Für welche Studienvorhaben ist eine „Anzeige“ ausreichend? Eine Anzeige ist möglich, wenn sich die Forschungsfrage mit der Analyse von in der Vergangenheit im Rahmen der Standardbehandlung erfasster und somit bereits vorliegender Daten beantworten lässt. Die Daten müssen dabei unmittelbar bei ihrer Erfassung anonymisiert werden können. Bitte beachten Sie: Ein solches Vorgehen schließt aus, dass ein weiterer Patientenkontakt stattfindet oder dass später nochmals zur Korrektur oder zur Datenkomplettierung in die Patientenakte zurückgegangen werden kann. Nicht vorgesehen ist das Anzeigeverfahren für die Analysen von bereits vorliegenden Biomaterialproben oder für eine Weitergabe der anonymisierten Patientendaten an Kooperationspartner außerhalb der Klinik. Hier ist in der Regel ein Antrag für „Sonstige Studien“ (low risk) zustellen. Für eine Anzeige ist in einem formlosen Anschreiben an den Vorsitzenden der Ethikkommission das geplante Forschungsvorhaben zu skizzieren und darzulegen, inwiefern die Fragestellung mit „an der Quelle anonymisierten Daten“ bearbeitet werden kann. Zudem ist ein Studienprotokoll beizulegen, das sich an folgendem Mustertext orientieren sollte: Anforderungen an Studienprotokolle für ausschließlich retrospektive Datenerhebungen Anzeigen werden „im verkürzten Verfahren“, d.h. außerhalb der Ethiksitzungen bearbeitet, die Anzeigenden erhalten eine Bestätigung, dass für das geschilderte Vorhaben kein Ethikantrag im Normalverfahren notwendig ist oder werden aufgefordert, doch einen solchen Antrag zu stellen.