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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, den 17. Januar 2014
Gleichstellung: EU-Vorschriften gegen Diskriminierung in
sämtlichen 28 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt
Die Vorschriften der Europäischen Union gegen jegliche Diskriminierung aufgrund der
Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung wurden inzwischen von sämtlichen
Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Sie müssen sich nun in der Praxis
bewähren. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse eines neuen Berichts, den die Kommission
heute veröffentlicht hat. Mit der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf und der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, die beide im Jahr 2000 erlassen
wurden, soll jegliche Form der Diskriminierung bekämpft werden. Daher stellt die
Umsetzung dieser beiden Richtlinien in innerstaatliches Recht in sämtlichen 28 EU-Ländern
eine gute Nachricht dar. Im heutigen Bericht wird jedoch hervorgehoben, dass die
Behörden der Mitgliedstaaten noch gewährleisten müssen, dass Diskriminierungsopfer
auch tatsächlich Schutz erhalten. Als wichtigste Herausforderungen bezeichnete die
Kommission das mangelnde Wissen der Öffentlichkeit um diese Rechte und die hohe
Dunkelziffer nicht gemeldeter Fälle. Deshalb finanziert die Kommission einschlägige
Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen für Rechtsberufe. Ferner hat sie als Anlage
zu ihrem heutigen Bericht Orientierungshilfen für Diskriminierungsopfer veröffentlicht
(Anlage I des Berichts).
„Das Diskriminierungsverbot gehört zu den fundamentalen Grundwerten der Europäischen
Union. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht, ihr Leben zu
führen, ohne diskriminiert zu werden“, so die für Justiz zuständige KommissionsVizepräsidentin Viviane Reding. „Dank der EU-Vorschriften gegen Diskriminierung und
ihres entschlossenen Handelns zur Durchsetzung dieser Regeln können die Bürgerinnen
und Bürger in sämtlichen 28 Mitgliedstaaten auf ihr Recht vertrauen. Jetzt geht es darum,
dass Diskriminierungsopfer ihr Recht auch tatsächlich geltend machen können, dass sie
wissen, wo sie Hilfe finden, und dass ihnen der Rechtsweg offensteht.“
Der heute vorgelegte Bericht enthält eine Bestandsaufnahme 13 Jahre nach Erlass der
wegweisenden Gleichbehandlungsrichtlinien. Mit diesen Vorschriften wurden jegliche
Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in wichtigen
Bereichen sowie eine Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Alter, Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Beide
Richtlinien wurden auf Drängen der Kommission in sämtlichen 28 EU-Ländern in
innerstaatliches Recht umgesetzt (siehe Hintergrund).
IP/14/27
Allerdings stehen einer konsequenten Anwendung dieser Rechtsvorschriften in der Praxis
noch einige Hindernisse entgegen. So ist den Menschen beispielsweise nicht immer
bewusst, dass die EU-Vorschriften sie sowohl bei einer Bewerbung um eine Stelle als auch
am Arbeitsplatz selbst vor Diskriminierung schützen. Ferner ist es aufgrund des Mangels
an einschlägigen Daten, für deren Erhebung die Mitgliedstaaten zuständig sind, nicht
einfach, entsprechende Vorfälle in Zahlen zu fassen und zu verfolgen. Wahrscheinlich
kommt vor allem wegen unzureichender Sensibilisierung nur ein kleiner Teil sämtlicher
Diskriminierungsvorfälle ans Tageslicht.
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der EU-Vorschriften über die
Gleichbehandlung richtet die Kommission einige Empfehlungen an die Mitgliedstaaten:
 Weitere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Recht auf Gleichbehandlung
und Konzentration einschlägiger Maßnahmen auf besonders gefährdete Gruppen,
unter Einbeziehung von Arbeitgebern und Gewerkschaften. Die Kommission
unterstützt einschlägige Maßnahmen finanziell und hat einen praktischen Leitfaden
für Diskriminierungsopfer veröffentlicht (Anlage I zum heutigen Bericht).
 Erleichterung der Anzeige einschlägiger Vorfälle durch besser zugängliche
Beschwerdeverfahren. Den einzelstaatlichen Gleichstellungsstellen kommt dabei
eine wichtige Rolle zu. Die Kommission wiederum wird die Vernetzung dieser
Stellen weiterhin fördern, um sie bei der Wahrnehmung ihrer auf EU-Recht
fußenden Aufgaben zu unterstützen.
 Gewährleistung des Zugangs von Diskriminierungsopfern zur Justiz. Der
Leitfaden
der
Kommission
für
Diskriminierungsopfer
enthält
präzise
Orientierungshilfen zur Abfassung und Weiterverfolgung einer Klage wegen
Diskriminierung. Schulungen für Rechtsberufe und Opferverbände über die
Anwendung der EU-Gleichbehandlungsvorschriften wird die Kommission finanziell
unterstützen.
 Vorgehen gegen spezifische Diskriminierung von Roma im Zuge der
nationalen Strategien zur Integration von Roma, u. a. durch Befolgung der
Orientierungshilfen, die der Rat vor kurzem in seiner Empfehlung für die
Integration der Roma(IP/13/1226) angenommen hat.
Der heute veröffentlichte Bericht enthält auch einen ausführlichen Überblick über die
Rechtsprechung seit Erlass der Richtlinien (Anlage 2) und einen Sonderteil zur Problematik
der Diskriminierung aus Altersgründen, zu der eine Reihe wegweisender Gerichtsurteile
ergangen sind (Anlage 3).
Hintergrund
Mit dem Vertrag von Amsterdam erhielt die EU 1999 die Befugnis, Diskriminierungen aus
Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen (ehemaliger
Artikel 13 des EG-Vertrags, jetzt Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union). Dies hat zum Erlass der Richtlinie 2000/43/EG
über die
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und der Richtlinie 2000/78/EG zur
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft geführt.
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Mit den Antidiskriminierungs-Vorschriften der EU werden Rechte und Pflichten in
sämtlichen EU-Ländern vereinheitlicht und Verfahren zur Hilfe für Diskriminierungsopfer
eingeführt. Alle EU-Bürger haben Anspruch auf Rechtsschutz vor unmittelbarer und
mittelbarer Diskriminierung, auf Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, auf Unterstützung
durch staatliche Gleichstellungsstellen und auf einen Rechtsbehelf auf dem Rechts- oder
Verwaltungsweg.
Zwischen 2005 und 2007 hat die Kommission gegen 25 Mitgliedstaaten
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (kein Verfahren gegen Luxemburg, die Prüfung
der innerstaatlichen Vorschriften Bulgariens und Kroatiens hält noch an). Fast alle
Verfahren wurden inzwischen abgeschlossen. In einem Fall (Italien) mündete das
Vertragsverletzungsverfahren in ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
(Rechtssache C-312/11, Urteil vom 4. Juli 2013).
Weitere Informationen
Pressemappe: Bericht über die Anwendung der Richtlinien mitsamt Anlagen:
http://ec.europa.eu/justice/newsroom/discrimination/news/140117_en.htm
Europäische Kommission – Bekämpfung von Diskriminierungen:
http://ec.europa.eu/justice/discrimination/index_de.htm
Homepage von Viviane
Justizkommissarin:
Reding,
Vizepräsidentin
der
EU-Kommission
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm
Vizepräsidentin Reding auf Twitter: @VivianeRedingEU
EU-Justiz auf Twitter: @EU_Justice
Kontakt:
Mina Andreeva (+32 2 299 13 82)
Natasha Bertaud (+32 2 296 74 56)
Für die Öffentlichkeit: Europe Direct telefonisch unter 00 800 6 7 8 9 10 11
oder per EMail
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