München, den 25. November 2016 Antrag Raum- und Flächenangebot in den öffentlichen Schulen der Landeshauptstadt München – Änderung der Überlassung von Schulräumen für schulfremde Zwecke: Politische Parteien, Gruppierungen, Vereine und Vereinigungen von der Nutzung von Schulräumen ausschließen Der BA möge beschließen: Der Stadtrat der LH München wird aufgefordert, den Stadtratsbeschluss über das „Raumund Flächenangebot in den öffentlichen Schulen der Landehauptstadt München; Überlassung für schulfremde Zwecke“ abzuändern und politische Parteien, Gruppierungen, Vereine und Vereinigungen in Zukunft von der Nutzung von Schulräumen für parteipolitische Veranstaltungen und parteipolitische Zwecke auszuschließen. Begründung: Die Stadt München hat sich durch eigenen Beschluss dazu verpflichtet, allen Parteien zu einem geringen Stundensatz Schulräume zur Verfügung zu stellen. Dies hat verwaltungsrechtlich ausdrücklich für alle Parteien und für alle Zwecke der Parteien außerhalb der Wahlkampfzeit zu gelten. Damit verpflichtet die parteipolitische Neutralität die Stadt, auch links- oder rechtspopulistischen oder gar -extremistischen Parteien den Zutritt zu unseren Schulen außerhalb der Unterrichts- und Wahlkampfzeiten zu ermöglichen. 1. Mit Blick auf immer schärfer werdende politische Grabenkämpfe zwischen den Parteien, schlagen wir auch zum Schutz des Kindeswohls und aus Schutz für die in öffentlicher Hand befindlichen Schulgebäude vor, die Richtlinien der Stadt zu ändern und Parteien und andere politische Vereine oder Vereinigungen grundsätzlich von der Nutzung von Schulräumen auszuschließen. 2. Eine Veranstaltung einer Partei an einer Schule suggeriert dem neutralen Betrachter, dass die betreffende Schule ebenso in die Veranstaltung einbezogen ist, wie der Veranstalter selbst. Bei Schulen wiegt dieser Eindruck im Vergleich zu anderen Veranstaltungslokalitäten ungleich schwerer. Auch städtische Schulleiter müssen sich in Zweifelsfällen für eine Veranstaltung verantworten, für die sie gar nicht zuständig sind. Diese Verantwortung wollen wir als verantwortungsvolle Politiker nicht auf unbeteiligte Dritte abschieben. 3. Die Schulgebäude in München werden auch ohne Parteiveranstaltungen stark genutzt. In der Landeshauptstadt gibt es für Parteien daher andere, teils auch öffentliche oder zu einem gemeinnützigen Zweck verfügbare Räumlichkeiten für rein parteipolitische Veranstaltungen. Darüber hinaus können sich Parteien in München auch aus finanzieller Sicht andere Räumlichkeiten für parteipolitische Veranstaltungen leisten. Die Parteien werden mit dem Beschluss dazu verpflichtet, andere Räumlichkeiten anstelle unserer Schulen für Parteiveranstaltungen zu nutzen. Reine Parteipolitik und Parteienwerbung mit direkter Verbindung zum Lebensraum Schule kann nicht im Sinne unserer Kinder sein und hat an unseren Münchner Schulen nichts verloren. Der BA erkennt darüber hinaus an: Vom Antrag unberührt ist der Auftrag der Schulen zur politischen Bildung. An unseren Münchner Schulen soll im Rahmen des Unterrichts daher auch weiterhin über politische Themen diskutiert und Politik erfahrbar und begreifbar gemacht werden. Dies ist äußerst wichtig für unsere Demokratie, die Bildung unserer Kinder und unsere offene Gesellschaft, die wir erhalten wollen. Parteien und Politiker sollten damit auch weiterhin parteineutral im Rahmen des Unterrichts und der politischen Bildung mit einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für überparteiliche, sachpolitische Diskussionen, die die Schulen selbst als Veranstalter durchführen. Im Sinne der Eltern, der Lehrer und nicht zuletzt unserer Kinder ist die Wahrung der Überparteilichkeit an unseren Schulen ein hohes Gut. An den Schulen wird daher auf die für die Schulen gültigen allgemeinen Grundsätze, mit denen die parteipolitische Neutralität der Schulen und das Kindeswohl gewahrt werden, geachtet. Darin enthalten ist das Informationsrecht von Mandatsträgern aller politischen Ebenen, wenn bei einem Schulbesuch der Schwerpunkt eindeutig auf der Information oder auf Fachgesprächen liegt und der Schulbesuch außerhalb der vierwöchigen Sperrfrist vor Wahlterminen stattfindet.