AGAH Workshop EU-Verordnung zu Klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln „Part 1“ Einführung in den Sichtwinkel der EthikKommissionen I. Wessler/Mainz 06. Juni 2014 / Bonn Vorgaben der EU-Verordnung Wegfall des LKP und Zuordnung der national zuständigen EK Aufgaben der national zuständigen EK im Teil 1 Prozessabläufe Wichtige Vorgaben der EU-Verordnung ! • Artikel 4: Eine klinische Prüfung wird einer wissenschaftlichen und ethischen Überprüfung unterzogen und gemäß dieser Verordnung genehmigt. Die ethische Überprüfung erfolgt durch eine EK gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaat. Die Überprüfung durch die EK kann Aspekte umfassen, die gemäß der Regelung in Artikel 6 in Teil I des Bewertungsberichtes zur Genehmigung einer klinische Prüfung bzw. gemäß der Regelung in Artikel 7 in Teil II diese Bewertungsberichts behandelt werden, je nachdem was für den einzelnen betroffenen Mitgliedstaat angemessen ist. Deklaration der WHO: normative Einheit von Wissenschaft und Ethik ! Ablehnungsgründe • Artikel 8, Nr. 4: Ein betroffene Mitgliedstaat versagt die Genehmigung, wenn er aus einem der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Gründe die Schlussfolgerung des berichterstattenden Mitgliedstaats in Bezug auf Teil 1 ablehnt (schlechtere Behandlung als gemäß normaler klinischer Praxis im betroffenen Mitgliedstaat; Verstoß gegen Artikel 90; Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer sowie der Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der gemäß Artikel 6 Abs. 5 und 8 übermittelten Daten), oder .. zu dem Schluss gelangt, dass die in Teil 2 des Bewertungsberichts behandelten Aspekte nicht eingehalten werden, oder wenn eine EK eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats für diesen gesamten Mitgliedstaat gültig ist. In allen Ablehnungsgründen ist die national zuständige Ethik-Kommission unmittelbar betroffen. • Artikel 9: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Personen, die den Antrag validieren und bewerten, keine Interessenskonflikte haben, unabhängig vom Sponsor, der Prüfstelle, den beteiligten Prüfern und Personen, die die klinische Prüfung finanzieren, sowie frei von jeder unzulässigen Beeinflussung sind. • Artikel 11: Bewertung von Teil 1 und 2 kann von Sponsor parallel und bis zu 2 Jahren getrennt beantragt werden. • Wegfall des nationalen Leiters der klinischen Prüfung; neues Zuordnungsprinzip zur Festlegung der national zuständigen EthikKommission erforderlich! Zuordnungsvoraussetzungen für die Festlegung der national zuständigen EK gesetzlich / rechtlich geregelt Zuordnung durch nationale Behörde (Kontaktstelle) ohne Zeitverzug, elektronische Zuweisung sponsorunabhängig föderales System (EK nach Landesrecht) Beachtung der unterschiedlichen Kapazitäten/ Erfahrungen der EK abhängig von der Gesamtzahl der teilnehmenden EK Aufgaben der national zuständigen EK im Teil 1 Beteiligung der national zuständigen EK (?) • Mitsprache bei der Festlegung des berichterstattenden Mitgliedstaats (BM*) innerhalb von 3 Tagen • Validierung des Antrags oder Anmerkungen an den BM zur Vollständigkeit des Antrags und Einordnung als klinische Studie innerhalb von 7 Tagen • Validierung des ergänzenden Antragsdossiers *Berichterstattender Mitgliedstaat innerhalb von 5 Tagen Aufgaben der national zuständigen EK Bewertungsbericht zu Teil 1 innerhalb von 45 Tagen (ab Validierung) 1) minimalinterventionell ? 2) erwartete therapeutische Nutzen und Nutzen für die öffentliche Gesundheit im Kontext - der Eigenschaften der Prüfpräparate - der Relevanz der klinische Studie - der beteiligten Bevölkerungsgruppen - vorhandene Empfehlung oder Anordnung der Studie durch Zulassungsbehörden, Stellungnahmen des PIP - der Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der gewonnen Daten unter Berücksichtigung (Biostatistik, Aufbau und Methodik der Studie) Aufgaben der zuständigen EK Bewertungsbericht zu Teil 1 innerhalb von 45 Tagen (ab Validierung) 3) Risiken und Nachteile für den Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung - Eigenschaften der Prüfpräparate - Merkmale der Intervention im Vergleich zur normalen Praxis - Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Vorkehrungen zur Risikominimierung, Überwachung, Berichterstattung und Sicherheitsplan - Risiko des klinischen Zustands des Prüfungsteilnehmers 4) Erfüllung der Anforderungen an Herstellung, Einfuhr und Etikettierung 5) Vollständigkeit und Angemessenheit der Prüferinformation Prozessablauf (als BM) Kommunikation über EU-Portal Erstbewertung und koordinierte Überprüfung/Nachprüfung: BOB und EK mit jeweils getrennten Bewertungen in einer Stellungnahme (siehe VHP) Nachforderung/Konsolidierung: Koordination zwischen BOB und EK sinnvoll fristgemäße Abgabe der abschließenden Stellungnahme/Bewertung von BOB und EK an nationale Kontaktstelle Prozessablauf Festlegung, dass für Teil 1 und Teil 2 immer die gleiche EK national zuständig ist (bei zeitlich versetztem Antrag zu Teil 1 und 2). Zuständigkeit bei abgelehnten und erneut eingereichten Antrag? Gehören inhaltliche Mängelbescheide bei abgelehntem Antrag bei erneuter Antragstellung zum Antragsdossier? Wie wird die Sprachenregelung aussehen?