Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Höfe am Kaffeeberg“, Stadt Ludwigsburg Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Bericht Auftraggeber Stadt Ludwigsburg Auftragnehmer ÖKOLOGIE · PLANUNG · FORSCHUNG Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Höfe am Kaffeeberg“, Stadt Ludwigsburg Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse Bericht Bearbeitung: M.Sc. Biol. Jasmin Fidyka Dipl.-Agr.Biol. Jana Rist Dipl.-Biol. Sandra Güthler verfasst: Ludwigsburg, 30.06.2016 .................................................................. Diplom-Geograph Matthias Güthler ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Auftraggeber Stadt Ludwigsburg Fachbereich Stadtplanung und Vermessung Auftragnehmer ÖKOLOGIE · PLANUNG · FORSCHUNG Dipl.-Geogr. Matthias Güthler Wilhemstraße 5 71638 Ludwigsburg Eckenerstraße 4 71636 Ludwigsburg Fon: 0711/1653-0 Fax: 0711/1653-100 Mail: [email protected] Internet: http://www.ludwigsburg.de Fon: 07141/91138-0 Fax: 07141/91138-29 E-Mail: [email protected] Internet: www.oepf.de Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung .......................................................................................... 1 2 Beschreibung des Bauvorhabens .................................................................................... 2 3 Beschreibung des Untersuchungsgebiets ...................................................................... 3 4 Methodik der Untersuchung ............................................................................................. 5 5 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung .................................................................... 6 5.1 Habitatstrukturen ............................................................................................................ 6 5.2 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ...................................................... 7 5.3 Tierarten des Anhangs IV a) der FFH-Richtlinie.............................................................. 7 5.4 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ........................................................ 12 6 Wirkungen des Vorhabens.............................................................................................. 15 7 Artenschutzrechtliche Betrachtung ............................................................................... 17 7.1 Tiergruppe Fledermäuse .............................................................................................. 17 7.2 Tiergruppe Vögel .......................................................................................................... 21 8 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität.... 29 8.1 Konfliktvermeidende Maßnahmen ................................................................................ 29 8.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) .................................................. 30 8.3 Empfehlungen .............................................................................................................. 30 9 Zusammenfassende Beurteilung.................................................................................... 32 10 Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 33 11 Anhang ............................................................................................................................. 35 11.1 Hinweise für die Anbringung von Ersatzquartieren ....................................................... 35 11.2 Schaffung von Fledermausquartieren an Gebäuden (DIETZ & W EBER 2000) .......................................................................................................................... 36 11.3 Fassadeneinbausteine zur Schaffung von Brutplätzen/ Ersatzquartieren am Gebäude bzw. in der Gebäudefassade ........................................ 46 11.4 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 49 ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG II Abbildungs-, Tabellen- und Kartenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Geplante bauliche Neuordnung innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“ in Ludwigsburg ................................................................................. 2 Abbildung 3: Lage des Untersuchungsgebiets (rote Ellipse) in Ludwigsburg, Quelle: Topographische Karte 1:25.000, unmaßstäblich ...................................... 3 Abbildung 4: Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote Linie) der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“. .......................................................................................... 4 Abbildung 5: Einflugmöglichkeit in Form eines Einflugziegels (linkes Foto) in den sehr hellen Dachstuhl (rechtes Foto) des rückwertigen Flügels des Gesandtenbaus. ................................................................................ 8 Abbildung 6: Schadhafte Stelle in der Decke im Erdgeschoss des Gesandtenbaus (linkes Foto) und darunter festgestellte Kotpellets (rechtes Foto, rote Ellipse). .................................................................. 9 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Indirekte Hinweise zum Nachweis gebäudebewohnender Fledermäuse und Vögel ....................................................................................... 5 Tabelle 2: Übersicht über die an den Gebäuden im Untersuchungsgebiet festgestellten potenziell für Fledermäuse bzw. gebäude- und nischenbrütende Vogelarten geeigneten Strukturen. ............................................ 7 Tabelle 3: Im Zuge der Übersichtsbegehung im Untersuchungsgebiet erfasste Vogelarten (farblich gekennzeichnet) und im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommende Brutvogelarten. ......................... 12 Tabelle 4: Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren des geplanten Bauvorhabens in Bezug auf verschiedene Tiergruppen ..................................... 15 Tabelle 5: Einheimische Brutvogelarten, die potenziell von den möglichen Maßnahmen betroffen sind sowie deren Schutzstatus und deren Zugehörigkeit zu den Gilden. ............................................................................. 22 Kartenverzeichnis Karte 1: Ergebnisse der Habitatstrukturkartierung .................................................. Anlage ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Anlass und Aufgabenstellung 1 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Im Zuge der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg im Stadtzentrum von Ludwigsburg soll der Geltungsbereich baulich neu geordnet werden. Geplant ist die Umnutzung und Restaurierung der historischen Gebäude sowie der Umbau des ehemaligen Kaffeehauses in der Schlossstraße 27. Im Zuge der baulichen Neuordnung innerhalb des Vorhabensbereichs erfolgen im Wesentlichen Eingriffe in Bestandsgebäude und Gehölze. Damit könnten Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich relevanter Vogel- und Fledermausarten verbunden sein. Diesbezüglich sind die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu prüfen. Hierfür wurde der Vorhabensbereich hinsichtlich geeigneter Habitatstrukturen überprüft und auf Basis der Ergebnisse eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse erarbeitet. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse der Potenzialanalyse wird festgestellt, ob die Umsetzung des Bauvorhabens gegen Verbote nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen kann. Sofern das Vorhaben entsprechende Verbote berührt, werden CEF-Maßnahmen notwendig. Können Verbotstatbestände auch mit Hilfe von CEFMaßnahmen nicht verhindert werden, so ist eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Die Stadt Ludwigsburg hat das Büro Ökologie Planung Forschung, Diplom-Geograph Matthias Güthler mit der Erstellung der oben genannten artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse beauftragt. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 2 Beschreibung des Untersuchungsgebiets 2 BESCHREIBUNG DES BAUVORHABENS Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Umnutzung und Restaurierung der historischen Gebäude des Grafen- und Gesandtenbaus sowie der Umbau des ehemaligen Kaffeehauses in der Schlossstraße 27. Entsprechend dem Nutzungskonzept werden die Bauten entlang der Schlossstraße saniert und sind zur gewerblichen Nutzungen (Büroflächen) vorgesehen. Die Flügel des Gesandtenbaus und das Gebäude am Schmiedsgässle 5 werden abgebrochen. Im Innenhof des Flurstücks 354/2 entsteht ein neues Gebäude. Die Bauten im Blockinnenbereich und entlang des Schmiedgässles 5 sollen hochwertigem Wohnen im Zentrum dienen. Die bisherigen Gehölze im Gebiet werden entfernt und im rückwärtigen Bereich soll ein System aus begrünten Innenhöfen neu entstehen (vgl. Abbildung 1). Die neuen Gebäude sollen sich in die Umgebungsbebauung einfügen und einen Beitrag zur Verbesserung des historischen Stadtbilds leisten. Abbildung 1: Geplante bauliche Neuordnung innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“ in Ludwigsburg (Quelle: Fachbereich Stadtplanung und Vermessung, Stadt Ludwigsburg, Stand: 29.01.16) ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Beschreibung des Untersuchungsgebiets 3 3 BESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGSGEBIETS Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“ im Stadtzentrum von Ludwigsburg entspricht dem Untersuchungsgebiet der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse (vgl. Abbildung 2). Abbildung 2: Lage des Untersuchungsgebiets (rote Ellipse) Quelle: Topographische Karte 1:25.000, unmaßstäblich in Ludwigsburg, Der Geltungsbereich wird im Westen vom Schmiedsgässle, im Osten von der Schlossstraße (B27), im Süden vom Kaffeeberg und im Norden von der Marstallstraße begrenzt (vgl. Abbildung 3). Das Planungsgebiet umfasst mit einer Fläche von circa 3.950 m² die Flurstücke 351/4, 351/5, 351/6, 354/2 und 354/3 auf der Gemarkung Ludwigsburg. Es wird maßgeblich durch vernachlässigte Bausubstanz, leerstehende Wohngebäude, (teil)versiegelte Hof- und Stellplatzflächen sowie Gehölz- und Strauchbestände geprägt (vgl. Abbildung 3). Zuletzt wurde das Areal durch die Landespolizei genutzt. Im unmittelbaren Umfeld des Untersuchungsgebiets befindet sich die B27, versiegelte Hofflächen und weitere Wohngebäude. Im näheren Umfeld befindet sich der Schlosspark „Blühendes Barock“, der Favoritepark und die Bärenwiese. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 4 Abbildung 3: Beschreibung des Untersuchungsgebiets Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote Linie) der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Methodik der Untersuchung 5 4 METHODIK DER UNTERSUCHUNG Im Zuge einer Geländebegehung am 03.06.2016 wurde das Untersuchungsgebiet hinsichtlich potenzieller Habitatstrukturen – mit Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vertreter artenschutzrechtlich relevanter Tierarten (Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie, heimische Brutvogelarten) – untersucht. Die im Untersuchungsgebiet befindlichen leerstehenden Gebäude wurden vor allem im Bereich des Daches, der Rolladenkästen, vorhandener Fensterbänke und -läden, der Mauerspalten sowie der Fassadenvorsprünge und -nischen bodengestützt mit einem Fernglas auf potenzielle Quartiere für Fledermäuse und Brutplätze für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten hin untersucht. Die Untersuchung der Außenfassade erfolgte bodengestützt unter Verwendung eines Fernglases und eines Videoendoskops. Im Inneren der Gebäude wurde insbesondere auf potenzielle Einflugöffnungen sowie Nutzungshinweise von Fledermäusen und Vögeln geachtet (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1: Indirekte Hinweise zum Nachweis gebäudebewohnender Fledermäuse und Vögel Tiergruppe Tiergruppe Indirekte Hinweise Fledermäuse Vögel Kotspuren X X Urin- und Fettflecken X Reste von Beutetieren X X Nester bzw. Nistplätze X Totfunde X X Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Gehölze wurden gezielt nach Baumhöhlen sowie Holz- und Rindenspalten abgesucht, die wichtige Habitatstrukturen für höhlenbrütende Vögel sowie baumbewohnende Fledermäuse und holzbewohnende (xylobionte) Käferarten darstellen können. Außerdem wurde auf dauerhaft nutzbare Vogelnester geachtet. Die Untersuchung der Gehölze erfolgte ebenfalls bodengestützt unter Verwendung eines Fernglases. Zusätzlich wurde das Gebiet nach besonderen Pflanzenarten (Anhang IV-Arten und Nahrungspflanzen für artenschutzrechtlich relevante Schmetterlingsarten) hin kontrolliert. Um das im Gebiet vorkommende Artenspektrum an Vögeln abschätzen zu können, wurden die im Rahmen der Übersichtsbegehung akustisch oder visuell erfassten Vogelarten dokumentiert. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 6 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung 5 UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE UND VORPRÜFUNG 5.1 Habitatstrukturen Innerhalb des Untersuchungsgebiets finden sich in den Innenhöfen Sträucher und Gehölze wie Hundsrose, Weiden, Holunder sowie eine wildwuchernde Mauerbegrünung in Form eines Efeus. Diese bieten sowohl nischen- als auch freibrütenden Vögeln potenzielle Nistmöglichkeiten und Nahrung (vgl. Abbildung 5). Ebenso können diese Gehölzstrukturen und im Gebiet vorkommende Freiflächen von Fledermäusen zur Nahrungssuche genutzt werden. Im Untersuchungsgebiet fanden sich jedoch keine Gehölze mit relevanten Strukturen wie Rindenspalten oder Baumhöhlen, die für höhlenbrütende oder baumbewohnende Fledermäusen von Nutzen sein könnten. An der Außenfassade der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Gebäude finden sich zahlreiche Strukturen, die für gebäudebewohnende Fledermäuse von Relevanz sein könnten. Zu diesen Strukturen zählen Spalten im Gemäuer, vertiefte Fugen zwischen Backsteinen (Schmiedsgässle 5 - Flst. Nr. 354/2), klappbare Fensterläden (Schlossstraße 31/1 - Flst. Nr. 354/3, „Gesandtenbau“, Schlossstraße 31 - Flst. Nr. 354/3) und Rollladenkästen („Kaffeehaus“, Schlossstraße 27 - Flst. Nr. 351/5). Bei der Überprüfung der Gebäudefassaden wurden an keinem der Gebäude direkte oder indirekte Hinweise (vgl. Tabelle 1) auf eine Nutzung durch Fledermäuse festgestellt. Strukturen für gebäude- bzw. nischenbrütende Vogelarten finden sich am Gebäude des Schmiedsgässle 5 in Form eines Fenstersimes und einer überdachten Fassadennische. Am angrenzenden Nachbargebäude finden sich zudem Strukturen im Bereich des Ortgangs, die als Fortpflanzungsstätte für den Mauersegler geeignet sind. Die unteren Stockwerke des Gebäudes Schmiedsgässle 5 und des Gesandtenbaus sind über zahlreiche Einflugmöglichkeiten (offene Fenster und Türen, Lüftungsschlitze) für Vögel und Fledermäuse frei zugänglich und bieten gebäudebewohnenden Fledermäusen und gebäudebrütenden Vogelarten potenzielle Habitatstrukturen mit unterschiedlicher Eignung. Generell ist allerdings zu sagen, dass diese Räumlichkeiten als Überwinterungsquartier für Fledermäuse aufgrund ihrer zu geringen Luftfeuchte ungeeignet sind. Der Keller des Gesandtengebäudes bietet zwar ein zur Überwinterung geeignetes Klima, doch ist der Zugang zum Keller für Fledermäuse ungeeignet, da die Einflugmöglichkeit sowohl zu klein als auch zu bodennah ist. Mehr Potenzial weisen hingegen die Dachstühle der Gebäude auf. Diese sind über zahlreiche Einflugöffnungen frei zugänglich und bieten gebäudebewohnenden Fledermäusen sowohl geeignete Hangplätze als auch eine Vielzahl an Spaltenquartieren. Diese befinden sich zwischen Dachbalken und -latten aber auch zwischen Dachlatten und Ziegeln. Die potenziellen Quartiere im Dachbereich besitzen eine Eignung als Tages- und Wochenstubenquartier für Fledermäuse. Eine Nutzung als Winterquartier kann wiederrum ausgeschlossen werden, da der Dachstuhl nicht frostsicher ist. Auch gebäude- und nischenbrütende Vogelarten finden hier zahlreiche potenzielle Strukturen, die als Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte geeignet sind. Eine Übersicht zu den potenziellen Habitatstrukturen an und in den relevanten Gebäuden im Untersuchungsgebiet für gebäudebewohnende Fledermäuse und für gebäude- bzw. nischenbrütende Vogelarten kann Tabelle 2 entnommen werden. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Tabelle 2: Übersicht über die an den Gebäuden im Untersuchungsgebiet festgestellten potenziell für Fledermäuse bzw. gebäude- und nischenbrütende Vogelarten geeigneten Strukturen. Gebäude Schmiedsgässle 5 Schlossstraße 31 Schlossstraße 29 Schlossstraße 27 Abkürzungen Fm-EQ FM-WSQ 5.2 7 Quartiertyp Potenzielle Quartiereignung als/für Mauerspalten Fm-EQ Vertiefte Fugen Fm-EQ Habitatstrukturen im Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und Dachstuhl nischenbrütende Vogelarten Nachweis - Fassadennischen und Fenstervorsprünge gebäudeVogelarten und nischenbrütende Kotspuren/ Nest Nischen im Innenraum Klappbare Fensterläden Rollladenkästen Habitatstrukturen im Dachstuhl Vorsprünge im Innenraum Schadhafte Stellen in der Decke Schadhafte Stellen im Gemäuer Habitatstrukturen im Dachstuhl Rollladenkästen Habitatstrukturen im Dachstuhl gebäudeVogelarten Fm-EQ und nischenbrütende Nest - Fm-EQ bzw. Fm-WSQ Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und nischenbrütende Vogelarten gebäudeund nischenbrütende Vogelarten Fm-EQ Kotspuren Fm-EQ - Kotpellets Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und nischenbrütende Vogelarten Fm-EQ bzw. Fm-WSQ Fm-EQ bzw. Fm-WSQ, gebäude- und nischenbrütende Vogelarten Fledermaus-Einzelquartier Fledermaus-Wochenstubenquartier Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Im Untersuchungsgebiet wurden keine Pflanzen des Anhang IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen. Das Vorkommen solcher Arten erscheint aufgrund der Verbreitung der Arten in Baden-Württemberg, ihrer artspezifischen Standortansprüche und der aktuellen Nutzung der Flächen im Untersuchungsgebiet als ausgesprochen unwahrscheinlich. Die artenschutzrechtlich relevanten Farn- und Blütenpflanzen werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. 5.3 Tierarten des Anhangs IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere Im Untersuchungsgebiet fanden sich keine Gehölze mit relevanten Strukturen wie Rindenspalten oder Baumhöhlen, bei deren Entfernung baumbewohnende Fledermäuse betroffen wären. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 8 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Die im Untersuchungsgebiet gelegenen Gebäuden weisen Potenziale für Fledermausquartiere mit unterschiedlicher Eignung auf (vgl. Tabelle 2). Ein Nachweis, dass Fledermäuse zumindest den Gesandtenbau nutzen, konnte festgestellt werden. Im Folgenden werden daher die Gebäude einzeln betrachtet. Schmiedsgässle 5 (Flst. Nr. 354/2) Auf dem Flurstück befinden sich ein leerstehendes Gebäude und ein teilversiegelter Innenhof mit verwilderter Bepflanzung. An der Außenfassade des Gebäudes finden sich zahlreiche Spalten im Gemäuer sowie vertiefte Fugen zwischen den Backsteinen, die von Fledermäusen als Tages- bzw. Männchenquartier bezogen werden können. Der Dachstuhl des Gebäudes ist über zahlreiche Einflugöffnungen freizugänglich und bietet den Tieren sowohl geeignete Hangplätze als auch eine Vielzahl an Spaltenquartieren. Die potenziellen Quartiere im Dachbereich besitzen eine Eignung als Tages- und Wochenstubenquartier für Fledermäuse. Im Zuge der kompletten Gebäudekontrolle wurden weder direkte noch indirekte Nachweise von Fledermäusen bezüglich einer aktuellen Nutzung festgestellt. Allerdings ist im Bereich des Dachstuhls die Suche nach Kotpellets enorm erschwert, da der komplette Boden zentimeterhoch mit Taubenkot bedeckt ist. Bei Abbruch des Gebäudes gehen diese Quartiere verloren. Gleichfalls kann, falls der Abbruch während der Aktivitätsphase von Fledermäusen stattfindet, eine Tötung nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnten Fledermäuse, die ihr Quartier im Umfeld des Bauvorhabens bezogen haben, gestört werden. Schlossstraße 31/1 (Flst. Nr. 354/3) Der rückwärtige Flügel des Gesandtenbaus wurde ehemals als Bürogebäude genutzt. An der westlichen Fassade finden sich Fensterläden, hinter denen Fledermäuse ein potenzielles Quartier finden können, welches sich als Tages-, Männchen bzw. Wochenstubenquartier eignet. Der Dachstuhl des Gebäudes ist über offenstehende Dachfenster und über Öffnungen im Dachbreich frei zugänglich. Auch dieser Dachstuhl bietet eine Vielzahl an Hangplätzen und Spaltenquartieren, die sowohl als Tages- bzw. Wochenstubenquartier genutzt werden können (vgl. Abbildung 4). Ein Hinweis, der auf eine Nutzung durch Fledermäuse hindeutet, konnte nicht erbracht werden. Bei Abbruch des Gebäudes würden auch hier potenzielle Reproduktionsund Ruhestätten für Fledermäuse entfallen. Baubedingt könnten ebenso umliegende Fledermausquartiere einer Störung durch den Baustellenbetrieb ausgesetzt sein. Abbildung 4: Einflugmöglichkeit in Form eines Einflugziegels (linkes Foto) in den sehr hellen Dachstuhl (rechtes Foto) des rückwertigen Flügels des Gesandtenbaus. „Gesandtenbau“, Schlossstraße 31 (Flst. Nr. 354/3) Hierbei handelt es sich um ein denkmalgeschütztes, leerstehendes Gebäude mit teilversiegeltem Innenhof und darin befindlichen verwilderten Sträuchern. An der östlichen Außenfassade des Haupthauses sind klappbare Fensterläden angebracht, die als potenzielles Zwischen-, Männchen- und Wochenstubenquartier genutzt werden können. Rollladenkästen an ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung 9 der südlichen Fassade des Gebäudes besitzen dieselbe Eignung. Spuren für eine aktuelle Nutzung wurden nicht gefunden. Das Haupthaus des Gesandtenbaus ist über ein offenstehendes Fenster im 1. Stock freizugänglich. In dieser Etage konnte ein Totfund einer Zwergfledermaus sichergestellt werden. Der nördliche Flügel des Gebäudes ist über eine offenstehende Tür zum Erdgeschoss für Fledermäuse frei zugänglich. Darin befindet sich eine schadhafte Stelle hinter den Abflussrohren im Gemäuer, die Fledermäuse als Tages- bzw. Zwischenquartier nutzen können. Im Erdgeschoss des südlichen Flügels wurden vereinzelt schadhafte Stellen in der Decke festgestellt, die potenziell als Zwischen- bzw. Männchenquartier geeignet sind. Unter der abgebildeten Schadstelle wurden wenige Kotpellets festgestellt (vgl. Abbildung 5). Aufgrund der Menge des Kots ist von einer Nutzung als Zwischen- und Männchenquartier einer kleineren Fledermausart, z.B. der Zwergfledermaus, auszugehen. Weitere Hinweise, die auf eine aktuelle Nutzung des Gebäudes hinweisen wurden nicht gefunden. Bei Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahmen können potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden. Gleichfalls kann eine Tötung von Fledermäusen bei Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnten Fledermäuse, die ihr Quartier im Umfeld des Bauvorhabens bezogen haben, gestört werden. Abbildung 5: Schadhafte Stelle in der Decke im Erdgeschoss des Gesandtenbaus (linkes Foto) und darunter festgestellte Kotpellets (rechtes Foto, rote Ellipse). „Grafenbau“, Schlossstraße 29 (Flst. Nr. 351/6) Auf dem Flurstück befindet sich ein ehemals wohnlich genutztes und denkmalgeschütztes Gebäude und eine Grünfläche mit verwildertem Bewuchs. Zugangsmöglichkeiten zum Dachstuhl bieten gebäudebewohnenden Fledermäusen eine Vielzahl an geeigneten Hangplätzen sowie zahlreiche Spaltenquartiere zwischen Dachbalken und -latten aber auch zwischen Dachlatten und Ziegeln. Eine aktuelle Nutzung der potenziellen Quartiere konnte nicht festgestellt werden. Bei Sanierungsmaßnahmen könnten die potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Dachstuhl entfallen. „Kaffeehaus“, Schlossstraße 27 (Flst. Nr. 351/5) Auf dem Flurstück befindet sich ein ehemals gastronomisch genutztes Gebäude mit einem kleinen Innenhof. An der südlichen Fassade des Gebäudes sind Rollladenkästen angebracht, die eine Eignung als Zwischen-, Männchen- und Wochenstubenquartier besitzen. Dieselbe Eignung bietet der Dachstuhl mit einer Vielzahl an Hangplätzen und Spaltenquartieren. Im Falle von Sanierungsmaßnahmen könnten die potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Dachstuhl entfallen. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 10 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Zu den Dachstühlen aller befindlichen Gebäude im Untersuchungsgebiet ist zu sagen, dass hier zwar potenzielle Quartiere für Fledermäuse vorhanden sind, allerdings ist die Qualität dieser Habitate aufgrund der Helligkeit und der bereits bei einer Außentemperatur von 20°C vorherrschender Hitze im Dachbereich als wenig attraktiv für Fledermäuse zu beurteilen (vgl. Abbildung 4). Zudem weisen einige Dachstühle (Flst. Nr. 351/5) eine zu geringe Höhe für größere Fledermausarten, wie z.B. Langohren, auf. Dennoch könnten gebäudebewohnende Fledermäuse vom Bauvorhaben betroffen sein. Entsprechend ihrer Habitatansprüche und ihrer Verbreitung können im Siedlungsbereich u.a. diese gebäudebewohnenden Arten vorkommen: Großes Mausohr (Myotis myotis), graues Langohr (Plecotus austriacus), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Da die Zwergfledermaus im Untersuchungsgebiet festgestellt wurde und zugleich eine der häufigsten gebäudebewohnender Arten im Siedlungsraum ist, wird die Tiergruppe Fledermäuse stellvertretend anhand der Zwergfledermaus als Referenzart für alle potenziell betroffenen Fledermausarten mit ähnlichen Lebensraumansprüchen, im Weiteren näher betrachtet. Es fanden sich keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus (bevorzugte Habitatgehölze, arttypische Fraßspuren an Nüssen). Das Vorkommen der Wildkatze, des Wolfs, des Feldhamsters und des Bibers kann auf Grund der Biotopstrukturen des Gebiets und der Umgebung ausgeschlossen werden. Für den Braunbär und den Otter sind derzeit keine Vorkommen in Baden-Württemberg bekannt. Folglich werden diese Arten nicht weiter betrachtet. Reptilien Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Verbreitungsgebiet von Schlingnatter (Coronella austriaca), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podacris muralis). Ein Vorkommen von Schlingnatter und Mauereidechse wird jedoch als unwahrscheinlich erachtet, da das Untersuchungsgebiet inmitten der Stadt liegt, ohne direkten Kontakt zu geeigneten Lebensräumen. Ein Vorkommen der Zauneidechse kann ebenso ausgeschlossen werden, da einerseits das Untersuchungsgebiet von geeigneten Lebensräumen durch die stark frequentierte B27 abgeschnitten ist und andererseits im Vorhabensbereich selbst für die Art geeigneten Habitatstrukturen fehlen. Reptilien werden daher in der folgenden Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. Amphibien Weder finden sich im Untersuchungsgebiet selbst noch im räumlich-funktionalen Zusammenhang geeignete Laichhabitate für die Tiergruppe Amphibien. Aus diesem Grund kann auch eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Landlebensraum durch Amphibien ausgeschlossen werden. Amphibien werden folglich in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. Fische Im Untersuchungsgebiet finden sich keine Gewässer. Somit kann das Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Fischarten ausgeschlossen werden. Fische werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung 11 Schmetterlinge Ein Vorkommen der meisten artenschutzrechtlich relevanten Schmetterlingsarten kann aufgrund ihres Verbreitungsmusters und/oder ihrer Lebensraumansprüche ausgeschlossen werden. Außer dem Weidenrösschen, welches Raupenfraßpflanze des Nachtkerzenschwärmers ist, wurden im Untersuchungsraum keine weiteren Raupenfraßpflanzen artenschutzrechtlich relevanter Schmetterlingsarten festgestellt. Ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers kann allerdings aufgrund seines Verbreitungsgebiets ebenso ausgeschlossen werden. Die Tiergruppe der Schmetterlinge wird daher in der folgenden Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. Käfer Aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-Württemberg kann ein Vorkommen der meisten artenschutzrechtlich relevanten Käfer im Gebiet ausgeschlossen werden. Das Untersuchungsgebiet befindet sich jedoch im Verbreitungsgebiet des Eremiten (Osmoderma eremita). Im untersuchten Raum konnten jedoch keine geeigneten Baumhöhlen nachgewiesen werden, so dass ein Vorkommen der Art ausgeschlossen werden kann. Folglich wird die Tiergruppe der Käfer in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. Libellen Auf Grund ihrer Lebensraumansprüche bzw. ihrer Verbreitungsmuster in Baden-Württemberg ist im Untersuchungsgebiet nicht mit dem Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Libellenarten zu rechnen. Libellen werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. Weichtiere Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Weichtieren im Gebiet kann auf Grund ihrer Verbreitungsmuster in Baden-Württemberg und ihrer Lebensraumansprüche ausgeschlossen werden. Die Weichtiere werden in der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht weiter betrachtet. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 12 5.4 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Im Zuge der Geländebegehung am 03.06.2016 wurden sechs heimische Vogelarten (vgl. Tabelle 3) im Untersuchungsgebiet visuell oder akustisch erfasst. Neben den erfassten und potenziell betroffenen Vogelarten ist aufgrund ihrer Verbreitung in Baden-Württemberg und ihrer Lebensraumansprüche ein Vorkommen elf weiterer Brutvogelarten im Gebiet denkbar, wenngleich die Wahrscheinlichkeit für ein mögliches Vorkommen aufgrund der Habitatstrukturen für die Arten unterschiedlich groß ist. Tabelle 3: Im Zuge der Übersichtsbegehung im Untersuchungsgebiet erfasste Vogelarten (farblich gekennzeichnet) und im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommende Brutvogelarten. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Brutverhalten Amsel Turdus merula Buchfink Fringilla coelebs Bachstelze Motacilla alba Elster Pica pica f Girlitz Serinus serinus f Grünfink Carduelis chloris f Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Haussperling Passer domesticus Kohlmeise Passer montanus Mauersegler Apus apus Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla f Rabenkrähe Corvus corone f Ringeltaube Columba palumbus f Stieglitz Carduelis carduelis f Straßentaube Columba livia f. domestica g Türkentaube Streptopelia decaocto g, f Zaunkönig Troglodytes troglodytes n, f f, g f g, n, f h, n, g g, h, n, (f) h, g, (f) h, g Brutverhalten g Gebäudebrüter f Freibrüter h Höhlenbrüter n Nischenbrüter () eher seltenes Brutverhalten Im Untersuchungsgebiet beobachtete Vogelarten Die Straßentaube ist nicht in der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und hat somit keine Relevanz für den Artenschutz. Folglich wird sie im Rahmen dieser artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse nicht näher betrachtet. An den Gehölzen im Untersuchungsgebiet wurden weder Höhlen noch Spalten (in Holz oder Borke) festgestellt, die Höhlen- oder Halbhöhlenbrütern als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen könnten. Das Untersuchungsgebiet eignet sich daher nicht als Bruthabitat für die auf Höhlen und Spalten angewiesene Art Kohlmeise. Sie nutzt den Vorhabensbereich lediglich als Nahrungshabitat. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Art ist nicht zu erwarten, weshalb sie im Weiteren nicht berücksichtigt wird. Die im Untersuchungsgebiet liegenden Gebäude bieten, insbesondere im Dachstuhlbereich, eine Vielzahl an Strukturen, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für gebäude- und ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung 13 nischenbrütende Vogelarten darstellen können (vgl. Tabelle 2). Die Dachstühle der Gebäude sind für Vögel frei zugänglich. Nester, die auf eine Nutzung als Fortpflanzungstätte hindeuten, wurden allerdings in keinem Dachstuhl festgestellt. Potenzielle Habitatstrukturen, wie Fassadennischen an den Gebäuden, Vorsprünge und Nischen im Innenraum konnten an und in den Gebäuden erfasst werden. Im Folgenden werden daher die Gebäude einzeln betrachtet. Bei der Überprüfung der Gebäudefassaden wurde an einigen Gebäuden direkte oder indirekte Hinweise (vgl. Tabelle 1) auf eine Nutzung durch gebäude- und nischenbrütende Vögel festgestellt. Schmiedsgässle 5 (Flst. Nr. 354/2) An der nordwestlichen Ecke des Gebäudes wurde eine überdachte Fassadennische festgestellt, die für gebäude- bzw. nischenbrütenden Vogelarten, wie z. B. den Hausrotschwanz, als Brutstätte geeignet ist. Dort wurde ein älteres, aktuell unbenutztes Nest vorgefunden. Des Weiteren wurden Kotspuren auf dem Sims eines zum Innenhof gewandten, zugemauerten Rundfensters festgestellt. Eine aktuelle Nutzung durch Gebäudebrüter konnte zum Zeitpunkt der Begehung auch hier nicht festgestellt werden. Vermutlich nutzen Tauben diesen Fenstersims als Schlafplatz. Der Innenraum des Gebäudes, welcher frei zugänglich ist, bietet gebäudebrütenden Vögeln geeignete Brutmöglichkeiten. Dabei handelt es sich vornehmlich um hohe leere Hallenräume, die als Werkstatt genutzt wurden. Aktuell nistet ein Hausrotschwanzpaar auf einem Lüftungsschacht im Innenraum. Das Paar konnte mehrmals einfliegend beim Nestbau beobachtet werden. Ferner wurde im Innenraum ein älteres, mit Farbe überstrichenes Nest festgestellt. Am angrenzenden Nachbargebäude in nördlicher Richtung wurden im Bereich des Ortgangs potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Mauersegler festgestellt. Schlossstraße 31/1 (Flst. Nr. 354/3) Am Gebäude wurde an der nordwestlichen Fassade ein Hausrotschwanz-Männchen beobachtet, der mehrere Jungvögel führte. Kotspuren an einem geöffneten Fenster im Dachbereich weisen auf eine weitere Nutzung des Gebäudes durch nicht näher bestimmbare Tauben hin. Der Dachstuhl des Gebäudes ist frei zugänglich und bietet geeignete Habitatstrukturen für Gebäudebrüter im Dachstuhlbereich. „Gesandtenbau“, Schlossstraße 31 (Flst. Nr. 354/3) Die unteren Stockwerke des Gebäudes sind über mehrere Fenster und Türen frei zugänglich und weisen vereinzelt Nischen auf, die potenzielle Brutplätze darstellen können. Nester oder Kotspuren, die auf eine Nutzung der Räumlichkeiten hindeuten, wurden nicht gefunden. „Grafenbau“, Schlossstraße 29 (Flst. Nr. 351/6) „Kaffeehaus“, Schlossstraße 27 (Flst. Nr. 351/5) Einschlupfmöglichkeiten und geeignete Habitatstrukturen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für gebäude- bzw. nischenbrütenden Vogelarten bieten der Dachstuhl des „Grafenbaus“ und des „Kaffehauses“. Die im Untersuchungsgebiet liegenden Gebäude bieten, insbesondere im Dachstuhlbereich, eine Vielzahl an Strukturen, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten darstellen können (vgl. Tabelle 2). Bei Abbruch und Sanierung der Gebäude gehen potenziell und tatsächlich genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten gebäudebrütender Vogelarten verloren. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Bauarbeiten tatsächlich oder potenzielle brütende Vögel, Küken und Eier getötet werden. Daher werden die vier tatsächlich bzw. potenziell im Untersuchungsgebiet vorkommenden gebäudebrütenden Vogelarten näher betrachtet. Innerhalb des Untersuchungsgebiets finden sich Gehölze, die freibrütenden Vogelarten geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten bieten. Efeubegrünung entlang eines Mauerabschnitts auf der versiegelten Hoffläche des Gebäudes Schmiedsgässle 5 (Flst. Nr. 354/2) bietet sowohl Nischen- als auch Freibrütern potenzielle Nistmöglichkeiten und dient als ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 14 Untersuchungsergebnisse und Vorprüfung Nahrungsquelle (vgl. Abbildung 5). Vorhandene Sträucher, Bäume sowie Efeubewuchs entfallen durch das Bauvorhaben. Diese stellen geeignete Brutplätze für Freibrüter dar. Abbildung 5: Efeubewachsene Mauer (Foto links) und Hundsrosengewächse (Foto rechts) auf dem Gelände des Schmiedsgässle 5 Im Vorhabensbereich existieren Vogelnährgehölze, wie Rosen- und Brombeersträucher, Kirschbäume, Eiben, Holunder sowie Efeu. Diese befinden sich in den Innenhöfen im Untersuchungsgebiet verteilt. Die geplante Gehölzentfernung könnte Auswirkungen auf heimische Vogelarten aus der Gilde der Freibrüter haben. Von den insgesamt 12 nachweislich bzw. potenziell vorkommenden Vogelarten sind 11 Vogelarten artenschuzrechtlich relevant und werden daher im Weiteren näher betrachtet. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Wirkungen des Vorhabens 15 6 WIRKUNGEN DES VORHABENS In Tabelle 4 werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren bzw. Wirkprozesse der geplanten Sanierungs- und Abbrucharbeiten und der folgenden Neubebauung und deren Wirkungsweisen auf verschiedene Tiergruppen dargestellt. Baubedingte Wirkfaktoren sind vom Baufeld und Baubetrieb ausgehende Einflüsse, die während der Zeit der Baudurchführung zu erwarten sind. Anlagebedingte Wirkfaktoren sind hingegen in der Regel dauerhaft und betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen durch den Betrieb der Anlage. Tabelle 4: Bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren des geplanten Bauvorhabens in Bezug auf verschiedene Tiergruppen Wirkfaktoren Wirkungsweise Baubedingte Wirkfaktoren/ -prozesse Flächeninanspruchnahme Temporärer Verlust von Habitaten durch BaustelleneinrichtungsLager- oder Arbeitsflächen Störung von Tieren durch Störung von Nahrungshabitaten, FortpflanzungsLärm, Erschütterung oder und Ruhestätten, Flucht- und Meidereaktionen künstliche Lichtquellen durch Baubetrieb Abbruch und Sanierung Beschädigung, Zerstörung und Entfernung von von Gebäuden Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders oder streng geschützter Tierarten Entfernung von Efeuranken am Gemäuer Entfernung von Gehölzen im Zuge der Baufeldräumung Betroffene Arten/ Gruppen Vögel Fledermäuse Vögel Fledermäuse Vögel Fledermäuse Verletzung, Tötung, Beschädigung, Zerstörung besonders oder streng geschützter Tierarten einschließlich deren Entwicklungsstadien insbesondere durch unbeabsichtigte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten während der Aufzuchtzeit Beschädigung, Zerstörung und Entfernung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders oder streng geschützter Tierarten Vögel Fledermäuse Verletzung, Tötung, Beschädigung, Zerstörung besonders oder streng geschützter Tierarten einschließlich deren Entwicklungsstadien insbesondere durch unbeabsichtigte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten während der Aufzuchtzeit Beschädigung, Zerstörung und Entfernung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders oder streng geschützter Tierarten Vögel Verletzung, Tötung, Beschädigung, Zerstörung besonders oder streng geschützter Tierarten einschließlich deren Entwicklungsstadien insbesondere durch unbeabsichtigte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten während der Aufzuchtzeit Anlagebedingte Wirkfaktoren/ -prozesse Dauerhafte Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs- und Flächeninanspruchnahme Ruhestätten sowie Nahrungshabitaten oder ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Vögel Vögel Vögel Vögel Fledermäuse 16 Wirkfaktoren Wirkungen des Vorhabens Wirkungsweise durch Versiegelung und anderen wichtigen Teilhabitaten Bebauung Verlust von Dauerhafter Verlust von Fortpflanzungs- und Gebäudequartieren im Ruhestätten im Fall von fehlenden Strukturen am Zuge von Umbau- und Neubau Abbrucharbeiten Hinderniswirkung durch hohes Kollisionsrisiko bei großflächiger Glasfassaden/große Verwendung von Glas- oder Metallfronten Fenster Betriebsbedingte Wirkfaktoren/ -prozesse Störung von Tieren durch Die Nutzungsweise des Vorhabensbereichs wird Lärm, Erschütterung, durch das geplante Bauvorhaben nicht künstliche Lichtquellen im wesentlich verändert. Demzufolge sind durch das Rahmen von Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Betriebsabläufen betriebsbedingten Wirkungen zu erwarten. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Betroffene Arten/ Gruppen Vögel Fledermäuse Vögel Artenschutzrechtliche Betrachtung 17 7 ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG Artenschutzrechtlich relevant sind alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, deren Erhaltungszustand der lokalen Population durch das geplante Bauvorhaben potenziell verschlechtert werden kann. Als Maßstab für den Erhaltungszustand werden die Roten Listen Baden-Württembergs und Deutschlands herangezogen. Die relevanten Arten sind hinsichtlich der Verbote des § 44 BNatSchG zu überprüfen. Da die vorhandenen Habitate als nicht geeignet für die artenschutzrechtlich relevanten Vertreter der Tiergruppen Reptilien, Amphibien, Fische, Schmetterlinge, Käfer, Libellen und Weichtiere sowie Farn- und Blütenpflanzen eingestuft werden, beschränken sich die folgenden artenschutzrechtlichen Betrachtungen auf die relevanten Arten der Tiergruppen Fledermäuse und Vögel. 7.1 Tiergruppe Fledermäuse An und in den untersuchten Gebäuden fanden sich Strukturen die eine Eignung als Fledermausquartier besitzen. Zudem wurden wenige Kotpellets einer kleineren Fledermausart und ein Totfund einer Zwergfledermaus festgestellt. Die Zwergfledermaus, als eine der häufigsten heimischen Fledermausarten im Siedlungsraum, soll im Weiteren als Referenzart für alle potenziell von den im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“, Stadt Ludwigsburg, möglichen Maßnahmen betroffenen Fledermausarten dienen. Im Folgenden wird die Betroffenheit der Zwergfledermaus durch die geplanten Baumaßnahmen geprüft. Dies erfolgt anhand des Formblatts für Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, Fassung mit Stand 03/2011). Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: * 2 Ba-Wü: 3 Art im UG: Erhaltungszustand der Art in Baden-Württemberg günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht nachgewiesen potenziell möglich Kurze Beschreibung der Art Die Zwergfledermaus ist eine der häufigsten heimischen Fledermausarten. Sie zählt zu den gebäudebewohnenden Arten. Zudem werden auch Baumhöhlen oder Rindenspalten sowie Fledermauskästen genutzt, wenn auch deutlich seltener. Die Art wechselt ihre Wochenstubenquartiere häufig und belegt so einen Biotopverbund. Die Entfernung zwischen Sommer- und Winterquartier liegt meist bei 10 - 20 km. Die Sommerquartiere werden im April/Mai bezogen und finden sich z. B. in von außen zugänglichen Spalten, hinter Bretterverschalungen, Wandverkleidungen oder Fensterläden. Einzeltiere besiedeln auch kleinste Spaltquartiere. Bei der Wahl ihrer Winterquartiere erweist sich die Art als weit weniger variabel. Sie sucht meist Quartiere im Felsbereich auf oder in entsprechenden Bauwerken mit Quartieren ähnlicher Eigenschaften. So findet man die Zwergfledermaus z. B. in Mauerspalten von Gewölbekellern, Brücken oder großen Kirchtürmen. Aber auch in und an Häusern sowie in Briketthaufen oder Strohballen verbringen Tiere den Winter (BRAUN & DIETERLEN 2003, SCHOBER & GRIMMBERGER 1998). ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 18 Artenschutzrechtliche Betrachtung Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Die Jagd findet i.d.R. in fünf bis 20 m Höhe statt. „Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen" (LANUV 2014). Die Jagdhabitate der Art sind sehr variabel, so nutzt die Zwergfledermaus bspw. Wiesen- und Gehölzflächen, aber auch Straßenlaternen oder Straßenbäume um zu jagen. Die ortstreuen Wochenstubenkolonien können mehrere hundert Tiere umfassen. Ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Die Schwärmphase kann bereits ab Ende Juni beginnen. Die Hauptphase des Schwärmens beginnt jedoch erst Ende Juli und ist von der jeweiligen Höhenlage abhängig. In dieser Zeit sammeln sich zahlreiche Individuen an den geräumigen Winterquartieren (Stollen, Höhlen) um in diesen zu jagen und zu schwärmen. Möglicherweise dienen die Winterquartiere in dieser Zeit auch als Balz- und Paarungsquartiere. Gelegentlich kommt es im Spätsommer zu „Invasionen“, bei denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere zum Teil in großer Zahl in Gebäude einfliegen (BRAUN & DIETERLEN 2003, LANUV 2014). Bei diesen Invasionen treten immer wieder Individuenverluste auf, da die Tiere aus den Räumlichkeiten, die sie als potenzielles Winterquartier erkunden, keinen Ausweg mehr finden. Weitere Gefahren für die Art stellen vor allem Quartierveränderungen, insbesondere durch unsachgemäße Dach- und Fassadensanierungen, dar. Anfang November beginnt der herbstliche Einflug zur Überwinterung in den Winterquartieren. Als Art, welche sich ihre Quartiere unter anderem in der Nähe des Menschen sucht, verträgt die Zwergfledermaus ein gewisses Maß an Lärm und Erschütterungen (BRAUN & DIETERLEN 2003, LANUV 2014). Im Untersuchungsgebiet konnten zahlreiche potenzielle Habitatstrukturen erfasst werden, welche der Zwergfledermaus als Quartier dienen könnten. Dazu zählen vertiefte Mauerfugen, Fensterläden, Rollladenkästen, schadhafte Stellen in der Decke, Hang- und Nischenplätze im Dachstuhlbereich, etc. Je nach Eignung können diese Quartiere als Einzel-, Männchen- und Wochenstubenquartier genutzt werden. Diese Strukturen sind allerdings nicht als Winterquartier geeignet. Im Gesandtenbau konnten alte Kotpellets und eine seit geraumer Zeit tote Zwergfledermaus sichergestellt werden. Hinweise auf eine aktuelle Nutzung wurden jedoch nicht gefunden. 3.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Durch den geplanten Abbruch der Gebäude im Schmiedsgässle 5, in der Schlossstraße 31/1 und der Flügel des „Gesandtenbaus“ gehen potenzielle Einzel-, Männchen- und Wochenstubenquartiere in Form von klappbaren Fensterläden, Rollladenkästen und zahlreichen Hangplätzen und Spaltenquartiere in den Dachstühle verloren. Potenziell als Einzel- bzw. Männchenquartier geeignete Mauerspalten und vertiefte Fugen am Gebäude im Schmiedsgässle 5 würden ebenso zerstört werden. Des Weiteren würde bei Umbauoder Sanierungsmaßnahmen an den Bestandsgebäuden („Gesandtenbau, „Grafenbau“ und „Kaffeehaus“) potenzielle Einzel-, Männchen- und Wochenstubenquartiere im Dachstuhl, an den Außenfassaden in Form von Rollladenkästen und klappbaren Fensterläden verloren gehen. Zudem würde ein tatsächlich genutztes Einzel- bzw. Männchenquartier zerstört werden. Bei Umbau-, Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen gehen daher Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus verloren. Ferner kann es in diesem Zusammenhang zu einer baubedingten Tötung von Tieren kommen. Der umliegende Gebäudebestand bietet eine große Zahl an vergleichbaren ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Artenschutzrechtliche Betrachtung 19 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Habitatstrukturen für die Zwergfledermaus, welche die ökologische Funktion kurz- bis mittelfristig weiterhin erfüllen können. Jedoch könnte es aufgrund einer erhöhten Anzahl an Neubauten und energetisch sanierten Gebäuden ohne Quartiereignung im Umfeld des Untersuchungsgebiets langfristig zu einem Mangel an geeigneten Quartieren kommen. Eine Beeinträchtigung essentieller Nahrungshabitate der Art ist nicht zu erwarten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Um den Quartierpool langfristig aufrecht zu erhalten, ist der Erhalt der Dachstühle in den zu sanierenden Gebäuden (Gesandten- (Haupthaus) und Grafenbau) als Kaltdach und für die entfallenden Gebäude zusätzlich die Aufwertung der Kaltdächer vorgesehen. Ziel der Aufwertung ist es, ein reiches Angebot an Hangplätzen durch das Installieren von Hangbrettern und Dachspalten zu schaffen und durch das Abdunkeln der zu erhaltenden Fenster im Kaltdachbereich die Attraktivität des Quartiers zusätzlich zu erhöhen. Einflugmöglichkeiten sollen mit Hilfe von Einflugziegeln erhalten bleiben. Entsprechende Installationsmöglichkeiten werden im Anhang 11.2 aufgelistet. Um eine Tötung von ruhenden Fledermäusen in ihren potenziellen und nachweißlich genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Zuge der Zerstörung selbiger zu vermeiden, sind Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden mit Fledermausquartieren außerhalb der Wochenstuben- bzw. Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen (zwischen 15. November und 28./29. Februar) durchzuführen, wenn die Temperatur über einen Zeitraum von etwa drei Tagen auf unter -2 °C gesunken ist, da erst ab dieser Temperatur davon ausgegangen werden kann, dass sich die potenziell vorkommenden Fledermausarten in frostfreien Winterquartieren außerhalb des Vorhabensbereichs befinden. Die baulichen Maßnahmen sind unmittelbar im Anschluss an eine entsprechende Frostperiode durchzuführen. Sollten Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden nach den unter Punkt 2 genannten Bedingungen nicht möglich sein, müssen vor dem Rückbau der Gebäude, die potenziellen Quartiere auf Besatz durch Fledermäuse untersucht werden. Diese Untersuchung muss durch eine ökologische Baubegleitung erfolgen. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung wird durch qualifiziertes Fachpersonal sichergestellt, dass ruhende Fledermäuse nicht verletzt oder getötet werden. Sollten Tiere beim Rückbau der Gebäude angetroffen werden, so ist die weitere Vorgehensweise mit der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) abzustimmen. Werden während den genannten baulichen Aktivitäten, z.B. bei Dachdeckarbeiten, Fledermäuse in dem vom Eingriff betroffenen Bereich entdeckt, sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und die untere Naturschutzbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) über den Fund zu informieren. Diese legt fest, wie weiter zu verfahren ist. CEF-Maßnahmen bei Quartierverlust erforderlich: Durch Sanierungsmaßnahmen geht ein nachweislich genutztes Quartier in Form einer ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 20 Artenschutzrechtliche Betrachtung Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL schadhaften Stelle in der Decke im Gesandtenhaus (Schlossstraße 31) verloren. Dieses ist als vorgezogene CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) durch einen Fledermausflachkasten zu ersetzen. Das Ersatzquartier ist vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang anzubringen. Hierfür eignet sich die Fassade der Bestandsgebäude mit Ausrichtung zum Innenhof (Schlossstraße 29 und 31). Eine dauerhafte Sicherung von Fledermausquartieren ist durch den Erhalt von Kaltdächern und deren Aufwertung vorgesehen. Der Fledermauskasten ist bis zur Realisierung der dauerhaften Gebäudequartiere zu unterhalten und zu sichern, danach kann der vorgezogen angebrachte Fledermauskasten bei Bedarf außerhalb der Wochenstuben- bzw. Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen (zwischen 15. November und 28./29. Februar) wieder deinstalliert werden. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 3.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Die Zwergfledermaus ist, als häufiger Bewohner menschlicher Siedlungen, in einem hohen Maß an Störungen gewöhnt. Baubedingte Wirkfaktoren, wie Lärm, Erschütterung und künstliche Lichtquellen (v.a. nachts) können dennoch Auswirkungen auf im Umfeld befindliche Quartiere dieser Art haben. Mögliche Quartiere im weiteren Umfeld liegen jedoch in einer ausreichend großen Distanz um vom Vorhaben nicht beeinträchtigt zu werden. Die vom Eingriff betroffenen Gebäude (Schmiedsgässle 5, Schlossstraße 27, 29 und 31) können jedoch Wochenstuben beherbergen. Während der sensiblen Wochenstubenzeit sind Fledermäuse empfindlicher gegenüber Störungen. Sanierungs- oder Rückbauarbeiten die während dieser Zeit durchgeführt werden, können so zu einer erheblichen Störung einer möglichen Wochenstubenkolonie und somit zu deren Aufgabe führen. Bei ungewohnten Lärmemissionen fliehen die adulten Tiere und lassen die flugunfähigen Jungtiere zurück, was letztlich zu deren Tod durch Verhungern führt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Um eine erhebliche Störung möglicher Fortpflanzungsstätten in oben genannten Gebäuden ausschließen zu können, dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten nur außerhalb der Wochenstubenzeit der Fledermäuse (Anfang September bis Ende April) begonnen und ohne Unterbrechung oder Intensivierung der Arbeiten während der Wochenstubenzeit ausgeführt werden. Sollten Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden nach den unter Punkt 1 genannten Bedingungen nicht möglich sein, muss vor dem Rückbau der Gebäude, die potenziellen Quartiere, insbesondere im Dachstuhlbereich, auf Besatz durch Fledermäuse untersucht werden. Diese Untersuchung muss durch eine ökologische Baubegleitung erfolgen. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung wird durch qualifiziertes Fachpersonal sichergestellt, dass Wochenstuben nicht erheblich gestört werden. Sollten Tiere beim Rückbau der Gebäude angetroffen werden, so wird die weitere Vorgehensweise mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Artenschutzrechtliche Betrachtung 21 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 3.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, das nicht in Zusammenhang mit der Zerstörung von Quartieren steht (siehe 3.1), ist nicht zu erwarten. Allerdings können Tiere zu Schaden kommen, falls giftige Holzschutzmittel bei den Sanierungsarbeiten verwendet werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Empfehlung: Die Innenseite von potenziellen Fledermausquartieren sollten, wenn möglich, nicht mit Holzschutzlasuren behandelt werden. Es ist darauf zu achten, fledermausverträgliche Wirkstoffe zu verwenden wie zum Beispiel 0,02 % Deltamethrin oder Präparate mit 0,15 – 0,4 % Permethrin (siehe SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG KOMMUNIKATION, 2000) Tötungsverbot ist erfüllt: 7.2 ja nein Tiergruppe Vögel Wie unter Kapitel 5.1 beschrieben, befinden sich im Untersuchungsgebiet als Fortpflanzungsund Ruhestätte geeignete Strukturen für gebäude- bzw. nischenbrütende, sowie freibrütende Vogelarten. Für alle potenziell vorkommenden und artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten der o.g. Gilden muss mit einer möglichen Betroffenheit gerechnet werden. Entsprechend der Verbreitung sowie der Habitatansprüche der heimischen Vogelarten ist ein Vorkommen von 15 Arten im Untersuchungsgebiet denkbar (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden erden.). Die Betroffenheit der potenziellen Brutvogelarten im Gebiet ist näher zu betrachten. Gemäß § 7 BNatSchG sind alle nach Artikel 1 der VRL geschützten, in Europa natürlich vorkommenden Vögel besonders geschützt. Folglich muss die Betroffenheit der Arten durch die möglichen Baumaßnahmen überprüft werden. Dies erfolgt getrennt nach dem Brutverhalten der Vogelarten in den nachfolgenden Formblättern für Europäische Vogelarten (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, Fassung mit Stand 03/2011). Da das Brutverhalten nicht immer eindeutig ist und manche Arten mehrere Strukturen nutzen, wurde die Einteilung in die unterschiedlichen Gilden anhand des im Untersuchungsgebiet wahrscheinlichen Brutverhaltens vorgenommen (vgl. Tabelle 5). ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 22 Artenschutzrechtliche Betrachtung Tabelle 5: Einheimische Brutvogelarten, die potenziell von den möglichen Maßnahmen betroffen sind sowie deren Schutzstatus und deren Zugehörigkeit zu den Gilden. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL BW RL D Brutverhalten/ Gilde Trend LUBW Amsel Turdus merula 1 b - - f 0 Bachstelze Motacilla alba 1 b - - g 0 Buchfink Fringilla coelebs 1 b - - f 0 Elster Pica pica 1 b - - f 0 Girlitz Serinus serinus 1 b V - f -1 Grünfink Carduelis chloris 1 b - - f 0 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 1 b - - g 0 Haussperling Passer domesticus 1 b V V g -1 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 1 b - - f 1 Mauersegler Apus apus 1 b V - g -1 Rabenkrähe Corvus corone 1 b - - f 0 Ringeltaube Columba palumbus 1 b - - f 1 Stieglitz Carduelis carduelis 1 b - - f 0 Türkentaube Streptopelia decaocto 1 b V - f -1 Zaunkönig Troglodytes troglodytes 1 b - - f 0 VRL BG VRL 1 EU-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) Art.1, Abs. 1 der VRL stellt alle wildlebenden Vogelarten, die im Gebiet unter Schutz. BG b Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG Brutverhalten (der fett markierte Buchstabe zeigt an, welcher Gilde und somit welchem Formblatt die Art zugeordnet wurde) g Gebäudebrüter f Freibrüter Trend LUBW Bestandsentwicklung im 25-jährige Zeitraum 1980-2004 (LUBW. 2004) 1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50% 0 = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20% -1 = Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % RL BW Rote Liste der Vogelarten Baden-Württembergs (LUBW 2004) RL D V Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK ET AL. 2007) ungefährdet Vorwarnliste Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland, Rote-Liste Status Baden-Württemberg, Trend Bestandsentwicklung: vgl. Tabelle 5 2 Kurze Beschreibung der Betroffenheit der Artengruppe Die Arten der Gilde brüten u.a. in und an Gebäuden und sind mehr oder weniger häufig im Siedlungsbereich anzutreffen. Während für Haussperling Einflugmöglichkeiten in Gebäude(dächer), Dachvorsprünge und Dachverkleidungen, sowie efeubewachsene Fassaden als Neststandorte interessant sind, werden die Nester der Bachstelze gerne in allen möglichen überdachten Bereichen der Fassade gebaut. Auch der Hausrotschwanz gilt in Siedlungsbereichen als sehr flexibel bei der Wahl des Niststandortes. So nutzt er beispielsweise Mauerlöcher, Querbalken, Dachträger oder Fensterläden (HÖLZINGER 1997, SÜDBECK et al. 2005). Die Brutplätze des Mauerseglers finden sich häufig in Hohlräumen im Dachbereich, wo ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Artenschutzrechtliche Betrachtung 23 Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL ein direkter Anflug zum Brutplatz möglich ist. Daneben nutzt die Art auch Jalousienkästen, Balkenköpfe, Mauerlöcher und Stuckelemente. Die im Untersuchungsgebiet liegenden Gebäude bieten gebäude- und nischenbrütenden Vogelarten Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Fassaden- bzw. Gebäudenischen, Rolladenkästen an den Außenfassaden sowie eines Mauerabschnitts, der von Efeu bewachsenen ist (Flst.Nr. 354/2). Am nordwestlich angrenzenden Nebengebäude zum Untersuchungsgebiet befindet sich im Bereich des Ortgangs potenzielle Strukturen, die sich für Mauersegler eigenen. Nach Stand der Planung sollen diese allerdings zugebaut werden und würden somit enfallen. Die Innenräume der Gebäude sind teilweise über offene Türen und Fenster frei zugänglich und bieten gebäude- und nischenbrütenden Vogelarten Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ein nachgewiesenes Nest eines Hausrotschwanzes und ein unbestimmtes älteres Nest konnten bei der Gebäudeuntersuchung des Schmiedsgässle 5 festgestellt werden (Flst.Nr. 354/2). Generell besitzen die Dachstühle der Gebäude Potenzial als Habitat für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten. Da das Untersuchungsgebiet den o.g. Arten geeignete Habitatstrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten bietet, werden sie als potenzielle Brutvögel eingestuft. Während die Arten Bachstelze und Hausrotschwanz keine negativen Bestandstrends aufweisen und daher landes- wie bundesweit als ungefährdet gelten, sind die Bestandszahlen von Mauersegler und Haussperling hingegen um 20 bis 50 % rückläufig. In Folge dessen werden diese beiden Arten sowohl auf der Vorwarnliste zur Roten Liste Baden-Württembergs als auch Deutschlands geführt (LUBW 2004, SÜDBECK et al. 2007). Da die Arten dieser Gilde relativ häufig in der Nähe von Siedlungen zu finden sind, ist davon auszugehen, dass sie ein relativ hohes Maß an Störungen vertragen. Im unmittelbaren Nestumfeld können ungewohnter Lärm und optische Reize jedoch zu Meide- und Fluchtreaktionen führen. 3.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Bei Abbruch- und Neubaumaßnahmen des Schmiedsgässle 5 und der Flügel des „Gesandtenbaus“ (Flst.Nr: 354/2 bzw. 354/3) können potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten gebäude- bzw. nischenbrütender Vogelarten verloren gehen. Dazu gehören Fassadennischen und Fenstervorsprünge im Außenbereich und Nischen und Vorsprünge im frei zugänglichen Innenbereich der Gebäude. Zudem würde im Zuge des Neubaus auf dem Flst.Nr. 354/2 potenzielle Nistmöglichkeiten für den Mauersegler im Bereich des Ortgangs am Nachbargebäude entfallen. Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten würden zudem die frei zugänglichen Dachstühle aller im Vorhabensbereich befindlichen Gebäude entfallen bzw. verschlossen werden und somit potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der Baumaßnahmen zu einer Schädigung oder Tötung von Tieren, v.a. Nestlingen oder zu einer Zerstörung von Gelegen kommt. Da der umliegende Gebäudebestand eine große Zahl an vergleichbaren Habitaten wie die im Vorhabensbereich vorhanden Strukturen bietet, bleibt kurz- bis mittelfristig die ökologische Funktion des Gebiets für die Gilde der gebäudebewohnenden Vogelarten erhalten. Jedoch könnte es aufgrund einer erhöhten Anzahl an Neubauten und energetisch sanierten Gebäuden ohne ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 24 Artenschutzrechtliche Betrachtung Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL geeignete Habitatstrukturen im Umfeld des Untersuchungsgebiets, langfristig zu einem Mangel an geeigneten Nistmöglichkeiten kommen. Durch das geplante Bauvorhaben entfallen Teile der Nahrungshabitate der genannten Arten in Form von Gehölzen, Sträuchern und des efeubewachsenen Mauerabschnitts. Da im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein ausreichend großes Nahrungsangebot auch nach Entfernung der Gehölze im Umfeld vorhanden ist, ist die ökologische Funktion des Gebiets als Nahrungshabitat nicht gefährdet. Aufgrund von zunehmender Versiegelung von Grünflächen im innerstädtischen Bereich, würden Nachpflanzung von Vogelnährgehölzen das Nahrungsangebot für Vögel im untersuchten Gebiet jedoch aufwerten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten an den Gebäuden während der Brutzeit der Gebäudebrüter kann es im Zuge einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu einer Schädigung oder Tötung von Tieren, v.a. Nestlingen kommen. Bauliche Aktivitäten sind daher außerhalb der Brutzeit der gebäudebrütenden Vogelarten, also im Zeitraum vom 1. Oktober bis 15.März durchzuführen. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, so sind die potenziellen Brutplätze am Gebäude unmittelbar vor Beginn der Abbrucharbeiten durch qualifiziertes Fachpersonal auf eine aktuelle Nutzung durch gebäude- und nischenbrütende Vogelarten hin zu untersuchen. Das weitere Vorgehen ist den Ergebnissen dieser Untersuchung anzupassen. Die potenziellen Brutplätze der Mauersegler am Nachbargebäude sind außerhalb der Brutzeit der Art – also zwischen dem 01. Oktober und dem 15. April – zu verschließen oder anderweitig unzugänglich zu machen. Im Falle der potenziellen Quartiere für den Mauersegler müssen künstliche Nisthilfen für zehn Brutpaare als Vermeidungs- bzw. populationsstützende Maßnahme im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Vorhabensbereich installiert werden. Diese können an der Hausfassade angebracht oder in die geplante Neubebauung/Fassadenerneuerung als fertige Einbausteine oder durch konstruktive Lösungen, die in Zusammenarbeit von Architekten und Vogelspezialisten ausgearbeitet werden (vgl. Kapitel 11). Die Dachstühle des Gesandten- (Haupthaus) und des Grafenbaus sind als Kaltdach mit Einflugmöglichkeiten für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten zu erhalten. Empfehlungen: Um das Nahrungsangebot für Vögel in unmittelbarer Brutplatznähe dauerhaft zu sichern, sollten entfallende Nahrungshabitate durch die Pflanzung von Vogelnährgehölzen, wie heimische Obst- und Laubbäume (z.B. Süß- oder Sauerkirsche, Apfel, Felsenbirne, Feldahorn, Eberesche) und beerentragende Sträucher (Schwarzer Holunder, Liguster, Hartriegel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Schlehe oder Wolliger Schneeball), ersetzt werden. Als fördernde Maßnahme können für Haussperlinge entsprechende ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Artenschutzrechtliche Betrachtung 25 Artengruppe der gebäudebrütenden Vogelarten Bachstelze, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Nisthilfen (Sperlingskolonien) in die Neubauten integriert werden (vgl. Anhang 10.4). Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 3.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Baubedingt kann es temporär zu Lärm oder Erschütterungen bzw. visuellen Reizen innerhalb des Untersuchungsgebietes und in dessen Umgebung kommen. Durch die zentrale Lage des Untersuchungsgebiets im Siedlungsraum und die unmittelbare Nähe zur stark frequentierten B27 ist von einer gewissen Vorbelastung (Geräusche, visuelle Reize, Erschütterungen) des Gebietes auszugehen. Dennoch kann es baubedingt zu Störungen durch Lärm und visuelle Beunruhigung während der Brut- oder Aufzuchtzeiten kommen, insbesondere wenn diese in unmittelbarer Nähe zu besetzten Nestern stattfinden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Um eine baubedingte Störung des auf der Vorwarnliste stehenden Mauerseglers auszuschließen, sollten Rückbauarbeiten von Gebäuden im Geltungsbereich vor Ende April, also vor Beginn der Brutzeit der Mauersegler begonnen werden. Ist eine Einhaltung der Schonzeit nicht möglich, so müssen die für Mauersegler potenziellen Strukturen am Nachbargebäude zum Schmiedsgässle 5 vor Beginn der Arbeiten durch qualifizierte Fachgutachter auf ein aktuelles Brutvorkommen hin überprüft werden. Das weitere Vorgehen ist dann den Ergebnissen dieser Untersuchung anzupassen. Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 3.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Risiko, das nicht in Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten steht (siehe 3.1), kann in Form eines erhöhten Kollisionsrisikos für die Vögel dieser Gilde durch die Installation großer Glasfenster oder ganzflächig verglaster oder verspiegelter Fassaden im Rahmen der Neubaumaßnahmen entstehen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Im Hinblick auf große Glasfenster, Fensterfronten und Glasfassaden sind Maßnahmen zu ergreifen, die Vogelschlag nachweislich vermeiden (siehe Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID, DOPPLER, HEYNEN, RÖSSLER 2012)). Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 26 Artenschutzrechtliche Betrachtung Artengruppe der freibrütenden Vogelarten der Siedlung Amsel, Buchfink, Elster, Girlitz, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland, Rote-Liste Status Baden-Württemberg, Trend Bestandsentwicklung: vgl. Fehler! erweisquelle konnte nicht gefunden werden. 2 Kurze Beschreibung der Betroffenheit der Artengruppe Die Gilde umfasst Vogelarten, die ihr Nest frei in Bäumen, Sträuchern oder auch dicht über dem Boden anlegen, dabei besiedeln sie Habitate in Wäldern, halb- bis offenen Landschaften und Siedlungsbereich (vgl. HÖLZINGER 1997, 1999). Zur Nahrungssuche werden je nach Nahrungsspektrum offene oder halboffene Bereiche benötigt. Hier suchen die Arten der Gilde z.B. nach Insekten, Spinnen, Ringelwürmern, Schnecken, kleinen Wirbeltieren und Sämereien. Auch beerentragende Sträucher stellen für viele Mitglieder der Gilde eine wichtige Nahrungsquelle dar. Mit Ausnahme der Rabenvögel und Tauben legen die Arten jährlich neue Nester an und sind in der Wahl ihres Nistplatzes dementsprechend anpassungsfähig. Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Gehölzstrukturen und Sträucher sowie der mit Efeu bewachsene Mauerabschnitt (Flst.Nr. 354/2) kommen für die Arten der Gilde als potenzielle Bruthabitate in Frage. Elster, Rabenkrähe, Ringel- und Türkentaube nutzen als Brutplatz i.d.R. relativ hohe Laub- bzw. Nadelbäume. Amsel und Mönchsgrasmücke bauen ihre Nester dagegen relativ niedrig in dichtere Gebüsche und Sträucher. Buchfink, Girlitz, Stieglitz und Grünfink errichten ihr Nest in Sträuchern oder auf Bäumen und nutzen daneben aber auch Kletterpflanzen mit dichtem Sichtschutz als Brutplatz. Der Zaunkönig brütet meist bodennah in dichtem Unterwuchs (HÖLZINGER 1997 und 1999, SÜDBECK et al. 2005). Im Zuge der Übersichtsbegehung konnten keine dauerhaft nutzbaren Nester von Freibrütern erfasst werden. Da das Untersuchungsgebiet den o.g. Arten geeignete Habitatstrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten bietet, werden sie als potenzielle Brutvögel eingestuft. Girlitz und Türkentaube sind die einzigen Arten der Gilde, die einen negativen Bestandstrend aufweisen. Sie werden daher in Baden-Württemberg auf der Vorwarnliste der Roten Liste geführt. Die Bestände der übrigen Arten weisen einen neutralen, im Fall von Mönchsgrasmücke und Ringeltaube sogar positiven Trend auf (LUBW 2004, SÜDBECK et al. 2007). Die meisten Arten der Gilde sind häufig in Siedlungen anzutreffen, so dass mit einer relativ geringen Störungsempfindlichkeit zu rechnen ist. In unmittelbarer Nähe zum Nest können ungewohnter Lärm und optische Reize jedoch zu Meide- und Fluchtreaktionen führen. 3.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen gehen Einzelbäume, Sträucher und der efeubewachsene Mauerabschnitt verloren, die von Freibrütern als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt werden können. Da sich im unmittelbaren Umfeld an das Untersuchungsgebiet jedoch ähnliche Habitatstrukturen und die für Freibrüter attraktiven Parks (Blühendes Barock, Bärenwiese und Favoritepark) anschließen ist von keiner erheblichen Betroffenheit für die Arten der Gilde auszugehen. Eine Verletzung oder Tötung der freibrütenden Vogelarten und ihrer ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Artenschutzrechtliche Betrachtung 27 Artengruppe der freibrütenden Vogelarten der Siedlung Amsel, Buchfink, Elster, Girlitz, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Entwicklungsstadien im Rahmen der Entfernung von Gehölzen können nicht ausgeschlossen werden. Durch das geplante Bauvorhaben entfallen Teile der Nahrungshabitate der genannten Arten in Form von Gehölzen, Sträuchern und des efeubewachsenen Mauerabschnitts. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die ökologische Funktion für die Gilde der Freibrüter durch die Entfernung der Gehölze erhalten bleibt. Ein ausreichend großes Nahrungsangebot für die Populationen im räumlich-funktionalen Zusammenhang findet sich in umliegenden Parks (Blühendes Barock, Bärenwiese und Favoritepark) und in Siedlungsflächen mit ähnlicher Strukturausstattung im Umfeld des Untersuchungsgebietes. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Die Entfernung von Gehölzen und des Efeubestandes ist außerhalb der Brutzeit der Arten dieser Gilde zwischen 15. Oktober und 15. Februar durchzuführen. Sollte die Fällung von Gehölzen und die Entfernung des Efeus bis zum 15. Februar nicht möglich sein, so sind die Gehölze und der Efeubestand unmittelbar vor Beginn der Arbeiten durch qualifiziertes Fachpersonal auf eine aktuelle Nutzung durch freibrütende Vogelarten hin zu untersuchen. Das weitere Vorgehen ist den Ergebnissen dieser Untersuchung anzupassen. Empfehlung: Um das Nahrungsangebot für Vögel in unmittelbarer Brutplatznähe dauerhaft zu sichern, sollten entfallende Nahrungshabitate durch die Pflanzung von Vogelnährgehölzen, wie heimische Obst- und Laubbäume (z.B. Süß- oder Sauerkirsche, Apfel, Felsenbirne, Feldahorn, Eberesche) und beerentragende Sträucher (Schwarzer Holunder, Liguster, Hartriegel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Schlehe oder Wolliger Schneeball), ersetzt werden. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 3.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Baubedingt kann es temporär zu Lärm oder Erschütterungen bzw. visuellen Reizen innerhalb des Untersuchungsgebietes und in dessen Umgebung kommen. Da das Untersuchungsgebiet innerhalb des Siedlungsraums liegt ist davon auszugehen, dass die dort vorkommenden Arten dieser Gilde bereits jetzt an ein gewisses Maß an Störungen gewöhnt sind. Ungewohnte Störreize können trotzdem zu erheblichen Störungen führen, insbesondere wenn sie in der unmittelbaren Nähe zu besetzten Nestern stattfinden. In diesem Fall können Meide- und Fluchtreaktionen ausgelöst werden. Da es sich bei den potenziell im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten um relativ häufige Arten handelt, die sowohl in Deutschland, als auch in Baden-Württemberg nicht als gefährdet gelten, wird die Betroffenheit einzelner Brutpaare durch Störung als ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 28 Artenschutzrechtliche Betrachtung Artengruppe der freibrütenden Vogelarten der Siedlung Amsel, Buchfink, Elster, Girlitz, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Stieglitz, Türkentaube, Zaunkönig Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL nicht erheblich für die lokale Population erachtet. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Konfliktvermeidende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 3.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, das nicht in Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten steht (siehe 3.1), kann in Form eines erhöhten Kollisionsrisikos für die Vögel dieser Gilde durch die Installation großer Glasfenster oder ganzflächig verglaster oder verspiegelter Fassaden im Rahmen der Neubaumaßnahmen entstehen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Im Hinblick auf große Glasfenster, Fensterfronten und Glasfassaden sind Maßnahmen zu ergreifen, die Vogelschlag nachweislich vermeiden (siehe Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID, DOPPLER, HEYNEN, RÖSSLER 2012)). Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität 29 8 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR SICHERUNG DER ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT 8.1 Konfliktvermeidende Maßnahmen Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Vermeidungsmaßnahmen während der Bauphase - Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden sind zwischen 15. November und 28./29. Februar) durchzuführen, wenn die Temperatur über einen Zeitraum von etwa drei Tagen auf unter -2 °C gesunken ist. - Sollten Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an und in den Gebäuden nach den unter Punkt 1 genannten Bedingungen nicht möglich sein, müssen vor dem Rückbau der Gebäude, die potenziellen Quartiere und Brutplätze auf Besatz durch Fledermäuse bzw. Vögel untersucht werden. Diese Untersuchung muss durch eine ökologische Baubegleitung erfolgen. Sollten Tiere beim Rückbau der Gebäude angetroffen werden, so ist die weitere Vorgehensweise mit der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Ludwigsburg) abzustimmen. - Die Entfernung von Gehölzen und des Efeubestandes ist zwischen 15. Oktober und 15. Februar durchzuführen. - Sollte die Fällung von Gehölzen und die Entfernung des Efeus bis zum 15. Februar nicht möglich sein, so sind die Gehölze und der Efeubestand unmittelbar vor Beginn der Arbeiten durch qualifiziertes Fachpersonal auf eine aktuelle Nutzung durch freibrütende Vogelarten hin zu untersuchen. Das weitere Vorgehen ist den Ergebnissen dieser Untersuchung anzupassen. Anlagebedingte Vermeidungsmaßnahme - Im Hinblick auf große Glasfenster, Fensterfronten und Glasfassaden sind Maßnahmen zu ergreifen, die Vogelschlag nachweislich vermeiden (siehe Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID, DOPPLER, HEYNEN, RÖSSLER 2012)). Langfristig anzulegende Vermeidungsmaßnahmen - Erhalt der Dachstühle in den zu sanierenden Gebäuden (Gesandten- (Haupthaus) und Grafenbau) als Kaltdach und Aufwertung der Kaltdächer als Fledermausquartier bzw. Bruthabitat für Vögel. Ziel der Aufwertung ist es, ein reiches Angebot an Hangplätzen durch das Installieren von Hangbrettern und Dachspalten zu schaffen und durch das Abdunkeln der zu erhaltenden Fenster im Kaltdachbereich die Attraktivität des Quartiers zusätzlich zu erhöhen. Einflugmöglichkeiten sollen mit Hilfe von Einflugziegeln erhalten bleiben. Entsprechende Installationsmöglichkeiten werden im Anhang 11.2 aufgelistet. - Im Falle der potenziellen Quartiere für den Mauersegler müssen künstliche Nisthilfen für zehn Brutpaare als Vermeidungs- bzw. populationsstützende Maßnahme im räumlichfunktionalen Zusammenhang zum Vorhabensbereich installiert werden. Diese können an der Hausfassade angebracht oder in die geplante Neubebauung/Fassadenerneuerung als fertige Einbausteine oder durch konstruktive Lösungen, die in Zusammenarbeit von Architekten und Vogelspezialisten ausgearbeitet werden. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 30 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität Literaturempfehlung für Bauherren: SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz (Hrsg.) (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren. NABU BADEN-WÜRTTEMBERG, Architektenkammer Baden-Württemberg (Hrsg.) (2002): Nistquartiere an Gebäuden – Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. Ein Ratgeber für Bauherren, Architekten und Handwerker bei Neubau, Umbau und Sanierung. Informationsseite für den Artenschutz an Gebäuden: http://www.artenschutz-amhaus.de. 8.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Folgende Anforderungen müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (=CEF-Maßnahmen) erfüllen (nach FROELICH & SPORBECK 2010): Die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für die betroffenen Individuen oder die Individuengruppe muss in qualitativer und quantitativer Hinsicht vollständig erhalten werden. Die Maßnahmen müssen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit den betroffenen Individuen unmittelbar zu Gute kommen, z.B. in Form einer Vergrößerung eines angrenzenden Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu diesem. Die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte muss ohne „time-lag“ gesichert sein. D.h. die Maßnahmen müssen wirksam sein, bevor die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben beginnen. CEF-Maßnahmen bedürfen einer Wirksamkeitskontrolle, um den Erhalt der ökologischen Funktionalität sicher zu stellen. Diese ist nach Inhalt und Umfang im Einzelfall festzulegen. Bei der Wirksamkeitskontrolle ist der Nachweis zu erbringen, dass die durchgeführten Maßnahmen die benötigte Funktionalität der beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. der Lebensräume der gestörten Populationen im räumlichen Zusammenhang bereitstellen. Dies ist in der Regel über ein Monitoring abzusichern. 8.3 Installation eines Fledermausflachkastens vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang. Hierfür eignet sich die Fassade der Bestandsgebäude mit Ausrichtung zum Innenhof (Schlossstraße 29 und 31). Eine dauerhafte Sicherung von Fledermausquartieren ist durch den Erhalt von Kaltdächern und deren Aufwertung vorgesehen. Der Fledermauskasten ist bis zur Realisierung der dauerhaften Gebäudequartiere zu unterhalten und zu sichern, danach kann der vorgezogen angebrachte Fledermauskasten bei Bedarf zwischen 15. November und 28./29. Februar wieder deinstalliert werden. Empfehlungen Um das Brutplatz- und Nahrungsangebot für Vögel in unmittelbarer Brutplatznähe dauerhaft zu sichern, wird empfohlen entfallende Nahrungshabitate durch die Pflanzung von Vogelnährgehölzen, wie heimische Obst- und Laubbäume (z.B. Süß- oder Sauerkirsche, Apfel, Felsenbirne, Feldahorn, Eberesche) und beerentragende Sträucher ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität 31 (Schwarzer Holunder, Liguster, Hartriegel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Schlehe oder Wolliger Schneeball), zu ersetzen. Als fördernde Maßnahme können für Haussperlinge entsprechende Nisthilfen (Sperlingskolonien) in die Neubauten integriert werden (vgl. Anhang 10.4). Die Innenseite von potenziellen Fledermausquartieren sollten, wenn möglich, nicht mit Holzschutzlasuren behandelt werden. Es ist darauf zu achten, fledermausverträgliche Wirkstoffe zu verwenden wie zum Beispiel 0,02 % Deltamethrin oder Präparate mit 0,15 – 0,4 % Permethrin (siehe SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG KOMMUNIKATION, 2000). ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 32 Zusammenfassende Beurteilung 9 ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Höfe am Kaffeeberg“ in Ludwigsburg soll der Geltungsbereich neu geordnet werden. Entsprechend dem Nutzungskonzept sollen die Bauten entlang der Schlossstraße saniert werden. Die Flügel des Gesandtenbaus und das Gebäude am Schmiedsgässle sollen abgebrochen werden. Im Innenhof des Flurstücks 354/2 soll ein neues Gebäude entstehen. Abbruch-, Sanierungs- und Neubauarbeiten und die damit verbundene Entfernung von Gehölzen können mit einer Beeinträchtigung der artenschutzrechtlich relevanten Tiergruppen Fledermäuse und Vögel verbunden sein. Mauerspalten, Fensterläden und Rollladenkästen an den Gebäuden eignen sich für gebäudebewohnende Fledermausarten als potenzielles Einzel-, Zwischen-, Männchen- und Wochenstubenquartier. In den Gebäuden bieten vor allem die Dachstühle potenzielle Quartiermöglichkeiten. Lediglich ein tatsächlich genutztes Einzel- bzw. Männchenquartier im „Gesandtenbau“ konnte festgestellt werden. Die restlichen Strukturen im Gebiet weisen auf keine Nutzung durch Fledermäuse hin. Im Zuge der Habitatstrukturerfassung wurden im Untersuchungsgebiet für Vögel geeignete Strukturen erfasst. Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden sich für gebäude- bzw. nischenbrütende Vogelarten zwischen Fassadennischen im Außenbereich und in Nischen frei zugänglicher Innenräume (Schmiedsgässle 5 und Schlossstraße 31) sowie insbesondere im Dachstuhlbereich aller Gebäude im Vorhabensbereich. Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Gehölze bieten freibrütenden Vogelarten Nistmöglichkeiten. Insgesamt ist eine Nutzung des Gebiets durch bis zu 16 Vogelarten denkbar. Um eine erhebliche Beeinträchtigung der im Untersuchungsgebiet potenziell oder tatsächlich vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Tierarten durch die geplante Umsetzung des Vorhabens zu vermeiden, sind verschiedene Vermeidungsmaßnahmen notwendig, wie z. B. die Einhaltung von Schonzeiten, der Erhalt und die Aufwertung der Dachstühle im Gesandten- und Grafenbau, Schaffung von Ersatzquartieren bzw. Nistmöglichkeiten. Ist die Einhaltung der Schonzeiten nicht möglich, müssen vor dem Abbruch oder der Sanierung von Gebäuden bzw. der Entfernung von Gehölzen die betroffenen Strukturen (Gebäude, Gehölze) auf aktuelle Vorkommen der genannten Tiergruppen untersucht werden. Um den Entfall einer in der Vergangenheit nachweislich genutzten Ruhestätte für Fledermäuse zu kompensieren, ist eine vorgezogene CEF-Maßnahmen erforderlich. Werden die dargestellten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen hinsichtlich der Tiergruppen Fledermäuse und Vögel beachtet, sind die geplanten Neubau-, Sanierungs- und Rückbauarbeiten von Gebäuden sowie die Entfernung von Gehölzen innerhalb des Vorhabensbereichs des Bauvorhabens „Höfe am Kaffeberg“ in Ludwigsburg nach den Erkenntnissen der durchgeführten Untersuchung nicht geeignet, Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG zu verletzen und somit aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 33 Literaturverzeichnis 10 LITERATURVERZEICHNIS ARCHITEKTENKAMMER BADEN-W ÜRTTEMBERG (Hrsg.) (2001) Nistquartiere an Gebäuden – Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. Ein Ratgeber für Bauherren, Architekten und Handwerker bei Neubau, Umbau und Sanierung. ARTENSCHUTZ AM HAUS: http://www.artenschutz-am-haus.de/ BNATSCHG, GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATUR-SCHUTZGESETZ): Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. BRAUN, M., DIETERLEN, F. (HRSG.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1, Allgemeinter Teil, Fledermäuse (Chiroptera), Stuttgart. DIETZ M. & W EBER M. (2000): Baubuch fledermausgerechtes Bauen. Gießen. Fledermäuse. Eine Ideensammlung für FFH-RL, FAUNA-FLORA-HABIAT-RICHTLINIE: RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES VOM 21. MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME DER WILDLEBENDEN TIERE UND PFLANZEN. Zur konsolidierten Fassung der Richtlinie aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher Änderungen siehe Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, CONSLEG: 1992L0043-01/05/2004. HÖLZINGER, J. et al. (HRSG.) (1997): Die Vögel Baden-Württembergs // Passeriformes Sperlingsvögel: Muscicapidae (Fliegenschnäpper) und Thraupidae (Ammertangaren). Singvögel 2 // Mit 271 Tabellen. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg. Stuttgart. HÖLZINGER, J. et al. (HRSG.) (1999): Die Vögel Baden-Württembergs // Passeriformes Sperlingsvögel: Alaudidae (Lerchen), Sylviidae (Zweigsänger). Singvögel 1 // Mit 248 Tabellen. Stuttgart. LANUV = LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (2014): Arteninformationen abgerufen unter http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe, im Juni 2016. LFU = BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2015): Artinformationen, abgerufen unter http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/artinformationen/, im Juni 2016. LUBW = LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (HRSG.) (2004): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten BadenWürttembergs, 5. Fassung, Stand 31.12.2004, Karlsruhe. NABU, ARCHITEKTENKAMMER BADEN-W ÜRTTEMBERG, W ÜSTENROT STIFTUNG: Nistquartiere an Gebäuden. Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. (online verfügbar unter www.nabu-waiblingen.de) SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND Fledermausquartieren. 1.Auflage. Dresden. GEOLOGIE (2001): Gestaltung von SCHMID, H., DOPPLER, W., HEYNEN, D., RÖSSLER, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht, abgerufen unter http://www.vogelglas.info/public/voegel_glas_licht_2012.pdf im Juni 2016. SCHULENBURG, J.; GÜNTHER, A.; SCHMIDT, C. (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren. (online verfügbar unter www.fledermausverband.de) SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG KOMMUNIKATION (2000): Tiere als Nachbarn. Artenschutz an Gebäuden. (online verfügbar unter www.stadtentwicklung.berlin.de) ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 34 Literaturverzeichnis SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K. SCHIKORE, T. SCHÖDER, K.. SUDFELDT, C. (HRSG.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radofszell. SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHIERT, M., BOYE, P., KNIEF, W. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, Berichte zum Vogelschutz 44, S23-81. UDO = UMWELT- DATEN UND -KARTEN ONLINE DER LUBW : Abfrage Schutzgebiet unter http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public, im Januar 2016. VRL= VOGELSCHUTZRICHTLINIE, RICHTLINIE DES RATES VOM 2. APRIL 1979 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN (79/409/EWG). Zur konsolidierten Fassung der Richtlinie aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher Änderungen siehe Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, CONSLEG: 1979L0409-01/05/2004. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 35 Anhang 11 ANHANG 11.1 Hinweise für die Anbringung von Ersatzquartieren Vogelnisthilfen Halbhöhle Anbringung an Bäume; Material Holzbeton; geeignet für Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper, gelegentlich auch Zaunkönig Nisthilfe als Einbaustein Einbau in Fassaden bündig oder unter Putz und in Beton; Material Holzbeton; geeignet für Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz, Bachstelze und Grauschnäpper Sperlingskolonie Anbringung entweder oberflächlich oder Kompletteinbau als Niststein an bzw. in Gebäuden aller Art; Material Holzbeton; geeignet für Haus- und Feldsperling sowie vereinzelt Hausrotschwanz Mauerseglernest Anbringung an Außenfassade unter Dachvorsprung an Gebäuden aller Art in einer Mindesthöhe von 6 bis 7 m, auf freie An- und Abflugmöglichkeit achten, auch als Niststein für den Einbau in die Gebäudefassade möglich; Material Holzbeton, geeignet für Mauersegler Künstliche Quartiere für Fledermäuse Fledermausflachkasten Anbringung ab 3 m aufwärts an Gebäudefassaden oder Bäumen; auf freie An- und Abflugmöglichkeit achten; Material Holzbeton; geeignet für gebäude- und baumhöhlenbewohnende Fledermäuse Fledermausquartier als Einbaustein Einbau in Fassaden bündig oder unter Putz und in Beton; Material Holzbeton; geeignet für gebäudebewohnende Fledermäuse Unterhaltung von Vogelnisthilfen und künstlichen Fledermausquartieren Eine Reinigung der Vogelnisthilfen ist nach Ende der Brutsaison der Vögel im Herbst (Mitte Oktober bis Mitte November) jährlich durchzuführen. Hierzu sind Reste alter Nester und/oder Exkremente zu entfernen. Falls die Nisthilfe extrem verschmutzt oder von Parasiten besetzt ist, sollte sie mit Wasser ausgespült werden. Bei in die Fassade integrierten Niststeinen für Vögel ist ebenfalls eine Reinigung notwendig. Hierbei werden diese i.d.R. einmal jährlich (Mitte Oktober bis Mitte November) gereinigt. Dabei werden alte Nester entfernt und der Niststein auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft und ggf. wieder Instand gesetzt. Die Fledermausflachkästen benötigen keine regelmäßige Reinigung, da sich die Einflugmöglichkeit an der Unterseite des Kastens befindet und der Kot der Bewohner somit dort herausfällt. In die Fassade integrierte Fledermausquartiere sind im Idealfall so konstruiert, dass anfallender Kot selbständig aus der Einflugöffnung heraus fallen kann. Eine Reinigung entfällt auch in diesem Fall. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 36 Anhang 11.2 Schaffung von Fledermausquartieren an Gebäuden (DIETZ & WEBER 2000) ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 37 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 38 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 39 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 40 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 41 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 42 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 43 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 44 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 45 Anhang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 46 Anhang 11.3 Fassadeneinbausteine zur Schaffung von Brutplätzen/ Ersatzquartieren am Gebäude bzw. in der Gebäudefassade Beispiel: Dachraum, Giebel Beispiel: Ortgang ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 47 Anhang Beispiel: Trauf Einbaustein Typ 24 Außenmaße: H 23,5 x B 18 x T 18 cm. Bewohner: Höhlenbrüter, z.B. Kohl-, Blau-, Sumpf-, Tannen- und Haubenmeise, Gartenrotschwanz, Kleiber, Feld- und Haussperling Fassaden-Einbaukasten 1HE, Außenmaße: L 28 x H 15 x T 15 cm Bewohner: Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper, bei Brutplatzmangel auch als Alternative für Sperling, etc. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 48 Anhang Einbaustein Typ 26 Außenmaße: H 19 x B 18 x T 18 cm Bewohner: Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper Fledermaus-Einlaufblende Außenmaße: H 30 x B 30 x T 8 cm Bewohner: Fledermäuse Fledermaus-Fassadenröhre Außenmaße: H 47,5 x B 20 x T 12,5 cm Bewohner: Fledermäuse Niststein Typ 27 Außenmaße: H 26,5 x B 18 x T 24 cm Bewohner: Fledermäuse Weiterführende Literatur zur Schaffung von Nistplätzen und Fledermausquartiere an Gebäuden: DIETZ, M.; W EBER, M. (2000): Baubuch Fledermäuse. Eine Ideensammlung für fledermausgerechtes Bauen. Arbeitskreis Wildbiologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen e. V. INFORMATIONSPORTAL FÜR BAUHERREN, ARCHITEKTEN UND HANDWERKER : http://www.artenschutz-am-haus.de/ NABU, ARCHITEKTENKAMMER BADEN-W ÜRTTEMBERG, W ÜSTENROT STIFTUNG: Nistquartiere an Gebäuden. Nistplätze und Brutmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. (online verfügbar unter www.nabu-waiblingen.de) SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE, ABTEILUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ (Hrsg.); (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren. NATUR- UND SENATSVERWALTUNG FÜR STADTENTWICKLUNG KOMMUNIKATION (2000): Tiere als Nachbarn. Artenschutz an Gebäuden. (online verfügbar unter www.stadtentwicklung.berlin.de) SCHULENBURG, J.; GÜNTHER, A.; SCHMIDT, C. (2001): Gestaltung von Fledermausquartieren. (online verfügbar unter www.fledermausverband.de) www.schwegler-natur.de ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 49 Anhang 11.4 Rechtliche Grundlagen Artenschutz bei Planungen und Vorhaben Auf Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Januar 2006 1 wurde das Bundesnaturschutzgesetz novelliert und die Vorgaben der FFH-RL und VRL neu eingearbeitet. Hiernach sind bei Bauvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG und ggf. die Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Absatz 7 zu überprüfen. Bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen sind zudem Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie FFH-RL sowie Artikel 9 Absatz 2 der VRL zu beachten. Bundes- und landesrechtliche Regelungen § 7 BNatSchG Kategorien geschützter Arten Nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG sind „besonders geschützte“ und „streng geschützte“ Arten zu unterscheiden, wobei alle streng geschützten Arten auch besonders geschützte Arten sind. Zu den besonders geschützten Arten zählen: Arten nach den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, Nr. 338/97), Arten nach Anhang IV der FFH-RL (92/43/EWG), europäischen Vogelarten, Arten nach Anlage 1 Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Tier- und Pflanzenarten, die in der Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind. Davon sind folgende Arten streng geschützt: Arten nach Anhang A der EG-ArtSchV (Nr. 338/97), Arten nach Anh. IV der FFH-RL (92/43/EWG), Arten nach Anl. 1 Spalte 3 BArtSchV, Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind. § 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Von den Bestimmungen des § 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG ist nur Absatz 1 und 5 für die Zulassung von Vorhaben relevant. Danach ist es gemäß Absatz 1 verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population 2 einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote) 1 Urteil des Gerichtshofes -C-98/03- vom 10. Januar 2006 / fehlerhafte Umsetzung der FFH-Richtlinie in innerdeutsches Recht 2 Eine Lokale Population umfasst laut Gesetzesbegründung diejenigen (Teil)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum) ansprüche der Art ausreichend räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 50 Anhang Absatz 5: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/ EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. § 45 BNatSchG Ausnahmen Von den Bestimmungen des § 45 BNatSchG ist nur Absatz 7 für die Zulassung von Vorhaben relevant. Absatz 7: Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 51 Anhang Vorgehen gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG Schritt 1: ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 52 Anhang Schritt 2: ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Anhang 53 Europarechtliche Regelungen (nach VRL sowie FFH-RL) Bei der Prüfung der Ausnahmevorrausetzungen gemäß § 45 BNatSchG sind folgende europarechtliche Vorgaben nach der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) sowie FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) zu berücksichtigen. Neben Vorgaben zum Gebietsschutz enthalten die FFH-RL und die VRL auch artenschutzrechtliche Vorgaben für Vorhaben und Planungen. Sofern eine Ausnahme beantragt wird, ist in den abweichenden Bestimmungen anzugeben, a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten; b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden; c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können; d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können; e) welche Kontrollen vorzunehmen sind. (Art. 9 Absatz 2 VRL) Art. 16 Absatz 1 FFH-RL Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. Art. 16 Absatz 3 FFH-RL In den Berichten ist folgendes anzugeben: a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten; b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch; c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen; d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden; e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse. ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG 54 ÖKOLOGIE PLANUNG FORSCHUNG Habitatstrukturen Tiergruppe Fledermäuse Potenzial für gebäudebewohnende Fledermausarten Tiergruppe Vögel Potenzial als Nistplatz für Mauersegler Potenzial für freibrütende Vogelarten Potenzial für gebäude- und nischenbrütende Vogelarten * $ Nest eines Hausrotschwanzes * $ Sonstige Planzeichen Untersuchungsgebiet Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Höfe am Kaffeeberg", Stadt Ludwigsburg Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse 5 10 20 30 40 Meter Source: Esri, DigitalGlobe, GeoEye, Earthstar Geographics, CNES/Airbus DS, USDA, USGS, AEX, Getmapping, Aerogrid, IGN, IGP, swisstopo, and the GIS User Community Format: DIN A3 ´ Datum Zeichen Kartierung 06/16 JF Auftraggeber: Kartographie 06/16 JF Stadt Ludwigsburg Prüfung 06/16 JR Karte 1: Habitatpotenzial 0 Maßstab: 1:450 Ökologie-Planung-Forschung Dipl.-Geogr. Matthias Güthler Eckenerstr. 4, 71636 Ludwigsburg Tel.: 07141/911380, Fax: 07141/9113829 E-Mail: [email protected], Internet: www.oepf.de verfasst: Ludwigsburg, 23.06.2016