Klienteninteressen gehen den Anwaltsinteressen vor

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ANWALTSETHIK
Klienteninteressen gehen
den Anwaltsinteressen vor
Stephan Bernard
lic.iur., LL.M., Rechtsanwalt & Mediator
SAV/AFM bei Meyerbernard, Zürich
Bürger misstrauen
Anwälten. Um das
Bürgervertrauen in den
Berufsstand wiederherzustellen, ist auch in
der Schweiz ein breiter
Diskurs zur Anwaltsethik nötig. Besonders
in der Mandatsführung
braucht es ethische
Richtlinien, die über
das kodifizierte Berufsrecht hinausgehen.
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I. Devil’s Advocate
Würden Sie den vermeintlichen
Teufel vor Gericht vertreten? Die
angehende Juristin1 wird nicht nur
regelmässig nach dem Film «Devil’s Advocate» gefragt, sondern
auch, ob sie selbst später als Anwältin eine Mörderin oder Kinderschänderin vertreten und auf einen
Freispruch hinwirken könnte.
Vielleicht sagt sie ja, weil sie in der
Strafrechtsvorlesung gelernt hat,
jedermann stehe in jedem Strafverfahren ein Recht auf Verteidigung
zu. Dann stehen die Chancen gut,
dass sie von Laien unverzüglich zur
Devil’s Advocate erklärt wird.
Zivilprozesse mit einem geschummelten Beleg als Beweismittel zu führen, sehen Laien dagegen
oft als anwaltliches Kavaliersdelikt,
bisweilen sogar als beruflich gebotenen Bubentrick an – jedenfalls
sicher als weit moralischer als die
Verteidigung einer schuldigen Sexualstraftäterin. Ethische Bewertung anwaltlichen Handelns durch
die Allgemeinheit und anwaltliches
Berufsrecht klaffen mithin weit auseinander: Denn während das Recht
die konsequente Verteidigung der
Sexualstraftäterin gebietet, verbietet
es gleichzeitig das Einbringen eines
geschummelten Belegs.2
Bürgerinnen misstrauen Anwältinnen. Umfragen zur Integrität
verschiedener Berufsgruppen zeigen, dass Anwältinnen regelmässig
viel schlechter wegkommen als
zum Beispiel Lehrerinnen, Feuerwehrleute oder Richterinnen.3 Das
Klischee des Devil’s Advocate oder
– etwas altmodischer ausgedrückt
– der Winkeladvokatin hält sich
hartnäckig. Der Hauptgrund für
ihren schlechten Ruf dürfte indessen darin liegen, dass Anwältinnen
als geldgierig und ihre Honorare
als deutlich übersetzt angesehen
werden: «Amerikanische Kollegen
beanstanden, das öffentliche Leitbild für ehrgeizige Jungjuristen
seien mergers & acquisitions als
Berufsfeld geworden, für murders
& executions interessiere sich keiner mehr.»4 Der renommierte
deutsche Anwalt Friedrich Graf
von Westphalen spricht von der
«Pest der Kommerzialisierung des
anwaltlichen Berufs»5, und der
Berliner Rechtshistoriker Uwe Wesel hält auf dem Klappentext seines
Buchs «Risiko Rechtsanwalt» pointiert fest: «Da die meisten Anwälte
mehr an Umsatz und Profit interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, sind sie für ihre Mandanten
tatsächlich ein Risiko.»6
Auch in der Schweiz hat die Diskussion zur anwaltlichen Vergütung spätestens seit dem Bundesgerichtsentscheid 135 III 259
Einzug gehalten: Ein Genfer Anwalt hatte sein Honorar von
600 000 Franken einseitig auf 2,1
Millionen Franken heraufgesetzt,
nachdem er eine Forderung von 80
Millionen Franken erfolgreich eingetrieben hatte. Das Bundesgericht billigte dieses nachträgliche
Erfolgshonorar, obschon es vor
Bundesrecht nicht standhalten
dürfte.7 Es fehlt nun nicht an pointierter Urteilskritik: «Der Anwaltsberuf ist ein Traumberuf: Wenn
Rechtsanwälte Erfolg haben, sahnen sie ab. Wenn sie scheitern,
können sie trotzdem ihren Aufwand in Rechnung stellen. Und
wenn Anwälte gar mies arbeiten,
erfährt es niemand.»8
Solche ethische Fragestellungen,
die auch meinen Berufsalltag als
Anwalt betreffen, und das erwähnte angekratzte Vertrauen in meinen
Berufsstand bilden den Anlass für
den Aufsatz.
II. Anwaltsethik
1. Überflüssige
Anwaltsethik?
Anwaltsethische Diskussionen halten viele Anwältinnen für überflüssig:9 Zu anwaltlichen Honoraren
sei festzuhalten, dass der Markt
den Preis regle. Berufsrecht und
Berufsethik seien relativ einfach
und klar: Die Anwältin wahre innerhalb des gesetzlichen Rahmens
einseitig Parteiinteressen; einzige
Richtschnur sei das Interesse der
Klientin, das es konsequent zu
wahren gelte. Seit dem Prozess gegen Kröcher/Möller sei das sogar
für das Strafrecht durch das Bundesgericht festgehalten worden.10
Das Berufsrecht kodifiziere in Art.
12 BGFA eine Art Berufsethik mittels notwendiger Mindestregeln.
Mehr brauche es nicht, und jede
darüber hinausgehende ethische
Diskussion erweise sich demnach
als überflüssig.
2. Notwendige ethische
Debatte
Diese Antworten reichen nicht aus.
Sie stellen das Vertrauen der Bürgerinnen in den anwaltlichen Berufsstand nicht her. Ohne Vertrauen kommen Anwältinnen nicht
aus. In der Mandatsbeziehung bestehen krasse Informations- und
Machtasymmetrien. Klientinnen
müssen der Anwältin einen Vertrauensvorschuss gewähren, denn
sie können die Qualität ihrer Arbeit
in aller Regel nicht beurteilen.
Ohne Vertrauen der Klientinnen ist
die Beziehung zur Anwältin beeinträchtigt und der Nerv der täglichen Arbeit betroffen.11
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Es ist deshalb für Anwältinnen
nicht nur ethisch geboten, sondern
auch (ökonomisch) klug, zur Stabilisierung oder (Wieder-)Herstellung des Bürgervertrauens über
Anwaltsethik nachzudenken und
diese einzufordern.12
3. Diskussionsstand und
Fragestellung
In der Schweiz fehlt ein breiter
(normativer) Diskurs zur Anwaltsethik. Grundlegend dazu ist sicher
der (rechtspsychologische) Sammelband von Ehrenzeller/Ludewig-Kedmi «Moraldilemmata von
Richtern und Rechtsanwälten».
Die Perspektive jener Autoren ist
aber meist eher beschreibend-empirisch und nicht normativ.13
Ansonsten beschäftigen sich wenige Publikationen mit dem Thema: Schiller geht in seinem Werk
«Schweizerisches Anwaltsrecht»
knapp auf Berufsrecht und Berufsethik ein.14 Fellmann/Zindel oder
Testas Dissertation «Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des
Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten» gehen dagegen nicht explizit auf ethische Fragen ein.15 Auch
die Sichtung etwa der «Anwaltsrevue» und des «plädoyer» der letzten
zehn Jahre ergab wenig: die sehr
kurze Veröffentlichung von Dürrs
«Anwaltsethik im Jahr 2000» und
meine eigene Publikation «Anwaltliche Gewinnoptimierung ohne
Schranken – eine Replik».16
In Deutschland ist der Diskurs
zu Anwaltsethik dagegen sehr rege.
Dort existiert der «Arbeitskreis
Ethik» des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins;
am 60. Anwaltstag fand zum Beispiel eine offene Sitzung dieses
Ausschusses zum Thema Berufsethik statt.17 Im «Anwaltsblatt»
und in den «Bundesrechtsanwaltskammer-Mitteilungen» finden
sich zahlreiche Publikationen
zum Thema.18
An der Leibniz Universität Hannover wurde im Sommersemester
2009 ein Seminar zu «Anwalts-
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ethik» mit hochkarätigen Gastreferierenden durchgeführt. Che-Yuan
Chang dissertierte an der Universität Köln zum Thema «Wirtschaftliche Ethik des Rechtsanwalts».19
Und die Rechtsanwaltskammer
Frankfurt a. M. organisierte gar
einen Aufsatzwettbewerb zum
Thema «Die Ethik des Rechtsanwalts im Beruf – Ist auch in Zukunft an einem gemeinsamen
Pflichtenkodex der Rechtsanwälte fest zu halten?».20 Die weit aktivere Debatte in Deutschland
prägt daher notgedrungen die folgenden Ausführungen.
Es ist nicht Ziel dieser Publikation, eine umfassende «Schweizerische Anwaltsethik» vorzulegen. Ich
beschäftige mich ausschliesslich mit
der Anwaltsethik in der Mandatsführung. Nicht erörtern werde ich
theoretischere Fragestellungen21
oder gar rechtshistorische Fragen
zur Anwaltsethik.22
Bei der Mandatsführung scheinen mir drei über die als Berufsrecht im BGFA kodifizierte
Berufsethik hinausgehende Aspekte zentral, die sich durchaus in bester «bürgerlicher» Anwaltstradition bewegen; jedenfalls dann, wenn
sich die Anwältin in ihrem Beruf
nicht nur als Bourgeoise, sondern
auch als Citoyenne versteht.23
Ordnet man die Fragestellung
dieses Aufsatzes in eine integrative
anwaltliche Unternehmensethik
ein, so befasst sie sich einzig mit den
Geschäftsgrundsätzen und dem
«Mission statement» in Bezug auf
die Mandatsführung. Die unternehmensethische Dimension ist
deshalb zentral, weil Unternehmensstrukturen ethisches Verhalten der einzelnen Anwältin erleichtern, fördern, aber auch erschweren
oder gar verhindern können. Neben der Integrität jeder Anwältin
braucht es Strukturen, die dies erlauben und möglich machen.
Weitgehend vernachlässigt werden vorliegend indessen aus Platzgründen sehr wichtige, praktische
anwalts(unternehmens)ethische
1 Die weibliche Form schliesst hier und nachfolgend
Männer ein.
2 Vgl. dazu statt vieler Hohler, «Grenzen der Verteidigung», forumpoenale 5/2009, 296ff. bzw. Fellmann/
Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, 29f.
3 GFK-Vertrauensindex 2009.
4 Salditt, «Grauzonen anwaltlicher Freiheit, kasuistisch
betrachtet», BRAK-Mitt. 4/2001, 152ff.
5 von Westphalen, «Fragmentarisches zur Ethik
anwaltlichen Handelns», AnwBl 3/2003, 131.
6 Wesel, Risiko Rechtsanwalt, 2001.
7 Vgl. dazu eingehend und überzeugend Schwander,
«Erfolgshonorar ohne Zustimmung des Klienten?»,
ZBJV 8/2009, 582ff.: Das Urteil wurde zum plädoyer-Fehlurteil 2009 gekürt und «liess die Plädoyer-Jury
erschaudern», plädoyer 1/10, S. 82.
8 Vgl. den Blog des Juristen und Journalisten Dominique Strebel (Träger des Medienpreises 2009 des
Schweizerischen Anwaltsverbandes): http://dominiquestrebel. wordpress. com/2009/08/25/anwaltmusste-man-sein; zudem auch: http://dominiquestrebel.wordpress.com/
2009/09/17/neues-zum-traumberuf-anwalt. Vgl.
weiter auch plädoyer 1/10, S. 82.
9 So beispielsweise Hannappel, NJW, Beilage zu Heft
5/2006, 13ff.
10 BGE 106 Ia 100, insbesondere 105.
11 Dazu etwa «Busse, Anwaltsethik unter der Geltung
des neuen Berufsrechts», AnwBl/1998, 233, oder mit
eingehender Begründung Brink/Sauter, «Zur freiwilligen Selbstverpflichtung des Rechtsanwalts: eine institutionenökonomische Analyse», NJW, Beilage zu
Heft 5/2006, 4ff., insbesondere 7ff.
12 Ähnlich Brink/Sauter, (FN 13), 10.
13 Ehrenzeller/Ludewig-Kedmi, Moraldilemmata
von Richtern und Rechtsanwälten, 2006.
14 Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009,
(9ff.).
15 Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2005, 29f.; Testa, Die zivil- und standesrechtliche
Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten,
2001.
16 Dürr, «Anwaltsethik im Jahr 2000», Anwaltsrevue
11–12/1999, 4; Bernard, «Anwaltliche Gewinnoptimierung ohne Schranken – eine Replik»,
Anwaltsrevue 11–12, 529ff.
17 Dazu Kallenbach «Alles erlaubt, nur weil es nicht
verboten ist?», Bericht über die Veranstaltung des
Berufsrechtsausschusses beim 60. Anwaltstag in
Braunschweig, AnwBl/2009, 514f.
18 Eine (unvollständige) Bibliografie stelle ich Interessierten auf Mailanfrage gerne zu.
19 Chang, Wirtschaftliche Ethik des Rechtsanwalts,
2003.
20 Publiziert als Beilage zur NJW 5/2006.
21 Vgl. dazu etwa Hellwig, «Das Konzept des anwaltlichen Berufsbildes», AnwBl/2008, 651f., Ignor, «Gedanken zur Berufsethik des Rechtsanwalts», BRAKMitt. 5/2009, 207ff. und Singer, «Zwischen Berufsethos und Kommerz: Eine Frage der Ehre!? Gedanken
zur anwaltlichen Berufsethik», AnwBl 6/2009, 393.
22 Vgl. dazu zum Beispiel Kannowski, Anwaltstaktik und
Anwaltsethik im Mittelalter, NJW 11/2008, 713ff.;
zur schweizerischen Entwicklung des Anwaltsberufs
und seines Selbstverständnisses des Mortanges/Pretre,
Anwaltsgeschichte der Schweiz, 1998.
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Themen wie Mitarbeiterführung,
Unabhängigkeit von angestellten
Anwältinnen, Rechtsform von Anwaltsunternehmen, Honorarpolitik, Werbung oder Akquisition.
Insbesondere Vorgaben von Anwaltsunternehmen für ihre angestellten Anwältinnen24 können
unter Umständen strukturell
Ethikdefizite in der Mandatsführung anlegen und dadurch Anwaltsethik in der Mandatsführung
verunmöglichen.
III. Anwaltsethik in
der Mandatsführung
1. Interessenwahrung
a. Vielschichtige
Interessenwahrung
Anwaltliche Interessenwahrung erscheint auf den ersten Blick weit
einfacher als sie oft ist. Kurzfristige
und langfristige, finanzielle und
immaterielle25 Klienteninteressen
können kollidieren. Ein rechtlich
optimales Resultat muss nicht
gleichzeitig ein gutes Ergebnis im
gesamten Lebenskontext der Klientin sein. Um dies abzuschätzen,
sind mitunter interdisziplinäre
Zusammenarbeit und Grundkenntnisse von Nachbardisziplinen
unerlässlich. Bisweilen sind zudem
weder für die Klientin noch für die
Anwältin die konkreten Risiken eines Falls vorhersehbar.
All dies sollte eine gute Anwältin mitberücksichtigen, wenn sie
das Für und Wider eines Vergleichs, einer Klageeinleitung,
eines Rechtsmittels oder eines Geständnisses mit der Klientin bespricht. Es kommt noch dazu, dass
sich gelegentlich die anwaltliche
Einschätzung einer optimalen
Wahrung der Klienteninteressen
nicht mit dem von der Mandantin gewünschten Vorgehen deckt.
Manchmal lässt sich diese Differenz auch in ausführlichen Gesprächen nicht bereinigen. Kurz: Anwaltliche Interessenwahrung ist
eine vielschichtige Tätigkeit.
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b. Interessengegensätze bei
der Interessenwahrung
Interessenwahrung der Klientin ist
aber nicht nur vielschichtig, sondern steht zudem oft offen oder latent im Gegensatz zu den persönlichen Interessen der Anwältin.
Während sich die Klientin zum
Beispiel ein möglichst tiefes Honorar wünscht, möchte die Anwältin
gut verdienen. Dem Mandanteninteresse läuft auch zuwider, wenn
eine Anwältin aus moralischen Erwägungen oder Angst vor drohendem Reputationsverlust nicht voll
hinter der Klientin steht oder nicht
motiviert ist, den Fall zu führen.
Definitiv zur potenziellen (Verfahrens)Gegnerin ihrer Klientin wird
die Anwältin im Zeitpunkt eines
juristischen Kunstfehlers.
Heikel sind überdies sicher
auch finanzielle Klumpenrisiken
bei häufiger oder gar überwiegender Mandatszuweisung durch
Vermittlerinnen, die gegensätzliche Interessen wie die Klientin haben können. Ein Beispiel dafür
sind Rechtsschutzversicherungen.
Um ungute Abhängigkeiten zu
vermeiden, sind über eine längere Periode betrachtet meines Erachtens Zuweisungen pro Rechtsschutzversicherung im Umfang
von maximal zehn bis zwanzig
Prozent des Umsatzes einer Kanzlei vertretbar.26
Auch in den Kantonen, in denen
Staatsanwälte völlig frei ihre Prozessgegnerin, die Verteidigung,
auswählen dürfen, besteht die Gefahr, dass die Anwältin in der Vertretung der Klientinneninteressen
gehemmt wird. Die Zürcher Praxis, bei der die Verteidigerin im
Untersuchungsverfahren durch ein
unabhängiges Büro für amtliche
Mandate beziehungsweise durch
die Bezirksgerichtspräsidentin eingesetzt wird, wahrt die anwaltliche
Unabhängigkeit weit mehr.
Verdienstvollerweise plant die
Zürcher Staatsanwaltschaft trotz
neuer StPO bei der Oberstaatsanwaltschaft künftig ein unabhängi-
ges Büro für amtliche Mandate
einzurichten, so dass die freie Wahl
der Verteidigerin der einzelnen
«Front-Staatsanwältin» im konkreten Fall entzogen wird. Auch einzelne, andere Kantone bemühen
sich um eine möglichst rechtsstaatskonforme Umsetzung.27
Mir ist das fehlende Sensorium
der übrigen Kantonen und des
Gesetzgebers der neuen StPO für
diese rechtsstaatlich höchst problematische Konstellation darum unverständlich. Sie fördert geradezu
Interessengegensätze bei der Interessenwahrung.
Eine Sensibilisierung für solche
diffizile Interessenkonflikte, die
über berufsrechtlich strikt verpönte Interessenkollisionen hinausgehen, ist für jede Anwältin nötig.
Unter anderem genau deshalb ist
eine hohe persönliche Integrität
unabdingbar. Aber bereits schon
die Wahrung der klaren Berufsregeln verlangt ein intaktes Ethos;
ihre zentrale Leitlinie «Klientenvor Eigeninteresse» konsequent
durchzuhalten, ist bisweilen durchaus anspruchsvoll.
c. Wider eine naive
Wertungsabstinenz
Anspruchsvoll ist auch der Umgang mit den eigenen Wertungen.
Mit dem Einzug der Hermeneutik
als Methode in die Rechtswelt
wurde klar, dass sich Rechtsanwenderinnen ihres Vorverständnisses bewusst sein sollten.28
Denn sonst melden sich unberücksichtigte Wertungen und
unbewusstes Vorverständnis auf
eine andere Weise – etwa in unreflektierter Rechtsanwendung,
schlechtem Schlaf, Kompensationsverhalten oder ungenügender
Mandatsführung aufgrund eines
verdrängten Moraldilemmas.29 So
kann zum Beispiel bei einem
mündlichen Vortrag die Körpersprache der verbalen Aussage widersprechen und damit das konsequente Einstehen für die Klientin
gefährden.30
Dennoch pflegen viele Juristinnen in ihrem Selbstbild eine naive
Wertungsabstinenz. «Emotionen
sind unter Juristen verpönt.
Wie die Sioux-Indianer kennen sie
weder Schmerz noch Freude.»31
Juristinnen bekommen in ihrer
Ausbildung nach wie vor kein Instrumentarium für einen konstruktiven und offenen Umgang mit ihren Emotionen und Wertungen zur
Verfügung gestellt, obwohl sich
vieles in ihrem Beruf um emotional heikle Themen dreht.
Da bedarf es eines Kulturwandels, in Bezug auf die Anwaltschaft
und andere juristische Berufe: vermehrtes persönliches Nachdenken, Gespräche mit Kolleginnen,
Coachings/Supervisionen zu ethischen Fragen sollten in den Berufsalltag einfliessen, wie dies in psychosozialen Berufen längst üblich
ist. Denn ohne solche Reflexionen
ist letztlich die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung in
Gefahr. Deshalb ist nach meinem
Dafürhalten die berufsethische
Auseinandersetzung aufgrund von
Art. 12 lit. a BGFA sogar berufsrechtlich geboten.32
2. Die goldene Regel
als Referenz
Als einfache erste ethische Richtschnur in der konkreten Begegnung
mit den Klientinnen eignet sich die
goldene Regel, ins Sprichwort umgesetzt: «Was Du nicht willst, das
man Dir tu, das füg auch keinem
anderen zu.» Dieser Grundsatz gilt
sinngemäss weltweit.33 Dabei geht
es letztlich darum, die Klientin trotz
Informationsasymmetrien und
dem daraus resultierendem Machtungleichgewicht als gleichwertigen
Mitmenschen zu behandeln und
Empathie für sie und ihre konkreten Anliegen aufzubringen.34
Daraus folgt konkret etwa, dass
man nur bei genügender zeitlicher
Kapazität Fälle annimmt und zudem ausschliesslich dann, wenn die
anwaltliche Fachkompetenz bei der
konkreten Sach- und Rechtslage
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gewährleistet werden kann. Daraus
ergibt sich aber beispielsweise auch,
unprätentiös und nahbar in der Begegnung zu sein, auf Standesdünkel zu verzichten und Honorare zu
verlangen, die man in der Lage der
konkreten Mandantin auch als gerechtfertigt ansähe.
Ist trotz redlichen Bemühens
kein Verständnis für die Lage und
das Verhalten der Mandantin aufzubringen, werden Empathie und
Einhaltung der goldenen Regel
schwierig; oft ist es dann sinnvoller, ein Mandat nicht anzunehmen
beziehungsweise niederzulegen.
Theoretisch stimmen dem wohl
viele Anwältinnen zu. Die praktische Umsetzung ist nicht immer
ganz einfach; Druckphasen,
schlechte Laune der Anwältin und
begriffsstutzige, beratungsresistente oder sonst im Umgang schwierige Klientinnen erweisen sich oft als
Hürden. Als Orientierungsgrösse
ist die goldene Regel dennoch hilfreich; schon nur, weil sie das Bewusstsein eigener Schwächen und
Unzulänglichkeiten fördert.
3. Sinngemässe Übertragung des Ärztegelöbnisses
Als eine weitere, sinngemäss auf anwaltliches Handeln anwendbare
ethische Bezugsgrösse mag das
Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes dienen. Es schreibt Ärztinnen
vor, alle Patientinnen – egal welcher
Herkunft, politischer Zugehörigkeit und konkreten Lebenssituation – gleich zu behandeln, und erteilt weitere strenge Auflagen.35
Unmittelbar ist diese Vorgabe
zwar nicht auf anwaltliche Interessenvertretung übertragbar, aber wenigstens sinngemäss. Auch für das
Tätigwerden einer Anwältin sollten
die soziale Schicht und Herkunft
der Klientin nicht allein ausschlaggebend sein36; der Anwaltsberuf
erfüllt im Selbstverständnis des
bürgerlichen Rechtsstaats eine zentrale Funktion bei der Gerechtigkeitssuche – durch die unbedingte
Parteinahme für die Mandantin
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und nicht etwa durch Fraternisierung mit den Rechtspflegeorganen
als «Diener des Rechts».37 Dadurch
unterscheidet sich dieser Beruf
grundlegend von anderen Dienstleistungen, die sich nicht mit primären (Rechts)Gütern befassen.38
Daraus ergeben sich besondere
Rechte wie das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht, aber eben
auch gewisse Obliegenheiten.
Es soll nun keinesfalls der Eindruck entstehen, Anwältinnen
dürften kein Geld oder auch gelegentlich nicht relativ viel Geld verdienen; Selbstausbeutung oder
Selbstkasteiung sind nicht gefordert. Aber sie sollten sich wegen des
erwähnten rechtsstaatlichen Auftrags bei der Annahme eines Mandats nicht nur von ökonomischen
Erwägungen leiten lassen.39 Der –
durchaus bürgerliche – Rechtsund Sozialphilosophe Otfried
Höffe hält dazu fest, ein Anwalt,
der sich als «Diener am Recht» und
an der Gerechtigkeit empfinde,
solle Mandate nicht deshalb ablehnen, weil sie kein hinreichendes
Honorar versprächen.40
Auch diese Forderung ist nicht
nur aus der anwaltlichen Dienstpflicht bei der Gerechtigkeitssuche, sondern spezifisch für
diesen Beruf – wegen seiner Verpflichtung zum Schutz primärer
(Rechts)Güter – überdies aus der
goldenen Regel ableitbar. Sie steht
zudem in bester, wenn auch mancherorts verschütteter Berufstradition, Pflichtmandate anzunehmen
und diese gewissenhaft zu führen.
Versteht sich die Anwältin in ihrem Beruf nicht nur als Bourgeoise, sondern auch als Citoyenne,
nimmt sie diese Pflicht ernst. Das
Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung soll bekanntlich verbürgen,
dass der Zugang zur Justiz nicht nur
von der Finanzkraft abhängt und
wenigstens eine gewisse Waffengleichheit mit Begüterten hergestellt wird.41 Die «bürgerliche»
Anwältin ist dabei sozusagen als
23 Vgl. zu einem weitergehenden «linken» Anwaltsverständnis Meier, «Aussersihler Anwälte: Nachhaltiges
Wirken», plädoyer 6/08, insbesondere 12f. Vgl.
derselbe dazu ebenfalls, «Wertekonflikte von Rechtsanwälten und Richtern«, insbesondere 77 bis und
mit 85, im oben erwähnten von Ehrenzeller/LudewigKedmi herausgegebenen Sammelband.
24 Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt sind beispielsweise Anwalts-AGs durchaus kritisch zu betrachten, wie Sträuli, «Auf dem Weg zu alten Solothurner
Zuständen», plädoyer 6/08, 20ff., völlig zu Recht
anmerkt.
25 Vgl. dazu Petermann, «Zivilprozess und psychische
Belastung», ZZZ, 2004, Sonderdruck, 443ff.
26 Als nicht nachvollziehbar erachte ich deshalb die Forderung nach einer Aufweichung des Anwaltsmonopols
zugunsten angestellter Rechtsschutzversicherungsanwältinnen von Küng/Schoch, «Anwaltsmonopol als
Sperrzone für Rechtsschutzversicherungen?», Anwaltsrevue 4/2009, 180. Interessenkonflikte zwischen angestellter Versicherungsanwältin und Mandanteninteresse wären vorprogrammiert. Ich pflichte deshalb
Stoessel, «Rechtsschutzversicherung und Anwaltsmonopol – eine Entgegnung», Anwaltsrevue 10/2009,
472ff., bei.
27 VGL. Müller, «Unabhängige Verteidigung in Frage
gestellt», plädoyer 1/10, S. 6f.
28 Vgl. einführend Rüthers, Rechtstheorie, 1999, 92ff.,
oder Mastronardi, Juristisches Denken, 2003, 29ff.;
grundlegend Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 1970.
29 Vgl. dazu Ludewig-Kedmi, «Berufsschwierigkeiten
und Moraldilemmata von Richtern und Rechtsanwälten. Ergebnisse einer Pilotstudie», 105ff. sowie dieselbe, «Berufsschwierigkeiten und Bewältigungsversuche
von Richtern aus psychologischer Sicht«, 9ff., insbesondere 28ff., beides in dem oben erwähnten von ihr
mit herausgegebenen Sammelband.
30 Konsequent ist deshalb Daniel Vischer, der als Verteidiger die Wahrheit gar nicht wissen will (vgl. das
Porträt in Glaus/Lüönd, Läufer, Mietmaul, König.
Anwälte an der Schnittstelle von Recht und Macht,
2005, 287ff.).
31 Haft, Juristische Rhetorik, 1999, 168.
32 Die Standardwerke zum schweizerischen Anwaltsrecht
Fellmann/Zindel, (FN 4), 102ff. und Schiller,
(FN 16), 9ff. und 360ff., machen keine entsprechenden Ausführungen, die meine These stützen würden;
Schiller ist – wenn ich ihn richtig verstehe – sogar dezidiert anderer Meinung (a.a.O., insbesondere 9ff.).
Meiner Auffassung schon näher ist der deutsche Kommentar von Feuerich/Weyland, «Bundesrechtsanwaltsordnung», 2008, Rn. 5 zu § 2, der von einer besonderen ethischen Verpflichtung der sogenannten freien
Berufe spricht und damit in den rechtlichen Begriff
«Freie Berufe» einen Verweis über das Recht hinaus
auf die Ethik legt.
33 Vgl. statt vieler: Höffe, Kleine Geschichte der
Philosophie, 2001, 327. Eine gute Einführung zu
diesem Grundsatz findet sich auf http://de.wikipedia.
org/wiki/Goldene_Regel.
34 Vgl. dazu Stieger Gmür, «Empathie als Schlüssel zur
guten Klientenbeziehung», Anwaltsrevue 8/2009,
380ff.
35 Vgl. dazu: http://de.wikipedia.org/ wiki/Genfer_
Deklaration_des_Welt%C3%A4rztebundes.
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Brückenbauerin zwischen Mitbürgerin und Justiz gefordert.
Struktur und Honorarpolitik vieler Kanzleien sowie ein selbst gewähltes betriebswirtschaftliches
Korsett beschränken ihren Handlungsspielraum; sie schliessen viele
KMUs, breite soziale Schichten und
die meisten Migrantinnen von ihren Dienstleistungen faktisch aus.
Der Anwaltsmarkt ist zunehmend segmentiert. Viele Anwältinnen führen unter einem Stundenansatz von 300, 350 oder 500
Franken kein Mandat und schon
gar nicht solche unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung; auch gelegentliche, nicht kostendeckende
aussergerichtliche Beratung leisten
sie nicht. Zentrale Orientierungsgrösse ihrer Tätigkeit ist der maximal erzielbare Marktpreis und die
Ertragsoptimierung.
Mein Postulat läuft der zunehmenden Kommerzialisierung des
Anwaltsberufs diametral entgegen.42 Die regelmässig sehr hohen
Honorare vieler Kanzleien, ohne
die Bereitschaft zur Ausnahme,
und Konstellationen wie im oben
zitierten Bundesgerichtsentscheid43
diskreditieren letztlich den Berufsstand und reduzieren ihn auf ein
simples, ausschliesslich profitorientiertes Dienstleistungsgewerbe.
Deutsche Juristinnen befürchten teilweise heute schon, dass
sich ohne eine breit im Berufsstand abgestützte Wahrnehmung
der anwaltlichen Obliegenheiten
– beispielsweise für Bedürftige –
mittelfristig die beruflichen Privilegien nicht rechtfertigen und erhalten lassen. Denn diese seien
sich stets aufs Neue durch Einhaltung des «bürgerlich»-rechtsstaatlichen Auftrags zu verdienen.44
IV. Eine Art
Zwischenfazit
Für die anwaltsethische Mandatsführung reicht es nicht aus, sich
bloss der kodifizierten Ethik des
Berufsrechts und der einseitig-
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konsequenten Interessenwahrung
ohne zusätzliche Reflexion verpflichtet zu fühlen. Eine Sensibilität für die Vielschichtigkeit und
die offenen oder latenten Interessengegensätze in der anwaltlichen
Interessenwahrung ist über das Berufsrecht hinaus nötig. Diese Forderung dürfte sich durchaus noch
im Rahmen einer guten anwaltlichen Tradition bewegen.
Einen Traditionsbruch markiert
dagegen die da vertretene Auffassung wider eine naive Wertungsabstinenz, verbunden mit der Forderung, sich seiner persönlichen
Haltungen bewusst zu sein oder
sich wenigstens darum zu bemühen. Dies ist für eine sorgfältige
und gewissenhafte Berufsausübung
nötig. Zugespitzt ausgedrückt ist
Nachdenken über Berufsethik und
die eigenen Wertungen sogar berufsrechtlich geboten.
Ich befürworte die sinngemässe
Übertragung des Genfer Gelöbnisses des Weltärztebundes auf die
Grundsätze der anwaltlichen Berufsausübung. Bemühten sich alle
Anwältinnen redlich darum, würde das Vertrauen in den Berufsstand wohl nicht voll, aber weitgehend hergestellt.
Ohne Einhaltung dieser Regeln
von möglichst vielen, am besten
allen Anwältinnen wird das Berufsimage aber sicher weiterhin angekratzt bleiben und viele Anwältinnen werden auch in Zukunft ihrem
Auftrag nicht oder nur partiell
nachkommen. Ob dies mittelfristig
Folgen zeitigt, und wenn ja welche,
ist schwer abschätzbar. Eine ungeschönte Diskussion darüber tut not.
Meine Schlussfolgerung für die
juristischen Berufsverbände: Sinnvoll wäre eine «Arbeitsgruppe
anwaltliche Berufsethik», unter anderem mit Supervisions- und Coaching-Angeboten von erfahrenen
Kolleginnen für junge Anwältinnen. Zudem fände ich es begrüssenswert, vermehrt Berufsethik
zum Gegenstand der Aus- und
Fortbildung zu machen.45
36 Vorbildlich deshalb das Credo der Zürcher Rechtsauskunft Anwaltskollektiv www.anwaltskollektiv.ch/
wer_sind_wir.php.
37 Vgl. dazu grundlegend BGE 106 Ia 105. Zur Notwendigkeit von Rechtsbeiständen als Zugangsgarantinnen zum Recht, Schiller, (FN 14), 2ff. und 7ff.
Eingehend zum Ganzen, aber auch zu den Schranken
der unbedingten Interessenwahrung Fellmann/Zindel,
(FN 4), 124 und 126ff.
38 Ähnlich der deutsche Kommentar von Feuerich/
Weyland, (FN 34), Rn. 5 zu § 2, der von einer besonderen ethischen Verpflichtung «freier Berufe»
ausgeht, weil sich diese mit elementaren (Rechts)
Gütern befassen.
39 Vgl. dazu auch das Interview mit Wolf in der Zeitschrift Anwaltsreport 4/2009, 9f., der ebenfalls
versucht, das Genfer Gelöbnis des Weltärztebundes
auf die Anwaltschaft zu übertragen.
40 Höffe, Den Staat braucht selbst ein Volk von Teufeln,
Philosophische Versuche zur Rechts- und Staatsethik,
1988, 22.
41 Dazu prägnant Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. A, 893ff.
42 Dazu Ziffer I, zudem statt vieler für die deutsche
Diskussion Hellwig, «Anwaltsethos – Lehren aus der
Finanzkrise», AnwBl. 7/2009, 465ff., Singer, (FN 23),
393ff., Schmid: «Juristische Marktschreierei»,
Editorial NJW 27/2009 oder Henssler, «Die Anwaltschaft zwischen Berufsethos und Kommerz», AnwBl
11/2008, 721. Vgl. ausserdem die prominente
Stellung der anwaltsbetriebswirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Blickwinkel auf Ertragsoptimierung in den letzten Jahren in der Anwaltsrevue
oder im Rahmen des Anwaltskongresses 2009.
43 BGE 135 II 259.
44 Vgl. dazu statt vieler Knopp, «Die Ethik des Rechtsanwalts», BRAK-Magazin 1/2005, 11.
45 Diese Auffassung vertritt ebenfalls Hellwig, (FN 44),
465ff.; ähnlich auch Bradshaw, Thesen, in NJW
5/2006, 27.
plädoyer 2/10
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