ALLGEMEINE HANDELSBEDINGUNGEN FÜR ALU-VERARBEITUNGSDIENSTLEISTUNGEN an dem durch den Auftraggeber anvertrauten Material 1. Anwendungsbereich 1. Vorliegende Allgemeine Handelsbedingungen für AluVerarbeitungsdienstleistungen (im folgenden OWSU genannt) bestimmen die Bedingungen für die Erbringung und Vertrieb von Dienstleistungen bezogen aus die oberflächliche und mechanische Verarbeitung von Aluminium durch die Firma Final S.A. mit Sitz in Dąbrowa Górnicza – im Folgenden Verkäufer genannt, zugunsten des Kunden, der ein Unternehmen im Sinne Art. 431 des Zivilgesetzbuches betreibt, im Folgenden Auftraggeber genannt, es sei denn keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. OWSU bilden den integralen Bestandteil der Bestellung und/oder des Vertrags über die Zusammenarbeit geschlossen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber. 2. Vorliegende OWSU sind für beide Parteien nach der Freigabe der Auftragsbestätigung oder Abschluss des Vertrags über Zusammenarbeit verbindlich. 3. Die Annahme der vorliegenden OWSU durch den Auftraggeber bei der ersten Bestellung bedeutet, dass die Bedingungen OWSU für den Auftraggeber für die künftigen Geschäfte (weitere Aufträge und/oder Verträge über Zusammenarbeit) zwischen dem Verkäufer und Auftraggeber, die in der Zukunft vorgenommen werden, sogar falls diese nicht gesondert vereinbart werden, verbindlich. 2. Bestellungsabwicklung 1. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt gemäß dem Auftrag des Auftraggebers, der schriftlich, per E-Mail oder Fax zu erteilen ist. 2. Die Bestellung hat die Angaben zum Auftraggeber, detailierte Beschreibung der bestellten Dienstleistung, Menge und erwünschten Termin ihrer Erbringung, sowie sonstige Angaben zur erwünschten Bestellungsabwicklung zu erfassen. 3. Der Verkäufer ist verpflichtet die Bestellung innerhalb von 3 Tagen nach ihrem Eingang samt Termin der Anlieferung des Materials, Ausführungstermin, Preis und Handelsbedingungen zu bestätigen. 4. Die in der Bestätigung erfassten Bedingungen sind für beide Parteien verbindlich. Keine schriftliche Rückmeldung seitens des Auftraggebers innerhalb von 3 Werktagen ist als eindeutige Annahme von sämtlichen in der Bestellungsbestätigung erfassten Bedingungen zu betrachten. 5. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die Bestellung ausschließlich nach der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers zu stornieren oder zu ändern – unter der Bedingung, dass mit der Ausführung des Auftrags nicht begonnen wurde. Im Falle, wenn sich der Auftraggeber für den Abbruch der Ausführung des Auftrags entscheidet, ist der Verkäufer berechtigt, die Rückerstattung von getragen Kosten seitens des Auftraggebers in Anspruch zu nehmen. 6. Der Verkäufer haftet keinesfalls für die von ihm nicht verschuldeten Vertragsverstöße oder Ausführungsverzüge, sowie solche Umstände, die wegen der durch Verkäufer nicht kontrollierten Faktoren, z.B. Hindernisse im Betrieb des Verkäufers wegen Brand, Wasser, Strom, Störung der Produktionsmaschinen und –Anlagen, sowie wegen Auswirkung der Höheren Gewalt gemäß Abs. 7 der vorliegenden Bedingungen OWSU aufgetreten worden sind, sowie Umstände, die auf die Lieferanten oder Unterlieferanten des Verkäufers zurückzuführen sind. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die zwischen dem Verkäufer und Auftraggeber ermittelten Preise können in PLN, sowie in EUR und USD festgesetzt werden. 2. Die Ermittlung des Preises für die Dienstleistungen und der Zahlungsbedingungen erfolgt gemäß dem abgeschlossenen Vertrag oder der Bestellungsbestätigung. Die ermittelten Preise verstehen sich als Netto-Preise. 3. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde, umfasst der Preis die Ver- und Entladungskosten bezogen auf das dem Verkäufer anvertrauten Material. 4. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde, umfasst der Preis die Transportkosten nicht. 5. Im Falle einer nicht zeitgerechten Zahlung der fälligen Forderung durch den Auftraggeber, werden die künftigen Bestellungen erst nach Zahlung der ausstehenden Rechnungen abgewickelt. 6. Nach der Ausnutzung des Warenkredits können die neuen Aufträge gegen Vorschuss oder nach Zahlung der ausstehenden Rechnungen ausgeführt werden. 7. Die Einlage einer Reklamation stellt den Auftraggeber von der termingerechten Zahlung der Forderung nicht frei. 4. Anlieferung des anvertrauten Materials 1. Im Falle einer Lieferung durch den Auftraggeber des zur Verarbeitung anvertrauten Materials in einer Form, die bei der Entladung quantitativ nicht ermittelt werden kann, wird durch den Verkäufer im Lieferschein die Anzahl von Sammelverpackungen bestätigt und die Mengenermittlung erfolgt bei der Ausführung des Verarbeitungsprozesses. Die Stückzahl, darin eventuelle Abweichungen zwischen der angegebenen und angelieferten Mengen wird dann dem Auftraggeber unverzüglich nach der Auftragsausführung angegeben, was durch den Auftraggeber hiermit akzeptiert wird. Der Verkäufer haftet für die Mängel bezogen auf die deklarierte und tatsächlich gelieferte Stückzahl nicht. 2. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde, kann das Material am Liefertag zwischen 6.00 und 16.00 Uhr angeliefert werden. 4. Abnahme des anvertrauten Materials nach der Auftragsausführung 1. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet das anvertraute Material nach der Auftragsausführung aus dem Lager des Verkäufers möglichst schnell, maximal innerhalb von 5 Werktagen nach der Ermittlung der Abnahmebereitschaft durch den Verkäufer abzunehmen. 2. Vor Abnahme ist der Auftraggeber verpflichtet mit dem Verkäufer den konkreten Abnahmetermin (d.h. Datum und Uhrzeit), sowie Transportform festzusetzen. Die das Material abnehmende Person soll über eine Vollmacht zum Empfang des Materials samt Unterschrift und Stempel des Auftraggebers, die auch die zur Identifizierung des zu verladenden Materials erforderlichen Angaben erfassen wird, zu verfügen. 3. Im Falle des Materialempfangs mittels der Fahrzeuge des Auftraggebers, hat die quantitative Abnahme des Materials im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen. 4. Im Falle der Materiallieferung mittels der Fahrzeuge des Verkäufers hat jegliche Anlieferung des Materials durch Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Auftraggebers zu erfolgen. Das Dokument wird dann die Grundlage der die quantitative Abnahme des Materials bilden. 5. Das verarbeitete Material wird dann in einer es vor Transportbeschädigungen schützenden Form unter Einsatz von Verpackungen, in denen es geliefert worden ist, verpackt. Falls die Qualität und Menge der Verpackungen, in denen es geliefert wurde nicht ausreichend wird, hat der Verkäufer eigene Verpackungsmittel einzusetzen. Die für die Verpackungsmittel anfallenden Kosten werden dann durch den Verkäufer in Rechnung gestellt. 6. Die aus der qualitativen und quantitativen Rücksicht beanstandungsfreie und fehlerfreie Abnahme des Materials erfolgt nach Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Bevollmächtigten des Auftraggebers. Jeweils wird für den Bevollmächtigten des Verkäufers diese Person, die das Material im Sitz des Verkäufers oder an einem anderen Ort annimmt oder auch – in dem im Punkt 2 erfassten Falle – eine Person, die das Material im Lager des Verkäufers annimmt, betrachtet. 7. Die Abnahme des Materials durch den Auftraggeber ohne seine Prüfung und Erhebung von Beanstandungen nach seiner Prüfung wird als Bestätigung, dass das Material korrekt, in der erfolgreichen Qualität und Menge geliefert wurde und dass es die erforderlichen Merkmale aufweist, betrachtet. 8. Falls wegen der eingesetzten Verpackung oder aus einem anderen Grunde die Qualitätskontrolle des gelieferten Materials nicht möglich wird, hat die Kontrolle mindestens die äußerlich ersichtlichen Menge und Schaden zu erfassen. Unverzüglich danach, wenn die objektive Kontrolle möglich wird, jedoch nicht später als innerhalb von 48 Stunden nach der Abnahme des Materials, hat eine detaillierte, vollständige Kontrolle zu erfolgen. 9. Im Falle, wenn das anvertraute Material nach der Auftragsausführung in dem im Punkt festgesetzten Termin nicht abgenommen wird, behält sich der Verkäufer vor, das Material auf den Kosten des Auftraggebers zu versenden oder gegenüber dem Auftraggeber die Lagerungskosten in Rechnung zu stellen. Die Pauschale für die Lagerung der Waren beträgt dann 80 PLN netto für jeden begonnenen Lagerungstag, gerechnet ab dem ersten Tag nach dem Ablauf der Abnahmetermins, in dem die Waren durch den Auftraggeber abzunehmen waren. 6. Qualität der erbrachten Dienstleistung. Reklamationen 1. Der Verkäufer ist verpflichtet die Verarbeitungsdienstleistungen gemäß der Auftragsbestätigung mit erforderlicher, für seine Branche entsprechender Sorgfalt zu erbringen. 2. Die oberflächliche Verarbeitungsdienstleistungen sind gemäß den Qualanod- und Qualicoat-Voraussetzungen und dürfen ausschließlich danach verifiziert werden, es sei denn durch die Parteien anders vereinbart wurde. 3. Die verstecken Mängel, dessen Ermittlung bei der Annahme als unmöglich erschien, sind unverzüglich nach ihrer Ermittlung, unter Beachtung der professioneller Sorgfalt in diesem Bereich, jedoch nicht später als innerhalb von drei Tagen anzumelden. 4. Die Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers für die Warenmängel ist ihre professionelle (unter Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt und Kenntnisse) Handhabung der Waren und ihre bestimmungsmäßige Anwendung. 5. Das anvertraute Material wird durch den Verkäufer auf ihre Eignung für die gegenständliche Verarbeitung nicht geprüft. Die Dienstleistungen werden auf eigene Verantwortung des Auftraggebers erbracht. 6. Das für die Verarbeitung bestimmte Material hat sauber, sowie frei von Rost, Rissen, Einbeulungen, Blasen und sonstigen Substanzen, wie Fett, Schmierstoff, Graphit, Folie und Klebeband, sein. Über die Ermittlung von vorgenannten Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich durch den Verkäufer informiert. Falls der Auftraggeber sich entschließt, die Auftragsausführung fortzusetzen, wird die Haftung des Verkäufers für diese Bestellung ausgeschlossen. 7. Der Verkäufer haftet für die mechanischen Schäden, darin Transportschäden (im Falle des eigenen Transports des Auftraggebers oder in Vermittlung seines Spediteurs) und die durch nicht korrekte Montage, Verwendung, Wartung und Lagerung der Waren durch den Auftraggeber, sowie wegen Reparaturen und Umbauten vorgenommen durch unbefugte Personen entstanden sind, nicht. 8. Falls bei der Verarbeitung ermittelt wird, dass das anvertraute Material die Mängel aufgrund der erbrachten Dienstleistungen, die den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers zur Folge hat, aufweist, ist die weitere Ausnutzung des Material einzustellen. Der Auftraggeber hat das mangelhafte Material zu sichern und bis zur Abwicklung der Reklamation zu lagern. 9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer das reklamierte Material zwecks Abwicklung der Reklamation zur Verfügung zu stellen. 10. Unter Vorbehalt des Entzugs des Rechts auf jeglichen Mangelersatzanspruch oder auf Ansprüche wegen der Unstimmigkeit der Lieferung mit der Bestellung oder Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet sämtliche, in vorgenannten Punkten erfassten, Formalitäten auszuführen, insbesondere die ermittelten Unstimmigkeiten unverzüglich, jedoch nicht später als in dem dafür vorgesehenen Termin, anzumelden. Solche Mitteilung hat die Warenbezeichnung, Menge, Reklamationsgrund (detailierte Mangelbeschreibung), Nummer und Datum der Rechnung zu erfassen. 11. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung die reklamierten Waren zu prüfen und/oder den Auftraggeber über die Form der Reklamationsabwicklung zu informieren. 12. Im Falle der Anerkennung der Reklamation ist der Verkäufer berechtigt, die Form der Abwicklung der Reklamation auszuwählen. 13. Sämtliche Maßnahmen bezogen auf die Reklamation und Haftung des Verkäufers werden auf das Gebiet der Republik Polen eingeschränkt. 7. Höhere Gewalt 1. Der Verkäufer haftet für die Nichtausführung oder nicht ordentliche Erbringung der Dienstleistung, falls dies die Folge von außerordentlichen, außer Kontrolle des Auftragnehmers stehenden Ereignissen, insbesondere die Auswirkung der behördlichen Maßnehmen oder Höherer Gewalt ist. 2. Für Höhere Gewalt sind u.a. folgende Erträgnisse gehalten, nämlich: Naturkatastrophe, Krieg, gesellschaftliche Unruhe, Mobilmachung der Armee, Mangel an Rohstoffen, an Transportmitteln, Streik, temporäre Transporteinschränkungen, außerordentliche Wirtschaftsituation, Lock-out. 3. Über die herrschenden Hindernisse in der Ausführung des Auftrags hat der Verkäufer unverzüglich zu informieren. Unter solchen Umständen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag teilweise oder komplett ohne Schadenersatzanspruch zugunsten des Auftraggebers abzutreten. 8. Schlussbestimmungen 1. Sämtliche Streitigkeiten ergeben aus der Erbringung der Dienstleistungen sind vor das nach dem Sitz des Verkäufers zuständige Gericht zur Entscheidung zu bringen. 2. Die Bedingungen OWSU sind seit dem 18. Juli 2016 gültig.