Kurz informiert MK ▶▶FAO-Online-Seminar Aktuelle Rechtsprechung zur Wohn- und Geschäftsraummiete | Als Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht wissen Sie: Auf kaum einem anderen Rechtsgebiet ist der BGH so produktiv wie im Mietrecht. Diese Rechtsprechung zu kennen, ist absolute Voraussetzung, um Ihre Mandate optimal zu bearbeiten. Gerade im letzten Jahr hat der BGH mit einigen aufsehenerregenden Entscheidungen für Furore gesorgt, über die sich jeder Fachanwalt informieren muss. Das Online-Seminar bringt Sie auf den neuesten Stand. | Themen am 30.9.16 sind u. a.: Abrechnung einer Mindestmüllmenge Betriebskostenvorauszahlungen und Beschwerdewert umzugsbedingte Kündigung eines Fitnessstudiovertrags Diebstahl eingelagerter Einbauküche - keine Minderung Betriebskosten - Einwendungsausschlussfrist Schönheitsreparaturen in der Geschäftsraummiete Die Seminarinhalte werden tagesaktuell an die neuesten Entwicklungen ­angepasst! Anmelden können Sie sich unter seminare.iww.de/980. SEMINAR FAO-Online-Seminar seminare.iww.de/980 ▶▶Störung des Hausfriedens Kündigung wegen gewaltsamen Racheakts gegen Nachbarn PDF erstellt für Gast am 19.08.2017 | Rächt sich ein Mieter gewaltsam an seinen Nachbarn, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB. Es ist nicht erforderlich, den Mieter zuvor abzumahnen (LG Berlin 12.5.16, 67 S 110/16, Abruf-Nr. 188012). | IHR PLUS IM NETZ mk.iww.de Abruf-Nr. 188012 Die Mieter einer Wohnung und Opfer der Racheattacke hatten in einem Räumungsprozess gegen einen Nachbarn zugunsten des Vermieters ausgesagt. Der Nachbar war darüber so erbost, dass er zusammen mit einer weiteren Mieterin die Wohnungstür der Mieter einschlug. Der Vermieter kündigte der Mieterin daraufhin fristlos. Wohnungstür des Nachbarn einschlagen: keine gute Idee Das LG Berlin bestätigte die fristlose Kündigung. Grund: Im Verhalten der Mieterin ist eine gravierende Pflichtverletzung sowie eine nachhaltige ­Störung des Hausfriedens zu sehen. Sich an ihren Wohnungsnachbarn zu ­rächen und diese einzuschüchtern, ist nicht nur strafbar, sondern widerspricht auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen. Angesichts dieses Verhaltens der Mieterin war eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ­erforderlich. Eklatante Verletzung des Hausfriedens ↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS •Zur nachhaltigen Störung des Hausfriedens, MK 13, 151 09-2016MIETRECHT KOMPAKT ARCHIV Ausgabe 9 | 2013 Seite 151 145