BAUFIBEL SCHLECHING GESTALTUNGSSATZUNG BAUVORSCHRIFT ETTENHAUSEN BAUFIBEL SCHLECHING 1. Seite 2 Geltungsbereich 1.1 Die örtliche Bauvorschrift gilt in den in den nachfolgender Karte gekennzeichneten Bereichen. 1.2 Die örtliche Bauvorschrift gilt für alle baulichen Anlagen, also auch für nicht baugenehmigungspflichtige. 2. Verhältnis zu Bebauungsplänen 2.1 Sind in einem bestehenden Bebauungsplan abweichende oder anders lautende Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen getroffen, so bleiben diese von der örtlichen Bauvorschrift unberührt. 2.2 Werden in einem künftigen Bebauungsplan von dieser Vorschrift abweichende oder weitergehende Festsetzungen getroffen, so sind diese maßgebend. Künftige Bebauungspläne sind auf die örtliche Bauvorschrift abzustimmen. 3. Gebäudestellung und Höhenlage 3.1 Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen darf in der Regel die natürliche Geländeoberfläche nicht verändert werden. Das Gelände darf durch die Errichtung von Bauwerken in seinem natürlichen Verlauf nicht verändert oder gestört werden, damit ein harmonisches Straßen-, Orts- und / oder Landschaftsbild erhalten bleibt. 3.2 Die Rohdeckenoberkante über dem Kellergeschoß darf höchstens 30 cm über dem natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzten Gelände liegen. 3.3 Bei Hanglagen, im Tal bei hydrogeologisch schwierigen Verhältnissen oder wegen des Anschlusses an Ver- und Entsorgungsleitungen können Abweichungen von Ziffer 3.2 zugelassen werden. 3.4 Das Gelände muss grundsätzlich den Nachbargrundstücken angepasst werden. Geländemodellierungen sind vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die gegebene Geländeformation ist zu übernehmen. 4. Gestaltung von Haupt- und Nebengebäuden 4.1 Hauptgebäude in Gebieten mit offener Bauweise sind als liegende Baukörper mit waagrechter Gliederung - Verhältnis Gebäudebreite zu Gebäudelänge mindestens 1 zu 1,3 - auszubilden. 4.2 Doppelhäuser sind im Bezug auf die Gestaltung, Wandhöhe, Oberflächenstruktur, Dachgestaltung und Farbgebung aufeinander abzustimmen. BAUFIBEL SCHLECHING Seite 3 4.3 Anbauten und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen und in der Größe unterzuordnen. An- und Nebenbauten sollen in den gleichen oder mit dem Hauptgebäude harmonisierenden Materialien und Farben ausgeführt werden. 4.4 Tür- und Fensteröffnungen: Türen und Fenster sind mit einer Holzstruktur, Fensterläden sind in Holz auszubilden und müssen farblich der Farbpalette unter Ziff. 8.2 entsprechen. Türen und Fensteröffnungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Wandfläche stehen, wobei die Wandflächen deutlich überwiegen müssen. Pro Fassade sind maximal drei, insgesamt maximal vier Fensterformate zulässig. Öffnungsflächen ab 1,3 qm sind in stehende Formate zu teilen. Bei Giebelflächen muss die symmetrische Anordnung von Fenstern und Türen erkennbar sein. Bei den Hauslängsseiten muss die Symmetrie der Fensterachsen erkennbar sein. Dabei müssen Fenster und Türen einen Eckabstand von mindestens 1 m wahren; davon ausgenommen sind Wintergärten, Salettl und Erker. Eine Giebelverglasung ist in Verbindung mit einem Balkon möglich. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. 4.5 Wintergärten sind wie die Tür- und Fensteröffnungen in Holzstruktur auszubilden und müssen farblich der Farbpalette unter Ziffer 8.2 entsprechen. 4.6 Balkone sind in Holz auszuführen und müssen sich in Form und Größe dem Gebäude anpassen. Es sind stehende Verkleidungen mit waagrechter Gliederung zu verwenden. Betonplatten sind vorne mit Holz zu verkleiden. Das Verglasen oder sonstiges Verschließen von Balkonen ist unzulässig. 5. Dachform, Dachneigung 5.1 Haupt- und Nebengebäude sind mit gleich geneigten Satteldächern von 18° bis 24° auszuführen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem bestehenden Gebäude die Dachkonstruktion erneuert wird. 5.2 Bei Nebengebäuden können ausnahmsweise Dachneigungen ab 12 Grad zugelassen werden. 5.3 Andere Dachformen und Dachneigungen als in 5.1 und 5.2 vorgesehen, können zugelassen werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand, zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung erforderlich bzw. vertretbar ist. Die Abweichungen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden. BAUFIBEL SCHLECHING 6. Dachflächen, Dachaufbauten 6.1 Dachüberstände Seite 4 Bei einer seitlichen Wandhöhe bis 5,50 m; Vorderer Giebel mindestens 1,5 m, hinterer Giebel mindestens 1.0 m, an den Traufen mindestens 1,0 m. Bei einer seitlichen Wandhöhe ab 5,50 m; Vorderer Giebel mindestens 2,0 m, hinterer Giebel mindestens 1,2 m, an der Traufe mindestens 1,0 m An den Garagen und Nebengebäuden: Vorderer Giebel mindestens 1,0 m, hinterer Giebel mindestens 0,6 m. an der Traufe mindestens 0,6 m. An der Unterseite im Vordachbereich müssen die Sparren sichtbar bleiben, dürfen also nicht verschalt werden. 6.2 Die Dachdeckung ist mit roten oder rotbraunen, kleinteiligen Dachplatten auszuführen. Zulässig sind auch rot besandete Dachpappe, Kupferblech. Holzschindeln und ausnahmsweise rot oder rotbraun gestrichenes Metall. Für Häusergruppen ist eine einheitliche, zumindest abgestimmte Farbgebung der Dächer anzustreben. 6.3 Dachgauben sind in der Regel nicht zulässig. Abweichungen sind möglich bei Dachneigungen größer als 25° als Standgiebel bzw. Quergiebel, nicht dagegen Schleppgauben. Bei Dachaufweitungen ab 20° sind Standgiebel und Quergiebel nach den beigefügten Gestaltungsempfehlungen des Landratsamtes zulässig (Entwicklung des Quergiebels aus der Traufe, Breite des Quergiebels maximal 1/3 der Gebäudelänge, Dachneigung maximal 5° steiler als das Hauptdach). Dacheinbauten (negative Dachgauben, Dacheinschnitte) sind unzulässig. 6.4 6.5 Liegende Dachfenster und Luken sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die höchstzulässige Dachfensterfläche pro Wohnhaus maximal 3% pro Dachfläche beträgt. Aufständerung von Solar und -Energieanlagen und Sonnenkollektoren mit einer Fläche von einem Drittel der jeweiligen Dachfläche sind zulässig, soweit das Gefälle zur Traufe führt, die Drehachse parallel zur Traufe läuft und die Aufständerung unmittelbar oberhalb der Traufe sowie maximal einreihig angebracht wird. Die Beratung durch das Landratsamt und die Beteiligung der Gemeinde wird empfohlen. Ein Überragen der Firsthöhe durch die Aufständerung ist unzulässig. BAUFIBEL SCHLECHING Seite 5 Bei Sonnenkollektoren auf Baudenkmälern und in Ensembles ist das Merkblatt Nr. A 1 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zu beachten. Ausnahmsweise kann bei Sonnenkollektoren die Drehachse auch senkrecht zur Traufe angebracht werden, wenn sie nicht frei einsehbar sind und das Gebäude/der Gebäudeteil nicht in Denkmalnähe, nicht in Altortbereich oder am Ortsrand liegt und sie auf keiner anderen Fläche im Grundstück installiert und nicht durch größere Flächen oder Alternativen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik ausgeglichen werden können. Auf Freiflächen sind aufgeständerte Solarelemente nur bis zu einer Höhe von maximal 2,5 m OK Solarmodul über OK Gelände zulässig. An Balkonen, Erker und Vorsprüngen sind Solarelemente unzulässig. Je Fassadenseite sind maximal zwei Solarflächen zulässig. 6.6 Strom- und Telefon-Breitbandkabel sind in der Regel unterirdisch zu führen. 6.7 Antennenanlagen sind, wenn empfangstechnisch möglich, im Dach unterzubringen oder bei Mehrfamilienhäusern als Gemeinschaftsantennen auszubilden. 7. Außenwände 7.1 Außenwände dürfen nur aus ortsüblichen Baustoffen beschaffen sein, ausgeschlossen sind damit die unter Ziffer 9.1 aufgeführten Baustoffe. Außenwände müssen verputzt oder mit Holz verkleidet werden oder in Blockbauweise ausgeführt werden. Wandverkleidungen dürfen nur in senkrechter geschlossener Holzverschalung auch als überlukte Schalung oder in waagrechter geschlossener Holzverschalung ausgeführt werden, wobei die Schalungsbretter mindestens 16 cm breit sein müssen. Außerdem sind Holzschindeln als Wandverkleidung zulässig. Die kanadische Blockbauweise ist unzulässig. 7.2 Die Höhe des Sockelabsatzes über Gelände darf maximal 30 cm betragen. Abweichungen sind bei fallendem Gelände möglich. 7.3 Kellergeschosse von Gebäuden dürfen nicht durch Ausgrabungen und Abböschungen des natürlichen Geländes freigelegt werden. Ausnahmsweise kann an höchstens einer Hausseite auf 1/4 der Wandlänge maximal 1,2 m tief abgegraben werden, wenn die Maßnahme nicht störend in Erscheinung tritt und natürlich abgeböscht werden kann. Die Abweichung kann mit Auflagen zur Bepflanzung verbunden werden. Art. 10 Abs. 1 BayBO bleibt unberührt. 7.4 Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind fensterlose Hausseiten unzulässig. BAUFIBEL SCHLECHING Seite 6 8. Farbgebung 8.1 Putzflächen sind weiß oder in hellen Farbtönen zu streichen. Zulässig sind: beige 1001 perlweiß 1013 elfenbein 1014 hellelfenbein 1015 safrangelb 1017 pastellgelb 1034 signalgrau 7004 kieselgrau 7032 lichtgrau 7035 achatgrau 7038 seidengrau 7044 telegrau 7047 cremeweiß 9001 grauweiß 9002 papyrus 9018 reinweiß 9010 Bei historischen Gebäuden sind Abweichungen mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Grelle und dunkle Anstriche sind unzulässig. Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden. 8.2 Holzflächen sind entweder zu belassen und der natürlichen Altersfärbung zu überlassen oder entsprechend nachfolgender Farbpalette zu lasieren, bei der die natürliche Maserung zu erhalten ist: grünbeige 1000 beige 1001 sandbeige 1002 braunbeige 1011 elfenbein 1014 hellelfenbein 1015 lichtgrau 7035 silbergrau 7044 hellgrau 7047 ockerbraun 8001 lehmbraun 8003 kupferbraun 8004 nussbraun 8011 Mischtöne zwischen den einzelnen Farbtönen können ausnahmsweise zugelassen werden. 8.3 Abweichungen von der Grundfarbe sind ausnahmsweise in verschiedenen Farbtönen zulässig, wenn dies zur Gestaltung markanter oder besonderer landschaftlicher Situationen (zum Beispiel im Zentrumsbereich) erforderlich ist. Ebenso ausnahmsweise zulässig sind ortsübliche Lüftlmalereien, sofern sie sich auf Teilflächen der Fassade des Hauptgebäudes beschränken. Alle Seiten des Gebäudes sind mit der gleichen Farbe zu streichen. Für untergeordnete Bauteile, wie Fensterläden, Balkone und Windläden sind auch deckende Farbanstriche nach folgender Liste zulässig: grünbeige 1000 beige 1001 sandgelb 1002 perlweiß 1013 blaugrün 6004 grasgrün 6010 resedagrün 6011 schilfgrün 6013 BAUFIBEL SCHLECHING elfenbein 1014 hellelfenbein 1015 olivgelb 1020 feuerrot 3000 signalrot 3001 oxidrot 3009 braunrot 3011 brillantblau 5007 azurblau 5009 taubenblau 5014 fernblau 5023 pastellblau 5024 patinagrün 6000 smaragdgrün 6001 laubgrün 6002 olivgrün 6003 Mischtöne zwischen zugelassen werden. Seite 7 pastelltürkis 6034 olivgrau 7002 moosgrau 7003 kieselgrau 7032 zementgrau 7033 gelbgrau 7034 achatgrau 7038 grünbraun 8000 ockerbraun 8001 signalbraun 8002 lehmbraun 8003 kupferbraun 8004 rehbraun 8007 beigebraun 8024 blaßblau 8025 cremeweiß 9001 den einzelnen Farbtönen 9. Baustoffe für Gebäudeaußenwände und Dächer 9.1 Nicht zugelassen sind folgende Baustoffe: können ausnahmsweise Wellplatten aus Kunststoff und Metall Riemchenverkleidung rohes Ziegelmauerwerk bzw. -Verkleidungen Steinverkleidungen Asbestzementverkleidungen Kunststoff-, Metall- oder Glasfassaden Mosaik- oder Keramikverkleidungen Rohes oder eloxiertes Aluminium Waschbeton oder künstlich strukturierte Betonoberflächen ungestrichenes Metall (abgesehen von Kupfer) sowie alle der voralpenländischen Bauweise nicht verwandten Materialien. 9.2 Ausnahmsweise dürfen die in Ziffer 9.1 aufgeführten Baustoffe zugelassen werden, wenn die in der Präambel aufgeführten Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. 10. Gestaltung der unbebauten Grundstücke und Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke 10.1 Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand ist zu erhalten. Vorgärten bebauter Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen, insbesondere mit heimischen standortgerechten Pflanzen und Gehölzen, und zu unterhalten. Sie dürfen nicht zu Lager- und Abstellzwecken (z.B. Boote, Wohnwägen) verwendet werden. BAUFIBEL SCHLECHING Seite 8 10.2 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke dürfen nicht verrümpelt werden. 10.3 Stellplätze oder sonstige befestigte Flächen mit mehr als 100 m² Größe sind wasserdurchlässig, z.B. in Form eines Schotterrasens oder breitfugig verlegtem Pflaster, anzulegen und durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und ähnliche Gestaltungselemente zu gliedern. 10.4 Bepflanzung „Zulässig sind: Standortgerechte heimische Gehölze, Laubbäume, Obstbäume, blühende Sträucher, Klettergehölze entsprechend der als Anlage beigefügten Pflanzliste bzw. hinsichtlich der Obstsortenliste des Kreisfachberaters für Gartenbau und Landschaftspflege, Landratsamt Traunstein Nicht zulässig sind: Nadelgehölze wie Serbische Fichte, Fichte, Blaufichte, Tanne, Thuje, Lärche, Kiefer, Wacholder, Zypressen, Douglasie und Blutbuche sowie Sorten mit Säulen, Pyramiden und Hängeformen und buntlaubige Formen.“ 11. Garagen und Stellplätze 11.1 Für Gebäude, die mit zwei oder mehr Wohneinheiten genutzt werden, werden bis zu einer Wohnungsgröße von 70 m² 1,5 Stellplätze und bei einer Wohnungsgröße von mehr als 70 m² 2 Stellplätze gefordert. Für Einfamilienhäuser sind mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. 11.2 Bei Geschäftshäusern sowie sonstigen Einzelhandelsbetrieben mit Direkt verkauf an den Endverbraucher, mit Ausnahme von Versandhandel, wird ab einer Verkaufsfläche von 400 m² ein Stellplatz je 10 m² Verkaufsnutzfläche gefordert. Der sich errechnende Stellplatzbedarf deckt auch die KFZ-Stellplätze für Besucher und Personal ab. 11.3 Abgesehen von den in Punkt 11.1 und 11.2 dieser Satzung getroffenen Regelungen werden die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß IMBek. vom 12.12.1978, Anlage zu Abschnitt 3, MABl. S 181, angewandt. Die Stellplatzforderungen beziehen sich nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden und auf die baugenehmigungspflichtige Änderung bzw. Nutzungsänderung mit Erhöhung des Stellplatzbedarfs. 11.4 Die Dachneigung von Garagen muss zwischen 12° und 24° betragen. 11.5 Die Zufahrten sind aus versickerungsfähigen Materialien herzustellen. 11.6 Abweichend von den Abstandsflächenregelungen sind Grenzgebäude aus Gründen der Bau- und Ortsgestaltung mit einem Grenzabstand von 0,75 m zulässig, soweit nicht bereits ein Grenzgebäude bzw. ein grenznahes Gebäude an dieser Stelle steht. BAUFIBEL SCHLECHING 12. Seite 9 Einfriedungen 12.1 Begriffsbestimmungen (1) Einfriedungen sind solche Anlagen, die den Zweck haben, ein Grundstück oder Grundstücksteile nach außen gegen Einwirkungen oder Einsicht schützen oder gegen Verlassen abzuschließen oder von öffentlichen Verkehrsflächen sowie von Nachbargrundstücken abzugrenzen. Einfriedungen sind auch Anlagen, die abirrende Gegenstände zurückhalten sollen, wie etwa Ballfanggitter an Sportplätzen, Spielplätzen von Kindergärten, Tennisplätzen. Einfriedungen als bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Einfriedungen, wie etwa Metall-, Holz-, Kunststoffzäune, Einfriedungsmauern. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind, sind insbesondere Hecken und sonstige Anpflanzungen. (2) Bauzäune, die nur vorübergehend während der Dauer von Bauarbeiten aufgestellt werden, gelten nicht als Einfriedungen im Sinne dieser Satzung. (3) Öffentliche Verkehrsanlagen sind alle dem öffentlichen Verkehr mindestens tatsächlich dienenden Flächen. 12.2 Abstände Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsanlagen müssen von diesen folgende Abstände einhalten: a) Bei voll ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter gemessen vom Rand der befestigten, nicht wassergebundenen Fahrbahn. b) Bei nicht ausgebauten Straßen, Wegen und Plätzen mindestens 1 Meter vom erkennbaren Fahrbahnrand, jedoch mindestens 2,5 Meter von der Fahrbahnmitte. c) Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bei allen Straßen, Wegen und Plätzen, ganz gleich ob voll ausgebaut oder nicht, mindestens 0,5 Meter von der festgesetzten Begrenzungslinie. Entlang von ausgebauten Gehwegen brauchen keine Abstände eingehalten zu werden; eine dorfgerechte Banketteingrünung wird dadurch sichergestellt. 12.3. Höhe der Einfriedung Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m über Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn nicht überschreiten, bei Sichtdreiecken an Straßeneinmündungen maximal 0,80 m ab Fahrbahnoberkante. Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen. Der Einbau von Sockeln ist unzulässig. BAUFIBEL SCHLECHING Seite 10 12.4 Unterhalt Einfriedungen sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. 12.5. Stützmauern dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Falls notwendig, sind Stützmauern mit Natursteinen zu verkleiden. Höhenunterschiede durch Hanglage über 1 m sind mit bepflanzten Böschungen oder Hänge auszugleichen. 12.6. Baustoffe und Bauteile Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und seitlichen und rückwärtigen Grenzen dürfen nicht aus unverputztem Mauerwerk Rohrmatten Stacheldraht Kunststein (Bossenmauerwerk und ähnliches) Riemchenverkleidungen Platten aus Kunststoff oder Metall geschlossenen Bretterwänden hergestellt oder nachträglich angebracht werden. 12.7. Lebende Zäune (1) Einfriedungen aus Anpflanzungen sind so zu pflanzen und zu unterhalten, dass die in Nr. 12.2 und 12.3 vorgeschriebenen Abstands- und Höhenmaße eingehalten werden. Das Gleiche gilt für natürlich entstandene Einfriedungen. Die Einfriedungen sind rechtzeitig zurückzuschneiden. (2) Lebende Zäune müssen abweichend von Nr. 12.2 Buchstabe c mindestens 0,50 Meter von öffentlichen Gehwegen entfernt sein, wenn Pflanzen und Stacheln oder Dornen (wie etwa Weißdorn, Berberitze, Rosen) verwendet werden und solche Zäune nicht hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, gehalten werden. Bei solchen Hecken hinter Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, dürfen Zweige von Pflanzen mit Stacheln oder Dornen nicht weiter als bis auf 0,50 Meter Abstand zum öffentlichen Gehweg durch die Einfriedung (bauliche Anlage) ragen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Einfriedungen hinter bauaufsichtlich genehmigten Einfriedungen, soweit sie die Höhen- und Abstandsmaße der genehmigten Zäune einhalten. BAUFIBEL SCHLECHING 13 Seite 11 Werbeanlagen, Automaten 13.1 Lichtwerbungen an oder in Verbindung mit Gebäuden sind nur als ausgeschnittene oder aufgesetzte Schriften mit Hinterleuchtung, nicht selbst leuchtende Einzelbuchstaben mit Hinterbeleuchtung oder beleuchtete Bemalungen zulässig. 13.2 Nicht zulässig ist das Bekleben und Beschriften von Schaufenstern zu mehr als 1/3 der Fensterflächen. 13.3 Automaten, Schaukästen zu Werbezwecken sind nur genehmigungsfrei, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und die Grundstücksgrenze nicht überschreiten. 14. Abweichungen Von den Vorschriften können Abweichungen vom Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. 15. Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 3 mit 14 werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet. 16. Inkrafttreten Die Ortsvorschrift tritt am ____________in Kraft.