Vortrag von Michael Ganner, Univ. Prof. am Institut

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Freiheitsbeschränkungen durch Medikation
Österreichische Rechtslage
Univ.Prof. Dr. Michael Ganner
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Einordnung medikamentöser FB
Medizinische
Behandlung
– Informed
consent
FB nach HeimAufG
FB durch Medikation
Bloße
Nebenwirkung
Patient
Vertreter
HeimAufG nicht
anwendbar
§ 110 StGB
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
– Indikation
- Informed consent
- Indikation
– Voraussetzungen
Intendiert
HeimAufG
anwendbar
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Informed consent
- Indikation
- materielle + formelle
Voraussetzungen des
HeimAufG
• Psychische K/
geistige Behinderung
• ernstliche + erhebliche
Selbst- oder Fremdgefährdung
– Keine Zustimmung
erforderlich
– Anordnung durch
Arzt
• Meldepflicht
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OGH
• Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse
Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung
unmittelbar die Unterbindung des
Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei
unvermeidlichen bewegungsdämpfenden
Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung
anderer therapeutischer Ziele ergeben können.
• 7 Ob 186/06p; 2 Ob 77/08z; 1 Ob 21/09h; 3 Ob 176/10v; 7 Ob 142/11z; 7
Ob 235/11a
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BG Silz 19.9.2012, 1 HA 1/12x
Das Verfahren hat ergeben, dass die Gefährdung durch andere Maßnahmen
abgewendet werden könnte. Die Gabe der Bedarfsmedikationskombination von
Psychopax und Haldol zur Behandlung der Aggressivität und zur Sedierung ist nämlich
kontraproduktiv, da beide Medikamente in ihren Nebenwirkungen die Sturzgefahr
deutlich erhöhen. Hingegen wäre die Erhöhung der Dauermedikation von 7,5 mg
Olanzapin (Zyprexa) zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung eine bessere Variante.
LG Linz 26.01.2011, 15 R 18/11i
Selbst eine therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist als
Freiheitsbeschränkung zu beurteilen, wenn sie primär der Unterbindung von
Unruhezuständen und der Beruhigung des Bewohners dient. Im vorliegenden Fall
wurde das Dominal wegen der motorischen Unruhe verabreicht und angeordnet,
dieses Medikament bei weiterer Unruhe erneut zu geben. Die Verabreichung diente
also der Ruhigstellung der Bewohnerin.
Dominal dient ausschließlich der Sedierung und hat keinen heilenden Effekt auf die
Lunge. Es wirkt allgemein dämpfend, der Antrieb wird reduziert, weshalb dann keine
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Handlungen gesetzt werden, aus denen Gefahren resultieren.
FB iSd HeimAufG
• Eine medFB liegt vor, „wenn… unmittelbar die Unterbindung des
Bewegungsdrangs bezweckt wird, nicht jedoch bei unvermeidlichen
bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung
anderer therapeutischer Ziele mitunter ergeben können.“ (RV 9)
• Gesetzesinterpretation
– Welche Maßnahmen sollen kontrolliert werden?
• Gewollt / bewusst vorgenommene Freiheitsbeschränkungen
• „zufällige“ und fahrlässig verursachte Beschränkungen fallen nicht unter
HeimAufG (Tür klemmt, Aufzug bleibt stehen)
– Aber allenfalls Verletzung von Behandlungs- und Heimvertrag
» zB Verwechslung von Medikamenten
• Fahrlässige Körperverletzung + Schadenersatzansprüche
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Ergebnis
• Medikamentöse FB nach HeimAufG, wenn
intendiert/gewollt
– dolus specialis; dolus principalis fraglich
– Frage: würde die Maßnahme bei nicht
bewegungsbeschränkender gleichwertiger
Alternative auch durchgeführt?
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