Fall 20

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Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Fall 20:
K könnte gegen B einen Anspruch aus § 823 I i.V.m. § 31 BGB haben. Dies setzt voraus,
dass ein Recht oder Rechtsgut des K verletzt wurde.
I. Eigentumsverletzung an den Bruteiern
1. Rechtsgutsverletzung
In Betracht kommt zunächst die Verletzung des Eigentums an den Bruteiern. Diese
wurden beschädigt bzw. gänzlich zerstört, da der elektrische Strom fehlte, so dass
die Sachsubstanz beschädigt bzw. gänzlich zerstört wurde.
2. Verletzungshandlung
B hat das Stromkabel beschädigt.
3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Handlung und Verletzung)
Fraglich ist nun, ob das Verhalten der B kausal für die Eigentumsverletzung an den
Bruteiern des K war.
a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non-Formel);
Eine Handlung ist dann kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn sie nicht
hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio
sine qua non-Formel). Hätte die B das Stromkabel nicht beschädigt, so wären
die Brutapparate nicht ausgefallen und die Eier wären nicht beschädigt worden.
Es ist auch gleichgültig, dass die Eier nur infolge einer „Kettenreaktion“ zerstört
wurden. B kann sich nicht darauf berufen, dass nur die Stromleitung unmittelbar
geschädigt wurde. Denn eine Haftung für eine Rechtsgutsverletzung ist nicht
abhängig davon, ob die gesetzte Ursache den Schaden unvermittelt oder erst
nach ihrer Fortpflanzung durch eine Ursachenkette hervorruft (BGHZ 41, 123 =
NJW 1964, S. 721).
Die Besonderheit liegt im vorliegenden Fall darin, dass das Eigentum des K
nicht durch die fehlerhafte Stromzuleitung, sondern durch die Unterbrechung
der Stromzufuhr beschädigt worden ist. Allerdings kann dies keine andere
Beurteilung des Falls rechtfertigen. Wenn eine Sache zu der Erhaltung ihrer
Substanz der ständigen Zufuhr von Wasser, Strom, etc. bedarf, so bewirkt auch
derjenige die Zerstörung, der die Zufuhr vernichtet. Sinkt oder entfällt durch die
Unterbindung der Stromzufuhr der Verkaufswert eines Produkts, so ist dieser
Vermögensverlust lediglich ein aus der Eigentumsverletzung hervorgehender
Folgeschaden und folglich i.R.d. § 823 I BGB grundsätzlich zu ersetzen.
b) Adäquanz
Fraglich ist, ob B die Rechtsgutsverletzung auch adäquat kausal verursacht hat.
Dies ist zu bejahen, da die Rechtsgutverletzung im Rahmen der allgemeinen
Lebenserfahrung lag. Wenn eine elektrische Leitung durchtrennt wird, ist klar,
dass wahrscheinlich zahlreiche Anlagen zur Konservierung von Sachen daran
angeschlossen sind, die verderben können. Dass der Schädiger auch den
speziellen Schadensverlauf - hier die Schädigung von Küken in einem
Brutapparat – voraussieht, ist nicht erforderlich.
c) Lehre vom Schutzzweck der Norm
Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Rechtsgutsverletzung vom Schutzzweck
der Norm umfasst ist.
Das sich aus § 823 I BGB ergebende Verbot der Beschädigung von
Versorgungsleitungen hat nicht nur den Zweck, deren Eigentümer vor der
Schadhaftigkeit zu schützen, sondern auch, den Eintritt der typischen Folgen im
Falle der Beschädigung von Versorgungsleitungen, z. B. den Verderb von
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Waren, zu verhindern. Die vorliegende Eigentumsverletzung liegt also innerhalb
des Schutzbereichs des § 823 I BGB.
4. Rechtswidrigkeit
Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit. Da ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, handelte B rechtswidrig.
5. Verschulden
B handelte zumindest fahrlässig, § 276 II BGB.
6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
Die Rechtsgutsverletzung war auch kausal für den eingetretenen Schaden.
7. Mitverschulden, § 254 BGB
Ein Mitverschulden des K ist nicht ersichtlich.
Zwischenergebnis: K hat gegen B einen Anspruch aus § 823 I BGB auf Ersatz des
Schadens für das Verderben der Bruteier.
II. Elektrische Geräte bzw. Produktionsausfall
Fraglich ist, ob K gegen B auch einen Anspruch aus § 823 I BGB wegen des
Produktionsausfalls hat.
1. Eigentumsverletzung an den Geräten
K könnte gegen B einen Anspruch wegen Verletzung des Eigentums an den
elektrischen Geräten haben. Problematisch ist hierbei allerdings, dass der
Stromausfall nicht den Untergang der Geräte bewirkt hat, sondern lediglich dazu
geführt hat, dass die Produktion von bestimmten Erzeugnissen für kurze Zeit
unterbrochen war (sog. Gebrauchsausfallschaden). Die Geräte wurden in ihrer
Substanz nicht verletzt. Insoweit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der keine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB darstellt. Lediglich der
Anspruch auf Stromlieferung wurde verletzt.
Fraglich ist jedoch, ob auch die Störung bzw. Unterbindung der Sachnutzung eine
Eigentumsverletzung darstellt, weil auch das Recht auf ungestörte Nutzung Teil des
Eigentumsrechts an einer Sache ist.
Eine Eigentumsverletzung könnte man auch dann annehmen, wenn der
bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache für einen nicht völlig unerheblichen
Zeitraum vollständig aufgehoben ist (ähnlich wie „Eigentum“ im „Mühlenfleet-Fall“,
BGHZ 55, 153 ff.1).
Medicus/Petersen bejahen dies wohl (vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23.
Aufl. 2011, Rn. 613).
Larenz verneint eine Eigentumsverletzung, wenn die Gebrauchstauglichkeit der
Sache von der Leistung eines Dritten abhängt, da dann nur die Forderung auf
Lieferung von Strom verletzt ist (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II 2, 13. Aufl.
1994, S. 391).
Schwarz/Wandt verneinen dies, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung
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Hierbei hat der BGH entschieden, dass dann, wenn ein Schiff infolge eines Hindernisses in einem Kanal seinen
Platz über Monate hinweg nicht verlassen kann, eine Eigentumsverletzung vorliegt. Dagegen ist diese gem. BGH
zu verneinen, wenn ein Schiff nicht zu einer hinter dem Hindernis liegenden Verladestelle gelangen kann.
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nur von kurzer Dauer ist, so dass sie generell bei „Stromkabelfällen“ eine
Eigentumsverletzung
durch
Beeinträchtigung
des
Bestimmungsgemäßen
Sachgebrauchs ablehnen (Schwarz/Wandt, Gesetzliche SV, § 16, Rz. 33).
Die Rechtsprechung lehnt im vorliegenden Fall eine Eigentumsverletzung ab. Zwar
setzt die Verletzung des Eigentums keine Beeinträchtigung der Sache voraus, wenn
aber lediglich eine Störung der Nutzung vorliegt, ist erforderlich, dass die Sache
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum
vollständig entzogen ist. Eine bloß vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung stellt
danach keine Eigentumsverletzung dar.
Danach ist das Eigentum des K hier nicht verletzt.
2. Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Nach der Rechtsprechung ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb als ein „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB anerkannt.
Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das
zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und
Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als
solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche
Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in
seinem Funktionieren geschützt werden (vgl. BGHZ 29, 65 = NJW 1959, 479 ff.).
Vorliegend wurden die elektrischen Geräte des K lahmgelegt, was zu
Produktionsausfall führte. Damit liegt ein Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb des K vor.
Das Recht am Gewerbebetrieb wird jedoch nicht gegen jeden, sondern nur gegen
unmittelbare d.h. gegen betriebsbezogene Eingriffe geschützt. Es muss also ein
gezielter Eingriff gegen den Gewerbebetrieb vorliegen, der die vom Betrieb ohne
Weiteres ableitbaren Rechte oder Rechtsgüter betrifft (z.B. Streik, Boykottaufruf).
Bei einem Schadensereignis, welches mit dem Betrieb nicht unmittelbar in Beziehung
steht, sondern letztlich jede Privatperson ebenso treffen könnte, fehlt es an der
Betriebsbezogenheit.
Fraglich ist also, ob die Durchtrennung des Kabels einen unmittelbaren, d.h.
betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen darstellt. Vorliegend richtet sich der
Eingriff nicht gegen den Gewerbebetrieb als solchen. Die Unterbrechung der
Stromzufuhr betrifft nicht den Betrieb in seiner spezifischen Funktion, sondern könnte
auch einen Privathaushalt treffen. Die Geflügelfarm wird hier nur zufällig „lahmgelegt“.
Es liegt lediglich eine Verletzung des Eigentums am Stromkabel sowie des
Stromlieferungsanspruchs des K gegen das Elektrizitätswerk vor.
Ergebnis: K hat gegen B lediglich einen Anspruch aus § 823 I BGB auf Ersatz des
Schadens für das Verderben der Bruteier, nicht aber für den Produktionsausfall.
Hinweis: Denkbar wäre ferner, dass der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der B Schutzwirkung für K
entfaltet und K daraus Schadensersatz geltend machen könnte. Allerdings fehlt es bereits an der hierfür
erforderlichen „Leistungsnähe“ des K bzw. an der „Erkennbarkeit“ für B.
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Wiederholung und Vertiefung zu Fall 20:
Auch das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ ist als sonstiges Recht
i.S.v. § 823 I BGB anerkannt.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich beim Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb nur um einen Auffangtatbestand handelt, der nur subsidiär zu prüfen ist.
I. Fragen und Aufgaben
1. Was bedeutet eingerichteter und ausgeübter „Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 823 I BGB?
2. Welche besondere Voraussetzung muss gegeben sein, damit ein Eingriff in das Recht des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bejaht werden kann?
3. Nennen Sie Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung Eingriffe in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen hat!
4. Was ist bei einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb hinsichtlich der Rechtswidrigkeit zu beachten?
5. Fall: Das klägerische Bauunternehmen ist mit der Errichtung eines besonders hohen, von
der Bevölkerung als „hässlich“ empfundenen Gewerbegebäudes beauftrag. Eine Bürgerinitiative, die sich gegen den Bau dieses Gebäudes richtet, führt eine Demonstration vor dem
Hof des Bauunternehmens durch. Dadurch kommt es zu erheblichen Behinderungen,
schließlich einer Betriebsblockade und die Baumaschinen des Bauunternehmens können in
Folge dessen zwei Tage lang nicht benutzt werden, obwohl K diese dringend für einen
Auftrag benötigt. K verlangt nun Schadensersatz von B, einem der Demonstranten. (vgl.
BGHZ 137, 90 ff. = NJW 1998, 377)
Antwort:
1. Unter einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist alles das zu verstehen,
was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der
Wirtschaft befähigt. Primär gehören hierzu die Betriebsräume und Gebäude (also der
eigentliche Bestand), aber auch Ausstattung, Maschinen und sonstige Teile sowie ferner
Kundenkreis, Geschäftsverbindungen, Image, Daten, Betriebsgeheimnisse, Außenstände,
etc.
2. Der Eingriff muss unmittelbar, d.h. betriebsbezogen sein. Es muss also ein gezielter
Eingriff gegen den Gewerbebetrieb vorliegen, der die vom Betrieb ohne Weiteres ableitbaren
Rechte oder Rechtsgüter betrifft.
3. In folgenden Fallgruppen wurde eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen:
 Unberechtigte Schutzrechtswarnungen: Erhebung von in Wirklichkeit nicht
bestehenden gewerblichen Schutzrechten (z. B. Patent) mit der Forderung der
Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit.
 Gewerbeschädigende, herabsetzende Werturteile / abträgliche, wahre Tatsachen
 Boykott von Geschäften
 Blockade von Betrieben
 Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks)
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4. Bei der Verletzung eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist im
Einzelfall anhand einer umfassenden Güter- und Interessensabwägung zu prüfen, ob diese
rechtswidrig war. Es sind die Interessen des Schädigers, welche er mit dem Eingriff verfolgt,
und die Interessen des Geschädigten an der Ausübung seines Gewerbebetriebs zu
berücksichtigen.
5. Lösung:
Anspruch des K gegen B aus § 823 I BGB?
1. Rechtsgutsverletzung
In Betracht kommt zunächst die Verletzung des Eigentums bzw. des Besitzes an den
Baumaschinen. Diese wurden nicht in ihrer Substanz verletzt, allerdings kann eine
Eigentums- bzw. Besitzverletzung auch darin bestehen, dass der Berechtigte an der
Benutzung der Sache gehindert und diese ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
entzogen ist. So liegt der Fall hier. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der
Baumaschinen bestand im Einsatz für Bauarbeiten. Die Geräte waren vollständig
blockiert und konnten zwei volle Tage nicht genutzt werden. Insbesondere handelt es
sich hier nicht um eine kurzfristige Störung. Vielmehr kommt der Blockade auch von
ihrer zeitlichen Dauer her ein hinreichendes Gewicht zu.
Daher kann man hier die Verletzung des Eigentums bzw. des Besitzes bejahen.
2. Verletzungshandlung
Die Nutzung der Maschinen wurde durch die Demonstration gestört. B als einer
von mehreren Demonstranten haftet als Mittäter gem. § 830 I 1 BGB2.
3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Handlung und Verletzung)
Fraglich ist nun, ob das Verhalten der B kausal für die Verletzung war.
a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non-Formel);
Die Demonstration und daher die Beteiligung des B als Mittäter kann gem. §
830 I 1 BGB nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die Beeinträchtigung
der Nutzung der Baumaschinen und damit die Eigentums- bzw.
Besitzverletzung entfiele (conditio sine qua non-Formel).
b) Adäquanz
Die Rechtsgutsverletzung war auch adäquat kausal. Es war für B voraussehbar,
dass K die Maschinen nicht nutzen und ihm hierdurch ein Schaden entstehen
würde.
c) Lehre vom Schutzzweck der Norm
§ 823 I BGB möchte auch vor Eigentums- und Besitzverletzungen wie der
vorliegenden schützen.
4. Rechtswidrigkeit
Hier könnte die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn das beanstandende
Verhalten durch grundrechtlich geschützte Positionen, insbesondere durch die
Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG, gedeckt wäre. Die
Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG kann zu Rechtsbeeinträchtigungen von
Dritten führen, die hingenommen werden müssen, wenn sich die Ausübung im
verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen hält.
Jedoch hält sich die vorliegende Blockademaßnahme auf Grund des Umfangs und
der Art nicht im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit.
Nicht die geistige Auseinandersetzung und der Protest als solche stehen hier im
Mittelpunkt der Demonstration, sondern K soll durch die zielgerichtete Ausübung von
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Nach wohl h. M. handelt es sich bei § 830 I 1 BGB um eine eigene Anspruchsgrundlage.
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Zwang in rechtlich erheblicher Weise daran gehindert werden, seine geschützten
Rechtsgüter zu nutzen. Die Gegenseite soll sich dem Zwang beugen, ohne
Möglichkeit zur eigenen Willensentscheidung. Dies ist nicht mehr vom Grundrecht der
Versammlungsfreiheit gedeckt.
Daher kann er sich B nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen.
5. Verschulden
B handelte vorsätzlich, § 276 II BGB.
6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
Die Rechtsgutsverletzung war auch kausal für den eingetretenen Schaden.
K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB.
II. Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 I BGB wegen Eingriffs in das
Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
1. Subsidiarität
2. Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
3. Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs
4. Haftungsbegründende Kausalität
5. Rechtswidrigkeit
Beachte: umfassende Güter- und Interessensabwägung notwendig
6. Verschulden
7. Schaden
8. Haftungsausfüllende Kausalität
9. Mitverschulden, § 254 BGB
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