Kapitel 18

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INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XVIII.
Gewährleistung für Sachmängel
Kaser, RPR § 41
Edikt der kurulischen Ädilen über den Kauf von Sklaven auf dem Markt
Cic. off. 3,71 (55 v. Chr.)
„Aber nicht nur bei Gründstücken straft das aus der Natur abgeleitete Zivilrecht böse Absicht und
Betrug, auch beim Verkauf von Sklaven wird jeder Betrug durch den Verkäufer ausgeschlossen. Wer
nämlich über die Gesundheit, die Neigung zur Flucht, frühere Diebstähle hätte wissen müssen, der leistet
Gewähr nach dem Edikt der Ädilen.“
D. 21,1,1,1 (Ulp. 1 aed. cur.)
„Die Ädilen sagen: 'Diejenigen, welche Sklaven verkaufen, sollen den Käufern mitteilen, ob ein Sklave
eine Krankheit oder einen Fehler hat, ob er schon einmal entflohen ist, ob er sich herumgetrieben hat,
oder ob er von einer Noxalklage noch nicht befreit worden ist; und all dieses sollen sie beim Verkauf der
Sklaven öffentlich und in gehöriger Weise verkünden.
Wurde aber ein Sklave entgegen diesen Bestimmungen verkauft oder befand er sich in einem Zustand,
der dem beim Verkauf zugesagten oder versprochenen widersprach, soweit man dafür (nach Zivilrecht)
haften muss, dann werden wir dem Käufer und allen, die diese Sache angeht (=Rechtsnachfolger), eine
Klage darauf geben, dass dieser Sklave gegen Rückzahlung des Preises zurückgenommen wird.
Wenn aber nach dem Verkauf und der Übergabe etwas durch den Käufer, sein Gesinde oder seinen
Verwalter verschlechtert wurde, oder wenn etwas nach dem Verkauf geboren wurde oder hinzugekommen ist, und wenn etwas zusätzlich ihm beim Verkauf beigegeben war, oder wenn aus dieser
Sache der Käufer Früchte erlangt hat: das alles soll er zurückgeben. Außerdem, wenn er bestimmte
Zutaten selber geleistet hat, soll er sie zurückerhalten.
Ebenso, wenn ein Sklave ein todeswürdiges Verbrechen begangen hat, sich selbst den Tod zu geben
suchte, oder in die Arena zum Tierkampf geschickt worden ist: das alles soll er beim Verkauf kundtun.
Aus diesen Gründen gewähren wir nämlich eine Klage. [...]
Weiterhin werden wir eine Klage geben, wenn angegeben wird, dass jemand hiergegen wissentlich und
mit Arglist verkauft hat.'“
P. Turner 22 - Kauf eines Sklavenmädchens in Side (142 n. Chr.)
„Im Konsulat von Lukios Kuspios Rhuphinos und Lukios Statios Kordatos in Side, Lukios
Klaudios Auspikatos ist Demiurg und Priester der Thea Rhomê, am 26.Tag des
Monats
Lôos. Pamphilos, der auch Kanôpos heißt, Sohn des Aigyptos, aus Alexandria, kaufte auf dem
Markt von Artemidoros, Sohn des Aristoklês ein Mädchen namens
Abaskantis, von Herkunft Galaterin, ungefähr 10 Jahre alt, zum Preis von 280
Silberdenaren. Dabei leistete Gewähr und befahl auf seine eigene Treue Markos Ailios Gauianos. Dass sie gesund sei gemäß dem Edikt --- frei von Ansprüchen nach jeder Seite
hin und weder eine Herumtreiberin ist noch zur Flucht neigt und frei ist von der
heiligen
5 Krankheit (morbus sonticus,Epilepsie), (und dass) wenn irgendetwas davon der Fall sein sollte
- sei es dass sie nicht gesund ist oder ein Anspruch auf sie, und sei es nur zum Teil,
geltend gemacht wird, und sie evinziert ("herausgesiegt") wird - dass dann der
doppelte Kaufpreis ohne Streitverkündung ordnungsgemäß gegeben wird, hat Pamphilos, der
auch Kanôpos heißt, auf Treue gefragt, zu geben hat Artemidôeos
auf Treue zugesagt und, dass er den Kaufpreis erhalten hat, und dass dies auf seine Treue
und
Gewähr sei, befahl Markos Ailios Gauanios ...
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
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Ich, Artemidôros, Sohn des Aristoklês, habe verkauft das Mädchen für 280 Denare und ich
habe den Kaufpreis erhalten, wie oben geschrieben steht.
10 Ich, Markos Ailios Gauanios, leiste Gewähr für das Mädchen und befehle auf meine Treue,
wie oben geschrieben steht. Ich habe erhalten.
[Ich, ...] Stadtsklave [habe für ihn geschrieben], weil er sagt, er kenne die Buchstaben nicht.“
Gewährleistungsausschluss beim Marktkauf?
* D. 21,1,48, 8 (Pomp. 23 Sab.)
Simplariarum venditionum causa ne sit redhibitio, in usu est.
„Es ist ständige Rechtsprechung, dass wegen/bei einfachigen (!) Verkäufen keine
Rücknahme/Wandelung Platz greift.“
Kaser, RPR § 41.43 (S. 256)
„Die Parteien konnten (bei entsprechender Auswirkung auf den Preis) die Sachmängelhaftung überhaupt
ausschließen (simplaria venditio, einfacher Kauf, Pomp. D. 21, 1, 48, 8).“
venditio simplaria = Verkauf unter Abschluss der stipulatio simplae?
** D. 2,14,31 (Ulp. 1 ed. aedil. curul.)
Pacisci contra edictum aedilium omnimodo licet, sive in ipso negotio venditionis gerendo convenisset
sive postea.
„Vereinbarungen (pacta) gegen das Edikt der Ädilen sind unter allen Umständen erlaubt, sei es dass man
beim Abschluss des Kaufgeschäfts selbst übereinkommt, sei es später.“
omnimodo „unter allen Umständen“= Zeitpunkt des pactum?
Möglicher Inhalt von pacta contra edictum aedilium?
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