Gästeführungen, Touren und Programme Standardführungen Preise* Führungen –– Altstadtführung empfohlene Dauer: 1,5 oder 2 Stunden –– Altstadt- und Schlossführung (kombiniert) empfohlene Dauer: 3 Stunden –– Stadtrundfahrt mit Schlossführung empfohlene Dauer: 2 Stunden –– Schlossführung (inklusive Schlossgarten und Stückgarten) empfohlene Dauer: 1,5 Stunden zusätzlich kostenpflichtiger Eintritt: Schlossinnenhof mit Großem Fass, beinhaltet keine Innenräume! Stunden 85 Euro 95 Euro 2 95 Euro 105 Euro 3 115 Euro 125 Euro 4 135 Euro 145 Euro 5 155 Euro 165 Euro 6 175 Euro 185 Euro 7 195 Euro 205 Euro 8 bis maximal 10 235 Euro 245 Euro Verlängerungsstunde einsprachig: 35 Euro Zuschlag 2-sprachig: 20 Euro pro Stunde *alle Preise inkl. 19% USt. Wir bieten Ihnen Themenführungen mit interessanten, spannenden und außergewöhnlichen Themen, wie zum Beispiel „Heidelberg zur Zeit der Romantik“, „Frauen in Heidelberg“, „Der Philosophenweg“, oder „Musikleben in Heidelberg“ an. Alle Themenführungen haben eine Dauer von circa 1,5 bis 2 Stunden. Der Preis beträgt 120 Euro in deutscher Sprache, 130 Euro in einer Fremdsprache. Weiterhin bieten wir Ihnen Sonderführungen oder Sonderprogramme wie zum Beispiel eine Stadtrallye, Schülerführungen, geführte Radtouren, Führungen für blinde Gäste und Weinproben oder Bierseminare an. bis 10 Tage vor Führungsbeginn * Als Erwachsene gelten Personen ab 15 Jahren, soweit sie nicht in den Personenkreis der Ermäßigten fallen. Ermäßigt: Kinder ab 6 Jahren, Schüler und Studenten bis 28 Jahre, Behinderte mit entsprechendem Ausweis. Keine Gruppenermäßigungen möglich. kostenfrei 50% des Gesamtpreises danach sowie bei Nichterscheinen der Gruppe 90% des Gesamtpreises Alle unsere Angebote finden Sie auf unserer Webseite www.heidelberg-marketing.de und sind auch online buchbar. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, kostenlos unsere Broschüre „Erlebnisangebote“ für Gruppen anzufordern. Achtung: Bei den Schlossführungen ist die Eintrittsgebühr für das Schloss nicht in den oben genannten Tarifen enthalten. Der Preis für das Schlossticket (inklusive Eintritt Schlosshof, Fasskeller und Deutsches Apotheken-Museum sowie Hin- und Rückfahrt mit der Bergbahn Talstation bis Molkenkur inklusive eines Stopps am Schloss) beträgt für –– Erwachsene 7 Euro* –– ermäßigt 4 Euro* In der HeidelbergCARD ist das Schlossticket bereits inkludiert. Stornokosten im Falle eines Rücktritts bis 5 Tage vor Führungsbeginn Fremdsprachen 1 bis 1,5 ! Themen- und Sonderführungen Deutsch i Für den Busparkplatz am Schloss ist eine Vorreservierung notwendig. Bitte senden Sie eine E-Mail mit dem gewünschten Termin/Uhrzeit, Buslänge, etc. an: [email protected]. Wir freuen uns auf Sie. Ihr Sales-Team Heidelberg Marketing GmbH Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Es gelten die Reisebedingungen der Heidelberg Marketing GmbH für Gruppenpauschalreisen. Diese finden Sie auch Online zum Download unter: http://www.heidelberg-marketing.de/ fileadmin/Mediendatenbank/PDF/AGB_s/ Reisebedingungen_ Gruppenpauschalreisen_2017.pdf Seite 1 von 7 Buchungsformular Bitte füllen Sie dieses Formular aus und senden es an: Ein Gästeführer ist bis zu einer max. Gruppengröße von 28 Personen buchbar (außer bei Rundfahrten im Heidelberg Marketing GmbH, Neuenheimer Landstraße 5, eigenem Bus). Bei größeren Gruppen benötigen Sie 69120 Heidelberg, Fax +49 6221 58-40222, mehrere Gästeführer. [email protected], Telefon für Rückfragen +49 6221 58-40223/-225 (Nur bei dringenden Fragen am Wochenende) +49 6221 58-44444 Hiermit buche ich verbindlich: Datum und Wochentag* ..................................................................................................................................................................... Anzahl Personen*....................... Anzahl Gästeführer*........................ Sprache*.............................................................................. Führung* Altstadtführung Dauer....................... , von ................Uhr bis ..................... Uhr Altstadt- und Schlossführung (kombiniert) Dauer....................... , von ................Uhr bis ..................... Uhr Stadtrundfahrt mit Schlossführung Dauer....................... , von ................Uhr bis ..................... Uhr Schlossführung (Garten, Innenhof, Grosses Fass) Dauer....................... , von ................Uhr bis ..................... Uhr Themenführung oder Sondertour mit folgendem Thema: ................................................................................................. Dauer....................... , von ................Uhr bis ..................... Uhr Kulinarisches Angebot mit folgendem Thema: ................................................................................................. Treffpunkt* Universitätsplatz/Löwenbrunnen (empfohlen bei Anreise zu Fuß, mit ÖPNV oder PKW) Neckarmünzplatz (empfohlen bei Anreise mit eigenem Bus) Busparkplatz am Schloss (empfohlen bei Schlossführung und Anreise mit eigenem Bus) Besucherzentrum am Schloss (empfohlen bei Schlossführung und Anreise mit ÖPNV oder zu Fuß) Sonstiger Wunsch: ............................................................................................................................................................................ Zahlung* Die Führung und mögliche Eintritte werden bar vor Ort bezahlt. Die Führung wird per Rechnung** gezahlt, mögliche Eintritte im Rahmen der Tour werden bar vor Ort bezahlt. Die Führung und mögliche Eintritte werden per Rechnung** bezahlt. Kontakt* Name, Vorname, Titel ............................................................................................................................................................................. Firma/Institut, Telefon.............................................................................................................................................................................. Straße/Postleitzahl/Ort ........................................................................................................................................................................... Fax/E-Mail (für Buchungsbestätigung) ................................................................................................................................................... Ansprechpartner vor Ort (Name und Mobilnummer) ............................................................................................................................. *Pflichtfelder **Die Rechnung erhalten Sie einige Tage nach der Führung! Damit sich der Gästeführer auf Ihre Gruppe bestens vorbereiten kann, haben Sie untenstehend die Möglichkeit noch einige zusätzliche freiwillige Angaben zu machen: Art der Gruppe ......................................................................................................................................................................................... Durchschnittliches Alter (Konstitution, körperliche Beeinträchtigungen) ................................................................................................... Handelt es sich um den ersten Aufenthalt der Gäste in Heidelberg? Ja Nein Weitere Programmpunkte in Heidelberg .................................................................................................................................................. Besondere Wünsche/Interessen/Anforderungen ....................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................................................. Bitte lassen Sie mir den Newsletter der Heidelberg Marketing GmbH per E-Mail zukommen Ich habe die Reisebedingungen der Heidelberg Marketing GmbH für Gruppenpauschalreisen erhalten und erkenne diese als verbindlich an. Datum/Unterschrift/Stempel Heidelberg Marketing GmbH Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Seite 2 von 7 Reisebedingungen der Heidelberg Marketing GmbH für Gruppenpauschalreisen Sehr geehrte Gäste, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Firma Heidelberg Marketing GmbH – nachstehend „HDM“ abgekürzt - im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Abschluss des Reisevertrages, Stellung des Gruppenauftraggebers und des Gruppenverant­ wortlichen Gruppenauftraggeber ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der die HDM mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt. Gruppenverantwortlicher ist die für den Gruppenauftraggeber handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom Gruppenauftraggeber eingesetzte verantwortliche Leitungsperson. Bei Reisen geschlossener Gruppen im Sinne dieser Reisebedingungen haben die Reiseteilnehmer die Stellung eines Reisenden im Sinne der gesetzlichen Vorschriften mit der Rechtsstellung eines Begünstigten nach den Bestimmungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Die Buchung einer Gruppenreise ist ausschließlich schriftlich möglich. Bei den „Gruppenreisen“ (mit Übernachtung) übermittelt die HDM nach Anfrage durch den Gruppenauftraggeber und Abstimmung der Details ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Reisevertrages an den Gruppenauftraggeber als selbstständigen Vertragspartner und Zahlungspflichtigen. Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Angebotsannahme durch den Gruppenauftraggeber an die HDM innerhalb der von der HDM angegebenen Annahmefrist zustande. Eine Annahmeerklärung mit Änderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen gegenüber dem Angebot der HDM führt nicht zum Vertragsabschluss. Dem Kunden wird empfohlen, im Falle von Änderungswünschen ein neues Angebot anzufordern. Für die Buchung von „Erlebnisangeboten“ (Führungen, Touren, Schifffahrten) gilt: a) Der Gruppenauftraggeber bietet mit der Übermittlung der Buchung der HDM den Abschluss eines Reisevertrages als selbständiger Vertragspartner und Zahlungspflichtiger verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Gruppenauftraggeber 10 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt ausschließlich mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung/Rechnung der HDM beim Gruppenauftraggeber zustande. c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Gruppenauftraggebers ab oder unterbreitet die HDM ohne Vorliegen einer Buchung dem Gruppenauftraggeber zunächst ein verbindliches Angebot, kommt der Reisevertrag auf Grundlage der ändernden Buchungsbestätigung bzw. des Angebots der HDM zustande, soweit der Gruppenauftraggeber innerhalb der von der HDM hierfür gesetzten Frist – ohne Fristsetzung innerhalb von 10 Tagen – seine Annahme schriftlich erklärt. 1.7 Soweit diese Reisebedingungen für „Gruppenreisen“ (mit Übernachtung) einer- sowie für „Erlebnisangebote“ (Führungen, Touren, Schifffahrten) andererseits voneinander abweichende Regelungen enthalten, gelten im Falle einer Kombination beider Angebotsgruppen ausschließlich diejenigen Bestimmungen für „Gruppenreisen“ (mit Übernachtung). 1.8 Die HDM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sowohl bei den Gruppenreisen, als auch den Erlebnisangeboten kein Widerrufsrecht besteht, also weder für den Gruppenauftraggeber, noch für die Teilnehmer, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. zu Hause) geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. 2. Vertragsgrundlagen, Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte 2.1 Die vertragliche Leistungspflicht der HDM bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen der HDM für die jeweilige Reise, soweit diese dem Gruppenauftraggeber vorliegen. Soweit die HDM dem Gruppenauftraggeber gemäß Ziffer 1.5 oder Ziffer 1.6 Buchstabe c ein Angebot unterbreitet hat, sind Grundlage der vertraglichen Leistungspflicht ausschließlich der Inhalt dieses Angebots und die darin in Bezug genommenen sonstigen Informationen und Angaben zu den Leistungen der HDM. 2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) und Agenturen sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen der HDM hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. 2.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von der HDM herausgegeben werden, sind für die HDM und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gruppenauftraggeber zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht der HDM gemacht wurden. 3. Bezahlung 3.1 Jedwede Verpflichtung zu An-, Rest- oder sonstigen Zahlungen seitens des Gruppenauftraggebers setzt die Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB durch die HDM voraus. 3.2 Die HDM kann dem Gruppenauftraggeber entweder einen Gesamtsicherungsschein für alle Teilnehmer übergeben oder einen Sicherungsschein für jeden Teilnehmer mit der Maßgabe, dass der Gruppenauftraggeber nach Wahl der HDM verpflichtet ist, diese entweder dem Heidelberg Marketing GmbH Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Seite 3 von 7 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 einzelnen Teilnehmer auszuhändigen oder für diesen treuhänderisch zu verwahren. Der Gruppenauftraggeber hat sicherzustellen, dass ihm entweder der Gesamtsicherungsschein oder die einzelnen Sicherungsscheine vorliegen, bevor er das Inkasso gegenüber den Teilnehmern entsprechend Ziff. 3.3 vornimmt. Dem Gruppenauftraggeber obliegt das Inkasso des Reisepreises gegenüber seinen Teilnehmern. Der Gruppenauftraggeber hat sicherzustellen, dass, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die Teilnehmer ihre Zahlungen ausschließlich an den Gruppenauftraggeber, nicht direkt an die HDM leisten. Der Gruppenauftraggeber seinerseits hat die Gesamtzahlung in einem Betrag ohne Teilzahlungen an die HDM zu leisten. Der Gruppenauftraggeber haftet gegenüber der HDM für schuldhafte Verletzungen seiner Verpflichtungen zum Inkasso entsprechend den vorstehenden Bestimmungen, soweit die HDM durch diese Pflichtverletzungen ursächlich bedingt einen Zahlungsausfall gegenüber dem Teilnehmer hinnehmen muss. Unabhängig von einer entsprechenden Pflichtverletzung haftet der Gruppenauftraggeber für die Gesamtzahlung, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Sicherungsscheins, hat bei „Gruppenreisen“ (mit Übernachtung) der Gruppenauftraggeber eine sofort zahlungsfällige Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung beträgt 10 % des Reisepreises. Soweit die HDM der Pflicht zur Übergabe des Sicherungsscheins gemäß den vorstehenden Bestimmungen nachgekommen ist, wird die Zahlung bzw. Restzahlung 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr gemäß Ziffer 7 dieser Reisebedingungen wegen Nichterreichen einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage für Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Soweit die HDM zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gruppenauftraggebers gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen. Werden Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, so ist die HDM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gruppenauftraggeber mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen zu belasten. 4.2 Sind mit dem Gruppenauftraggeber Staffelpreise in dem Sinne vereinbart, dass sich der Preis pro Teilnehmer bei der Unterschreitung bestimmter Teilnehmerzahlen erhöht, so schuldet der Gruppenauftraggeber die entsprechenden Zahlungen als selbstständige Vertragsverpflichtungen unabhängig von Zahlungsverpflichtungen der Teilnehmer selbst. 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 4. Zahlungsverpflichtung des Gruppenauftraggebers bei vereinbarter Mindestteilnehmerzahl, Staffelpreisen 4.1 Ist mit dem Gruppenauftraggeber eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl als Preisgrundlage vereinbart, so schuldet der Gruppenauftraggeber den entsprechenden Reisepreis als selbstständige Zahlungsverpflichtung unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmerzahl und unbeschadet des Rechts der HDM, gegebenenfalls entsprechend den Regelungen in Ziffer 7 dieser Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten. 5.5 Heidelberg Marketing GmbH Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten Der Gruppenauftraggeber und der Reiseteilnehmer können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der HDM unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Gruppenauftraggeber/Reiseteilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Ist der Gruppenauftraggeber Kaufmann oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, so hat er Rücktrittserklärungen ausschließlich schriftlich vorzunehmen. Treten der Gruppenauftraggeber oder der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder treten Teilnehmer die Reise nicht an, so verliert die HDM den Anspruch auf den Reisepreis. Hiervon unberührt bleiben jedoch die Zahlungsverpflichtungen des Gruppenauftraggebers gemäß Ziffer 3 dieser Bedingungen. Die HDM kann, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Gruppenauftraggeber und Teilnehmer schulden diese Rücktrittskosten als gesamtschuldnerische Verpflichtung. Die HDM hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: a) bei „Gruppeneisen“ (mit Übernachtung): –– bis 31 Tage vor Reiseantritt 10 %, –– vom 30. Tag bis 21. Tag vor Reiseantritt 25 %, –– vom 20. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %, –– vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 80 %, –– ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90 %, b) bei „Erlebnisangeboten“ (Führungen, Touren, Schifffahrten): vom 9. Tag bis 5. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab dem 4. Tag und bei Nichtanreise 90 %. Dem Gruppenauftraggeber und dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, der HDM nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. Die HDM behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist die HDM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Seite 4 von 7 5.6 Dem Gruppenauftraggeber wird empfohlen, den Teilnehmern dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit zu empfehlen; den Teilnehmern wird dringend empfohlen, diese Versicherungen selbst und unabhängig von entsprechenden Maßnahmen und Angeboten des Gruppenauftraggebers, abzuschließen. 5.7 Das Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Recht, Ersatzteilnehmer zu stellen, steht in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 651b BGB auch dem Gruppenauftraggeber und dem Gruppenverantwortlichen zu. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nehmen der Gruppenauftraggeber und/oder die Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), haben sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die HDM wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 7. Rücktritt der Heidelberg Marketing GmbH wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl 7.1 Die HDM kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen vom Vertrag mit dem Gruppenauftraggeber und den Teilnehmern zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch die HDM müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein. b) Die HDM hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) Die HDM ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt der HDM später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die HDM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch die Heidelberg Marketing GmbH dieser gegenüber geltend zu machen. 7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. ungeachtet einer Abmahnung der HDM nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Gruppenauftraggebers und/oder des Gruppenverantwortlichen berechtigt dies die HDM zur Kündigung der Verträge mit den einzelnen Teilnehmern nur dann und insoweit, als der HDM die Durchführung der Reisen für die einzelnen Teilnehmer durch das vertragswidrige Verhalten des Gruppenauftraggebers und/oder Gruppenverantwortlichen objektiv unmöglich oder unzumutbar wird. 8.2 Kündigt die HDM, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden 9.1 Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit der HDM wie folgt konkretisiert: a) Der Teilnehmer selbst ist ungeachtet der entsprechenden selbstständigen Verpflichtungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der HDM anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der HDM wird der Teilnehmer spätestens mit Übergabe der Reiseunterlagen informiert. c) Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. 9.2 Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von der HDM nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen HDM anzuerkennen.9.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Gruppenauftraggeber oder der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der HDM erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Hinsichtlich dieses Kündigungsrechts gilt: a) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die HDM oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. b) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der HDM oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. c) Das Kündigungsrecht des Gruppenauftraggebers gilt nur insoweit und für die Teilnehmer, bei denen die vorgenannten Voraussetzungen einer Kündigung vorliegen, es sei denn die zur Kündigung führenden Mängel sind objektiv so schwerwiegend, dass Teilnehmern und/oder dem Gruppenauftraggeber selbst die Fortsetzung der Reise nicht zugemutet werden kann. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1 Die HDM kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gruppenauftraggeber und/oder der Gruppenverantwortlichen und/oder der Teilnehmer Heidelberg Marketing GmbH Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Seite 5 von 7 10. Besondere Bedingungen für Reisen geschlossener Gruppen 10.1 Die HDM haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die mit oder ohne Kenntnis der HDM zusätzlich zu den Leistungen der HDM vom Gruppenauftraggeber/Gruppenverantwortlichen angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere: a) vom Auftraggeber organisierte An- und Abreisen zu und von den mit der HDM vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort. b) nicht im Leistungsumfang der HDM enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort. c) von der HDM auf Wunsch des Auftraggebers vermittelte Reiseleiter. 10.2 Die HDM haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen oder des von der HDM lediglich vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit der HDM nicht abgestimmte: a) Änderungen, b) Weisungen an örtliche Führer/-innen, c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, d) Auskünfte und Zusicherungen gegenüber dem Reiseteilnehmer. 10.3 Soweit für die Haftung der HDM gegenüber dem Reiseteilnehmer an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und HDM vereinbarte Reisepreis der/des Reiseteilnehmer/s maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber den/dem Reiseteilnehmer/n erhoben werden. 10.4 Gruppenauftraggeber und Gruppenverantwortliche sowie der von der HDM lediglich vermittelte Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen oder Ansprüche der Reiseteilnehmer namens der HDM anzuerkennen. 10.5 Mängelanzeigen der Reiseteilnehmer, die ausschließlich gegenüber dem Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen erfolgen, sind nicht ausreichend. Der Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche ist jedoch verpflichtet, die von der HDM hierfür eingesetzte Reiseleitung oder Agentur von solchen Mängelanzeigen unverzüglich zu unterrichten. Ist eine Reiseleitung oder Agentur als Ansprechpartner für Mängelrügen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet, so hat die Anzeige sofort an die Zentrale der HDM zu erfolgen. 10.6 Unabhängig von der Verpflichtung der Reiseteilnehmer zur Mängelanzeige und von der Verpflichtung des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen, ihnen mitgeteilte Mängel anzeigen und gem. Ziffer 10.5 sofort an die HDM weiterzuleiten, besteht eine eigenständige Verpflichtung des Gruppenauftraggebers/Gruppenverantwortlichen, Mängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. 10.7 Ansprüche des Gruppenauftraggebers und der Reiseteilnehmer entfallen nur dann nicht, wenn sie den vorstehenden Verpflichtungen unverschuldet nicht nachkommen. 11. Beschränkung der Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung der HDM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Gruppenauftraggebers/Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit die HDM für einen dem Gruppenauftraggeber/ Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2 Die deliktische Haftung der HDM für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.3 Die HDM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der HDM sind. Die HDM haftet jedoch: a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Gruppenauftraggebers/Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der HDM ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung der HDM wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. 12. Ansprüche und Verjährung 12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise haben der Gruppenauftraggeber bzw. der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. 12.2 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der HDM unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. 12.3 Nach Ablauf der Frist können der Gruppenauftraggeber/ der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 12.4 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der HDM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der HDM beruhen, verjähren in Heidelberg Marketing GmbH Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Seite 6 von 7 zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der HDM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der HDM beruhen. 12.5 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 12.6 Die Verjährung nach Ziffer 12.3 und 12.4 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Ziffer 12.1 Satz 2 gilt entsprechend. 12.7 Schweben zwischen dem Kunden und der HDM Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die HDM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 15.3 Für Klagen der HDM gegen den Gruppenauftraggeber bzw. dem Teilnehmer ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gruppenauftraggeber bzw. Teilnehmer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der HDM vereinbart. 15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Kunden bzw. den Gruppenauftraggeber günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1 Die HDM wird den Gruppenauftraggeber bzw. den Teilnehmer über die für Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, geltenden Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. 13.2 Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zollund Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die HDM nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Wichtige Hinweise: 14. Hinweis zu Einrichtungen der alternativen Streitbeilegung 14.1 Die HDM im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen wesentliche Bestimmungen dieses Gesetzes noch nicht in Kraft getreten waren. Die HDM nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. 14.2 Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die HDM verpflichtend würde, informiert die HDM den Reisenden hierüber in geeigneter Form. 14.3 Die HDM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte Stuttgart | München, 2004 – 2017 Sämtliche Angebote in diesem Katalog können auch von Wiederverkäufern (Reiseveranstaltern, Reisebüros, Event- und Marketingagenturen) gebucht werden. Beachten Sie bitte, dass für Buchungen solcher Unternehmen nicht die in diesem Katalog abgedruckten Reisebedingungen gelten, sondern die „Geschäftsbedingungen der Heidelberg Marketing GmbH zur Vermarktung touristischer Leistungen an Wiederverkäufer“. Entsprechenden Interessenten übermitteln wir die vorgenannten Geschäftsbedingungen mit unserem Angebot. Für Übernachtungen von Gruppen außerhalb von Pauschalarrangements, d.h. ohne weitere damit in Verbindung stehenden Reiseleistungen, gelten ebenfalls nicht die hier abgedruckten Reisebedingungen, sondern ausschließlich die „Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen der Heidelberg Marketing GmbH“. Interessenten erhalten diese spätestens zusammen mit unserer Buchungsbestätigung. Reiseveranstalter ist: Heidelberg Marketing GmbH Geschäftsführer: Mathias Schiemer, Nicole Huber Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Telefon: + 49 (0)6221.5840200 Telefax: + 49 (0)6221.5840222 E-Mail: [email protected] Handelsregisternummer: HRB 337405 Registergericht: AG Mannheim USt-IdNr.: DE226325597 15. Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gruppenauftraggeber bzw. dem Teilnehmer und der HDM findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 15.2 Der Gruppenauftraggeber bzw. der Teilnehmer kann die HDM nur an deren Sitz verklagen. Heidelberg Marketing GmbH Neuenheimer Landstraße 5 69120 Heidelberg Seite 7 von 7