Stromsteuer

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Beratungsdienst für Kommunalbetriebe
Fach 10.13/Blatt 1
Stromsteuer
Stromsteuer - Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei
Megawatt
BKPV 87/2002
BMF-Schreiben vom 02.10.2001 - III A 1 - V 4250 - 8/01 (StE 2001 S. 130)
„Die §§ 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 Nr. 3 des StromStG sowie § 1 Abs. 4 der StromStV enthalten Regelungen,
die Auswirkungen auf die stromsteuerrechtliche Behandlung von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit
einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt haben. Um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten, ist nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen zu verfahren.
Über die Erfahrung berichten
a)
b)
die Hauptzollämter den Oberfinanzdirektionen bis zum 30.6.2002 und
die Oberfinanzdirektionen dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 31.08.2002.
Allgemeines
(1) Die Untergrenze der Nennleistung für die Erfassung von Anlagen zur Erzeugung von Strom zum
Selbstverbrauch wurde durch § 2 Nr. 2 StromStG in der Fassung des Gesetzes zum Einstieg in die
ökologische Steuerreform über die Definition des Eigenerzeugers zunächst auf 0,7 Megawatt festgelegt. Diese Regelung sollte dazu dienen. dass Kleinanlagen nicht vom Stromsteuergesetz erfasst werden und dadurch Verwaltungsaufwand entfällt. Die Nennleistungsgrenze wurde anschließend durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform mit Wirkung vom 1. 1.
2000 auf zwei Megawatt angehoben und gleichzeitig die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
mit einer entsprechenden Nennleistungsgrenze in das Stromsteuergesetz eingefügt.
(2) § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist im Kalenderjahr 1999 sinngemäß auf Anlagen mit einer Nennleistung
von bis zu 0.7 Megawatt anzuwenden, weil für diesen Zeitraum im Stromsteuergesetz in der
Fassung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform keine Regelung vorhanden
war (Erlass vom 17. 11. 1999 (StE 3 - 4/00, S 35).
Begriff der Anlage
(3) Der Begriff der Anlage ist im Stromsteuergesetz und in der Stromsteuer - Durchführungsverordnung nicht definiert. Die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von
Strom handelt, ist in jedem Einzelfall nach dem Gesamtbild der technischen Gegebenheiten auf
der Grundlage von sachlichen Abgrenzungskriterien zu beurteilen. Dabei ist nach Sinn und Zweck
der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen. Als Gesichtspunkte für die Beurteilung können
zum Beispiel herangezogen werden,
– ob die Anlage in einem Raum oder Gebäude untergebracht ist,
– ob eine gemeinsame oder mehrere Steuerungen vorhanden sind,
– ob die Anlage nach ihrer Auslegung oder Bauweise eine technische Einheit bildet, wie zum
Beispiel eine Gas- und Dampfturbinenanlage (GuD-Anlage),
– ob eine getrennte Fahrweise möglich ist,
– ob bei Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung die erzeugte Wärme über ein gemeinsames Rohrleitungssystem abgeführt wird,
– ob andere gemeinsame Einrichtungen, wie zum Beispiel eine gemeinsame Rauchgasreinigung
oder ein gemeinsamer Kamin, vorhanden sind.
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(4) Besteht eine Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 MinöStG aus mehreren so
genannten Modulen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden. dass die Module stromsteuerrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen sind.
Nennleistung
(5) Die Nennleistung einer Anlage zur Erzeugung von Strom ist die Dauerleistung. für die sie gemäß
den Liefervereinbarungen bestellt ist. Die Dauerleistung einer Anlage ist die höchste Leistung. die
bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb ohne zeitliche Einschränkung erbracht wird und ihre Lebensdauer und Sicherheit nicht beeinträchtigt. Ist die Nennleistung nicht eindeutig nach Bestellunterlagen bestimmbar, so ist für eine Neuanlage einmalig ein bei Normalbedingungen gemäß den
Fachnormen für Abnahmemessungen erreichbarer Leistungswert zu bestimmen. Bei Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung ist die Nennleistung die elektrische Nennleistung.
(6) Die Nennleistung ist für die gesamte Lebensdauer der Anlage verbindlich. Nennleistungsänderungen sind nur bei wesentlichen Änderungen der Nennbedingungen und bei konstruktiven Maßnahmen an der Anlage zulässig. Die Nennleistung einer Anlage darf nicht an eine vorübergehende
Leistungsänderung angepasst werden. Auch darf keine Änderung der Nennleistung vorgenommen
werden bei Leistungsabsenkungen als Folge oder zur Vermeidung von Schäden sowie wegen Alterung, Verschleiß oder Verschmutzung. Ebenso hat eine Begrenzung der Leistungsabgabe durch
eine Plombe am Leistungsregler keine Auswirkungen auf die Nennleistung.
(7) Änderungen der Nennleistung sind regelmäßig nur dann zulässig, wenn
– Anlagenteile endgültig stillgelegt oder entfernt werden unter bewusster Inkaufnahme von
Leistungseinbußen,
– die Anlage durch Außeneinflüsse dauernd, d.h. für den Rest der Lebensdauer, außerhalb des
in den Liefervereinbarungen festgelegten Auslegungsbereiches betrieben wird oder
– die Anlage aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen, ohne
dass ein technischer Mangel innerhalb der Anlage vorliegt, bis zum Ende der Lebensdauer nur
noch mit einer verminderten Leistung betrieben werden darf.
Der Betreiber der Anlage hat eine Herabsetzung der Nennleistung durch geeignete Unterlagen
(z.B. Gutachten, behördliche Anweisungen) gegenüber dem Hauptzollamt nachzuweisen.
(8) Die Nennleistungen verschiedener Anlagen eines Betreibers sind nicht zu addieren, so dass die
Nennleistungsgrenze und die damit verbundenen Rechtsfolgen für jede Anlage eines Betreibers
getrennt zu betrachten sind.
Öffentliches Netz und Eigennetz
(9) Im Folgenden werden für die Beurteilung der Frage, ob Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung
von bis zu zwei Megawatt zu versteuern ist, die Begriffe »öffentliches Netz« und »Eigennetz« benutzt. Unter einem öffentlichen Netz im Sinne dieses Erlasses ist ein Netz zu verstehen, durch das
flächendeckend die allgemeine Versorgung mit Strom - im Regelfall durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen - erfolgt. Nach der Einspeisung in ein solches Netz ist regelmäßig eine Zuordnung des erzeugten Stroms zum Verbrauch nicht mehr möglich. Im Gegensatz dazu steht ein Eigennetz, das vielfach auch als innerbetriebliches Netz bezeichnet werden könnte. Es ist dadurch
gekennzeichnet, dass zielgerichtet nur ganz bestimmte Objekte mit Strom versorgt werden. Auf
Grund einer Vielzahl unterschiedlichster technischer und vertraglicher Gestaltungen können die
oben genannten Abgrenzungskriterien jedoch nicht abschließend sein.
Erzeugung von Strom zum Selbstverbrauch
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Grundsätzliches
(10) Bei Eigenerzeugern im Sinne von § 2 Nr. 2 StromStG entsteht die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 StromStG durch die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet. Betreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt sind definitionsgemäß keine Eigenerzeuger, so dass für den selbst erzeugten und entnommenen Strom
keine Steuer entsteht. Wird zusätzlich Strom bezogen, ist dies für die Steuerfreiheit des selbst erzeugten Stroms unschädlich.
Beispiel:
A betreibt auf seinem Betriebsgelände ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu
2 MW und entnimmt dort den mit der Anlage erzeugten Strom vollständig selbst.
(11) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils zwei Megawatt
gelten gemäß § 1 Abs. 4 StromStV auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit als Versorger,
als sie den erzeugten Strom an Letztverbraucher leisten und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1
Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit wäre. Ziel dieser Regelung ist es, die Versteuerung des
Stroms aus den genannten Anlagen nicht vom Status des Betreibers abhängig zu machen. Wird
zusätzlich Strom bezogen, ist dies für die Steuerfreiheit des selbst erzeugten Stroms unschädlich.
Beispiel:
A betreibt auf seinem Betriebsgelände ein erdgasbetriebenes Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW. Den dort nicht selbst entnommenen Strom leistet A an den auf seinem
Betriebsgelände ansässigen Letztverbraucher B. A ist gemäß § 2 Nr. 1 StromStG Versorger, weil
er Strom an B leistet. Die Stromsteuer für den durch A zum Selbstverbrauch entnommenen Strom
entsteht in diesem Fall nicht durch die Entnahme eines Versorgers zum Selbstverbrauch nach § 5
Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StromStG, weil A nur für den an B geleisteten Strom als Versorger gilt.
Für den durch B entnommenen Strom entsteht die Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
StromStG, wobei die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen des § 9 StromStG gegebenenfalls zu berücksichtigen sind.
Räumlicher Zusammenhang
(12) Die Steuerfreiheit für Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt setzt
nach Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der entsprechenden Regelungen auch bei einem
Selbstverbrauch des Stroms voraus, dass er in räumlichem Zusammenhang zu der Anlage entnommen wird. Die Ausführungen in den Absätzen 22 bis 24 gelten entsprechend.
Schaltungsvarianten
(13) Die Schaltung zwischen einem Eigennetz und dem öffentlichen Netz können technisch unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie dürften sich im Regelfall einer der in den nachfolgenden Absätzen
dargestellten Varianten zuordnen lassen.
(14) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die parallel mit einem Eigennetz und dem öffentlichen Netz
bezogenen Strom verfügen, ist die Schaltung so ausgelegt, dass der Strom sowohl von der eigenen Anlage als auch vom öffentlichen Netz zu den Verbrauchsstellen fließen kann. Damit vorrangig der Strom aus der eigenen Anlage zu den Verbrauchsstellen gelangen kann, wird bei der eigenen Anlage die Spannung zum Beispiel durch Anheben der Drehzahl erhöht, damit sie über dem
Spannungsniveau des öffentlichen Netzes liegt. Neben einer vorrangigen Versorgung der
Verbrauchsstellen im Eigennetz mit selbst erzeugtem Strom wird gleichzeitig mit der Anhebung der
Spannung erreicht, dass der nicht verbrauchte (überschüssige) Strom dem öffentlichen Netz zugeführt wird. Diese Einspeisung erfolgt über eine eigene Messeinrichtung. Fällt die Spannung im
eigenen Netz unter das Niveau des öffentlichen Netzes, wird auf Grund der physikalischen Gesetzmäßigkeit der von den eigenen Verbrauchsstellen zusätzlich benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen. Die Spannung fällt im Eigennetz zum Beispiel dann unter das Niveau des öfHeft 1/2002
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fentlichen Netzes, wenn der Verbrauch die Leistung der eigenen Stromerzeugung übersteigt. Der
aus dem öffentlichen Netz zusätzlich bezogene Strom wird über eine installierte Messeinrichtung
erfasst.
Der mit der eigenen Anlage erzeugte Strom, der durch den Betreiber unmittelbar selbst verbraucht
wird, unterliegt nicht der Besteuerung. Der Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz stellt dagegen einen von der eigenen Erzeugung unabhängigen Sachverhalt dar. Der aus dem öffentlichen
Netz bezogene Strom ist zu versteuern, es sei denn, dass aus anderen Gründen eine Steuerfreiheit zu gewähren ist. Eine Saldierung der in das öffentliche Netz eingespeisten mit den aus diesem
bezogenen Mengen ist stromsteuerrechtlich nicht zulässig, auch wenn dies vertraglich so vereinbart sein sollte.
Beispiel:
A betreibt auf seinem Betriebsgelände ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu
2 MW. Er speist innerhalb eines Kalenderjahres 100 MWh in das öffentliche Netz ein und bezieht
im gleichen Zeitraum 250 MWh aus dem öffentlichen Netz. Die Strommengen können nicht saldiert
werden, sodass für die bezogenen 250 MWh die Steuer entsteht.
(15) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die parallel mit einem Eigennetz und dem öffentlichen Netz
verbunden sind und nur über einen Zähler für den eingespeisten und den bezogenen Strom verfügen, ist nur eine Messeinrichtung für den in das öffentliche Netz eingespeisten sowie den aus dem
öffentlichen Netz bezogenen Strom vorhanden (so genannte Stromsaldierung). Diese Schaltung
findet sich zum Beispiel aus Kostengründen bei Kleinanlagen in Privathäusern.
Der mit der eigenen Anlage erzeugte Strom, der durch den Betreiber unmittelbar selbst verbraucht
wird, unterliegt nicht der Besteuerung. Für den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom gilt
Absatz 14 entsprechend. Um die zu versteuernde Strommenge zu ermitteln, ist die laut Zähler bezogene Strommenge deshalb um die - gegebenenfalls geschätzte - Einspeisung in das öffentliche
Netz zu erhöhen.
(16) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die ausschließlich mit einem Eigennetz verbunden sind,
spricht man von geschlossenen Netzen oder auch Insellösungen. Wegen der bei einer solchen
Schaltung auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Anpassung der Stromerzeugung an den
jeweiligen Bedarf sind derartige Anlagen kaum vorhanden.
(17) Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom, die ausschließlich mit dem öffentlichen Netz verbunden
sind, wird der selbst erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Der Betreiber
der Anlage deckt seinen Strombedarf aus dem öffentlichen Netz. Für den aus dem öffentlichen
Netz bezogenen Strom gilt Absatz 14 entsprechend.
Beispiel:
A betreibt auf seinem Grundstück ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW.
Der erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. A deckt seinen Strombedarf vollständig aus dem öffentlichen Netz. Die Strommengen können nicht saldiert werden, so dass die aus
dem öffentlichen Netz bezogene Strommenge zu versteuern ist.
(18) Die Grundsätze der Absätze 13 bis 17 sind bezüglich der steuerlichen Behandlung des aus dem
öffentlichen Netz bezogenen Stroms auch dann anzuwenden, wenn der Betreiber der Anlage
gleichzeitig auch Betreiber des öffentlichen Netzes ist.
Beispiel:
Die Stadtwerke A (Versorger) betreiben im Schwimmbad ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW und speisen einen Teil des dort erzeugten Stroms in das stadtwerkeigene öffentliche Versorgungsnetz ein. A entnimmt an verschiedenen VerbrauchssteIlen innerhalb
des Stadtgebietes aus diesem Netz Strom zum Selbstverbrauch. Für den von A entnommenen
Strom entsteht die Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StromStG.
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Beratungsdienst für Kommunalbetriebe
Fach 10.13/Blatt 3
Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Grundsätzliches
(19) Durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sollen nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf die
Fälle des so genannten Contracting geregelt werden, in denen nicht eine flächendeckende oder
regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verfügung gestellt
wird. Eine eindeutige Begriffserklärung für Contracting gibt es jedoch nicht, denn formal heißt
Contracting zunächst nichts anderes als Vertragsverfahren. Es wird vertraglich vereinbart, dass
eine bestimmte Leistung von einem Lieferanten (Contractor) erbracht wird. Im Energiebereich bedeutet Contracting, dass der Contractor die Energieversorgung für einen Dritten übernimmt. Die
Besonderheit liegt dabei darin, dass die vertraglich gesicherte Energielieferung in einer Anlage des
Contractors erzeugt wird, die beim Verbraucher installiert ist.
Es findet eine Arbeitsteilung zwischen dem Contractor und dem Dritten statt. Dadurch sollen Investitionen in die Energieversorgung, die beim Nutzer bisher aus verschiedensten Gründen unterblieben sind (fehlendes Know-how, Kapitalmangel etc.), durch den Contractor realisiert werden. Es
wird dabei davon ausgegangen, dass sich durch die Spezialisierung des Contractors auf dieses
Geschäftsfeld und die dadurch möglichen optimierten Lösungskonzepte besondere Vorteile für
den Kunden ergeben. Auf Grund der Unschärfe des Begriffes Contracting und der Vielzahl von
unterschiedlichsten Vertragsgestaltungen ist die stromsteuerrechtliche Beurteilung allein auf
Grundlage der Bezeichnung eines Sachverhaltes als Contracting nicht möglich.
(20) Der Betreiber der Anlage leistet den mit der Anlage erzeugten Strom an andere. Er ist damit Versorger im Sinne von § 2 Nr. 1 StromStG. Leistet der Betreiber auch anderen als mit der Anlage erzeugten Strom an seine Vertragsparteien, ist dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
steuerfrei.
(21) Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn mit der Anlage erzeugter Strom durch mehrere
Letztverbraucher entnommen wird. Der Strom muss durch denjenigen an die Letztverbraucher
geleistet werden, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt.
Beispiele:
Der Vermieter V betreibt in einem Bürohochhaus eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer
Nennleistung von bis zu 2 MW und leistet den mit der Anlage erzeugten Strom dort direkt an seine
Mieter.
Der Vermieter V beauftragt einen Dritten, in seinem Bürohochhaus eine Anlage zur Erzeugung von
Strom mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW zu betreiben Der Dritte schließt mit den Mietern einen Stromliefervertrag ab und leistet den Strom an die Mieter des V.
Der Vermieter V beauftragt einen Dritten, in seinem Bürohochhaus eine Anlage zur Erzeugung von
Strom mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW zu betreiben. Der Strom wird durch den Dritten an
V und durch diesen an die Mieter geleistet.
Räumlicher Zusammenhang
(22) Ein räumlicher Zusammenhang ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sich die Anlage zur Erzeugung von Strom und die Stromentnahmestellen auf dem seIben Grundstück befinden und der erzeugte Strom dort unmittelbar objektbezogen entnommen wird.
(23) Ein räumlicher Zusammenhang kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Anlage und die
Stromentnahmestellen nach dem objektiven Gesamteindruck bei enger Auslegung eine räumliche
Einheit bilden. Bei der Beurteilung können zum Beispiel Kriterien wie die Planung und Entstehung
der Anlage, Vertragsverhältnisse über den Betrieb der Anlage oder das Vorhandensein eines innerbetrieblichen Netzes herangezogen werden. Der räumliche Zusammenhang wird dann insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anlage von den Stromentnahmestellen durch
eine Straße getrennt ist oder sie sich nicht auf dem selben Grundstück befinden In AusnahmefälHeft 1/2002
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Fach 10.13/Blatt 3
Beratungsdienst für Kommunalbetriebe
len kann dann auch in einem Gewerbepark mit mehreren dort ansässigen Unternehmen oder in
einem mehrere Wohnhäuser umfassenden Objekt der räumliche Zusammenhang noch gegeben
sein.
(24) Der räumliche Zusammenhang entfällt unabhängig von der zu überbrückenden Entfernung, sobald
das öffentliche Stromnetz berührt wird und damit nicht mehr gewährleistet ist, dass der erzeugte
Strom objektbezogen entnommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage gleichzeitig Betreiber des öffentlichen Netzes ist.
Beispiele:
Die Stadtwerke A (Versorger) betreiben eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW und speisen den erzeugten Strom in das stadtwerkeigene öffentliche Versorgungsnetz ein. Darüber hinaus wird aus diesem Netz flächendeckend ein Stadtteil mit
5000 Einwohnern in der Grundlast versorgt.
Die Stadtwerke A (Versorger) betreiben auf dem Grundstück eines Krankenhauses ein Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW. Der erzeugte Strom wird in das stadtwerkeigene öffentliche Netz eingespeist. Das Krankenhaus deckt seinen Strombedarf vollständig aus
dem öffentlichen Netz.
(25) Im Übrigen sind die Absätze 13 bis 18 sinngemäß anzuwenden.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist ab sofort zu verfahren. Auf die zum Sachkomplex erstatteten
Berichte nehme ich Bezug. Noch nicht abgeschlossene Sachverhalte sind entsprechend zu erledigen.
Soweit Betreiber der genannten Anlagen keinen Antrag nach § 9 Abs. 4 StromStG auf Erteilung einer
förmlichen Einzelerlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9
Abs. 2 Nr. 2 oder § 9 Abs. 3 StromStG gestellt haben, weil sie bisher von einer Steuerfreiheit des
erzeugten Stroms ausgingen, bin ich damit einverstanden, dass von Steuernachforderungen in Höhe
des Unterschiedbetrages zwischen den Steuerbegünstigungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 2
Nr. 2 oder des § 9 Abs. 3 StromStG und den Regelsätzen des § 3 StromStG abgesehen wird, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnisse vorgelegen haben.“
Stromsteuer - Strom aus erneuerbaren Energieträgern
BKPV 88/2002
BMF-Schreiben vom 13.08.2001 - III A 1 - V 4250 - 7/01 (StE 2001 S.129)
„Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nach § 2 Nr. 7 StromStG in der Fassung des Gesetzes zur
Fortführung der ökologischen Steuerreform unter anderem Strom, der ausschließlich aus Deponiegas,
Klärgas oder Biomasse erzeugt wird. Verfahrenstechnisch ist es aber in einigen Fällen nur möglich,
Strom aus diesen Energieträgern zu erzeugen, wenn für die Zünd- oder Stützfeuerung auch kleinere
Mengen anderer, nicht regenerativer Energieträger eingesetzt werden. Im Falle des Einsatzes von
gasförmigen erneuerbaren Energieträgern wird so zum Beispiel die Verwendung von Dieselmotoren
nach dem Zündstrahlverfahren zur Stromerzeugung möglich. Eine Stützfeuerung kann insbesondere
zur Aufrechterhaltung des Verbrennungsprozesses als solchem oder zur Stabilisierung einer immissionsrechtlich notwendigen Verbrennungstemperatur erforderlich sein. Sie umfasst auch eine gegebenenfalls erforderliche Anfahrfeuerung, mit der zunächst eine für die Verbrennung der erneuerbaren
Energieträger erforderliche Temperatur in der Anlage erreicht werden soll.
Auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 StromStG wird deshalb verzichtet, soweit eine
Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit
anderen Stoffen als den genannten erneuerbaren Energieträgern möglich ist.“
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Heft 1/2002
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