Aktuelle Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz

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NEWSLETTER Nr. 5 / 2015
AKTUELLE INFORMATIONEN ZUM GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ IN FRANKREICH
UNSER TEAM IM GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ IN KÖLN:
Die Kanzlei Epp & Kühl ist Ihr Partner im
deutsch-französischen Rechtsverkehr.
Mit mehr als 30 zweisprachigen Avocats
und Rechtsanwälten an insgesamt 6 Standorten (Köln, Lyon, Paris, Straßburg, BadenBaden und Saargemünd) zählen wir zu den
führenden Kanzleien im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
Gordian Deger, LL.M.
Jeanne Ledig, LL.M.
Edith Aupetit, LL.M.
Partner/Associé
Rechtsanwalt
Avocat au Barreau de Paris
Avocat au Barreau de Paris
Attorney at law ( New York)
Christophe Klinkert,
D.E.S.S.
Herr Deger berät unsere
Mandanten in Fragen
des
gewerblichen
Rechtsschutzes
sowie
des deutschen und französischen Wettbewerbsund Kartellrechts. Daneben berät er im deutschen und französischen
Zivil- und Handelsrecht,
insbesondere im Bereich
der Gestaltung internationaler Verträge.
Frau
Ledig
begleitet
Mandanten bei Gerichtsverfahren in Frankreich,
einschließlich selbstständiger
Beweisverfahren.
Sie ist in den Bereichen
Produkthaftung, gewerblicher Rechtsschutz und
IT-Recht tätig. Daneben
berät Frau Ledig im
deutschen
und
französischen
Zivilund
Handelsrecht.
Frau
Aupetit
begleitet
Mandanten bei Gerichtsverfahren in Frankreich.
Sie ist im Bereich des
Vertragsrechts, Handelsrechts,
gewerblichen
Rechtsschutzes
und
internationalen Privatrechts
spezialisiert.
Daneben
berät
sie
unsere
Mandanten im Bereich des
grenzüberschreitenden
Erb- und Immobilienrechts.
Herr Klinkert ist im Bereich
des Vertrags-, Vertriebsund
Wettbewerbsrecht
spezialisiert. Er berät und
betreut unsere Mandanten
insbesondere bei der Gestaltung handels-rechtlicher
Verträge
und
AGB.
Außerdem begleitet er
deutsche Unternehmen im
Bereich der erneuerbaren
Energien in Frankreich.
deger[at]avocat.de
ledig[at]avocat.de
aupetit[at]avocat.de
klinkert[at]avocat.de
Rechtsanwalt
INHALT
I.
Büro Köln
Konrad-Adenauer-Ufer 71
D-50668 Köln
Ihr Ansprechpartner:
Herr Dr. Christophe Kühl
kuehl[at]avocat.de
Tel. 00 49 - (0)2 21 - 1 39 96 96 0
Fax 00 49 - (0)2 21 - 1 39 96 96 69
www.avocat.de
Markenrecht
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Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer französischen
Marke nach Eintragung

Zur rechtserhaltenden Nutzung einer Gemeinschaftsmarke bei Verwendung
in lediglich einem EU-Mitgliedsstaat

Verwendung der Marke eines Wettbewerbers als AdWord – Erneute Niederlage für Interflora
II.
Wir beraten Unternehmen aus dem
deutschsprachigen Raum im Frankreichgeschäft und betreuen die französischen
Niederlassungen deutscher, österreichischer und Schweizer Unternehmen in allen
rechtlichen Belangen.
Urheberrecht / Leistungsschutzrechte

Die Eigentümerrechte am Träger des Werkes haben Vorrang vor dem Veröffentlichungsrecht des Urhebers
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Verlängerung der verwandten Schutzrechte an Tonaufnahmen

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen setzt den Nachweis der Originalität der Software voraus
Hinweis auf kommende
Veranstaltungen:
10. November 2015 – Köln
Arbeitsrecht in Frankreich
19. November 2015 – Köln
Deutsche Manager im Frankreichgeschäft
Weitere Informationen zu unseren
Veranstaltungen finden Sie hier.
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Dieser Newsletter dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt kein individuelles Beratungsgespräch. Ein Mandatsverhältnis kommt dadurch nicht zustande. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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III.
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IV.
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V.
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VI.

VI.

I.
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Soziale Netzwerke: Nichtigkeit der unentgeltlichen Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten
Inhalten der Nutzer in den AGB
Wir bieten auch INHOUSESCHULUNGEN, unter anderem zu
folgenden Themen, an:
Designrecht
Online-Anmeldung von Designs in Frankreich
Patentrecht
Die Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („einheitliches Patent“) stehen fest
Datenbankherstellerrecht
Zum Begriff der wesentlichen Investition
Providerhaftung
Haftung des Host-Providers in Frankreich
Kurzmeldungen
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Verkäufe nach Frankreich. Worauf
hat der deutsche Verkäufer zu achten?
Arbeitsrecht in Frankreich
Internet im Frankreichgeschäft
Haftung deutscher Manager im
Frankreichgeschäft
Kollektives französisches Arbeitsrecht
Beendigung des französischen
Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvereinbarung
Mehr Informationen und unverbindliche
Angebote:
Frau Vanessa Kampelmann
inhouse[at]avocat.de
Tel. 0049 – (0) 221 – 1 39 96 96 0
Folgen der Nichtbescheidung von Anträgen durch das französische Patent- und Markenamt (INPI) neu geregelt
Markenrecht
Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer französischen Marke nach Eintragung
In Anlehnung an Artikel 3 der Richtlinie 2008/95EG bestimmt Artikel L.711-2 letzter Absatz des französischen Gesetzbuches über das geistige Eigentum (CPI), dass ein Zeichen seine Unterscheidungskraft „außer in dem in Buchstabe c) genannten Fall durch Benutzung erworben werden kann“.
Damit ist nach dem Gesetzestext offen gelassen, ob der Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung nur vor
der Anmeldung bzw. Eintragung oder auch danach noch möglich ist. Bislang hatte die französische Rechtsprechung
einen Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung nur vor Markenanmeldung bzw. -eintragung bejaht (vgl.
Berufungsgericht Paris, 14.10.2014 – SeLoger.com).
In seinem Urteil vom 31. März 2015 (Az. 13/23127) hat das Berufungsgericht Paris nun die Möglichkeit eines Erwerbs der Unterscheidungskraft durch Benutzung nach der Anmeldung bzw. Eintragung ausdrücklich bejaht. Laut
der Urteilsbegründung schließt der letzte Absatz des Artikels L.711-2 CPI diese Möglichkeit zumindest nicht aus.
Sodann untersuchte das Berufungsgericht die Frage der Verkehrsdurchsetzung der Marke „vente-privée.com“ und
kam zu dem Ergebnis, dass das Zeichen seit seiner Anmeldung unterscheidungskräftig geworden ist. Dabei nahm
das Gericht ausdrücklich auch auf Benutzungen des Zeichens als Teil oder in Verbindung mit anderen eingetragenen
Marken Bezug (vgl. dazu EuGH C-353/03 - Nestlé).
Das Urteil des Berufungsgerichts Paris enthält eine überfällige Klarstellung zum nachträglichen Erwerb der Unterscheidungskraft. Allerdings hat die Gegenpartei in diesem Verfahren bereits Revision gegen das Urteil zum Kassationshof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob dieser die vom Berufungsgericht Paris vorgenommene erweiternde Auslegung des Artikels L.711-2 CPI bestätigt, oder ob am Ende der Gesetzgeber für eine Klarstellung sorgen muss.

Zur rechtserhaltenden Nutzung einer Gemeinschaftsmarke bei Verwendung in lediglich einem EUMitgliedsstaat
Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2014 (Az. 13-12501) hat sich der französische Kassationshof der Rechtsprechung
des EuGH in der Sache ONEL/OMEL (Urteil v. 19. 12. 2012, C-149/11) angeschlossen. Er hob ein Urteil der Vorinstanz auf, welches eine rechtserhaltende Nutzung der Gemeinschaftsmarke „Jawbreaker“ mit der Begründung
verneint hatte, dass das von der Markeninhaberin zum Beweis der Nutzung vorgelegte Internetangebot über Bonbons mit der Bezeichnung „Jawbreaker“ einen Preis in britischen Pfund ausweise, so dass nicht von einer ernsthaften Nutzung in der Gemeinschaft auszugehen sei.
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In Anknüpfung an die zuvor zitierte Rechtsprechung des EuGH wies der Kassationshof darauf hin, dass die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Gemeinschaftsmarke gemäß den Artikeln 15 Abs. 1 und 51 Abs. 1 a)
GMV losgelöst von den Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu erfolgen hat. Dementsprechend kann von
einer ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke auch dann auszugehen sein, wenn ihre Benutzung auf das
Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats beschränkt ist.

Verwendung der Marke eines Wettbewerbers als AdWord – Erneute Niederlage für Interflora
Das auf Online-Blumenhandel spezialisierte Unternehmen Interflora hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach
gegen die Praxis mancher ihrer Wettbewerber gewandt, das Zeichen „interflora“ im Rahmen des Werbedienstes
„Google AdWords“ als Schlüsselwort zu kaufen, um so eine Werbung anzeigen zu lassen, sobald ein Internetnutzer
dieses Schlüsselwort als Suchbegriff eingibt. Ein in Großbritannien seit 2008 anhängiges Verfahren gegen Marks &
Spencer etwa hat zu dem Urteil des EuGH vom 22. September 2011 (Az. Nr. C-323/09) geführt, in welchem der
Gerichtshof festgestellt hat, dass die Verwendung eines bekannten, markenrechtlich geschützten Zeichens eines
Wettbewerbers als „Adword“ keine Markenrechtsverletzung darstellt, falls eine Werbung gezeigt wird, mit der lediglich
eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, ohne
die Marke zu verwässern oder ihre Wertschätzung zu beeinträchtigen (Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die
Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen.
In Frankreich hat sich Interflora gegen die Verwendung der Marke „Interflora“ als Schlüsselwort durch ihren französischen Wettbewerber Florajet gewandt und Unterlassung sowie Schadensersatz in Höhe von fast sechs Millionen
Euro wegen Markenverletzung und unlauteren Wettbewerbs verlangt. In erster Instanz hat das Großinstanzgericht
Paris mit Urteil vom 5. März 2015 (Az. n° 13/13092) die Klage vollumfänglich abgewiesen und Interflora obendrein
wegen rechtsmissbräuchlicher Klage zur Zahlung von 15.000 Euro Schadensersatz verurteilt.
Zur Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass die Fa. Interflora weder den Bestand ihrer Marken noch deren
Bekanntheit ausreichend dargelegt habe. Darüber hinaus bezog sich das Gericht auf das eingangs genannte Urteil
des EuGH vom 22.09.2011 und stellte fest, dass die Nutzung der Marke eines Wettbewerbers zulässig sei, sofern die
verwendete Anzeige nicht dazu führe, dass der durchschnittlich aufmerksame Nutzer eine Verbindung zwischen der
beworbenen Dienstleistung und dem Markeninhaber herstelle. Da hier das markenrechtlich geschützte Zeichen in
der Anzeige selbst nicht auftauche, bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb
sind nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht begründet, da sie auf exakt dieselben Umstände gestützt wurden, wie
die markenrechtlichen Ansprüche, was nach französischem Recht unzulässig ist.
Ob Interflora Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, ist derzeit noch nicht bekannt. Man darf gespannt sein, ob sich
das Verfahren in Frankreich zu einer ähnlichen Justiz-Saga entwickelt wie das seit 2008 laufende britische Verfahren. Dort hat das Berufungsgericht am 5. November 2014 ein zuvor zugunsten von Interflora ergangenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das High Court zurückverwiesen.
II.

Urheberrecht / Leistungsschutzrechte
Die Eigentümerrechte am Träger des Werkes haben Vorrang vor dem Veröffentlichungsrecht des Urhebers
Artikel L.111-3 CPI bestimmt, dass das Eigentumsrecht an dem materiellen Träger eines Werkes unabhängig von
den immateriellen Rechten des Urhebers bestehen. Diesen Grundsatz hat das Großinstanzgericht Paris in seinem
Urteil von 13. März 2015 (Az. 12/14715) auf eine digitale Datei angewandt: Nach dem Urteil kann der Hersteller einer
digitalen Kopie eines Analognegativs es dem Fotografen untersagen, die digitale Datei zu verwenden.
Im dem entschiedenen Fall hatte eine Pressefotografin mehrere Jahre für eine Presseagentur gearbeitet. Im Rahmen
dieser Tätigkeit hatte sie die Agentur zur Verwaltung und Verwertung ihrer Bilder ermächtigt. Zu diesem Zweck hatte
die Agentur während der Zusammenarbeit auf eigene Kosten eine Digitalisierung aller von der Fotografin gefertigten
Bilder vorgenommen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Presseagentur, erreichte die Pressefotografin gerichtlich die Herausgabe der digitalen Kopien ihrer Fotos.
Diese digitalen Dateien, auf denen das Logo der Agentur zu erkennen war, nutzte die Fotografin sodann zu eigenen
Zwecken und veröffentlichte einen Teil davon im Internet. Der Insolvenzverwalter der Agentur verklagte die Fotografin daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der unbefugten Verwertung der Dateien.
In seinem eingangs zitierten Urteil hat das Großinstanzgericht Paris der Klage stattgegeben: Zur Begründung führt es
aus, dass die Agentur befugt war, die Bilder zu digitalisieren. Mit dieser Digitalisierung habe die Agentur Eigentum an
den von ihr angefertigten digitalen Dateien erworben. Als Schöpferin des Lichtbildes sei die Fotografin zwar Urheberin, dies berechtigte sie jedoch nicht, ohne Zustimmung der Agentur die von dieser angefertigten digitalen Kopien zu
nutzen. Das Gericht setzt hier die digitale Datei dem körperlichen Träger eines Werkes im Sinne von Artikel L.111-3
CPI gleich. Das Urteil hat heftige Kritik bei Berufsfotografen ausgelöst. Die vom Gericht angenommene Analogie
erscheint zumindest künstlich, da man im Falle einer beliebig vervielfältigbaren, digitalen Datei kaum von einem körperlichen Träger sprechen kann, welcher im „Eigentum“ eines Dritten steht.
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
Verlängerung der verwandten Schutzrechte an Tonaufnahmen
Mit Gesetz Nr. 2015-195 vom 20.02.2015 hat der französische Gesetzgeber die Richtlinie Nr. 2011/77/EU über die
Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte umgesetzt. Nach Artikel L.211-4 CPI beträgt daher die Schutzdauer bestimmter verwandter Schutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller
in Frankreich somit nun 70 statt wie bisher 50 Jahre ab Erscheinen des Tonträgers.

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen setzt den Nachweis der Originalität der Software voraus
Computerprogramme sind auch nach dem französischen Recht urheberrechtlich nur geschützt, sofern sie eine ausreichende Schöpfungshöhe (Originalität) aufweisen. Mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. 12/10217) hat das Berufungsgericht Paris zu Anforderungen an die Darlegung dieser Originalität vor Gericht Stellung genommen.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wandte sich der Hersteller eines Computerprogramms gegen den Hersteller
eines anderen Computerprogramms, welches ein vergleichbares Konzept und ähnliche Funktionen aufwies. Der
Kläger hatte zunächst ein Beweissicherungsverfahren (saisie conservatoire) durchgeführt und dabei unter anderem
den Quellcode des vermeintlich rechtsverletzenden Programms beschlagnahmen lassen. Anschließend hat er den
Webseitenbetreiber wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.
In zweiter Instanz hat das Berufungsgericht Paris die Klage mit Urteil vom 24.03.2015 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe weder die Schutzfähigkeit noch die behauptete Rechtsverletzung ausreichend dargelegt. Eine
Beschreibung des Quellcodes seines Computerprogramms hatte der Kläger nicht eingereicht. Obwohl dem Kläger
der Quellcode des angegriffenen Computerprogramms vorlag, hatte er es außerdem versäumt, aufzuzeigen, worin
die Rechtsverletzung liegen sollte. Vielmehr hatte er sich darauf beschränkt, erhebliche Investitionen in die Erstellung
des eigenen Computerprogramms vorzutragen und funktionale Ähnlichkeiten zwischen den streitgegenständlichen
Programmen aufzuzeigen. Im Übrigen hatte er sich darauf beschränkt, die Bestellung eines Sachverständigen zu
beantragen, der die Ähnlichkeiten zwischen den Quellcodes der streitgegenständlichen Programme untersuchen
sollte.
Das Berufungsgericht stellte daher fest, dass in Ermangelung einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung,
weshalb das Computerprogramm des Klägers die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, diesem der urheberrechtliche Schutz nicht zuerkannt werden könne. Die Beantragung eines Sachverständigengutachtens könne jedenfalls
nicht dazu dienen, die Versäumnisse in der Beweisführung des Klägers zu beheben.
Praxistipp:
Will sich der Ersteller eines Computerprogramms vor französischen Gerichten auf das Urheberrecht berufen, so
kommt er nicht umhin, die Schöpfungshöhe seiner Software konkret darzulegen. Hierzu kann der Quellcode selbst
herangezogen werden, aber z.B. auch Flussdiagramme/Programmstrukturpläne oder das Entwurfsmaterial. Darüber
hinaus muss sich der Kläger, insbesondere wenn ihm der Quellcode des Beklagten vorliegt, die Mühe machen, dem
Gericht die Übereinstimmungen im Einzelnen darzulegen. Hierfür kann etwa ein Privatgutachten eingeholt und vorgelegt werden.

Soziale Netzwerke: Nichtigkeit der unentgeltlichen Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Inhalten der Nutzer in den AGB
Nach Artikel L.132-1 Abs. 1 des französischen Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation) sind Klauseln in
Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nichtig, die ein signifikantes Ungleichgewicht in den Rechten
und Pflichten verursachen oder bezwecken. Eine Rechtsverordnung, die nach Konsultation der „Kommission der
unlauteren Vertragsklausen“ (Commission des clauses abusives) erlassen wird, enthält darüber hinaus konkrete
Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit. Diese Kommission erlässt darüber hinaus regelmäßig Empfehlungen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bestimmter Klauseln durch die Gerichte einen wichtigen Anhaltspunkt bieten.
Mit ihrer letzten Empfehlung Nr. 2014-02 vom 7. November 2014 betreffend die Nutzungsbedingungen von sozialen
Netzwerken hat die Kommission nun eine Klausel für unwirksam erklärt, mit welcher der Nutzer eines sozialen Netzwerks dem Betreiber eine kostenfreie und unbeschränkte Nutzung aller vom Nutzer hochgeladenen Inhalte einräumt.
Diese Klausel, die insbesondere die Urheberrechte der Nutzer betrifft, ist nach Ansicht der Kommission zu weit gefasst und verstößt somit zum einen gegen die Vorschrift des Artikels L.131-1 CPI, wonach die Übertragung von Nutzungsrechten sich nicht pauschal auf zukünftige Werke beziehen darf, sondern jedes betroffene Werk einzeln zu
bezeichnen ist. Anderseits verstoße die Klausel auch gegen Artikel L.131-3 CPI, wonach jede einzelne eingeräumte
Nutzungsart ausdrücklich im Vertrag zu nennen ist. Darüber hinaus verstoße die Klausel auch gegen den Grundsatz
der Nichtübertragbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte in Artikel L.121-1 CPI, da sie keinerlei Beschränkungen
der Nutzungsrechte des Bertreibers des sozialen Netzwerks vorsehe.
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Schließlich kann die entsprechende Klausel nach Ansicht der Kommission aber auch deshalb unwirksam sein, weil
die Einräumung der Nutzungsrechte unentgeltlich erfolgt, ohne dass der Nutzer auf diesen Umstand ausreichend
hingewiesen wird, da diese Klauseln sich häufig ohne besondere Kenntlichmachung inmitten der Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks befinden.
Praxistipp:
Die Einräumung von Nutzungsrechten nach französischem Recht erfordert die Einhaltung bestimmter materieller und
formeller Voraussetzungen, andernfalls kann sich der Urheber unter Umständen auf die Nichtigkeit der Vereinbarung
berufen.
III.

Designrecht
Online-Anmeldung von Designs in Frankreich
Schon seit längerem ist es in Frankreich möglich, bei dem französischen Patent- und Markenamt INPI nationale
Markenanmeldungen Online vorzunehmen. Nunmehr ist eine Online-Anmeldung auch für nationale eingetragene
Designs (dessins et modèles) möglich.
Der Dienst ist unter der URL http://depot-dessin-modele.inpi.fr/ zugänglich. Um diesen nutzen zu können, muss der
Anmelder sich vorher beim INPI registriert haben.
Nicht online vorgenommen werden können Anmeldungen, die zugleich eine weitere Formalität, (wie z.B. Änderungen
eines bestehenden Designs) beinhalten. Solche Anträge müssen weiterhin in Papierform eingereicht werden.
Ein französisches eingetragenes Design hat eine Mindestschutzdauer von 5 Jahren, die auf bis zu 25 Jahre verlängert werden kann. Die Gebühr für die Anmeldung eines Designs für 10 Jahre beträgt derzeit 52 Euro.
IV.

Patentrecht
Die Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („einheitliches Patent“) stehen fest
Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ist ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent,
dem auf Antrag des Patentinhabers einheitliche Wirkung für alle EU-Staaten verliehen wird, die an dem neuen Patentsystem teilnehmen (aktuell 25 Staaten, mit Ausnahme von Italien und Spanien). Das einheitliche Patent wird
neben den bisherigen Patentsystemen existieren.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 hat das Europäische Patentamt (EPA) die Jahresgebühren für das Einheitspatent
festgesetzt. Danach entspricht die Gebühr, die das Hoheitsgebiet der 25 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten abdeckt,
der Gesamtsumme der Jahresgebühren für die vier Länder, in denen derzeit am häufigsten validiert wird (d.h.
Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Niederlande).
Im Ergebnis werden die Gebühren deutlich unter den 25 nationalen Jahresgebühren liegen, die anfallen, falls ein
„klassisches“ Patent in den 25 teilnehmenden Staaten validiert würde: In den ersten zehn Jahren betragen die Jahresgebühren für ein einheitliches Patent weniger als 5.000 €. Die Gesamtsumme für die Aufrechterhaltung des Einheitlichen Patents über die volle Laufzeit von 20 Jahren liegt knapp über 35.500 €. Nach den Berechnungen des EPA
sind nach dem bisherigen System in denselben 25 Mitgliedstaaten bis zu 29.500 € für die ersten zehn Jahre und fast
159.000 EUR für die vollen 20 Jahre zu zahlen.
Praxistipp:
Nach Inkrafttreten des neuen Patentsystems (voraussichtlich 2016) sollten Unternehmen die Vorteile des einheitlichen Patents nutzen. Zwar werden sich die Kosten bis zur Erteilung des Patents gegenüber dem bestehenden EPSystem nicht ändern. Die danach anfallenden Kosten werden allerdings erheblich geringer sein. Insbesondere ist
beim einheitlichen Patent keine Validierungsgebühr vorgesehen. Hinsichtlich der Jahresgebühren stellt die vom EPA
nun beschlossene Gebührentabelle eine Ermäßigung von fast 80% gegenüber dem bisherigen System dar.
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V.
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Datenbankherstellerrecht
Zum Begriff der wesentlichen Investition
Der sui-generis Schutz von Datenbanken nach der Richtlinie 96/9/EG wurde in Frankreich in Artikel L.341-1 ff. des
Code de la propriété intellectuelle (CPI) umgesetzt. Danach setzt der Schutz unter anderem voraus, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten auf einer wesentlichen Investition von Finanzmitteln, Material
oder Arbeitskraft beruht.
Mit Urteil vom 10. Februar 2015 (Az. 12-26023) hat der französische Kassationshof zu der Frage Stellung genommen, welche Investitionen für die Beurteilung der „wesentlichen Investition“ zu berücksichtigen sind.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die Fa. Ryanair hatte sich dagegen gewehrt, dass das Online-Reiseportal
Opodo ihrer Internetseite täglich bestimmte Daten, etwa zu Flügen, Uhrzeiten, Platzverfügbarkeit und Flugpreisen
entnahm, um so (mit Aufpreis) Ryanair-Flüge und weitere Dienstleistungen anzubieten. Dabei hat sich Ryanair unter
anderem auf den sui-generis-Schutz ihrer Datenbank berufen. Die Fa. Ryanair verlangte insgesamt Schadensersatz
in Höhe von nahezu 3 Millionen Euro.
Die Fa. Opodo hatte sich unter anderem mit der fehlenden Schutzfähigkeit der fraglichen Datenbank verteidigt, da
diese nicht auf einer wesentlichen Investition beruhe. Ryanair hatte daraufhin dargelegt, dass sie erhebliche Investitionen in die Entwicklung und Anwendung eines Informations- und Kommunikationssystems getätigt habe, welche sie
unter anderem zum Verkauf elektronischer Tickets einsetzt.
Der Kassationshof hatte also zu entscheiden, ob diese von Ryanair geltend gemachten Investitionen für den Schutz
der fraglichen Datenbank relevant waren. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die vorgenannten Investitionen
keine Investitionen in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank im Sinne des Artikels L.341-1 ff. des CPI waren. Mit dieser Entscheidung legt der Kassationshof eine strengen Maßstab an: Zu berücksichtigen sind allein Investitionen in die Erstellung und Pflege der Datenbank selbst, nicht dagegen Kosten, die
bei der Nutzung der Datenbank für bestimmte Anwendungen (z.B. Verkauf von Flugtickets) anfallen.
In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des EuGH vom 15. Januar 2015 interessant. Auch in diesem ging es
um die Fa. Ryanair, die vor den niederländischen Gerichten den Schutz einer Datenbank durchsetzen wollte. Da die
Voraussetzungen für einen Schutz der Datenbank durch das Urheberrecht oder den sui-generis-Schutz nicht vorlagen, machte Ryanair geltend, dass die Beklagte gegen allgemeine Vertragsbedingungen verstoßen hatte, welche die
Nutzung der Datenbank von Ryanair ohne deren ausdrückliche Zustimmung untersagen. In diesem Zusammenhang
hatte der niederländische Hohe Rat dem EuGH vorab die Frage vorgelegt, ob Artikel 15 der Datenbankrichtlinie einer
vertraglichen Beschränkung der Nutzung einer Datenbank entgegensteht, welche die Voraussetzungen des suigeneris-Schutzes nicht erfüllt. Der EuGH hat darauf geantwortet, dass der Hersteller einer Datenbank, die nicht in
den Schutzbereich der Datenbankrichtlinie fällt, die Nutzung der Datenbank vertraglich frei begrenzen kann, soweit
nicht das anwendbare staatliche Recht entgegensteht. Diese Entscheidung wurde von der Lehre kritisiert, da sie
Herstellern ungeschützter Datenbanken im Endeffekt mehr vertragliche Freiheiten einräumt, als Herstellern geschützter Datenbanken. Es bleibt abzuwarten, ob der europäische Gesetzgeber es vor diesem Hintergrund für notwendig
erachten wird, die Richtlinie in diesem Punkt zu ändern.
VI.

Providerhaftung
Haftung des Host-Providers in Frankreich
Seit vielen Jahren streiten weltweit Verwertungsgesellschaften von Rechten an Filmen und Musik gegen verschiedene Videoportale wie youtube.com oder Dailymotion vor den Gerichten. Dabei stellt sich immer wieder die Frage nach
dem Haftungsmaßstab dieser Host-Provider für die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch deren
Nutzer.
Wie auch nach dem deutschen Telemediengesetz genießen Host-Provider in Frankreich eine Haftungsprivilegierung
gemäß Artikel 6 Nr. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21.06.2004. Danach haften die Host-Provider weder
zivilrechtlich noch strafrechtlich für Rechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte, solange sie nicht
positive Kenntnis von der Rechtverletzung oder von den Umständen haben, aus welchen sich die Rechtsverletzung
ergibt. Sobald die Provider allerdings diese Kenntnis erlangen, müssen sie rechtsverletzende Inhalte unverzüglich
löschen oder unzugänglich machen.
Wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur unverzüglichen Löschung oder Sperrung rechtsverletzender Inhalte bei
Kenntniserlangung ist die Videoplattform Dailymotion vom Berufungsgericht Paris zur Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von 1,13 Mio. Euro verurteilt worden (Urteil vom 02.12.2014, Az. Nr. 13/08052).
Geklagt hatten mehrere Unternehmen der TF1-Mediengruppe, die in der Vergangenheit vielfach festgestellt hatten,
dass auf der Plattform Dailymotion Ausschnitte aus ihren Fernsehproduktionen zugänglich waren. Auf solche
Rechtsverletzungen hatten die Klägerinnen die Fa. Dailymotion auch vielfach hingewiesen. Allerdings hatte Dailymotion die fraglichen Inhalte häufig gar nicht oder nur nach geraumer Zeit entfernt.
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Das Gericht hielt zunächst fest, dass Dailymotion ein Host-Provider im Sinne des Gesetzes Nr. 2004-575 ist, weil es
sich nicht um eigene Inhalte, sondern um Inhalte handelt, die von den Nutzern der Plattform hochgeladen werden.
Allerdings habe es Dailymotion in mehr als 560 Fällen versäumt, rechtsverletzende Inhalte unverzüglich zu entfernen
oder zu sperren, nachdem sie auf deren Existenz aufmerksam gemacht worden war.
Das Gericht setzte für jeden der Verstöße einen Schaden in Höhe von 2.000 Euro an und verurteilte Dailymotion
daher zu der eingangs genannten Summe. Dabei berücksichtigte das Gericht nicht nur die Produktionskosten der
betroffenen Sendungen, sondern auch die allgemeinen Investitionen von TF1 in die Produktion von audiovisuellen
Inhalten.
Dailymotion ist gegen die Entscheidung in Revision gegangen. Mit einer endgültigen Entscheidung ist erst im kommenden Jahr zu rechnen.
VII.

Kurzmeldungen
Folgen der Nichtbescheidung von Anträgen durch das französische Patent- und Markenamt (INPI) neu
geregelt
Nach dem französischen Verwaltungsrecht gilt das Schweigen der Behörden auf einen Antrag als positiver Bescheid.
Dies gilt grundsätzlich auch für Anträge bei dem französischen Patent- und Markenamt INPI (z.B. Antrag auf Änderung des Inhabers eines Schutzrechts, Verzicht auf ein Schutzrecht etc.).
Für bestimmte Anträge ist mit den Verordnungen Nr. 2014-1280 vom 23.10.2014 und Nr. 2015-511 vom 07.05.2015
allerdings das gegenteilige Prinzip verankert worden. Für die folgenden Anträge gilt danach eine Nichtbescheidung
durch das INPI innerhalb der Frist als Ablehnung:
-
Anmeldung von Marken oder Designs (Frist 6 Monate),
Verlängerung der Schutzdauer einer Marke oder eines Designs (Frist 6 Monate),
Patentverzicht oder Beschränkung eines Patents (Frist 12 Monate)
Antrag auf Feststellung des Verfalls einer Patentanmeldung (Frist 6 Monate),
Zu beachten ist, dass diese Fristen durch bestimmte Ereignisse unterbrochen werden können, wie z.B. durch eine
Mitteilung des INPI über Unregelmäßigkeiten des Antrags.
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Diese Information wird Ihnen zur Verfügung gestellt von:
Kühl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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KÖLN LYON PARIS STRASBOURG BADEN-BADEN SARREGUEMINES
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