Die Behandlung von Niedrigpreisangeboten unter Berücksichtigung . . . VergabeR 3/2002 Rechtsanwalt Bernhard Stolz, München [*] Die Behandlung von Niedrigpreisangeboten unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben … Zugleich Besprechung des Urteils des EuGH vom 27.11. 2001 … Rs. C 285/99 und C 286/99 …, „Lombardini“, VergabeR 2002, 131 … Mit seinem Urteil vom 27.11. 2001 hat der EuGH zu den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Prüfung und den Ausschluß ungewöhnlich niedriger Angebote Stellung genommen. Die dabei herausgearbeiteten Grundsätze gelten über die gebotene europarechtskonforme Auslegung der betreffenden Vorschriften von VOB/A und VOL/ A [1] unmittelbar auch im Rahmen nationaler Vergabeverfahren. Sie müssen deshalb sowohl von öffentlichen Auftraggebern als auch von den Vergabenachprüfungsinstanzen beachtet werden. Nachfolgend sollen die Entscheidung des EuGH und die sich hieraus ergebenden Grundsätze für die Behandlung von Niedrigpreisangeboten näher erläutert werden. Anschließend wird untersucht, inwieweit die betreffenden Vorschriften der Verdingungsordnungen sowie die bisherige Rechtsprechung hierzu den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügen. 1. Grundsätze der Entscheidung des EuGH vom 27.11. 2001 Gegenstand des Urteils sind Vorlagefragen eines italienischen Gerichts zur Gemeinschaftsrechtskonformität der dortigen Vergabepraxis in bezug auf ungewöhnlich niedrige Angebote. Da das italienische Recht insoweit Besonderheiten aufweist, die das deutsche Vergaberecht nicht kennt, kann im folgenden auf eine nähere Darstellung des konkreten Falles verzichtet werden. Von Interesse sind vielmehr die allgemeinen Ausführungen des EuGH zur Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, da diese in gleicher Weise auch für die deutsche Vergabepraxis gelten. Die Baukoordinierungsrichtlinie enthält in Art. 30 Abs. 4 zur Behandlung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten folgende Regelung: „Scheinen bei einem Auftrag Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, so muß der öffentliche Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen. Der öffentliche Auftraggeber kann Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstiger Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Arbeiten verfügt, oder der Originalität des Projekts des Bieters anerkennen.“ Art. 27 der Lieferkoordinierungsrichtlinie bzw. Art. 37 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie enthalten sinngemäß die gleiche Regelung. a) Aufklärungspflicht Der EuGH stellt zunächst klar, daß dem öffentlichen Auftraggeber schon nach dem Wortlaut dieser Regelung kein Ermessensspielraum in bezug auf diese Pflicht verbleibt. Vielmehr besteht danach die uneingeschränkte Verpflichtung, einem Bieter, bevor dessen Angebot wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises ausgeschlossen wird, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die „Seriosität“ seiner Preise zu erläutern bzw. zu belegen. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Zweck der EG-Vergaberichtlinien, die Bieter vor diskriminierenden, von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen getragenen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers zu schützen. Dies könne nicht erreicht werden, wenn man diesem die Beurteilung der Frage überließe, ob die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote bzw. die Anforderung entsprechender Belege zweckmäßig ist. Ein Angebot darf also nicht wegen eines [*] Sozietät Kraus, Sienz & Partner. [1] §§ 25 Nr. 3 Abs.1 und 2 VOB/A, 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A. 219 VergabeR 3/2002 ungewöhnlich niedrigen Preises ausgeschlossen werden, wenn dem betreffenden Bieter zuvor keine Gelegenheit zur Erläuterung seiner Preise gegeben wurde. b) Aufklärungsumfang Der Gerichtshof hat weiter entschieden, daß der zweite Unterabsatz der betreffenden Regelungen keinen abschließenden Katalog der vorbringbaren Erläuterungen aufstellt, sondern lediglich Beispiele von Erläuterungen nennt, die der Bieter einreichen kann, um die Seriosität der angebotenen Preise zu belegen. Es sei daher nicht gestattet, bestimmte Arten von Erläuterungen auszuschließen oder unberücksichtigt zu lassen. Es stünde der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens entgegen, wenn Angebote mit günstigen Preisen ausgeschlossen werden könnten, obwohl sich deren Seriosität begründen läßt, nur weil die betreffenden Erwägungen nicht zugelassen werden. Der öffentliche Auftraggeber ist deshalb verpflichtet, sämtliche vom Unternehmer vorgebrachten Erläuterungen zu berücksichtigen, bevor er über die Zulassung oder die Ablehnung des fraglichen Angebots entscheidet. c) Aufklärungsverfahren Der Gerichtshof bezeichnet das nach den zitierten Vorschriften zwingend zu beachtende Verfahren als „kontradiktorische Überprüfung“ der als ungewöhnlich niedrig angesehenen Angebote. Danach muß der Auftraggeber nach Kenntnisnahme aller Angebote zunächst die zweifelhaften Angebote ermitteln. Anschließend ist dem betroffenen Bieter Gelegenheit zu geben, die Seriosität seiner Preise darzutun, indem von ihm schriftlich Aufklärung verlangt wird über diejenigen Elemente des Angebots, die Zweifel hervorgerufen haben. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Anschließend ist die Stichhaltigkeit der von den Betroffenen eingereichten Erklärungen zu beurteilen. Dabei sind alle Erläuterungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Erst danach ist über die Zulassung oder die Ablehnung dieser Angebote zu entscheiden. Der Ausschluß eines Angebots wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises setzt zwingend die Durchführung eines solchen kontradiktorischen Verfahrens voraus. Der öffentli220 STOLZ che Auftraggeber kann dieses nicht dadurch umgehen, daß er bereits mit der Angebotsabgabe die Einreichung von Erläuterungen der darin enthaltenen Preise verlangt und allein auf dieser Grundlage die Angemessenheit des Angebotspreises beurteilt. Entscheidend sei nämlich … so der EuGH …, daß jeder Bieter, dessen Angebot als ungewöhnlich niedrig beanstandet wird, die Möglichkeit, hat seinen Standpunkt dazu zweckgerichtet darzulegen. Dies setze voraus, daß er von der Tatsache, daß sein Angebot ungewöhnlich niedrig erschienen ist und von den konkreten Punkten, die den öffentlichen Auftraggeber zur Untersuchung veranlaßt haben, Kenntnis hat. Deshalb müsse dem Betroffenen „zu einem zwingend nach der Öffnung sämtlicher Umschläge liegenden Zeitpunkt“ (nochmals) Gelegenheit gegeben werden, Erläuterungen zu den betreffenden Bestandteilen seines Angebots einzureichen. Nur dies entspreche dem nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren, das Willkür des öffentlichen Auftraggebers verhindern und einen gesunden Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleisten soll. Der EuGH weist allerdings ausdrücklich darauf hin, daß dies nicht ausschließt, Erläuterungen zu den Preisen bereits mit dem Angebot zu verlangen. Auch ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, die Ungewöhnlichkeitsschwelle anhand einer festgelegten mathematischen Formel zu bestimmen. Beides kann sinnvoll sein, um eine erste Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber zu erleichtern und die Seriosität des Angebots dem ersten Anschein nach beurteilen zu können. Bestehen trotz oder wegen der mit dem Angebot eingereichten Erläuterung Zweifel an dessen Angemessenheit oder befindet sich dieses unterhalb der errechneten Ungewöhnlichkeitsschwelle, darf es jedoch nicht allein deshalb ausgeschlossen werden. Zuvor muß zusätzlich immer noch der aufgezeigte Weg der kontradiktorischen Prüfung beschritten werden. 2. Europarechtskonformität von § 25 Nr. 3 VOB/A und § 25 Nr. 2 VOL/A a) Das zwingende Zuschlagsverbot Nach § 25 Nr. 3 Abs.1 VOB/A darf der Zuschlag auf ein Angebot mit einem unange- Die Behandlung von Niedrigpreisangeboten unter Berücksichtigung . . . messen hohen oder niedrigen Preis nicht erteilt werden. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Mißverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Ein derartiges, dem Wortlaut nach zwingendes Zuschlagsverbot enthalten und erfordern die in Nr.1 genannten Regelungen der EG-Vergaberichtlinien nicht. Diese beschränken sich vielmehr auf die Anforderungen der Prüfung, die einem Ausschluß eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots zwingend vorausgehen muß. Dagegen enthalten sie keine Bestimmung, wonach ein derartiges Angebot zwingend auszuschließen ist, wenn der betreffende Bieter keine ausreichende Begründung der zweifelhaften Preise liefern kann. Die betreffenden Regelungen stehen jedoch dem in den Verdingungsordnungen enthaltenen zwingenden Zuschlagsverbot nicht entgegen. Denn sie gehen selbst davon aus, daß ungewöhnlich niedrige Angebote … unter den genannten Voraussetzungen … ausgeschlossen werden können. Dies beläßt auch Spielraum für eine nationale Regelung, wonach Niedrigpreisangebote zwingend auszuschließen sind, soweit im übrigen sichergestellt ist, daß die hiefür geltenden Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts beachtet werden. b) Das Prüfungsverfahren Sowohl § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A als auch § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A entsprechen den in Ziffer 1 dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung ungewöhnlich niedriger Preise nicht in vollem Umfang. So beschränkt beispielsweise § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A die Verpflichtung zur schriftlichen Aufklärung zweifelhafter Preise auf diejenigen Fälle, in denen sich die Angemessenheit anhand der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilen läßt. Nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen muß dem Bieter zwingend auch dann noch einmal Gelegenheit zur Erläuterung seiner Preise gegeben werden, wenn der Auftraggeber das Angebot schon auf Grund der vorgelegten Unterlagen über die Preisermittlung als unangemessen niedrig beurteilt. Des weiteren beschränkt Satz 2 der betreffenden Vorschrift die vom Bieter „vorbringbaren“ Erläuterungen auf „günstige VergabeR 3/2002 Ausführungsbedingungen“. Solche werden zwar regelmäßig Gegenstand der betreffenden Erläuterungen sein. Sie dürfen hierauf aber nicht beschränkt werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH ist der Auftraggeber verpflichtet, alle vom Bieter vorgebrachten Erläuterungen zu berücksichtigen. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A entspricht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts insoweit, als der Auftraggeber danach verpflichtet ist, zum Zwecke der Überprüfung zweifelhafter Einzelposten entsprechende Belege vom Bieter anzufordern. Nach den Vorgaben des EuGH genügt es aber nicht, wenn der Auftraggeber nur Belege einfordert, ohne dem betroffenen Bieter unter schriftlichem Hinweis auf die betreffenden Positionen, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben, Gelegenheit zur umfassenden Erläuterung dieser Preise zu geben. Wir stellen fest, daß die Anforderungen an das Verfahren der Prüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote nach den beiden Verdingungsordnungen hinter den in Ziffer 1 dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen zurückbleiben. Die Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechts wie auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur umfassenden Richtlinienumsetzung erfordern es jedoch, die betreffenden Vorschriften im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben europarechtskonform auszulegen [2]. Daraus folgt, daß sich der Auftraggeber bei der Aufklärung von Niedrigpreisangeboten nicht allein am Wortlaut von § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A orientieren darf, sondern zusätzlich zwingend die in Ziffer 1 dargelegten Grundsätze beachten muß. 3. Die Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsinstanzen unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben a) Ermittlung von Niedrigpreisangeboten Das Bayerische Oberlandesgericht [3] hat entschieden, daß Auslöser für die Aufklärung [2] Vgl. Beck’scher VOB-Komm./Prieß, A Vor Abschnitt 2 Rdnr.12. [3] BayObLG, Beschluß v. 12. 9. 2000 … Verg 4/00 …, VergabeR 2001, 65 … Asam …, IBR 2001, 40 … Schabel …. Ebenso OLG Rostock, Beschluß v. 10. 5. 2000 … 17 W 4/2000 …, NZBau 2001, 285, Beschluß v. 10. 5. 2000 … 17 W 3/2000 …, NZBau 2001, 286. 221 VergabeR 3/2002 der Angemessenheit eines Angebotspreises nur der Gesamtpreis sein kann, nicht aber Einzelpreise oder Preise einzelner Abschnitte des Leistungsverzeichnisses. Dies entspricht den Bestimmungen der EG-Vergaberichtlinien, die ebenfalls zunächst auf das Verhältnis des (gesamten) Angebots zur (gesamten) Leistung abstellen. Der öffentliche Auftraggeber muß jedoch ggf. prüfen, welche Bestandteile des Angebots im einzelnen Ursache für den niedrigen Gesamtpreis sind. Gegenstand der nachfolgenden Aufklärung und Erläuterung sind nur die zweifelhaften Elemente des Angebots. b) Prüfung von Niedrigpreisangeboten Das Bundeskartellamt [4] hat in Übereinstimmung mit der dargestellten Entscheidung des EuGH und den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entschieden, daß es für die Prüfung der Angemessenheit eines Niedrigpreises nur auf das Verhältnis vom Preis zur angebotenen Leistung ankommt und nicht auf das Verhältnis zum zweitgünstigsten Angebot [5]. Erscheint ein Angebot danach ungewöhnlich niedrig, sei weiter zu prüfen, ob der niedrige Preis wettbewerblich begründet ist. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundeskartellamts [6] sei dies immer dann der Fall, wenn der Preis Ausdruck der konkreten, betriebsindividuellen Verhältnisse und gleichzeitig Reaktion auf die Situation des Wettbewerbsumfelds ist. Keine stichhaltige Begründung ist nach Ansicht der Vergabekammer Sachsen [7] der allgemeine Hinweis, die Härte des Wettbewerbs und die sinkende Konjunktur des Baugewerbes im allgemeinen und beim Öffentlichen Auftragswesen im besonderen zwinge dazu, unauskömmliche Preise anzubieten. c) Ausschluß von Niedrigpreisangeboten Das KG Berlin hat die Auffassung vertreten, daß ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung für sich nicht ausreicht, den Zuschlag zu versagen. Es müsse darüber hinaus zu erwarten sein, daß der Bieter wegen dieses Mißverhältnisses in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, daß er den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführen kann [8]. Auch für die öffentliche Hand bestehe kein Hindernis, ein Niedrigpreisangebot zu akzeptieren, sofern 222 STOLZ der Anbieter zu diesen Preisen zuverlässig leisten kann [9]. Dem ist zwar in der Sach zuzustimmen. Allerdings begegnet diese Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut des § 25 Nr. 3 Abs.1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A gewissen Bedenken. Nach diesen Vorschriften ist ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (dessen Seriosität vom Bieter nicht belegt werden konnte) zwingend auszuschließen [10], ohne daß es weiter darauf ankommt, ob der Bieter zu diesem Preis zuverlässig leisten kann oder nicht. Gemeinschaftsrechtlichen Bedenken begegnet die Ansicht des Kammergerichts jedoch nicht. Das Gemeinschaftsrecht regelt lediglich die (Mindest-)Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein Angebot wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises ausschließen zu dürfen. Es enthält aber keine den zitierten Vorschriften der Verdingungsordnungen entsprechende Pflicht, ungewöhnlich niedrige Angebote auszuschließen. Es enthält im übrigen auch keine Definition des Begriffs des ungewöhnlich niedrigen Angebots. d) Drittschutz Eine weitere Frage, die die nationale Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Behandlung von Niedrigpreisangeboten beschäftigt hat, ist die des Drittschutzes des Zuschlagsverbots aus § 25 Nr. 3 Abs.1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A. Entgegen dem Thüringer OLG [11] und dem OLG Celle [12] hat das Bayerische Oberlandesgericht [13] [4] BKartA, Beschluß v. 7. 9. 2000 … VK 2-26/00 …, NZBau 2001, 167, IBR 2000, 588 … Rübartsch …. Im betreffenden Fall ging es dem Bieter um die Auslastung des bereits auf der Baustelle befindlichen Personals, das an einem anderen Bauabschnitt noch Restleistungen erbrachte. Er verzichtete deshalb auf Wagnis und Gewinn und konnte außerdem Kosten für die Baustelleneinrichtung einsparen. [5] Die Angebotssummen anderer Bieter können allerdings Anhaltspunkt für ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung sein, vgl. VK Sachsen, Beschluß v. 26. 7. 2001 … 1/SVK 73-01 …, ZfBR 2002, 91. [6] BKartA, Beschluß v. 30. 6.1999 … VK A 12/99 …, NZBau 2000, 165. Ebenso OLG Rostock, a. a. O. [7] VK Sachsen, Beschluß v. 26. 7. 2001 … 1/SVK 73-01 …, ZfBR 2002, 91. [8] KG Berlin, Beschluß v. 22. 8. 2001 … KartVerg 3/01 …, VergabeR 2001, 392 … Prieß …. [9] KG Berlin, Beschluß v. 7.11. 2001 … KartVerg 8/01 …, „Bücherumzug HU Berlin II“, VergabeR 2002, 95 … Kuss …. [10] Vgl. VK Sachsen, Beschluß v. 26. 7. 2001 … 1/SVK/73-01 …, ZfBR 2002, 91. [11] Thüringer OLG, Beschluß v. 22.11.1999 … Verg 3/99 …, BauR 2000, 396, NZBau 2000, 349. Im gleichen Sinne VK Sachsen, Beschluß v. 26. 7. 2001 … 1/SVK/73-01 …, ZfBR 2002, 91. [12] OLG Celle, Beschluß v. 30. 4.1999 … 13 Verg 1/99 …, BauR 2000, 405, NZBau 2000, 105. [13] BayObLG, Beschluß v. 12. 9. 2000 … Verg 4/00 …, VergabeR 2001, 68 … Asam …. Die Behandlung von Niedrigpreisangeboten unter Berücksichtigung . . . die Auffassung vertreten, daß § 25 Nr. 3 Abs.1 VOB/A keine bieterschützende Vorschrift sei, sondern lediglich dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers diene. Das OLG Düsseldorf [14] hat die Frage, ob das Verbot, den Zuschlag auf ein Niedrigpreisangebot zu erteilen, bieterschützenden Charakter hat, differenzierend behandelt. Grundsätzlich diene das Zuschlagsverbot auf einen unangemessen niedrigen Preis dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Dieser sei allerdings nach der bieterschützenden Vorschrift des § 2 Nr.1 Satz 3 VOB/A verpflichtet, ungesunde Begleiterscheinungen im Wettbewerb zu bekämpfen. Deshalb könne den Mitbietern ausnahmsweise ein Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung auf ein Niedrigpreisangebot zukommen, wenn dieses in der zielgerichteten Absicht vorgenommen wurde oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt verdrängt werden. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf steht in Übereinstimmung mit dem Zweck der EG-Vergaberichtlinien, einen wirksamen und gesunden Wettbewerb auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten. Dies gebietet es, gegen wettbewerbsbeeinträchtigende Praktiken in Form einer gezielten Marktverdrängung vorzugehen und den hiervon betroffenen Bietern einen entsprechenden Anspruch einzuräumen. Ein weitergehender Anspruch auf Ausschluß von Niedrigpreisangeboten läßt sich dem Wettbewerbsprinzip dagegen ebensowenig entnehmen wie den betreffenden Vorschriften der EG-Vergaberichtlinien. Diese zielen ihrem Inhalt nach auf den Schutz desjenigen ab, der ein besonders günstiges Angebot abgegeben hat, weil ein solches den Wettbewerb in der Regel nicht behindert, sondern fördert. Sie bezwecken dagegen nicht den Schutz der Bieter vor niedrigen Angeboten der Konkurrenz. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kommt ein Angebotsausschluß ohnehin nur in Betracht, wenn ein Bieter seine zweifelhaften Preise nicht stichhaltig begründen kann, und selbst für diesen Fall läßt sich den betreffenden Regelungen keine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zum Ausschluß des Angebots entnehmen. Deshalb läßt sich hieraus auch ein entsprechender Anspruch nicht herleiten. Der diffe- VergabeR 3/2002 renzierenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist somit auch vor dem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund zuzustimmen. 4. Zusammenfassung a) Nach Gemeinschaftsrecht gelten für die Behandlung von Niedrigpreisangeboten folgende Grundsätze: (1.) Ein Angebot darf nicht wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises ausgeschlossen werden, wenn dem betreffenden Bieter zuvor keine Gelegenheit zur Erläuterung seiner Preise gegeben wurde. (2.)Dies hat stets im Wege eines kontradiktatorischen Verfahrens zu erfolgen. Danach muß der Auftraggeber (a) zunächst die zweifelhaften Angebote ermitteln, (b) anschließend von den betroffenen Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich Aufklärung über die Elemente des Angebots, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben, verlangen, (c) die Stichhaltigkeit der von den Betroffenen eingereichten Erklärungen beurteilen und (d) abschließend über die Zulassung oder die Ablehnung dieser Angebote entscheiden. (3.)Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Bieter vorgebrachten Erläuterungen zu berücksichtigen. Es ist nicht gestattet, bestimmte Arten von Erläuterungen auszuschließen oder unberücksichtigt zu lassen. b) Die Bestimmungen in § 25 Nr. 3 Abs.1 und 2 VOB/A sowie in § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A widersprechen dem Gemeinschaftsrecht nicht. Die in Abs. 2 der jeweiligen Vor[14] OLG Düsseldorf, Beschluß v. 19.12. 2000 … Verg 28/00 …, IBR 2001, 448 … Gottschalck …, VergabeR 2001, 128 … Schranner …, der darauf hinweist, daß es nach dieser Entscheidung für eine ordnungsgemäße Rüge nicht mehr ausreichen dürfte, das Vorliegen eines unangemessenen Preises vorzubringen, ohne zugleich auf die vom betreffenden Bieter verfolgten unlauteren Ziele oder auf die mit diesem Angebot verbundenen Folgen einzugehen. 223 VergabeR 3/2002 schrift enthaltenen Bestimmungen zur Prüfung von Niedrigpreisangeboten müssen jedoch im Sinne der nach dem Gemeinschaftsrecht hierfür geltenden Grundsätze europarechtskonform ausgelegt werden. c) Die bisherige Rechtsprechung der Vergabenachprüfungsinstanzen zur Behandlung von Niedrigpreisangeboten steht im wesentli- 224 D˜HNE chen in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Wenn in Zukunft über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Angebotes wegen eines unangemessen niedrigen Preises zu entscheiden ist, muß vor allem darauf geachtet werden, ob der Auftraggeber zuvor ein den Vorgaben des EuGH entsprechendes Prüfungsverfahren durchgeführt hat.