Ortsgestaltungssatzung Gemeinde Koldenbüttel 1. Änderung Textfassung 1. Änderung der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Koldenbüttel, Kreis Nordfriesland Auf Grund des § 92 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 41 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2007 folgende Änderungs-Satzung erlassen: I. Allgemeine Vorschriften §1 Örtlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gemeindegebiet im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils mit Ausnahme der im anliegenden Plan gekennzeichneten Gebiete (B-Pläne Nr. 3,4 und 9 der Gemeinde Koldenbüttel). Der Plan ist Bestandteil der Satzung. §2 Allgemeine Anforderungen Die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ist bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der vorhandenen Bebauung nach Maßgabe der §§ 3 – 11 anzupassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform und Ausbildung der Wandflächen. II. Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen §3 Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe darf 8,50 m über der festgelegten Geländeroberfläche einschließlich der Sockelhöhe (max. 0,30 m über Geländeoberfläche) nicht überschreiten. §4 Dächer (1) Die Dachneigungen der Gebäude müssen zwischen 30 und 55 Grad betragen und symmetrisch sein. Bei Friesengiebeln, Krüppelwalmen und Frontspießen ist eine steilere Dachneigung zulässig. (2) Das Dach ist einheitlich in Material und Farbe einzudecken. Die Eindeckung ist aus Pfannen oder aus Reet herzustellen. Integrierte Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig. (3) Dacheinschnitte sind bei Gebäuden mit Reeteindeckung unzulässig. 1 Übereinstimmung ist noch zu prüfen. Stand Sept. 2007 Seite 1/ 4 Ortsgestaltungssatzung Gemeinde Koldenbüttel 1. Änderung Textfassung (4) Die Länge der Dachaufbauten darf insgesamt ein Drittel der Gesamtlänge nicht überschreiten. Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie sind in der Gesamtlänge des Gebäudes zulässig. (5) Die Dachüberstände von den Traufen sind bis max. 0,70 m zulässig. An den Ortgängen sind bei Gebäuden mit harter Bedachung Überstände bis max. 0,20 m zulässig. Außer bei Grenzbebauung sind nur vorgehängte Dachrinnen zulässig. §5 Material der Fassade (1) Zulässig sind Sichtmauerwerk, geputzte Fassaden sowie Spar- und Spaltverblender. §6 Wandöffnungen (1) Fassaden sind in jedem Geschoss durch Wandöffnungen zu gliedern. (2) Fensteröffnungen, ausgenommen Schaufenster, sind rechteckig stehend auszubilden; liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind durch senkrechte Pfosten so zu unterteilen, dass rechteckig stehende Formate gebildet werden. Das Verhältnis von Breite und Höhe darf 1 : 1,2 nicht unterschreiten. Fenster mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sind durch oben liegende Kämpfer bzw. Quersprossen zu unterteilen. Erhält das untere Fensterteil durch die Teilung ein liegendes bis quadratisches Format, so ist es vertikal symmetrisch zu unterteilen. Diese Festsetzungen (Abs. 3) gelten nicht für Gebäude, die nach 1950 errichtet wurden. (3) Fenster und Haustüren mit einer metallischen Oberfläche sind unzulässig. (4) Glasbausteine dürfen in Hausfronten und Fassaden, die von öffentlichen Verkehrsflächen sichtbar sind, nicht eingebaut werden. (5) Auf der Fassade angebrachte Rollädenkästen sind unzulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind. Stand Sept. 2007 Seite 2/ 4 Ortsgestaltungssatzung Gemeinde Koldenbüttel 1. Änderung Textfassung §7 Garagen und Wintergärten (1) Garagen sind in Material und Gestaltung dem Hauptgebäude anzupassen. Carports sind in Holz zulässig. Angebaute Garagen und Carports dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 mit Flachdach versehen werden. (2) Wintergärten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 als Anbauten mit Flach- oder Pultdach errichtet werden. §8 Sonstige bauliche Anlagen (Nebenanlagen) (1) Untergeordnete, zu Nebenzwecken dienende Gebäude sind aus Holz zulässig bzw. in Anpassung an die Fassadengestaltung des Hauptgebäudes. Dies gilt nicht für Gewächshäuser. (2) Flachdächer sind nicht zugelassen; dies gilt nicht für integrierte Abstellräume in angebauten Garagen und Carports bis zu einer Grundfläche von 50 % der PkwStellplatzfläche. §9 Einfriedungen Zur öffentlichen Verkehrsfläche sind Einfriedigungen, mit Ausnahme von gewachsenen Hecken, nur bis max. 0,80 m Höhe zulässig. Sichtdreiecke im Bereich von Zufahrten sind freizuhalten. § 10 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen dürfen an Gebäuden nur bis zur Höhe der Traufe angebracht werden, die Größe darf in der Höhe 0,50 m und in der Länge 3,0 m nicht überschreiten. (2) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Fläche von 1,0 qm nicht überschreiten. (3) Unzulässig sind a) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, b) Lichtwerbungen in grellen, aufdringlichen Farbtönen. § 11 Landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebsgebäude Für gewerbliche und Landwirtschaftliche Betriebsgebäude z.B. Lagergebäude können Ausnahmen von den §§ 4 – 6 zugelassen werden. Stand Sept. 2007 Seite 3/ 4 Ortsgestaltungssatzung Gemeinde Koldenbüttel 1. Änderung I. Textfassung Schlussvorschrift § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Koldenbüttel, den 11.12.2007 Gemeinde Koldenbüttel Der Bürgermeister gez. Honnens Stand Sept. 2007 Seite 4/ 4