Merkblatt für Hundehalterinnen und Hundehalter

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Stadt Bern
Direktion für Sicherheit
Umwelt und Energie
Merkblatt für Hundehalterinnen und Hundehalter in der Stadt Bern
Sehr geehrte Hundehalterin,
Hundehalterin,sehr
sehrgeehrter
geehrterHundehalter
Hundehalter
Nicht alle
haben
an an
Ihrem
Vierbeiner
gleich
viel Freude
wie Sie.
alleMitbürgerinnen
Mitbürgerinnenund
undMitbürger
Mitbürger
haben
Ihrem
Vierbeiner
gleich
viel Freude
wieViele
Sie.
Menschen
reagieren
mit Angst,
Skepsis
oder gar
Ablehnung
auf Hunde.
Das muss
Viele Menschen
reagieren
mit Angst,
Skepsis
oder
gar Ablehnung
auf Hunde.
Das nicht
musssein:
nichtWenn
sein:
Sie
als Hundebesitzerin
und Hundebesitzer
gewisse gewisse
Regeln einhalten,
so wird man
und Ihrem
Wenn
Sie als Hundebesitzerin
und Hundebesitzer
Regeln einhalten,
so Ihnen
wird man
Ihnen
Tier
auch mehr
Verständnis
entgegen entgegen
bringen. Ihr
Ziel muss
somit
sein,
Ihren
Hund
soHund
zu halten,
und Ihrem
Tier auch
mehr Verständnis
bringen.
Ihr Ziel
muss
somit
sein,
Ihren
so zu
dass
andere
Personen
oder Tiere
oder gefährdet
werden.
Das Merkblatt
soll Ihnen
halten,
dass andere
Personen
odernicht
Tierebelästigt
nicht belästigt
oder gefährdet
werden.
Das Merkblatt
soll
helfen,
die wichtigsten
PunktePunkte
einer korrekten
Hundehaltung
in Erinnerung
zu rufen.
Ihnen helfen,
die wichtigsten
einer korrekten
Hundehaltung
in Erinnerung
zu rufen.
Anmeldung Hunde
Hunde sind
sind beim
beimDirektionsfinanzdienst
Direktionsfinanzdienst
Direktion
für Sicherheit,
Umwelt
und Energie
derder
Direktion
für Sicherheit,
Umwelt
und Energie
an- und
anzumelden
und es
ist eine Hundetaxe
entrichten.
Wer seinenzuHund
nicht anmeldet,
abzumelden (inkl.
Adresswechsel).
Es ist zu
eine
jährliche Hundetaxe
entrichten.
Wer seinenmacht
Hund
sich
nötigen
Informationen
erhalten
Sie unter der
Nummer
031 der
321Nummer
50 37.
nicht strafbar!
anmeldet,Die
macht
sich strafbar!
Die nötigen
Informationen
erhalten
Sie unter
Formulare
und. Formulare
Informationen
sind auch unter
031 321 50 37
und Informationen
sind http://www.bern.ch/themen/umwelt-natur-undauch unter http://www.bern.ch/themen/umweltenergie/tiere-1/hunde
zu finden. zu finden. Zudem müssen alle Hunde spätestens 3 Monate nach
natur-und-energie/tiere-1/hunde
Zudem
müssen
alleMikrochip
Hunde versehen
spätestens
Monate
nach
Geburt
eindeutig
und
der Geburt
mit einem
sein.3Der
Mikrochip
darf der
nur von
Tierärztinnen
und Tierfälschungssicher
markiert Diese
und pflegen
in der auch
Datenbank
ANIS, zusätzlich
zur Anmeldung
ärzten eingesetzt werden.
die Hundedaten
in der zentralen
Datenbank beim
AMIDirektionsfinanzdienst,
sein. und
DerHundehalter
Mikrochip darf
nur von
Tierärztinnen
Tierärzten
CUS. Personaldaten derregistriert
Hundehalterin
werden
im AMICUS
durchund
die Gemeinde
eingesetzt
werden. Diese
sorgen
für die Meldung
des Hundes
anAbleben
die zentrale
Datenbank
erfasst. Hundehaltende
sind
zudemauch
verpflichtet,
Halterwechsel
oder das
des Hundes
bei
ANIS.
Hundehaltende
sind
zudem verpflichtet,
Adress- und Halterwechsel
oder das Ableben des
der Datenbank
AMICUS
(0848 777 100
oder [email protected])
und beim Direktionsfinanzdienst
zu
Hundes
melden. bei der Datenbank ANIS (031 371 35 30 / 0900 55 15 25 oder www.anis.ch) und beim
Direktionsfinanzdienst zu melden.
Obligatorischer Kursbesuch
Kursbesuch
Wer sich
sich das
daserste
ersteMal
Mal
einen
Hund
anschaffen
gemäss
eidgenössischer
Gesetzeinen
Hund
anschaffen
will,will,
mussmuss
gemäss
eidgenössischer
Gesetzgebung
gebung
einen Theoriekurs
Zudem
müssen
sowohl
als
vor dem vor
Kaufdem
einenKauf
Theoriekurs
absolvieren.absolvieren.
Zudem müssen
sowohl
erstmalige
als erstmalige
auch erfahrene
auch
erfahrene Hundehalterinnen
und eines
-halterJahres
innerhalb
Jahres
Kauf anTraining
einem
Hundehalterinnen
und -halter innerhalb
nacheines
dem Kauf
an nach
einemdem
praktischen
praktischen
teilnehmen.
Weitere
Auskunft
kann Ihnen
Veterinärdienst
des Kantons
teilnehmen. Training
Weitere Auskunft
kann
Ihnen der
Veterinärdienst
des der
Kantons
Bern ([email protected]
Bern
([email protected]
oderWeitere
031 633
52 70) geben.
Weitere
Informationen
Sie beim
oder 031 633 52 70) geben.
Informationen
finden
Sie beim
kantonalenfinden
Veterinärdienst
kantonalen
Veterinärdienst
unter Bundesamt
www.vol.be.ch
oder beim Bundesamt
für Veterinärwesen(z.B.
ununter www.vol.be.ch
oder beim
für Veterinärwesen
unter www.bvet.admin.ch
ter
www.bvet.admin.ch
(z.B. Datenbank
Hundetrainerinnen und -trainer).
Datenbank
Hundetrainerinnen
und -trainer).
Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung
Obligatorisch
ist eine
eine Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherungfür
fürdie
dieRisiken
Risikender
derHundehaltung.
Hundehaltung.Die
DieMindestdeMindestObligatorisch ist
deckungssumme
beträgt
Millionen
Franken.
überprüfen
Sie diesbezüglich
Ihre Haftckungssumme beträgt
dreidrei
Millionen
Franken.
BitteBitte
überprüfen
Sie diesbezüglich
Ihre Haftpflichtpflichtversicherung.
versicherung.
Reinlichkeit
Reinlichkeit
Hundekot
ist jederzeit
jederzeitkorrekt
korrektzu
zuentsorgen.
entsorgen.Wer
Werden
denHundekot
Hundekot
liegen
lässt,
macht
sich
strafbar!
Hundekot ist
liegen
lässt,
macht
sich
strafbar!
Entlaufene
und aufgefundene
aufgefundeneTiere
Tiere
Entlaufene und
Die Meldestelle
Meldestelle für
fürFindeltiere
Findeltiereimim
Kanton
Bern
(Berner
Tierschutz,
Oberbottigenweg
72, Bern)
Kanton
Bern
(Berner
Tierschutz,
Oberbottigenweg
72, Bern)
führt
führt
ein Verzeichnis
mit vermissten,
tot aufgefundenen
Tieren,
damitBesitzerinnen
allfällige Beein Verzeichnis
mit vermissten,
lebend lebend
oder totoder
aufgefundenen
Tieren, damit
allfällige
sitzerinnen
oder
Besitzer
ausfindig
gemacht
werden
Die Meldestelle
ist unter
folgenden
oder Besitzer
ausfindig
gemacht
werden
können.
Diekönnen.
Meldestelle
ist unter folgenden
TelefonnumTelefonnummern
erreichbar:
Vermisste
Tiere: 0900
18 44 00Gefundene
(1.95/Min.).Tiere:
Gefundene
Tiere: 0800
mern erreichbar: Vermisste
Tiere:
0900 18 44 00
(1.95/Min.).
0800 18 44 00
(ko18
44 00 Gefundene
(kostenlos).Tiere
Gefundene
auch per Online-Formular
gemeldet
(vgl.
stenlos).
könnenTiere
auchkönnen
per Online-Formular
gemeldet werden
(vgl.werden
unter www.
unter
www.bernertierschutz.ch).
Ebenfalls
können Tierärztinnen
Tierärzte
sie
bernertierschutz.ch).
Ebenfalls können
Tierärztinnen
und Tierärzteund
helfen,
indemhelfen,
sie dieindem
Nummer
die
Chips
mit einem
speziellen
Lesegerät ablesen.
desNummer
Chips mitdes
einem
speziellen
Lesegerät
ablesen.
Bissverletzungen
Bissverletzungen und
und aggressive
aggressiveHunde
Hunde
Tierärztinnen
und
Tierärzte,
Ärzte,
Tierheimverantwortliche,
Hundeausbildende,
ZollTierärztinnen und Tierärzte,Ärztinnen
Ärztinnenund
und
Ärzte,
Tierheimverantwortliche,
Hundeausbildende,
organe,
Kantonspolizei
sowie
Polizeiorgane
der Gemeinden
sind sind
gesetzlich
verpflichtet,
demdem
kanZollorgane,
Kantonspolizei
sowie
Polizeiorgane
der Gemeinden
gesetzlich
verpflichtet,
tonalen
Veterinärdienst
Vorfälle
zu melden,
bei bei
denen
einein
Hund
Menschen
oder
Tiere
erheblich
kantonalen
Veterinärdienst
Vorfälle
zu melden,
denen
Hund
Menschen
oder
Tiere
erhebverletzt
hat oder
ein übermässiges
Aggressionsverhalten
zeigt. Falls
SieFalls
oderSie
eines
Ihrer
Tiere
gelich verletzt
hat oder
ein übermässiges
Aggressionsverhalten
zeigt.
oder
eines
Ihrer
bissen
wurde,
melden
Sie
sich
bitte
bei
einer
Arztbzw.
Tierarztperson
und
bei
der
Kantonspolizei
Tiere gebissen wurde, melden Sie sich bitte bei einer Arzt- bzw. Tierarztperson und bei der Kanübermässigem
Aggressionsverhalten
können Sie sich
eben(Tel. 031 342 82 31).
tonspolizei (Tel. 031 Bei
634Anzeichen
41 11). Beivon
Anzeichen
von übermässigem
Aggressionsverhalten
können
falls
an die
oben genannten
Instanzen
wenden.
Sie sich
ebenfalls
an die oben
genannten
Instanzen wenden.
Hundeverbot
Mit
Ausnahme von Blindenführhunden, Dienst-, Sicherheits- und Rettungshunden sowie BegleithunHundeverbot
den
für behinderte
sind Hunde an
folgenden
Orten verboten:
Mit Ausnahme
vonMenschen
Blindenführhunden,
Dienst-,
Sicherheitsund Rettungshunden sowie Be•
im Kleinen für
Bärengraben
und
im Bärengraben-Shop
in städtischen
gleithunden
behinderte
Menschen
sind Hunde an folgenden •
Orten
verboten:Badeanstalten
• im
eintrittspflichtigen Teil des Tierparks sowie im Kinderzoo
• auf Friedhöfen
imKleinenBärengrabenundimBärengraben-Shop
•instädtischenBadeanstalten
• für
Markthändlerinnen und Markthändler auf dem Marktgebiet •aufFriedhöfen
imeintrittspflichtigenTeildesTierparkssowieimKinderzoo
• für Markthändlerinnen und Markthändler auf dem Marktgebiet
Leinenzwang / Maulkorbpflicht / Ausführen von Hunden im Rudel
Mit
der städtischen
Hundeverordnung
und dem von
kantonalen
Hundegesetz
Leinenzwang
/ Maulkorbpflicht
/ Ausführen
Hunden
im Rudel soll mehr Sicherheit in
der
Stadt
Bern
geschaffen
und
mit
einfachen
Regeln
das
Nebeneinander
vonsoll
Hundehalterinnen
Mit der städtischen Hundeverordnung und dem kantonalen Hundegesetz
mehr Sicherheitund
in
Hundehaltern
und
der
Bevölkerung
ermöglicht
werden.
Wer
auf
Stadtboden
einen
Hund mit sich
der Stadt Bern geschaffen und mit einfachen Regeln das Nebeneinander von Hundehalterinnen
führt,
ist verpflichtet,
folgenden Orten
oder in
folgenden
an der kurzen
Leine
und Hundehaltern
undihn
deranBevölkerung
ermöglicht
werden.
WerFällen
auf Stadtboden
einen
Hund(max.
mit
1.50
zu halten:
sich m)
führt,
ist verpflichtet, ihn an folgenden Orten oder in folgenden Fällen an der kurzen Leine
•
beim1.50
Fehlen
anderer
wirksamer Kontrollmöglich• beim Betreten von Weiden mit Nutztieren
(max.
m) zu
halten:
• keiten
beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten ••beimBetretenvonWeidenmitNutztieren
in öffentlichen Gebäuden
• ininöffentlichenVerkehrsmittelnundanHaltestellen
öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen ••inöffentlichenGebäuden
auf öffentlichen Spielplätzen
aufAussenanlagenvonKindergärtenundSchulen
• auf
Aussenanlagen von Kindergärten und Schulen ••auföffentlichenSpielplätzen
auf Sportplätzen
imeintrittsfreienTeildesTierparks
••aufSportplätzen
• im
eintrittsfreien Teil des Tierparks
im städtischen Teil des Bahnhofs Bern/an
•imstädtischenTeildesBahnhofs
• ininöffentlichenPark-undGrünanlagen
öffentlichen Park- und Grünanlagen
Bahnhöfen
aufAnordnung
Anordnungim
imEinzelfall
Einzelfall
Bern/an Bahnhöfen
• auf
Anhang 1 Plan Abgrenzung Leinenzwang
derInnenstadt
Innenstadtgemäss
gemässPlan:
Plan:
• ininder
Bissige
Maulkorb
tragen.
Im Weiteren
dürfen
pro Person
nicht nicht
mehr
Bissige Hunde
Hunde müssen
müssenzudem
zudemeinen
einen
Maulkorb
tragen.
Im Weiteren
dürfen
pro Person
als
dreials
Hunde,
die älterdie
alsälter
vier Monate
gleichzeitig
ausgeführtausgeführt
werden. Ebenfalls
zuEbenfalls
beachten
mehr
drei Hunde,
als vier sind,
Monate
sind, gleichzeitig
werden.
sind
unter http://www.vol.be.ch/vol/de/index/natur/jagd_wildtiere/wildtiere/wildschutzgebiete.html
zu beachten
sind unter http://www.vol.be.ch/vol/de/index/natur/jagd_wildtiere/wildtiere/wilddie
Jagd- und Wildtierschutzbestimmungen
sowie die richterlichensowie
Verbote
Privatgrund.
Es gilt
schutzgebiete.html
die Jagd- und Wildtierschutzbestimmungen
dieauf
richterlichen
Verbote
das
Prinzip «Wer Es
eingilt
Tierdas
führt,
muss
es ständig
seinermuss
Gewalt
haben.» in seiner Gewalt haben.»
auf Privatgrund.
Prinzip
«Wer
ein Tierinführt,
es ständig
SBZ1166
1166
LB
•
Fürweitere
weitereAuskünfte
Auskünfte stehen
stehen Ihnen das
unter
derder
Nummer
Für
das Polizeiinspektorat
Polizeiinspektorat(Leinenzwang)
(Leinenzwang)
unter
Nummer
031 321 51 51
oderder
derDirektionsfinanzdienst
Direktionsfinanzdienst (Anmeldung
(Anmeldung und Hundetaxe)
031
321 51 51 oder
Hundetaxe) unter
unter der
derNummer
Nummer
031 321 50 37
zurVerfügung,
Verfügung, ausserhalb
ausserhalb der Bürozeiten
031
321 50 37 zur
Bürozeiten und
undam
amWochenende
Wochenendedie
dieKantonspolizei
KantonspoliNummer
031 342 82 31.
zeiunter
unterder
der
Nummer
031 634 41 11.
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