Öffentliche Beurkundung Kaufvertrag Die Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, als Alleineigentümerin, heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten durch Herr Matthias Hauser, Gemeindepräsident, und Herr Manuel Frei, Gemeindeschreiber, – nachfolgend die «veräussernde Partei» genannt – verkauft an die a) Politische Gemeinde Wil ZH, besondere Rechtsform, mit Sitz in Wil ZH, UID CHE-114.871.786, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH, heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten durch Herr Peter Graf, Gemeindepräsident, und Frau Katja Wickihalder, Gemeindeschreiberin, als Miteigentümerin zu 292/1000 b) Politische Gemeinde Eglisau, besondere Rechtsform, mit Sitz in Eglisau ZH, UID CHE-114.859.584, Obergass 17, 8193 Eglisau, heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum durch Frau Ursula Fehr, Gemeindepräsidentin, und Herr Martin Hermann, Gemeindeschreiber, als Miteigentümerin zu 393/1000 c) Politische Gemeinde Wasterkingen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Wasterkingen ZH, UID CHE-114.871.757, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten durch Herr Peter Zuberbühler, Gemeindepräsident, und Herr Enrico Brandenberger, Gemeindeschreiber, als Miteigentümerin zu 114/1000 – nachfolgend die «erwerbende Partei» genannt – Folgendes: – nachfolgend das «Vertragsobjekt» genannt – -1- Miteigentumsanteil an: Grundbuchamtskreis: Eglisau Gemeinde: Hüntwangen Grundbuch Blatt und 2128) , Liegenschaft, Kataster Nr. (alt Kat.-Nr. 2123 Angaben der amtlichen Vermessung: (Werden anlässlich der Mutation bekanntgegeben.) Keine Anmerkungen und Vormerkungen. Dienstbarkeiten: a) Last: Immissionsrecht (Einwirkungsrecht), zugunsten Kat.-Nr. 2122. Dat. 10.06.2013, SP 887 b) Recht: Grenzbaurecht, zulasten Kat.-Nr. 2122. Dat. 10.06.2013, SP 888 c) Last: Durchleitungsrecht, zugunsten Staat Zürich. Dat. 11.12.1937, SP 104 d) Last: Durchleitungsrecht (Wasserleitung, Steuerkabel), übertragbar, zugunsten der Stadt Bülach. Dat. 04.11.1992, SP 437 e) Last: Leitungsbaurecht für unterirdische Kabelanlage mit Schächten, bis 12.01.2048, zugunsten der Swisscom (Schweiz) AG. Dat. 24.04.1998, SP 552 -2- f) Last: Fuss- und Fahrwegrecht mit Nebenleistungspflicht, zugunsten Kat.-Nr. 2129 (alt 2066). Dat. , SP (Wird eingetragen sofern die Mutation Nr. 475 (Gemeinde Hüntwangen – Spiritec AG) vollzogen wird.) Dieses Grundstück ist pfandrechtsfrei. Grenzen / Bemerkungen 1. Grenzen laut Mutationsplan Nr. . 2. Der Wortlaut der aufgeführten Dienstbarkeiten sind den Parteien bekannt; sie verzichten auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag. Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil a) beträgt Fr. 118‘850.00 (Franken einhundertachtzehntausendachthundertfünfzig) und wird wie folgt getilgt: Fr. 118‘850.00 sind der Politischen Gemeinde Hüntwangen durch die Politische Gemeinde Wil ZH anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung auf das Konto zu bezahlen. Die erwerbende Partei hat sich heute über die obgenannten Zahlungen durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer in der Schweiz domizilierten Bank auszuweisen. Wird die Bank über die erfolgte Eigentumsübertragung erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung erst mit Valuta des darauffolgenden Bankwerktages ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins. Fr. 118‘850.00 total Kaufpreis -3- Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil b) beträgt Fr. 159‘950.00 (Franken einhundertneunundfünfzigtausendneunhundertfünfzig) und wird wie folgt getilgt: Fr. 159‘950.00 sind der Politischen Gemeinde Hüntwangen durch die Politische Gemeinde Eglisau anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung auf das Konto zu bezahlen. Die erwerbende Partei hat sich heute über die obgenannten Zahlungen durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer in der Schweiz domizilierten Bank auszuweisen. Wird die Bank über die erfolgte Eigentumsübertragung erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung erst mit Valuta des darauffolgenden Bankwerktages ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins. Fr. 159‘950.00 total Kaufpreis Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil c) beträgt Fr. 46‘400.00 (Franken sechsundvierzigtausendvierhundert) und wird wie folgt getilgt: Fr. 46‘400.00 sind der Politischen Gemeinde Hüntwangen durch die Politische Gemeinde Wasterkingen anlässlich der heutigen Eigentumsübertragung auf das Konto zu bezahlen. Die erwerbende Partei hat sich heute über die obgenannten Zahlungen durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer in der Schweiz domizilierten Bank auszuweisen. Wird die Bank über die erfolgte Eigentumsübertragung erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung erst mit Valuta des darauffolgenden Bankwerktages ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins. Fr. 46‘400.00 total Kaufpreis -4- Weitere Bestimmungen 1. Die Eigentumsübertragung erfolgt heute, unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages. 2. Der Besitzesantritt, d.h. der Übergang des Vertragsobjektes in Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt mit der heutigen Eigentumsübertragung (Antrittstag). 3. Eine Abrechnung über Nebenkosten für das Vertragsobjekt entfällt. 4. Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192–196 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung sowie die Art. 197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden. Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR). 5. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von den Vertragsparteien gemeinsam, zu je 1/4, bezahlt. Sie wissen, dass sie dafür solidarisch haften. 6. Die erwerbende Partei hat von den Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer Kenntnis genommen. Gemäss § 218 Abs. 2 lit. b) des kantonalen Steuergesetzes ist die Gemeinde von der Grundstückgewinnsteuer befreit. 7. Die Parteien haben Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die veräussernde Partei bestätigt, dass bezüglich des Vertragsobjektes keine privaten Schaden- und Haftpflichtversicherungen bestehen. 8. Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (Art. 290 OR). Die veräussernde Partei bestätigt, dass für das Vertragsobjekt weder Mietverträge noch Pachtverträge bestehen. 9. Der erwerbenden Partei ist der heutige Erschliessungsstand des Vertragsobjektes bekannt. Künftige Erschliessungskosten gehen zulasten der erwerbenden Partei. -5- 10. Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren. 11. Die Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung auf dem Vertragsobjekt kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. 12. Das Vertragsobjekt ist pfandrechtsfrei. 13. Soweit es sich bei der veräussernden oder der erwerbenden Partei um eine Mehrheit von Personen handelt, haften diese für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch. 14. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Hüntwangen, Wil, Eglisau und Wasterkingen, liegen heute vor. 15. Die Vertragsparteien begründen hiermit folgendes Rückkaufsrecht: Die erwerbende Partei (Politische Gemeinde Wil, Politische Gemeinde Eglisau, Politische Gemeinde Wasterkingen) räumt der veräussernden Partei (Politische Gemeinde Hüntwangen) auf die Dauer von 10 Jahren ab heutiger Eigentumsübertragung das Rückkaufsrecht am Vertragsobjekt ein. Das Rückkaufsrecht ist weder vererblich, noch abtretbar. Der Rückkaufspreis beträgt für den Miteigentumsanteil a) Fr. 118‘850.--, für den Miteigentumsanteil b) Fr. 159‘950.-- und für den Miteigentumsanteil c) Fr. 46‘400.-- (ohne Teuerungsausgleich). Das Rückkaufsrecht gilt zu den gleichen Konditionen wie in diesem Vertrag. Die Einräumung des Rückkaufsrechtes erfolgt unentgeltlich. Die Berechtigte (Politische Gemeinde Hüntwangen) bewilligt gegenüber der Vormerkung die rangliche Vorstellung sämtlicher Pfandrechte, wie sie von schweizerischen Kreditinstituten gewährt werden. Die Kosten des Notariates und Grundbuchamtes für die Begründung und Vormerkung des Rückkaufsrechtes bezahlt . Die Ausübungserklärung des Rückkaufsrechtes hat von der Berechtigten schriftlich und eingeschrieben an den Grundeigentümer zu erfolgen. Dieses Rückkaufsrecht ist für 10 Jahre wie folgt im Grundbuch vorzumerken: Rückkaufsrecht zugunsten der Politischen Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen, CHE-114.859.727. -6- Eglisau, Die veräussernde Partei: Für die Politische Gemeinde Hüntwangen ZH: ................................................... Matthias Hauser, Gemeindepräsident ................................................... Manuel Frei, Gemeindeschreiber Die erwerbende Partei: Für die Politische Gemeinde Wil ZH: ................................................... Peter Graf, Gemeindepräsident ................................................... Katja Wickihalder, Gemeindeschreiberin Für die Politische Gemeinde Eglisau ZH: ................................................... Ursula Fehr, Gemeindepräsidentin ................................................... Martin Hermann, Gemeindeschreiber Für die Politische Gemeinde Wasterkingen ZH: ................................................... Peter Zuberbühler, Gemeindepräsident ................................................... Enrico Brandenberger, Gemeindeschreiber -7- Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist von den in der Urkunde genannten erschienenen Personen gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden. Eglisau, NOTARIAT EGLISAU -8- Grundbuchanmeldung Zur Eintragung ins Grundbuch Hüntwangen wird angemeldet durch die: Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsformen, mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen ZH, als Alleineigentümerin, heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten durch Herr Matthias Hauser, Gemeindepräsident, und Herr Manuel Frei, Gemeindeschreiber Gemeinde: Hüntwangen Grundbuch Blatt 1. Eigentumsübertragung: Kauf Übertragung des obgenannten Grundstückes von der bisherigen Alleineigentümerin Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, ins Miteigentum von der a) Politischen Gemeinde Wil ZH, besondere Rechtsform, mit Sitz in Wil ZH, UID CHE-114.871.786, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH, als Miteigentümerin zu 292/1000 b) Politischen Gemeinde Eglisau, besondere Rechtsform, mit Sitz in Eglisau ZH, UID CHE-114.859.584, Obergass 17, 8193 Eglisau, als Miteigentümerin zu 393/1000 c) Politischen Gemeinde Wasterkingen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Wasterkingen ZH, UID CHE-114.871.757, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, als Miteigentümerin zu 114/1000 d) Politischen Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, als Miteigentümerin zu 201/1000 gestützt auf die vorstehende Urkunde. 2. Vormerkung: Neu Rückkaufsrecht zugunsten der Politischen Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen, CHE-114.859.727, zulasten Grundbuch Blatt ** gestützt auf die Zf. 15 der weiteren Bestimmungen der vorstehenden Urkunde. -9- Eglisau, Die veräussernde Partei: Für die Politische Gemeinde Hüntwangen ZH: ................................................... Matthias Hauser, Gemeindepräsident ................................................... Manuel Frei, Gemeindeschreiber Die erwerbende Partei: Für die Politische Gemeinde Wil ZH: ................................................... Peter Graf, Gemeindepräsident ................................................... Katja Wickihalder, Gemeindeschreiberin Für die Politische Gemeinde Eglisau ZH: ................................................... Ursula Fehr, Gemeindepräsidentin ................................................... Martin Hermann, Gemeindeschreiber Für die Politische Gemeinde Wasterkingen ZH: ................................................... Peter Zuberbühler, Gemeindepräsident ................................................... Enrico Brandenberger, Gemeindeschreiber - 10 -