6 Bauwesen Satzung der Stadt Kaiserslautern über besondere Vorkaufsrechte in Sanierungsgebieten und für unbebaute Grundstücke (Vorkaufsrecht-Satzung) Die Stadtverwaltung Kaiserslautern erlässt auf Grund des § 21 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 05.10.1954 (GVBl. S. 117), der §§ 25, 26 des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) und des Beschlusses des Stadtrates Kaiserslautern vom 01.08.1961 mit Genehmigung der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt/Weinstraße vom 13.09.1961 folgende Satzung: Vorkaufsrechsatzung 6/6 §1 Der Stadt Kaiserslautern steht beim Kauf von unbebauten Grundstücken in den folgenden Flächen des Gemeindegebietes ein Vorkaufsrecht zu: 1) Grundstücke nördlich und südlich der Steinstraße Das Gebiet wird umgrenzt: a) im Norden von den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 565 1/7, 565 1/2, 566, 572 1/2, 579 und deren nach Westen gedachte gradlinige Verlängerung durch Flurstück Nr. 573, von der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 582 und deren gradlinige Verlängerung nach Osten durch Flurstück Nr. 587 und dessen Ostgrenze sowie von der nördlichen Begrenzung der Straßenfläche der Steinstraße bis zur Mannheimer Straße; b) im Osten von der Westgrenze der Straßenfläche der Mannheimer Straße; c) im Süden von der Nordgrenze der Straßenfläche der Gaustraße; d) im Westen von der Ostgrenze der Straßenflächen der Kloster- und Scheidstraße sowie von den westlichen Grenzen der Flurstücke an der Westseite der Kolbenstraße, im Norden endend mit der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 565 1/7. 2) Grundstücke nördlich der Fruchthalle Das Gebiet wird umgrenzt: a) im Norden von der Südgrenze der Straßenfläche der Ludwigstraße; b) im Osten von der Westgrenze der Straßenfläche der Martin-LutherStraße; c) im Süden von der Nordgrenze der Straßenfläche der Burgstraße; d) im Westen von der Ostgrenze der Straßenfläche der Schloßstraße; e) außerdem zählen zu diesem Gebiet die östlich der Martin-Luther-Straße liegenden Grundstücke Nr. 489, 519, 520, 522, 523, 530 und 533. 3) Grundstücke zwischen Bad- und Karl-Marx-Straße Zu dem Gebiet gehören die Flurstücke Nr. 1266/5, 1213/22, 1226/13, 1226/3, 1213/8, 1213/24. Seite 2 von 3 Vorkaufsrechsatzung 6/6 §2 Das Vorkaufsrecht besteht auch beim Kauf von bebauten Grundstücken in folgenden Sanierungsgebieten: 1) Grundstücke nördlich und südlich der Steinstraße Das Gebiet erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke. 2) Grundstücke nördlich der Fruchthalle Das Gebiet erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 genannten Grundstücke. §3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Kaiserslautern, 18. Sept. 1961 Stadtverwaltung gez. Dr. Sommer Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wurde in den Tageszeitungen "Pfälzische Volkszeitung" am 20.09.1961 und "Die Rheinpfalz" am 21.09.1961 ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Kaiserslautern, 21. Sept. 1961 Stadtverwaltung Im Auftrag gez. Mangold Stadtoberrechtsrat Seite 3 von 3