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ALLGEMEINE HANDELSBEDINGUNGEN FÜR
ALU-VERARBEITUNGSDIENSTLEISTUNGEN
an dem durch den Auftraggeber anvertrauten Material
1. Anwendungsbereich
1. Vorliegende Allgemeine Handelsbedingungen für AluVerarbeitungsdienstleistungen (im folgenden OWSU genannt)
bestimmen die Bedingungen für die Erbringung und Vertrieb
von Dienstleistungen bezogen aus die oberflächliche und
mechanische Verarbeitung von Aluminium durch die Firma
Final S.A. mit Sitz in Dąbrowa Górnicza – im Folgenden
Verkäufer genannt, zugunsten des Kunden, der ein
Unternehmen im Sinne Art. 431 des Zivilgesetzbuches betreibt,
im Folgenden Auftraggeber genannt, es sei denn keine
gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
OWSU bilden den integralen Bestandteil der Bestellung
und/oder des Vertrags über die Zusammenarbeit geschlossen
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber.
2. Vorliegende OWSU sind für beide Parteien nach der Freigabe
der Auftragsbestätigung oder Abschluss des Vertrags über
Zusammenarbeit verbindlich.
3. Die Annahme der vorliegenden OWSU durch den
Auftraggeber bei der ersten Bestellung bedeutet, dass die
Bedingungen OWSU für den Auftraggeber für die künftigen
Geschäfte (weitere Aufträge und/oder Verträge über
Zusammenarbeit) zwischen dem Verkäufer und Auftraggeber,
die in der Zukunft vorgenommen werden, sogar falls diese
nicht gesondert vereinbart werden, verbindlich.
2. Bestellungsabwicklung
1. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt gemäß dem Auftrag
des Auftraggebers, der schriftlich, per E-Mail oder Fax zu
erteilen ist.
2. Die Bestellung hat die Angaben zum Auftraggeber, detailierte
Beschreibung der bestellten Dienstleistung, Menge und
erwünschten Termin ihrer Erbringung, sowie sonstige Angaben
zur erwünschten Bestellungsabwicklung zu erfassen.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet die Bestellung innerhalb von 3
Tagen nach ihrem Eingang samt Termin der Anlieferung des
Materials, Ausführungstermin, Preis und Handelsbedingungen
zu bestätigen.
4. Die in der Bestätigung erfassten Bedingungen sind für beide
Parteien verbindlich. Keine schriftliche Rückmeldung seitens
des Auftraggebers innerhalb von 3 Werktagen ist als eindeutige
Annahme von sämtlichen in der Bestellungsbestätigung
erfassten Bedingungen zu betrachten.
5. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die Bestellung
ausschließlich nach der schriftlichen Genehmigung des
Auftraggebers zu stornieren oder zu ändern – unter der
Bedingung, dass mit der Ausführung des Auftrags nicht
begonnen wurde. Im Falle, wenn sich der Auftraggeber für den
Abbruch der Ausführung des Auftrags entscheidet, ist der
Verkäufer berechtigt, die Rückerstattung von getragen Kosten
seitens des Auftraggebers in Anspruch zu nehmen.
6. Der Verkäufer haftet keinesfalls für die von ihm nicht
verschuldeten Vertragsverstöße oder Ausführungsverzüge,
sowie solche Umstände, die wegen der durch Verkäufer nicht
kontrollierten Faktoren, z.B. Hindernisse im Betrieb des
Verkäufers wegen Brand, Wasser, Strom, Störung der
Produktionsmaschinen
und
–Anlagen,
sowie
wegen
Auswirkung der Höheren Gewalt gemäß Abs. 7 der
vorliegenden Bedingungen OWSU aufgetreten worden sind,
sowie Umstände, die auf die Lieferanten oder Unterlieferanten
des Verkäufers zurückzuführen sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die zwischen dem Verkäufer und Auftraggeber ermittelten
Preise können in PLN, sowie in EUR und USD festgesetzt
werden.
2. Die Ermittlung des Preises für die Dienstleistungen und der
Zahlungsbedingungen erfolgt gemäß dem abgeschlossenen
Vertrag oder der Bestellungsbestätigung. Die ermittelten Preise
verstehen sich als Netto-Preise.
3. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde,
umfasst der Preis die Ver- und Entladungskosten bezogen auf
das dem Verkäufer anvertrauten Material.
4. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde,
umfasst der Preis die Transportkosten nicht.
5. Im Falle einer nicht zeitgerechten Zahlung der fälligen
Forderung durch den Auftraggeber, werden die künftigen
Bestellungen erst nach Zahlung der ausstehenden Rechnungen
abgewickelt.
6. Nach der Ausnutzung des Warenkredits können die neuen
Aufträge gegen Vorschuss oder nach Zahlung der
ausstehenden Rechnungen ausgeführt werden.
7. Die Einlage einer Reklamation stellt den Auftraggeber von der
termingerechten Zahlung der Forderung nicht frei.
4. Anlieferung des anvertrauten Materials
1. Im Falle einer Lieferung durch den Auftraggeber des zur
Verarbeitung anvertrauten Materials in einer Form, die bei der
Entladung quantitativ nicht ermittelt werden kann, wird durch
den Verkäufer im Lieferschein die Anzahl von
Sammelverpackungen bestätigt und die Mengenermittlung
erfolgt bei der Ausführung des Verarbeitungsprozesses. Die
Stückzahl, darin eventuelle Abweichungen zwischen der
angegebenen und angelieferten Mengen wird dann dem
Auftraggeber unverzüglich nach der Auftragsausführung
angegeben, was durch den Auftraggeber hiermit akzeptiert
wird. Der Verkäufer haftet für die Mängel bezogen auf die
deklarierte und tatsächlich gelieferte Stückzahl nicht.
2. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde, kann
das Material am Liefertag zwischen 6.00 und 16.00 Uhr
angeliefert werden.
4. Abnahme des anvertrauten Materials
nach der Auftragsausführung
1. Sofern durch die Parteien anders nicht vereinbart wurde, ist der
Auftraggeber verpflichtet das anvertraute Material nach der
Auftragsausführung aus dem Lager des Verkäufers möglichst
schnell, maximal innerhalb von 5 Werktagen nach der
Ermittlung der Abnahmebereitschaft durch den Verkäufer
abzunehmen.
2. Vor Abnahme ist der Auftraggeber verpflichtet mit dem
Verkäufer den konkreten Abnahmetermin (d.h. Datum und
Uhrzeit), sowie Transportform festzusetzen. Die das Material
abnehmende Person soll über eine Vollmacht zum Empfang des
Materials samt Unterschrift und Stempel des Auftraggebers, die
auch die zur Identifizierung des zu verladenden Materials
erforderlichen Angaben erfassen wird, zu verfügen.
3. Im Falle des Materialempfangs mittels der Fahrzeuge des
Auftraggebers, hat die quantitative Abnahme des Materials im
Betrieb des Verkäufers zu erfolgen.
4. Im Falle der Materiallieferung mittels der Fahrzeuge des
Verkäufers hat jegliche Anlieferung des Materials durch
Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Auftraggebers zu
erfolgen. Das Dokument wird dann die Grundlage der die
quantitative Abnahme des Materials bilden.
5. Das verarbeitete Material wird dann in einer es vor
Transportbeschädigungen schützenden Form unter Einsatz von
Verpackungen, in denen es geliefert worden ist, verpackt. Falls
die Qualität und Menge der Verpackungen, in denen es geliefert
wurde nicht ausreichend wird, hat der Verkäufer eigene
Verpackungsmittel einzusetzen. Die für die Verpackungsmittel
anfallenden Kosten werden dann durch den Verkäufer in
Rechnung gestellt.
6. Die aus der qualitativen und quantitativen Rücksicht
beanstandungsfreie und fehlerfreie Abnahme des Materials
erfolgt nach Unterzeichnung des Lieferscheins durch den
Bevollmächtigten des Auftraggebers. Jeweils wird für den
Bevollmächtigten des Verkäufers diese Person, die das Material
im Sitz des Verkäufers oder an einem anderen Ort annimmt
oder auch – in dem im Punkt 2 erfassten Falle – eine Person, die
das Material im Lager des Verkäufers annimmt, betrachtet.
7. Die Abnahme des Materials durch den Auftraggeber ohne seine
Prüfung und Erhebung von Beanstandungen nach seiner
Prüfung wird als Bestätigung, dass das Material korrekt, in der
erfolgreichen Qualität und Menge geliefert wurde und dass es
die erforderlichen Merkmale aufweist, betrachtet.
8. Falls wegen der eingesetzten Verpackung oder aus einem
anderen Grunde die Qualitätskontrolle des gelieferten Materials
nicht möglich wird, hat die Kontrolle mindestens die äußerlich
ersichtlichen Menge und Schaden zu erfassen. Unverzüglich
danach, wenn die objektive Kontrolle möglich wird, jedoch
nicht später als innerhalb von 48 Stunden nach der Abnahme
des Materials, hat eine detaillierte, vollständige Kontrolle zu
erfolgen.
9. Im Falle, wenn das anvertraute Material nach der
Auftragsausführung in dem im Punkt festgesetzten Termin
nicht abgenommen wird, behält sich der Verkäufer vor, das
Material auf den Kosten des Auftraggebers zu versenden oder
gegenüber dem Auftraggeber die Lagerungskosten in Rechnung
zu stellen. Die Pauschale für die Lagerung der Waren beträgt
dann 80 PLN netto für jeden begonnenen Lagerungstag,
gerechnet ab dem ersten Tag nach dem Ablauf der
Abnahmetermins, in dem die Waren durch den Auftraggeber
abzunehmen waren.
6. Qualität der erbrachten Dienstleistung. Reklamationen
1. Der Verkäufer ist verpflichtet die Verarbeitungsdienstleistungen gemäß der Auftragsbestätigung mit
erforderlicher, für seine Branche entsprechender Sorgfalt zu
erbringen.
2. Die oberflächliche Verarbeitungsdienstleistungen sind gemäß
den Qualanod- und Qualicoat-Voraussetzungen und dürfen
ausschließlich danach verifiziert werden, es sei denn durch die
Parteien anders vereinbart wurde.
3. Die verstecken Mängel, dessen Ermittlung bei der Annahme als
unmöglich erschien, sind unverzüglich nach ihrer Ermittlung,
unter Beachtung der professioneller Sorgfalt in diesem Bereich,
jedoch nicht später als innerhalb von drei Tagen anzumelden.
4. Die Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers für die
Warenmängel ist ihre professionelle (unter Einhaltung der
erforderlichen Sorgfalt und Kenntnisse) Handhabung der
Waren und ihre bestimmungsmäßige Anwendung.
5. Das anvertraute Material wird durch den Verkäufer auf ihre
Eignung für die gegenständliche Verarbeitung nicht geprüft.
Die Dienstleistungen werden auf eigene Verantwortung des
Auftraggebers erbracht.
6. Das für die Verarbeitung bestimmte Material hat sauber, sowie
frei von Rost, Rissen, Einbeulungen, Blasen und sonstigen
Substanzen, wie Fett, Schmierstoff, Graphit, Folie und
Klebeband, sein. Über die Ermittlung von vorgenannten
Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich durch den
Verkäufer informiert. Falls der Auftraggeber sich entschließt,
die Auftragsausführung fortzusetzen, wird die Haftung des
Verkäufers für diese Bestellung ausgeschlossen.
7. Der Verkäufer haftet für die mechanischen Schäden, darin
Transportschäden (im Falle des eigenen Transports des
Auftraggebers oder in Vermittlung seines Spediteurs) und die
durch nicht korrekte Montage, Verwendung, Wartung und
Lagerung der Waren durch den Auftraggeber, sowie wegen
Reparaturen und Umbauten vorgenommen durch unbefugte
Personen entstanden sind, nicht.
8. Falls bei der Verarbeitung ermittelt wird, dass das anvertraute
Material die Mängel aufgrund der erbrachten Dienstleistungen,
die den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers zur Folge
hat, aufweist, ist die weitere Ausnutzung des Material
einzustellen. Der Auftraggeber hat das mangelhafte Material zu
sichern und bis zur Abwicklung der Reklamation zu lagern.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer das
reklamierte Material zwecks Abwicklung der Reklamation zur
Verfügung zu stellen.
10. Unter Vorbehalt des Entzugs des Rechts auf jeglichen
Mangelersatzanspruch oder auf Ansprüche wegen der
Unstimmigkeit der Lieferung mit der Bestellung oder Vertrag
ist der Auftraggeber verpflichtet sämtliche, in vorgenannten
Punkten erfassten, Formalitäten auszuführen, insbesondere die
ermittelten Unstimmigkeiten unverzüglich, jedoch nicht später
als in dem dafür vorgesehenen Termin, anzumelden. Solche
Mitteilung
hat
die
Warenbezeichnung,
Menge,
Reklamationsgrund (detailierte Mangelbeschreibung), Nummer
und Datum der Rechnung zu erfassen.
11. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach
der Anmeldung die reklamierten Waren zu prüfen und/oder den
Auftraggeber über die Form der Reklamationsabwicklung zu
informieren.
12. Im Falle der Anerkennung der Reklamation ist der Verkäufer
berechtigt, die Form der Abwicklung der Reklamation
auszuwählen.
13. Sämtliche Maßnahmen bezogen auf die Reklamation und
Haftung des Verkäufers werden auf das Gebiet der Republik
Polen eingeschränkt.
7. Höhere Gewalt
1. Der Verkäufer haftet für die Nichtausführung oder nicht
ordentliche Erbringung der Dienstleistung, falls dies die Folge
von außerordentlichen, außer Kontrolle des Auftragnehmers
stehenden Ereignissen, insbesondere die Auswirkung der
behördlichen Maßnehmen oder Höherer Gewalt ist.
2. Für Höhere Gewalt sind u.a. folgende Erträgnisse gehalten,
nämlich: Naturkatastrophe, Krieg, gesellschaftliche Unruhe,
Mobilmachung der Armee, Mangel an Rohstoffen, an
Transportmitteln, Streik, temporäre Transporteinschränkungen,
außerordentliche Wirtschaftsituation, Lock-out.
3. Über die herrschenden Hindernisse in der Ausführung des
Auftrags hat der Verkäufer unverzüglich zu informieren. Unter
solchen Umständen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
teilweise oder komplett ohne Schadenersatzanspruch zugunsten
des Auftraggebers abzutreten.
8. Schlussbestimmungen
1. Sämtliche Streitigkeiten ergeben aus der Erbringung der
Dienstleistungen sind vor das nach dem Sitz des Verkäufers
zuständige Gericht zur Entscheidung zu bringen.
2. Die Bedingungen OWSU sind seit dem 18. Juli 2016 gültig.
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