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Ingrid Bürger <[email protected]>
Sklaven
Sklaven wurden als servus, mancipium (manus, capere: eigentlich Kaufgegenstand), homo oder
verna (im Haus des Besitzers geborener Sklave) bezeichnet.
Im römischen Rechtsdenken besaßen nur cives Romani und civitates liberae et foederatae
Freiheit. Auch durch ein Klientelverhältnis konnten sich Städte und Völkerschaften vor Sklaverei
schützen.
Soziale Stellung
Anfangs war die soziale Stellung der Sklaven durch ihre geringe Anzahl (ein bis zwei pro
Haushalt) und die kleinen Güter der römischen Bauern, auf denen jede Arbeitskraft gebraucht
wurde und daher gesund gehalten werden musste, relativ gut. Das Zwölftafelgesetz schrieb als
Strafe für Körperverletzung eines Sklaven 150 As (für einen Freien 300 As) vor. Ihre Lage
verschlechterte sich aber zusehends mit der Ausdehnung des Imperiums und der Bewirtschaftung
von Latifundien mit Sklavenmassen.
Im 2. Jahrhundert werden Sklaven zur Handelsware. Zahlreiche Sklavenaufstände werden blutig
niedergeschlagen. Interessant ist, dass diese Aufstände nie die Abschaffung der Sklaverei an sich
zum Ziel hatten, sondern immer nur um Besserstellung der Sklaven gekämpft wurde. Der
bekannteste Aufstand ist der des Spartacus 73 v.Chr. in Süditalien.
Eine deutliche Besserung der Situation tritt jedoch erst ab dem 2.Jh.n.Chr. ein.
Marc Aurel trifft Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht, da dies eine wirtschaftliche Einbuße
darstellte. Er ordnete die Todesstrafe für entflohene Sklaven an, die gefasst wurden. Es gab
berufsmäßige Sklvenfänger, fugitivarii, die entlaufene Sklaven wieder einfangen sollten.
Der Sklavenhandel
Der Sklavenhandel (Skalvenhändler: mango, venalicius) war ein blühendes Gewerbe, sowohl mit
Kriegsgefangenen als auch mit verschuldeten oder straffälligen Bürgern. Da die vernae jederzeit
gekauft werden konnten, wurde auch "Sklavenzucht" betrieben. Die Aufsicht über den
Sklavenhandel führten die Ädilen. Die Preise der Sklaven richteten sich nach Alter, Aussehen
und Fähigkeiten. Sklaven konnten als Arbeitskräfte auch vermietet werden.
Einsatzbereiche
Sie konnten entweder in der familia urbana oder in der familia rustica eingesetzt werden, wo sie
für harte Arbeiten auf den Latifundien eingesetzt wurden. Daher stellte die Versetzung in die
familia rustica eine harte Strafe dar. Die höchste Stellung in der familia rustica nimmt der
Verwalter, vilicus, ein, auf größeren Gütern standen unter ihm noch eigene Aufseher und
Vorarbeiter, magistri operum (oder officiorum). Die Sklaven der familia urbana wurden einerseits
für niedere Arbeiten in Haus und Küche herangezogen, den gebildeten Sklaven übertrug man
auch die Verwaltung und die Kindererziehung.
In großen Häusern waren ihre Aufgaben genau eingeteilt: atriensis (Aufseher des
Bedienungspersonals, Obersklave, später auch procurator genannt), arcarius (Finanzverwalter,
Buchhalter), archimagirus (Küchenchef), amanuensis (Schreiber), tabellarius (Briefbote: er war
besonders wichtig, da es kein öffentliches Postsystem für Privatleute gab).
Ingrid Bürger <[email protected]>
Rechtstellung
Seiner juristischen Stellung nach ist der Sklave ein Sachwert, eine res. Er konnte von seinem
Herrn nach Gutdünken behandelt und sogar getötet werden. Der Sklave konnte sich aus
Leistungsprämien ein kleines Vermögen, peculium, das freilich juristisch gesehen Eigentum des
Herrn blieb, verdienen und sich damit freikaufen. Auch eine Art Ehe, contubernium, war
gestattet, die Kinder konnten aber als Eigentum des Herrn beliebig verkauft werden, erst in der
Kaiserzeit wurde getrennter Verkauf von Sklavenehepaaren verboten.
Bestand die Verfügungsgewalt des Herrn zunächst unbeschränkt über Leben und Tod, so kam es
in der Kaiserzeit zu wesentlichen Milderungen. Seit Nero konnten sich Sklaven wegen grausamer
Behandlung beim praefectus urbi beschweren, Hadrian machte die schwerste Strafe von der
Zustimmung des praefectus vigilum abhängig und seit Claudius erhielten alte und kranke
Sklaven, die von ihrem Herrn nicht versorgt wurden, die Freiheit.
Als res ist der Sklave aber auch nur beschränkt verantwortlich für Sachschaden, den er anrichtete.
Sein Herr musste haften, da er die Aufsichtspflicht über ihn hatte.
Vor Gericht hatte die Aussage eines Sklaven nur Geltung, wenn sie durch die Folter erzwungen
wurde. Es war verboten Sklaven über ihren eigenen Herrn zu befragen.
Die allgemeine Grundhaltung gegenüber Sklaven war unfreundlich, man hielt sie für
minderwertige Menschen, die ihr elendes Los verdienten.
Die Freilassung konnte in der Republik in drei Formen vor sich gehen:
Per vindictam: ein juristischer Formalakt, der einen Freiheitsprozess nachbildet; Gewalthaber
und Freizulassender erscheinen vor einem Beamten, der den Sklaven einem assertor in libertatem
zuspricht, dieser lässt ihn durch Auflegen eines Stabes, vindicta, frei.
Censu: Eintragen des Sklavens in die Bürgerliste
Testamento: testamentarisch; diese Art bringt als einzige keine (moralische) Verpflichtung des
Sklaven (als Klient) mit sich.
Das Überhandnehmen von Freilassungen durch den Einfluss der Stoa führten zur einer ernsten
Bedrohung der Wirtschaft, so dass Beschränkungen eingeführt werden mussten. Das Mindestalter
des freilassenden Herrn musste 20, das des Sklaven 30 betragen. Der Freigelassene konnte bald
das Bürgerrecht erhalten, manchmal schon unmittelbar durch die Freilassung.
Offiziell wurde die Sklaverei im Westen des römischen Reiches nie abgeschafft. Besonders in
den Manufakturen blieb die wirtschaftliche Bedeutung der Sklaven überragend. In der
Landwirtschaft versuchte man Änderungen durch Förderungen der Kleinpächter, coloni, an Stelle
der Latifundien mit Sklavenbewirtschaftung. Diese coloni hatten jedoch meist mit großen
Schwierigkeiten zu kämpfen, da ihnen Erfahrung und wirtscaftliche Basis fehlten.
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