Kaufvertrag

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Öffentliche Beurkundung
Kaufvertrag
Die Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen,
als Alleineigentümerin,
heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten durch
Herr Matthias Hauser, Gemeindepräsident, und Herr Manuel Frei, Gemeindeschreiber,
– nachfolgend die «veräussernde Partei» genannt –
verkauft an die
a) Politische Gemeinde Wil ZH, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Wil ZH, UID CHE-114.871.786, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH,
heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten
durch Herr Peter Graf, Gemeindepräsident, und Frau Katja Wickihalder,
Gemeindeschreiberin,
als Miteigentümerin zu 292/1000
b) Politische Gemeinde Eglisau, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Eglisau ZH, UID CHE-114.859.584, Obergass 17, 8193 Eglisau,
heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum durch Frau
Ursula Fehr, Gemeindepräsidentin, und Herr Martin Hermann, Gemeindeschreiber,
als Miteigentümerin zu 393/1000
c) Politische Gemeinde Wasterkingen, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Wasterkingen ZH, UID CHE-114.871.757, Vorwiesenstrasse 172,
8195 Wasterkingen,
heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten
durch Herr Peter Zuberbühler, Gemeindepräsident, und Herr Enrico Brandenberger, Gemeindeschreiber,
als Miteigentümerin zu 114/1000
– nachfolgend die «erwerbende Partei» genannt –
Folgendes:
– nachfolgend das «Vertragsobjekt» genannt –
-1-
Miteigentumsanteil an:
Grundbuchamtskreis: Eglisau
Gemeinde: Hüntwangen
Grundbuch Blatt
und 2128)
, Liegenschaft, Kataster Nr.
(alt Kat.-Nr. 2123
Angaben der amtlichen Vermessung:
(Werden anlässlich der Mutation bekanntgegeben.)
Keine Anmerkungen und Vormerkungen.
Dienstbarkeiten:
a) Last:
Immissionsrecht (Einwirkungsrecht), zugunsten Kat.-Nr. 2122.
Dat. 10.06.2013, SP 887
b) Recht:
Grenzbaurecht, zulasten Kat.-Nr. 2122.
Dat. 10.06.2013, SP 888
c) Last:
Durchleitungsrecht, zugunsten Staat Zürich.
Dat. 11.12.1937, SP 104
d) Last:
Durchleitungsrecht (Wasserleitung, Steuerkabel), übertragbar, zugunsten
der Stadt Bülach.
Dat. 04.11.1992, SP 437
e) Last:
Leitungsbaurecht für unterirdische Kabelanlage mit Schächten, bis
12.01.2048, zugunsten der Swisscom (Schweiz) AG.
Dat. 24.04.1998, SP 552
-2-
f)
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht mit Nebenleistungspflicht, zugunsten Kat.-Nr.
2129 (alt 2066).
Dat.
, SP
(Wird eingetragen sofern die Mutation Nr. 475 (Gemeinde Hüntwangen –
Spiritec AG) vollzogen wird.)
Dieses Grundstück ist pfandrechtsfrei.
Grenzen / Bemerkungen
1. Grenzen laut Mutationsplan Nr.
.
2. Der Wortlaut der aufgeführten Dienstbarkeiten sind den Parteien bekannt;
sie verzichten auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag.
Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil a) beträgt Fr. 118‘850.00 (Franken einhundertachtzehntausendachthundertfünfzig) und wird wie folgt getilgt:
Fr.
118‘850.00
sind der Politischen Gemeinde Hüntwangen durch die
Politische Gemeinde Wil ZH anlässlich der heutigen
Eigentumsübertragung auf das Konto
zu bezahlen.
Die erwerbende Partei hat sich heute über die obgenannten Zahlungen durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer in der Schweiz
domizilierten Bank auszuweisen.
Wird die Bank über die erfolgte Eigentumsübertragung
erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung
erst mit Valuta des darauffolgenden Bankwerktages
ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins.
Fr.
118‘850.00
total Kaufpreis
-3-
Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil b) beträgt Fr. 159‘950.00 (Franken einhundertneunundfünfzigtausendneunhundertfünfzig) und wird wie folgt
getilgt:
Fr.
159‘950.00
sind der Politischen Gemeinde Hüntwangen durch die
Politische Gemeinde Eglisau anlässlich der heutigen
Eigentumsübertragung auf das Konto
zu bezahlen.
Die erwerbende Partei hat sich heute über die obgenannten Zahlungen durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer in der Schweiz
domizilierten Bank auszuweisen.
Wird die Bank über die erfolgte Eigentumsübertragung
erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung
erst mit Valuta des darauffolgenden Bankwerktages
ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins.
Fr.
159‘950.00
total Kaufpreis
Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil c) beträgt Fr. 46‘400.00 (Franken sechsundvierzigtausendvierhundert) und wird wie folgt getilgt:
Fr.
46‘400.00
sind der Politischen Gemeinde Hüntwangen durch die
Politische Gemeinde Wasterkingen anlässlich der
heutigen Eigentumsübertragung auf das Konto
zu bezahlen.
Die erwerbende Partei hat sich heute über die obgenannten Zahlungen durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer in der Schweiz
domizilierten Bank auszuweisen.
Wird die Bank über die erfolgte Eigentumsübertragung
erst nach Clearingschluss informiert, kann die Zahlung
erst mit Valuta des darauffolgenden Bankwerktages
ausgeführt werden. Die veräussernde Partei hat daraus gegenüber der erwerbenden Partei keinen Anspruch auf Verzugszins.
Fr.
46‘400.00
total Kaufpreis
-4-
Weitere Bestimmungen
1. Die Eigentumsübertragung erfolgt heute, unmittelbar im Anschluss an die
Beurkundung dieses Vertrages.
2. Der Besitzesantritt, d.h. der Übergang des Vertragsobjektes in Rechten
und Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt mit der heutigen Eigentumsübertragung (Antrittstag).
3. Eine Abrechnung über Nebenkosten für das Vertragsobjekt entfällt.
4. Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192–196 des
Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung
sowie die Art. 197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden.
Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und
Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben, soweit
in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei
hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die
Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere
darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde
Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und
199 OR).
5. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden
von den Vertragsparteien gemeinsam, zu je 1/4, bezahlt. Sie wissen, dass
sie dafür solidarisch haften.
6. Die erwerbende Partei hat von den Bestimmungen über das gesetzliche
Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer Kenntnis genommen.
Gemäss § 218 Abs. 2 lit. b) des kantonalen Steuergesetzes ist die Gemeinde von der Grundstückgewinnsteuer befreit.
7. Die Parteien haben Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die veräussernde Partei bestätigt, dass bezüglich des Vertragsobjektes keine privaten Schaden- und Haftpflichtversicherungen bestehen.
8. Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über
die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (Art.
290 OR).
Die veräussernde Partei bestätigt, dass für das Vertragsobjekt weder
Mietverträge noch Pachtverträge bestehen.
9. Der erwerbenden Partei ist der heutige Erschliessungsstand des Vertragsobjektes bekannt. Künftige Erschliessungskosten gehen zulasten der erwerbenden Partei.
-5-
10. Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer
Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende
Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren.
11. Die Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung auf dem
Vertragsobjekt kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt.
12. Das Vertragsobjekt ist pfandrechtsfrei.
13. Soweit es sich bei der veräussernden oder der erwerbenden Partei um
eine Mehrheit von Personen handelt, haften diese für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.
14. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Hüntwangen, Wil, Eglisau und Wasterkingen, liegen heute vor.
15. Die Vertragsparteien begründen hiermit folgendes Rückkaufsrecht:
Die erwerbende Partei (Politische Gemeinde Wil, Politische Gemeinde
Eglisau, Politische Gemeinde Wasterkingen) räumt der veräussernden
Partei (Politische Gemeinde Hüntwangen) auf die Dauer von 10 Jahren ab
heutiger Eigentumsübertragung das Rückkaufsrecht am Vertragsobjekt
ein.
Das Rückkaufsrecht ist weder vererblich, noch abtretbar.
Der Rückkaufspreis beträgt für den Miteigentumsanteil a) Fr. 118‘850.--,
für den Miteigentumsanteil b) Fr. 159‘950.-- und für den Miteigentumsanteil
c) Fr. 46‘400.-- (ohne Teuerungsausgleich). Das Rückkaufsrecht gilt zu
den gleichen Konditionen wie in diesem Vertrag.
Die Einräumung des Rückkaufsrechtes erfolgt unentgeltlich.
Die Berechtigte (Politische Gemeinde Hüntwangen) bewilligt gegenüber
der Vormerkung die rangliche Vorstellung sämtlicher Pfandrechte, wie sie
von schweizerischen Kreditinstituten gewährt werden.
Die Kosten des Notariates und Grundbuchamtes für die Begründung und
Vormerkung des Rückkaufsrechtes bezahlt
.
Die Ausübungserklärung des Rückkaufsrechtes hat von der Berechtigten
schriftlich und eingeschrieben an den Grundeigentümer zu erfolgen.
Dieses Rückkaufsrecht ist für 10 Jahre wie folgt im Grundbuch vorzumerken:
Rückkaufsrecht zugunsten der Politischen Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen, CHE-114.859.727.
-6-
Eglisau,
Die veräussernde Partei:
Für die Politische Gemeinde Hüntwangen ZH:
...................................................
Matthias Hauser,
Gemeindepräsident
...................................................
Manuel Frei,
Gemeindeschreiber
Die erwerbende Partei:
Für die Politische Gemeinde Wil ZH:
...................................................
Peter Graf,
Gemeindepräsident
...................................................
Katja Wickihalder,
Gemeindeschreiberin
Für die Politische Gemeinde Eglisau ZH:
...................................................
Ursula Fehr,
Gemeindepräsidentin
...................................................
Martin Hermann,
Gemeindeschreiber
Für die Politische Gemeinde Wasterkingen ZH:
...................................................
Peter Zuberbühler,
Gemeindepräsident
...................................................
Enrico Brandenberger,
Gemeindeschreiber
-7-
Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist von den in der
Urkunde genannten erschienenen Personen gelesen, als richtig anerkannt
und unterzeichnet worden.
Eglisau,
NOTARIAT EGLISAU
-8-
Grundbuchanmeldung
Zur Eintragung ins Grundbuch Hüntwangen wird angemeldet durch die:
Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsformen, mit Sitz in
Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen
ZH, als Alleineigentümerin,
heute vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum vertreten durch
Herr Matthias Hauser, Gemeindepräsident, und Herr Manuel Frei, Gemeindeschreiber
Gemeinde: Hüntwangen
Grundbuch Blatt
1. Eigentumsübertragung: Kauf
Übertragung des obgenannten Grundstückes von der bisherigen Alleineigentümerin
Politische Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen,
ins Miteigentum von der
a) Politischen Gemeinde Wil ZH, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Wil ZH, UID CHE-114.871.786, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH, als Miteigentümerin zu 292/1000
b) Politischen Gemeinde Eglisau, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Eglisau ZH, UID CHE-114.859.584, Obergass 17, 8193 Eglisau, als Miteigentümerin zu 393/1000
c) Politischen Gemeinde Wasterkingen, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Wasterkingen ZH, UID CHE-114.871.757, Vorwiesenstrasse 172,
8195 Wasterkingen, als Miteigentümerin zu 114/1000
d) Politischen Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in
Hüntwangen ZH, UID CHE-114.859.727, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, als Miteigentümerin zu 201/1000
gestützt auf die vorstehende Urkunde.
2. Vormerkung: Neu
Rückkaufsrecht zugunsten der Politischen Gemeinde Hüntwangen, besondere Rechtsform, mit Sitz in Hüntwangen, CHE-114.859.727, zulasten
Grundbuch Blatt **
gestützt auf die Zf. 15 der weiteren Bestimmungen der vorstehenden Urkunde.
-9-
Eglisau,
Die veräussernde Partei:
Für die Politische Gemeinde Hüntwangen ZH:
...................................................
Matthias Hauser,
Gemeindepräsident
...................................................
Manuel Frei,
Gemeindeschreiber
Die erwerbende Partei:
Für die Politische Gemeinde Wil ZH:
...................................................
Peter Graf,
Gemeindepräsident
...................................................
Katja Wickihalder,
Gemeindeschreiberin
Für die Politische Gemeinde Eglisau ZH:
...................................................
Ursula Fehr,
Gemeindepräsidentin
...................................................
Martin Hermann,
Gemeindeschreiber
Für die Politische Gemeinde Wasterkingen ZH:
...................................................
Peter Zuberbühler,
Gemeindepräsident
...................................................
Enrico Brandenberger,
Gemeindeschreiber
- 10 -
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