Lösungsvorschlag zum 10. Hausaufgabenblatt Aufgabe 1 a) Termingeschäft: Abschluss einer Kaufvertrags in der Gegenwart, bei dem Art, Menge, Preis und Erfüllungstermin festgelegt werden, die Erfüllung des Geschäfts aber erst in der Zukunft erfolgt. Der zur Zeit des Abschlusses bestimmte und bei Abwicklung verrechnete Kurs ist der Terminkurs. Kassageschäft: Abschluss und Erfüllung des Geschäfts zum gleichen Zeitpunkt. I.d.R. weicht der Terminkurs vom Kassakurs aufgrund von Kursänderungserwartungen, Risikoeinschätzungen und Zinsdifferenzen ab. b) Bei Devisentermingeschäften legen die Geschäftspartner den Kurs fest, zu dem dann bei Fälligkeit, unabhängig davon, wie sich das Austauschverhältnis in der Zwischenzeit (am Kassamarkt) verändert hat, der Währungsumtausch durchgeführt wird. Devisentermingeschäfte erlauben es daher einem Anleger das Risiko von Wechselkursänderungen für die Dauer einer auf ausländischen Währung lautenden Anlage zu übertragen. Verzichtet ein Anleger hingegen auf diese Kurssicherung, liegt eine spekulative Erwartung über die zukünftige Entwicklung des ausländischen Kassakurses zugrunde. Aufgabe 2 Der Anleger ist indifferent zwischen den beiden Alternativen, wenn er nach Ablauf der (identischen) Laufzeit den gleichen Auszahlungsbetrag (in heimischer Währung) erhält. Für (1): 1000 ⋅ (1 + 0,05 ⋅ 90 ) = 1012,50 360 Für (2): Annahme: Um das Wechselkursrisiko auszuschalten, schließt der Anleger ein Devisentermingeschäft ab. Die Kombination eines Geschäfts am Kassamarkt mit dem gleichzeitigen Abschluss einer gegenläufigen Transaktion am Terminmarkt bezeichnet man als Swapgeschäft. Da der Wechselkurs der Preis für eine Einheit heimischer Währung ausgedrückt in ausländischer Währung (z.B. 0,5 Dollar = 1 DM) beschreibt, ergibt sich: e 90 1 ) ⋅ = 1017,50 ⋅ k 1000 ⋅ e k ⋅ (1 + 0,07 ⋅ 360 et et Indifferenz bedeutet daher: ! e 1012,50 = 1017,50 ⋅ k et e k 1012,5 = ≈ 0,995 et 1017,5 Allgemeine Lösung: Definition Swapsatz: Die am Kassakurs gemessene prozentuale Abweichung zwischen Kassa- und Terminkurs bezeichnet man als Swapsatz. Bei einer Laufzeit von n Tagen gilt: e − e k 360 s= t ⋅ ek n Der Anleger ist indifferent zwischen den beiden Anlagemöglichkeiten, wenn die um den Swapsatz korrigierte Differenz zwischen Auslands- und Inlandszinssatz gleich Null ist. (1 + ia ⋅ e n n ) ⋅ k = (1 + i ⋅ ) 360 et 360 Gemäß der Definition des Swapsatzes gilt et = (1 + s ⋅ n ) ⋅ ek 360 ek n = (1 + i ⋅ ), n 360 (1 + s ⋅ ) ⋅ ek 360 nach Umformung erhält man (1 + i a ⋅ n )⋅ 360 n n 360 = 1+ s ⋅ n 360 1+ i ⋅ 360 und nach Abzug von 1 auf beiden Seiten 1 + ia ⋅ s⋅ n = 360 1 + ia ⋅ und Multiplikation mit n n n − (1 + i ⋅ ⋅ (i a − i ) ) 360 360 = 360 n n 1+ i ⋅ 1+ i ⋅ 360 360 360 n und der Vernachlässigung von i ⋅ ≈ 0 folgt schließlich n 360 s = ia − i Somit liegt gedeckte Zinsparität dann vor, wenn der Swapsatz der Zinsdifferenz entspricht. Bei den gegeben Anlagemöglichkeiten ist der Anleger daher indifferent bei einem Swapsatz von s = 0,07 – 0,05= 0,02 90 ) ⋅ e k = 1,005 ⋅ e k 360 Der Anleger ist also genau dann indifferent zwischen den beiden Anlagemöglichkeiten, wenn der Devisenterminkurs 0,5% über dem Devisenkassakurs liegt. Mit n=90 und s=0,02 folgt et = (1 + 0,02 ⋅ Aufgabe 3 Für ein kleines Land ist der Weltmarktzinssatz ein Datum. Die Volkswirtschaft ist also Preisnehmer bezüglich des für sie exogenen Zinsniveaus, das sie durch Geld- oder Fiskalpolitik nicht beeinflussen kann. Daher ist der Handlungsspielraum der Zentralbank eingeschränkt. Hingegen hat das Handeln eines großen Landes Auswirkungen auf die Weltfinanzmärkte. Je mehr es sich beispielsweise beim Ausland verschuldet, desto größer ist der Weltzinssatz, weil seine Kreditnachfrage groß genug ist, um das Zinsniveau des Weltmarkts zu verändern. Anmerkung: Das Modell eines kleinen Landes ist ein Extremfall. Problematisch ist die Implikation, dass sich ein kleines Land unendlich bei dem gegeben Zinsniveau verschulden könnte. In der Realität aber wird auch ein kleines Land umso höhere Zinsen zahlen müssen, je höher seine Kreditnachfrage ist. Aufgabe 4 a) falsch Bei ausgeglichener Bilanz der Vermögensübertragungen, steht einem Leistungsbilanzüberschuss ein Nettokapitalexport gegenüber. Dieser kann in der Kapitalverkehrsbilanz, über die keine Angabe gemacht ist, stehen. b) falsch Ein Ankauf von Devisen verändert die Nettoauslandsposition nicht: Bei Ankauf von Inländern: Der Saldo der Kapitalverkehrsbilanz i.e.S steigt, während der Saldo der Devisenbilanz fällt, so dass der Saldo der Kapitalverkehrsbilanz i.w.S. unverändert ist Bei Ankauf von Ausländern: Es steigen sowohl die Forderungen wie die Verbindlichkeiten der Zentralbank. In beiden Fällen kommt es weder zu einem Kapitalimport noch zu einem Kapitalexport. c) Devisenbilanz der Zentralbank Verb. ggü. Ausland Ford. ggü. Ausland + ∆ Devisen SALDO↓ • • • Ein Ankauf von Devisen erhöht die monetäre Basis, weil die Bundesbank mit Zentralbankgeld bezahlt. Der Saldo der Devisenbilanz fällt. Die Auslandsforderungen der Zentralbank steigen. Es fällt der Saldo der Devisenbilanz, aber wenn sie vorher im Überschuss war, kann sie immer noch einen Überschuss vorweisen. d) falsch Im festen Wechselkurssystem sind die Zentralbanken bereit, ihre Währung zu einem in einer anderen Währung ausgedrückten Preis zu kaufen und zu verkaufen. Sie finanzieren die Überschussnachfrage oder das Überschussangebot an ausländischer Währung, um die Zahlungsbilanz auszugleichen, indem sie ihre Reserve an ausländischer Währung vermindern oder erhöhen. Der An- und Verkauf der Devisen, zu dem die Zentralbank gezwungen ist, verändert aber die monetäre Basis. e) falsch Bei flexiblen Wechselkursen kann die Zentralbank den Außenwert der Währung durch Veränderungen des Geldangebots beeinflussen. Jeden beliebigen Kurs kann sie aber nicht erreichen. f) falsch Bei ausgeglichener Bilanz der Vermögensübertragungen, muss einem Leistungsbilanzüberschuss ein Defizit in der Kapitalverkehrsbilanz i.w.S. gegenüberstehen, so dass sich die Teilsalden der Zahlungsbilanz zu Null addieren. g) richtig Bei vollkommener Kapitalmobilität ist ein kleines Land Preisnehmer bezüglich des Zinses. (vgl. Aufgabe 3)