Aktuelle rechtsprechung zur Wohn- und

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Kurz informiert
MK
▶▶FAO-Online-Seminar
Aktuelle Rechtsprechung zur Wohn- und Geschäftsraummiete
| Als Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht wissen Sie: Auf kaum einem
anderen Rechtsgebiet ist der BGH so produktiv wie im Mietrecht. Diese
Rechtsprechung zu kennen, ist absolute Voraussetzung, um Ihre Mandate
optimal zu bearbeiten. Gerade im letzten Jahr hat der BGH mit einigen aufsehenerregenden Entscheidungen für Furore gesorgt, über die sich jeder
Fachanwalt informieren muss. Das Online-Seminar bringt Sie auf den neuesten Stand. |
Themen am 30.9.16 sind u. a.:
„„ Abrechnung einer Mindestmüllmenge
„„ Betriebskostenvorauszahlungen und Beschwerdewert
„„ umzugsbedingte Kündigung eines Fitnessstudiovertrags
„„ Diebstahl eingelagerter Einbauküche - keine Minderung
„„ Betriebskosten - Einwendungsausschlussfrist
„„ Schönheitsreparaturen in der Geschäftsraummiete
Die Seminarinhalte werden tagesaktuell an die neuesten Entwicklungen
­angepasst! Anmelden können Sie sich unter seminare.iww.de/980.
SEMINAR
FAO-Online-Seminar
seminare.iww.de/980
▶▶Störung des Hausfriedens
Kündigung wegen gewaltsamen Racheakts gegen Nachbarn
PDF erstellt für Gast am 19.08.2017
| Rächt sich ein Mieter gewaltsam an seinen Nachbarn, rechtfertigt dies
die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB. Es ist nicht erforderlich, den
Mieter zuvor abzumahnen (LG Berlin 12.5.16, 67 S 110/16, Abruf-Nr. 188012). |
IHR PLUS IM NETZ
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Abruf-Nr. 188012
Die Mieter einer Wohnung und Opfer der Racheattacke hatten in einem Räumungsprozess gegen einen Nachbarn zugunsten des Vermieters ausgesagt.
Der Nachbar war darüber so erbost, dass er zusammen mit einer weiteren
Mieterin die Wohnungstür der Mieter einschlug. Der Vermieter kündigte der
Mieterin daraufhin fristlos.
Wohnungstür
des Nachbarn
einschlagen:
keine gute Idee
Das LG Berlin bestätigte die fristlose Kündigung. Grund: Im Verhalten der
Mieterin ist eine gravierende Pflichtverletzung sowie eine nachhaltige
­Störung des Hausfriedens zu sehen. Sich an ihren Wohnungsnachbarn zu
­rächen und diese einzuschüchtern, ist nicht nur strafbar, sondern widerspricht auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die
das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen. Angesichts dieses Verhaltens der Mieterin war eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ­erforderlich.
Eklatante Verletzung
des Hausfriedens
↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS
•Zur nachhaltigen Störung des Hausfriedens, MK 13, 151
09-2016MIETRECHT
KOMPAKT
ARCHIV
Ausgabe 9 | 2013
Seite 151
145
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