Entwurf zu einer Verordnung über die Forschung an embryonalen

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An das Bundesamt für Gesundheit
3003 Bern
Freiburg, 8.3.2004
Entwurf zu einer Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen VStFG (Stammzellenforschungsverordnung)
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Ihrem Schreiben vom Januar 2004 zum oben genannten Entwurf laden Sie
uns dankenswerterweise ein, eine Stellungnahme zur vorgelegten Verordnung abzugeben.
Grundsätzliches
In ihrer Stellungnahme „Der Status von Embryonen“ vom 27. Februar 2003
zum Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes hat die Arbeitsgruppe Bioethik der Schweizer Bischofskonferenz darauf hingewiesen, dass der Embryo
von Anfang an vollumfänglich schutzwürdig ist. Unabhängig davon, ob man
ihm den Status des Personseins zusprechen will oder nicht, genießt der Embryo
denselben Grundrechtsschutz wie eine Person. Das gilt auch für Embryonen in
vitro, die im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation erzeugt werden. Aus
diesem Grund legt das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) im Artikel 17
fest, dass „nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden“ dürfen, „als … für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich
sind“. An diesem Sachverhalt hat sich mit der Umwandlung des Embryonenforschungsgesetzes in ein Stammzellforschungsgesetz nichts geändert, weil
auch hier das Kernproblem im Verbrauch von Embryonen für die Gewinnung
von Stammzellen liegt.
Angesichts der strengen Bestimmungen des FMedG ist es unverständlich, dass
es so viele Embryonen geben soll, die nicht in den Uterus eingepflanzt wurden
und deshalb als „überzählig“ gelten. Es stellt sich die Frage, ob von den zuständigen Behörden die Pflicht zur Kontrolle in genügendem Maße wahrgenommen wird. Ebenso verwunderlich ist es, dass anscheinend keine genauen
Angaben über die Zahl der „überzähligen“ Embryonen gemacht werden kön-
nen, obwohl im Art. 11 des FMedG eine genaue Berichterstattung vorgeschrieben wird.
Die VStFG überrascht durch ihren Tenor. Sie liest sich fast wie eine Aufforderung an die Ärzte, betroffene Paare davon zu überzeugen, die Embryonen für
die Stammzellforschung zur Verfügung zu stellen, als ob es sich um Organe für
die Transplantation handelte.
In der Verordnung müsste zuerst klar und unmissverständlich von den Bestimmungen des FMedG ausgegangen werden, wonach die Herstellung von „überzähligen“ Embryonen verboten ist. Gemäß diesen Bestimmungen dürften eigentlich nur in äußerst seltenen Fällen und nur unter besonders dramatischen
Umständen „überzählige“ Embryonen überhaupt entstehen.
Erst sehr viel später und nicht direkt in der Verordnung, sondern nur im Erläuternden Bericht wird die entscheidende Grundlage für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen angesprochen. Gemäß Erläuterung zu Art. 15, Bst. b und
Art. 16, Abs. 2, Bst. b muss der Gesuchsteller nachweisen, dass das gleiche
Forschungsprojekt nicht mit adulten Stammzellen, Stammzellen aus den Urkeimzellen oder embryonalen Stammzellen tierischer Herkunft durchführbar
ist. Diese Bestimmung gehört zu den zentralen Grundlagen der Gesetzgebung
zur Stammzellforschung. Sie muss deshalb unbedingt aus dem Erläuternden
Bericht herausgeholt und in die Verordnung eingegliedert werden, wo sie eine
höhere Rechtskraft hat.
Einzelne Artikel
Art. 1, Bst. c: Hier müsste statt „vernichtet“ eine neutralere Formulierung gewählt werden. Das Wort „vernichten“ insinuiert geradezu eine moralische Verpflichtung, Embryonen durch die Freigabe an die Forschung vor einem solchen
Schicksal zu retten.
Art. 2, Abs. 4: Legt fest, dass dem betroffenen Paar eine angemessene Bedenkfrist für seine Entscheidung einzuräumen sei. Diese Bedenkfrist kann jedoch,
wie aus dem Erläuternden Bericht hervorgeht, unter Umständen nur wenige
Stunden betragen. Gemessen an der Tragweite und Schwere dieser Entscheidung ist diese Bedenkfrist zu kurz.
Art. 3: Es wird die schon oben angemahnte tendenziöse Abfassung der Verordnung besonders deutlich. In der Liste der Punkte, über die das Paar aufgeklärt werden soll, erscheint der wichtigste Punkt nicht, nämlich der Status des
Embryos und die damit verbundenen ethischen Probleme. Wir schlagen deshalb
vor, einen Buchstaben hinzuzufügen, der etwa wie folgt lauten sollte: „die ethischen Implikationen, welche das Paar bei der von ihm zu treffenden Entscheidung leiten sollten.“
Art. 4: Sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Aufklärung des Paares
nicht durch das Personal jener Institution vorgenommen werden soll, in welcher die Stammzellenforschung durchgeführt wird. Es muss sich um eine neutrale Person handeln, die kein direktes Interesse an der Stammzellenforschung
hat.
Art. 9 und 15: Hier wird ein Nachweis über die Qualifikation der Projektleitung, des wissenschaftlichen Personals und über die Eignung der Laboreinrichtungen verlangt. Das genügt aus unserer Sicht nicht. Es sind auch Kontrollen
vor Ort vorzusehen wie das auch bei der Verwirklichung der Tierschutzbestimmungen geschieht.
Schlussbemerkung
Da es sich bei den Embryonen, die zur Stammzellgewinnung getötet werden,
um menschliche Individuen handelt, muss auch die VStFG dieser Tatsache gerecht werden, um damit der Intention der Bundesverfassung wie auch des
FMedG (z.B. Art. 5, Abs. 3) zu entsprechen. Deshalb sollten gleich zu Beginn
die grundsätzlichen Grenzen der Forschung mit embryonalen Stammzellen
festgehalten werden so wie sie im Erläuternden Bericht zu den Art. 15 und 16
formuliert sind. Ebenso sollte das betroffene Paar auf die ethische Tragweite
seiner Entscheidung aufmerksam gemacht werden, wenn es darum geht, ob es
den Embryo für die Gewinnung von Stammzellen töten lassen will.
Die Schweizer Bischofskonferenz dankt Ihnen, dass Sie ihr Gelegenheit gegeben
haben, ihre Position zum Vorhaben des Entwurfes zur VStFG zum Ausdruck zu
bringen. Diese Stellungnahme wurde von der Arbeitsgruppe Bioethik der SBK im
Auftrag der Schweizer Bischöfe verfasst. Wir hoffen, dass Sie deren Überlegungen in Ihre weiteren Arbeiten mit einbeziehen können.
Mit freundlichen Grüssen
Für die Schweizer Bischofskonferenz:
+ Amédée Grab OSB
Dr. Agnell Rickenmann
Präsident
Generalsekretär
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