Einheit 08 SV 15, 16 - Juristische Fakultät

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PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I
WINTERSEMESTER 201 5/16
JURISTISCHE FAKULTÄT
LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES
PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG
PROF. DR . STEPHAN LORENZ
E INHEIT 8 – S ACHVERHALTE
F ALL 15: D ER „ GÜNSTIGE “ R ING
Karl will dieses Jahr seiner Ehefrau zum Hochzeitstag einen Ring
schenken. Er begibt sich daher zum Juwelier Jonas, bei dem er bekannt
und Stammkunde ist. Dort sieht er in einem Schaukasten ein Exemplar, das
ihm gefällt und bittet Jonas, das Schmuckstück, an dem sich kein
Preisschild befindet, aus dem Kasten herauszuholen.
Von Karl nach dem Preis gefragt, nennt Jonas einen Betrag von € 200,–.
Dabei will Jonas eigentlich den zutreffenden Preis von € 2.000,– nennen.
In der Vorfreude auf das gute Geschäft verspricht er sich aber.
Karl sagt sofort, dass er den Ring für diesen Preis nehme. Daraufhin
streckt er Jonas seine offene Hand entgegen, in welche Jonas den Ring
legt. Dann steckt Karl den Ring ein, legt € 200,– auf den Ladentisch und
verlässt dankend das Geschäft. Erst in diesem Moment wird Jonas klar,
dass soeben etwas gewaltig schief gelaufen ist. Er stürmt Karl hinterher
und kann ihn gerade noch aufhalten, bevor er in die Straßenbahn einsteigt.
Noch ganz außer Puste erklärt Jonas dem Karl: „Die Geschäfte von soeben
kann ich nicht gelten lassen; der Preis für den Ring beträgt € 2.000,–,
nicht € 200,–. Ich habe mich versprochen.“ Karl gibt entrüstet zurück:
„Gekauft ist gekauft, und den Ring behalte ich.“
1. Liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Jonas (J) und Karl (K) vor?
2. Kann Jonas (J) von Karl (K) die Herausgabe des Rings verlangen?
3. Variante: Karl erklärt dem Jonas, ihm sei das Geschenk auch € 2000,–
wert. Jonas glaubt inzwischen, den Ring noch teurer veräußern zu können
und will am Geschäft auf jeden Fall nicht mehr festhalten. Kann Karl (K)
den Ring gegen Zahlung von insgesamt € 2000,– behalten?
AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2015/16
SACHVERHALTE EINHEIT 8
F ALL 16: D IE M IETWOHNUNGEN (Z USATZFALL )
Stefan und Martha suchen schon seit langem eine gemeinsame Wohnung.
Am 1. September haben sie plötzlich zwei: Arbeitgeber Ansgar hat Martha
vor die Alternative gestellt, im Mietshaus seiner Freundin Freya für fünf
Jahre eine Wohnung zu beziehen oder ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Wegen der hohen Miete und des schlechten Zustands der Räume ziehen
nämlich die Mieter der Freya normalerweise immer spätestens nach sechs
Monaten wieder aus. Martha hat aus Furcht vor Arbeitslosigkeit am
1. September einen Mietvertrag mit Freya (Mietbeginn 1. Dezember)
unterzeichnet. In dem Mietvertrag findet sich kein Hinweis auf die 5 Jahre,
jedoch weiß Martha, dass sie bei vorzeitigem Auszug ebenfalls ihren
Arbeitsplatz verlieren wird. Stefan hat ebenfalls am 1. September bei Knut
einen
Mietvertrag
unterzeichnet
(Mietbeginn
1. Dezember).
Diese
Wohnung gefällt Martha allerdings gar nicht.
Martha erklärt Freya am 2. September, dass sie sich wegen des Verhaltens
des Ansgars nicht an den Mietvertrag gebunden fühle. Stefan ruft am
2. September bei Knut an und erklärt ihm, er müsse sich wegen Marthas
Missbilligung einen anderen Mieter suchen. Knut protestiert. Nach beiden
Mietverträgen ist die vereinbarte Miete im Voraus, spätestens zum dritten
Werktag eines Monats, zu entrichten.
Am 3. Dezember verlangen Freya (F) von Martha (M) und Knut (K) von
Stefan (S) die Zahlung der Miete.
Zu Recht?
HINWEIS:
Es ist davon auszugehen, dass der Nichtabschluss eines Vertrags keinen tauglichen
Kündigungsgrund eines Arbeitsverhältnisses darstellt und damit eine entsprechende
Kündigung unwirksam wäre.
Auf § 550 S. 1 BGB wird hingewiesen.
Eine Kündigung des Mietvertrags gem. §§ 543, 549 Abs. 1 BGB bleibt außer Betracht.
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