GROSSE KREISSTADT SCHORNDORF GEMARKUNG SCHORNDORF REMS-MURR-KREIS e r aß nst nne bru Rain /2 3860/3 ANL Ust Schu 3884 3 S 3860/7 2 Ga ANL 27 27/1 r 0/1 386 s Wh s Wh /1 97 38 /4 97 38 3853/2 W EG 3900/1 HDL Ghs iesen Erlenw 16 3898/1 W EG 3 r GR 3903 3 W Ghs 3852/6 WAG BPL S 3852/5 Gar HDL W aibl Straße inger 3894 GR 3 390 GR 3899 GR WA G /1 GR BEBAUUNGSPLAN UND SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN "RAINBRUNNEN – MITTLERE BRÜCKE" Planbereich 25/33 - beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB BEGRÜNDUNG vom 31.08.2016/10.01.2017 1. Plangebiet 1.1 Lage und Topografie Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtgebiet zwischen Rainbrunnenstraße und Waiblinger Straße. 1.2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften "Rainbrunnen – Mittlere Brücke" (Planbereich 25/33) umfasst die Flurstücke 3900/1, 3903/3 sowie Teilflächen der Flurstücke 3894, 3898/1 und 3899 auf der Gemarkung Schorndorf mit einer Größe von ca. 0,95 ha. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, § 8 Abs. 2 - 4 BauGB Das Plangebiet ist im genehmigten Gemeinsamen Flächennutzungsplan 2015 Schorndorf - Winterbach als Gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Der Flächennutzungsplan 2015 Schorndorf - Winterbach wird im Bereich der bisher dargestellten gewerblichen Baufläche im Wege der Berichtigung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Die Gewerbliche Baufläche wird in Sonderbaufläche (S) geändert. 3. Planungserfordernis - Ziel und Zweck der Planung Im Zuge einer Modernisierung ihrer Filialen beabsichtigt die Fa. Aldi auch eine Modernisierung und Vergrößerung ihrer Filiale an der Waiblinger Straße. Dabei soll das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Die Verkaufsfläche (VK) erhöht sich künftig von bisher ca. 920 m² auf ca. 1.100 m², die Geschossfläche von ca. 1.440 m² auf ca. 2.100 m². Das Gebäude soll durch einen Neubau architektonisch aufgewertet werden. Um den heutigen Anforderungen im Verkauf gerecht zu werden, soll mehr Platz für die dem Kunden zugänglichen Räume sowie für die Präsentation der Ware geschaffen werden. Der Aldi - Markt erfüllt, auch durch die fußläufige Erreichbarkeit für die angrenzenden Gebiete, eine Nahversorgungsfunktion für das nördliche Stadtgebiet, die durch die geplante Erweiterung gestärkt werden soll. Zusätzlich soll der geplante Neubau von der angrenzenden Wohnbebauung abgerückt werden und im nördlichen Bereich des Grundstücks zwischen dem Gewerbegebiet Erlenwiesen und dem Spielplatz entstehen. Die vorgesehene Lage liegt jedoch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des hier maßgebenden Bebauungsplanes "Rainbrunnen - Mittlere Brücke" (Planbereich 25/29) i. V. m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan „Rainbrunnen“ (Planbereich 25/25) der für die Aldi - Filiale ein Gewerbegebiet ausweist. Aufgrund der Großflächigkeit des geplanten Discounters wird die Festsetzung eines Sondergebietes gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erforderlich. Ziel und Zweck der Planung ist daher die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für einen Neubau des Aldi-Marktes am bisherigen Standort zwischen Rainbrunnenstraße und Waiblinger Straße. Der bereits für diesen Bereich bestehende, rechtsverbindliche Bebauungsplan "Rainbrunnen - Mittlere Brücke " (Planbereich 25/29), rechtskräftig seit 11.10.2003, i. V. m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan „Rainbrunnen“ (Planbereich 25/25), rechtskräftig seit 21.06.1997, umfasst den gesamten Geltungsbereich und soll durch die vorliegende Planung für die Flst. 3900/1, 3903/3 und die Teilflächen der Flurstücke 3894, 3898/1 und 3899 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB, „Bebauungsplan der Innenentwicklung“, geändert werden. Durch die Anpassung dieses Bereiches an die heutigen Nutzungsanforderungen an die Nahversorgung, ist eine der Voraussetzungen des § 13a BauGB für ein beschleunigtes Verfahren erfüllt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt unter 20.000 m². Das Vorhaben ist in der Anlage 1 Nr. 18.8 i. V. m. 18.6 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vom Büro KMB Plan / Werk / Stadt / GMBH, Ludwigsburg, vom 30.8.2016 zeigt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter ("Natura 2000-Gebiete"). Somit liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens vor. 4. Regionalplan / Raumordnung Die Stadt Schorndorf ist im Regionalplan der Region Stuttgart (Satzungsbeschluss v. 22.7.2009) als Mittelzentrum ausgewiesen. Der Standort liegt außerhalb der vorgesehenen Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. Für den geplanten Neubau wurde im Mai 2016 von der Gesellschaft für Marktund Absatzforschung mbH (GMA Ludwigsburg) eine Standortanalyse erstellt, in der die Auswirkungen des Neubauvorhabens der Fa. ALDI mit ca. 1.100 m² Verkaufsfläche, im Sinne der Raumordnung und Landesplanung, untersucht wurden. Die Analyse kommt zu folgenden Ergebnissen: „Der Standort selbst liegt in integrierter Standortlage im nördlichen Kernstadtbereich von Schorndorf und ist in Richtung Osten und Süden von Wohngebieten umschlossen, in Richtung Norden ist ein Schulzentrum angesiedelt, westlich schließt ein kleineres Gewerbegebiet an. Der Standort ist langjährig als Nahversorgungsstandort eingeführt und wird von Kunden auch aufgrund der guten fußläufigen Erreichbarkeit sehr gut angenommen. Das Integrationsgebot wird durch das Vorhaben eingehalten. Bezüglich der Ausbildung des Einzugsgebietes lässt sich für den erweiterten ALDI-Lebensmitteldiscounter festhalten, dass sich das Einzugsgebiet zum großen Teil auf die Stadt Schorndorf selbst beschränkt. Es handelt sich bei dem Standort um einen Nahversorgungsstandort für das nördliche Stadtgebiet von Schorndorf. In untergeordnetem Umfang werden Kunden aus dem westlich gelegenen Winterbach aufgrund von traditionell vorhandenen Einkaufsverflechtungen und der räumlichen Nähe den Standort für ihre Einkäufe aufsuchen. Die Berechnungen zur Umsatzherkunft haben ergeben, dass mit rd. 85 % ein Großteil der Umsatzleistung des erweiterten Marktes aus der Stadt Schorndorf selbst stammen wird. Dies unterstreicht die Versorgungsbedeutung für das nördliche Stadtgebiet von Schorndorf. Das Kongruenzgebot wird eingehalten. Ebenfalls werden durch das Vorhaben nur sehr geringe Umverteilungseffekte ausgelöst, die sich im gesamten Einzugsgebiet maximal auf einem Niveau von 1 – 2 % bewegen. Marktaustritte, eine Schädigung der Nahversorgungsstrukturen oder eine Schädigung der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sind im hier vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Die Umverteilungseffekte liegen weitab eines kritischen Schwellenwertes. Insofern ist die Neuaufstellung des ALDI-Marktes am Standort Waiblinger Straße mit 1.100 m² Verkaufsfläche unter Berücksichtigung des bestehenden ALDI-Marktes mit 920 m² VK ohne negative städtebauliche und versorgungsstrukturelle Auswirkungen möglich. Das Beeinträchtigungsverbot ist eingehalten. Abschließend lässt sich festhalten, dass der Neubau des ALDILebensmitteldiscounters am Standort Waiblinger Straße in Schorndorf mit 1.100 m² unter Berücksichtigung des bestehenden ALDILebensmittelmarktes am Standort mit 920 m² VK keine städtebaulichen oder raumordnerischen Wirkungen auslöst.“ Da der Standort außerhalb der im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgesehenen Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte liegt, wurde seitens der höheren Raumordnungsbehörde und des Verbands Region Stuttgart im Hinblick auf die Einhaltung des Integrationsgebots des Regionalplans gefordert, dass das Sortiment nur Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel umfassen darf und sonstige Waren nur als Nebensortiment auf nicht mehr als 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Projekt ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dient. Diesen Vorgaben wurde durch die Aufnahme einer dementsprechenden textlichen Festsetzung in den Bebauungsplan entsprochen. 5. Bestehende Rechtsverhältnisse und Bestand Der bestehende Bebauungsplan „Rainbrunnen - Mittlere Brücke“ (Planbereich 25/29), aus dem Jahre 2003, i. V. m. dem Vorhaben- und Erschließungsplan „Rainbrunnen“ (Planbereich 25/25), aus dem Jahre 1997, weist im Bereich des neuen Plangebietes ein eingeschränktes Gewerbegebiet aus mit einer Grundflächenzahl von 0,15, einem Vollgeschoss und offener Bauweise. Der gleiche Bebauungsplan gilt auch für den direkt angrenzenden Kinderspielplatz im Nordosten sowie den Rainbrunnenbach im Osten und Süden außerhalb des Plangebietes, der den Bach mit begleitendem Feldgehölz planungsrechtlich sichert. Westlich des Plangebietes gelten für das Gewerbegebiet Erlenwiesen die Bebauungspläne „Rainbrunnen - Mittlere Brücke“ (Planbereich 25/26 und 25/32) aus den Jahren 2001 und 2010. Nördlich des Plangebietes gilt der Bebauungsplan „Rainbrunnen - Mittlere Brücke“ (Planbereich 25/28) i. V. m. dem Bebauungsplan „Rainbrunnen Mittlere Brücke“ (Planbereich 25/13) aus den Jahren 2002 und 1979 welcher für das Schulzentrum eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche ausweist Für die angrenzende Bebauung östlich des Planbereichs besteht seit 1974 der Bebauungsplan „Rainbrunnen - Mittlere Brücke“ (Planbereich 25/4), der ein Allgemeines Wohngebiet mit zwei bzw. drei Vollgeschossen festsetzt. Südlich der Waiblinger Straße gilt für die Erlensiedlung der Bebauungsplan „Erlen“ aus dem Jahre 1991, der ein Allgemeines Wohngebiet mit drei Vollgeschossen festsetzt. Innerhalb des Plangebietes befindet sich im Südosten der vorhandene Aldimarkt mit einer Fläche von ca. 1.440 m² und die dazugehörige Parkfläche. Im Süden innerhalb des Geltungsbereiches liegt ein geringer Teil des Rainbrunnenbachs mit bestehendem Feldgehölz. Westlich außerhalb des Plangebietes grenzt das Gewerbegebiet Erlenwiesen an. Nördlich des Plangebietes befindet sich die Fröbelschule und im Nordosten ein Kinderspielplatz. Direkt angrenzend im Osten und Süden verläuft der Rainbrunnenbach. Östlich hiervon schließt eine zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung sowie eine Tankstelle an der Waiblinger Straße an. Im Süden liegt die Erlensiedlung mit dreigeschossigen Wohnblöcken. 6. Erläuterung der Planfestsetzungen Im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit Vergrößerung der ALDI – Filiale auf eine Verkaufsfläche von 1.100 m² und eine Geschossfläche von ca. 2.100 m² wird ein Gebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgewiesen. Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes ist ein Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche bis max. 1.100 m² zulässig. Weiter wird festgesetzt, dass das Sortiment nur Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel umfassen darf. Sonstige Waren dürfen nur als Nebensortiment auf nicht mehr als 10% der Verkaufsfläche angeboten werden. Damit wird der Forderung des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie des Verbands Region Stuttgart, eine Beschränkung der Nebensortimente im Bebauungsplan vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben nur der Grundversorgung dient, nachgegangen. Die zulässige Grundfläche wird mit max. 2.100 m² festgesetzt. Um die erforderlichen Stellplätze und Zufahrten zu ermöglichen wird eine Überschreitung der Grundfläche mit den nach § 19 Abs. 4 BauNVO mitzurechnenden Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zugelassen. Stellplätze und Zufahrten sind gem. B.2 wasserdurchlässig herzustellen, mit reduzierter Flächenversiegelung. Für die Bebauung wird eine max. Oberkante von 256,00 m über NN festgelegt. Damit liegt die Planung unterhalb vorhandener Oberkanten in der Umgebungsbebauung. Das Baufenster wird im nördlichen Bereich des Grundstücks ausgewiesen und der neuen Planung angepasst. Damit soll der Neubau künftig vom bestehenden Wohngebiet abgerückt und im Anschluss an das Gewerbegebiet im Westen angeordnet werden. Dadurch liegt auch die Anlieferung, weit abgerückt von der Wohnbebauung, im westlichsten Teil des Grundstücks. Für die Bebauung wird eine offene Bauweise festgesetzt, mit einer zulässigen Gebäudelänge über 50 m, wie sie auch teils in der Umgebung vorhanden ist. Zur Haltung und Unterhaltung einer im Plangebiet verlaufenden Gasleitung wird ein Leitungsrecht zugunsten der Netze BW ausgewiesen. Zusätzliche Festsetzungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zu den Werbeanlagen tragen zur Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild bei. 7. Erschließung, Ver- und Entsorgung Die Erschließung des Plangebiets ist bereits vorhanden. Eine Zufahrt ist sowohl von der Waiblinger Straße über die Erlenwiesen vorhanden als auch von Norden von der Rainbrunnenstraße. Letztere soll künftig auch erhalten bleiben aber leicht nach Osten verschoben werden. Im Osten der Straße Erlenwiesen soll ein Gehweg angelegt werden, der die fußläufige Anbindung von Süden erleichtern soll. Eine Trennkanalisation ist erforderlich. Die Niederschlagsentwässerung muss an das bestehende Mulden-Rigolen-System angeschlossen werden. 8. Umweltbericht / Umweltbelange Aufgrund des § 13a BauGB-Verfahrens wird von einer Umweltprüfung sowie einem Umweltbericht abgesehen. Im Bereich des Rainbrunnenbachs wird aufgrund des geplanten Gehwegs eine Verlängerung der Dole notwendig. Den Belangen des Umweltschutzes wird dadurch Rechnung getragen, indem eine extensive Dachbegrünung festgesetzt wird sowie zur Reduzierung von Bodenversiegelung, Stellplätze und deren Zufahrten wasserdurchlässig herzustellen sind. Große Teile der gem. bisherigen Bebauungsplan zu bepflanzenden Flächen werden in ihren Pflanzbeständen über eine Pflanzbindung gesichert. Zusammen mit den festgesetzten Pflanzgeboten von Einzelbäumen im Bereich der Stellplatzanlage und zur Rainbrunnenstraße wird eine angemessene Durchgrünung des Plangebietes erreicht. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten, als im Sinne des §1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Vom Ingenieurbüro Blaser, Esslingen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung durchgeführt, die zu folgendem Ergebnis kommt: Von den in Baden-Württemberg vorkommenden streng geschützten Arten konnte im Rahmen der Habitatpotenzialanalyse ein Vorkommen der meisten Arten ausgeschlossen werden. Es kann durch die geplante Bebauung zum Verlust eines potenziellen Jagdhabitats von Fledermäusen kommen, das aber kein essenzielles Jagdhabitat darstellt, da im Umfeld ausreichende Strukturen (angrenzender Siedlungsbereich mit Grünflächen und Gehölzstrukturen) vorhanden sind, die den möglichen Teilverlust kompensieren können und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin aufrechterhalten. Des Weiteren sind bestehende Gehölzstrukturen in den Randbereichen durch Pflanzbindungen im Bebauungsplan gesichert. Das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG kann für die Artengruppe der Fledermäuse in hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des §44 Abs. 1 BNatSchG kann im Hinblick auf europäische Vogelarten unter Berücksichtigung der Rodungszeiträume nach dem 30. September und vor dem 1. März sicher ausgeschlossen werden. Für alle weiteren relevanten Arten, für die die Verbotstatbestände des §44 Abs. 1 BNatSchG gelten, sind die erforderlichen Lebensraumstrukturen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vorhanden. Um Verbotstatbestände im Sinne des §44 Abs. 1 BNatSchG im Hinblick auf europäische Vogelarten zu vermeiden wird unter A.5 eine entsprechende Festsetzung zu den zulässigen Rodungszeiträumen in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) des Landes BadenWürttemberg liegen Teilflächen des Geltungsbereiches innerhalb einer Überflutungsfläche bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) sowie teilweise im geschützten Bereich bei HQ100 (Hinweise D.1). Das Hinweisblatt des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis „Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge“ ist dabei zu beachten. 9. Kosten Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Schorndorf, außer Verfahrenskosten, keine Kosten. Schorndorf, den 10.01.2017 Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht Im Auftrag Petridou