Bekanntlich versuchen die Versicherungsgesellschaften, die Kosten

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Unfallschadenmanagement der Versicherer
hier: Unzulässige Kürzung der Mietwagenkosten auf die Höhe der
Nutzungsausfallentschädigung
Bekanntlich versuchen die Versicherungsgesellschaften, die Kosten für die Abwicklung eines
Unfallschadens in allen Bereichen zu drücken. Es wird immer wieder bekannt, dass auch
Mietwagenrechnungen nicht akzeptiert werden. Mit der Entscheidung des Landgerichts
Karlsruhe vom 15.07.2004 (Az: 15 O 86/04 KfH IV) wird dem überbotmäßigen Sparwillen der
Versicherungen deutliche Grenzen gezogen.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass im Rahmen eines Haftpflichtschadens ein Mercedes E
270 CDI beschädigt wurde. Als Ersatzfahrzeug wurde ein Mercedes E 240 Automatik für 3
Tage zu einem Mietzins von 734,00 € angemietet.
Die Versicherung wollte jedoch nur 65,00 € netto übernehmen, was dem Tagessatz der Nutzungsausfallgruppe J nach der Nutzungsausfalltabelle Sanden/Danner/Küppersbusch entspricht. Unstreitig war, dass der durchschnittliche Fahrzeugmietpreis ca. 298,00 € brutto beträgt. Bereits unmittelbar nach Eingang der Schadensanzeige war dem Geschädigten
mitgeteilt worden, dass die Versicherung nur 65,00 € netto für einen Mietwagen zahlen
werde.
Das Landgericht Karlsruhe hat diese Handlung als wettbewerbswidrig angesehen.
Aus den Gründen:
„Das Verhalten der Beklagten ist nach dem zum Zeitpunkt der Begehung geltenden
Recht, des § 1 UWG a.F. aus den Gesichtspunkten der Nötigung und der unlauteren Behinderung des Marktes wettbewerbswidrig. Für die Zukunft fällt das Verhalten
der Beklagten unter die §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10 UWG n.F..
Nach § 4 Nr. 1 UWG n.F. sind unlauter im Sinne von § 3 insbesondere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher
oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Nach § 4 Nr. 10 UWG
n.F. handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert.
Die Beklagte zwingt den potentiellen Kunden der Klägerin unter Ausnutzung der als
Druckmittel benutzten Erstattungsfähigkeit bestimmte Geschäftspartner auf, deren
Vermittlung sie anbietet. Durch die Ankündigung, dass lediglich ein Mietpreis erstattet wird, der tatsächlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für das
Fahrzeug entspricht, nimmt sie in unsachlicher Weise auf die Entschließung des
Kunden, ob er überhaupt ein Ersatzfahrzeug mietet, Einfluss. Die Beklagte behindert die Klägerin als Mitbewerber der aufgezwungenen Geschäftspartner.
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Soweit dem Geschädigten von vornherein lediglich die Anmietung zu einem – unter
Berücksichtigung des gesamten Marktes einschließlich der s. g. Unfalltarife -, extrem niedrigen Preis als erstattungsfähig genannt wird, der lediglich dem Satz für
den bloßen Nutzungsausfall entspricht, wird in unzulässiger Weise auf die Entscheidungsfreiheit von potentiellen Kunden der Klägerin einwirkt. Eine Verpflichtung des
Geschädigten, aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten mit
der Folge, dass kein Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangt werden
könne, besteht nicht. Denn der Kunde wird bei seiner Entscheidung nicht nur den
Tagessatz als solchen, sondern die Kriterien des Leistungswettbewerbs
(Preiswürdigung, Qualität und Umfang der Leistung), also die angebotenen
Leistungen des Vermieters berücksichtigen dürfen, die im Preis enthalten sind, z. B.
Anzahl der enthaltenen Fahrkilometer, schnelle Verfügbarkeit des Ersatzwagens
Zubringer- und Abholdienst, Vollkaskoversicherung – mit oder ohne Selbstbehalt,
Ausstattung, Wartung, Alter und Zustand, Reinigung u.dgl. Gerade auf die Freiheit,
nach den Kriterien des Leistungswettbewerbs zu entscheiden, zielt der Angriff der
Versicherung, die mit der Ankündigung und tatsächlichen Begrenzung der
Erstattung auf Niedrigstpreise, den Verbraucher einzuengen versucht. Der von ihr
vorliegend genannte Preis mag als Sonderangebot an Wochenenden, außerhalb
des Geschäftsverkehrs, als Service- oder Kulanzleistung einer Werkstatt oder
aufgrund einer Mischkalkulation bei Kfz-Inspektionen oder Reparaturen
möglicherweise im Einzelfall erzielt werden. Eine Begrenzung der Geschädigten auf
solche Preissätze behindert jedoch den freien Wettbewerb bei der Anmeldung von
Ersatzwagen.
Mit Blick auf die von nahezu allen Mietwagenunternehmen angebotenen Unfallersatztarife mutet die Beklagte damit einem Geschädigten im Ergebnis zu, dass Vorliegen eines Unfalls zu verschweigen, um einen möglichst günstigen Tarif zu erhalten.
Allerdings ist hier die für das Schadensersatzrecht maßgebende Frage nicht zu entscheiden, ob der zu Schadenersatz Verpflichtete die Erstattung von Mietwagenkosten nach den teureren Mietpreisen für Unfallersatzwagen ablehnen darf oder sich
die Aufteilung in Vermietungsprodukte entgegenhalten lassen muss. Der Bundesgerichtshof hat es im Regelfall nicht als einen Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens erachtet, wenn der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der s. g. Unfallsatztarife günstigen Tarif anmietet.
Zu den Unterscheidungen in der Preisgestaltung – von den Mietwagenunternehmen
als verschiedene Produkte behandelt – kommt es u. a. wegen einkalkulierter Kosten
der Vorhaltung geeigneter Unfallersatzfahrzeuge insbesondere bei gehobenen
Fahrzeugtypen, deren geringerer Auslastung und der Differenzierung in den Konditionen.
Der von der Beklagten genannte Mietpreis von 65,00 € pro Tag entspricht nicht nur
keinem günstigen Unfallersatztarif, sonder ist bei einem von der Klägerin genannten
Anschaffungspreis in Höhe von netto 37.580,00 € - unter Berücksichtigung von Rabatten – insgesamt kaum kostendeckend. Das Fahrzeug müsste an mehr als 578
Tagen vermietet werden, um allein den Nettoanschaffungspreis zu erwirtschaften.
Bei einer Auslastung von 50 % bedeutet dies eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren.
Dabei sind Unterhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Versicherungen, Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Verwaltung- und Personalkosten noch nicht berücksichtigt.
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Auch der Vergleich zu den einschlägigen Sätzen der Nutzungsausfalltabelle nach
Sanden/Danner/Küppersbusch, der den bloßen Nutzungsausfall für Fahrzeuge der
maßgebenden Kategorie bereits mit 65,00 € täglich bemisst, ergibt, dass es sich bei
dem von der Beklagten genannten Preis um einen nur einmalig und kurzfristig erzielbaren, und nicht um einen marktüblichen Mietpreis von einer gewissen Dauer
handeln kann.“
Die sehr anschauliche Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe macht zum einen deutlich,
dass die Versicherungen ihren Sparwillen nicht übertreiben dürfen. Zum anderen liefert die
Entscheidung deutliche Argumente dafür, dass mit Fug und Recht ein betriebswirtschaftlich
kalkulierter Mietwagenpreis auch im Unfallersatzgeschäft durchgesetzt werden kann. Es ist
danach kein Grund ersichtlich, warum unfallgeschädigten Kunden ein nicht kostendeckendes
Sonderangebot offeriert werden muss. Ausdrücklich offen lässt das Gericht allerdings die
Frage, ob immer ein s. g. „Unfallersatztarif“ in Rechnung gestellt werden kann. Es verweißt
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es im Regelfall nicht zu einem
Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens führt, wenn der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug im Rahmen der s. g. Unfallersatztarife anmietet. Allerdings liefert die
Entscheidung auch Argumente dafür, warum es unter Umständen gerechtfertigt ist, Unfallersatztarife zu verlangen.
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