Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses Flurstück: 918, Flur: 8, Gemarkung Oberzier, Siefstr. 41, Gemeinde Niederzier Aachen, im Juni 2015 Auftraggeber: Gemeinde Niederzier Abteilung für Bau- und Planungswesen Rathausstraße 8 52382 Niederzier Auftragnehmer: Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier Inhaltsverzeichnis 1. Anlass der Untersuchung ............................................................................................... 3 2. Rechtliche Grundlagen……………………………………………………………………….....3 3. Beschreibung des Gebäudes………………………………………………………………......3 4. Artenschutzprüfung ........................................................................................................ 4 5. Die zu betrachtenden Tierartengruppen ......................................................................... 5 5.1 Avifauna…………………………………………………………………………………………5 5.2 Amphibien .................................................................................................................... 5 5.3 Fledermäuse ................................................................................................................ 7 6. Vermeidungsmaßnahmen „Ellebach“ ............................................................................31 7.Schlussfolgerung ...........................................................................................................31 Anhang 2 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier 1. Anlass der Untersuchung In der Siefstr. in der Gemarkung Oberzier beabsichtigt man ein seit Jahren leer stehendes Wohngebäude abzureißen, um auf dem frei werdenden Grundstück neue Wohnhäuser zu errichten. Um auszuschließen, dass im Rahmen der Abrissarbeiten planungsrelevante Tierarten zu Schaden kommen, wurde das Planungsbüro Hering, Aachen beauftragt, das Gebäude auf das mögliche Vorkommen dieser Tierarten zu untersuchen. 2. Rechtliche Grundlagen Nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) der Europäischen Union sind alle europäischen Fledermausarten und alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union wurden in das deutsche Bundesnaturschutzgesetz übertragen und betreffen sowohl den physischen Schutz von Tieren als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz ist es unter anderem verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Grundsätzlich stellt jedes Gebäude einen potenziellen Lebensraum für Fledermäuse bzw. eine Brutstätte für Vögel dar. Somit fallen Maßnahmen an Gebäuden ebenfalls unter die genannten Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes. Da ein Verstoß gegen diese Verbote zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, unter Umständen sogar den Tatbestand einer Straftat erfüllt, sind im Vorfeld von Ausbau-, Umbau und Abrissmaßnahmen Gebäude auf das eventuelle Vorkommen geschützter Tierarten (z.B. Vogelnester oder –horste, Fledermausquartiere in Dachstühlen, auf Speichern, in leer stehenden Räumen oder an bzw. in den Außenmauern) zu untersuchen. ergeben sich trotz negativer Untersuchungsergebnisse bei den eigentlichen Ausbau-, Umbau und Abrissarbeiten dennoch konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Fledermäusen oder brütender Vögel, ist jegliche Bautätigkeit sofort zu stoppen und die Untere Landschaftsbehörde zu unterrichten. Diese entscheidet dann darüber, in welcher Form und wann die Maßnahme fortgeführt werden darf. 3. Beschreibung des Gebäudes Das rund 300 qm große Gebäude liegt in der Siefstraße im Ortsteil Oberzier. Es ist zweigeschossig und insgesamt sehr verwinkelt gebaut. In dem Haus gibt es zwei Wohnungen, von denen eine einen Zugang von der Siefstraße hat und die andere einen Zugang über den rückwärtigen Garten. Das Gebäude befindet sich auf einem großen verwilderten Grundstück, welches im Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen grenzt. Nördlich fließt der „Ellebach“, während sich östlich und südlich die Wohnbebauung der Siefstraße bzw. des Mühlenkamps anschließen. Bereits vor vielen Jahren wurde die Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks aufgegeben. Dementsprechend ist das Haus zumindest teilweise in einem baufälligen Zustand. Im 3 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier ehemaligen Garten wachsen zahlreiche Sträucher, junge Bäume und Wildkräuter. Efeu hat sich stark ausgebreitet und überwächst die gesamte nördliche Seite des Hauses. Zu den Sträuchern zählen Blutbuche, Hasel und Kirsche; zu den Bäumen mit einer Höhe von ca. 8 Metern und einem Stammdurchmesser von 25-30 cm, Spitzahorn und Esche. Die größte Fläche des Gartens wird von einer ruderarlen Hochstaudenflur der frischen stickstoffreichen Böden bedeckt. Die Brennessel (Urtica dioica) bildet hohe Bestände aus und wird von zahlreichen „Kletten“ begleitet. Der „Ellebach“ gehört in diesem Abschnitt nicht zu den gesetzlich geschützten Biotopen in Nordrhein-Westfalen. Seine Bachbettstruktur gleicht im Bereich des Grundstückes eher der eines Grabens. Nach Aussage der Unteren Wasserbehörde verringert sich die Wasserführung im Sommer zu einem schmalen Rinnsal. Foto 1: Das Haus mit Grundstück rechts oben im Bild. Eine Weide schließt sich an das Grundstück an (links im Bild). 4. Artenschutzprüfung Anhand des Messtischblattes 5104 (zweiter Quadrant) wurden die planungsrelevanten Arten ermittelt, die im Gebiet des Kartenblattes zu erwarten sind. Eine weitere Auswahl nach Lebensraumtypen, die im Grundstücksbereich vorkommen, schränkte die in Frage kommenden Arten weiter ein. Die Lebensraumtypen, die überschlägig auf das Grundstück zutreffen bzw. relevant sein können, sind: Fließgewässer, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen. Zu den relevanten Artengruppen zählen Säugetiere (Fledermäuse), Vögel und Amphibien (siehe Liste im Anhang). Eine weitere Art-für-Art-Betrachtung im Zusammenhang der Habitatstruktur des Grundstückes, konnte die in Frage kommenden Tierarten auf wenige eingrenzen. Das Grundstück wurde am 11. März sowie am 7. und 18. Mai 2015 aufgesucht, um eventuelle Konflikte mit dem Artenschutz abschätzen zu können. 4 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier 5. Die zu betrachteten Tierartengruppen 5.1 Avifauna Zu den planungsrelevanten Arten, die auf Grund der Habitatstruktur hier potenziell auftreten können zählen insbesondere: Mehlschwalbe, Nachtigall und wenn auch eher unwahrscheinlich die Schleiereule. Methodisches Vorgehen Zur Erfassung der aktuellen Vogelarten im Nahbereich des Hauses wurde bei guter Wetterlage eine morgendliche Begehung durchgeführt. Beobachten und Verhören von Vogelarten, die sich im Nahbereich des Hauses aufhielten, mit einem besonderen Augenmerk auf mögliche Arten, welche in die oder aus den Gebäudeteilen fliegen würden. Im unmittelbaren Nahbereich der Gebäudeaußenmauern wurde nach Kotspuren von Vögeln soweit dieses bei dem vorhandenen Schutt überhaupt möglich war, Ausschau gehalten. Darüber hinaus wurde der Dachbereich auf Vogelnester, beispielsweise die von Mehlschwalben, untersucht. Die Gebäude wurden innen soweit möglich auf Vogelspuren untersucht (Nester, Kotspuren etc.). Ergebnisse der Untersuchung Es wurde kein Ein- und Ausfliegen von Vögeln in die oder aus den Gebäuden beobachtet. Auch waren am Haus keine Vogelnester von Mehlschwalben auszumachen. Im Grundstücksbereich außerhalb des Hauses wurden ebenfalls keine Hinweise, die auf eine Vogelaktivität planungsrelevanter Arten hinweisen, wahrgenommen. Stattdessen wurden neben den Trivialarten wie Blau- und Kohlmeise auch die seltenere aber als nicht gefährdet eingestufte Gartengrasmücke und der Haussperling, der nach der „Roten Liste 2010“ nicht mehr als gefährdet gilt, beobachtet. Dem Haussperling und wahrscheinlich auch anderen Vogelarten dient der Efeu, der das Haus dicht umrankt, als Brut- und Nahrungsstätte. Auch die Bäume auf dem Grundstück dienen als Ansitzwarten und werden wahrscheinlich zum Bau von Vogelnestern genutzt. Darum sollte aus Artenschutzgründen der Abriss nur zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen. 5.2 Amphibien Der „Ellebach“ besitzt die Funktion eines linienförmigen, aquatischen Biotopverbundsystems, über das sich auch Amphibien ausbreiten können. Generell können aber Amphibien im Grundstücksbereich auftreten. Zu den planungsrelevanten Arten zählen Springfrösche. Insgesamt erscheint der Gartenbereich als ein eher unzulängliches Habitat für diese Frösche. Bei den Begehungen wurde keine dieser Arten nachgewiesen. Trotzdem ist es möglich, dass sie diese Fläche aufsuchen. Die Jungtiere der Springfrösche gehen je nach Witterung zwischen Mitte Juni und Mitte August an Land. Ein weiteres Untersuchen der Gartenfläche erscheint jedoch auf Grund des eher wenig geeigneten Habitates und der nahezu undurch5 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier dringbaren Brennessel- und Hochstaudenflur als wenig erfolgversprechend. Sollten wider Erwarten Tiere bei den Bauarbeiten gefunden werden, ist die Bautätigkeit zu stoppen und unverzüglich die ULB zu benachrichtigen. Fotos 2 und 3: Der Eingangsbereich des Hauses von der Siefstr. (linkes Foto). Aufnahme von Südost. Die Brücke im Bild quert den „Ellebach“ unmittelbar vor dem Haus (rechtes Foto). Fotos 4 und 5: Der Zugang zum rückliegenden Gebäudeteil von der Siefstr. aus. Das rechte Foto zeigt den Eingangsbereich. Fotos 6 und 7: Der verwilderte Garten. Die größte Fläche des Gartens wird von einer ruderarlen Hochstaudenflur der frischen stickstoffreichen Böden bedeckt. Die Brennessel (Urtica dioica) bildet hohe Bestände aus und wird von zahlreichen „Kletten“ begleitet. 6 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier Fotos 8 und 9: Eine Weide schließt sich an den Garten an. Die Bachbettstruktur des „Ellebaches“ gleicht im Bereich des Grundstückes eher der eines Grabens. Nach Aussage der Unteren Wasserbehörde verringert die Wasserführung sich im Sommer zu einem schmalen Rinnsal. 5.3 Fledermäuse Die Erfassung der aktuellen Fledermausvorkommen wurde in Zusammenarbeit mit Frau Dr. rer. nat. Maxam, Aachen durchgeführt. Das Gebäude wurde im Mai 2015 von innen und außen – soweit möglich – nach Hinweisen auf Fledermäuse bzw. Spuren von Fledermäusen abgesucht. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in ihrem vorliegenden Bericht zusammengefasst. Beide Wohnungen sind nur schwer für Fledermäuse zugänglich, da sowohl die Eingangstüren als auch die Fenster (mit wenigen Ausnahmen) verschlossen waren. Die zur Siefstraße gelegene Wohnung ist in einem schlechten Bauzustand. Daher konnte das Dachgeschoss, dessen Boden bereits teilweise eingestürzt war, nicht betreten werden. Der Raum, der unter dem bereits eingestürzten Dach liegt, wurde aus Sicherheitsgründen ebenfalls nicht betreten. In diesem Raum wurde mit Hilfe einer starken Taschenlampe erfolglos nach Spuren, die auf das Vorkommen von Fledermäusen hinweisen, gesucht. Der nicht ausgebaute Teil des Dachbodens der zum Garten gelegenen Wohnung konnte hingegen in Augenschein genommen werden. Das Dach besteht aus einer Holzkonstruktion auf der Wellblechplatten angebracht sind. Es existiert eine Reihe von Spalten und Öffnungen, durch die Fledermäuse in das Gebäude eindringen könnten. Bei der Untersuchung des Daches wurden jedoch weder Fledermäuse noch Spuren von ihnen gefunden. Vielmehr zeigten sich zahlreiche ältere Spinnweben, die die Dachkonstruktion überzogen haben. 7 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier Fotos 10 und 11: Das Dach weist vereinzelt Öffnungen auf (roter Pfeil, links). Alte Spinnweben weisen darauf hin, dass der Dachboden nicht von Fledermäusen genutzt wird (rechts). Sowohl die Spinnweben, als auch die Tatsache, dass der Raum insgesamt sehr zugig ist, weisen darauf hin, dass das Dach nicht von Fledermäusen genutzt wird. In beiden Wohnungen gibt es mehrere kleinere und größere Räume. Da die meisten Fenster und die Haustüren entweder intakt oder mit Brettern und Rollläden gut verschlossen sind, ist das Gebäude für Fledermäuse kaum zugänglich. Mit Ausnahme des bereits erwähnten Raumes, waren die Wohnräume in einem verhältnismäßig guten Zustand. In sämtlichen Räumen wurden die Wände und Decken nach möglichen Rissen und Spalten, die Fledermäusen als Quartier dienen könnten, abgesucht. Bei der eingehenden Untersuchung der wenigen Öffnungen, die potenziell von Fledermäusen genutzt werden können, konnten keine Spuren von Fledermäusen gefunden werden. Zudem waren die meisten Öffnungen mit verstaubten Spinnweben überzogen. Fotos 12 und 13: Die Fenster in den Wohnräumen sind gut verschlossen. Ein Zugang für Fledermäuse ist somit nicht möglich (links). Wände und Decken sind in einem guten Zustand, so dass sich kaum Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse ergeben (rechts). Auch der Fußboden wurde auf Spuren von Fledermäusen (z. B. Kotkrümel, Nahrungsreste, Verschmutzungen) untersucht. Es wurden in den Wohnräumen keinerlei Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen gefunden. Der Keller der zur Siefstraße hin gelegenen Wohnung ist über ein defektes Fenster zugänglich. Bei der Überprüfung zeigte sich jedoch, dass aufgrund der Betonbauweise keine geeigneten Versteck- bzw. Quartiermöglichkeiten vorhanden sind. Dementsprechend wurden hier auch keine Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen gefunden. Auch der Keller der hinteren Wohnung besteht aus Beton mit entsprechend glatten Oberflächen, die insgesamt wenig beschädigt sind und kaum Risse oder Spalten aufweisen. Die wenigen Öffnungen, die zumeist nur wenige Zentimeter tief waren, wurden eingehend inspiziert. Auch an diesen Strukturen konnten keine geeigneten Fledermausquartiere entdeckt werden. Zudem sind die Räume mit den intakten, vergitterten Fenstern ebenfalls nicht frei zugänglich (s. Foto 15). 8 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier Fotos 14 und 15: Durch die massive Betonbauweise sind in den Kellerräumen keine Nutzungsmöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden (links). Ein Zugang zum Keller der hinteren Wohnung wird durch die vergitterten Fenster verhindert (rechts). Auch andere Versteckmöglichkeiten, wie etwa die hier verlaufenden Rohre oder die aufgestellten Regale (s. Foto 14) wurden eingehend betrachtet. Es wurden jedoch weder Fledermäuse noch Spuren von ihnen entdeckt. Vielmehr weisen die z. T. dichten Spinnweben darauf hin, dass eine Nutzung durch Fledermäuse äußerst unwahrscheinlich ist. Die Fassade des Wohngebäudes ist zum großen Teil mit einem glatten Putz versehen. Bei der intensiven Betrachtung der Fassade mit Hilfe eines Fernglases konnten keine größeren Spalten oder Hohlräume entdeckt werden, die sich als Fledermausunterschlupf eignen würden. Lediglich beim Übergang von Fassade zum Dach gibt es einige Hohlräume. Diese wiesen jedoch keinerlei Spuren von einer Nutzung durch Fledermäuse auf (z. B. Kotkrümel, Verschmutzungen). Ein weiterer Teil der Fassade ist mit einer auf einer Holzlattung angebrachten Verkleidung versehen. Diese ist teilweise beseitigt worden, so dass ein größerer Hohlraum zwischen verputzter Hauswand und Verkleidung entsteht (s. Foto 17). Fotos 16 und 17: Im Übergangsbereich von Wand zu Dach, an den Regenrinnen (linkes Foto) und an der beschädigten Fassadenverkleidung (rechtes Foto) gibt es potenzielle Quartiere oder Zugangsmöglichkeiten zum Gebäude. Nach intensiver Suche konnten weder an der Fassade oder am Übergang zum Dach noch an der defekten Verkleidung Hinweise gefunden werden, dass sich Fledermäuse hier aufhalten könnten. Vielmehr zeigten die zahlreichen und vor allem älteren Spinnweben, dass diese Bereiche derzeit nicht von Fledermäusen genutzt werden. Lediglich die auf der Hauswand montierten Rollladenkästen könnten potenziell als Fledermausquartier genutzt werden. Hinweise darauf wurden jedoch nicht gefunden. Dennoch wird empfohlen, diese Kästen vor dem 9 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier Abriss des Gebäudes vorsichtig zu demontieren und auf den Besatz mit Fledermäusen zu überprüfen. Da die nördliche Fassade nahezu vollständig mit Efeu überwachsen ist (s. Foto 18), ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein möglicherweise darunter verborgenes Quartier von Fledermäusen genutzt wird. Fotos 18 u. 19: Die nördliche Fassade des Wohngebäudes ist fast vollständig mit Efeu überwachsen (linkes Foto). Der ehemalige Schuppen am südlichen Grundstücksrand (rechtes Foto) ist als Quartier für Fledermäuse eher ungeeignet. Südlich des Wohngebäudes befindet sich ein offener Schuppen, der aus Wellblechplatten aufgebaut ist. Aufgrund der Bauweise und der Tatsache, dass der Schuppen vollständig offen ist, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht von Fledermäusen als Quartier genutzt wird. Dieser Eindruck wurde auch durch eine intensive Suche nach möglichen Hinweisen auf Fledermäuse bestätigt. Die Bäume im Gartenbereich sind noch relativ jung und weisen keine Baumhöhlen auf, die von Fledermäusen genutzt werden könnten. Ergebnisse der Untersuchung Auf Grund der Bauweise und des Erhaltungszustandes des Gebäudes kann mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Gebäude derzeit nicht von Fledermäusen genutzt oder aufgesucht wird. Lediglich die an der Fassade angebrachten Rollladenkästen könnten Fledermäusen theoretisch als Quartier dienen. Hinweise auf eine tatsächliche Nutzung wurden zwar nicht gefunden, dennoch wird es empfohlen, die Rollladenkästen vor dem Abriss des Gebäudes vorsichtig zu entfernen und auf einen Besatz mit Fledermäusen zu überprüfen. Fazit: Hinweise auf die Nutzung des Gebäudes als Fledermausquartier wurden nicht gefunden. Prinzipiell kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das Gebäude zumindest vorübergehend einzelnen männlichen Fledermäusen als Zwischenquartier dient. Sollten daher im Rahmen der Abrissarbeiten entgegen der Ergebnisse der Untersuchungen Fledermäuse gefunden werden, ist die ULB unverzüglich zu informieren. 10 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier 6. Vermeidungsmaßnahmen „Ellebach“ Unmittelbar neben dem Gebäude fließt der „Ellebach“. Im Rahmen der Abrissarbeiten besteht die Gefahr durch Einbringen von Substanzen die gewässerbiochemischen Parameter zu verändern und die im Wasser lebenden Organismen zu schädigen. Folgende Maßnahmen tragen beispielsweise zum Schutz des „Ellebaches“ bei: Zum Schutze des Baches sind die Bauarbeiten aus Richtung des Grundstückes auszuführen und nicht von der Bachsohle oder vom gegenüberliegendem Ufer. Die Vermeidung von Trübung des Gewässers und/oder Betonschlammeinträgen sind oberstes Gebot: Beispielsweise dienen Strohballen zum ausfiltrieren der Schwemmstoffe. Ein Beregnen bei den Abbrucharbeiten dient dazu den Stofftransport durch die Luft zu vermeiden. Es werden keine toten Baumaterialien aus dem Gewässer herausgenommen oder nach Bauende hineingebracht. In der Ausschreibung wird der sachgerechte Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Schmier-, Treibstoffe, Lösungsmittel, Farben etc.) festgeschrieben. Unter anderem ist folgende Richtlinie zu berücksichtigen: Ministerium für Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf, 2010. Die Maßnahmen sollten mit der Unteren Wasserbehörde im Einzelnen abgeklärt werden. 7. Schlussfolgerung Die Untersuchung des Gebäudes ergab keinerlei Hinweise auf das Vorkommen von streng geschützten Tierarten (Amphibien, Fledermäuse, Vögel), jedoch ist das Vorkommen nicht völlig auszuschließen. Ergeben sich trotz negativer Untersuchungsergebnisse bei den Abrissarbeiten dennoch konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Amphibien, Fledermäusen oder brütenden Vögeln, ist jegliche Bautätigkeit sofort zu stoppen und die Untere Landschaftsbehörde zu unterrichten. Diese entscheidet dann darüber, in welcher Form und wann die Maßnahme fortgeführt werden darf. Aachen, den 8. Juni 2015 Rolf Hering 11 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier Anhang Übersicht über die relevanten Tierarten, die im Bereich des Messtischblattes 5104 (zweiter Quadrant) für die Lebensraumtypen nachgewiesen wurden Legende Erhaltungszustand der Populationen im atlantischen oder kontinentalen Raum (G) (U) (S) günstig ungünstig/unzureichend ungünstig/schlecht 12 Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum Abriss eines Wohnhauses in Niederzier Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 5104 Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen , Fließgewässer, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen Art Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Bemerkung FlieG Säugetiere Castor fiber Myotis daubentonii Myotis mystacinus Myotis nattereri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Europäischer Biber Wasserfledermaus Kleine Bartfledermaus Fransenfledermaus Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G G G G G G G XX X X X (X) X (X) Vögel Anthus pratensis Asio otus Athene noctua Cuculus canorus Delichon urbica Dryobates minor Falco tinnunculus Hirundo rustica Luscinia megarhynchos Passer montanus Perdix perdix Saxicola rubicola Strix aluco Tyto alba Vanellus vanellus Wiesenpieper Waldohreule Steinkauz Kuckuck Mehlschwalbe Kleinspecht Turmfalke Rauchschwalbe Nachtigall Feldsperling Rebhuhn Schwarzkehlchen Waldkauz Schleiereule Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend S U GUU U G U G U S G G G U- (X) Amphibien Bufo calamita Rana dalmatina Rana dalmatina Rana dalmatina Rana lessonae Kreuzkröte Springfrosch Springfrosch Springfrosch Kleiner Wasserfrosch Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U G G G G (X) (X) (X) (X) X X X (X) Gaert X XX (X) X XX X X X X X X X X X X X (X) (X) X X X XX X 1