Artenschutz - Stadt Ludwigsburg

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Höfe am Kaffeeberg“,
Stadt Ludwigsburg

Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse

Bericht
Auftraggeber
Stadt Ludwigsburg
Auftragnehmer
ÖKOLOGIE · PLANUNG · FORSCHUNG
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Höfe am Kaffeeberg“,
Stadt Ludwigsburg

Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse

Bericht
Bearbeitung:
M.Sc. Biol. Jasmin Fidyka
Dipl.-Agr.Biol. Jana Rist
Dipl.-Biol. Sandra Güthler
verfasst:
Ludwigsburg, 30.06.2016
..................................................................
Diplom-Geograph Matthias Güthler
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Auftraggeber
Stadt Ludwigsburg
Fachbereich Stadtplanung und Vermessung
Auftragnehmer
ÖKOLOGIE · PLANUNG · FORSCHUNG
Dipl.-Geogr. Matthias Güthler
Wilhemstraße 5  71638 Ludwigsburg
Eckenerstraße 4  71636 Ludwigsburg
Fon: 0711/1653-0  Fax: 0711/1653-100
Mail: [email protected]  Internet: http://www.ludwigsburg.de
Fon: 07141/91138-0  Fax: 07141/91138-29
E-Mail: [email protected]  Internet: www.oepf.de
Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass und Aufgabenstellung .......................................................................................... 1
2
Beschreibung des Bauvorhabens .................................................................................... 2
3
Beschreibung des Untersuchungsgebiets ...................................................................... 3
4
Methodik der Untersuchung ............................................................................................. 5
5
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung .................................................................... 6
5.1
Habitatstrukturen ............................................................................................................ 6
5.2
Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ...................................................... 7
5.3
Tierarten des Anhangs IV a) der FFH-Richtlinie.............................................................. 7
5.4
Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ........................................................ 12
6
Wirkungen des Vorhabens.............................................................................................. 15
7
Artenschutzrechtliche Betrachtung ............................................................................... 17
7.1
Tiergruppe Fledermäuse .............................................................................................. 17
7.2
Tiergruppe Vögel .......................................................................................................... 21
8
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität.... 29
8.1
Konfliktvermeidende Maßnahmen ................................................................................ 29
8.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) .................................................. 30
8.3
Empfehlungen .............................................................................................................. 30
9
Zusammenfassende Beurteilung.................................................................................... 32
10 Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 33
11 Anhang ............................................................................................................................. 35
11.1
Hinweise für die Anbringung von Ersatzquartieren ....................................................... 35
11.2
Schaffung von Fledermausquartieren an Gebäuden (DIETZ & W EBER
2000) .......................................................................................................................... 36
11.3
Fassadeneinbausteine zur Schaffung von Brutplätzen/
Ersatzquartieren am Gebäude bzw. in der Gebäudefassade ........................................ 46
11.4
Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 49
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
II
Abbildungs-, Tabellen- und Kartenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geplante bauliche Neuordnung innerhalb des Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am
Kaffeeberg“ in Ludwigsburg ................................................................................. 2
Abbildung 3: Lage des Untersuchungsgebiets (rote Ellipse) in Ludwigsburg,
Quelle: Topographische Karte 1:25.000, unmaßstäblich ...................................... 3
Abbildung 4: Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote Linie) der
artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse entspricht dem
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Höfe am Kaffeeberg“. .......................................................................................... 4
Abbildung 5: Einflugmöglichkeit in Form eines Einflugziegels (linkes Foto) in
den sehr hellen Dachstuhl (rechtes Foto) des rückwertigen
Flügels des Gesandtenbaus. ................................................................................ 8
Abbildung 6: Schadhafte Stelle in der Decke im Erdgeschoss des
Gesandtenbaus (linkes Foto) und darunter festgestellte
Kotpellets (rechtes Foto, rote Ellipse). .................................................................. 9
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Indirekte Hinweise zum Nachweis gebäudebewohnender
Fledermäuse und Vögel ....................................................................................... 5
Tabelle 2:
Übersicht über die an den Gebäuden im Untersuchungsgebiet
festgestellten potenziell für Fledermäuse bzw. gebäude- und
nischenbrütende Vogelarten geeigneten Strukturen. ............................................ 7
Tabelle 3:
Im Zuge der Übersichtsbegehung im Untersuchungsgebiet
erfasste Vogelarten (farblich gekennzeichnet) und im
Untersuchungsgebiet potenziell vorkommende Brutvogelarten. ......................... 12
Tabelle 4:
Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren des geplanten
Bauvorhabens in Bezug auf verschiedene Tiergruppen ..................................... 15
Tabelle 5:
Einheimische Brutvogelarten, die potenziell von den möglichen
Maßnahmen betroffen sind sowie deren Schutzstatus und deren
Zugehörigkeit zu den Gilden. ............................................................................. 22
Kartenverzeichnis
Karte 1:
Ergebnisse der Habitatstrukturkartierung .................................................. Anlage
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Anlass und Aufgabenstellung
1
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
Im Zuge der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg
im Stadtzentrum von Ludwigsburg soll der Geltungsbereich baulich neu geordnet werden.
Geplant ist die Umnutzung und Restaurierung der historischen Gebäude sowie der Umbau
des ehemaligen Kaffeehauses in der Schlossstraße 27. Im Zuge der baulichen Neuordnung
innerhalb des Vorhabensbereichs erfolgen im Wesentlichen Eingriffe in Bestandsgebäude
und Gehölze. Damit könnten Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Vogel- und
Fledermausarten verbunden sein. Diesbezüglich sind die artenschutzrechtlichen Verbote
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu prüfen. Hierfür wurde der
Vorhabensbereich hinsichtlich geeigneter Habitatstrukturen überprüft und auf Basis der
Ergebnisse eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse erarbeitet.
Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse der Potenzialanalyse wird festgestellt, ob die
Umsetzung des Bauvorhabens gegen Verbote nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) verstoßen kann. Sofern das Vorhaben entsprechende Verbote berührt, werden
CEF-Maßnahmen notwendig. Können Verbotstatbestände auch mit Hilfe von CEFMaßnahmen nicht verhindert werden, so ist eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7
BNatSchG erforderlich.
Die Stadt Ludwigsburg hat das Büro Ökologie  Planung  Forschung, Diplom-Geograph
Matthias Güthler mit der Erstellung der oben genannten artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse beauftragt.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
2
Beschreibung des Untersuchungsgebiets
2 BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Umnutzung und Restaurierung der
historischen Gebäude des Grafen- und Gesandtenbaus sowie der Umbau des ehemaligen
Kaffeehauses in der Schlossstraße 27. Entsprechend dem Nutzungskonzept werden die
Bauten entlang der Schlossstraße saniert und sind zur gewerblichen Nutzungen
(Büroflächen) vorgesehen. Die Flügel des Gesandtenbaus und das Gebäude am
Schmiedsgässle 5 werden abgebrochen. Im Innenhof des Flurstücks 354/2 entsteht ein
neues Gebäude. Die Bauten im Blockinnenbereich und entlang des Schmiedgässles 5
sollen hochwertigem Wohnen im Zentrum dienen. Die bisherigen Gehölze im Gebiet
werden entfernt und im rückwärtigen Bereich soll ein System aus begrünten Innenhöfen neu
entstehen (vgl. Abbildung 1). Die neuen Gebäude sollen sich in die Umgebungsbebauung
einfügen und einen Beitrag zur Verbesserung des historischen Stadtbilds leisten.
Abbildung 1:
Geplante
bauliche
Neuordnung
innerhalb
des
Geltungsbereichs
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“ in Ludwigsburg
(Quelle: Fachbereich Stadtplanung und Vermessung, Stadt Ludwigsburg, Stand:
29.01.16)
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Beschreibung des Untersuchungsgebiets
3
3 BESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETS
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“ im
Stadtzentrum
von
Ludwigsburg
entspricht
dem
Untersuchungsgebiet
der
artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse (vgl. Abbildung 2).
Abbildung 2:
Lage
des
Untersuchungsgebiets
(rote
Ellipse)
Quelle: Topographische Karte 1:25.000, unmaßstäblich
in
Ludwigsburg,
Der Geltungsbereich wird im Westen vom Schmiedsgässle, im Osten von der Schlossstraße
(B27), im Süden vom Kaffeeberg und im Norden von der Marstallstraße begrenzt (vgl.
Abbildung 3). Das Planungsgebiet umfasst mit einer Fläche von circa 3.950 m² die
Flurstücke 351/4, 351/5, 351/6, 354/2 und 354/3 auf der Gemarkung Ludwigsburg.
Es wird maßgeblich durch vernachlässigte Bausubstanz, leerstehende Wohngebäude,
(teil)versiegelte Hof- und Stellplatzflächen sowie Gehölz- und Strauchbestände geprägt (vgl.
Abbildung 3). Zuletzt wurde das Areal durch die Landespolizei genutzt.
Im unmittelbaren Umfeld des Untersuchungsgebiets befindet sich die B27, versiegelte
Hofflächen und weitere Wohngebäude. Im näheren Umfeld befindet sich der Schlosspark
„Blühendes Barock“, der Favoritepark und die Bärenwiese.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
4
Abbildung 3:
Beschreibung des Untersuchungsgebiets
Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote Linie) der artenschutzrechtlichen
Potenzialanalyse entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Methodik der Untersuchung
5
4 METHODIK DER UNTERSUCHUNG
Im Zuge einer Geländebegehung am 03.06.2016 wurde das Untersuchungsgebiet hinsichtlich
potenzieller Habitatstrukturen – mit Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vertreter
artenschutzrechtlich relevanter Tierarten (Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie, heimische
Brutvogelarten) – untersucht.
Die im Untersuchungsgebiet befindlichen leerstehenden Gebäude wurden vor allem im Bereich
des Daches, der Rolladenkästen, vorhandener Fensterbänke und -läden, der Mauerspalten
sowie der Fassadenvorsprünge und -nischen bodengestützt mit einem Fernglas auf potenzielle
Quartiere für Fledermäuse und Brutplätze für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten hin
untersucht. Die Untersuchung der Außenfassade erfolgte bodengestützt unter Verwendung
eines Fernglases und eines Videoendoskops. Im Inneren der Gebäude wurde insbesondere auf
potenzielle Einflugöffnungen sowie Nutzungshinweise von Fledermäusen und Vögeln geachtet
(vgl. Tabelle 1).
Tabelle 1:
Indirekte Hinweise zum Nachweis gebäudebewohnender Fledermäuse und Vögel
Tiergruppe
Tiergruppe
Indirekte Hinweise
Fledermäuse
Vögel
Kotspuren
X
X
Urin- und Fettflecken
X
Reste von Beutetieren
X
X
Nester bzw. Nistplätze
X
Totfunde
X
X
Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Gehölze wurden gezielt nach Baumhöhlen sowie
Holz- und Rindenspalten abgesucht, die wichtige Habitatstrukturen für höhlenbrütende Vögel
sowie baumbewohnende Fledermäuse und holzbewohnende (xylobionte) Käferarten darstellen
können. Außerdem wurde auf dauerhaft nutzbare Vogelnester geachtet. Die Untersuchung der
Gehölze erfolgte ebenfalls bodengestützt unter Verwendung eines Fernglases.
Zusätzlich wurde das Gebiet nach besonderen Pflanzenarten (Anhang IV-Arten und
Nahrungspflanzen für artenschutzrechtlich relevante Schmetterlingsarten) hin kontrolliert.
Um das im Gebiet vorkommende Artenspektrum an Vögeln abschätzen zu können, wurden die
im Rahmen der Übersichtsbegehung akustisch oder visuell erfassten Vogelarten dokumentiert.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
6
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
5 UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE UND VORPRÜFUNG
5.1
Habitatstrukturen
Innerhalb des Untersuchungsgebiets finden sich in den Innenhöfen Sträucher und Gehölze wie
Hundsrose, Weiden, Holunder sowie eine wildwuchernde Mauerbegrünung in Form eines
Efeus. Diese bieten sowohl nischen- als auch freibrütenden Vögeln potenzielle
Nistmöglichkeiten und Nahrung (vgl. Abbildung 5). Ebenso können diese Gehölzstrukturen und
im Gebiet vorkommende Freiflächen von Fledermäusen zur Nahrungssuche genutzt werden. Im
Untersuchungsgebiet fanden sich jedoch keine Gehölze mit relevanten Strukturen wie
Rindenspalten oder Baumhöhlen, die für höhlenbrütende oder baumbewohnende
Fledermäusen von Nutzen sein könnten.
An der Außenfassade der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Gebäude finden sich
zahlreiche Strukturen, die für gebäudebewohnende Fledermäuse von Relevanz sein könnten.
Zu diesen Strukturen zählen Spalten im Gemäuer, vertiefte Fugen zwischen Backsteinen
(Schmiedsgässle 5 - Flst. Nr. 354/2), klappbare Fensterläden (Schlossstraße 31/1 - Flst. Nr.
354/3, „Gesandtenbau“, Schlossstraße 31 - Flst. Nr. 354/3) und Rollladenkästen („Kaffeehaus“,
Schlossstraße 27 - Flst. Nr. 351/5). Bei der Überprüfung der Gebäudefassaden wurden an
keinem der Gebäude direkte oder indirekte Hinweise (vgl. Tabelle 1) auf eine Nutzung durch
Fledermäuse festgestellt. Strukturen für gebäude- bzw. nischenbrütende Vogelarten finden sich
am Gebäude des Schmiedsgässle 5 in Form eines Fenstersimes und einer überdachten
Fassadennische. Am angrenzenden Nachbargebäude finden sich zudem Strukturen im Bereich
des Ortgangs, die als Fortpflanzungsstätte für den Mauersegler geeignet sind.
Die unteren Stockwerke des Gebäudes Schmiedsgässle 5 und des Gesandtenbaus sind über
zahlreiche Einflugmöglichkeiten (offene Fenster und Türen, Lüftungsschlitze) für Vögel und
Fledermäuse frei zugänglich und bieten gebäudebewohnenden Fledermäusen und
gebäudebrütenden Vogelarten potenzielle Habitatstrukturen mit unterschiedlicher Eignung.
Generell ist allerdings zu sagen, dass diese Räumlichkeiten als Überwinterungsquartier für
Fledermäuse aufgrund ihrer zu geringen Luftfeuchte ungeeignet sind. Der Keller des
Gesandtengebäudes bietet zwar ein zur Überwinterung geeignetes Klima, doch ist der Zugang
zum Keller für Fledermäuse ungeeignet, da die Einflugmöglichkeit sowohl zu klein als auch zu
bodennah ist.
Mehr Potenzial weisen hingegen die Dachstühle der Gebäude auf. Diese sind über zahlreiche
Einflugöffnungen frei zugänglich und bieten gebäudebewohnenden Fledermäusen sowohl
geeignete Hangplätze als auch eine Vielzahl an Spaltenquartieren. Diese befinden sich
zwischen Dachbalken und -latten aber auch zwischen Dachlatten und Ziegeln. Die potenziellen
Quartiere im Dachbereich besitzen eine Eignung als Tages- und Wochenstubenquartier für
Fledermäuse. Eine Nutzung als Winterquartier kann wiederrum ausgeschlossen werden, da der
Dachstuhl nicht frostsicher ist. Auch gebäude- und nischenbrütende Vogelarten finden hier
zahlreiche potenzielle Strukturen, die als Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte geeignet sind. Eine
Übersicht zu den potenziellen Habitatstrukturen an und in den relevanten Gebäuden im
Untersuchungsgebiet für gebäudebewohnende Fledermäuse und für gebäude- bzw.
nischenbrütende Vogelarten kann Tabelle 2 entnommen werden.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
Tabelle 2:
Übersicht über die an den Gebäuden im Untersuchungsgebiet festgestellten potenziell für
Fledermäuse bzw. gebäude- und nischenbrütende Vogelarten geeigneten Strukturen.
Gebäude
Schmiedsgässle
5
Schlossstraße 31
Schlossstraße 29
Schlossstraße 27
Abkürzungen
Fm-EQ
FM-WSQ
5.2
7
Quartiertyp
Potenzielle Quartiereignung als/für
Mauerspalten
Fm-EQ
Vertiefte Fugen
Fm-EQ
Habitatstrukturen im Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und
Dachstuhl
nischenbrütende Vogelarten
Nachweis
-
Fassadennischen
und
Fenstervorsprünge
gebäudeVogelarten
und
nischenbrütende Kotspuren/
Nest
Nischen
im
Innenraum
Klappbare
Fensterläden
Rollladenkästen
Habitatstrukturen im
Dachstuhl
Vorsprünge
im
Innenraum
Schadhafte Stellen
in der Decke
Schadhafte Stellen
im Gemäuer
Habitatstrukturen im
Dachstuhl
Rollladenkästen
Habitatstrukturen im
Dachstuhl
gebäudeVogelarten
Fm-EQ
und
nischenbrütende Nest
-
Fm-EQ bzw. Fm-WSQ
Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und
nischenbrütende Vogelarten
gebäudeund
nischenbrütende
Vogelarten
Fm-EQ
Kotspuren
Fm-EQ
-
Kotpellets
Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und nischenbrütende Vogelarten
Fm-EQ bzw. Fm-WSQ
Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und nischenbrütende Vogelarten
Fledermaus-Einzelquartier
Fledermaus-Wochenstubenquartier
Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie
Im Untersuchungsgebiet wurden keine Pflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie
nachgewiesen. Das Vorkommen solcher Arten erscheint aufgrund der Verbreitung der Arten in
Baden-Württemberg, ihrer artspezifischen Standortansprüche und der aktuellen Nutzung der
Flächen im Untersuchungsgebiet als ausgesprochen unwahrscheinlich.
Die artenschutzrechtlich relevanten Farn- und Blütenpflanzen werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet.
5.3
Tierarten des Anhangs IV a) der FFH-Richtlinie
Säugetiere
Im Untersuchungsgebiet fanden sich keine Gehölze mit relevanten Strukturen wie Rindenspalten oder Baumhöhlen, bei deren Entfernung baumbewohnende Fledermäuse betroffen
wären.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
8
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
Die im Untersuchungsgebiet gelegenen Gebäuden weisen Potenziale für Fledermausquartiere
mit unterschiedlicher Eignung auf (vgl. Tabelle 2). Ein Nachweis, dass Fledermäuse zumindest
den Gesandtenbau nutzen, konnte festgestellt werden. Im Folgenden werden daher die
Gebäude einzeln betrachtet.
Schmiedsgässle 5 (Flst. Nr. 354/2)
Auf dem Flurstück befinden sich ein leerstehendes Gebäude und ein teilversiegelter Innenhof
mit verwilderter Bepflanzung. An der Außenfassade des Gebäudes finden sich zahlreiche
Spalten im Gemäuer sowie vertiefte Fugen zwischen den Backsteinen, die von Fledermäusen
als Tages- bzw. Männchenquartier bezogen werden können. Der Dachstuhl des Gebäudes ist
über zahlreiche Einflugöffnungen freizugänglich und bietet den Tieren sowohl geeignete
Hangplätze als auch eine Vielzahl an Spaltenquartieren. Die potenziellen Quartiere im
Dachbereich besitzen eine Eignung als Tages- und Wochenstubenquartier für Fledermäuse. Im
Zuge der kompletten Gebäudekontrolle wurden weder direkte noch indirekte Nachweise von
Fledermäusen bezüglich einer aktuellen Nutzung festgestellt. Allerdings ist im Bereich des
Dachstuhls die Suche nach Kotpellets enorm erschwert, da der komplette Boden
zentimeterhoch mit Taubenkot bedeckt ist. Bei Abbruch des Gebäudes gehen diese Quartiere
verloren. Gleichfalls kann, falls der Abbruch während der Aktivitätsphase von Fledermäusen
stattfindet, eine Tötung nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnten Fledermäuse, die ihr
Quartier im Umfeld des Bauvorhabens bezogen haben, gestört werden.
Schlossstraße 31/1 (Flst. Nr. 354/3)
Der rückwärtige Flügel des Gesandtenbaus wurde ehemals als Bürogebäude genutzt. An der
westlichen Fassade finden sich Fensterläden, hinter denen Fledermäuse ein potenzielles
Quartier finden können, welches sich als Tages-, Männchen bzw. Wochenstubenquartier
eignet. Der Dachstuhl des Gebäudes ist über offenstehende Dachfenster und über Öffnungen
im Dachbreich frei zugänglich. Auch dieser Dachstuhl bietet eine Vielzahl an Hangplätzen und
Spaltenquartieren, die sowohl als Tages- bzw. Wochenstubenquartier genutzt werden können
(vgl. Abbildung 4). Ein Hinweis, der auf eine Nutzung durch Fledermäuse hindeutet, konnte
nicht erbracht werden. Bei Abbruch des Gebäudes würden auch hier potenzielle Reproduktionsund Ruhestätten für Fledermäuse entfallen. Baubedingt könnten ebenso umliegende
Fledermausquartiere einer Störung durch den Baustellenbetrieb ausgesetzt sein.
Abbildung 4:
Einflugmöglichkeit in Form eines Einflugziegels (linkes Foto) in den sehr hellen Dachstuhl
(rechtes Foto) des rückwertigen Flügels des Gesandtenbaus.
„Gesandtenbau“, Schlossstraße 31 (Flst. Nr. 354/3)
Hierbei handelt es sich um ein denkmalgeschütztes, leerstehendes Gebäude mit
teilversiegeltem Innenhof und darin befindlichen verwilderten Sträuchern. An der östlichen
Außenfassade des Haupthauses sind klappbare Fensterläden angebracht, die als potenzielles
Zwischen-, Männchen- und Wochenstubenquartier genutzt werden können. Rollladenkästen an
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
9
der südlichen Fassade des Gebäudes besitzen dieselbe Eignung. Spuren für eine aktuelle
Nutzung wurden nicht gefunden. Das Haupthaus des Gesandtenbaus ist über ein
offenstehendes Fenster im 1. Stock freizugänglich. In dieser Etage konnte ein Totfund einer
Zwergfledermaus sichergestellt werden.
Der nördliche Flügel des Gebäudes ist über eine offenstehende Tür zum Erdgeschoss für
Fledermäuse frei zugänglich. Darin befindet sich eine schadhafte Stelle hinter den
Abflussrohren im Gemäuer, die Fledermäuse als Tages- bzw. Zwischenquartier nutzen können.
Im Erdgeschoss des südlichen Flügels wurden vereinzelt schadhafte Stellen in der Decke
festgestellt, die potenziell als Zwischen- bzw. Männchenquartier geeignet sind. Unter der
abgebildeten Schadstelle wurden wenige Kotpellets festgestellt (vgl. Abbildung 5). Aufgrund der
Menge des Kots ist von einer Nutzung als Zwischen- und Männchenquartier einer kleineren
Fledermausart, z.B. der Zwergfledermaus, auszugehen. Weitere Hinweise, die auf eine aktuelle
Nutzung des Gebäudes hinweisen wurden nicht gefunden. Bei Abbruch- bzw.
Sanierungsmaßnahmen können potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden.
Gleichfalls kann eine Tötung von Fledermäusen bei Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen
werden. Zudem könnten Fledermäuse, die ihr Quartier im Umfeld des Bauvorhabens bezogen
haben, gestört werden.
Abbildung 5:
Schadhafte Stelle in der Decke im Erdgeschoss des Gesandtenbaus (linkes Foto) und
darunter festgestellte Kotpellets (rechtes Foto, rote Ellipse).
„Grafenbau“, Schlossstraße 29 (Flst. Nr. 351/6)
Auf dem Flurstück befindet sich ein ehemals wohnlich genutztes und denkmalgeschütztes
Gebäude und eine Grünfläche mit verwildertem Bewuchs. Zugangsmöglichkeiten zum
Dachstuhl bieten gebäudebewohnenden Fledermäusen eine Vielzahl an geeigneten
Hangplätzen sowie zahlreiche Spaltenquartiere zwischen Dachbalken und -latten aber auch
zwischen Dachlatten und Ziegeln. Eine aktuelle Nutzung der potenziellen Quartiere konnte nicht
festgestellt werden. Bei Sanierungsmaßnahmen könnten die potenziellen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im Dachstuhl entfallen.
„Kaffeehaus“, Schlossstraße 27 (Flst. Nr. 351/5)
Auf dem Flurstück befindet sich ein ehemals gastronomisch genutztes Gebäude mit einem
kleinen Innenhof. An der südlichen Fassade des Gebäudes sind Rollladenkästen angebracht,
die eine Eignung als Zwischen-, Männchen- und Wochenstubenquartier besitzen. Dieselbe
Eignung bietet der Dachstuhl mit einer Vielzahl an Hangplätzen und Spaltenquartieren. Im Falle
von Sanierungsmaßnahmen könnten die potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im
Dachstuhl entfallen.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
10
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
Zu den Dachstühlen aller befindlichen Gebäude im Untersuchungsgebiet ist zu sagen, dass hier
zwar potenzielle Quartiere für Fledermäuse vorhanden sind, allerdings ist die Qualität dieser
Habitate aufgrund der Helligkeit und der bereits bei einer Außentemperatur von 20°C
vorherrschender Hitze im Dachbereich als wenig attraktiv für Fledermäuse zu beurteilen (vgl.
Abbildung 4). Zudem weisen einige Dachstühle (Flst. Nr. 351/5) eine zu geringe Höhe für
größere Fledermausarten, wie z.B. Langohren, auf. Dennoch könnten gebäudebewohnende
Fledermäuse vom Bauvorhaben betroffen sein.
Entsprechend ihrer Habitatansprüche und ihrer Verbreitung können im Siedlungsbereich u.a.
diese gebäudebewohnenden Arten vorkommen: Großes Mausohr (Myotis myotis), graues
Langohr
(Plecotus
austriacus),
Rauhhautfledermaus
(Pipistrellus
nathusii)
und
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Da die Zwergfledermaus im Untersuchungsgebiet
festgestellt wurde und zugleich eine der häufigsten gebäudebewohnender Arten im
Siedlungsraum ist, wird die Tiergruppe Fledermäuse stellvertretend anhand der
Zwergfledermaus als Referenzart für alle potenziell betroffenen Fledermausarten mit ähnlichen
Lebensraumansprüchen, im Weiteren näher betrachtet.
Es fanden sich keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus (bevorzugte Habitatgehölze,
arttypische Fraßspuren an Nüssen). Das Vorkommen der Wildkatze, des Wolfs, des
Feldhamsters und des Bibers kann auf Grund der Biotopstrukturen des Gebiets und der
Umgebung ausgeschlossen werden. Für den Braunbär und den Otter sind derzeit keine
Vorkommen in Baden-Württemberg bekannt. Folglich werden diese Arten nicht weiter
betrachtet.
Reptilien
Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Verbreitungsgebiet von Schlingnatter (Coronella
austriaca), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podacris muralis). Ein
Vorkommen von Schlingnatter und Mauereidechse wird jedoch als unwahrscheinlich erachtet,
da das Untersuchungsgebiet inmitten der Stadt liegt, ohne direkten Kontakt zu geeigneten
Lebensräumen. Ein Vorkommen der Zauneidechse kann ebenso ausgeschlossen werden, da
einerseits das Untersuchungsgebiet von geeigneten Lebensräumen durch die stark
frequentierte B27 abgeschnitten ist und andererseits im Vorhabensbereich selbst für die Art
geeigneten Habitatstrukturen fehlen.
Reptilien werden daher in der folgenden Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet.
Amphibien
Weder finden sich im Untersuchungsgebiet selbst noch im räumlich-funktionalen
Zusammenhang geeignete Laichhabitate für die Tiergruppe Amphibien. Aus diesem Grund
kann auch eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Landlebensraum durch Amphibien
ausgeschlossen werden.
Amphibien werden folglich in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter
betrachtet.
Fische
Im Untersuchungsgebiet finden sich keine Gewässer. Somit kann das Vorkommen von
artenschutzrechtlich relevanten Fischarten ausgeschlossen werden.
Fische werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
11
Schmetterlinge
Ein Vorkommen der meisten artenschutzrechtlich relevanten Schmetterlingsarten kann
aufgrund ihres Verbreitungsmusters und/oder ihrer Lebensraumansprüche ausgeschlossen
werden.
Außer
dem
Weidenrösschen,
welches
Raupenfraßpflanze
des
Nachtkerzenschwärmers
ist,
wurden
im
Untersuchungsraum
keine
weiteren
Raupenfraßpflanzen artenschutzrechtlich relevanter Schmetterlingsarten festgestellt. Ein
Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers kann allerdings aufgrund seines Verbreitungsgebiets
ebenso ausgeschlossen werden.
Die Tiergruppe der Schmetterlinge wird daher in der folgenden Potenzialanalyse nicht weiter
betrachtet.
Käfer
Aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-Württemberg kann ein Vorkommen der meisten
artenschutzrechtlich relevanten Käfer im Gebiet ausgeschlossen werden. Das
Untersuchungsgebiet befindet sich jedoch im Verbreitungsgebiet des Eremiten (Osmoderma
eremita). Im untersuchten Raum konnten jedoch keine geeigneten Baumhöhlen nachgewiesen
werden, so dass ein Vorkommen der Art ausgeschlossen werden kann.
Folglich wird die Tiergruppe der Käfer in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht
weiter betrachtet.
Libellen
Auf Grund ihrer Lebensraumansprüche bzw. ihrer Verbreitungsmuster in Baden-Württemberg
ist im Untersuchungsgebiet nicht mit dem Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten
Libellenarten zu rechnen.
Libellen werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet.
Weichtiere
Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Weichtieren im Gebiet kann auf Grund
ihrer Verbreitungsmuster in Baden-Württemberg und ihrer Lebensraumansprüche
ausgeschlossen werden.
Die Weichtiere werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
12
5.4
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Im Zuge der Geländebegehung am 03.06.2016 wurden sechs heimische Vogelarten (vgl.
Tabelle 3) im Untersuchungsgebiet visuell oder akustisch erfasst. Neben den erfassten und
potenziell betroffenen Vogelarten ist aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-Württemberg und ihrer
Lebensraumansprüche ein Vorkommen elf weiterer Brutvogelarten im Gebiet denkbar,
wenngleich die Wahrscheinlichkeit für ein mögliches Vorkommen aufgrund der
Habitatstrukturen für die Arten unterschiedlich groß ist.
Tabelle 3:
Im Zuge der Übersichtsbegehung im Untersuchungsgebiet erfasste Vogelarten (farblich
gekennzeichnet) und im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommende Brutvogelarten.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Brutverhalten
Amsel
Turdus merula
Buchfink
Fringilla coelebs
Bachstelze
Motacilla alba
Elster
Pica pica
f
Girlitz
Serinus serinus
f
Grünfink
Carduelis chloris
f
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Haussperling
Passer domesticus
Kohlmeise
Passer montanus
Mauersegler
Apus apus
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
f
Rabenkrähe
Corvus corone
f
Ringeltaube
Columba palumbus
f
Stieglitz
Carduelis carduelis
f
Straßentaube
Columba livia f. domestica
g
Türkentaube
Streptopelia decaocto
g, f
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
n, f
f, g
f
g, n, f
h, n, g
g, h, n, (f)
h, g, (f)
h, g
Brutverhalten
g
Gebäudebrüter
f
Freibrüter
h
Höhlenbrüter
n
Nischenbrüter
()
eher seltenes Brutverhalten
Im Untersuchungsgebiet beobachtete Vogelarten
Die Straßentaube ist nicht in der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und hat somit keine Relevanz
für den Artenschutz. Folglich wird sie im Rahmen dieser artenschutzrechtlichen
Potenzialanalyse nicht näher betrachtet.
An den Gehölzen im Untersuchungsgebiet wurden weder Höhlen noch Spalten (in Holz oder
Borke) festgestellt, die Höhlen- oder Halbhöhlenbrütern als potenzielle Fortpflanzungs- und
Ruhestätten dienen könnten. Das Untersuchungsgebiet eignet sich daher nicht als Bruthabitat
für die auf Höhlen und Spalten angewiesene Art Kohlmeise. Sie nutzt den Vorhabensbereich
lediglich als Nahrungshabitat. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Art ist nicht zu erwarten,
weshalb sie im Weiteren nicht berücksichtigt wird.
Die im Untersuchungsgebiet liegenden Gebäude bieten, insbesondere im Dachstuhlbereich,
eine Vielzahl an Strukturen, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für gebäude- und
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
13
nischenbrütende Vogelarten darstellen können (vgl. Tabelle 2). Die Dachstühle der Gebäude
sind für Vögel frei zugänglich. Nester, die auf eine Nutzung als Fortpflanzungstätte hindeuten,
wurden allerdings in keinem Dachstuhl festgestellt. Potenzielle Habitatstrukturen, wie
Fassadennischen an den Gebäuden, Vorsprünge und Nischen im Innenraum konnten an und in
den Gebäuden erfasst werden. Im Folgenden werden daher die Gebäude einzeln betrachtet.
Bei der Überprüfung der Gebäudefassaden wurde an einigen Gebäuden direkte oder indirekte
Hinweise (vgl. Tabelle 1) auf eine Nutzung durch gebäude- und nischenbrütende Vögel
festgestellt.
Schmiedsgässle 5 (Flst. Nr. 354/2)
An der nordwestlichen Ecke des Gebäudes wurde eine überdachte Fassadennische
festgestellt, die für gebäude- bzw. nischenbrütenden Vogelarten, wie z. B. den
Hausrotschwanz, als Brutstätte geeignet ist. Dort wurde ein älteres, aktuell unbenutztes Nest
vorgefunden. Des Weiteren wurden Kotspuren auf dem Sims eines zum Innenhof gewandten,
zugemauerten Rundfensters festgestellt. Eine aktuelle Nutzung durch Gebäudebrüter konnte
zum Zeitpunkt der Begehung auch hier nicht festgestellt werden. Vermutlich nutzen Tauben
diesen Fenstersims als Schlafplatz. Der Innenraum des Gebäudes, welcher frei zugänglich ist,
bietet gebäudebrütenden Vögeln geeignete Brutmöglichkeiten. Dabei handelt es sich
vornehmlich um hohe leere Hallenräume, die als Werkstatt genutzt wurden. Aktuell nistet ein
Hausrotschwanzpaar auf einem Lüftungsschacht im Innenraum. Das Paar konnte mehrmals
einfliegend beim Nestbau beobachtet werden. Ferner wurde im Innenraum ein älteres, mit
Farbe überstrichenes Nest festgestellt. Am angrenzenden Nachbargebäude in nördlicher
Richtung wurden im Bereich des Ortgangs potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
Mauersegler festgestellt.
Schlossstraße 31/1 (Flst. Nr. 354/3)
Am Gebäude wurde an der nordwestlichen Fassade ein Hausrotschwanz-Männchen
beobachtet, der mehrere Jungvögel führte. Kotspuren an einem geöffneten Fenster im
Dachbereich weisen auf eine weitere Nutzung des Gebäudes durch nicht näher bestimmbare
Tauben hin. Der Dachstuhl des Gebäudes ist frei zugänglich und bietet geeignete
Habitatstrukturen für Gebäudebrüter im Dachstuhlbereich.
„Gesandtenbau“, Schlossstraße 31 (Flst. Nr. 354/3)
Die unteren Stockwerke des Gebäudes sind über mehrere Fenster und Türen frei zugänglich
und weisen vereinzelt Nischen auf, die potenzielle Brutplätze darstellen können. Nester oder
Kotspuren, die auf eine Nutzung der Räumlichkeiten hindeuten, wurden nicht gefunden.
„Grafenbau“, Schlossstraße 29 (Flst. Nr. 351/6)
„Kaffeehaus“, Schlossstraße 27 (Flst. Nr. 351/5)
Einschlupfmöglichkeiten und geeignete Habitatstrukturen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
für gebäude- bzw. nischenbrütenden Vogelarten bieten der Dachstuhl des „Grafenbaus“ und
des „Kaffehauses“.
Die im Untersuchungsgebiet liegenden Gebäude bieten, insbesondere im Dachstuhlbereich,
eine Vielzahl an Strukturen, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für gebäude- und
nischenbrütende Vogelarten darstellen können (vgl. Tabelle 2). Bei Abbruch und Sanierung der
Gebäude gehen potenziell und tatsächlich genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten
gebäudebrütender Vogelarten verloren. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass im
Zuge der Bauarbeiten tatsächlich oder potenzielle brütende Vögel, Küken und Eier getötet
werden. Daher werden die vier tatsächlich bzw. potenziell im Untersuchungsgebiet
vorkommenden gebäudebrütenden Vogelarten näher betrachtet.
Innerhalb des Untersuchungsgebiets finden sich Gehölze, die freibrütenden Vogelarten
geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten bieten. Efeubegrünung entlang eines
Mauerabschnitts auf der versiegelten Hoffläche des Gebäudes Schmiedsgässle 5 (Flst. Nr.
354/2) bietet sowohl Nischen- als auch Freibrütern potenzielle Nistmöglichkeiten und dient als
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
14
Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung
Nahrungsquelle (vgl. Abbildung 5). Vorhandene Sträucher, Bäume sowie Efeubewuchs
entfallen durch das Bauvorhaben. Diese stellen geeignete Brutplätze für Freibrüter dar.
Abbildung 5:
Efeubewachsene Mauer (Foto links) und Hundsrosengewächse (Foto rechts) auf dem
Gelände des Schmiedsgässle 5
Im Vorhabensbereich existieren Vogelnährgehölze, wie Rosen- und Brombeersträucher,
Kirschbäume, Eiben, Holunder sowie Efeu. Diese befinden sich in den Innenhöfen im
Untersuchungsgebiet verteilt. Die geplante Gehölzentfernung könnte Auswirkungen auf
heimische Vogelarten aus der Gilde der Freibrüter haben. Von den insgesamt 12 nachweislich
bzw. potenziell vorkommenden Vogelarten sind 11 Vogelarten artenschuzrechtlich relevant und
werden daher im Weiteren näher betrachtet.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Wirkungen des Vorhabens
15
6 WIRKUNGEN DES VORHABENS
In Tabelle 4 werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren bzw. Wirkprozesse
der geplanten Sanierungs- und Abbrucharbeiten und der folgenden Neubebauung und deren
Wirkungsweisen auf verschiedene Tiergruppen dargestellt. Baubedingte Wirkfaktoren sind vom
Baufeld und Baubetrieb ausgehende Einflüsse, die während der Zeit der Baudurchführung zu
erwarten sind. Anlagebedingte Wirkfaktoren sind hingegen in der Regel dauerhaft und
betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen durch den Betrieb der Anlage.
Tabelle 4:
Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren des geplanten Bauvorhabens in Bezug
auf verschiedene Tiergruppen
Wirkfaktoren
Wirkungsweise
Baubedingte Wirkfaktoren/ -prozesse
Flächeninanspruchnahme Temporärer Verlust von Habitaten
durch
BaustelleneinrichtungsLager- oder Arbeitsflächen
Störung von Tieren durch
Störung von Nahrungshabitaten, FortpflanzungsLärm, Erschütterung oder und Ruhestätten, Flucht- und Meidereaktionen
künstliche Lichtquellen
durch Baubetrieb
Abbruch und Sanierung
Beschädigung, Zerstörung und Entfernung von
von Gebäuden
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders oder
streng geschützter Tierarten
Entfernung von
Efeuranken am Gemäuer
Entfernung von Gehölzen
im Zuge der
Baufeldräumung
Betroffene
Arten/ Gruppen
 Vögel
 Fledermäuse
 Vögel
 Fledermäuse
 Vögel
 Fledermäuse
Verletzung, Tötung, Beschädigung, Zerstörung
besonders oder streng geschützter Tierarten
einschließlich deren Entwicklungsstadien
insbesondere durch unbeabsichtigte Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten während
der Aufzuchtzeit
Beschädigung, Zerstörung und Entfernung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders oder
streng geschützter Tierarten
 Vögel
 Fledermäuse
Verletzung, Tötung, Beschädigung, Zerstörung
besonders oder streng geschützter Tierarten
einschließlich deren Entwicklungsstadien
insbesondere durch unbeabsichtigte Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten während
der Aufzuchtzeit
Beschädigung, Zerstörung und Entfernung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders oder
streng geschützter Tierarten
 Vögel
Verletzung, Tötung, Beschädigung, Zerstörung
besonders oder streng geschützter Tierarten
einschließlich deren Entwicklungsstadien
insbesondere durch unbeabsichtigte Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten während
der Aufzuchtzeit
Anlagebedingte Wirkfaktoren/ -prozesse
Dauerhafte
Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs- und
Flächeninanspruchnahme Ruhestätten sowie Nahrungshabitaten oder
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
 Vögel
 Vögel
 Vögel


Vögel
Fledermäuse
16
Wirkfaktoren
Wirkungen des Vorhabens
Wirkungsweise
durch Versiegelung und
anderen wichtigen Teilhabitaten
Bebauung
Verlust von
Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs- und
Gebäudequartieren im
Ruhestätten im Fall von fehlenden Strukturen am
Zuge von Umbau- und
Neubau
Abbrucharbeiten
Hinderniswirkung durch
hohes Kollisionsrisiko bei großflächiger
Glasfassaden/große
Verwendung von Glas- oder Metallfronten
Fenster
Betriebsbedingte Wirkfaktoren/ -prozesse
Störung von Tieren durch
Die Nutzungsweise des Vorhabensbereichs wird
Lärm, Erschütterung,
durch das geplante Bauvorhaben nicht
künstliche Lichtquellen im wesentlich verändert. Demzufolge sind durch das
Rahmen von
Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen
Betriebsabläufen
betriebsbedingten Wirkungen zu erwarten.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Betroffene
Arten/ Gruppen


Vögel
Fledermäuse

Vögel
Artenschutzrechtliche Betrachtung
17
7 ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG
Artenschutzrechtlich relevant sind alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die
europäischen Vogelarten, deren Erhaltungszustand der lokalen Population durch das geplante
Bauvorhaben potenziell verschlechtert werden kann. Als Maßstab für den Erhaltungszustand
werden die Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands herangezogen. Die
relevanten Arten sind hinsichtlich der Verbote des § 44 BNatSchG zu überprüfen.
Da die vorhandenen Habitate als nicht geeignet für die artenschutzrechtlich relevanten Vertreter
der Tiergruppen Reptilien, Amphibien, Fische, Schmetterlinge, Käfer, Libellen und Weichtiere
sowie Farn- und Blütenpflanzen eingestuft werden, beschränken sich die folgenden
artenschutzrechtlichen Betrachtungen auf die relevanten Arten der Tiergruppen Fledermäuse
und Vögel.
7.1
Tiergruppe Fledermäuse
An und in den untersuchten Gebäuden fanden sich Strukturen die eine Eignung als
Fledermausquartier besitzen. Zudem wurden wenige Kotpellets einer kleineren Fledermausart
und ein Totfund einer Zwergfledermaus festgestellt. Die Zwergfledermaus, als eine der
häufigsten heimischen Fledermausarten im Siedlungsraum, soll im Weiteren als Referenzart für
alle potenziell von den im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am
Kaffeeberg“, Stadt Ludwigsburg, möglichen Maßnahmen betroffenen Fledermausarten dienen.
Im Folgenden wird die Betroffenheit der Zwergfledermaus durch die geplanten Baumaßnahmen
geprüft. Dies erfolgt anhand des Formblatts für Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Oberste Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Inneren, Fassung mit Stand 03/2011).
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: *
2
Ba-Wü: 3
Art im UG:
Erhaltungszustand der Art in Baden-Württemberg
günstig
ungünstig – unzureichend
ungünstig – schlecht
nachgewiesen
potenziell möglich
Kurze Beschreibung der Art
Die Zwergfledermaus ist eine der häufigsten heimischen Fledermausarten. Sie zählt zu den
gebäudebewohnenden Arten. Zudem werden auch Baumhöhlen oder Rindenspalten sowie
Fledermauskästen genutzt, wenn auch deutlich seltener. Die Art wechselt ihre Wochenstubenquartiere häufig und belegt so einen Biotopverbund. Die Entfernung zwischen Sommer- und
Winterquartier liegt meist bei 10 - 20 km. Die Sommerquartiere werden im April/Mai bezogen und
finden sich z. B. in von außen zugänglichen Spalten, hinter Bretterverschalungen, Wandverkleidungen oder Fensterläden. Einzeltiere besiedeln auch kleinste Spaltquartiere. Bei der Wahl ihrer
Winterquartiere erweist sich die Art als weit weniger variabel. Sie sucht meist Quartiere im
Felsbereich auf oder in entsprechenden Bauwerken mit Quartieren ähnlicher Eigenschaften. So
findet man die Zwergfledermaus z. B. in Mauerspalten von Gewölbekellern, Brücken oder
großen Kirchtürmen. Aber auch in und an Häusern sowie in Briketthaufen oder Strohballen
verbringen Tiere den Winter (BRAUN & DIETERLEN 2003, SCHOBER & GRIMMBERGER 1998).
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
18
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Die Jagd findet i.d.R. in fünf bis 20 m Höhe statt. „Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen" (LANUV 2014). Die Jagdhabitate der Art sind sehr variabel, so nutzt die Zwergfledermaus
bspw. Wiesen- und Gehölzflächen, aber auch Straßenlaternen oder Straßenbäume um zu jagen.
Die ortstreuen Wochenstubenkolonien können mehrere hundert Tiere umfassen. Ab Mitte Juni
werden die Jungen geboren. Die Schwärmphase kann bereits ab Ende Juni beginnen. Die
Hauptphase des Schwärmens beginnt jedoch erst Ende Juli und ist von der jeweiligen Höhenlage abhängig. In dieser Zeit sammeln sich zahlreiche Individuen an den geräumigen Winterquartieren (Stollen, Höhlen) um in diesen zu jagen und zu schwärmen. Möglicherweise dienen
die Winterquartiere in dieser Zeit auch als Balz- und Paarungsquartiere. Gelegentlich kommt es
im Spätsommer zu „Invasionen“, bei denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere
zum Teil in großer Zahl in Gebäude einfliegen (BRAUN & DIETERLEN 2003, LANUV 2014). Bei
diesen Invasionen treten immer wieder Individuenverluste auf, da die Tiere aus den Räumlichkeiten, die sie als potenzielles Winterquartier erkunden, keinen Ausweg mehr finden. Weitere
Gefahren für die Art stellen vor allem Quartierveränderungen, insbesondere durch unsachgemäße Dach- und Fassadensanierungen, dar. Anfang November beginnt der herbstliche
Einflug zur Überwinterung in den Winterquartieren.
Als Art, welche sich ihre Quartiere unter anderem in der Nähe des Menschen sucht, verträgt die
Zwergfledermaus ein gewisses Maß an Lärm und Erschütterungen (BRAUN & DIETERLEN 2003,
LANUV 2014).
Im Untersuchungsgebiet konnten zahlreiche potenzielle Habitatstrukturen erfasst werden,
welche der Zwergfledermaus als Quartier dienen könnten. Dazu zählen vertiefte Mauerfugen,
Fensterläden, Rollladenkästen, schadhafte Stellen in der Decke, Hang- und Nischenplätze im
Dachstuhlbereich, etc. Je nach Eignung können diese Quartiere als Einzel-, Männchen- und
Wochenstubenquartier genutzt werden. Diese Strukturen sind allerdings nicht als Winterquartier
geeignet. Im Gesandtenbau konnten alte Kotpellets und eine seit geraumer Zeit tote
Zwergfledermaus sichergestellt werden. Hinweise auf eine aktuelle Nutzung wurden jedoch nicht
gefunden.
3.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Durch den geplanten Abbruch der Gebäude im Schmiedsgässle 5, in der
Schlossstraße 31/1 und der Flügel des „Gesandtenbaus“ gehen potenzielle
Einzel-, Männchen- und Wochenstubenquartiere in Form von klappbaren
Fensterläden,
Rollladenkästen
und
zahlreichen
Hangplätzen
und
Spaltenquartiere in den Dachstühle verloren. Potenziell als Einzel- bzw.
Männchenquartier geeignete Mauerspalten und vertiefte Fugen am Gebäude
im Schmiedsgässle 5 würden ebenso zerstört werden. Des Weiteren würde bei
Umbauoder
Sanierungsmaßnahmen an den Bestandsgebäuden
(„Gesandtenbau, „Grafenbau“ und „Kaffeehaus“) potenzielle Einzel-,
Männchen- und Wochenstubenquartiere im Dachstuhl, an den Außenfassaden
in Form von Rollladenkästen und klappbaren Fensterläden verloren gehen.
Zudem würde ein tatsächlich genutztes Einzel- bzw. Männchenquartier zerstört
werden. Bei Umbau-, Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen gehen daher
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus verloren. Ferner kann
es in diesem Zusammenhang zu einer baubedingten Tötung von Tieren
kommen.
Der umliegende Gebäudebestand bietet eine große Zahl an vergleichbaren
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Artenschutzrechtliche Betrachtung
19
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Habitatstrukturen für die Zwergfledermaus, welche die ökologische Funktion
kurz- bis mittelfristig weiterhin erfüllen können. Jedoch könnte es aufgrund
einer erhöhten Anzahl an Neubauten und energetisch sanierten Gebäuden
ohne Quartiereignung im Umfeld des Untersuchungsgebiets langfristig zu
einem Mangel an geeigneten Quartieren kommen.
Eine Beeinträchtigung essentieller Nahrungshabitate der Art ist nicht zu
erwarten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:




Um den Quartierpool langfristig aufrecht zu erhalten, ist der Erhalt der
Dachstühle in den zu sanierenden Gebäuden (Gesandten- (Haupthaus)
und Grafenbau) als Kaltdach und für die entfallenden Gebäude zusätzlich
die Aufwertung der Kaltdächer vorgesehen. Ziel der Aufwertung ist es, ein
reiches Angebot an Hangplätzen durch das Installieren von Hangbrettern
und Dachspalten zu schaffen und durch das Abdunkeln der zu
erhaltenden Fenster im Kaltdachbereich die Attraktivität des Quartiers
zusätzlich zu erhöhen. Einflugmöglichkeiten sollen mit Hilfe von
Einflugziegeln erhalten bleiben. Entsprechende Installationsmöglichkeiten
werden im Anhang 11.2 aufgelistet.
Um eine Tötung von ruhenden Fledermäusen in ihren potenziellen und
nachweißlich genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Zuge der
Zerstörung selbiger zu vermeiden, sind Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden mit Fledermausquartieren außerhalb der
Wochenstuben- bzw. Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen (zwischen 15.
November und 28./29. Februar) durchzuführen, wenn die Temperatur über
einen Zeitraum von etwa drei Tagen auf unter -2 °C gesunken ist, da erst
ab dieser Temperatur davon ausgegangen werden kann, dass sich die
potenziell vorkommenden Fledermausarten in frostfreien Winterquartieren
außerhalb des Vorhabensbereichs befinden. Die baulichen Maßnahmen
sind unmittelbar im Anschluss an eine entsprechende Frostperiode
durchzuführen.
Sollten Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden
nach den unter Punkt 2 genannten Bedingungen nicht möglich sein,
müssen vor dem Rückbau der Gebäude, die potenziellen Quartiere auf
Besatz durch Fledermäuse untersucht werden. Diese Untersuchung muss
durch eine ökologische Baubegleitung erfolgen. Im Rahmen der
ökologischen Baubegleitung wird durch qualifiziertes Fachpersonal
sichergestellt, dass ruhende Fledermäuse nicht verletzt oder getötet
werden. Sollten Tiere beim Rückbau der Gebäude angetroffen werden, so
ist die weitere Vorgehensweise mit der unteren Naturschutzbehörde
(Landratsamt Ludwigsburg) abzustimmen.
Werden während den genannten baulichen Aktivitäten, z.B. bei
Dachdeckarbeiten, Fledermäuse in dem vom Eingriff betroffenen Bereich
entdeckt, sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und die untere
Naturschutzbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) über den Fund zu
informieren. Diese legt fest, wie weiter zu verfahren ist.
CEF-Maßnahmen bei Quartierverlust erforderlich:

Durch Sanierungsmaßnahmen geht ein nachweislich genutztes Quartier in Form einer
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
20
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
schadhaften Stelle in der Decke im Gesandtenhaus (Schlossstraße 31) verloren. Dieses
ist als vorgezogene CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures)
durch einen Fledermausflachkasten zu ersetzen. Das Ersatzquartier ist vor Beginn der
Sanierungsmaßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang anzubringen. Hierfür
eignet sich die Fassade der Bestandsgebäude mit Ausrichtung zum Innenhof
(Schlossstraße 29 und 31). Eine dauerhafte Sicherung von Fledermausquartieren ist
durch den Erhalt von Kaltdächern und deren Aufwertung vorgesehen. Der
Fledermauskasten ist bis zur Realisierung der dauerhaften Gebäudequartiere zu
unterhalten und zu sichern, danach kann der vorgezogen angebrachte Fledermauskasten
bei Bedarf außerhalb der Wochenstuben- bzw. Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen
(zwischen 15. November und 28./29. Februar) wieder deinstalliert werden.
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
3.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Die Zwergfledermaus ist, als häufiger Bewohner menschlicher Siedlungen, in
einem hohen Maß an Störungen gewöhnt. Baubedingte Wirkfaktoren, wie
Lärm, Erschütterung und künstliche Lichtquellen (v.a. nachts) können dennoch
Auswirkungen auf im Umfeld befindliche Quartiere dieser Art haben. Mögliche
Quartiere im weiteren Umfeld liegen jedoch in einer ausreichend großen
Distanz um vom Vorhaben nicht beeinträchtigt zu werden. Die vom Eingriff
betroffenen Gebäude (Schmiedsgässle 5, Schlossstraße 27, 29 und 31)
können jedoch Wochenstuben beherbergen. Während der sensiblen
Wochenstubenzeit sind Fledermäuse empfindlicher gegenüber Störungen.
Sanierungs- oder Rückbauarbeiten die während dieser Zeit durchgeführt
werden, können
so zu einer erheblichen Störung einer möglichen
Wochenstubenkolonie und somit zu deren Aufgabe führen. Bei ungewohnten
Lärmemissionen fliehen die adulten Tiere und lassen die flugunfähigen
Jungtiere zurück, was letztlich zu deren Tod durch Verhungern führt.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:


Um eine erhebliche Störung möglicher Fortpflanzungsstätten in oben
genannten Gebäuden ausschließen zu können, dürfen Abbruch- und
Sanierungsarbeiten nur außerhalb der Wochenstubenzeit der Fledermäuse
(Anfang September bis Ende April) begonnen und ohne Unterbrechung
oder Intensivierung der Arbeiten während der Wochenstubenzeit
ausgeführt werden.
Sollten Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden nach den unter
Punkt 1 genannten Bedingungen nicht möglich sein, muss vor dem
Rückbau der Gebäude, die potenziellen Quartiere, insbesondere im
Dachstuhlbereich, auf Besatz durch Fledermäuse untersucht werden.
Diese Untersuchung muss durch eine ökologische Baubegleitung erfolgen.
Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung wird durch qualifiziertes
Fachpersonal sichergestellt, dass Wochenstuben nicht erheblich gestört
werden. Sollten Tiere beim Rückbau der Gebäude angetroffen werden, so
wird die weitere Vorgehensweise mit der unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Artenschutzrechtliche Betrachtung
21
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
3.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, das nicht in Zusammenhang mit der
Zerstörung von Quartieren steht (siehe 3.1), ist nicht zu erwarten.
Allerdings können Tiere zu Schaden kommen, falls giftige Holzschutzmittel bei
den Sanierungsarbeiten verwendet werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Empfehlung:

Die Innenseite von potenziellen Fledermausquartieren sollten, wenn
möglich, nicht mit Holzschutzlasuren behandelt werden. Es ist darauf zu
achten, fledermausverträgliche Wirkstoffe zu verwenden wie zum Beispiel
0,02 % Deltamethrin oder Präparate mit 0,15 – 0,4 % Permethrin (siehe
SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG KOMMUNIKATION, 2000)
Tötungsverbot ist erfüllt:
7.2
ja
nein
Tiergruppe Vögel
Wie unter Kapitel 5.1 beschrieben, befinden sich im Untersuchungsgebiet als Fortpflanzungsund Ruhestätte geeignete Strukturen für gebäude- bzw. nischenbrütende, sowie freibrütende
Vogelarten. Für alle potenziell vorkommenden und artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten
der o.g. Gilden muss mit einer möglichen Betroffenheit gerechnet werden. Entsprechend der
Verbreitung sowie der Habitatansprüche der heimischen Vogelarten ist ein Vorkommen von 15
Arten im Untersuchungsgebiet denkbar (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden
erden.). Die Betroffenheit der potenziellen Brutvogelarten im Gebiet ist näher zu betrachten.
Gemäß § 7 BNatSchG sind alle nach Artikel 1 der VRL geschützten, in Europa natürlich
vorkommenden Vögel besonders geschützt. Folglich muss die Betroffenheit der Arten durch die
möglichen Baumaßnahmen überprüft werden. Dies erfolgt getrennt nach dem Brutverhalten der
Vogelarten in den nachfolgenden Formblättern für Europäische Vogelarten (Oberste
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, Fassung mit Stand 03/2011). Da
das Brutverhalten nicht immer eindeutig ist und manche Arten mehrere Strukturen nutzen,
wurde die Einteilung in die unterschiedlichen Gilden anhand des im Untersuchungsgebiet
wahrscheinlichen Brutverhaltens vorgenommen (vgl. Tabelle 5).
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
22
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Tabelle 5:
Einheimische Brutvogelarten, die potenziell von den möglichen Maßnahmen betroffen
sind sowie deren Schutzstatus und deren Zugehörigkeit zu den Gilden.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
RL
BW
RL
D
Brutverhalten/
Gilde
Trend
LUBW
Amsel
Turdus merula
1
b
-
-
f
0
Bachstelze
Motacilla alba
1
b
-
-
g
0
Buchfink
Fringilla coelebs
1
b
-
-
f
0
Elster
Pica pica
1
b
-
-
f
0
Girlitz
Serinus serinus
1
b
V
-
f
-1
Grünfink
Carduelis chloris
1
b
-
-
f
0
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
1
b
-
-
g
0
Haussperling
Passer domesticus
1
b
V
V
g
-1
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
1
b
-
-
f
1
Mauersegler
Apus apus
1
b
V
-
g
-1
Rabenkrähe
Corvus corone
1
b
-
-
f
0
Ringeltaube
Columba palumbus
1
b
-
-
f
1
Stieglitz
Carduelis carduelis
1
b
-
-
f
0
Türkentaube
Streptopelia decaocto
1
b
V
-
f
-1
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
1
b
-
-
f
0
VRL BG
VRL
1
EU-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG)
Art.1, Abs. 1 der VRL stellt alle wildlebenden Vogelarten, die im Gebiet unter Schutz.
BG
b
Bundesnaturschutzgesetz
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG
Brutverhalten (der fett markierte Buchstabe zeigt an, welcher Gilde und somit welchem Formblatt die Art zugeordnet wurde)
g
Gebäudebrüter
f
Freibrüter
Trend LUBW Bestandsentwicklung im 25-jährige Zeitraum 1980-2004 (LUBW. 2004)
1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50%
0 = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20%
-1 = Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 %
RL BW
Rote Liste der Vogelarten Baden-Württembergs (LUBW 2004)
RL D
V
Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK ET AL. 2007)
ungefährdet
Vorwarnliste
Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten
Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland, Rote-Liste Status Baden-Württemberg, Trend Bestandsentwicklung: vgl. Tabelle 5
2
Kurze Beschreibung der Betroffenheit der Artengruppe
Die Arten der Gilde brüten u.a. in und an Gebäuden und sind mehr oder weniger häufig im
Siedlungsbereich anzutreffen. Während für Haussperling Einflugmöglichkeiten in Gebäude(dächer), Dachvorsprünge und Dachverkleidungen, sowie efeubewachsene Fassaden als
Neststandorte interessant sind, werden die Nester der Bachstelze gerne in allen möglichen
überdachten Bereichen der Fassade gebaut. Auch der Hausrotschwanz gilt in
Siedlungsbereichen als sehr flexibel bei der Wahl des Niststandortes. So nutzt er beispielsweise
Mauerlöcher, Querbalken, Dachträger oder Fensterläden (HÖLZINGER 1997, SÜDBECK et al.
2005). Die Brutplätze des Mauerseglers finden sich häufig in Hohlräumen im Dachbereich, wo
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Artenschutzrechtliche Betrachtung
23
Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten
Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
ein direkter Anflug zum Brutplatz möglich ist. Daneben nutzt die Art auch Jalousienkästen,
Balkenköpfe, Mauerlöcher und Stuckelemente.
Die im Untersuchungsgebiet liegenden Gebäude bieten gebäude- und nischenbrütenden
Vogelarten Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Fassaden- bzw.
Gebäudenischen, Rolladenkästen an den Außenfassaden sowie eines Mauerabschnitts, der von
Efeu bewachsenen ist (Flst.Nr. 354/2). Am nordwestlich angrenzenden Nebengebäude zum
Untersuchungsgebiet befindet sich im Bereich des Ortgangs potenzielle Strukturen, die sich für
Mauersegler eigenen. Nach Stand der Planung sollen diese allerdings zugebaut werden und
würden somit enfallen. Die Innenräume der Gebäude sind teilweise über offene Türen und
Fenster frei zugänglich und bieten gebäude- und nischenbrütenden Vogelarten Potenzial für
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ein nachgewiesenes Nest eines Hausrotschwanzes und ein
unbestimmtes älteres Nest konnten bei der Gebäudeuntersuchung des Schmiedsgässle 5
festgestellt werden (Flst.Nr. 354/2). Generell besitzen die Dachstühle der Gebäude Potenzial als
Habitat für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten. Da das Untersuchungsgebiet den o.g.
Arten geeignete Habitatstrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten bietet, werden sie als
potenzielle Brutvögel eingestuft.
Während die Arten Bachstelze und Hausrotschwanz keine negativen Bestandstrends aufweisen
und daher landes- wie bundesweit als ungefährdet gelten, sind die Bestandszahlen von
Mauersegler und Haussperling hingegen um 20 bis 50 % rückläufig. In Folge dessen werden
diese beiden Arten sowohl auf der Vorwarnliste zur Roten Liste Baden-Württembergs als auch
Deutschlands geführt (LUBW 2004, SÜDBECK et al. 2007).
Da die Arten dieser Gilde relativ häufig in der Nähe von Siedlungen zu finden sind, ist davon
auszugehen, dass sie ein relativ hohes Maß an Störungen vertragen. Im unmittelbaren
Nestumfeld können ungewohnter Lärm und optische Reize jedoch zu Meide- und
Fluchtreaktionen führen.
3.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Bei Abbruch- und Neubaumaßnahmen des Schmiedsgässle 5 und der Flügel
des „Gesandtenbaus“ (Flst.Nr: 354/2 bzw. 354/3) können potenzielle
Fortpflanzungs- und Ruhestätten gebäude- bzw. nischenbrütender Vogelarten
verloren gehen. Dazu gehören Fassadennischen und Fenstervorsprünge im
Außenbereich und Nischen und Vorsprünge im frei zugänglichen Innenbereich
der Gebäude. Zudem würde im Zuge des Neubaus auf dem Flst.Nr. 354/2
potenzielle Nistmöglichkeiten für den Mauersegler im Bereich des Ortgangs am
Nachbargebäude entfallen. Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten würden
zudem die frei zugänglichen Dachstühle aller im Vorhabensbereich
befindlichen Gebäude entfallen bzw. verschlossen werden und somit
potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Weiterhin kann
nicht ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der Baumaßnahmen zu
einer Schädigung oder Tötung von Tieren, v.a. Nestlingen oder zu einer
Zerstörung von Gelegen kommt.
Da der umliegende Gebäudebestand eine große Zahl an vergleichbaren
Habitaten wie die im Vorhabensbereich vorhanden Strukturen bietet, bleibt
kurz- bis mittelfristig die ökologische Funktion des Gebiets für die Gilde der
gebäudebewohnenden Vogelarten erhalten. Jedoch könnte es aufgrund einer
erhöhten Anzahl an Neubauten und energetisch sanierten Gebäuden ohne
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
24
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten
Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
geeignete Habitatstrukturen im Umfeld des Untersuchungsgebiets, langfristig
zu einem Mangel an geeigneten Nistmöglichkeiten kommen.
Durch das geplante Bauvorhaben entfallen Teile der Nahrungshabitate der
genannten Arten in Form von Gehölzen, Sträuchern und des
efeubewachsenen
Mauerabschnitts.
Da
im
räumlich-funktionalen
Zusammenhang ein ausreichend großes Nahrungsangebot auch nach
Entfernung der Gehölze im Umfeld vorhanden ist, ist die ökologische Funktion
des Gebiets als Nahrungshabitat nicht gefährdet. Aufgrund von zunehmender
Versiegelung von Grünflächen im innerstädtischen Bereich, würden
Nachpflanzung von Vogelnährgehölzen das Nahrungsangebot für Vögel im
untersuchten Gebiet jedoch aufwerten.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:





Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an den Gebäuden während der
Brutzeit der Gebäudebrüter kann es im Zuge einer Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu einer Schädigung oder Tötung von
Tieren, v.a. Nestlingen kommen. Bauliche Aktivitäten sind daher
außerhalb der Brutzeit der gebäudebrütenden Vogelarten, also im
Zeitraum vom 1. Oktober bis 15.März durchzuführen.
Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, so sind die
potenziellen Brutplätze am Gebäude unmittelbar vor Beginn der
Abbrucharbeiten durch qualifiziertes Fachpersonal auf eine aktuelle
Nutzung durch gebäude- und nischenbrütende Vogelarten hin zu
untersuchen. Das weitere Vorgehen ist den Ergebnissen dieser
Untersuchung anzupassen.
Die potenziellen Brutplätze der Mauersegler am Nachbargebäude sind
außerhalb der Brutzeit der Art – also zwischen dem 01. Oktober und dem
15. April – zu verschließen oder anderweitig unzugänglich zu machen.
Im Falle der potenziellen Quartiere für den Mauersegler müssen künstliche
Nisthilfen für zehn Brutpaare als Vermeidungs- bzw. populationsstützende
Maßnahme
im
räumlich-funktionalen
Zusammenhang
zum
Vorhabensbereich installiert werden. Diese können an der Hausfassade
angebracht oder in die geplante Neubebauung/Fassadenerneuerung als
fertige Einbausteine oder durch konstruktive Lösungen, die in
Zusammenarbeit von Architekten und Vogelspezialisten ausgearbeitet
werden (vgl. Kapitel 11).
Die Dachstühle des Gesandten- (Haupthaus) und des Grafenbaus sind als
Kaltdach mit Einflugmöglichkeiten für gebäude- und nischenbrütende
Vogelarten zu erhalten.
Empfehlungen:
 Um das Nahrungsangebot für Vögel in unmittelbarer Brutplatznähe
dauerhaft zu sichern, sollten entfallende Nahrungshabitate durch die
Pflanzung von Vogelnährgehölzen, wie heimische Obst- und Laubbäume
(z.B. Süß- oder Sauerkirsche, Apfel, Felsenbirne, Feldahorn, Eberesche)
und beerentragende Sträucher (Schwarzer Holunder, Liguster, Hartriegel,
Weißdorn, Pfaffenhütchen, Schlehe oder Wolliger Schneeball), ersetzt
werden.
 Als fördernde Maßnahme können für Haussperlinge entsprechende
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Artenschutzrechtliche Betrachtung
25
Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten
Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Nisthilfen (Sperlingskolonien) in die Neubauten integriert werden (vgl.
Anhang 10.4).
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
3.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Baubedingt kann es temporär zu Lärm oder Erschütterungen bzw. visuellen
Reizen innerhalb des Untersuchungsgebietes und in dessen Umgebung
kommen. Durch die zentrale Lage des Untersuchungsgebiets im Siedlungsraum und die unmittelbare Nähe zur stark frequentierten B27 ist von einer
gewissen Vorbelastung (Geräusche, visuelle Reize, Erschütterungen) des
Gebietes auszugehen. Dennoch kann es baubedingt zu Störungen durch Lärm
und visuelle Beunruhigung während der Brut- oder Aufzuchtzeiten kommen,
insbesondere wenn diese in unmittelbarer Nähe zu besetzten Nestern
stattfinden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:


Um eine baubedingte Störung des auf der Vorwarnliste stehenden Mauerseglers
auszuschließen, sollten Rückbauarbeiten von Gebäuden im Geltungsbereich vor Ende
April, also vor Beginn der Brutzeit der Mauersegler begonnen werden.
Ist eine Einhaltung der Schonzeit nicht möglich, so müssen die für Mauersegler
potenziellen Strukturen am Nachbargebäude zum Schmiedsgässle 5 vor Beginn der
Arbeiten durch qualifizierte Fachgutachter auf ein aktuelles Brutvorkommen hin überprüft
werden. Das weitere Vorgehen ist dann den Ergebnissen dieser Untersuchung
anzupassen.
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
3.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Risiko, das nicht in Zusammenhang mit der Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten steht (siehe 3.1), kann in Form eines
erhöhten Kollisionsrisikos für die Vögel dieser Gilde durch die Installation
großer Glasfenster oder ganzflächig verglaster oder verspiegelter Fassaden im
Rahmen der Neubaumaßnahmen entstehen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 Im Hinblick auf große Glasfenster, Fensterfronten und Glasfassaden sind
Maßnahmen zu ergreifen, die Vogelschlag nachweislich vermeiden (siehe
Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID,
DOPPLER, HEYNEN, RÖSSLER 2012)).
Tötungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
26
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Artengruppe der freibrütenden Vogelarten der Siedlung
Amsel, Buchfink, Elster, Girlitz, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube,
Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
1
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland, Rote-Liste Status Baden-Württemberg, Trend Bestandsentwicklung: vgl. Fehler!
erweisquelle konnte nicht gefunden werden.
2
Kurze Beschreibung der Betroffenheit der Artengruppe
Die Gilde umfasst Vogelarten, die ihr Nest frei in Bäumen, Sträuchern oder auch dicht über dem
Boden anlegen, dabei besiedeln sie Habitate in Wäldern, halb- bis offenen Landschaften und
Siedlungsbereich (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999). Zur Nahrungssuche werden je nach
Nahrungsspektrum offene oder halboffene Bereiche benötigt. Hier suchen die Arten der Gilde
z.B. nach Insekten, Spinnen, Ringelwürmern, Schnecken, kleinen Wirbeltieren und Sämereien.
Auch beerentragende Sträucher stellen für viele Mitglieder der Gilde eine wichtige
Nahrungsquelle dar.
Mit Ausnahme der Rabenvögel und Tauben legen die Arten jährlich neue Nester an und sind in
der Wahl ihres Nistplatzes dementsprechend anpassungsfähig. Die im Untersuchungsgebiet
vorhandenen Gehölzstrukturen und Sträucher sowie der mit Efeu bewachsene Mauerabschnitt
(Flst.Nr. 354/2) kommen für die Arten der Gilde als potenzielle Bruthabitate in Frage. Elster,
Rabenkrähe, Ringel- und Türkentaube nutzen als Brutplatz i.d.R. relativ hohe Laub- bzw.
Nadelbäume. Amsel und Mönchsgrasmücke bauen ihre Nester dagegen relativ niedrig in
dichtere Gebüsche und Sträucher. Buchfink, Girlitz, Stieglitz und Grünfink errichten ihr Nest in
Sträuchern oder auf Bäumen und nutzen daneben aber auch Kletterpflanzen mit dichtem
Sichtschutz als Brutplatz. Der Zaunkönig brütet meist bodennah in dichtem Unterwuchs
(HÖLZINGER 1997 und 1999, SÜDBECK et al. 2005).
Im Zuge der Übersichtsbegehung konnten keine dauerhaft nutzbaren Nester von Freibrütern
erfasst werden. Da das Untersuchungsgebiet den o.g. Arten geeignete Habitatstrukturen für
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bietet, werden sie als potenzielle Brutvögel eingestuft.
Girlitz und Türkentaube sind die einzigen Arten der Gilde, die einen negativen Bestandstrend
aufweisen. Sie werden daher in Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste der Roten Liste
geführt. Die Bestände der übrigen Arten weisen einen neutralen, im Fall von Mönchsgrasmücke
und Ringeltaube sogar positiven Trend auf (LUBW 2004, SÜDBECK et al. 2007).
Die meisten Arten der Gilde sind häufig in Siedlungen anzutreffen, so dass mit einer relativ
geringen Störungsempfindlichkeit zu rechnen ist. In unmittelbarer Nähe zum Nest können
ungewohnter Lärm und optische Reize jedoch zu Meide- und Fluchtreaktionen führen.
3.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen gehen Einzelbäume, Sträucher und
der efeubewachsene Mauerabschnitt verloren, die von Freibrütern als
potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden können. Da sich im
unmittelbaren Umfeld an das Untersuchungsgebiet jedoch ähnliche
Habitatstrukturen und die für Freibrüter attraktiven Parks (Blühendes Barock,
Bärenwiese und Favoritepark) anschließen ist von keiner erheblichen
Betroffenheit für die Arten der Gilde auszugehen.
Eine Verletzung oder Tötung der freibrütenden Vogelarten und ihrer
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Artenschutzrechtliche Betrachtung
27
Artengruppe der freibrütenden Vogelarten der Siedlung
Amsel, Buchfink, Elster, Girlitz, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube,
Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
Entwicklungsstadien im Rahmen der Entfernung von Gehölzen können nicht
ausgeschlossen werden.
Durch das geplante Bauvorhaben entfallen Teile der Nahrungshabitate der
genannten Arten in Form von Gehölzen, Sträuchern und des
efeubewachsenen Mauerabschnitts. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
ökologische Funktion für die Gilde der Freibrüter durch die Entfernung der
Gehölze erhalten bleibt. Ein ausreichend großes Nahrungsangebot für die
Populationen im räumlich-funktionalen Zusammenhang findet sich in
umliegenden Parks (Blühendes Barock, Bärenwiese und Favoritepark) und in
Siedlungsflächen mit ähnlicher Strukturausstattung im Umfeld des
Untersuchungsgebietes.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:


Die Entfernung von Gehölzen und des Efeubestandes ist außerhalb der
Brutzeit der Arten dieser Gilde zwischen 15. Oktober und 15. Februar
durchzuführen.
Sollte die Fällung von Gehölzen und die Entfernung des Efeus bis zum 15.
Februar nicht möglich sein, so sind die Gehölze und der Efeubestand
unmittelbar vor Beginn der Arbeiten durch qualifiziertes Fachpersonal auf
eine aktuelle Nutzung durch freibrütende Vogelarten hin zu untersuchen.
Das weitere Vorgehen ist den Ergebnissen dieser Untersuchung
anzupassen.
Empfehlung:

Um das Nahrungsangebot für Vögel in unmittelbarer Brutplatznähe
dauerhaft zu sichern, sollten entfallende Nahrungshabitate durch die
Pflanzung von Vogelnährgehölzen, wie heimische Obst- und Laubbäume
(z.B. Süß- oder Sauerkirsche, Apfel, Felsenbirne, Feldahorn, Eberesche)
und beerentragende Sträucher (Schwarzer Holunder, Liguster, Hartriegel,
Weißdorn, Pfaffenhütchen, Schlehe oder Wolliger Schneeball), ersetzt
werden.
Schädigungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
3.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Baubedingt kann es temporär zu Lärm oder Erschütterungen bzw. visuellen
Reizen innerhalb des Untersuchungsgebietes und in dessen Umgebung
kommen. Da das Untersuchungsgebiet innerhalb des Siedlungsraums liegt ist
davon auszugehen, dass die dort vorkommenden Arten dieser Gilde bereits
jetzt an ein gewisses Maß an Störungen gewöhnt sind. Ungewohnte Störreize
können trotzdem zu erheblichen Störungen führen, insbesondere wenn sie in
der unmittelbaren Nähe zu besetzten Nestern stattfinden. In diesem Fall
können Meide- und Fluchtreaktionen ausgelöst werden. Da es sich bei den
potenziell im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten um relativ häufige Arten
handelt, die sowohl in Deutschland, als auch in Baden-Württemberg nicht als
gefährdet gelten, wird die Betroffenheit einzelner Brutpaare durch Störung als
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
28
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Artengruppe der freibrütenden Vogelarten der Siedlung
Amsel, Buchfink, Elster, Girlitz, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube,
Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig
Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL
nicht erheblich für die lokale Population erachtet.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Störungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
3.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, das nicht in Zusammenhang mit der
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten steht (siehe 3.1), kann in
Form eines erhöhten Kollisionsrisikos für die Vögel dieser Gilde durch die
Installation großer Glasfenster oder ganzflächig verglaster oder verspiegelter
Fassaden im Rahmen der Neubaumaßnahmen entstehen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
 Im Hinblick auf große Glasfenster, Fensterfronten und Glasfassaden sind
Maßnahmen zu ergreifen, die Vogelschlag nachweislich vermeiden (siehe
Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID,
DOPPLER, HEYNEN, RÖSSLER 2012)).
Tötungsverbot ist erfüllt:
ja
nein
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität
29
8 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR SICHERUNG DER
ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT
8.1
Konfliktvermeidende Maßnahmen
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den
hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu
mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase
- Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden sind zwischen 15. November
und 28./29. Februar) durchzuführen, wenn die Temperatur über einen Zeitraum von etwa
drei Tagen auf unter -2 °C gesunken ist.
- Sollten Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden nach den unter
Punkt 1 genannten Bedingungen nicht möglich sein, müssen vor dem Rückbau der
Gebäude, die potenziellen Quartiere und Brutplätze auf Besatz durch Fledermäuse bzw.
Vögel untersucht werden. Diese Untersuchung muss durch eine ökologische Baubegleitung
erfolgen. Sollten Tiere beim Rückbau der Gebäude angetroffen werden, so ist die weitere
Vorgehensweise mit der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Ludwigsburg)
abzustimmen.
- Die Entfernung von Gehölzen und des Efeubestandes ist zwischen 15. Oktober und 15.
Februar durchzuführen.
- Sollte die Fällung von Gehölzen und die Entfernung des Efeus bis zum 15. Februar nicht
möglich sein, so sind die Gehölze und der Efeubestand unmittelbar vor Beginn der
Arbeiten durch qualifiziertes Fachpersonal auf eine aktuelle Nutzung durch freibrütende
Vogelarten hin zu untersuchen. Das weitere Vorgehen ist den Ergebnissen dieser
Untersuchung anzupassen.
Anlagebedingte Vermeidungsmaßnahme
- Im Hinblick auf große Glasfenster, Fensterfronten und Glasfassaden sind Maßnahmen zu
ergreifen, die Vogelschlag nachweislich vermeiden (siehe Broschüre „Vogelfreundliches
Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID, DOPPLER, HEYNEN, RÖSSLER 2012)).
Langfristig anzulegende Vermeidungsmaßnahmen
- Erhalt der Dachstühle in den zu sanierenden Gebäuden (Gesandten- (Haupthaus) und
Grafenbau) als Kaltdach und Aufwertung der Kaltdächer als Fledermausquartier bzw.
Bruthabitat für Vögel. Ziel der Aufwertung ist es, ein reiches Angebot an Hangplätzen durch
das Installieren von Hangbrettern und Dachspalten zu schaffen und durch das Abdunkeln
der zu erhaltenden Fenster im Kaltdachbereich die Attraktivität des Quartiers zusätzlich zu
erhöhen. Einflugmöglichkeiten sollen mit Hilfe von Einflugziegeln erhalten bleiben.
Entsprechende Installationsmöglichkeiten werden im Anhang 11.2 aufgelistet.
- Im Falle der potenziellen Quartiere für den Mauersegler müssen künstliche Nisthilfen für
zehn Brutpaare als Vermeidungs- bzw. populationsstützende Maßnahme im räumlichfunktionalen Zusammenhang zum Vorhabensbereich installiert werden. Diese können an
der Hausfassade angebracht oder in die geplante Neubebauung/Fassadenerneuerung als
fertige Einbausteine oder durch konstruktive Lösungen, die in Zusammenarbeit von
Architekten und Vogelspezialisten ausgearbeitet werden.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
30
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität
Literaturempfehlung für Bauherren:
 SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, Abteilung Natur- und
Landschaftsschutz (Hrsg.) (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren.
 NABU BADEN-WÜRTTEMBERG, Architektenkammer Baden-Württemberg (Hrsg.)
(2002): Nistquartiere an Gebäuden – Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und
Fledermäuse. Ein Ratgeber für Bauherren, Architekten und Handwerker bei Neubau,
Umbau und Sanierung.
 Informationsseite für den Artenschutz an Gebäuden: http://www.artenschutz-amhaus.de.
8.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Folgende Anforderungen müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (=CEF-Maßnahmen)
erfüllen (nach FROELICH & SPORBECK 2010):
 Die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für die betroffenen Individuen oder
die Individuengruppe muss in qualitativer und quantitativer Hinsicht vollständig erhalten
werden. Die Maßnahmen müssen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit den betroffenen
Individuen unmittelbar zu Gute kommen, z.B. in Form einer Vergrößerung eines
angrenzenden Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller
Beziehung zu diesem.
 Die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte muss ohne „time-lag“ gesichert
sein. D.h. die Maßnahmen müssen wirksam sein, bevor die Beeinträchtigungen durch
das Vorhaben beginnen.
 CEF-Maßnahmen bedürfen einer Wirksamkeitskontrolle, um den Erhalt der
ökologischen Funktionalität sicher zu stellen. Diese ist nach Inhalt und Umfang im
Einzelfall festzulegen. Bei der Wirksamkeitskontrolle ist der Nachweis zu erbringen, dass
die durchgeführten Maßnahmen die benötigte Funktionalität der beeinträchtigten
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. der Lebensräume der gestörten Populationen im
räumlichen Zusammenhang bereitstellen. Dies ist in der Regel über ein Monitoring
abzusichern.

8.3
Installation eines Fledermausflachkastens vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen im
räumlich-funktionalen Zusammenhang. Hierfür eignet sich die Fassade der
Bestandsgebäude mit Ausrichtung zum Innenhof (Schlossstraße 29 und 31). Eine
dauerhafte Sicherung von Fledermausquartieren ist durch den Erhalt von Kaltdächern
und deren Aufwertung vorgesehen. Der Fledermauskasten ist bis zur Realisierung der
dauerhaften Gebäudequartiere zu unterhalten und zu sichern, danach kann der
vorgezogen angebrachte Fledermauskasten bei Bedarf zwischen 15. November und
28./29. Februar wieder deinstalliert werden.
Empfehlungen

Um das Brutplatz- und Nahrungsangebot für Vögel in unmittelbarer Brutplatznähe
dauerhaft zu sichern, wird empfohlen entfallende Nahrungshabitate durch die Pflanzung
von Vogelnährgehölzen, wie heimische Obst- und Laubbäume (z.B. Süß- oder
Sauerkirsche, Apfel, Felsenbirne, Feldahorn, Eberesche) und beerentragende Sträucher
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität


31
(Schwarzer Holunder, Liguster, Hartriegel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Schlehe oder
Wolliger Schneeball), zu ersetzen.
Als fördernde Maßnahme können für Haussperlinge entsprechende Nisthilfen
(Sperlingskolonien) in die Neubauten integriert werden (vgl. Anhang 10.4).
Die Innenseite von potenziellen Fledermausquartieren sollten, wenn möglich, nicht mit
Holzschutzlasuren behandelt werden. Es ist darauf zu achten, fledermausverträgliche
Wirkstoffe zu verwenden wie zum Beispiel 0,02 % Deltamethrin oder Präparate mit
0,15 – 0,4 % Permethrin (siehe SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG
KOMMUNIKATION, 2000).
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
32
Zusammenfassende Beurteilung
9 ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“ in Ludwigsburg
soll der Geltungsbereich neu geordnet werden. Entsprechend dem Nutzungskonzept sollen die
Bauten entlang der Schlossstraße saniert werden. Die Flügel des Gesandtenbaus und das
Gebäude am Schmiedsgässle sollen abgebrochen werden. Im Innenhof des Flurstücks 354/2
soll ein neues Gebäude entstehen. Abbruch-, Sanierungs- und Neubauarbeiten und die damit
verbundene Entfernung von Gehölzen können mit einer Beeinträchtigung der
artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen Fledermäuse und Vögel verbunden sein.
Mauerspalten, Fensterläden und Rollladenkästen an den Gebäuden eignen sich für gebäudebewohnende Fledermausarten als potenzielles Einzel-, Zwischen-, Männchen- und
Wochenstubenquartier. In den Gebäuden bieten vor allem die Dachstühle potenzielle
Quartiermöglichkeiten. Lediglich ein tatsächlich genutztes Einzel- bzw. Männchenquartier im
„Gesandtenbau“ konnte festgestellt werden. Die restlichen Strukturen im Gebiet weisen auf
keine Nutzung durch Fledermäuse hin.
Im Zuge der Habitatstrukturerfassung wurden im Untersuchungsgebiet für Vögel geeignete
Strukturen erfasst. Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden sich für gebäude- bzw.
nischenbrütende Vogelarten zwischen Fassadennischen im Außenbereich und in Nischen frei
zugänglicher Innenräume (Schmiedsgässle 5 und Schlossstraße 31) sowie insbesondere im
Dachstuhlbereich aller Gebäude im Vorhabensbereich. Die im Untersuchungsgebiet
vorkommenden Gehölze bieten freibrütenden Vogelarten Nistmöglichkeiten. Insgesamt ist eine
Nutzung des Gebiets durch bis zu 16 Vogelarten denkbar.
Um eine erhebliche Beeinträchtigung der im Untersuchungsgebiet potenziell oder tatsächlich
vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Tierarten durch die geplante Umsetzung des
Vorhabens zu vermeiden, sind verschiedene Vermeidungsmaßnahmen notwendig, wie z. B. die
Einhaltung von Schonzeiten, der Erhalt und die Aufwertung der Dachstühle im Gesandten- und
Grafenbau, Schaffung von Ersatzquartieren bzw. Nistmöglichkeiten. Ist die Einhaltung der
Schonzeiten nicht möglich, müssen vor dem Abbruch oder der Sanierung von Gebäuden bzw.
der Entfernung von Gehölzen die betroffenen Strukturen (Gebäude, Gehölze) auf aktuelle
Vorkommen der genannten Tiergruppen untersucht werden. Um den Entfall einer in der
Vergangenheit nachweislich genutzten Ruhestätte für Fledermäuse zu kompensieren, ist eine
vorgezogene CEF-Maßnahmen erforderlich.
Werden die dargestellten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen hinsichtlich der Tiergruppen
Fledermäuse und Vögel beachtet, sind die geplanten Neubau-, Sanierungs- und
Rückbauarbeiten von Gebäuden sowie die Entfernung von Gehölzen innerhalb des
Vorhabensbereichs des Bauvorhabens „Höfe am Kaffeberg“ in Ludwigsburg nach den
Erkenntnissen der durchgeführten Untersuchung nicht geeignet, Zugriffsverbote nach § 44
BNatSchG zu verletzen und somit aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
33
Literaturverzeichnis
10 LITERATURVERZEICHNIS
ARCHITEKTENKAMMER BADEN-W ÜRTTEMBERG (Hrsg.) (2001) Nistquartiere an Gebäuden –
Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. Ein Ratgeber für
Bauherren, Architekten und Handwerker bei Neubau, Umbau und Sanierung.
ARTENSCHUTZ AM HAUS: http://www.artenschutz-am-haus.de/
BNATSCHG, GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATUR-SCHUTZGESETZ): Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
BRAUN, M., DIETERLEN, F. (HRSG.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1,
Allgemeinter Teil, Fledermäuse (Chiroptera), Stuttgart.
DIETZ
M. & W EBER M. (2000): Baubuch
fledermausgerechtes Bauen. Gießen.
Fledermäuse.
Eine
Ideensammlung
für
FFH-RL, FAUNA-FLORA-HABIAT-RICHTLINIE: RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES VOM 21. MAI 1992
ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME DER WILDLEBENDEN TIERE UND
PFLANZEN. Zur konsolidierten Fassung der Richtlinie aufgrund verschiedener
zwischenzeitlicher Änderungen siehe Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften, CONSLEG: 1992L0043-01/05/2004.
HÖLZINGER, J. et al. (HRSG.) (1997): Die Vögel Baden-Württembergs // Passeriformes Sperlingsvögel: Muscicapidae (Fliegenschnäpper) und Thraupidae (Ammertangaren).
Singvögel 2 // Mit 271 Tabellen. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg.
Stuttgart.
HÖLZINGER, J. et al. (HRSG.) (1999): Die Vögel Baden-Württembergs // Passeriformes Sperlingsvögel: Alaudidae (Lerchen), Sylviidae (Zweigsänger). Singvögel 1 // Mit 248
Tabellen. Stuttgart.
LANUV = LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN
(2014): Arteninformationen abgerufen unter http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe, im Juni 2016.
LFU = BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2015): Artinformationen, abgerufen unter
http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/artinformationen/, im Juni 2016.
LUBW = LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG
(HRSG.) (2004): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten BadenWürttembergs, 5. Fassung, Stand 31.12.2004, Karlsruhe.
NABU, ARCHITEKTENKAMMER BADEN-W ÜRTTEMBERG, W ÜSTENROT STIFTUNG: Nistquartiere an
Gebäuden. Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. (online
verfügbar unter www.nabu-waiblingen.de)
SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND
Fledermausquartieren. 1.Auflage. Dresden.
GEOLOGIE
(2001):
Gestaltung
von
SCHMID, H., DOPPLER, W., HEYNEN, D., RÖSSLER, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas
und Licht, abgerufen unter http://www.vogelglas.info/public/voegel_glas_licht_2012.pdf
im Juni 2016.
SCHULENBURG, J.; GÜNTHER, A.; SCHMIDT, C. (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren.
(online verfügbar unter www.fledermausverband.de)
SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG KOMMUNIKATION (2000): Tiere als Nachbarn.
Artenschutz an Gebäuden. (online verfügbar unter www.stadtentwicklung.berlin.de)
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
34
Literaturverzeichnis
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K. SCHIKORE, T. SCHÖDER, K.. SUDFELDT, C.
(HRSG.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands,
Radofszell.
SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHIERT, M., BOYE, P., KNIEF, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel
Deutschlands, Berichte zum Vogelschutz 44, S23-81.
UDO = UMWELT- DATEN UND -KARTEN ONLINE DER LUBW : Abfrage Schutzgebiet unter
http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public, im Januar 2016.
VRL= VOGELSCHUTZRICHTLINIE, RICHTLINIE DES RATES VOM 2. APRIL 1979 ÜBER DIE ERHALTUNG
DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN (79/409/EWG). Zur konsolidierten Fassung der
Richtlinie aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher Änderungen siehe Amt für
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, CONSLEG:
1979L0409-01/05/2004.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
35
Anhang
11 ANHANG
11.1 Hinweise für die Anbringung von Ersatzquartieren
Vogelnisthilfen




Halbhöhle
Anbringung an Bäume; Material Holzbeton; geeignet für Hausrotschwanz,
Bachstelze, Grauschnäpper, gelegentlich auch Zaunkönig
Nisthilfe als Einbaustein
Einbau in Fassaden bündig oder unter Putz und in Beton; Material Holzbeton;
geeignet für Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz, Bachstelze und Grauschnäpper
Sperlingskolonie
Anbringung entweder oberflächlich oder Kompletteinbau als Niststein an bzw. in
Gebäuden aller Art; Material Holzbeton; geeignet für Haus- und Feldsperling sowie
vereinzelt Hausrotschwanz
Mauerseglernest
Anbringung an Außenfassade unter Dachvorsprung an Gebäuden aller Art in einer
Mindesthöhe von 6 bis 7 m, auf freie An- und Abflugmöglichkeit achten, auch als
Niststein für den Einbau in die Gebäudefassade möglich; Material Holzbeton,
geeignet für Mauersegler
Künstliche Quartiere für Fledermäuse


Fledermausflachkasten
Anbringung ab 3 m aufwärts an Gebäudefassaden oder Bäumen; auf freie An- und
Abflugmöglichkeit achten; Material Holzbeton; geeignet für gebäude- und
baumhöhlenbewohnende Fledermäuse
Fledermausquartier als Einbaustein
Einbau in Fassaden bündig oder unter Putz und in Beton; Material Holzbeton;
geeignet für gebäudebewohnende Fledermäuse
Unterhaltung von Vogelnisthilfen und künstlichen Fledermausquartieren
Eine Reinigung der Vogelnisthilfen ist nach Ende der Brutsaison der Vögel im Herbst
(Mitte Oktober bis Mitte November) jährlich durchzuführen. Hierzu sind Reste alter
Nester und/oder Exkremente zu entfernen. Falls die Nisthilfe extrem verschmutzt oder
von Parasiten besetzt ist, sollte sie mit Wasser ausgespült werden. Bei in die Fassade
integrierten Niststeinen für Vögel ist ebenfalls eine Reinigung notwendig. Hierbei werden
diese i.d.R. einmal jährlich (Mitte Oktober bis Mitte November) gereinigt. Dabei werden
alte Nester entfernt und der Niststein auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft und ggf.
wieder Instand gesetzt.
Die Fledermausflachkästen benötigen keine regelmäßige Reinigung, da sich die
Einflugmöglichkeit an der Unterseite des Kastens befindet und der Kot der Bewohner
somit dort herausfällt. In die Fassade integrierte Fledermausquartiere sind im Idealfall so
konstruiert, dass anfallender Kot selbständig aus der Einflugöffnung heraus fallen kann.
Eine Reinigung entfällt auch in diesem Fall.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
36
Anhang
11.2 Schaffung von Fledermausquartieren an Gebäuden
(DIETZ & WEBER 2000)
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
37
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
38
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
39
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
40
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
41
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
42
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
43
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
44
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
45
Anhang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
46
Anhang
11.3 Fassadeneinbausteine zur Schaffung von Brutplätzen/
Ersatzquartieren am Gebäude bzw. in der Gebäudefassade
Beispiel: Dachraum, Giebel
Beispiel: Ortgang
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
47
Anhang
Beispiel: Trauf
Einbaustein Typ 24
Außenmaße: H 23,5 x B 18 x T 18 cm.
Bewohner:
Höhlenbrüter, z.B. Kohl-, Blau-,
Sumpf-, Tannen- und Haubenmeise,
Gartenrotschwanz, Kleiber, Feld- und
Haussperling
Fassaden-Einbaukasten 1HE,
Außenmaße: L 28 x H 15 x T 15 cm
Bewohner:
Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper,
bei Brutplatzmangel auch als Alternative für
Sperling, etc.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
48
Anhang
Einbaustein Typ 26
Außenmaße: H 19 x B 18 x T 18 cm
Bewohner:
Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz,
Bachstelze, Grauschnäpper
Fledermaus-Einlaufblende
Außenmaße: H 30 x B 30 x T 8 cm
Bewohner:
Fledermäuse
Fledermaus-Fassadenröhre
Außenmaße: H 47,5 x B 20 x T 12,5 cm
Bewohner:
Fledermäuse
Niststein Typ 27
Außenmaße: H 26,5 x B 18 x T 24 cm
Bewohner:
Fledermäuse
Weiterführende Literatur zur Schaffung von Nistplätzen und Fledermausquartiere an Gebäuden:
DIETZ, M.; W EBER, M. (2000): Baubuch Fledermäuse. Eine Ideensammlung für fledermausgerechtes Bauen. Arbeitskreis Wildbiologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen e. V.
INFORMATIONSPORTAL FÜR BAUHERREN, ARCHITEKTEN UND HANDWERKER :
http://www.artenschutz-am-haus.de/
NABU, ARCHITEKTENKAMMER BADEN-W ÜRTTEMBERG, W ÜSTENROT STIFTUNG: Nistquartiere an
Gebäuden. Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. (online verfügbar unter
www.nabu-waiblingen.de)
SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, ABTEILUNG
LANDSCHAFTSSCHUTZ (Hrsg.); (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren.
NATUR-
UND
SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG KOMMUNIKATION (2000): Tiere als Nachbarn.
Artenschutz an Gebäuden. (online verfügbar unter www.stadtentwicklung.berlin.de)
SCHULENBURG, J.; GÜNTHER, A.; SCHMIDT, C. (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren. (online
verfügbar unter www.fledermausverband.de)
www.schwegler-natur.de
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
49
Anhang
11.4 Rechtliche Grundlagen
Artenschutz bei Planungen und Vorhaben
Auf Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Januar 2006 1 wurde
das Bundesnaturschutzgesetz novelliert und die Vorgaben der FFH-RL und VRL neu
eingearbeitet. Hiernach sind bei Bauvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44
Absatz 1 und 5 BNatSchG und ggf. die Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Absatz 7 zu
überprüfen. Bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen sind zudem Artikel 16 Absatz 1 und
3 der Richtlinie FFH-RL sowie Artikel 9 Absatz 2 der VRL zu beachten.
Bundes- und landesrechtliche Regelungen
§ 7 BNatSchG Kategorien geschützter Arten
Nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG sind „besonders geschützte“ und „streng geschützte“
Arten zu unterscheiden, wobei alle streng geschützten Arten auch besonders geschützte Arten
sind.
Zu den besonders geschützten Arten zählen:
 Arten nach den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, Nr. 338/97),
 Arten nach Anhang IV der FFH-RL (92/43/EWG),
 europäischen Vogelarten,
 Arten nach Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV),
 Tier- und Pflanzenarten, die in der Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind.
Davon sind folgende Arten streng geschützt:
 Arten nach Anhang A der EG-ArtSchV (Nr. 338/97),
 Arten nach Anh. IV der FFH-RL (92/43/EWG),
 Arten nach Anl. 1 Spalte 3 BArtSchV,
 Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind.
§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten
Von den Bestimmungen des § 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG ist nur Absatz 1 und 5 für die
Zulassung von Vorhaben relevant.
Danach ist es gemäß Absatz 1 verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während
der
Fortpflanzungs-,
Aufzucht-,
Mauser-,
Überwinterungsund
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population 2 einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
1
Urteil des Gerichtshofes -C-98/03- vom 10. Januar 2006 / fehlerhafte Umsetzung der FFH-Richtlinie in innerdeutsches
Recht
2
Eine Lokale Population umfasst laut Gesetzesbegründung diejenigen (Teil)Habitate und Aktivitätsbereiche der
Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum) ansprüche der Art ausreichend räumlich-funktionalen
Zusammenhang stehen.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
50
Anhang
Absatz 5:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche
Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit
verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/ EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere
besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder
Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
§ 45 BNatSchG Ausnahmen
Von den Bestimmungen des § 45 BNatSchG ist nur Absatz 7 für die Zulassung von Vorhaben
relevant.
Absatz 7:
Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im
Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten
des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger
erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen
Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,
einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der
maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit
nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel
16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu
beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung
zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere
Landesbehörden übertragen.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
51
Anhang
Vorgehen gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG
Schritt 1:
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
52
Anhang
Schritt 2:
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Anhang
53
Europarechtliche Regelungen (nach VRL sowie FFH-RL)
Bei der Prüfung der Ausnahmevorrausetzungen gemäß § 45 BNatSchG sind folgende
europarechtliche Vorgaben nach der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) sowie FFH-Richtlinie (RL
92/43/EWG) zu berücksichtigen. Neben Vorgaben zum Gebietsschutz enthalten die FFH-RL und die
VRL auch artenschutzrechtliche Vorgaben für Vorhaben und Planungen.
Sofern eine Ausnahme beantragt wird, ist in den abweichenden Bestimmungen anzugeben,
a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen
getroffen werden können;
d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu
beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt
werden können;
e) welche Kontrollen vorzunehmen sind. (Art. 9 Absatz 2 VRL)
Art. 16 Absatz 1 FFH-RL
Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die
Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung
ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten
von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im
folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an
Wäldern, Fischgründen und Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und
Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder
Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs
IV zu erlauben.
Art. 16 Absatz 3 FFH-RL
In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich
der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der
benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden
und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel,
Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen
verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
54
ÖKOLOGIE  PLANUNG  FORSCHUNG
Habitatstrukturen
Tiergruppe Fledermäuse
Potenzial für gebäudebewohnende
Fledermausarten
Tiergruppe Vögel
Potenzial als Nistplatz für
Mauersegler
Potenzial für freibrütende Vogelarten
Potenzial für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten
*
$
Nest eines Hausrotschwanzes
*
$
Sonstige Planzeichen
Untersuchungsgebiet
Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Höfe am
Kaffeeberg", Stadt Ludwigsburg
Artenschutzrechtliche
Potenzialanalyse
5
10
20
30
40
Meter
Source: Esri, DigitalGlobe, GeoEye, Earthstar Geographics, CNES/Airbus DS, USDA, USGS, AEX, Getmapping,
Aerogrid, IGN, IGP, swisstopo, and the GIS User Community
Format:
DIN A3
´
Datum
Zeichen
Kartierung
06/16
JF
Auftraggeber:
Kartographie
06/16
JF
Stadt Ludwigsburg
Prüfung
06/16
JR
Karte 1: Habitatpotenzial
0
Maßstab: 1:450
Ökologie-Planung-Forschung
Dipl.-Geogr. Matthias Güthler
Eckenerstr. 4, 71636 Ludwigsburg
Tel.: 07141/911380, Fax: 07141/9113829
E-Mail: [email protected], Internet: www.oepf.de
verfasst:
Ludwigsburg,
23.06.2016
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