_______________________________________________________________________ Übung Privatrecht I SS 2016 Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger Institut für Zivilrecht 11. Fall Anton ist Inhaber eines kleinen Antiquitätengeschäftes. Seine Bekannte Susanne kümmert sich seit Jahren allabendlich um die Buchhaltung, ist aber sonst nicht im Geschäft tätig. Als Anton einen neuen Computer für das Geschäft anschaffen will, erklärt sich Susanne – die gerade einen EDV-Buchhaltungskurs erfolgreich abgeschlossen hat – bereit, ein geeignetes Gerät samt Buchhaltungssoftware zu besorgen. Anton ist grundsätzlich einverstanden; der Computer dürfe aber keinesfalls mehr als € 1.300,- kosten. Bei der Deschner GmbH entdeckt Susanne ein für die Zwecke des Anton passendes Einzelstück um € 1.500,-. Ein Preisnachlass für den Computer wird seitens der Verkäuferin abgelehnt, dafür würde aber Anton beim Kauf im Gesamtpaket die Buchhaltungssoftware um 25 % reduziert erhalten. In der Hoffnung, dass Anton angesichts der besonderen Leistungsstärke des Computers den höheren Preis akzeptieren wird, kauft Susanne Computer und Software um insgesamt € 1.600,- im Namen Antons und schließt ihn auch gleich im Antiquariat an. Auch Anton – der die weniger kundenfrequentierten Geschäftszeiten zum Internetsurfen nutzt – findet Gefallen am Computer. Dass das Gerät teurer war, hat ihm Susanne bislang verschwiegen. Erst als Anton zwei Wochen später von der Deschner GmbH die Rechnung für Computer und Software über € 1.600,- erhält, erfährt er vom eigenmächtigen Handeln Susannes. Er ist darüber empört und verweigert die Bezahlung des Computers. Den Kauf der Software um den Preis von € 100,- könnte sich Anton vorstellen, denn die könne man ja schließlich auch auf einem entsprechend günstigeren Computer installieren (was zutrifft). Die Deschner GmbH erkundigt sich nach der Rechtslage. Den Rabatt für die Software allein will sie aber auf keinen Fall gewähren.