Ortsgestaltungssatzung Gemeinde Koldenbüttel 1. Änderung

Werbung
Ortsgestaltungssatzung
Gemeinde Koldenbüttel
1. Änderung
Textfassung
1. Änderung der Ortsgestaltungssatzung
der Gemeinde Koldenbüttel, Kreis Nordfriesland
Auf Grund des § 92 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
in Verbindung mit § 41 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2007 folgende
Änderungs-Satzung erlassen:
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
Örtlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gemeindegebiet im Bereich des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils mit Ausnahme der im anliegenden Plan gekennzeichneten
Gebiete (B-Pläne Nr. 3,4 und 9 der Gemeinde Koldenbüttel).
Der Plan ist Bestandteil der Satzung.
§2
Allgemeine Anforderungen
Die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ist bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
der vorhandenen Bebauung nach Maßgabe der §§ 3 – 11 anzupassen. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform und Ausbildung der Wandflächen.
II.
Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
§3
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe darf 8,50 m über der festgelegten Geländeroberfläche
einschließlich der Sockelhöhe (max. 0,30 m über Geländeoberfläche) nicht
überschreiten.
§4
Dächer
(1) Die Dachneigungen der Gebäude müssen zwischen 30 und 55 Grad betragen
und symmetrisch sein. Bei Friesengiebeln, Krüppelwalmen und Frontspießen ist eine
steilere Dachneigung zulässig.
(2) Das Dach ist einheitlich in Material und Farbe einzudecken. Die Eindeckung ist
aus Pfannen oder aus Reet herzustellen.
Integrierte Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig.
(3) Dacheinschnitte sind bei Gebäuden mit Reeteindeckung unzulässig.
1
Übereinstimmung ist noch zu prüfen.
Stand Sept. 2007
Seite 1/ 4
Ortsgestaltungssatzung
Gemeinde Koldenbüttel
1. Änderung
Textfassung
(4) Die Länge der Dachaufbauten darf insgesamt ein Drittel der Gesamtlänge nicht
überschreiten.
Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie sind in der Gesamtlänge des Gebäudes
zulässig.
(5) Die Dachüberstände von den Traufen sind bis max. 0,70 m zulässig. An den
Ortgängen sind bei Gebäuden mit harter Bedachung Überstände bis max. 0,20 m
zulässig.
Außer bei Grenzbebauung sind nur vorgehängte Dachrinnen zulässig.
§5
Material der Fassade
(1) Zulässig sind Sichtmauerwerk, geputzte Fassaden sowie Spar- und
Spaltverblender.
§6
Wandöffnungen
(1) Fassaden sind in jedem Geschoss durch Wandöffnungen zu gliedern.
(2) Fensteröffnungen, ausgenommen Schaufenster, sind rechteckig stehend
auszubilden; liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind durch senkrechte Pfosten
so zu unterteilen, dass rechteckig stehende Formate gebildet werden. Das Verhältnis
von Breite und Höhe darf 1 : 1,2 nicht unterschreiten.
Fenster mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sind durch oben liegende Kämpfer bzw.
Quersprossen zu unterteilen. Erhält das untere Fensterteil durch die Teilung ein
liegendes bis quadratisches Format, so ist es vertikal symmetrisch zu unterteilen.
Diese Festsetzungen (Abs. 3) gelten nicht für Gebäude, die nach 1950 errichtet
wurden.
(3) Fenster und Haustüren mit einer metallischen Oberfläche sind unzulässig.
(4) Glasbausteine dürfen in Hausfronten und Fassaden, die von öffentlichen
Verkehrsflächen sichtbar sind, nicht eingebaut werden.
(5) Auf der Fassade angebrachte Rollädenkästen sind unzulässig, wenn sie von
öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind.
Stand Sept. 2007
Seite 2/ 4
Ortsgestaltungssatzung
Gemeinde Koldenbüttel
1. Änderung
Textfassung
§7
Garagen und Wintergärten
(1) Garagen sind in Material und Gestaltung dem Hauptgebäude anzupassen.
Carports sind in Holz zulässig. Angebaute Garagen und Carports dürfen abweichend
von § 4 Abs. 1 mit Flachdach versehen werden.
(2) Wintergärten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 als Anbauten mit Flach- oder
Pultdach errichtet werden.
§8
Sonstige bauliche Anlagen (Nebenanlagen)
(1) Untergeordnete, zu Nebenzwecken dienende Gebäude sind aus Holz zulässig
bzw. in Anpassung an die Fassadengestaltung des Hauptgebäudes. Dies gilt nicht für
Gewächshäuser.
(2) Flachdächer sind nicht zugelassen; dies gilt nicht für integrierte Abstellräume in
angebauten Garagen und Carports bis zu einer Grundfläche von 50 % der PkwStellplatzfläche.
§9
Einfriedungen
Zur öffentlichen Verkehrsfläche sind Einfriedigungen, mit Ausnahme von
gewachsenen Hecken, nur bis max. 0,80 m Höhe zulässig. Sichtdreiecke im Bereich
von Zufahrten sind freizuhalten.
§ 10
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen dürfen an Gebäuden nur bis zur Höhe der Traufe angebracht
werden, die Größe darf in der Höhe 0,50 m und in der Länge 3,0 m nicht
überschreiten.
(2) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Fläche von 1,0 qm nicht überschreiten.
(3) Unzulässig sind
a) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht,
b) Lichtwerbungen in grellen, aufdringlichen Farbtönen.
§ 11
Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebsgebäude
Für gewerbliche und Landwirtschaftliche Betriebsgebäude z.B. Lagergebäude
können Ausnahmen von den §§ 4 – 6 zugelassen werden.
Stand Sept. 2007
Seite 3/ 4
Ortsgestaltungssatzung
Gemeinde Koldenbüttel
1. Änderung
I.
Textfassung
Schlussvorschrift
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Koldenbüttel, den 11.12.2007
Gemeinde Koldenbüttel
Der Bürgermeister
gez. Honnens
Stand Sept. 2007
Seite 4/ 4
Herunterladen