Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 10.13/Blatt 1 Stromsteuer Stromsteuer - Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt BKPV 87/2002 BMF-Schreiben vom 02.10.2001 - III A 1 - V 4250 - 8/01 (StE 2001 S. 130) „Die §§ 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 Nr. 3 des StromStG sowie § 1 Abs. 4 der StromStV enthalten Regelungen, die Auswirkungen auf die stromsteuerrechtliche Behandlung von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt haben. Um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten, ist nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen zu verfahren. Über die Erfahrung berichten a) b) die Hauptzollämter den Oberfinanzdirektionen bis zum 30.6.2002 und die Oberfinanzdirektionen dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 31.08.2002. Allgemeines (1) Die Untergrenze der Nennleistung für die Erfassung von Anlagen zur Erzeugung von Strom zum Selbstverbrauch wurde durch § 2 Nr. 2 StromStG in der Fassung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform über die Definition des Eigenerzeugers zunächst auf 0,7 Megawatt festgelegt. Diese Regelung sollte dazu dienen. dass Kleinanlagen nicht vom Stromsteuergesetz erfasst werden und dadurch Verwaltungsaufwand entfällt. Die Nennleistungsgrenze wurde anschließend durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform mit Wirkung vom 1. 1. 2000 auf zwei Megawatt angehoben und gleichzeitig die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG mit einer entsprechenden Nennleistungsgrenze in das Stromsteuergesetz eingefügt. (2) § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist im Kalenderjahr 1999 sinngemäß auf Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 0.7 Megawatt anzuwenden, weil für diesen Zeitraum im Stromsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform keine Regelung vorhanden war (Erlass vom 17. 11. 1999 (StE 3 - 4/00, S 35). Begriff der Anlage (3) Der Begriff der Anlage ist im Stromsteuergesetz und in der Stromsteuer - Durchführungsverordnung nicht definiert. Die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom handelt, ist in jedem Einzelfall nach dem Gesamtbild der technischen Gegebenheiten auf der Grundlage von sachlichen Abgrenzungskriterien zu beurteilen. Dabei ist nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen. Als Gesichtspunkte für die Beurteilung können zum Beispiel herangezogen werden, – ob die Anlage in einem Raum oder Gebäude untergebracht ist, – ob eine gemeinsame oder mehrere Steuerungen vorhanden sind, – ob die Anlage nach ihrer Auslegung oder Bauweise eine technische Einheit bildet, wie zum Beispiel eine Gas- und Dampfturbinenanlage (GuD-Anlage), – ob eine getrennte Fahrweise möglich ist, – ob bei Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung die erzeugte Wärme über ein gemeinsames Rohrleitungssystem abgeführt wird, – ob andere gemeinsame Einrichtungen, wie zum Beispiel eine gemeinsame Rauchgasreinigung oder ein gemeinsamer Kamin, vorhanden sind. Heft 1/2002 Seite 233 Fach 10.13/Blatt 1 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe (4) Besteht eine Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 MinöStG aus mehreren so genannten Modulen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden. dass die Module stromsteuerrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen sind. Nennleistung (5) Die Nennleistung einer Anlage zur Erzeugung von Strom ist die Dauerleistung. für die sie gemäß den Liefervereinbarungen bestellt ist. Die Dauerleistung einer Anlage ist die höchste Leistung. die bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb ohne zeitliche Einschränkung erbracht wird und ihre Lebensdauer und Sicherheit nicht beeinträchtigt. Ist die Nennleistung nicht eindeutig nach Bestellunterlagen bestimmbar, so ist für eine Neuanlage einmalig ein bei Normalbedingungen gemäß den Fachnormen für Abnahmemessungen erreichbarer Leistungswert zu bestimmen. Bei Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung ist die Nennleistung die elektrische Nennleistung. (6) Die Nennleistung ist für die gesamte Lebensdauer der Anlage verbindlich. Nennleistungsänderungen sind nur bei wesentlichen Änderungen der Nennbedingungen und bei konstruktiven Maßnahmen an der Anlage zulässig. Die Nennleistung einer Anlage darf nicht an eine vorübergehende Leistungsänderung angepasst werden. Auch darf keine Änderung der Nennleistung vorgenommen werden bei Leistungsabsenkungen als Folge oder zur Vermeidung von Schäden sowie wegen Alterung, Verschleiß oder Verschmutzung. Ebenso hat eine Begrenzung der Leistungsabgabe durch eine Plombe am Leistungsregler keine Auswirkungen auf die Nennleistung. (7) Änderungen der Nennleistung sind regelmäßig nur dann zulässig, wenn – Anlagenteile endgültig stillgelegt oder entfernt werden unter bewusster Inkaufnahme von Leistungseinbußen, – die Anlage durch Außeneinflüsse dauernd, d.h. für den Rest der Lebensdauer, außerhalb des in den Liefervereinbarungen festgelegten Auslegungsbereiches betrieben wird oder – die Anlage aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen, ohne dass ein technischer Mangel innerhalb der Anlage vorliegt, bis zum Ende der Lebensdauer nur noch mit einer verminderten Leistung betrieben werden darf. Der Betreiber der Anlage hat eine Herabsetzung der Nennleistung durch geeignete Unterlagen (z.B. Gutachten, behördliche Anweisungen) gegenüber dem Hauptzollamt nachzuweisen. (8) Die Nennleistungen verschiedener Anlagen eines Betreibers sind nicht zu addieren, so dass die Nennleistungsgrenze und die damit verbundenen Rechtsfolgen für jede Anlage eines Betreibers getrennt zu betrachten sind. Öffentliches Netz und Eigennetz (9) Im Folgenden werden für die Beurteilung der Frage, ob Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt zu versteuern ist, die Begriffe »öffentliches Netz« und »Eigennetz« benutzt. Unter einem öffentlichen Netz im Sinne dieses Erlasses ist ein Netz zu verstehen, durch das flächendeckend die allgemeine Versorgung mit Strom - im Regelfall durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen - erfolgt. Nach der Einspeisung in ein solches Netz ist regelmäßig eine Zuordnung des erzeugten Stroms zum Verbrauch nicht mehr möglich. Im Gegensatz dazu steht ein Eigennetz, das vielfach auch als innerbetriebliches Netz bezeichnet werden könnte. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zielgerichtet nur ganz bestimmte Objekte mit Strom versorgt werden. Auf Grund einer Vielzahl unterschiedlichster technischer und vertraglicher Gestaltungen können die oben genannten Abgrenzungskriterien jedoch nicht abschließend sein. Erzeugung von Strom zum Selbstverbrauch Seite 234 Heft 1/2002 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 10.13/Blatt 2 Grundsätzliches (10) Bei Eigenerzeugern im Sinne von § 2 Nr. 2 StromStG entsteht die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG durch die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet. Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt sind definitionsgemäß keine Eigenerzeuger, so dass für den selbst erzeugten und entnommenen Strom keine Steuer entsteht. Wird zusätzlich Strom bezogen, ist dies für die Steuerfreiheit des selbst erzeugten Stroms unschädlich. Beispiel: A betreibt auf seinem Betriebsgelände ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW und entnimmt dort den mit der Anlage erzeugten Strom vollständig selbst. (11) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils zwei Megawatt gelten gemäß § 1 Abs. 4 StromStV auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit als Versorger, als sie den erzeugten Strom an Letztverbraucher leisten und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit wäre. Ziel dieser Regelung ist es, die Versteuerung des Stroms aus den genannten Anlagen nicht vom Status des Betreibers abhängig zu machen. Wird zusätzlich Strom bezogen, ist dies für die Steuerfreiheit des selbst erzeugten Stroms unschädlich. Beispiel: A betreibt auf seinem Betriebsgelände ein erdgasbetriebenes Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW. Den dort nicht selbst entnommenen Strom leistet A an den auf seinem Betriebsgelände ansässigen Letztverbraucher B. A ist gemäß § 2 Nr. 1 StromStG Versorger, weil er Strom an B leistet. Die Stromsteuer für den durch A zum Selbstverbrauch entnommenen Strom entsteht in diesem Fall nicht durch die Entnahme eines Versorgers zum Selbstverbrauch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StromStG, weil A nur für den an B geleisteten Strom als Versorger gilt. Für den durch B entnommenen Strom entsteht die Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StromStG, wobei die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen des § 9 StromStG gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Räumlicher Zusammenhang (12) Die Steuerfreiheit für Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt setzt nach Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der entsprechenden Regelungen auch bei einem Selbstverbrauch des Stroms voraus, dass er in räumlichem Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird. Die Ausführungen in den Absätzen 22 bis 24 gelten entsprechend. Schaltungsvarianten (13) Die Schaltung zwischen einem Eigennetz und dem öffentlichen Netz können technisch unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie dürften sich im Regelfall einer der in den nachfolgenden Absätzen dargestellten Varianten zuordnen lassen. (14) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die parallel mit einem Eigennetz und dem öffentlichen Netz bezogenen Strom verfügen, ist die Schaltung so ausgelegt, dass der Strom sowohl von der eigenen Anlage als auch vom öffentlichen Netz zu den Verbrauchsstellen fließen kann. Damit vorrangig der Strom aus der eigenen Anlage zu den Verbrauchsstellen gelangen kann, wird bei der eigenen Anlage die Spannung zum Beispiel durch Anheben der Drehzahl erhöht, damit sie über dem Spannungsniveau des öffentlichen Netzes liegt. Neben einer vorrangigen Versorgung der Verbrauchsstellen im Eigennetz mit selbst erzeugtem Strom wird gleichzeitig mit der Anhebung der Spannung erreicht, dass der nicht verbrauchte (überschüssige) Strom dem öffentlichen Netz zugeführt wird. Diese Einspeisung erfolgt über eine eigene Messeinrichtung. Fällt die Spannung im eigenen Netz unter das Niveau des öffentlichen Netzes, wird auf Grund der physikalischen Gesetzmäßigkeit der von den eigenen Verbrauchsstellen zusätzlich benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Die Spannung fällt im Eigennetz zum Beispiel dann unter das Niveau des öfHeft 1/2002 Seite 235 Fach 10.13/Blatt 2 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe fentlichen Netzes, wenn der Verbrauch die Leistung der eigenen Stromerzeugung übersteigt. Der aus dem öffentlichen Netz zusätzlich bezogene Strom wird über eine installierte Messeinrichtung erfasst. Der mit der eigenen Anlage erzeugte Strom, der durch den Betreiber unmittelbar selbst verbraucht wird, unterliegt nicht der Besteuerung. Der Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz stellt dagegen einen von der eigenen Erzeugung unabhängigen Sachverhalt dar. Der aus dem öffentlichen Netz bezogene Strom ist zu versteuern, es sei denn, dass aus anderen Gründen eine Steuerfreiheit zu gewähren ist. Eine Saldierung der in das öffentliche Netz eingespeisten mit den aus diesem bezogenen Mengen ist stromsteuerrechtlich nicht zulässig, auch wenn dies vertraglich so vereinbart sein sollte. Beispiel: A betreibt auf seinem Betriebsgelände ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW. Er speist innerhalb eines Kalenderjahres 100 MWh in das öffentliche Netz ein und bezieht im gleichen Zeitraum 250 MWh aus dem öffentlichen Netz. Die Strommengen können nicht saldiert werden, sodass für die bezogenen 250 MWh die Steuer entsteht. (15) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die parallel mit einem Eigennetz und dem öffentlichen Netz verbunden sind und nur über einen Zähler für den eingespeisten und den bezogenen Strom verfügen, ist nur eine Messeinrichtung für den in das öffentliche Netz eingespeisten sowie den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom vorhanden (so genannte Stromsaldierung). Diese Schaltung findet sich zum Beispiel aus Kostengründen bei Kleinanlagen in Privathäusern. Der mit der eigenen Anlage erzeugte Strom, der durch den Betreiber unmittelbar selbst verbraucht wird, unterliegt nicht der Besteuerung. Für den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom gilt Absatz 14 entsprechend. Um die zu versteuernde Strommenge zu ermitteln, ist die laut Zähler bezogene Strommenge deshalb um die - gegebenenfalls geschätzte - Einspeisung in das öffentliche Netz zu erhöhen. (16) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die ausschließlich mit einem Eigennetz verbunden sind, spricht man von geschlossenen Netzen oder auch Insellösungen. Wegen der bei einer solchen Schaltung auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Anpassung der Stromerzeugung an den jeweiligen Bedarf sind derartige Anlagen kaum vorhanden. (17) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die ausschließlich mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, wird der selbst erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Der Betreiber der Anlage deckt seinen Strombedarf aus dem öffentlichen Netz. Für den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom gilt Absatz 14 entsprechend. Beispiel: A betreibt auf seinem Grundstück ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW. Der erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. A deckt seinen Strombedarf vollständig aus dem öffentlichen Netz. Die Strommengen können nicht saldiert werden, so dass die aus dem öffentlichen Netz bezogene Strommenge zu versteuern ist. (18) Die Grundsätze der Absätze 13 bis 17 sind bezüglich der steuerlichen Behandlung des aus dem öffentlichen Netz bezogenen Stroms auch dann anzuwenden, wenn der Betreiber der Anlage gleichzeitig auch Betreiber des öffentlichen Netzes ist. Beispiel: Die Stadtwerke A (Versorger) betreiben im Schwimmbad ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW und speisen einen Teil des dort erzeugten Stroms in das stadtwerkeigene öffentliche Versorgungsnetz ein. A entnimmt an verschiedenen VerbrauchssteIlen innerhalb des Stadtgebietes aus diesem Netz Strom zum Selbstverbrauch. Für den von A entnommenen Strom entsteht die Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StromStG. Seite 236 Heft 1/2002 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 10.13/Blatt 3 Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Grundsätzliches (19) Durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sollen nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf die Fälle des so genannten Contracting geregelt werden, in denen nicht eine flächendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verfügung gestellt wird. Eine eindeutige Begriffserklärung für Contracting gibt es jedoch nicht, denn formal heißt Contracting zunächst nichts anderes als Vertragsverfahren. Es wird vertraglich vereinbart, dass eine bestimmte Leistung von einem Lieferanten (Contractor) erbracht wird. Im Energiebereich bedeutet Contracting, dass der Contractor die Energieversorgung für einen Dritten übernimmt. Die Besonderheit liegt dabei darin, dass die vertraglich gesicherte Energielieferung in einer Anlage des Contractors erzeugt wird, die beim Verbraucher installiert ist. Es findet eine Arbeitsteilung zwischen dem Contractor und dem Dritten statt. Dadurch sollen Investitionen in die Energieversorgung, die beim Nutzer bisher aus verschiedensten Gründen unterblieben sind (fehlendes Know-how, Kapitalmangel etc.), durch den Contractor realisiert werden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass sich durch die Spezialisierung des Contractors auf dieses Geschäftsfeld und die dadurch möglichen optimierten Lösungskonzepte besondere Vorteile für den Kunden ergeben. Auf Grund der Unschärfe des Begriffes Contracting und der Vielzahl von unterschiedlichsten Vertragsgestaltungen ist die stromsteuerrechtliche Beurteilung allein auf Grundlage der Bezeichnung eines Sachverhaltes als Contracting nicht möglich. (20) Der Betreiber der Anlage leistet den mit der Anlage erzeugten Strom an andere. Er ist damit Versorger im Sinne von § 2 Nr. 1 StromStG. Leistet der Betreiber auch anderen als mit der Anlage erzeugten Strom an seine Vertragsparteien, ist dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerfrei. (21) Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn mit der Anlage erzeugter Strom durch mehrere Letztverbraucher entnommen wird. Der Strom muss durch denjenigen an die Letztverbraucher geleistet werden, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt. Beispiele: Der Vermieter V betreibt in einem Bürohochhaus eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW und leistet den mit der Anlage erzeugten Strom dort direkt an seine Mieter. Der Vermieter V beauftragt einen Dritten, in seinem Bürohochhaus eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW zu betreiben Der Dritte schließt mit den Mietern einen Stromliefervertrag ab und leistet den Strom an die Mieter des V. Der Vermieter V beauftragt einen Dritten, in seinem Bürohochhaus eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW zu betreiben. Der Strom wird durch den Dritten an V und durch diesen an die Mieter geleistet. Räumlicher Zusammenhang (22) Ein räumlicher Zusammenhang ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sich die Anlage zur Erzeugung von Strom und die Stromentnahmestellen auf dem seIben Grundstück befinden und der erzeugte Strom dort unmittelbar objektbezogen entnommen wird. (23) Ein räumlicher Zusammenhang kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Anlage und die Stromentnahmestellen nach dem objektiven Gesamteindruck bei enger Auslegung eine räumliche Einheit bilden. Bei der Beurteilung können zum Beispiel Kriterien wie die Planung und Entstehung der Anlage, Vertragsverhältnisse über den Betrieb der Anlage oder das Vorhandensein eines innerbetrieblichen Netzes herangezogen werden. Der räumliche Zusammenhang wird dann insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anlage von den Stromentnahmestellen durch eine Straße getrennt ist oder sie sich nicht auf dem selben Grundstück befinden In AusnahmefälHeft 1/2002 Seite 237 Fach 10.13/Blatt 3 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe len kann dann auch in einem Gewerbepark mit mehreren dort ansässigen Unternehmen oder in einem mehrere Wohnhäuser umfassenden Objekt der räumliche Zusammenhang noch gegeben sein. (24) Der räumliche Zusammenhang entfällt unabhängig von der zu überbrückenden Entfernung, sobald das öffentliche Stromnetz berührt wird und damit nicht mehr gewährleistet ist, dass der erzeugte Strom objektbezogen entnommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage gleichzeitig Betreiber des öffentlichen Netzes ist. Beispiele: Die Stadtwerke A (Versorger) betreiben eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW und speisen den erzeugten Strom in das stadtwerkeigene öffentliche Versorgungsnetz ein. Darüber hinaus wird aus diesem Netz flächendeckend ein Stadtteil mit 5000 Einwohnern in der Grundlast versorgt. Die Stadtwerke A (Versorger) betreiben auf dem Grundstück eines Krankenhauses ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW. Der erzeugte Strom wird in das stadtwerkeigene öffentliche Netz eingespeist. Das Krankenhaus deckt seinen Strombedarf vollständig aus dem öffentlichen Netz. (25) Im Übrigen sind die Absätze 13 bis 18 sinngemäß anzuwenden. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist ab sofort zu verfahren. Auf die zum Sachkomplex erstatteten Berichte nehme ich Bezug. Noch nicht abgeschlossene Sachverhalte sind entsprechend zu erledigen. Soweit Betreiber der genannten Anlagen keinen Antrag nach § 9 Abs. 4 StromStG auf Erteilung einer förmlichen Einzelerlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder § 9 Abs. 3 StromStG gestellt haben, weil sie bisher von einer Steuerfreiheit des erzeugten Stroms ausgingen, bin ich damit einverstanden, dass von Steuernachforderungen in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen den Steuerbegünstigungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 3 StromStG und den Regelsätzen des § 3 StromStG abgesehen wird, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnisse vorgelegen haben.“ Stromsteuer - Strom aus erneuerbaren Energieträgern BKPV 88/2002 BMF-Schreiben vom 13.08.2001 - III A 1 - V 4250 - 7/01 (StE 2001 S.129) „Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nach § 2 Nr. 7 StromStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform unter anderem Strom, der ausschließlich aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse erzeugt wird. Verfahrenstechnisch ist es aber in einigen Fällen nur möglich, Strom aus diesen Energieträgern zu erzeugen, wenn für die Zünd- oder Stützfeuerung auch kleinere Mengen anderer, nicht regenerativer Energieträger eingesetzt werden. Im Falle des Einsatzes von gasförmigen erneuerbaren Energieträgern wird so zum Beispiel die Verwendung von Dieselmotoren nach dem Zündstrahlverfahren zur Stromerzeugung möglich. Eine Stützfeuerung kann insbesondere zur Aufrechterhaltung des Verbrennungsprozesses als solchem oder zur Stabilisierung einer immissionsrechtlich notwendigen Verbrennungstemperatur erforderlich sein. Sie umfasst auch eine gegebenenfalls erforderliche Anfahrfeuerung, mit der zunächst eine für die Verbrennung der erneuerbaren Energieträger erforderliche Temperatur in der Anlage erreicht werden soll. Auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 StromStG wird deshalb verzichtet, soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen Stoffen als den genannten erneuerbaren Energieträgern möglich ist.“ Seite 238 Heft 1/2002