empfänger - PMA

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CLINIQUE SAINT-VINCENT - SERVICE DE PMA
Convention relative au don d’ovocytes (receveuse)
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VEINBARUNG UND ANERKENNUNG VON INFORMATIONEN
IN-VITRO-FERTILISATION MIT EIZELLENSPENDE (EMPFÄNGER)
ZWISCHEN:
1.
DEM FERTILITÄTSZENTRUM DES CHC-CLINIQUE SAINT VINCENT, rue François
Lefèbvre 207 in 4000 ROCOURT, hier vertreten durch Doktor
nachstehend „das Zentrum“ genannt,
UND:
2.
Herrn (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort)
Frau (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort)
Autoren des elterlichen Projekts, nachstehend „die Empfänger“ genannt.
WIRD FOLGENDES AUSGEFÜHRT:
Die Empfänger haben das Zentrum ersucht, eine In-vitro-Fertilisation mit einer Eizellenspende
durchzuführen.
Der Ablauf des Verfahrens ist in der Informationsbroschüre beschrieben, die den Empfängern
übergeben wurde. Sie werden auch Informationen im Rahmen der Sitzungen erhalten, die jeden
ersten Montag des Monats um 19.30 Uhr im Krankenhaus organisiert werden (siehe unten).
Die vorliegende Vereinbarung unterliegt dem Gesetz über die medizinisch assistierte Reproduktion
vom 6. Juli 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juli 2007).
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INFORMATIONEN, DIE IM HINBLICK AUF DIE ERTEILUNG DER EINWILLIGUNG MITGETEILT
WERDEN
Die Empfänger haben in Anwendung insbesondere der erwähnten Artikel 6 und 58 des Gesetzes
vom 6. Juli 2007 die folgenden Informationen erhalten.
Definitionen
Im Sinne der vorliegenden Vereinbarung versteht man unter
„Gesetz“: Das Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Reproduktion und die
Bestimmung der überzähligen Embryonen und der Gameten.
„Medizinisch assistierte Reproduktion“: Die Gesamtheit der geltenden Modalitäten und
Bedingungen der neuen medizinischen assistierten Reproduktionstechniken, nach denen, im
Rahmen der vorliegenden Vereinbarung, eine der Techniken der In-vitro-Fertilisation angewendet
wird, das heißt, Techniken, bei denen zu einem Zeitpunkt des Verfahrens Zugang zur Eizelle
und/oder zum Embryo gewährt wird.
„Eizelle“: Weibliche Geschlechtszelle.
„Embryo“: Zelle oder organische Zellgruppe, die imstande ist, sich im Laufe ihrer Entwicklung zu
einem menschlichen Wesen zu entwickeln, eine Eizelle bei Vorhandensein einer Samenzelle ergibt
nicht notwendigerweise einen Embryo.
„Überzählige Embryonen“: Embryonen, die im Rahmen der medizinisch assistierten Reproduktion
gebildet wurden, die aber nicht bei der Empfängerin eingepflanzt wurden.
„Kryokonservierung“: Tiefgefrieren von Gameten (Eizellen oder Samenzellen), überzähligen
Embryonen, Gonaden und von Fragmenten von Gonaden.
„IVF“: In-vitro-Fertilisation
„ICSI“ (intrazytoplasmatische Spermieninjektion): medizinisch assistierte Reproduktionstechnik, bei
der die Samenzelle in die Eizelle injiziert wird.
„Implantation post mortem“: Technik, die die medizinisch assistierte Befruchtung einer Frau
ausgehend von der Implantation von überzähligen kryokonservierten Embryonen erlaubt, die ihr ihr
Partner in einer Vereinbarung vor seinem Tod zur Verfügung gestellt hat.
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Zulassung des Zentrums
Das Fertilitätszentrum des CHC Rocourt ist ein Zentrum für Reproduktionsmedizin B zugelassen im
Sinne des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999, der die Normen festlegt, die die Programme
der „Reproduktionsmedizin“ für ihre Zulassung erfüllen müssen.
Alternativen zur MAR
Die Empfänger wurden über die verschiedenen möglichen elterlichen Projekte, einschließlich der
Adoption, und die Techniken medizinisch assistierter Reproduktion informiert.
Informationsbroschüre
Die Empfänger haben die Informationsbroschüre für die Kandidaten für eine In-vitro-Fertilisation und
eine Eizellenspende erhalten.
Informationssitzungen
Die Empfänger wurden aufgefordert, an der Informationssitzung des IVF-Teams teilzunehmen, die
jeden ersten Montag des Monats um 19.30 Uhr in der Polyclinelle, rue François Lefèbvre 213 in
4000 Lüttich-Rocourt stattfindet; die Teilnahme an dieser Sitzung wurde ihnen nachdrücklich
empfohlen.
Medizinische Risiken
Doktor ………………………… hat den Empfängern die verschiedenen Vorteile, aber auch die
Risiken erklärt, die mit dem Einsatz der verwendeten Methode verbunden sind, insbesondere die
Infektionsrisiken beim Transfer frischer Embryonen. Er hat insbesondere präzisiert, dass das Risiko
auf eine virale Ansteckung nach dem Transfer frischer Embryonen erhöht ist, da die letzte
serologische Kontrolle bei der Spenderin zu Beginn der Behandlung durchgeführt wird. Das Risiko
auf eine virale Ansteckung (HIV, CMV, Hepatitis B und C, ...) ist nach dem Transfer aufgetauter
Embryonen gesenkt, wenn eine serologische Kontrolle der Spenderin 6 Monate nach der Spende
durchgeführt wird, also unmittelbar vor dem Embryotransfer.
Die Empfänger wurden ebenfalls über die Risiken der möglichen Übertragung genetischer
Erkrankungen nach dem Transfer des Embryos oder der Embryonen informiert, die durch eine
Eizellenspende und eine IVF/ICSI entstanden sind.
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Die Empfänger haben auch die leichte Steigerung der Risiken auf angeborene Missbildungen zur
Kenntnis genommen, die mit IVF/ICSI verbunden sind.
Sie wurden darüber informiert, dass es für das Zentrum unmöglich ist, komplette Zufriedenheit zu
garantieren, da das Zentrum eine Behandlung nur mithilfe der medizinischen Techniken liefern
kann, die am Tag des Verfahrens am besten geeignet sind, und dass das Zentrum somit eine
Mittelverpflichtung und keine Ergebnisverpflichtung eingeht. Seine Haftung kann nur bei einem
Fehler angesprochen werden (siehe Artikel 1 unten).
Mehrere Embryonen - Mehrlingsschwangerschaft
Die Empfänger wurden über die Möglichkeit informiert, die Anzahl der Embryonen für den Transfer
nach einem Gespräch mit dem Team des Zentrums festzulegen. Sie wurden darüber informiert,
dass im Falle eines Transfers mehrerer Embryonen das Risiko auf eine Mehrlingsschwangerschaft
besteht, sowie über deren Folgen (insbesondere die Möglichkeit einer Senkung der Embryonenzahl
und die Risiken, die damit verbunden sind, sowie das mit Mehrlingsschwangerschaften verbundene
geburtshilfliche Risiko).
Der Embryotransfer wird gemäß Anhang 15 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die
Festlegung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser, wie abgeändert durch
Anhang 4 des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 2003, durchgeführt, das heißt:
1. wenn die Frau 35 Jahre alt oder jünger ist:
-
beim ersten Versuch (im Zyklus) kann nur ein frischer Embryo eingepflanzt werden;
beim zweiten Versuch: Implantation eines frischen Embryos oder von zwei frischen
Embryonen, wenn die Qualität des Embryos nicht ausreichend ist;
beim dritten Versuch und den folgenden Versuchen: Implantation von höchstens zwei
frischen Embryonen.
2. wenn die Frau 35 bis 39 Jahre alt ist:
-
beim ersten und zweiten Versuch: Implantation von höchstens zwei frischen Embryonen;
beim dritten Versuch und den folgenden Versuchen: Implantation von höchstens drei
frischen Embryonen.
Wenn die Frau älter als 39 Jahre ist, gibt der erwähnte Erlass keine Obergrenze für die Anzahl der
Embryonen vor, die eingepflanzt werden können.
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Abweichend von den Punkten 1. und 2. oben können bei der Verwendung von aufgetauten
Embryonen höchstens zwei Embryonen eingepflanzt werden.
Verbote
Die Empfänger wurden über die folgenden Verbote informiert:
Kommerzialisierung der Eizellen (die Spenderin erhält jedoch eine Entschädigung für
Fahrtkosten, Kosten für Krankenhausaufenthalte, die mit der Entnahme der Eizellen verbunden
sind, oder Lohnausfall).
Die eugenische Eizellenspende, das heißt, ausgerichtet auf die Auswahl oder Verbreitung
nicht krankhafter genetischer Eigenschaften der menschlichen Bevölkerung.
Die Eizellenspende ausgerichtet auf die Auswahl des Geschlechts, ausgenommen die
Auswahl, die den Ausschluss von Embryonen erlaubt, die an geschlechtsgebundenen
Erkrankungen leiden.
Die gleichzeitige Einpflanzung von Embryonen von verschiedenen Eizellenspenderinnen bei
ein und derselben Empfängerin und im Laufe desselben Transfers.
Verpflichtungen der Spenderin
Die Empfänger wurden darüber informiert, dass die vorgenommene Spende unwiderruflich war, als
das Verfahren durch die Spenderin begonnen wurde.
Sie wurden darüber informiert, dass die Eizellen ein und derselben Spenderin nicht zur Geburt
eines Kindes bei mehr als sechs verschiedenen Frauen führen können.
Sie wurden über die Verpflichtung der Eizellenspenderin informiert:
sich jeder Untersuchung zu unterziehen und alle medizinischen Informationen zu liefern, die
das Fertilitätszentrum braucht, um die Sicherstellung der Gesundheit der gespendeten Eizellen
gewährleisten zu können. Genetische Belastungen oder besondere medizinische Bedingungen, die
der Spenderin bekannt sind, die diese dem Zentrum aber nicht mitgeteilt hat, können dem
Fertilitätszentrum nicht angelastet werden.
sich damit einverstanden zu erklären, dass die die Eizellenspenderin betreffenden
medizinischen Informationen, die für die gesunde Entwicklung des Kindes, das geboren werden
soll, wichtig sein können, mitgeteilt werden
dem empfangenden Paar, wenn es eine Wahl treffen muss,
dem behandelnden Arzt des gezeugten Kindes oder des empfangenden Paares, falls die
Gesundheit des Kindes dies erfordert, und das unbeschadet des Gesetzes vom 8.12.1992 über den
Schutz des Privatlebens.
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sich bei jedem Geschlechtsverkehr vor Geschlechtskrankheiten zu schützen und eine
mechanische Verhütungsmethode anzuwenden, um während der Behandlung eine
Schwangerschaft zu vermeiden, wenn sie dies wünscht.
Abstammung
Die Empfänger wurden darüber informiert, dass die durch das Zivilgesetzbuch festgelegten
Abstammungsregeln ab der Einpflanzung von Embryonen, die von der Insemination der
gespendeten Eizellen stammen, zu ihren Gunsten zum Tragen kommen.
Keinerlei Verfahren zur Abstammung oder deren vermögensrechtlichen Auswirkungen steht der
Eizellenspenderin offen. Ebenso kann keinerlei Verfahren gegen die Eizellenspenderin durch die
Empfänger und durch das Kind angestrengt werden, das aus der Einpflanzung von Embryonen
geboren ist, welche von der Insemination der gespendeten Eizellen stammen.
Wahl der Anonymität
Die Empfänger wurden darüber informiert, dass die nicht anonyme Spende basierend auf einer
Einigung zwischen der Spenderin und ihnen zulässig ist (siehe unten, Artikel 3).
Implantation post mortem
Die Empfänger wurden darüber informiert, dass das Zentrum jede Implantation post mortem von
überzähligen Embryonen ausschließt, wobei es sich auf die durch das Gesetz vorgesehene
Gewissensklausel beruft.
* * *
Nachdem dies ausgeführt und die mitgeteilten Informationen geliefert und verstanden wurden,
WIRD FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1: Verpflichtungen des Zentrums
Das Zentrum wird die am besten geeignete Behandlung liefern, die nach den am besten geeigneten
medizinischen Techniken möglich ist. Es weist jedoch für den Fall, dass die Patientin medizinische
Folgen erleiden sollte, die nach dem Stand der medizinischen Kenntnisse zum Zeitpunkt der
Transplantation vertretbarerweise nicht aufgespürt werden könnten, jede Haftung zurück. Dies gilt
insbesondere bei einer genetischen Abweichung. Die Patientin wurde darüber informiert, dass das
Zentrum hierzu eine Mittelverpflichtung eingeht und dass seine Haftung nur im Falle eines Fehlers
geltend gemacht werden kann.
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Das Zentrum wird die Eizelle oder Eizellen liefern.
Die Reihenfolge des Zugangs zur Behandlung wird durch die durch das Zentrum erstellte Warteliste
bestimmt. Wenn die Empfänger jedoch vorsprechen und die Angaben einer möglichen Kandidatin
für eine Spende mitteilen,
Die am Programm teilnimmt, werden sie auf der Liste der Patienten, die auf eine Spende warten,
vorrangig behandelt. Im Falle einer sich entwickelnden Schwangerschaft verlieren die Empfänger
ihr Vorzugsrecht auf der Warteliste; die überzähligen kryokonservierten Embryonen bleiben jedoch
ihr Eigentum.
Das Zentrum wird die Empfänger vollumfänglich über die Entwicklung der Behandlung informieren.
Das Zentrum verpflichtet sich, die Entscheidung der Empfänger über die überzähligen
kryokonservierten Embryonen zu respektieren.
Artikel 2: Anzahl der Embryonen, die eingepflanzt werden sollen
Die Anzahl der Embryonen, die eingepflanzt werden sollen, wird bei einem Gespräch mit den
Empfängern nach den Regeln aus Anhang 15 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die
Festlegung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser, wie abgeändert durch Anhang 4 des
Königlichen Erlasses vom 4. Juni 2003, festgelegt (siehe oben).
Nach der Information, die den Empfängern mitgeteilt wurde, hat das Zentrum die Möglichkeit,
1.
frische Embryonen,
2.
oder tiefgefrorene Embryonen einzupflanzen.
Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung haben die Parteien folgende Entscheidung getroffen:
………………………………………………..
Artikel 3: Wahl in Bezug auf die Anonymität
Die Parteien können mit der Spenderin folgende Wahl treffen:
1.
Anonymität
2.
Nicht-Anonymität, wobei die Parteien die Identität der jeweils anderen Partei kennen. Sie
treffen folgende Wahl: ………………………………………
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Für den Fall, dass die Empfänger eine anonyme Spende wünschen, verpflichtet sich das Zentrum
auch bei einem Gerichtsverfahren zur Wahrung der kompletten Anonymität der Spenderin und der
Empfängerin, wobei anzufügen ist, dass jedes gerichtliche Urteil zu respektieren sein wird.
Im Falle einer anonymen Spende werden die Empfänger nicht über die befruchteten Eizellen der
Spenderin verfügen, die sie gegebenenfalls in ihrem Vorhaben begleitet, sondern über jene einer
anderen Person, um die Anonymität der Parteien zu wahren.
Die Empfänger verzichten auf alle Schritte, um Informationen über die Identität der Spenderin zu
erhalten.
Artikel 4: Unterbrechung der Behandlung
Im Falle einer Unterbrechung der Behandlung durch das Zentrum wird keinerlei Schadenersatz
fällig, unbeschadet der Erstattung des nachstehend vorgesehenen Betrags.
Artikel 5: Los der überzähligen Embryos
Das geplante Verfahren wird zur Schaffung überzähliger Embryonen führen.
Die Parteien haben mehrere Möglichkeiten:
1. Möglichkeit: Die überzähligen Embryonen werden nicht kryokonserviert (eingefroren)1.
2. Möglichkeit: Die überzähligen Embryonen werden kryokonserviert1.
a)
Dauer der Aufbewahrun
1 Nicht gewählte Möglichkeit bitte streichen
Die Dauer der Kryokonservierung für die Umsetzung des elterlichen Projekts ist auf einen Zeitraum
von 5 Jahren beschränkt, beginnend am Tag der Kryokonservierung.
Die Autoren des elterlichen Projekts können entscheiden, diese Frist auf einen bestimmten
Zeitraum zu beschränken.
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Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Autoren entschieden:
o
die Frist nicht zu verkürzen1
o
die Frist auf einen Zeitraum von .............. zu verkürzen1.
Diese Frist kann aufgrund besonderer Umstände mehrmals um einen Zeitraum von 1 Jahr
verlängert werden. Dieser Antrag muss mittels eines schriftlichen Dokuments, unterzeichnet durch
die Autoren des elterlichen Projekts, per Einschreiben mit Rückschein an das Fertilitätszentrum
gerichtet werden, das innerhalb einer vertretbaren Frist, festgelegt auf 2 Monate, darauf antworten
muss.
b)
Los der Embryonen vor Ablauf dieser Frist
Die überzähligen Embryonen werden vorrangig der Umsetzung eines späteren elterlichen Projekts
zugewiesen.
Im Falle des Todes eines der Autoren, einer Trennung, einer Scheidung, der dauernden
Entscheidungsunfähigkeit eines der Autoren des elterlichen Projekts oder einer unüberwindlichen
Meinungsverschiedenheit zwischen den genannten Autoren des elterlichen Projekts werden die
überzähligen Embryonen zerstört.
c)
Los der Embryonen nach Ablauf der Frist
Nach Ablauf der Frist der Kryokonservierung werden die überzähligen Embryonen:
1.
in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 12. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen
in vitro in ein Protokoll wissenschaftlicher Forschung aufgenommen; entsprechend diesem Gesetz
kann die Entscheidung über die Bestimmung der überzähligen Embryonen für die Forschung,
jedoch bis zum Beginn der Forschung zurückgezogen werden.
2.
oder zerstört.
Die Parteien entscheiden sich für folgende Möglichkeit: ………………………………….
d)
Fortbestand der eingegangenen Verpflichtungen
Die in die vorliegende Vereinbarung aufgenommenen Anweisungen können, vorbehaltlich des
Ablaufs der Frist der Aufbewahrung der Embryonen, bis zum Abschluss der letzten gegebenen
Anweisung durch eine neue schriftliche Vereinbarung verändert werden, die durch alle Parteien der
vorliegenden Vereinbarung unterzeichnet wird.
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Für den Fall, dass die Autoren des elterlichen Projekts nach der Unterzeichnung der vorliegenden
Vereinbarung keine Einigung über die Bestimmung der überzähligen Embryonen erreichen, wird
das Zentrum die letzte Anweisung berücksichtigen, die durch die beiden Autoren des elterlichen
Projekts gemeinsam erteilt wurde.
Wenn es sich jedoch um eine neue Implantation überzähliger Embryonen handelt, die auf Ersuchen
eines Autorenpaares für ein späteres elterliches Projekt kryokonserviert wurden, wird sich das
Fertilitätszentrum vor jedem medizinischen Verfahren der tatsächlichen Zustimmung beider Autoren
zu dieser neuen Implantation vergewissern.
Artikel 6: Überzählige Eizellen und Samenzellen
Das überzählige biologische Material, nicht befruchtete Eizellen und Sperma, kann*:
1.
zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden
2.
sofort zerstört werden.
Die Parteien entscheiden sich für folgende Möglichkeit: ……………………………
Artikel 7: Finanzielle Verpflichtungen
Die Empfänger überweisen vor jedem Behandlungszyklus mit als Mitteilung den Namen und
Vornamen den Betrag von ………………... auf das Konto Nr. 340-0272778-52 (IBAN: BE64 3400
2727 7852 BIC: BBRUBEBB) des Zentrums. Dieser Betrag verleiht Anspruch auf
……………………………………………..
Falls zum Zeitpunkt der Punktion der Spenderin keine Gameten vorhanden sind, kann die
Empfängerin eine spätere Behandlung verlangen (ohne ihren Platz auf der Warteliste zu verlieren)
oder die Erstattung des Betrags verlangen, den sie überwiesen hat.
(Zu paraphieren nach Rücksprache mit dem Sekretariat des MAR-Labors - Frau
GARNIER/SCHUGENS):
Wir erklären uns damit einverstanden, dass die medizinischen und administrativen Daten den
Gynäkologen des Fertilitätszentrums von Rocourt, die an der Behandlung teilnehmen, zur
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Verfügung gestellt werden, und wir erlauben die Weitergabe der erhaltenen Angaben an externe
Instanzen zur nationalen und internationalen Registrierung sowie zur Überwachung der Qualität der
Aktivität der medizinisch assistierten Reproduktion. Diese Weitergabe erfolgt in verschlüsselter
Form, damit die Identität der betroffenen Personen für das Organ, das die Angaben erhält und
analysiert, unbekannt bleibt.
Wir verpflichten uns, dem Fertilitätszentrum von Rocourt jede Änderung der Familiensituation oder
des Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.
Lüttich, den ..........................................
Unterschriften, nach dem Vermerk „Gelesen und genehmigt“,
Die Autoren des elterlichen Projekts
Der Arzt
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