Haltung, Zucht + Vermarktung von Psittaciden

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Haltung, Zucht
+ Vermarktung
von Psittaciden
Herausgeber:
Kreis Dithmarschen
Der Landrat
Fachdienst Veterinärwesen
und Verbraucherschutz
Stettiner Straße 30
25746 Heide
(Telefon: 0481 - 971413)
Wer Papageien (Papageien, Sittiche) halten will,
- um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
- mit diesen Tieren zu handeln,
bedarf einer speziellen Erlaubnis nach § 17 g des Tierseuchengesetzes.
Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Tierhalter die erforderliche Zuverlässigkeit und
Sachkunde besitzt und wenn die erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen im Falle
des Auftretens der Psittakose (Papageienkrankheit) eine wirksame Seuchenbekämpfung möglich
ist (Quarantäneraum).
Zuständige Behörde im Verfahren nach § 17 g des Tierseuchengesetzes ist der Kreis Dithmarschen - Der Landrat – Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Stettiner Straße 30 in
25746 Heide.
Der Nachweis der Sachkunde ist in einem persönlichen Gespräch mit
einem Amtstierarzt des Veterinäramtes zu erbringen.
Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch dienen die nachstehenden Informationen.
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Ornithose (Psittakose, Papageienkrankheit)
Erreger und Übertragung
Papageienkrankheit (Psittakose) wurden ursprünglich eigenartige Lungenentzündungen genannt,
die beim Menschen nach Kontakt mit Papageien oder Sittichen auftraten. Nachdem der Erreger
auch bei anderen Vogelarten nachgewiesen werden konnte, führte man als übergeordneten Sammelbegriff die Bezeichnung Ornithose ein. Psittakose wird nur noch für die Erkrankung der Papageien und Sittiche selbst und für die von ihnen verursachte schwere menschliche Erkrankung verwendet. Psittakose- und Ornithose-Erreger sind identisch.
Der Erreger Chlamydia psittaci nimmt in der Systematik eine Zwischenstellung zwischen Bakterien
und Viren ein. Von den Viren unterscheidet ihn insbesondere seine Beeinflußbarkeit durch Antibiotika.
Der Erreger wird vornehmlich mit dem Kot, aber auch über Speichel sowie Augen- und Nasensekret ausgeschieden. Die Infektion erfolgt auch beim Menschen, indem feinste, getrocknete, mit
dem Flügelschlag aufgewirbelte erregerhaltige Feder- und Kotteilchen eingeatmet werden. Das
Seuchengeschehen wird dadurch stark kompliziert, daß sog. symptomlose Ausscheider häufig
vorkommen. Diese Tiere scheiden u. U. monatelang bei völlig ungestörtem Allgemeinbefinden den
Erreger in großen Mengen aus und gefährden damit ihre Artgenossen, andere Vogelarten sowie
den Menschen.
Fragen:
1. Welche Tierarten können an Ornithose/Psittakose erkranken?
Antwort:
Der Erreger wurde bisher bei über 130 Vogelarten und bei zahlreichen Säugetierarten nachgewiesen, hauptsächlich bei Papageien und Tauben. Auch Enten und Puten, Hühner und Gänse
können infiziert sein.
2. Wie kommt es zu einer Übertragung der Infektion auf andere Vögel oder Menschen?
Antwort:
Der Erreger wird mit dem Nasenausfluß, dem Speichel und dem Kot ausgeschieden. Durch
Einatmen feinster, in der Luft schwebender Tröpfchen oder erregerhaltigen Staubes, der von
den Vögeln aufgewirbelt wird, erfolgt die Ansteckung.
Krankheitserscheinungen
Die Krankheitserscheinungen sind weitgehend uncharakteristisch.
Bei der akuten Form liegt eine schwere, stürmische Allgemeinerkrankung vor. Betroffen sind meist
Jungvögel. Die Vögel leiden an Augen- und Nasenausfluß, sie sind teilnahmslos und haben
gesträubtes Gefieder. Sehr schnell stellen sich Durchfall und pumpende, beschleunigte Atmung
ein.
Die Ausscheidungen führen zur Durchfeuchtung des Nestes und der Umgebung. Die Erkrankung
bewirkt eine starke Abmagerung. Unter Herz- und Kreislaufversagen tritt der Tod innerhalb
weniger Tage ein.
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Die chronische Verlaufsform ist, wie die akute, uncharakteristisch. Die Tiere leiden bei langsam
fortschreitender Abmagerung wochenlang an Nasen- und Augenfluß sowie an Durchfall. Leicht
pumpende Atmung und Atemgeräusche sind auch hier wahrzunehmen. Auch bei den chronisch
kranken Tieren endet die Krankheit oft tödlich. Genesene Tiere werden vielfach zu gefürchteten
Ausscheidern.
Die sog. latente, d.h. verborgene Infektion ist die gefährlichste Form. In diesen Fällen vermitteln
genesene, aber noch ausscheidende Alttiere die Infektion. Es fehlen jegliche äußerlich sichtbaren
Krankheitserscheinungen, wobei die Tiere durch ihre Ausscheidungen für andere jedoch hoch ansteckend sind. Dieser Zustand dauert u. U. Monate und wird in seiner Häufigkeit von Laien weit
gehend unterschätzt.
Fragen:
1. Welche Symptome sind typisch bei einer schweren Psittakose-/Ornithose-Infektion des
Vogels?
Antwort:
Gesträubtes Gefieder, Schläfrigkeit, Nasenausfluß, Schweratmigkeit, Schüttelfrost,
wechselnde Durchfälle.
2. Verursacht Psittakose/Ornithose beim Vogel immer ein charakteristisches Krankeitsbild?
Antwort:
Nein. Die akute und die chronische Verlaufsform sind weitgehend uncharakteristisch.
3. Was ist eine latente Infektion?
Antwort:
Der Vogel beherbergt Krankheitserreger und scheidet diese aus, ohne sichtbar krank zu sein.
Krankheitserscheinungen beim Menschen
Beim Menschen äußert sich die Krankheit vorwiegend unter grippeähnlichen Symptomen mit zum
Teil schwerer Lungenentzündung.
Fragen:
1. Wie verläuft eine Psittakose-Erkrankung beim Menschen?
Antwort:
Anhaltend hohes Fieber um 40° C, Kopf- und Glieder schmerzen, z.T. Durchfall (grippeartiges
Erscheinungsbild). Nach ca. 1 Woche Husten und Lungenentzündung; langwieriger Verlauf;
Gefahr von Herz- und Kreislaufschädigung.
2. Besteht eine Behandlungsmöglichkeit erkrankter Menschen und Vögel?
Antwort:
Ja, ärztliche bzw. tierärztliche Behandlung mit geeignetem Antibiotikum über längere Zeit.
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Schutzmaßnahmen
Die Psittakose ist relativ leicht zu verschleppen. Ein Seuchenverdacht liegt vor, wenn in einem
Bestand aus ungeklärter Ursache mehrfach Erkrankungs- oder Todesfälle bei Vögeln auftreten.
Der Besitzer ist verpflichtet, den Verdacht auf Psittakose sofort dem Veterinäramt des Kreises
Dithmarschen, Stettiner Straße 30 in 25746 Heide, Telefon: (0481) 971411 oder 971413, zu
melden. Er hat bereits vor amtlicher Seuchenfeststellung durch Absonderung sämtlicher Vögel
seines Bestandes eine Weiterverbreitung der Psittakose wirksam zu verhindern.
Fragen:
1. Was ist zu tun, wenn Psittakose-Verdacht im Vogelbestand besteht?
Antwort:
Sofortige Benachrichtigung des Veterinäramtes in Heide zur Klärung des Verdachts durch
Untersuchungen im Bestand. Absonderung sämtlicher Vögel des Bestandes.
2. Was ist zu tun, wenn bei einem Menschen Verdacht auf Papageienkrankheit besteht?
Antwort:
Den behandelnden Arzt bei "schwerer Grippe" darauf hinweisen, daß Kontakt zu
Papageienvögeln bestanden hat, besonders, wenn Erkrankungen im Bestand vorliegen.
Ferner Benachrichtigung des Gesundheitsamtes oder Ordnungsamtes, da die Psittakose der
Meldepflicht nach dem Bundesseuchengesetz unterliegt.
3. Wie können Sie Ihren Vogelbestand vor Ansteckung schützen?
Antwort:
Zukauf von Papageien nur aus Beständen, deren Besitzer Ihnen als zuverlässig bekannt sind.
Zugekaufte Vögel zunächst isolieren (luftraumgetrennte Quarantänehaltung).
4. Wie kann man sich als Mensch vor Ansteckung schützen?
Antwort:
Verdächtige Bestände nur mit Schutzkleidung betreten (Kittel, Mütze, Gummistiefel), Mundschutz anlegen, um keinen erregerhaltigen Staub einzuatmen. Anschließend sorgfältige Desinfektion vornehmen. Wirksame Desinfektionsmittel sind: 1 % ige Lysol-Lösung, 1 % ige MefarolLösung oder 3 % ige Formalin-Lösung.
5. Welche Vorschriftsmaßnahmen sind erforderlich, wenn der Verdacht oder der Ausburch der
Psittakose im Bestand festgestellt worden ist?
Antwort:
Absonderung erkrankter Vögel (Quarantänehaltung), Bereitstellung von Schutzkleidung und
Desinfektionsmitteln. Betretungsverbot für alle Räume, in denen Vögel gehalten werden.
Auslegen von Desinfektionsmatten vor den Quarantäneräumen.
Weitere Maßnahmen werden im Einzelfall vom Veterinäramt angeordnet.
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6. Was ist ein Quarantäneraum, und wie muß er beschaffen sein?
Antwort:
Ein Quarantäneraum dient der Absonderung erkrankter oder kranheitsverdächtiger Vögel, um
eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Es darf keine direkte Verbindung zu
Wohnräumen bestehen. Der Raum muß in sich abgeschlossen sein. Er muß über
abwaschbare Wände und einen wasserdichten Fußboden verfügen.
Buchführungs- und Kennzeichnungspflichten
Alle Papageien sind mit Fußringen zu kennzeichnen.
Grundsätzlich sind Fußringe zu verwenden, die von einem zugelassenen Verband abgegeben
werden. Zugelassene Verbände sind: Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH;
Postanschrift: WZF GmbH – Ringstelle, Postfach 61 64, 65051 Wiesbaden und der
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) e.V., Postfach 11 10, 76707
Hambrücken.
Diese Verbände dürfen Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Genehmigung
nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dieser Sachverhalt den Verbänden gegenüber
nachgewiesen wird (Vorlage der Genehmigung oder einer beglaubigten Fotokopie).
Fußringe des Zentralverbandes dürfen offen oder geschlossen sein. Offene Fußringe müssen so
beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
Züchter und Händler haben über Aufnahme und Erwerb sowie Abgabe von Papageien Buch zu
führen. In das Buch sind auch Beginn und Dauer einer Behandlung gegen Psittakose sowie
Angaben über Art und Dosierung verwendeter Arzneimittel einzutragen. Das Buch ist
Bediensteten des Veterinäramtes auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen und ggf.
auch auszuhändigen.
Fragen:
1. Besteht die Pflicht des Tierhalters, ein sog. Kontrollbuch zu führen?
Antwort:
Ja. Die Bücher müssen gebunden (keine Loseblattsammlung) und mit Seitenzahlen versehen
sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem
Kugelschreiber einzutragen:
Art der Tiere,
Ringnummer und Datum der Beringung,
Datum des Erwerbs oder sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere
Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art und
Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe im Buch zu vermerken.
Kontrollbücher können im Buchhandel oder beim Zentralverband bezogen werden.
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2. Welche Vögel des Bestandes müssen eingetragen werden?
Antwort:
Zunächst alle Vögel, die vorhanden sind. Nachwuchs ist einzutragen, wenn er beringt wird.
Neuzugänge sind beim Einstellen in den Bestand zu registrieren.
3. Wann müssen Vögel beringt werden?
Antwort:
Spätestens zum Zeitpunkt des Flüggewerdens.
4. Was ist beim Zukauf oder Verkauf festzustellen und ins Kontrollbuch einzutragen?
Antwort:
Name und Anschrift des Verkäufers bzw. Käufers der Tiere.
Tierschutzrecht
Die Unterbringung muß in einer großräumigen den Mindestanforderungen an die Haltung von
Papageien genügenden Freivoliere mit anschließendem Schutzraum erfolgen. ( Abmessungen
können im Umwelt- oder Veterinäramt des Kreises Dithmarschen in Heide erfragt werden ). In der
Voliere sollen sich die Tiere Sonne, Wind und Regen aussetzen können und Spiel- und
Beschäftigungsmaterial ( z.B. frische Zweige ) und eine Bademöglichkeit haben.
Papageien sind soziale Vogelarten. Sie sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Eine Einzel haltung ist grundsätzlich tierschutzwidrig.
Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Die Einschränkung der
Flugfähigkeit durch Manipulationen am Tier ist verboten.
Bei der Gruppenzusammenstellung ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten.
Die Papageien sollen die Möglichkeit haben, soziale Kontakte zu pflegen und sexuelle Bedürfnisse
zu befriedigen. Dazu gehören auch die Brut und Jungenaufzucht (Nistkästen bereitstellen).
Reproduktionshaltung ist erwünscht, weil Nachzuchten Naturentnahmen reduzieren und weil die
Tiere im Funktionskreis der Fortpflanzung artspezifische Verhaltensweisen ausführen können.
Voraussetzung muß allerdings sein, daß die Unterbringung der Nachzuchten gewährleistet ist.
Jungvögel sollten so aufgezogen werden, daß sie artgeprägt sind. Handaufzuchten und Kunst bruten dürfen deshalb nur bei Störungen im Reproduktionsverhalten durchgeführt werden.
Mutations- und Hybridzuchten sind mit Artenschutzaspekten nicht vereinbar und z.T. tierschutzrelevant.
Futter und Wasser sind täglich frisch anzubieten; die Gefäße sind vorher zu reinigen. Besondere
Sorgfalt ist auf abwechlsungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Es genügt nicht,
Papageien ganzjährig mit trockenen Sämereien zu füttern. Es müssen, je nach Vogelart, auch
Keimfuttter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches
Eiweiß angeboten werden.
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Papageien sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Bei Krank heitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren.
Einen wesentlichen Beitrag zum Tierschutz stellt auch der bewußte Verzicht auf einen Kauf von
Importvögeln dar.
Erlaubnis nach § 11 TierSchutzG:
Wer gewerbsmäßig Vögel züchtet oder hält, bedarf naben der tierseuchenrechtlichen
Genehmigung nach § 17g TierSeuchG zusätzlich der Erlaubnis gemäß § 11 des Tierschutz gesetzes.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz ist ebenfalls zu stellen beim
Kreis Dithmarschen - Der Landrat – Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Stettiner
Straße 30 in 25746 Heide.
Artenschutzrecht
Zahlreiche Papageienarten sind in ihren natürlichen Lebensräumen gefährdet oder vom
Aussterben bedroht.
Hauptgrund für diese Situation ist die Vernichtung tropischer Regenwälder. Verursacher der Waldzerstörung ist die Holzindustrie, in Mittelamerika und Amazonien auch die Rinderzucht für den
Fleischexport.
Aber auch Fang und Handel üben einen immensen Druck auf die Naturpopulationen bestimmter
Arten aus und sind wesentlich mitverantwortlich für den Rückgang vieler freilebender Papageienpopulationen.
Einfuhr, Ausfuhr, Vermarktung und Besitz von Papageien werden deshalb durch Artenschutzbestimmungen reglementiert.
Mit Ausnahme von Wellen-, Nymphen- und Halsbandsittichen unterliegen alle Arten der Papageienvögel den Schutzbestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA; internat.
Abk.: CITES) und der dazu ergangenen EG-Verordnungen Nr. 3626/82 und 3418/83. Sie gelten
ferner als besonders geschützt im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung.
Grundsätzlich bestehen Aneignungs- Besitz- und Verkaufsverbote für Tiere besonders
geschützter Arten. Es gibt jedoch Ausnahmen von den Verbotstatbeständen (Vorerwerb,
Vermehrung in Gefangenschaft, Import in Übereinstimmung mit dem CITES-Recht).
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Nachweispflichten des Besitzers
Der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes ist durch den Tierbesitzer zu führen (sog. Umkehr der
Beweispflicht).
Eine besondere Form des Nachweises ist vorgeschrieben, wenn Papageien verkauft werden
sollen. In diesem Fall ist der Legalitätsnachweis in Form einer sog. CITES-Bescheinigung zu
erbringen. CITES-Bescheinigungen sind auch obligatorisch bei jedem Transport von Papageien.
Deshalb müssen CITES-Bescheinigungen auch vorliegen, wenn Tiere auf Ausstellungen gebracht
werden sollen.
Anm:
Einige leicht nachzüchtbare Papageienarten sind von der CITES-Bescheinigungspflicht freigestellt. Nähere
Auskünfte erteilen im Einzelfall das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,
Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbeck, bzw. der Fachdienst Bau und Naturschutz oder der Fachdienst
Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Dithmarschen in Heide.
Anzeigepflichten des Besitzers
Der Bestand an Papageien besonders geschützter Arten ist schriftlich dem Landesamt für Natur
und Umwelt des Landes Schleswig-Heistein in 24220 Flintbeck anzuzeigen. Ebenfalls schriftlich zu
melden sind Zu- und Abgänge von Tieren. Die Anzeigen müssen Angaben enthalten über Art,
Zahl, Geschlecht, Alter, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungsnachweis und Kennzeichen
aller Tiere besonders geschützter Arten.
Anm.:
Einige Papageienarten sind von der Meldepflicht des § 10 Abs. 2 BArtSchV ausgenommen. Nähere
Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,
Flintbeck, bzw. der Fachdienst Bau und Naturschutz oder der Fachdienst Veterinärwesen und
Verbraucherschutz des Kreises Dithmarschen in Heide.
Vermarktungsverbote
Papageienvögel der vom Aussterben bedrohten Arten (CITES I-Species u.a.) dürfen kommerziell
nicht genutzt werden, auch wenn sie im Einzelfall rechtmäßig importiert worden sind. Eine
Vermarktung dieser Tiere ist auch dann verboten, wenn es sich um Nachzuchten handelt.
Anm.:
Einige Papageienarten sind vom Vermarktungsverbot für Nachzuchttiere ausgenommen. Ausnahmen bzw.
Befreiungen von den Vermarktungsverboten können ferner auf Antrag zugelassen werden. Nähere
Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall das Landsamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,
Flintbeck, bzw. der Fachdienst Bau und Naturschutz oder der Fachdienst Veterinärwesen und
Verbraucherschutz des Kreises Dithmarschen in Heide.
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Naturschutzrecht
Alle Anlagen zur Haltung von Papageien gelten als Tiergehege im Sinne des § 27 Abs. 1 des
Landesnaturschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LNatSchG S-H).
Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Tiergehegen stehen grundsätzlich unter
Genehmigungspflicht (§ 27 Abs. 21 LNatSchG S-H).
Zuständige Behörde im Verfahren nach § 27 Abs. 2 LNatSchG S-H ist die Untere Naturschutzbehörde (=Kreis Dithmarschen – Der Landrat – Fachdienst Bau und Naturschutz - , Heide).
Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde
(=Kreis Dithmarschen - Der Landrat – Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz - ,
Heide) erteilt werden.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Gehege auf Flächen, die zum engeren Wohnbereich
gehören und in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wildlebende Tiere
der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen oder vergleichbaren
Behältnissen gehalten werden können.
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