Normale Schriftgrösse

Werbung
Stadt Bern
Direktion für Sicherheit
Umwelt und Energie
Merkblatt für Hundehalterinnen und Hundehalter in der Stadt Bern
Sehr geehrte Hundehalterin,
Hundehalterin,sehr
sehrgeehrter
geehrterHundehalter
Hundehalter
Nicht alle
haben
an an
Ihrem
Vierbeiner
gleich
viel Freude
wie Sie.
alleMitbürgerinnen
Mitbürgerinnenund
undMitbürger
Mitbürger
haben
Ihrem
Vierbeiner
gleich
viel Freude
wieViele
Sie.
Menschen
reagieren
mit Angst,
Skepsis
oder gar
Ablehnung
auf Hunde.
Das muss
Viele Menschen
reagieren
mit Angst,
Skepsis
oder
gar Ablehnung
auf Hunde.
Das nicht
musssein:
nichtWenn
sein:
Sie
als Hundebesitzerin
und Hundebesitzer
gewisse gewisse
Regeln einhalten,
so wird man
und Ihrem
Wenn
Sie als Hundebesitzerin
und Hundebesitzer
Regeln einhalten,
so Ihnen
wird man
Ihnen
Tier
auch mehr
Verständnis
entgegen entgegen
bringen. Ihr
Ziel muss
somit
sein,
Ihren
Hund
soHund
zu halten,
und Ihrem
Tier auch
mehr Verständnis
bringen.
Ihr Ziel
muss
somit
sein,
Ihren
so zu
dass
andere
Personen
oder Tiere
oder gefährdet
werden.
Das Merkblatt
soll Ihnen
halten,
dass andere
Personen
odernicht
Tierebelästigt
nicht belästigt
oder gefährdet
werden.
Das Merkblatt
soll
helfen,
die wichtigsten
PunktePunkte
einer korrekten
Hundehaltung
in Erinnerung
zu rufen.
Ihnen helfen,
die wichtigsten
einer korrekten
Hundehaltung
in Erinnerung
zu rufen.
Anmeldung Hunde
Hunde sind
sindbei
beim
Direktionsfinanzdienst
der Bern
Direktion
für für
Sicherheit,
Energie
der Steuerverwaltung
der Stadt
(Direktion
Finanzen,Umwelt
Personalund
und Informaanzumelden
und es ist eine
zu entrichten.
Werjährliche
seinen Hundetaxe
Hund nichtzu
anmeldet,
macht
tik) an- und abzumelden
(inkl.Hundetaxe
Adresswechsel).
Es ist eine
entrichten.
Wer
sich
strafbar!
Dieanmeldet,
nötigen Informationen
erhalten
Sie unter
der Nummer
031 Sie
321unter
50 37.
seinen
Hund nicht
macht sich strafbar!
Die nötigen
Informationen
erhalten
der
Formulare
und Informationen
sindund
auch
unter http://www.bern.ch/themen/umwelt-natur-undNummer 031 321 61 11.
Formulare
Informationen
sind auch unter http://www.bern.ch/themen/
energie/tiere-1/hunde
zu finden.
umwelt-natur-und-energie/tiere-1/hunde
zu finden. Zudem müssen alle Hunde spätestens 3 MoZudem
allemit Hunde
spätestens
3 Monate
der darf
Geburt
eindeutig
und
nate nachmüssen
der Geburt
einem Mikrochip
versehen
sein. Dernach
Mikrochip
nur von
Tierärztinnen
fälschungssicher
markiertwerden.
und in Diese
der Datenbank
zusätzlich in
zurderAnmeldung
beim
und Tierärzten eingesetzt
pflegen auchANIS,
die Hundedaten
zentralen DatenDirektionsfinanzdienst,
registriert
Der Mikrochip
darf nur vonwerden
Tierärztinnen
und Tierärzten
bank AMICUS. Personaldaten
der sein.
Hundehalterin
und Hundehalter
im AMICUS
durch die
eingesetzt
Diese sorgen auch
die Meldung
desHalterwechsel
Hundes an die
zentrale
Datenbank
Gemeinde werden.
erfasst. Hundehaltende
sind für
zudem
verpflichtet,
oder
das Ableben
des
ANIS.
Hundehaltende
sind zudem
verpflichtet,
Adressund
Halterwechsel und
oderbei
dasder
Ableben
des
Hundes
bei der Datenbank
AMICUS
(0848 777 100
oder
[email protected])
SteuerverHundes
der Datenbank ANIS (031 371 35 30 / 0900 55 15 25 oder www.anis.ch) und beim
waltung bei
zu melden.
Direktionsfinanzdienst zu melden.
Obligatorischer
Kursbesuch
Haftpflichtversicherung
Wer
sich das ist
erste
einen Hund anschaffen
will,
muss der
gemäss
eidgenössischer
GesetzObligatorisch
eineMal
Haftpflichtversicherung
für die
Risiken
Hundehaltung.
Die Mindestdegebung
vor dem
Kauf drei
einen
Theoriekurs
absolvieren.
ZudemSie
müssen
sowohl Ihre
erstmalige
als
ckungssumme
beträgt
Millionen
Franken.
Bitte überprüfen
diesbezüglich
Haftpflichtauch
erfahrene Hundehalterinnen und -halter innerhalb eines Jahres nach dem Kauf an einem
versicherung.
praktischen Training teilnehmen. Weitere Auskunft kann Ihnen der Veterinärdienst des Kantons
Bern ([email protected] oder 031 633 52 70) geben. Weitere Informationen finden Sie beim
kantonalen
ReinlichkeitVeterinärdienst unter www.vol.be.ch oder beim Bundesamt für Veterinärwesen unter
www.bvet.admin.ch
(z.B. zu
Datenbank
Hundetrainerinnen
-trainer).
Hundekot
ist jederzeit korrekt
entsorgen.
Wer den Hundekotund
liegen
lässt, macht sich strafbar!
Haftpflichtversicherung
Entlaufene und aufgefundene Tiere
Obligatorisch
istfür
eine
Haftpflichtversicherung
für dieTierschutz,
Risiken der
Hundehaltung. 72,
DieBern)
MindestDie Meldestelle
Findeltiere
im Kanton Bern (Berner
Oberbottigenweg
führt
deckungssumme
drei lebend
Millionen
Franken.
Bitte überprüfen
diesbezüglich
Ihre Haftein Verzeichnis mitbeträgt
vermissten,
oder
tot aufgefundenen
Tieren,Sie
damit
allfällige Besitzerinnen
pflichtversicherung.
oder Besitzer ausfindig gemacht werden können. Die Meldestelle ist unter folgenden Telefonnummern erreichbar: Vermisste Tiere: 0900 18 44 00 (1.95/Min.). Gefundene Tiere: 0800 18 44 00 (kostenlos). Gefundene Tiere können auch per Online-Formular gemeldet werden (vgl. unter www.
Reinlichkeit
bernertierschutz.ch). Ebenfalls können Tierärztinnen und Tierärzte helfen, indem sie die Nummer
Hundekot
korrekt zuLesegerät
entsorgen.
Wer den Hundekot liegen lässt, macht sich strafbar!
des Chips ist
mitjederzeit
einem speziellen
ablesen.
Entlaufene
und aufgefundene
Tiere
Bissverletzungen
und aggressive
Hunde
Die
Meldestelle
Findeltiere
im Kanton
Bern Tierheimverantwortliche,
(Berner Tierschutz, Oberbottigenweg
72, Bern)
Tierärztinnen
undfür
Tierärzte,
Ärztinnen
und Ärzte,
Hundeausbildende,
Zollführt
einKantonspolizei
Verzeichnis mit
vermissten,
lebendder
oder
tot aufgefundenen
Tieren,
damit allfällige
Beorgane,
sowie
Polizeiorgane
Gemeinden
sind gesetzlich
verpflichtet,
dem kansitzerinnen
oder BesitzerVorfälle
ausfindig
werden
können.
Die Meldestelle
ist unter
tonalen Veterinärdienst
zu gemacht
melden, bei
denen
ein Hund
Menschen oder
Tierefolgenden
erheblich
Telefonnummern
erreichbar:
Vermisste
Tiere: 0900 18 44zeigt.
00 (1.95/Min.).
Gefundene
Tiere:
0800
verletzt hat oder ein
übermässiges
Aggressionsverhalten
Falls Sie oder
eines Ihrer
Tiere
ge18
44 00
(kostenlos).
Tiere
auch
perTierarztperson
Online-Formular
werden (vgl.
bissen
wurde,
meldenGefundene
Sie sich bitte
beikönnen
einer Arztbzw.
undgemeldet
bei der Kantonspolizei
unter
www.bernertierschutz.ch).
können Tierärztinnen
und Tierärzte
helfen,
sie
Bei AnzeichenEbenfalls
von übermässigem
Aggressionsverhalten
können
Sie indem
sich eben(Tel. 031 342 82 31).
die
desgenannten
Chips mit Instanzen
einem speziellen
fallsNummer
an die oben
wenden.Lesegerät ablesen.
Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildende,
Zollorgane, Kantonspolizei sowie Polizeiorgane der Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, dem
kantonalen Veterinärdienst Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Falls Sie oder eines Ihrer
Tiere gebissen wurde, melden Sie sich bitte bei einer Arzt- bzw. Tierarztperson und bei der Kantonspolizei (Tel. 031 634 41 11). Bei Anzeichen von übermässigem Aggressionsverhalten können
Sie sich ebenfalls an die oben genannten Instanzen wenden.
Hundeverbot
Mit
Ausnahme von Blindenführhunden, Dienst-, Sicherheits- und Rettungshunden sowie BegleithunHundeverbot
den
für behinderte
sind Hunde an
folgenden
Orten verboten:
Mit Ausnahme
vonMenschen
Blindenführhunden,
Dienst-,
Sicherheitsund Rettungshunden sowie Begleithunden
für behinderte
Menschen
Hunde
an folgenden •
Orten
verboten:Badeanstalten
•
im eintrittspflichtigen
Teil des
Tierparkssind
sowie
im Kinderzoo
in städtischen
im Markthändlerinnen
Kleinen Bärengraben
und
im Bärengraben-Shop
in städtischen
• für
und
Markthändler
auf dem Marktgebiet •• auf
Friedhöfen Badeanstalten
• im eintrittspflichtigen Teil des Tierparks sowie im Kinderzoo
• auf Friedhöfen
• für Markthändlerinnen und Markthändler auf dem Marktgebiet
Leinenzwang / Maulkorbpflicht / Ausführen von Hunden im Rudel
Mit der städtischen Hundeverordnung und dem kantonalen Hundegesetz soll mehr Sicherheit in
der
Stadt Bern geschaffen
und mit einfachen
Regeln
das
Nebeneinander
von Hundehalterinnen und
Leinenzwang
/ Maulkorbpflicht
/ Ausführen
von
Hunden
im Rudel
Hundehaltern
und der
Bevölkerung ermöglicht
Wer Hundegesetz
auf Stadtboden
mit sich
Mit der städtischen
Hundeverordnung
und demwerden.
kantonalen
solleinen
mehrHund
Sicherheit
in
führt,
ist
verpflichtet,
ihn
an
folgenden
Orten
oder
in
folgenden
Fällen
an
der
kurzen
Leine
(max.
der Stadt Bern geschaffen und mit einfachen Regeln das Nebeneinander von Hundehalterinnen
1.50
m) zu halten: und der Bevölkerung ermöglicht werden. Wer auf Stadtboden einen Hund mit
und Hundehaltern
sich
führt,
ist verpflichtet,
ihn an folgenden
Orten oder
in folgenden
an der mit
kurzen
Leine
• beim
Fehlen
anderer wirksamer
Kontrollmöglich• beim
BetretenFällen
von Weiden
Nutztieren
(max.
1.50 m) zu halten:
keiten
• in öffentlichen Gebäuden
Fehlen anderer
wirksamerund
Kontrollmöglichkeiten
beim
Betreten von
Weiden mit Nutztieren
öffentlichen
Verkehrsmitteln
an Haltestellen ••auf
• inbeim
öffentlichen
Spielplätzen
in öffentlichen
Verkehrsmitteln
und an
Haltestellen
in Sportplätzen
öffentlichen Gebäuden
• auf
Aussenanlagen
von Kindergärten
und
Schulen ••auf
• im
aufeintrittsfreien
Aussenanlagen
und Schulen ••imauf
öffentlichen
Teil von
des Kindergärten
Tierparks
städtischen
TeilSpielplätzen
des Bahnhofs Bern/an
eintrittsfreien
Teilund
desGrünanlagen
Tierparks
•Bahnhöfen
auf Sportplätzen
• inimöffentlichen
Parkin öffentlichen
Parkund Grünanlagen
• im städtischen Teil des Bahnhofs
• auf
Anordnung im
Einzelfall
Anordnung
Einzelfall
Bern/an Bahnhöfen
• inauf
der
Innenstadtimgemäss
Plan:
Anhang 1 Plan Abgrenzung Leinenzwang
• in der Innenstadt gemäss Plan:
SBZ 1166
LB 1166
Bissige Hunde müssen zudem einen Maulkorb tragen. Im Weiteren dürfen pro Person nicht
mehr alsHunde
drei Hunde,
älter einen
als vier
Monatetragen.
sind, gleichzeitig
Ebenfalls
Bissige
müssendie
zudem
Maulkorb
Im Weiterenausgeführt
dürfen prowerden.
Person nicht
mehr
zu
beachten
sind
unter
http://www.vol.be.ch/vol/de/index/natur/jagd_wildtiere/wildtiere/wildals drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden. Ebenfalls zu beachten
schutzgebiete.html
die Jagd- und Wildtierschutzbestimmungen sowie die richterlichen Verbote
sind
unter http://www.vol.be.ch/vol/de/index/natur/jagd_wildtiere/wildtiere/wildschutzgebiete.html
auf JagdPrivatgrund.
Es gilt das Prinzip «Wer einsowie
Tier führt,
muss es ständig
in seiner
Gewalt haben.»
die
und Wildtierschutzbestimmungen
die richterlichen
Verbote
auf Privatgrund.
Es gilt
das Prinzip «Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben.»
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen das Polizeiinspektorat (Leinenzwang) unter der Nummer
031 321 51 51 oder der Direktionsfinanzdienst (Anmeldung und Hundetaxe) unter der Nummer
031
321 50 Auskünfte
37 zur Verfügung,
ausserhalb
der Bürozeiten und
am Wochenende
dieNummer
KantonspoliFür weitere
stehen Ihnen
das Polizeiinspektorat
(Leinenzwang)
unter der
zei unter der Nummer
634 41 11.
031 321 51 51
oder die 031
Steuerverwaltung
der Stadt Bern (Anmeldung und Hundetaxe) unter
der Nummer 031 321 61 11 zur Verfügung, ausserhalb der Bürozeiten und am Wochenende die
Kantonspolizei unter der Nummer 031 342 82 31.
Herunterladen