Die lieben Nachbarn Mietrechtsberaterinnen und –berater können ein Lied davon singen: wo Menschen zusammen wohnen gibt es Reibereien. Und Reibereien führen bekanntlich zu Wärme – in diesem Fall zumeist zu erhitzten Gemütern. Meist ist es ja ganz verständlich, denn beim Zusammenwohnen prallen oft ganz unterschiedliche Ansichten bezüglich Sauberkeit oder Ästhetik oder unterschiedliche Vorlieben für Gerüche und Geräusche aufeinander. Und dann noch der Lärm: was die einen schlichtweg überhören ist für die anderen an (oder gar über) der Grenze des Ertragbaren. Ganz allgemein darf von Nachbarn ein korrektes und anständiges Verhalten erwartet werden. Aber was heisst das? In den mietrechtlichen Bestimmungen findet sich die ausdrückliche Pflicht der Mieter zur Rücksichtnahme auf Hausbewohner und Nachbarn. Bezüglich Lärm bedeutet dies etwa, dass die Mieter das Ruhebedürfnis und die Privatsphäre der Nachbarn respektieren müssen. Präzisiert wird die mietrechtliche Bestimmung in vielen Fällen von der jeweiligen Hausordnung. Fehlt die Hausordnung können die örtlichen Polizeivorschriften herbeigezogen werden. Diese enthalten zumeist Bestimmungen bezüglich Lärm und Ruhezeiten. An wen aber soll man sich wenden, wenn man sich von den Nachbarn gestört fühlt? Zuerst ist allen Mietern, wenn immer möglich, dringend zu empfehlen, mit der störenden Partei das Gespräch zu suchen. Führt dies nicht weiter, ist allerdings die Vermieterschaft gefordert: denn gemäss Gesetz ist sie es, die die Pflicht zur Rücksichtnahme durchsetzen muss. Um falsche Beschuldigungen zu vermeiden und um der Vermieterschaft konkrete Anhaltspunkte zum Handeln zu geben, empfiehlt es sich, nach einem erfolglosen Gespräch vorerst schriftlich festzuhalten, was wann und wann genau passiert ist. Die Vermieterschaft ist sodann schriftlich und vorzugsweise per Einschreiben über allfällige Störungen von Nachbarn zu informieren und aufzufordern, sich des Problems anzunehmen. Idealerweise sucht die Vermieterschaft daraufhin erst mal das Gespräch mit der fehlbaren Partei oder versucht gar zwischen den Parteien zu vermitteln. Gelingt dies nicht oder ist es von Beginn an aussichtslos, sollte die störende Partei schriftlich zur Rücksichtnahme ermahnt werden. Mieter die zu Klagen Anlass geben, müssen sich bewusst sein, dass die Vermieterschaft in letzter Konsequenz die Kündigung aussprechen kann. In schweren Fällen kann dies gar eine kurzfristige Kündigung (Kündigungsfrist von nur 30 Tagen) sein. Was aber, wenn die Vermieterschaft nicht reagiert und sich um die Klagen der sich gestört fühlenden Mieterschaft foutiert? Analog zu den Rechten bei Mängeln steht der Mieterschaft in solchen Fällen das Druckmittel der Hinterlegung des Mietzinses zu. Hierzu muss der untätigen Vermieterschaft indes erst eine angemessene Frist zur Problemlösung angesetzt werden, verbunden mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf der Mietzins bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt wird. Je nach Art und Ausmass der Störung besteht allenfalls auch ein Anspruch auf eine angemessene Mietzinsreduktion. INFO: Pascale Freudiger, Rechtsberaterin beim Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Bern. www.mieterverband.ch/bern