11. Fall Anton ist Inhaber eines kleinen Antiquitätenge

Werbung
_______________________________________________________________________
Übung Privatrecht I
SS 2016
Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger
Institut für Zivilrecht
11. Fall
Anton ist Inhaber eines kleinen Antiquitätengeschäftes. Seine Bekannte Susanne
kümmert sich seit Jahren allabendlich um die Buchhaltung, ist aber sonst nicht im
Geschäft tätig. Als Anton einen neuen Computer für das Geschäft anschaffen will,
erklärt sich Susanne – die gerade einen EDV-Buchhaltungskurs erfolgreich
abgeschlossen hat – bereit, ein geeignetes Gerät samt Buchhaltungssoftware zu
besorgen. Anton ist grundsätzlich einverstanden; der Computer dürfe aber
keinesfalls mehr als € 1.300,- kosten.
Bei der Deschner GmbH entdeckt Susanne ein für die Zwecke des Anton
passendes Einzelstück um € 1.500,-. Ein Preisnachlass für den Computer wird
seitens der Verkäuferin abgelehnt, dafür würde aber Anton beim Kauf im
Gesamtpaket die Buchhaltungssoftware um 25 % reduziert erhalten. In der Hoffnung,
dass Anton angesichts der besonderen Leistungsstärke des Computers den
höheren Preis akzeptieren wird, kauft Susanne Computer und Software um
insgesamt € 1.600,- im Namen Antons und schließt ihn auch gleich im Antiquariat
an.
Auch Anton – der die weniger kundenfrequentierten Geschäftszeiten zum
Internetsurfen nutzt – findet Gefallen am Computer. Dass das Gerät teurer war, hat
ihm Susanne bislang verschwiegen. Erst als Anton zwei Wochen später von der
Deschner GmbH die Rechnung für Computer und Software über € 1.600,- erhält,
erfährt er vom eigenmächtigen Handeln Susannes. Er ist darüber empört und
verweigert die Bezahlung des Computers. Den Kauf der Software um den Preis von
€ 100,- könnte sich Anton vorstellen, denn die könne man ja schließlich auch auf
einem entsprechend günstigeren Computer installieren (was zutrifft).
Die Deschner GmbH erkundigt sich nach der Rechtslage. Den Rabatt für die
Software allein will sie aber auf keinen Fall gewähren.
Herunterladen