Begründung zur 90. Änderung des

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Anlage 4.1
STADT MOERS 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof) gemäß § 5 BauGB Begründung (Teil 1)
17. Januar 2017
Vorentwurf
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
INHALTSVERZEICHNIS
TEIL 1
1. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 3. 4. 4.1 4.2 5. 6. 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Planerische Vorgaben
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan Düsseldorf GEP 99)
Flächennutzungsplan -FNP- und Planungsrecht
Landschaftsplan des Kreises Wesel, Biotopverbund, Geschützte Biotope, BK-Biotope
Verbandsgrünfläche
Überschwemmungsgebiet Moersbach, Hochwasserrisiko- und -gefahrenkarten
Deichgeschützte Bereiche und Umsetzungsfahrplan zur EU-Wasserrahmenrichtlinie
Wasserschutzgebiet Rumeln
Ausbau der BAB 57, bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen
Leitungsbestand
Bestandssituation
Rahmenbedingungen, Planungsanlass und Planungsziele
Rahmenbedingungen und Planungsanlass
Planungsziel
Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Vereinbarkeit der Darstellungen mit den Zielen der Raumordnung
Auswirkungen/ Planungsrelevante Belange
Nachhaltigkeit der Planung
Naturhaushalt und Artenschutz
Bodenverunreinigung
Bau-und Bodendenkmäler
Immissionsschutz/ Störfallbetriebe und Seveso-III-Richtlinie
Verkehrliche Folgen
Umweltprüfung
TEIL 2
Umweltbericht
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
TEIL 1
1.
Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet der 90. Flächennutzungsplanänderung liegt in der Gemarkung Kapellen (Flur 4
und 6), im südlichen Teil des Stadtbezirks Kapellen, damit an der Grenze zum Stadtgebiet Krefeld,
und umfasst eine Fläche von ca. 25,23 ha. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche sind im Osten
Vennikel, im Norden Bebauung um den Peterhof und im Westen Kapellen.
Begrenzt wird der Planbereich im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen, im Os­
ten die Landesstraße L 9 (Holderberger Straße), im Norden ebenfalls durch landwirtschaftlich
genutzte Ackerflächen sowie im Westen durch die Straße Am Klömpkenshof, den Moersbach/­
kanal und die Bundesautobahn BAB 57. Der Änderungsbereich wird in der nachfolgenden Über­
sichtskarte (o. Maßstab) durch eine unterbrochene schwarze Linie dargestellt.
Abbildung 1
Übersichtskarte o.M.
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
2.
Planerische Vorgaben
2.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Im derzeit noch geltenden LEP NRW 1995 ist das Plangebiet in der Karte Teil B für den Regie­
rungsbezirk Düsseldorf mit den zeichnerischen Zielen Freiraum und Grundwasservorkommen in
Überlagerung mit Ballungsrandzone belegt.
Im LEP NRW Stand 14.12.2016 – zeichnerische Festlegungen- (Zustimmung des Landtags; vo­
raussichtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW im Januar 2017,
tritt danach gem. §14 Abs.1 S.2 LPlG NRW in Kraft.) ist für das Plangebiet die Nachrichtliche Dar­
stellung Freiraum überlagert mit den Festlegungen Grünzüge und Gebiete für den Schutz des
Wassers erkennbar.
2.2
Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan Düsseldorf GEP 99)
Der wirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) legt das Plangebiet als
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich in Überlagerung mit der Freiraumfunktion Regionaler
Grünzug fest.
Im Westen des Plangebiets ist die BAB 57 als Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr
und im Süden die L 398 als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr zu
erkennen. Die L 9 im Osten des Plangebiets ist ohne zeichnerisches Ziel belegt.
Östlich des Plangebiets sind bis zum Allgemeinen Siedlungsbereich Hochfeld/Kaldenhausen die
den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich überlagernden Freiraumfunktionen Grundwasserund Gewässerschutz sowie Bereich zum Schutz der Landschaft und Landschaftsorientierte Erho­
lung festgelegt.
Südlich der L 398 schließen, über Krefelder Stadtgebiet erstreckend, Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit den überlagernden Freiraumfunktionen Regionaler Grünzug und Bereich zum
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung an. Westlich der BAB 57 sind der All­
gemeine Siedlungsbereich Kapellen sowie Freiraum- und Agrarbereiche weitestgehend mit Über­
lagerung Regionaler Grünzug zu erkennen.
Der Regionalplan Ruhr befindet sich in Aufstellung. Ein entsprechender Entwurf ist für das 3.
Quartal 2017 angekündigt.
2.3
Flächennutzungsplan -FNP- und Planungsrecht
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Moers stellt Teil des Plangebiets als Sonder­
gebiet Getränkeherstellung (GeHe) in einer Größenordnung von ca. 12,64 ha dar. Das Sonderge­
biet ist fast allseits (Ausnahme Südosten) von linearen (im Norden, Südwesten, Westen und Osten)
und flächigen (im Westen und Süden) Grünflächen in Überlagerung mit Flächen für Maßnahmen
zur Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur- und Landschaft umgeben (ca. 3,69 ha). Zusätzlich
ist östlich der L 9 (Holderberger Straße) eine ca. 3,89 ha große Grün- und Maßnahmenfläche
dargestellt.
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Im Westen ist die flächige Grün-und Maßnahmenfläche im Übergang zur BAB 57 als Bundesau­
tobahn mit der Nachrichtlichen Übernahme Landschaftsschutzgebiet überlagert. Ansonsten ist
das Plangebiet als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt (Süden und Westen). Der Moersbach/-kanal ist im Westen, tw. autobahnparallel, als lineare Wasserfläche (Angabe: „Gewässer II.
Ordnung“) dargestellt.
Das östliche Plangebiet wird nachrichtlich von einer Ferngasleitung der Open Grid Europe mit
einem Schutzstreifen von 8 m tangiert, die einen Abzweig in das Sondergebiet Getränkeherstel­
lung aufweist. Die L 9 als Landesstraße begrenzt das Plangebiet im Osten.
Das Plangebiet ist insgesamt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserschutzgebiets Rumeln ge­
legen und befindet sich im Einwirkungsbereich des Bergbaus.
Für das Plangebiet besteht kein verbindliches Planungsrecht in Form eines Bebauungsplanes.
Derzeit ist das Plangebiet nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.
Die Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 306 können gemäß § 8
Abs. 2 BauGB nur in Teilen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden.
Derzeit wird der Flächennutzungsplan neu aufgestellt. Das Flächennutzungsplan-Verfahren wird
aller Voraussicht nach, einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als das oben genannte Be­
bauungsplanverfahren. Demnach ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern (90.
Änderung).
2.4
Landschaftsplan des Kreises Wesel, Geschützte Biotope, BK-Biotope und Biotopverbund
Im Landschaftsplan Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn des Kreises Wesel (Stand
14.08.2013), Entwicklungs-/Festsetzungskarte, ist die weitgehend bereits baulich genutzte Fläche
– in Anlehnung an die Sondergebiet (GeHe)-Abgrenzung im FNP Moers – als Bereich außerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches des Landschaftsplanes deklariert. Für den fast BAB 57­
parallelen Verlauf des Moersbaches/-kanals ist in Nord-Süd-Ausrichtung das Landschaftsschutz­
gebiet L 31 „Moerskanal, Neukirchener Kanal“ festgesetzt. Das L 31 erstreckt sich dabei auch über
die Hofanlage Am Klömpkenshof und ein Doppelhaus.
Südlich des Klömpkenshofs ist, außerhalb des Planbereiches, ein Teil des L 31 überlagert mit der
Festsetzung Niederungsbereiche/Bachtäler mit einer hohen Bedeutung der Grünlandflächen
(Grünland-Umbruchverbot). Östlich der L 9 grenzt das L 41 „Lauersforter Wald“ an.
In der Entwicklungskarte sind die vom Geltungsbereich des L-Plans erfassten Flächen des Plan­
gebiets größtenteils dem Entwicklungsraum A 10 mit dem Maßnahmenraum M 57 „Agrarland­
schaft zwischen Moers, Kapellen, Vennikel und Schafheim zugeordnet, für die das Entwicklungs­
ziel „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und be­
lebenden Landschaftselementen“ besteht. Der Maßnahmenraum M 57 beschreibt strukturarme
Offenlandbereiche.
Für den Westen des Plangebiets sieht die Entwicklungskarte den Entwicklungsraum E 47 mit dem
Maßnahmenraum M 52 „Kendelsystem Moerskanal, Neukirchener Kanal“ mit dem Ziel „Erhaltung
einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft“ vor. Die Abgrenzung des E 47 entspricht dem festgesetzten
L 31. Der Maßnahmenraum M 52 beschreibt Nieder- und Auenbereiche.
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Im Osten grenzt an das Plangebiet der Entwicklungsraum E 51 mit dem Maßnahmenraum M 61
„Lauersforter Wald“ mit dem Ziel Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Der Entwick­
lungsraum ist größtenteils überlagert mit dem Entwicklungsziel Verbindungsflächen Biotopver­
bund.
Nach § 30 BNatSchG/§ 42 LNatSchG NRW geschützte Biotope sowie schützenswerte Biotope (BK
des LANUV) bestehen für das Plangebiet nicht.
Innerhalb des Plangebiets, im Westen entlang des Moersbaches/-kanals, dem offenen Verlauf des
Brüggergrabens folgend und für die südliche Obstwiese mit Brunnenanlagen/private Gartenflä­
chen erstreckt sich die Verbundfläche mit besonderer Bedeutung VB-D-4505-019 „Niederungen
von Moerskanal und Hülsdonker Flutgraben zwischen Moers und Vennikel“ mit folgendem
Schutzziel: Erhaltung und Optimierung von strukturreichen Niederungszügen mit kleinen, teil­
weise naturnahen Laubgehölzen, alten Obstbaumbeständen, Teichen und wertvollen Kleingehöl­
zen im überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzten bzw. dicht besiedelten Umfeld als
wertvolle Vernetzungselemente und als Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenar­
ten. Weiterhin ist folgendes Entwicklungsziel formuliert: Optimierung der Niederungen durch
Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes aller Fließgewässer, durch Förderung
extensiv genutzter (Feucht-) Grünlandbereiche durch Wiedervernässung, Extensivierung der
Grünlandnutzung und Umwandlung von Ackerflächen in Grünland sowie durch Anreicherung mit
strukturierenden Landschaftselementen wie Hecken und (Kopf-) Baumreihen.
2.5
Verbandsgrünfläche
Das Plangebiet ist innerhalb der Verbandsgrünfläche Nr. 153 des Regionalverbandes Ruhr gele­
gen.
2.6
Überschwemmungsgebiet Moersbach, Hochwasserrisiko- und -gefahrenkarten
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat durch Verordnung, in Kraft getreten am 02.02.2012, für den
Moersbach (und Nebengewässer) ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt, das in die westlichen
Teile des Plangebietes hineinragt. Weitgehend ist das ÜSG für den kanalartigen Verlauf des Mo­
ersbaches festgesetzt; lediglich zwischen Brüggergraben und dem Klömpkenshof bestehen flä­
chige Festsetzungen des ÜSGs. Das festgesetzte ÜSG entspricht in seiner Abgrenzung den in der
Hochwassergefahrenkarte 2776_Moersbachsystem_A00 – Blatt B 025 für das HQ100 dargestellten
Berechnungen.
2.7
Deichgeschützte Bereiche und Umsetzungsfahrplan zur EU-Wasserrahmenrichtlinie
Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines Bereiches, der ohne Deichschutz (des Rheines) über­
schwemmt werden würde.
Zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden in den eingerichteten
Regionalen Kooperationen von 2010-2012 Umsetzungsfahrpläne erarbeitet, in denen die geplan­
ten morphologischen Maßnahmen an den Gewässern möglichst detailliert und "in der Örtlichkeit"
beschrieben wurden. Die Umsetzungsfahrpläne sollen für alle am Umsetzungsprozess Beteiligten
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Planungssicherheit und Transparenz garantieren; sie werden in 6-Jahreszeiträumen fortgeschrie­
ben. Der westliche Teil des Plangebiets ist durch Maßnahmen des Umsetzungsfahrplans für die
PE RHE_1100 – Bearbeitungsgebiet Süd (Teileinzugsgebiet Rhein / Rheingraben Nord, Koopera­
tion DUE_32 Rheinzuflüsse LINEG und Lippeverband) betroffen. Gemäß „Maßnahmenkarte mit
der Einschätzung der Machbarkeit und der zeitlichen Priorisierung“ ist der westliche Teil des Plan­
gebiets und der Umgebungsbereich von den für den Moersbach/ Moerskanal formulierten Maß­
nahmen im Abschnitt SW_10 2019-2027 (Strahlweg) betroffen, u.a.:
- (Wieder-)Herstellung naturnaher/ optimierter Abflussverhältnisse
- Ufer abflachen
- Anlage/ Ausweisung/ Entwicklung eines Uferstreifens
- Neutrassierung des Gewässerlaufes.
2.8
Wasserschutzgebiet Rumeln
Das Plangebiet liegt innerhalb des durch die Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzten Wasser­
schutzgebiets Rumeln, Zone IIIB. Das WSG ist durch ordnungsbehördliche Verordnung zur Fest­
setzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Rumeln
WG III der Stadtwerke Duisburg, in Kraft getreten am 01.08.1977 gesichert und gilt bis zum
31.07.2017. In der Schutzzone IIIB sind genehmigungspflichtig
1. die Errichtung oder Veränderung von gewerblichen oder anderen Anlagen, bei denen che­
misch verunreinigtes Wasser anfällt,
2. die Errichtung oder Veränderung von festen Leitungen zur Beförderung von Treibstoff, Öl
oder Gas.
Darüber hinaus sind in der Zone IIIB genehmigungspflichtig:
1. die Errichtung oder Veränderung von Anlagen zum Lagern oder Ansammeln von wasserge­
fährdenden Stoffen sowie die Errichtung oder Veränderung von festen Leitungen zur Beför­
derung solcher Stoffe, soweit dies nicht schon unter die Bestimmung von Nr. 2 des vorste­
henden Absatzes fällt das Lagern, Ablagern oder Einbringen von Stoffen, die selbst oder de­
ren Auslaugungsprodukte das Grund- oder Oberflächenwasser in seiner physikalischen, che­
mischen oder biologischen Beschaffenheit nachteilig verändern können,
2. das Aufbringen von Klärschlamm, nicht jedoch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Düngung,
3. die Versenkung radioaktiver Stoffe.
Die Stadtwerke Duisburg haben das Wasserwerk Rumeln an die Fa. Niederrhein-Gold veräußert,
da die Stadt Duisburg immer mehr Einwohner verliert und entsprechend dadurch immer weniger
Wasser benötigt wird. In den vergangenen Jahren war der Betrieb des Werkes in Rumeln bereits
sukzessive heruntergefahren worden und lief zum Schluss nur noch im Grundbetrieb, damit die
Brunnen nicht versanden. Der Stadtteil Rheinhausen wird mittlerweile über die Wasserwerke in
Bockum und Wittlaer versorgt.
2.9
Ausbau der BAB 57, bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen
Die BAB 57, die in Nord-Süd-Richtung in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gelegen ist, soll auf
rund 63 km zwischen den Autobahnkreuzen Kamp-Lintfort und Köln-Nord sechsstreifig ausgebaut
werden. Das Plangebiet ist dem Ausbauabschnitt „Kapellen“ zuzuordnen. Für den ca. 5,7 km lan­
gen Abschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Moers und der Anschlussstelle Krefeld-Gartenstadt
wird der Vorentwurf erstellt. Nach derzeitigen Erkenntnissen wird die BAB 57 zwischen der An­
schlussstelle Moers-Kapellen von ca. Betr.-km 58+504 bis Betr.-km 55+455 asymmetrisch nach
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Westen ausgebaut. Südlich der Anschlussstelle Moers-Kapellen ist von einem symmetrischen
Ausbau auszugehen. Der Vorentwurf für den Ausbauabschnitt „Kapellen“ ist derzeit noch nicht
genehmigt, daher steht die Planung unter Vorbehalt der Zustimmung der Ministerien. Sollte es
bei den Planungsauskünften verbleiben, wäre der Planbereich durch Ausbau-Maßnahmen der BAB
57 nicht betroffen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer
Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Weiterhin bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG
Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustim­
mung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautob­
ahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr­
bahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Im Osten grenzt das Plangebiet an die L 9 (Holderberger Straße). Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2
StrWG NRW bedürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten Baugenehmigungen oder nach anderen
Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauli­
che Anlagen jeder Art
1. längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der
für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder an­
ders genutzt werden sollen.
2. über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen oder bei bereits bestehendem Anschluss erheblich geändert oder anders ge­
nutzt werden sollen.
Nach § 25 Abs. 1 bis 4 gelten die Vorgaben nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen
eines Bebauungsplanes entspricht (§ 9 Baugesetzbuch), der mindestens die Begrenzung der Ver­
kehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter
Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
2.10 Leitungsbestand
Das Plangebiet wird von zahlreichen unterirdischen Leitungen randlich tangiert oder gequert.
Insbesondere handelt es sich um Ver- und Entsorgungsleitungen für die Fa. Niederrhein-Gold so­
wie untergeordnet für die im Plangebiet gelegene Wohnbebauung im Außenbereich. Dazu zählen
Telekommunikationsleitungen, Wasserleitungen (auch Brunnenwasserleitungen), Anschluss an
Ferngasleitungen, Abwasserleitungen (u.a. auch Abwasserleitung der Fa. Niederrhein-Gold Rich­
tung Kläranlage EKG Krefeld) sowie Stromleitungen (Nieder- und Mittelspannung).
Im Osten des Plangebiets verläuft in Nord-Südrichtung die Ferngasleitung Nr. 4/16 DN 500, mit
Betriebskabel, Schutzstreifen 8 m, der Open Grid Europe mit Anschluss an die Betriebsflächen.
Außerhalb des Plangebiets verlaufen im Osten weitere Ferngasleitung (in Betrieb und stillgelegt):
- Stillgelegte Verläufe der Leitung Nr. 4/16
- Ferngasleitung 202/33/1, DN 150, Schutzstreifen 6 m / 202/33/3, DN 150, Schutzstreifen 6 m.
2.11 Umgebungslärmkartierung NRW
Für das Plangebiet besteht eine deutliche Vorbelastung aufgrund der BAB 57 und den daraus
resultierenden Immissionen. Dabei sind direkt im Anschluss an die BAB 57 Lärmwerte von tags
größer 70 bis kleiner 75 dB (A) / nachts größer 65 dB(A) bis kleiner 70 dB (A) zu verzeichnen. Im
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Bereich des Klömpkenshofes sowie angrenzendem Doppelhaus werden Lärmwerte von tags grö­
ßer 65 bis kleiner 70 dB (A) / nachts größer 60 dB (A) bis kleiner 65 dB (A) erreicht. Für das
westliche bis zentrale Plangebiet sowie direkt an der L 9 liegen Werte von tags größer 60 dB (A)
bis kleiner 55 dB (A) / nachts größer 55 dB (A) bis kleiner 60 dB (A) vor. Im östlichen Plangebiet
ergeben sich Werte von tags größer 55 dB (A) bis kleiner 60 dB (A) / nachts größer 50 dB (A) bis
kleiner 55 dB (A).
Zum Thema Industrielärm liegt die Karte „Lärmpegel 24 h“ noch nicht vor.
3.
Bestandssituation
Das Plangebiet ist über die Holderberger Straße (L 9) und im Weiteren die Kaldenhausener Straße
(L 398) an die BAB 57 und damit an das überregionale Straßennetz angeschlossen. Der nächstge­
legene Autobahnanschluss ist die Anschlussstelle Moers Kapellen auf der BAB 57 (Köln – Nim­
wegen) in ca. 1,2 km Entfernung. Die Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV erfolgt über die
NIAG, Haltestelle Moers Restaurant Maus auf der Kaldenhauser Straße in ca. 810 m
- Bus 3 – Richtung Duisburg Kaldenhausen Krölls und Richtung Moers Königlicher Hof
- TaxiBus 3 T – Richtung Moers Königlicher Hof und Duisburg Kaldenhausen Krölls sowie
- Bus 924 E – Richtung DU-Hbf Osteingang und Richtung Moers Kapellen Friedhof.
Die Entfernung zum nördlich gelegenen Stadtkern Moers mit vielfältigen privaten und öffentli­
chen Infrastruktureinrichtungen beträgt ca. 5,7 km, zum westlich gelegenen Ortskern Kapellen
ca. 2,3 und zur östlich gelegenen Ortslage Vennikel ca. 0,55 km.
Abbildung 2
Luftbild (2012) o.M.
Quelle. www.tim-online.nrw.de
9
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Das Plangebiet ist insgesamt durch das Betriebsgelände der Fa. Niederrhein-Gold, Tersteegen
GmbH & Co. KG/VINERIS GmbH mit einer Höhenlage von etwa 30,0 bis 32,0 m NHN charakteri­
siert. Die Hauptzufahrt zum Betriebsgelände befindet sich im Osten mit Erschließung über die L 9
(Holderberger Straße). Über einen internen Verteiler folgt die Ableitung des PKW-Verkehrs von
Mitarbeitern und Besuchern auf die südlich bzw. nördlich des Verteilers gelegenen Stellplatzan­
lagen, der LKW-Verkehr zunächst auf die innerhalb des Verteilers befindlichen LKW -Stellplätze.
Vor Eintritt auf das eigentliche Betriebsgelände ist eine Abmeldung im Pförtnergebäude notwen­
dig. Produktions-, Abfüllanlagen, Tanklager, Weinlager, Verwaltung, Sozialräume, Werkstatt/ Kes­
selhaus und Labor befinden im mittleren bzw. südlichen Teil des Betriebsgeländes, während im
Norden die Lagerhallen (Logistikzentrum mit Kommissionierung, derzeit Zelte) sowie eine tem­
poräre Lagerfläche angeordnet sind. Den Produktions- und Abfüllanlagen vorgelagert, befinden
sich weitere LKW-Stellplätze sowie Glaslagerflächen und Containeranlagen (Verwaltung/ Sozial­
anlagen). Um das gesamte Betriebsgelände führt eine randliche Umfahrt.
Im äußersten Süden des Betriebsgeländes sind das Wasserhaus und Brunnenanlagen angeordnet.
Im Südosten befinden sich im Bereich der alten Hofanlage Am Holtmannshof (als Keimzelle der
betrieblichen Entwicklung am Standort) ein sieben Wohneinheiten (Fremdvermietung) umfassen­
des Wohngebäude sowie ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und Nebenanlagen mit zugehö­
rigen Freibereichen/Gärten. Die Wohnhäuser sind im Privateigentum und damit nicht Teil des
Betriebes.
Südlich der Wohngebäude und deren Freiflächen erstrecken sich unbebaute Flächen mit Brun­
nenanlagen und jüngeren Obst-/ und älteren Laubbäumen, die nach Süden zu den landwirtschaft­
lichen Flächen durch linearen Gehölzbestand begrenzt sind. Hier verlaufen zahlreiche Brunnen­
leitungen (auch vom Wasserwerk Rumeln kommend) bis zum Wasserhaus bzw. nach Norden auf
das baulich geprägte Betriebsgelände. Im Osten begrenzt der Brüggergraben mit begleitendem
Baumbestand (weitestgehend ältere Pappeln und Eichen die Obstwiesenflächen. Der Brüggergra­
ben ist weitgehend nicht bespannt.
Nördlich der ursprünglichen Hofzufahrt von der L 9, die nur noch zur Erschließung der Wohnhäu­
ser genutzt wird, befindet sich ein Löschwasserbecken sowie südlich des Verteilers ein unterirdi­
sches Regenrückhaltebecken. Weitere Löschwasserbecken befinden sich im Westen des Betriebs­
geländes im Übergang zu den landwirtschaftlichen Flächen zwischen Betriebsflächen im Norden
und dem Brüggergraben im Süden sowie südlich des Hochregallagers.
Zwischen der südlichen Stellplatzanlage und der L 9 erstrecken sich straßenparallel Gehölzbe­
stände. Der nördliche Teil des Betriebsgeländes wird nach Norden und Osten bis zur Hauptzufahrt
durch dichte Gehölzbestände auf einem Wall eingegrünt. Im Nordwesten des Betriebsgeländes
befinden sich ebenfalls ein Folien-Löschwasserbecken und ein naturnah gestaltetes Regenrück­
haltebecken. Südlich davon und ansonsten wallparallel erstreckt sich ein Fußweg vom Verteiler
bis zur Kommissionierung. Westlich der Kommissionierung (Logistikzentrum) ist zusätzlich ein
großer Regenrückhaltebereich (technisch gestaltetes Regenklärbecken) mit anschließenden, sich
bis zum Moerskanal erstreckenden naturnahen Sickermulden/ -bereichen angelegt. Von dort wird
das betrieblich anfallende Niederschlagswasser in den Moerskanal abgeleitet. Südlich des Regen­
klärbeckens befindet sich eine betriebseigene Gastankstelle im Übergang zu den naturnah ge­
stalten Sickerbereichen.
Weite Teile des Betriebsgeländes sind bereits versiegelt durch Gebäude, Lager- und Stellplatzan­
lagen sowie befahrbare Flächen. Derzeit unversiegelte Bereiche beziehen sich auf die randlichen
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Eingrünungen im Osten und Norden (wallartige Begrünung) und um die Stellplatzanlagen, im
Westen auf die an das technisch ausgelegte Regenklärbecken anschließende Sickerbereiche mit
Gehölzbeständen, im Norden im Anschluss an das Hochregallager sowie im Süden auf die Haus­
gärten der beiden vorhandenen Wohnhäuser, die Obstwiese mit Brunnenanlagen und Restflächen
südlich des Wasserhauses.
Die höchsten Gebäudehöhen innerhalb des Betriebsgeländes sind im Norden im Bereich des vor­
handenen Hochregallagers mit 63,88 m NHN (Gebäude ca. 34 m über vorhandenem Gelände)
vorzufinden. Nach Westen erreicht die Kommissionierung im Anschluss an das Hochregallager
Höhen von 43,08 m (Gebäude ca. 12 m über vorhandenem Gelände), im Osten erreicht das dem
Hochregallager vorgelagerte Gebäude Höhen von 36,88 m NHN (Gebäude ca. 6 m über vorhan­
denem Gelände). Die südlich gelegenen Produktions- und Abfüllhallen zeigen Höhen von max.
40,50 m NHN (Gebäude ca. 9 m über vorhandenem Gelände). Im Anschluss daran weisen die Tank­
lager Höhen von 46,48 bis max. 54,00 m NHN auf (Gebäude ca. 15,5 m bis max. 23 m über vor­
handenem Gelände).
Der Planbereich wird innerhalb des Betriebsgeländes von zahlreichen unteririschen Leitungen
verschiedener Leitungsbetreiber sowie von Leitungen der Fa. Niederrhein-Gold selbst tangiert
oder gekreuzt. Es handelt sich dabei um Brunnenwasser-, Wasser-, Abwasser-, Strom- und Tele­
kommunikationsleitungen. Im Osten wird der Planbereich, etwa südlich der Betriebszufahrt, durch
die randlichen Grünstrukturen verlaufend von unterirdischen Ferngasleitungen (Nr. 4 DN 300, mit
Betriebskabel, Schutzstreifen 8 m, stillgelegte Verläufe der Leitung Nr. 4, DN 300 und Nr. 4/16,
DN 500, mit Betriebskabel, Schutzstreifen 8 m.) durchlaufen.
Westlich und südlich des beschriebenen Betriebsgeländes erstrecken sich landwirtschaftlich ge­
nutzte Acker-, kleinflächig im Westen auch Wiesenflächen. Der nur bereichsweise bespannte
Brüggergraben verläuft von Südosten nach Nordwesten offen durch diese Flächen und verrohrt
durch das Betriebsgelände der Fa. Niederrhein-Gold; er mündet im Westen in den Moersbach/­
kanal, hier begleitet von alten Kopfweiden und Pappeln. Der südliche Abschnitt des Brüggergra­
bens wird von einer alleeartigen Baumreihe aus älteren Pappeln und Eichen markiert. Das unter­
schiedlich tiefe Bachprofil ist hier nur als trockene Wiesenmulde ausgeprägt.
Im äußersten Westen des Plangebiets besteht ein weiteres Wohngebäude (Doppelhaus; Am
Klömpkeshof 8/10; ca. 215 m Entfernung zum Betriebsgelände der Fa. Niederrhein-Gold) mit Ga­
ragen und Gärten, das über die alleebestandene Zuwegung Am Klömpkenshof erschlossen wird.
Der Moersbach-/kanal mit Fließrichtung nach Norden verläuft westlich der Zuwegung, die eben­
falls den Klömpkenshof mit mehreren Wohneinheiten (außerhalb des Plangebiets in ca. 290 m
Entfernung zum Betriebsgelände der Fa. Niederrhein-Gold und direkt an der BAB 57 gelegen)
erschließt, zwischen Klömpkeshof und dem Doppelhaus verrohrt. Charakteristisch sind sowohl für
den Moersbach/-kanal als auch für den Brüggergraben geringe Wasserstände.
4.
Rahmenbedingungen, Planungsanlass und Planungsziele
4.1
Rahmenbedingungen und Planungsanlass
Standortsituation und -gebundenheit
Die Fa. Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH Co. KG wurde 1936 als Familienbetrieb gegründet.
Seit 1962 liegt der Unternehmenssitz in Moers-Kapellen, Am Holtmannshof 1, zwischen der
11
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
BAB 57 im Westen und der L 9 Holderberger Straße im Osten. Vordringlich wurde Apfelsaft aus
niederrheinischen Äpfeln produziert und in Glasflaschen abgefüllt.
Der Vorteil des Standorts Am Holtmannshof bestand darin, dass eigene Wassergewinnungsanla­
gen (Brunnenanlagen), für die eigene betriebliche Wasserrechte bestehen, südlich und östlich der
Hofanlage angelegt werden konnten, um den Bedarf des für die Produktion von Apfelsaft und
anderen Fruchtsäften benötigten sauberen frischen Wassers (für Abfüllung und Reinigung) zu ge­
währleisten, unabhängig von der späteren zentralen Wasserversorgung (Wasserturm Vinn von
1901 bis Ende 1960er Jahre zentrale Wasserversorgung für Moerser Innenstadt).
Im Laufe der folgenden Jahre, seit 1962, wurden um die historische Hofanlage im Außenbereich
Betriebsanlagen (Anlagen für Produktion, Lagerung, Verwaltung, Wohnhäuser) gruppiert. Für die
südlich der Hofanlage liegenden Brunnenanlagen wurde gemäß Erlaubnisbescheid aus März 1969
ein Wasserrecht von 90.000 m³/a erteilt. 1978 wurde am Standort die erste Anlage zur kaltasep­
tischen Kartonabfüllung installiert und betrieben.
2003 gruppierten sich angrenzend an die alte Hofanlage Am Holtmannshof auf ca. 6,0 ha Hallen
für Kelterei, Produktion und Lagerhallen einschließlich Tanklager, Wohn- und Verwaltungsge­
bäude sowie Stellplätze für PKW.
Im Jahr 2007 wurden auf Grundlage der durchgeführten 71. FNP-Änderung im Bereich des Stand­
orts Am Holtmannshof ein modernes Abfüll- und Logistikzentrum mit Hochregallager, Expediti­
onsgebäude und ein fahrerloses Transportsystem mit Anschlussübergabe aus den angrenzenden
Hallen errichtet. Die induktiv geführten Transportfahrzeuge mit einer Einlagerstrecke von 185 m
übernehmen beladene Paletten von den Produktionslinien und transportieren diese zum Hochre­
gallager. Die Ein- und Auslagerung der Paletten in das Hochregallager mit einer Kapazität von
40.000 Euro-Paletten erfolgt durch Regalbedienungsgeräte, ausgestattet mit Satellitenlagertech­
nik. Es bestehen 2 Glas-Flaschenanlagen, 9 Packungsanlagen (Tetra Pak) und 3 PETFlaschenanlagen. Zusätzlich erfolgten die Erweiterung der Stellplatzanlagen für PKW und LKW,
Errichtung eines Pförtnergebäudes und der Bau von betrieblichen Umfahrten.
Im Jahre 2010 wurden von der Firma Niederrhein-Gold rund 670.000 m³ Brunnenwasser über die
betriebseigenen Brunnenanlagen gefördert. Die eigene Wasserversorgung für die Getränkepro­
duktion ist unerlässlich, nur am bestehenden Standort besteht die Möglichkeit aus einem tieferen
Grundwasserleiter (ca. 200 m) für die Saftherstellung notwendiges Quell- oder Tafelwasser zu
fördern. Frisches Wasser wird bei der Herstellung von Getränken in großen Mengen und in guter
Qualität benötigt. Das Quell- oder Brunnenwasser muss i.d.R. vor der Verarbeitung aufbereitet
werden. Aber auch für Wasch- und Reinigungsprozesse rund um die Produktion wird Wasser be­
nötigt.
In Ergänzung zu den betriebseigenen Brunnenanlagen am Standort Am Holtmannshof wurde
2011 das Wasserwerk Rumeln mit allen Anlagen, Gebäuden und Grundstücken im Bereich der
Schutzzone I von den Stadtwerken Duisburg mit einem Wasserrecht von 3 Mio. m³/a zusätzlich
erworben (ca. 2,3 km Luftlinie zum Standort). 2012 wurde der Bau einer 3,5 km langen Wasser­
leitung vom Wasserwerk zum Betriebsstandort genehmigt und die Leitung in 2014 realisiert. Die
betriebseigenen Wasserrechte über die am Standort befindlichen Brunnenanlagen sowie die er­
gänzenden Wasserrechte des Wasserwerks Rumeln gewährleisten die Unabhängigkeit der Fa. Niederrhein-Gold von der öffentlichen Wasserversorgung. Der aktuelle Wasserbedarf des Betriebs
liegt bei ca. 1 Mio. m³/a und steigt stetig weiter. Dabei hat die Firma keine anderen Möglichkeiten
den Wasserbedarf zu decken, da an anderen Stellen im Stadtgebiet die Wasserrechte weitgehend
12
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
vergeben und die Wasserbilanzen ausgereizt sind, so dass bei einer dortigen Entnahme in der für
die Firma erforderlichen Dimension und Qualität mit erheblichen Nachteilen zu rechnen wäre. So
ist im nördlichen Moerser Stadtgebiet mit ungünstigen Wasserqualitäten und höheren Nitratbe­
lastungen zu rechnen. Im südlichen Moerser Stadtgebiet hingegen sind nahezu alle Flächen bi­
lanziell in Anspruch genommen, so dass eine zusätzliche Entnahme in der Größenordnung des
betrieblichen Bedarfs wasserwirtschaftlich nicht realisierbar bzw. genehmigungsfähig wäre.
Ebenfalls wäre die „Mitnahme“ des derzeit am Standort verfügbaren Wassers in ein Gewerbe- bzw.
Industriegebiet an anderer Stelle nicht möglich. Abgesehen davon, dass ein Großteil der bisher
am Standort Am Holtmannshof getätigten Investitionen verloren gehen würden, wäre es nicht
rechtssicher machbar, entsprechende Wasserleitungen zu verlegen, da die Fa. Niederrhein-Gold
nicht zwangsweise Grundstücke in Anspruch nehmen kann.
Die Inanspruchnahme von Wasser aus der städtischen öffentlichen Wasserversorgung scheidet
für die Fa. Niederrhein-Gold aus, da
- keine entsprechend für die Belange des Betriebs dimensionierte Wasserleitung zum Betriebsge­
lände Am Holtmannshof verlegt ist
- der Preis für Wasser aus der städtischen öffentlichen Versorgung nicht wettbewerbsfähig ist
- die Qualität des Wassers aus der städtischen öffentlichen Wasserversorgung nach der Frucht­
saftverordnung nicht ausreichend ist; die Gründe liegen in der Behandlung des Wassers mit
Chlor bzw. Silikat o.ä.
- die Fa. Niederrhein-Gold betreibt seit mehr als 20 Jahren eine Kooperation mit den Landwirten
im Einzugsbereich ihrer Brunnenanlagen, um die gesetzlich und vom Handel vorgeschriebenen
Qualitätswerte einhalten zu können. Als Maßnahmen sind Verbote von Herbiziden, Pestiziden
und Fungiziden abgestimmt, die zu Metaboliten (Zwischenprodukt (Intermediat) in einem meist
biochemischen Stoffwechselweg) im Trinkwasser führen würden. Die vom Handel vorgeschrie­
benen Werte liegen weit unter den gesetzlichen Regelungen, die von Stadtwerken eingehalten
werden müssen. Die Landwirte sind im Rahmen der Kooperation verpflichtet, den Stickstoffein­
trag in den Boden und damit das Grundwasser zu minimieren, um geringe Nitratwerte im Grund­
wasser zu erreichen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen werden die Landwirte durch die
Fa. Niederrhein-Gold entschädigt. Dabei handelt es sich um eine langfristig angelegte Koopera­
tion, da die Bewirtschaftungsmaßnahmen erst nach 5 Jahren zu einer Verbesserung des Grund­
wassers führen.
- die Fa. Niederrhein-Gold hat ein eigenes Wasserwerk erbaut und behandelt das Brunnenwasser,
in dem das Wasser enteist, entmagnetisiert und weiteren Behandlungen unterzogen sowie zu­
sätzlich das Wasser in einer Umkehrosmose-Anlage behandelt (je nach Produktspezifikation
bzw. den gesetzlichen Vorgaben der Fruchtsaftverordnung und der Kunden) wird. Diese Behand­
lungsschritte zur Entmineralisierung des Wassers werden von den städtischen Wasserwerken
nicht bzw. nicht in diesem für Niederrhein-Gold erforderlichen Umfang getätigt.
Marktrechtliche Situation
In den letzten Jahren hat sich die Fa. Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH Co. KG somit von einem
reinen kleinen Fruchtsafthersteller mehr und mehr zu einem Getränkeindustriebetrieb entwickelt.
Neben Fruchtsäften und Nektaren stellt Niederrhein-Gold am Standort Am Holtmannshof Frucht­
saftgetränke und Eistee her. Zusätzlich wird seit 2004 Wein abgefüllt. Mit mehr als 350 Mitarbei­
tern produzierte die Fa. Niederrhein-Gold im Jahre 2014 ca. 427 Mio. Liter und im Jahr 2015 444
Mio. Liter Getränke.
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Die Abfüllung von Wein ist zum 2. Standbein geworden und entstand durch die Zwangspfandver­
ordnung auf Glas Einweg im Jahr 2003. Da auf Wein kein Zwangspfand erhoben wurde, konnten
dadurch auch die Arbeitsplätze für Glasflaschenabfüllung abgesichert werden.
Unter den Marken „Copeo“, „Niederrhein-Gold“ sowie „Holtmanns Bio“ wird ein Qualitätssortiment
angeboten, das regelmäßig in den DLG-Qualitätsprüfungen ausgezeichnet wird. Daneben produ­
ziert die Fa. Niederrhein-Gold für große Einzelhandelsunternehmen und Discounter deren ent­
sprechende Eigenmarken. Diese Eigenmarkenproduktion stellt einen bedeutenden Unterneh­
menszweig der Fa. Niederrhein-Gold dar. Dafür werden zurzeit die folgenden Produktgruppen
hergestellt:
- 36 Sorten Fruchtsäfte
- 19 Sorten Fruchtsaft-Nektare und -getränke
- 8 Sorten Eistees.
Zukünftig ist beabsichtigt, das Angebot von Fruchtsäften, -nektaren, -getränken und Eistees ent­
sprechend den Nachfragen des Marktes, auf die jeweils zügig reagiert werden muss, weiter zu
diversifizieren.
Hinsichtlich Umsatz und Absatzvolumen steht die Fa. Niederrhein-Gold im Jahr 2015 innerhalb
des Rankings der Fruchtsafthersteller in Deutschland an 5. Stelle. Dies bedeutet im Vergleich zu
den vergangenen Jahren eine Verbesserung von Platz 7 auf Platz 5. Der Wettbewerbsdruck im
Lebensmittelbereich (Getränke zählen als Untergruppe zu den Lebensmitteln) hat sich in den
letzten Jahren dahingehend verschärft, dass die Produzenten größere Produktionseinheiten rea­
lisieren, um eine Stückgutkostensenkung zu erreichen. Diese ist wiederum dringend notwendig,
um sich den Preisgeboten der sich konzentrierenden Händler im Wettbewerb stellen zu können.
Vergleicht man den Preis pro Liter Saft aus dem Jahr 2003 von ca. 0,75 € mit dem heutigen Preis
von ca. 0,45 €, ergibt sich eine Preisdifferenz von ca. 0,30 €/l, die einzig aufgrund von Skalenef­
fekten über Mehrmengen realisiert werden musste. Würde die Fa. Niederrhein-Gold am Standort
nicht in technische Entwicklungen und Innovationen investieren, die Produktpalette weiter aus­
bauen und Maschinen mit größeren Ausbringungen aufstellen, dann wäre die Firma schon vor
einigen Jahren am Markt nicht mehr überlebensfähig und die vorhandenen 350 Arbeitsplätze
nicht zu erhalten gewesen.
So wurden z.B. die Produktionsbetriebe der Fruchtsaft-Firmen Kumpf, Döhle, Schlör, Valensina,
Niehoff-Vaihinger, Krings, Hardthof und z.T. Standorte von Albi in den letzten Jahren geschlossen
und die Mitarbeiter entlassen, weil diese Unternehmen nicht mehr in neue Technik und Produkte
investiert haben sowie entsprechend damit nicht mehr wettbewerbsfähig waren. Es wurden le­
diglich die Markenrechte verkauft.
Mit heutigem Stand produzieren weniger als 8 Fruchtsaftproduzenten (von über 400 in Deutsch­
land) mehr als 80 % des Gesamtbedarfs in Deutschland; es werden zusätzlich ca. 30 % der Pro­
duktionsmengen exportiert. Dieser beschriebene Konzentrationsprozess geht mit steigender Kon­
zentration auf der Händlerseite einher und ist noch nicht abgeschlossen. Die Begründung für den
Konzentrationsprozess liegt darin, dass der informierte und aufgeklärte Endverbraucher maxima­
len Nutzen und maximale Qualität zu minimalem Preis in Form von schnellen Informationen über
das Internet, Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest konsequent durch seine tägliche Ver­
kaufsentscheidung umsetzt. Weiterhin lässt sich der Konzentrationsprozess durch die Marktmacht
großer bundes- und europaweit agierender Lebensmitteldiscounter erklären. Um den Kundenvor­
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
stellungen bezogen auf Preis und Produkte nachzukommen, muss in immer kürzeren Zeitabstän­
den reagiert und die Produktion angepasst werden. Insofern muss mittel- bis langfristig am Stand­
ort weiter investiert werden.
Ausblick auf die Erweiterung der Produktsortimente
Der Konsum von nicht gekühlten Direktsäften hat gegenüber Saft aus Konzentrat stark zugenom­
men (Produktionsmengen Fa. Niederrhein-Gold in 2011: 19 Mio. l, in 2015 56 Mio. l) und wird
voraussichtlich weiter steigen. Des Weiteren nimmt der Konsum der gekühlten Direktsäfte in der
Kühltheke ebenfalls in den letzten Jahren ständig zu.
Als weiterer Baustein – zur langfristigen Bestandssicherung des Betriebs - ist die Etablierung der
Fa. Niederrhein-Gold als ein Lieferant für weitere Produktgruppen im internationalen Lebensmit­
telhandel notwendig, so dass wirtschaftliche Synergieeffekte genutzt werden können. Der Einzel­
handel verlangt heute wenige Ansprechpartner mit erweiterten Produktgruppen, welche zurzeit
aber am Standort Am Holtmannshof aufgrund der bauplanungsrechtlichen Zweckbindung „Ge­
tränkeherstellung“ nicht produziert werden dürfen. So kann die Fa. Niederrhein-Gold am Standort
aktuell Apfelsaft aus Äpfeln pressen, behandeln, abfüllen und lagern. Verwandte Produkte wie
Apfelmus, Apfelpüree oder beispielweise Apfelkraut dürfen nicht hergestellt, abgefüllt und ver­
packt werden, wie es Mitbewerber der Firma Niederrhein-Gold tun. Gleiches gilt für Tomatensaft,
der am Standort abgefüllt wird; die Abfüllung von Tomatenketchup oder Tomatensuppe ist nicht
abgesichert. Ein anderes Beispiel ist die Abfüllung von Sauerkirsch- und Rhabarbernektar, wäh­
rend Marmelade aus Sauerkirschen und Rhabarberprodukte (Kompott) derzeit nicht produziert
werden dürfen. Analog lassen sich weitere den Obst- und Gemüsesaften verwandte Lebensmittel
anführen.
Die anstehende Erhöhung der Kapazität und die Erweiterung der Produktpalette können aus be­
triebstechnischen Gründen nicht mit den auf dem heutigen Betriebsgelände vorhandenen Anla­
gen realisiert werden. Es ist daher kurzfristig neben der Erweiterung der zulässigen Zweckbestim­
mung „Getränkeherstellung“ auch die Neuerrichtung verschiedener Produktions-, Lager- und Ver­
waltungsgebäude notwendig. Auf dem heutigen Betriebsgelände bestehen jedoch nur geringe
Möglichkeiten diese Bauvorhaben zu realisieren, so dass eine Erweiterung des Betriebsgeländes
zur Realisierung der Bauvorhaben nur auf den westlich angrenzenden Ackerflächen machbar ist.
Genehmigungen für Bauvorhaben der Fa. Niederrhein-Gold wurden bislang auf Grundlage des
rechtskräftigen Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB von Seiten der zuständigen
Baugenehmigungsbehörde erteilt. Ohne Vorlage eines rechtskräftigen Bebauungsplanes als pla­
nungsrechtliche Grundlage können jedoch keine Baugenehmigungen mehr erteilt werden. Ent­
sprechend können folgende betriebliche Bauvorhaben derzeit nicht realisiert werden: Anlagen
der Kühlung, Lager für Rohware, Paletten-, Betriebsmittel-, Tank- sowie Freiflächenlager, Büround Sozialgebäude, Verlagerung des Obstlagers und der Obstpresse, Betriebshof Ver- und Entsor­
gung, Neuordnung und Erweiterung von Stellplatzflächen für LKW und PKW, Erweiterung der
Produktionsgebäude und des Hochregallagers, LKW-Waagen und Verladung LKWs.
Grenzen der baulichen Entwicklung der Fa. Niederrhein-Gold am Standort Am Holtmannshof er­
geben sich im Osten durch die L 9 (Holderberger Straße) und die Ortslage Vennikel, den Brüggergraben sowie den Moersbach/-kanal im Süden und Westen bzw. derzeit durch das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet. Weiterhin bestehen Restriktionen durch vorhandene Wohnbebauun­
gen im Außenbereich südöstlich und westlich des bestehenden Betriebsgeländes.
15
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Das Betriebsgelände der Fa. Niederrhein-Gold soll am Standort Am Holtmannshof in drei Stufen
entwickelt werden. Ohne die Schaffung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten ist der Fortbestand
der Fa. Niederrhein-Gold am Standort Moers/Deutschland gefährdet. Zur Veranschaulichung sind
die folgenden Abbildungen beigefügt.
Abbildung 3
projektierte Abfolge der betrieblichen Entwicklung der Fa. Niederrhein-Gold
am Standort Am Holtmannshof o.M.
Gepl. Erweiterung II
Gepl. Erweiterung III
Entwicklungsstufe I (90. FNP-Änderung):
Entwicklung innerhalb Betriebsgelände Bestand
durch Umstrukturierungsmaßnahmen/Ausnutzung
noch nicht hochbaulich genutzter Bereiche sowie
Inanspruchnahme von Flächen im Süden bis zum
Brüggergraben mit Berücksichtigung 5 m Gewässer­
schutzstreifen/ Erhalt Baumreihe, ca. 1,36 ha) und
Flächen im Westen in einer Breite von 50 m (ca. 0,89
ha); insges. ca. 2,25 ha; Verwirklichung oben ge­
nannter Bauvorhaben
Im Süden und Westen Fortführung linearer/ flächi­
ger Eingrünungen sowie Anpassung sonst. rahmender Eingrünungen an heutige Rahmenbedingungen
(grüne Umrandung)
Verlegung Brüggergrabens (blaue Umrandung) nach
Süden und Neuordnung Einmündung in Moersbach
im Westen (Verfahren nach § 68 WHG)
Entwicklungsstufe II:
Neuberechnung des ÜSG Moersbach mit entsprech.
Festsetzungsverfahren nach WHG und Aufhebung
des Brüggergrabens im bestehenden Verlauf
Bauliche Entwicklung nach Westen auf ca. 2,73 ha
Entwicklungsstufe III:
Entwicklung nach Norden auf ca. 2,50 ha mit Erwei­
terung der Kommissionierung/ Expedition/ Hochre­
gallager
Neuordnung der innerbetrieblichen Erschließungs­
situation und Anlage einer neuen zusätzlichen Zu­
fahrt von der L 9
Verschiebung der rahmenden wallartigen Eingrü­
nung nach Norden
Erweiterung der für die Rückhaltung und Versicke­
rung von anfallendem betrieblichen Niederschlags­
wasser erforderl. Flächen im Westen
16
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Derzeit sind im Südosten des Betriebsgeländes ein Mehrfamilienhaus und ein weiteres Wohnhaus
mit zwei Wohneinheiten im Privateigentum vorhanden. Eine betriebliche Entwicklung auf diese
Flächen ist aufgrund der bestehenden eigentumsrechtlichen Bedingungen in absehbarer Zukunft
nicht möglich. Grundsätzlich soll jedoch die langfristige Möglichkeit zur betrieblichen Inan­
spruchnahme dieser Flächen nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist der Bereich der Wohnhäu­
ser als Betriebsgelände (orange) in den Entwicklungsstufen dargestellt.
Insgesamt soll die betriebliche Entwicklung am Standort schrittweise, nach Bedarf, und unter Be­
rücksichtigung von Maßnahmen der Eingrünung zur Optimierung der landschaftlichen Einpas­
sung des Betriebes in die Umgebung sowie zur Verbesserung der Situation der Gewässer Brüg­
gergraben und Moersbach erfolgen.
Die projektierten betrieblichen Erweiterungsflächen als auch die notwendigen Flächen für Ein­
grünungs- und Gewässerverlegungsmaßnahmen befinden sich derzeit in Fremdeigentum. Die Fa.
Niederrhein-Gold steht mit den Eigentümern der betreffenden Flächen in Verhandlungen. Grund­
sätzlich besteht Bereitschaft, die Flächen der Fa. Niederrhein-Gold zur Verfügung zu stellen. Der
Grunderwerb konnte bislang jedoch noch nicht vollzogen werden, weil landwirtschaftliche
Tauschflächen noch nicht beschafft und Vorkaufsproblematiken noch nicht bewältigt werden
konnten. Die betroffenen Flächeneigentümer haben für die Entwicklungsstufen I und II schriftlich
ihr grundsätzliches Einverständnis für die Planungsmaßnahmen (Erweiterung Betriebsgelände,
Begrünungsmaßnahmen und Verlegung Brüggergraben) erteilt. Für die Norderweiterung (Ent­
wicklungsstufe III) laufen Verhandlungen mit dem Eigentümer der Flächen.
4.2
Planungsziel
Aufgrund der heutigen Größe des gewachsenen Betriebsstandorts Am Holtmannshof der Fa. Niederrhein-Gold und unter Berücksichtigung von Erweiterungswünschen gemäß der beschriebenen
Entwicklungsstufe I sowie insbesondere den betrieblichen und marktrechtlichen Rahmenbedin­
gungen ist nach aktuellen Erkenntnissen zur Absicherung weiterer Bauvorhaben als auch zur Si­
cherung des Bestandes die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes zwingend notwen­
dig. Dieser Bebauungsplan kann jedoch nicht mehr gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den derzeit
rechtkräftigen Darstellungen des FNPs Moers entwickelt werden, so dass die 90. Änderung des
FNPs notwendig wird.
Im Zuge der 90. FNP-Änderung sowie parallel im Zuge der Neuaufstellung des FNPs der Stadt
Moers soll die im vorangegangen Kapitel dargelegte Entwicklungsstufe I bauplanungsrechtlich
durch entsprechende Darstellungen umgesetzt werden. Damit kann die Fa. Niederrhein-Gold auf
Grundlage des daraus zu entwickelnden Bebauungsplanes kurz- bis mittelfristig die aufgezeigten
Investitionsmaßnahmen am Standort zur Sicherung des Fortbestands des Betriebes und Erhaltung
der Arbeitsplätze realisieren. Weiterhin soll mit der 90. FNP-Änderung auch der planerische Rah­
men für Eingrünungs- und Gewässermaßnahmen im Süden und Westen des Betriebsstandorts
dokumentiert werden, woraus sich die Grenzen der baulichen Entwicklung für die Entwicklungs­
stufe II bereits ergeben.
17
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
5.
Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Innerhalb des ca. 25,23 ha großen Planbereiches der 90. FNP-Änderung werden die bisherigen
Darstellungen durch folgende Darstellungen auf Grundlage von § 5 Abs. 2 BauGB ergänzt oder
ersetzt:
Erweiterung des bestehenden, nach § 11 Abs. 2 BauNVO sonstigen Sondergebiets von ca. 12,64 ha
(derzeitige Darstellung) auf ca. 15,72 ha mit Änderung bzw. Erweiterung der Zweckbestimmung
von „Getränkeherstellung“ in „Lebensmittelherstellung, wasserbasiert“ (kurz LeHe wasserbasiert).
Für die vorliegende Änderung wird die bereits für den Standort im FNP festgelegte Gebietskate­
gorie „Sondergebiet“ aufgrund der Lage im Freiraum und der nachgewiesenen Standortgebun­
denheit, basierend auf eigenen Wasserrechten vor Ort, beibehalten.
Mit der Erweiterung des Sondergebiets sowie Änderung der Zweckbestimmung soll einerseits der
betriebsbezogenen marktrechtlichen Situation sowie andererseits der Möglichkeit zur Erweite­
rung des Produktsortiments Rechnung getragen werden. Das in der Zweckbestimmung hinter­
legte Stichwort – „wasserbasiert“- soll den Bezug zur Standortgebundenheit des Betriebes auf­
grund seiner eigenen Wasserrechte gewährleisten und auf den stark wasserbasierten Herstel­
lungsprozess seiner Produkte abstellen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Getränke nach Auf­
listung der Lebensmittelgruppen ebenfalls unter dem Oberbegriff „Lebensmittel“ einzustufen
sind. Grundsätzlich sollen nicht beliebige Lebensmittel produziert werden, sondern nur die, die
in Bezug zu den am Standort vorhandenen eigenen Wasserrechten des Betriebes und in Verknüp­
fung zu den Produkten der Getränkeherstellung, wie in Kapitel 4.1 geschildert, stehen. Im Zuge
der verbindlichen Bauleitplanung wird die Zweckbestimmung des Sondergebiets näher konkreti­
siert.
Die im Südosten des dargestellten Sondergebiets bestehende Wohnnutzung verbleibt als Teil des
Sondergebiets, wird jedoch in ihrer Abgrenzung im Übergang zu den tatsächlich als Grün- und
Maßnahmenflächen auszurechenden und darzustellenden Flächen bereinigt. Die privat genutzten
(Zier-)Gartenflächen werden nicht mehr als Grün- und Maßnahmenflächen, sondern als Sonder­
gebiet dargestellt. Die Umnutzung der privaten Wohnnutzungen zu betrieblichen Zwecken ist
aufgrund der Eigentumsverhältnisse jedoch planerisch nur als langfristige Perspektive zu sehen
und stellt keinen Grundzug der Planung dar.
Im Nordwesten wird das bestehende technisch ausgebaute Regenklärbecken (RKB) sowie eine
bestehende betrieblich genutzte Gastankstelle in Gänze in das Sondergebiet einbezogen. Bislang
lag der westliche Teil des RKBs innerhalb des L 31. Der Verlauf des Landschaftsschutzgebiets
L 31 ist entsprechend an die Abgrenzung des Sondergebiets angepasst worden. Sofern der Kreis
Wesel als Träger der Landschaftsplanung der Anpassung nicht widerspricht, kommt § 20 Abs. 4
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) bei Rechtskraft des Bebauungsplanes zum Tra­
gen.
Die Umsetzung der Entwicklungsstufe I beinhaltet auch als vorbereitende Maßnahme für die Ent­
wicklungsstufe II die Verlegung des Brüggergrabens (das Sondergebiet querendender verrohrter
Abschnitt sowie der offene Verlauf als Begrenzung des sog. „Brüggergrabensdreiecks“ bis zur
Mündung in den Moersbach/-kanal). Aus diesem Grund werden südlich und westlich des Sonder­
gebiets und der betrieblichen rahmenden Grün- und Maßnahmenflächen Flächen für die Land­
wirtschaft in Flächen für die Wasserwirtschaft (i.S. „Vorhalteraum für die Verlegung des Brügger­
grabens sowie Renaturierung/Durchgängigkeit Moersbach“) in einer Größenordnung von ca. 2,56
18
Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
ha umgewandelt und in der 90. FNP-Änderung (nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB) dargestellt. Der
Vorhalteraum ist in seiner Lage und Dimensionierung bereits mit der LINEG und dem Kreis Wesel,
Untere Wasserbehörde, abgestimmt worden. Im Süden ist eine ca. 18 m breite Trasse mit Aufwei­
tungen im Westen, stellenweise bis ca. 70 m, und im Nordwesten ca. 25 m dargestellt. Details
wird ein Fachplanungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regeln. Aus fachlichen
Gründen werden Teile der heutigen, naturnah gestalteten Rückhalte- und Sickerflächen der Fa.
Niederrhein-Gold mit in den Vorhalteraum einbezogen, um zukünftig Flächen für die Renaturie­
rung des Moersbachs vorhalten zu können. Die BAB 57 (Erweiterung nach Westen geplant) stellt
eine Restriktion für die auch nach EU-Wasserrahmenrichtlinie notwendigen Gewässermaßnah­
men dar, so dass die neue Trasse Brüggergraben/Moersbach nur unter Einbeziehung eines Teils
der heutigen Rückhalte- und Sickerflächen (bisherige Grün-und Maßnahmenfläche) erfolgen
kann. Im Zuge des Verfahrens nach § 68 WHG ist die Neuanbindung der Rückhalte- und Sicker­
flächen zu regeln. Es ist davon auszugehen, dass für die Rückhaltung und Versickerung der anfal­
lenden betrieblichen Niederschlagswässer noch ausreichend große Flächen in der Entwicklungs­
stufe I (bis zur Erweiterung in Phase III) verbleiben.
Zur Eingrünung des Sondergebiets erfolgt – analog der bisherigen Vorgehensweise - die Darstel­
lung von rahmenden Grünflächen (nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) sowie in Kombination mit Flächen
für Maßnahmen, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) in einer Größenordnung von insgesamt ca. 4,1 ha. Dabei erfolgt im
Zuge der 90. FNP-Änderung eine Anpassung der rahmenden Grün- und Maßnahmenflächen an
die heutigen betrieblichen Rahmenbedingungen und die bisher erteilten Genehmigungen nach §
35 BauGB (Osten und Süden). Die östlich der L 9 externe Grün- und Maßnahmenfläche bleibt
unverändert bestehen (außerhalb des Planbereichs).
Die Grenze der betrieblichen Entwicklung stellt, wie dargelegt, die Südverlegung des Brüggergra­
bens/Neuanbindung an den Moersbach dar. Parallel dazu werden bereits im Zuge der 90. FNPÄnderung im Süden und Westen die für die Entwicklung notwendigen rahmenden Grünstrukturen
durch die Darstellung von Grün- und Maßnahmenflächen fortgeführt. Dabei stellen diese auch
einen Puffer zwischen der Westerweiterung des Sondergebiets und der vorhandenen Wohnbe­
bauung Am Klömpkenshof 6-10 und damit einen Grundzug der Planung dar. Zukünftig gewähr­
leisten die rahmenden Grün-und Maßnahmenflächen im Süden und Westen, gemeinsam mit den
Begrünungsmaßnahmen am neuen Brüggergrabenverlauf, die landschaftliche Einbindung des
Sondergebiets. Die Maßnahmen entsprechen den Zielen des Umweltleitplanes der Stadt Moers
(Karte 11 Planungshinweise Umwelt).
Bis zur Umsetzung der Entwicklungsstufe II im FNP Moers werden ca. 2,85 ha Flächen für die
Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB bestätigt. Sie befinden sich zwischen der Westerwei­
terung des Sondergebiets und den neuen rahmenden Grün- und Maßnahmenflächen und umfas­
sen auch die Wohnbebauung Am Klömpkenshof 8-10.
Nach § 5 Abs. 3 BauGB besteht die Kennzeichnung, dass der Planbereich im Einwirkungsbereich
des Bergbaus liegt.
Nachrichtlich nach § 5 Abs. 4 und 4a BauGB übernommen wurden unterirdische Leitungsstränge
einer Ferngasleitung der Open Grid Europe mit einem Schutzstreifen von 8 m im Osten des Gel­
tungsbereiches, das festgesetzte Wasserschutzgebiet Rumeln, Zone IIIB (gesamter Geltungsbe­
reich), das Landschaftsschutzgebiet L 31 im Westen (Überlagerung mit Grün- und Maßnahmen­
flächen sowie der Flächen für die Wasserwirtschaft) und das festgesetzte Überschwemmungsge­
biet Moersbach. Auf die Anbauverbotszone (40 m) und-Anbaubeschränkungszone (100 m) der
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
BAB 57 nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) wird für das westliche Plangebiet hingewiesen.
Für das östliche Plangebiet ist gemäß § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) aufgrund
der L 9 (Holderberger Straße) eine Genehmigungspflichtigkeit von baulichen Anlagen innerhalb
eines 40 m Streifens zu berücksichtigen.
Das Plangebiet ist innerhalb der Verbandsgrünfläche Nr. 153 des Regionalverbandes Ruhr gele­
gen. Es wird davon ausgegangen, dass bei Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 306 die Ver­
bandsversammlung Ruhr die Entlassung des Sondergebiets aus der Verbandsgrünfläche be­
schließt. Für den weiteren Planbereich ist davon auszugehen, dass die Verbandsgrünfläche weiter
gelten wird.
6.
Vereinbarkeit der Darstellungen mit den Zielen der Raumordnung
Gemäß Kapitel 2.1 und 2.2 bestehen als Ziele der Raumordnung Allgemeiner Freiraum- und Agr­
arbereich, Regionaler Grünzug sowie Gebiete für den Schutz des Wassers.
Die Entwicklung der Fa. Niederrhein-Gold am Standort Am Holtmannshof hat sich innerhalb der
geltenden Ziele der Raumordnung, LEP NRW 1995 und Regionalplan Düsseldorf (GEP 99), gesi­
chert durch Baugenehmigungen nach § 35 BauGB und auf Basis der Gebundenheit an die zuge­
teilten Wasserrechte sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen des erweiterten Grundwas­
serschutzes standortbezogen vollzogen. Der Betriebsstandort der Fa. Niederrhein-Gold in seiner
heutigen Ausprägung ist im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Moers als Sondergebiet
„Getränkeherstellung“ einschließlich rahmender Grün- und Maßnahmenflächen in landesplaneri­
scher Abstimmung mit dem zuständigen Träger der Regionalplanung dargestellt.
Im Zuge des Kapitels 4.1 konnte die Standortgebundenheit des Betriebs sowie und fehlende Al­
ternativstandorte im Stadtgebiet Moers nachgewiesen werden.
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für andere, nicht landwirtschaftliche
Zwecke, wie im vorliegenden Fall der westlichen Erweiterungsflächen, ist in dem durch die übri­
gen Ziele des Regionalplanes gesetzten Rahmen möglich. Die Regulierung der damit verbunde­
nen Nachteile erfolgt im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Ausgleichsregelungen. Flächen
für den notwendigen Ausgleich wurden im Zuge der 90. FNP-Änderung bereits rahmend festge­
legt. Für die den Betriebsstandort umgebenden Allgemeinen Freiraum-und Agrarbereiche bleibt
die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit erhalten. Infolge der zwischen den Landwirten und der
Fa. Niederrhein-Gold vertraglich gesicherten grundwasserverbessernden Maßnahmen ergeben
sich Positiveffekte für Boden, Natur und Landschaft i.S. einer ökologischen Verbesserung.
Die Lage des Betriebsstandorts mit der geplanten Erweiterung auf ca. 15,72 ha innerhalb des
festgelegten Regionalen Grünzugs, der sich großräumig zwischen der BAB 57 im Westen, Moers/
BAB 40 im Norden und Krefeld im Süden sowie Rumeln/Kaldenhausen im Osten erstreckt, stellt
sich ebenfalls als gewachsen dar. Der Regionale Grünzug kann bei Umsetzung der Darstellungen
der 90. FNP-Änderung seine Funktionen Gliederung der Siedlungsräume, Erholung, Klimaökolo­
gie, Arten- und Biotopschutz, Landwirtschaft/Wald uneingeschränkt erfüllen.
Insbesondere durch die Verlegung des Brüggergrabens mit Neuanbindung an den Moersbach so­
wie dessen Teilrenaturierung kann eine ökologische Verbesserung heutiger technisch ausgebau­
ter Wasserläufe erreicht werden. Infolge der baulichen Entwicklungswünsche des Betriebes wer­
den Entwicklungsräume für naturnahe umzugestaltende Fließgewässer geschaffen und Flächen
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
für den Arten- und Biotopschutz durch die Gewässerverlegung/Renaturierung sowie die Grünund Maßnahmenflächen als Ausgleichsräume innerhalb einer ansonsten ausgeräumten Acker­
landschaft zwischen L 9 und BAB 57 geschaffen. Analog der Anlage der Rückhaltungs- und Si­
ckerflächen der Fa. Niederrhein-Gold, die sich aus umweltfachlicher Sicht hochwertig entwickelt
haben, werden mit den Grün- und Maßnahmenflächen sowie der neuen Gewässertrasse land­
schaftsschutzwürdige ökologisch hochwertige Flächen mit Biotopvernetzungsfunktion innerhalb
des Regionalen Grünzugs geschaffen. Damit ergeben sich auch klimaverbessernde Maßnahmen,
die der betrieblichen Entwicklung gegenüberzustellen sind.
Der Raum zwischen der L 9 im Osten und der BAB 57 im Westen weist derzeit aufgrund fehlender
Wegestrukturen für die Naherholung keine besondere Funktion für die Erholung auf, so dass durch
die Erweiterung des Sondergebiets keine Änderung der Situation eintritt.
Mit den vertraglichen Regelungen zwischen der Fa. Niederrhein-Gold und den Landwirten zur
Verbesserung des Grundwassers kommen auch Maßnahmen des vorbeugenden Bodenschutzes
zum Tragen.
Die Fa. Niederrhein-Gold ist aufgrund der Sache und dem Betriebszweck her auf den Standort im
Freiraum und insbesondere aufgrund der Wasserrechte auf den heutigen Standort im Regionalen
Grünzug angewiesen.
7.
Auswirkungen/ Planungsrelevante Belange
7.1
Nachhaltigkeit der Planung
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen – hier FNP- werden die Weichen für eine nachhaltige Flä­
chennutzung gestellt.
Die Nachhaltigkeit der Planung – hier die Darstellungen der 90. FNP-Änderung - ergibt sich aus
der gleichwertigen Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange. Die Fa.
Niederrhein-Gold, die sich am Standort Am Holtmannshof seit Jahrzehnten aufgrund erteilter Bau­
genehmigungen entwickeln konnte, hat sich mit den planerischen Voraussetzungen und Konflikt­
möglichkeiten auseinandergesetzt. Die sich in drei Stufen vollziehende betriebliche Entwicklung
geht mit zahlreichen ökologischen Verbesserungsmaßnahmen zu den Themenbereichen Gewäs­
ser, Einpassung in die umgebende Landschaft und Erweiterung von Möglichkeiten zur Vergröße­
rung und Optimierung des Landschaftsschutzes in der Umgebung, Schaffung von Flächen für den
Arten-und Biotopschutz, Aufwertung der ausgeräumten Ackerlandschaft, grundwasser- und bo­
denverbessernde Maßnahmen einher. Die Maßnahmen haben auch einen entsprechenden Klima­
schutzbezug bzw. tragen dazu bei, dass dem Klimawandel entgegengewirkt werden kann. Gleich­
zeitig werden am Standort die vorhandenen 350 Arbeitsplätze gesichert und Möglichkeiten für
weitere Arbeitsplätze geschaffen. Dem gegenüber steht der Verlust von ca. 2,25 ha Ackerflächen
(zzgl. Verlust von Acker- bzw. Wiesenflächen im Zuge der Realisierung von Grünflächen in Über­
lagerung von Maßnahmenflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft), die der Bewirtschaf­
tung und als Freiflächen entzogen werden, für die jedoch Ausgleich/Kompensation auf Ebene des
Bebauungsplanes geleistet wird.
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
7.2
Naturhaushalt und Artenschutz
Das Plangebiet ist einerseits durch großflächige Bebauung mit Hochregallager bzw. Versiegelun­
gen mit rahmenden Grünstrukturen, andererseits durch verrohrte und technisch ausgebaute Ge­
wässerabschnitte innerhalb einer ausgeräumten Ackerlandschaft geprägt.
Artenschutz
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind Artenschutzbelange i. S. einer überschlägigen Vor­
abschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Die über­
schlägige Vorabschätzung ist Teil des Umweltberichts zur 90. FNP-Änderung (vgl. hier 1.5.2 –
Tiere –Planungsrelevante Arten, verfahrenskritische Arten).
Folgendes Ergebnis der überschlägigen Vorabschätzung kann dargestellt werden:
Das Betriebsgelände ist bereits heute durch großflächige Überbauungen und Versiegelungen
anthropogen überformt. Eine deutliche Vorbelastung des betrachteten Raumes, die zu einer kla­
ren Abwertung der Habitatstrukturen für die vorkommenden Tierarten führt, ist die benachbarte
Autobahn und der daraus resultierende Lärm.
Nach Auswertung der vorhandenen Daten zu planungsrelevanten Arten im betrachteten Raum
(insges. 6 Fledermausarten, je 1 Amphibien- und Schmetterlingsart und 21 Brutvogelarten) kann
der Änderungsbereich folgende Funktion aufweisen, deren Beeinträchtigung durch die Umset­
zung der Planung i. S. einer worst-case-Betrachtung prognostiziert wird:
 Darstellung SO Lebensmittelherstellung – wasserbasiert:
Zwischenquartiere der Zwergfledermaus (Höhlenbaum –Apfelbaum- südlich der Apfelpresse
und/ oder im Gebäude der ehem. Verwaltung)
 Darstellung Grün- und Maßnahmenflächen:
Lebensraum der Feldlerche auf den Ackerflächen südwestlich des Änderungsbereiches
 Darstellung Vorhaltetrasse Umlegung Brüggergraben und Moersbach/ -kanal:
Quartiere der Fledermäuse Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Rauhautfledermaus und/o­
der Kleine Bartfledermaus in einer toten Pappel und/oder einer Kopfweide am Brüggergraben
nahe der Mündung in den Moersbach
Fortpflanzungsstätten des Feldsperlings (Bruthöhlen) in einer toten Pappel und/oder einer
Kopfweide am Brüggergraben nahe der Mündung in den Moersbach
Lebensraum der Feldlerche auf den Ackerflächen des südwestlichen Änderungsbereiches
(Anmerkung: die konkrete Abarbeitung erfolgt im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden durch artspezifi­
sche Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 1.8 des Umweltberichts) ausgeschlossen.
Weitere mögliche faunistische Funktionen, die im Geltungsbereich vorliegen (z.B. für Fledermäuse
oder höhlenbrütende Vögel nutzbare Kopfweiden und Pappeln am Brüggergraben, dessen Dar­
stellung als Fläche für die Landwirtschaft bestätigt wird) sind durch die Auswirkungen der hier
betrachteten Planung nicht betroffen; sie werden im Rahmen der Darstellungen der 90. FNPÄnderung der Stadt Moers nicht in Anspruch genommen und daher hier nicht weiter betrachtet.
Nach Auswertung vorhandener Daten zu sog. „verfahrenskritischen“ Arten übernimmt der Ände­
rungsbereich und sein Umfeld keinerlei Funktionen für die meist vom Aussterben bedrohten bzw.
stark gefährdeten (Rote Liste 1 bzw. 2) und in einem schlechten Erhaltungszustand befindlichen
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Arten (Bechsteinfledermaus, Mopsfledermaus; Bekassine, Grauammer, Uferschnepfe, Kamm­
molch, Knoblauchkröte und Eremit). Artenschutzrechtliche Konflikte lassen sich unter diesem As­
pekt nicht herleiten.
Eingriff/Ausgleich
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 306 wird der durch das Vorhaben ausgelöste Eingriff
nach Landschaftsrecht, bezogen auf Biotoptypen und Landschaftsästhetik, abschließend und um­
fassend gemäß den Festsetzungen und für den Geltungsbereich des B-Plans erfasst und bewertet.
Bisher erbrachte Kompensationsmaßnahmen in Form das Betriebsgelände rahmender Gehölz­
strukturen bzw. im Nordwesten gelegener naturnaher Versickerungsflächen, einer extern östlich
der Holderberger Straße gelegenen Obstwiese sowie Maßnahmen des Öko-Kontos der Stadt­
werke Duisburg (Wasserwerk Rumeln, vgl. auch Kap. 2.8) für in der Vergangenheit auf Grundlage
der damaligen 71. FNP-Änderung und jeweiligen Bauanträgen zulässigen Eingriffe werden ent­
sprechend den aktuellen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 306 berücksichtigt. Das metho­
dische Vorgehen wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Wesel im Oktober 2016
abgestimmt.
Der durch die (weitere) Realisierung des Sondergebiets verbundene Eingriff wird auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung mit dem Bebauungsplanes Nr. 306 und den benannten und dort
gesicherten Ersatzmaßnahmen sowie vertraglichen Regelungen ausgeglichen.
Die mit der Umsetzung der Verlegung des Brüggergrabens sowie Renaturierung/ Durchgängigkeit
des Moersbaches einhergehenden Eingriffe (Darstellungen als Flächen für die Wasserwirtschaft,
ca. 2,56 ha) bleiben der Regelung durch das wasserrechtliche Fachplanungsverfahren vorbehal­
ten. Dies betrifft auch die Inanspruchnahme der in den Vorhaltebereich einbezogenen naturnah
gestalteten, wertigen Versickerungsflächen im Nordwesten des derzeitigen Betriebsgeländes.
7.3
Bodenverunreinigung
Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen für den Planbereich weder Altlasten noch ein Altlas­
tenverdacht.
7.4
Bau-und Bodendenkmäler
Baudenkmäler sind für das Plangebiet nicht eingetragen. Konkrete Hinweise für die Existenz von
Bodendenkmälern liegen bisher nicht vor.
7.5
Immissionsschutz/ Störfallbetriebe und Seveso-III-Richtlinie
Vom Plangebiet gehen Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen aus, die auf die Umgebung wir­
ken. Das Plangebiet selbst ist durch die L 9 (Holderbergerstraße) sowie die BAB 57 als auch die
L 398 (Kaldenhausener Straße) durch Verkehrslärm vorbelastet.
Zum Bebauungsplan Nr. 306, der das Sondergebiet gemäß Darstellung der 90. FNP-Änderung
erstmalig verbindlich festsetzt, wurde eine Schalltechnische Untersuchung zur Geräuschsituation
sowie eine Geruchstechnische Stellungnahmen erarbeitet. Die Ergebnisse der gutachterlichen
Untersuchungen und hieraus erforderlichen Maßnahmen zum Immissionsschutz werden in den
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Bebauungsplan aufgenommen. Grundsätzlich konnte nachgewiesen werden, dass für die im Süd­
osten des Sondergebiets auf Ebene der 90. FNP-Änderung vorhandene Wohnbebauung als auch
für die außerhalb des Plangebiets gelegenen schützenswerten Nutzungen durch entsprechende
Maßnahmen (hier: Emissionskontingentierung nach DIN 45691) ein ausreichender Lärmschutz
gewährleistet werden kann (Einstufung als Außenbereich mit Einhaltung von 60 dB (A) tags und
45 dB (A) nachts).
Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Ver­
kehrsflächen gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm sind unter Zugrundelegung der in der Schalltechnischen
Untersuchung genannten Wesentlichkeitskriterien nicht erforderlich.
Aufgrund der je nach Lage im Plangebiet zu erwartenden verkehrsbedingten Mittelungspegel von
bis zu 72 dB (A) tags und 66 dB (A) nachts sind innerhalb des Sondergebiets „Lebensmittelher­
stellung – wasserbasiert-“ auf Ebene des Bebauungsplanes bei allen Neu-, Umbau und Erweite­
rungsbauten bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen zu
treffen.
Bezogen auf ggf. auf die schützenswerten Nutzungen im Plangebiet sowie in der Umgebung
konnte im Zuge der Geruchstechnischen Stellungnahme nachgewiesen werden, dass prinzipiell
mit technischen Maßnahmen Möglichkeiten bestehen, Gerüche, die aus dem Sondergebiet emit­
tiert werden könnten, so weit wie möglich zu reduzieren, dass die immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen an der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) in der Nachbarschaft eingehalten wer­
den. Der Nachweis ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu erbringen. Der Ab­
standserlass NRW ist aufgrund der Standortgebundenheit des Betriebs (infolge eigener Wasser­
rechte) hier nicht sinnvoll anzuwenden.
Der Änderungsbereich liegt nach Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53.1 von Dezem­
ber 2013 gemäß den vorliegenden KABAS Informationen (Kartografische Abbildung von Betriebs­
bereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung) nicht innerhalb einer durch Abstandsempfeh­
lungen gekennzeichneten Gefahrenzone eines Störfallbetriebs. Der Betrieb der Fa. NiederrheinGold selbst stellt auch kein Betriebsbereich nach 12. BImSchV dar.
7.6
Verkehrliche Folgen
Für das Planvorhaben wurde eine Verkehrsuntersuchung veranlasst (IVV Aachen 2014-2016). Es
wurde untersucht, inwieweit die im Rahmen der geplanten Nutzung innerhalb des Sondergebiets
zu erwartenden zusätzlichen Verkehre der Fa. Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG die
Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte, die in unmittelbarer Nähe des Geländes liegen beeinflussen
wird. Geplant ist eine Zunahme des PKW-Aufkommens um ca. 15 % und des LKW-Aufkommens
von ca. 25 %.
Das Verkehrsaufkommen der geplanten Nutzungen wurde auf Grundlage der betrieblichen Unterlagen/Daten erstellt und aufgrund der heutigen Verteilung der Verkehre auf das Netz umgelegt.
Für die Knotenpunkte L 9/L 398 und L 9/ Zufahrt Niederrhein-Gold/Im Winkel wurde die verkehrs­
technische Leistungsfähigkeit jeweils in der maßgeblichen Spitzenstunde am Vormittag und am
Nachmittag eines für den Betrieb typischen Werktags ermittelt und in Anlehnung an das
HBS2001/09 bewertet. Demnach wird an dem Knotenpunkt L 9/L 398 in der Prognose eine aus­
reichende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe „D“ nach HBS 2001/09) erreicht. Am Knotenpunkt
L 9/Zufahrt Niederrhein-Gold/Im Winkel wird in der Prognose eine gute Verkehrsqualität (Quali­
tätsstufe „B“ nach HBS 2001/09) erreicht. Somit ist davon auszugehen, dass das zu erwartende
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Begründung zur 90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers, Kapellen-Holderberg (Am Holtmannshof)
Verkehrsaufkommen an den betrachteten Knotenpunkten im Regelfall leistungsfähig abgewickelt
werden kann.
Bis zur Fertigstellung der Betriebserweiterung wird ein Zwischenstand angenommen, bei dem das
heute vorhandene Außenlager wegfällt und die PET-Erweiterung umgesetzt wurde. Nach Aussage
der Fa. Niederrhein-Gold wird das Verkehrsaufkommen während des Zwischenstandes maximal
gleichbleibend zum heutigen Verkehrsaufkommen sein. Zudem ist zwischenzeitlich das Voran­
meldeverfahren für LKWs umgesetzt worden, so dass eine gleichmäßige Ankunft der LKWs ge­
währleistet werden kann.
7.7
Umweltprüfung
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4
BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß §§ 2 und 2a BauGB) erstellt. Dieser ist Be­
standteil der Begründung – siehe Teil 2 der Begründung - und stellt die Umweltauswirkungen
dar. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind erhebliche Um­
weltauswirkungen durch die Realisierung der vorgesehenen Planung voraussichtlich nicht zu er­
warten.
aufgestellt im Dezember 2016/Januar 2017
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR, Moers / CBH Rechtsanwälte, Köln
in Abstimmung mit der Stadt Moers
Fachbereich 6, Stadt- und Umweltplanung, Bauaufsicht
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