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fachbeiträge_articles spécialisés
Markus Metzger
Christian Begert
dipl. Steuerexperte, MWST-Experte FH
Produktleader MWST BDO AG
Partner, Niederlassungsleiter
BDO AG, Zug
www.bdo.ch
Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen, DAS / CAS in MWST FH
MWST-Verantwortlicher Region
Nordwestschweiz, BDO AG, Aarau
www.bdo.ch
Mehrwertsteuer bei Liegenschaften
Die MWST-Branchen-Info Nr. 17 Liegenschaftsverwaltung wurde erst kürzlich durch die
Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) publiziert. Darin sind doch einige grundlegende Praxisneuerungen und Änderungen enthalten, die für die steuerpflichtigen Personen wie auch für
deren Vertreter wichtig sind. Die beiden Autoren versuchen die aktuelle Praxis mit Stand
30.06.2012 zu widerspiegeln und einen Ausblick auf mögliche Szenarien zu geben.
1. E
rstellen von Bauwerken (Liegen­
schaften)
Wird eine Liegenschaft neu erstellt, ist zu prüfen,
ob es sich um eine steuerbare werkvertragliche
oder um eine von der Steuer ausgenommene Lieferung handelt. Wird auf eigene Rechnung gebaut,
liegt eine von der Steuer ausgenommene Leistung
vor. Wird hingegen auf fremde Rechnung gebaut,
handelt es sich um steuerbare werkvertragliche
Lieferungen. Für die Abgrenzung zwischen werkvertraglicher Lieferung und von der Steuer ausgenommenen Liegenschaftsverkäufen und somit für
die Definition, ob auf eigene oder fremde Rechnung gebaut wird, ist insbesondere von Bedeutung, wem der Boden gehört, auf dem die Liegenschaft erstellt werden soll, ob sich Mehrkosten zum
angebotenen Pauschalpreis für das Objekt wegen
Änderungen aufgrund individueller Käuferwün-
210
sche ergeben und ob die Käuferschaft den Kaufpreis bereits vor Fertigstellung bezahlt.
Liegt ein von der Steuer ausgenommener Liegenschaftsverkauf bzw. eine von der Steuer ausgenommene Liegenschaftsvermietung vor, kann für
die freiwillige Versteuerung optiert werden, wenn
der Käufer / Mieter die Liegenschaft nicht ausschliesslich für private Zwecke nutzt. Liegt hingegen eine werkvertragliche Lieferung vor, unterliegt
diese ohne Wahlmöglichkeit ­zwingend der Mehrwertsteuer (subjektive S
­ teuer­pflicht vorausgesetzt).
1.1 B
oden gehört dem Bauunternehmer
(Generalunternehmer, Investor)
• Käufer erwirbt fertig geplantes und projektiertes Objekt
• Pauschalpreis für Boden und Gebäude
• Grundsätzlich keine individuellen Ausbauwünsche durch Käufer, max. aber bis zu
Mehrkosten von 5% bzw. 7% (Boden im
Baurecht) des Pauschalpreises
• Es liegt nur ein [1] Kaufvertrag über Boden
und Gebäude vor
• Übergang Nutzen und Gefahr erst nach Fertigstellung
• Bezahlung erst nach bezugsbereiter Fertigstellung (bis zu 30% Anzahlung ist aber unschädlich)
Damit ein von der Steuer ausgenommener Liegenschaftsverkauf vorliegt, müssen sämtliche
Kriterien gemäss MWST-Branchen-Info 4
Ziff. 8.1.1.1 kumulativ erfüllt sein. Es sind dies
folgende:
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt
in Bezug auf die Erstellung des Gebäudes eine
werkvertragliche Lieferung vor (Bauen auf fremde Rechnung). Der Verkauf des Bodens gehört
TREX Der Treuhandexperte 4/2012
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indessen nie in die Bemessungsgrundlage und
unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
1.2 Boden gehört einem Dritten
Hier handelt es sich um eine steuerbare werkvertragliche Lieferung (Bauen auf fremde Rechnung). Der Preis, der auf das Gebäude anfällt,
unterliegt demnach der Mehrwert­steuer, während der Verkauf des Bodens nie in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird und somit
nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
Sind der Verkäufer des Bodens (Dritter) und der
Bauunternehmer eng verbundene Personen, gelten für die Abgrenzung Werkvertrag / Kaufvertrag
die Kriterien unter Ziffer 1.1 (lediglich mit Ausnahme des Pauschalpreises für das Gebäude
und dem Vorliegen eines [1] Kauf­vertrages).
1.3 Boden gehört dem Käufer
Hier liegen ausschliesslich werkvertragliche
­Gebäudelieferungen vor (Bauen auf fremde
Rechnung).
1.4 B
eispiel (Boden gehört dem Bau­
unternehmer)
Ausgangslage
Ein steuerpflichtiger Architekt erstellt eine Liegenschaft mit sechs Stockwerkeinheiten. Die
Einheiten werden wie folgt genutzt:
Parterre:Eigene Nutzung für unternehmerische Zwecke
1. Stock:
Verkauf (ohne Option)
2. Stock:
Verkauf mit Option
3. Stock:
Werkvertragliche Lieferung
4. Stock:
Vermietung mit Option
Dachwohnung: Vermietung ohne Option
Mehrwertsteuerliche Beurteilung
Parterre
Da der Liegenschaftsteil für unternehmerische,
zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke
verwendet wird (Tätigkeit als Architekt), darf die
Vorsteuer auf den Eingangsleistungen (Bauleistungen) in Abzug gebracht werden.
1. Stock
Die kumulativ zu erfüllenden Kriterien, dass ein
von der Steuer ausgenommener Liegenschaftsverkauf vorliegen kann (siehe Ziffer 1.1), wurden erfüllt. Zwischen dem Architekten und dem
Käufer liegt ein Kaufvertrag vor. Der Verkauf des
Stockwerks ist demnach von der Steuer ausgenommen. Demgegenüber darf der Architekt die
Vorsteuer auf den Eingangsleistungen (Bauleistungen) nicht in Abzug bringen.
2. Stock
Die kumulativ zu erfüllenden Kriterien, dass
ein von der Steuer ausgenommener Liegenschaftsverkauf vorliegen kann (siehe Ziffer 1.1),
TREX L’expert fiduciaire 4/2012
Abbildung 1
Dachwohnung
Vermietung ohne Option
4. Stock
Vermietung mit Option
3. Stock
Werkvertragliche Lieferung
(steuerbarer Verkauf)
2. Stock
Verkauf mit Option
1. Stock
Von der Steuer ausgenommener
Verkauf
Parterre
Eigene Nutzung
wurden erfüllt. Zwischen dem Architekten und
dem Käufer liegt ein Kaufvertrag vor. Da der
Käufer das Stockwerk für seine unternehmerische Tätigkeit nutzt, besteht die Möglichkeit,
den Verkaufserlös freiwillig der MWST zu unterstellen (Option). Demgegenüber darf der Architekt die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen (Bauleistungen) bei der Option in Abzug
bringen.
3. Stock
Die kumulativ zu erfüllenden Kriterien, dass ein
von der Steuer ausgenommener Liegenschaftsverkauf vorliegen kann (siehe Ziffer 1.1), wurden
nicht alle erfüllt. Dem Käufer sind beispielsweise mehr als 5% Mehrkosten aus Änderungswünschen (teurere Küche, teurerer Boden usw.)
entstanden oder er hat mehr als 30% Anzahlung
vor Fertigstellung des Stockwerkes geleistet.
Zwischen dem Architekten und dem Käufer
liegt eine steuerbare werkvertragliche Lieferung
vor. Den Verkaufspreis des Stockwerkes ohne
Wert des Bodens hat der Architekt der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Die Vorsteuer auf
den Eingangsleistungen (Bauleistungen) darf
der Architekt in Abzug bringen.
4. Stock
Der Architekt hat keinen Käufer für das 4. Stockwerk gefunden. Der Mieter konnte auf die Ausgestaltung des Gebäudes und die Leistungserbringer
(Handwerker) keinen Einfluss nehmen. Der Bau
dieses Stockwerkes erfolgte demzufolge auf eigene Rechnung des Architekten. Es liegt ein Mietvertrag zwischen dem Architekten und dem Mieter vor. Die Mieteinnahmen inklusive Nebenkosten
sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer aus-
genommen. Der Mieter nutzt das Stockwerk für
seine unternehmerische Tätigkeit. Der Architekt
hat demnach die Möglichkeit, die Mieteinnahmen
freiwillig der MWST zu unterstellen (Option). Demgegenüber darf er die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen (Bauleistungen) in Abzug bringen bzw.
eine Einlageentsteuerung vornehmen.
Dachwohnung
Der Architekt hat keinen Käufer für die Dachwohnung gefunden. Der Mieter konnte auf die
Ausgestaltung des Gebäudes und die Leistungserbringer (Handwerker) keinen Einfluss
nehmen. Der Bau dieses Stockwerkes erfolgte
demzufolge auf eigene Rechnung des Architekten. Es liegt ein Mietvertrag zwischen dem
­Architekten und dem Mieter vor. Die Mieteinnahmen inklusive Nebenkosten sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Da
der Mieter das Stockwerk als Familienwohnung
nutzt, hat der Architekt keine Möglichkeit, die
Mieteinnahmen freiwillig der MWST zu un­
terstellen (Option). Die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen (Bauleistungen) darf der
­Architekt definitiv nicht in Abzug bringen.
Bemerkung
Obenstehendes Beispiel bezieht sich auf die Tatsache, dass der Boden dem Architekten gehört.
Wenn der Boden dem Käufer oder einem Dritten
(Ausnahme Nahestehender zu Bau­unternehmer)
gehört, liegt bei den verkauften Objekten immer
eine werkvertragliche und somit steuerbare Lieferung vor (analog Beurteilung 3. Stock).
1.5 Vorsteuerkorrekturen / Eigenleistungen
Die Vorsteuern auf den nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen wie Streichen der Fassade
oder Ziegelsteine fürs Dach (gemischte Verwendung) sind nach betrieblich objektiven Kriterien
mit einem Schlüssel (z.B. Fläche nach m2) zu
ermitteln und entsprechend zu korrigieren.
Falls der Architekt Eigenleistungen während der
Bauphase erbracht hat (z.B. Erstellung der
Baupläne), so hat er für die Verwendung der im
Rahmen der Eigenleistungen vorübergehend
verwendeten Verwaltungsinfrastruktur (Verwendung für ausgenommene Zwecke) eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ➞ Korrektur der
Vorsteuer auf Aufwendungen zur Erzielung von
Eigenleistungen (Papier für Pläne, spezifisches
Zeichnungsmaterial usw.) sowie auf allgemeines Mobiliar und Büromaterial (PC, Pult, Stuhl
usw.). Die Vorsteuerkorrektur kann mittels annäherungsweiser Ermittlung (Pauschale) oder
effektiv berechnet werden.
Angenommen, der Architekt besässe einen
Kran und würde diesen im Rahmen seiner Eigenleistungen für die Erstellung des Gebäudes
(z.B. selber Dach decken) einsetzen. Für diese
Ingebrauchnahme der betriebseigenen Infra­
211
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struktur (Kran) ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, da der voll entsteuerte Kran (teilweise) für die Erzielung ausgenommener
Umsätze verwendet wird. Die Vorsteuer ist
grundsätzlich im Umfang der Steuer, die auf
der Vermietung der Infrastruktur (Kran) an eine
Drittperson anfallen würde, zu berichtigen. Die
Vorsteuerkorrektur kann jedoch auch mittels
annäherungsweiser Ermittlung (Pauschale)
oder effektiv berechnet werden.
1.6 In der Praxis
In der Praxis kommt es oft vor, dass der Bauunternehmer einen Kaufvertrag (von der Steuer
ausgenommen) mit dem Bauherrn (Käufer) abschliesst. Der Bauunternehmer beginnt dann
zu bauen und während der Bauphase bringt
der Käufer Änderungswünsche an. Er entscheidet sich zum Beispiel, dass er nun doch die
teurere Küche, den teureren Parkett und die
teurere Badewanne haben will. Falls diese individuellen Ausbauwünsche 5% des vereinbarten Pauschalpreises (für Boden und Gebäude)
übersteigen, liegt kein von der Steuer ausgenommener Liegenschaftverkauf vor, sondern
eine steuerbare werkvertragliche Lieferung. Hat
der Bauunternehmer im «Kaufvertrag» diese
Leistungsumqualifizierung nicht erwähnt, nicht
auf die allfällig geschuldete Mehrwertsteuer hingewiesen oder diese nicht versteckt in den Verkaufspreis eingerechnet, so bleibt die MWST
beim Bauunternehmer hängen. Der Käufer wird
nachträglich kaum bereit sein, die Mehrwertsteuer zu bezahlen.
1.7 Wichtige Informationen / Ausblick
Die «nicht planbare» Leistungsumqualifizierung führt in der Praxis – wie oben erwähnt –
zu gros­sen Problemen. Die Baubranche und
etliche Wirtschaftszweige wie auch die Politik
haben sich nach der Veröffentlichung der kumulativ zu erfüllenden Kriterien (siehe Ziffer
1.1) für die Abgrenzung Kauf- / Werkvertrag
massiv dagegen gewehrt und für neue Abgrenzungslösungen lobbyiert. Dem Bundesrat wurden nun Vorschläge zur Entscheidung unterbreitet.
In der nächsten Zeit wird also wieder Bewegung in die Entwicklung der Abgrenzungskriterien kommen und es ist allen betroffenen
steuerpflichtigen Personen wie auch deren
Vertretern anzuraten, die Entwicklung genauestens zu verfolgen und dementsprechend zu
reagieren.
2. Boden
Beim Begriff «Boden» handelt es sich aus mehrwertsteuerlicher Sicht um eine oder mehrere unbebaute Parzellen. Der Wert des Bodens versteht
212
sich als roherschlossenes Land und gehört gemäss Artikel 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG nicht in die
Bemessungsgrundlage und unterliegt demnach
nicht der Mehrwertsteuer. Die Roherschliessung
umfasst im Wesentlichen Folgendes:
• Das Erstellen von Zu- und Ableitungen, Zufahrtswegen bis und ab Parzellengrenze (in der
Regel Strassen-, Infrastruktur-, Perimeter- und
Mehrwertbeiträge an die öffentliche Hand)
• die Landvermessung, Parzellierungskosten
(z.B. für Geometer sowie grundbuchamtliche
Mutationskosten bei der Zusammenlegung
oder Aufteilung von Parzellen)
• die Kosten für die Vermarchung
Im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeit darf die Vorsteuer auf Aufwendungen, die beim Kauf von
Boden anfällt, und für die Roherschliessung,
Totalabbruch oder Bodensanierung in Abzug
gebracht werden. Je nach Verwendung des Bodens muss die geltend gemachte Vorsteuer korrigiert werden. Es ist zu unterscheiden, ob der
Boden als solcher (unbebaut) veräussert wird
oder ob der Boden bebaut wird (z.B. Erstellung
Liegenschaft).
muss die seinerzeit geltend gemachte Vor­
steuer korrigiert werden (Vorsteuerkorrektur
Eigenverbrauch).
Einlageentsteuerung
Es ist zu beachten, dass die Einlageentsteuerung auf Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Boden ab 1. Januar 2010 im Rahmen der
Verjährungsfrist grundsätzlich möglich ist.
3. Leerstand
Leerstand bedeutet, dass eine Liegenschaft beziehungsweise ein Liegenschaftsteil vorübergehend nicht genutzt wird (z.B. wegen Unvermietbarkeit). Ob die Vorsteuer auf Investitionen,
Unterhalts- und Betriebskosten, die während
dem Leerstand anfällt, in Abzug gebracht werden darf oder nicht, hängt primär (1. Phase) von
der vorgängigen Nutzung (steuerbar / ausgenommen) der Räumlichkeiten ab. In einer zweiten Phase wird auf die künftige und in einer
dritten Phase auf die tatsächliche Nutzung abgestellt. Es ergeben sich demnach folgende
mögliche Konstellationen (vgl. Abbildung 2).
Veräusserung roherschlossener Boden
Damit bei einer allfälligen Veräusserung des
Bodens der Vorsteuerabzug gewährt bleibt,
müssen die Erschliessungskosten und die seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit
dem Kauf des Bodens im Vertrag (oder andere Belege) separat ausgewiesen und zum Normalsatz versteuert werden (ohne Wert des Bodens). Werden diese Kosten nicht separat
ausgewiesen und versteuert, ist der gesamte
Verkaufserlös nicht steuerbar mit der Folge,
dass die seinerzeit geltend gemachte Vorsteuer (auf Aufwendungen und Roherschliessung)
vollumfänglich zu korrigieren ist. Der Grund
liegt gemäss ESTV darin, dass der Boden den
unternehmerischen Bereich verlässt.
Es ist zu beachten, dass der Veräusserungswert
des Bodens in der periodischen Mehrwertsteuerabrechnung unter den Ziffern 200 und 280
zu deklarieren ist.
Bebauter Boden bzw. Liegenschaft wird
erstellt
Die beim Kauf des Bodens und bei der Erschliessung angefallenen vorsteuerbelasteten Aufwendungen gelten als Anlagekosten der Liegenschaft und gehören demnach nicht mehr zum
Wert des Bodens. Wird die Liegenschaft für
steuerbare Zwecke verwendet (z.B. Betriebs­
liegenschaft, optierte Vermietung, optierter
Verkauf), bleibt der Vorsteuerabzug auf den
Erschliessungskosten gewährt. Wird die Lie­
genschaft jedoch für von der Steuer aus­
genommene oder private Zwecke verwendet,
Hinweis zur Tabelle (Abbildung 2)
Die Qualifizierung des Vorsteuerabzugsrechts
richtet sich nach den angefallenen vorsteuerbelasteten Aufwendungen während und nach
dem Leerstand. Die Vorsteuer, welche vor dem
Leerstand (während der vorgängigen Nutzung)
angefallen ist (Vorsteuer auf Erwerb der Liegenschaft, wertvermehrende Aufwendungen usw.),
ist bei einer allfälligen Nutzungsänderung als
Eigenverbrauch oder in Form einer Einlage­
entsteuerung zu korrigieren.
Fazit
Insbesondere wenn die bisherige (vorgängige)
Nutzung der Liegenschaft oder Teile davon für
steuerbare Zwecke (optiert) verwendet wurden
und die geplante Nutzung ändert, darf im Zeitpunkt dieser geänderten Verwendungsabsicht
keine Vorsteuer mehr auf Investitionen, Unterhalts- und Betriebskosten in Abzug gebracht werden. Wird dennoch ein Vorsteuerabzug geltend
gemacht, obwohl die künftige Nutzung von der
Steuer ausgenommen ist, muss die zu Unrecht
geltend gemachte Vorsteuer mittels Korrekturabrechnung berichtigt werden und es wird ein Verzugszins erhoben. Dieser Konstellation (letzte Zeile in Abbildung 2) ist wegen der Verzugszinsfolgen
besondere Beachtung zu schenken.
Ob Vorsteuerabzug während des Leerstands
geltend gemacht werden kann oder nicht, hängt
nicht nur von der vorgängigen, sondern vielmehr von der künftig geplanten und der künftig
tatsächlichen Nutzung ab. n
TREX Der Treuhandexperte 4/2012
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Abbildung 2
vorgängige
Nutzung
ausgenommen
ausgenommen
ausgenommen
ausgenommen
steuerbar
steuerbar
steuerbar
steuerbar
VOSTA
*
geplante
Nutzung
Vorsteuerabzug während Leerstand
Grundsatz (1. Phase)
2. Phase
tatsächliche Nut- steuerliche Folgen aus tatsächlicher NutBemerkungen
zung (3. Phase) zung
Da geplante künftige
Wie die vorgängige Nut- Nutzung unverändert
zung –> kein Anrecht zur ursprünglichen Nut- ausgenommen
auf VOSTA
zung ist, kommt Grundsatz zur Anwendung
Geplante und tatsächKein Vorsteuerabzugsrecht auf Investitio- liche Nutzung sind idennen, Unterhalts- und Betriebskosten wäh- tisch. Demnach entrend dem Leerstand
stehen keine weiteren
steuerlichen Folgen
ausgenommen
Da geplante künftige
Wie die vorgängige Nut- Nutzung unverändert
zung –> kein Anrecht zur ursprünglichen Nut- steuerbar
auf VOSTA
zung ist, kommt Grundsatz zur Anwendung
Da die geplante Nutzung analog der vorgängigen Nutzung ausgenommen ist, darf die
während dem Leerstand anfallende Vorsteuer nicht in Abzug gebracht werden. Im
Zeitpunkt der Nutzungsänderung (steuerbare Nutzung) darf die Vorsteuer für die
während des Leerstands getätigten wertvermehrenden Aufwendungen nachträglich
Keine Vergütungszinsforvollumfänglich (ohne Abschreibung) gelderung möglich
tend gemacht werden. Die während dem
Leerstand auf den Betriebskosten und werterhaltenden Aufwendungen angefallene
Vorsteuer darf hingegen nachträglich nicht
geltend gemacht werden (gelten als verbraucht).
Ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung
darf der VOSTA geltend gemacht werden
* steuerbar
Da geplante künftige
Nutzung steuerbar ist,
Wie die vorgängige Nut- darf der VOSTA auf Inzung –> kein Anrecht vestitionen, Unterhalts- ausgenommen
auf VOSTA
und Betriebskosten während dem Leerstand
geltend gemacht werden
Da die tatsächliche Nutzung ausgenommen ist, muss die während des Leerstands
geltend gemachte Vorsteuer vollumfänglich korrigiert werden
* steuerbar
Da geplante künftige
Nutzung steuerbar ist,
darf der VOSTA auf InWie die vorgängige Nutvestitionen, Unterhaltssteuerbar
zung –> kein Anrecht
und Betriebskosten
auf VOSTA
während dem Leerstand geltend gemacht
werden
Geplante und tatsächliVorsteuerabzugsrecht auf Investitionen, che Nutzung sind idenUnterhalts- und Betriebskosten während tisch. Demnach entstedem Leerstand
hen keine weiteren
steuerlichen Folgen
steuerbar
Da geplante künftige
Wie die vorgängige Nut- Nutzung unverändert
zung –> Anrecht auf zur ursprünglichen Nut- steuerbar
VOSTA
zung ist, kommt Grundsatz zur Anwendung
Geplante und tatsächliVorsteuerabzugsrecht auf Investitionen, che Nutzung sind idenUnterhalts- und Betriebskosten während tisch. Demnach entstedem Leerstand
hen keine weiteren
steuerlichen Folgen
steuerbar
Da geplante künftige
Wie die vorgängige Nut- Nutzung unverändert
zung –> Anrecht auf zur ursprünglichen Nut- ausgenommen
VOSTA
zung ist, kommt Grundsatz zur Anwendung
Da die geplante Nutzung analog der vorgängigen Nutzung steuerbar ist, muss die
während dem Leerstand geltend gemachte Vorsteuer auf den Betriebskosten und
werterhaltenden Aufwendungen nicht korrigiert werden (gelten als verbraucht). Der
VOSTA für die während des Leerstands
getätigten wertvermehrenden Aufwendungen ist jedoch im Zeitpunkt der Nutzungsänderung (ausgenommene Nutzung) vollumfänglich zu korrigieren.
Ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung
darf kein VOSTA mehr geltend gemacht
werden
* ausgenommen
Da geplante künftige
Nutzung ausgenommen ist, darf der VOSTA
Wie die vorgängige Nutauf Investitionen, Unterzung –> Anrecht auf
steuerbar
halts- und BetriebskosVOSTA
ten während dem Leerstand nicht geltend
gemacht werden
Nachträgliches volles Vorsteuerabzugsrecht für wertvermehrende Aufwendungen, die während dem Leerstand angefallen sind. Die während dem Leerstand auf Keine Vergütungszinsforden Betriebskosten und werterhaltenden derung möglich
Aufwendungen angefallene Vorsteuer darf
hingegen nachträglich nicht geltend gemacht werden (gelten als verbraucht).
* ausgenommen
Da geplante künftige
Nutzung ausgenommen ist, darf der VOSTA
Wie die vorgängige Nutauf Investitionen, Unterzung –> Anrecht auf
ausgenommen
halts- und BetriebskosVOSTA
ten während dem Leerstand nicht geltend
gemacht werden
ausgenommen
Es ist keine Korrekturabrechnung zu erstellen
(Korrektur in laufenden
MWST-Abrechnungen)
und es ist kein Verzugszins geschuldet
Es ist keine Korrekturabrechnung zu erstellen
(Korrektur in laufenden
MWST-Abrechnungen)
und es ist kein Verzugszins geschuldet
Kein Vorsteuerabzugsrecht auf Investitionen, Unterhalts- und Betriebskosten während dem Leerstand.
Achtung:
Wird ab dem Zeitpunkt der geänderten
Verwendungsabsicht (geplante Nutzung)
dennoch ein VOSTA geltend gemacht,
muss dieser vollumfänglich korrigiert werden
Es ist eine Korrekturabrechnung zu erstellen
und Verzugszins ist geschuldet
Vorsteuerabzug
Die geänderte Verwendungsabsicht ist mittels geeigneter Aufzeichnungen zu belegen
TREX L’expert fiduciaire 4/2012
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