Hans Peter Bull: Keine Angst vor dem Volksentscheid

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Hans Peter Bull: Keine Angst vor dem Volksentscheid
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Mit Recht wird zwar immer wieder bemerkt, dass die plebiszitären Elemente der Weimarer
Reichsverfassung von Demagogen rechts und links missbraucht worden sind — aber diese finden immer
auch andere Chancen; die Schlachten um die Referenden waren eher Nebenschauplätze.
Aber die Gegner von Plebisziten verweisen auf die konservativen Abstimmungsergebnisse in der
Schweiz, erinnern an eine retardierende schulpolitische Abstimmung in Nordrhein-Westfalen und malen
uns aus, dass bundesweite Plebiszite für die Todesstrafe und gegen die Integration der Ausländer
durchaus Erfolgschancen hätten. Eine eindeutige Prognose, welche politischen Richtlinien von
Plebisziten zu erwarten wären, ist nicht möglich. Vieles spricht für die skeptische Einschätzung von Claus
Arndt: „Im allgemeinen begünstigen Stimmungen und Emotionen in der Politik eher die Erhaltung von
Bestehendem als auf Reformen gerichtete Strömungen, so dass es Reformparteien in der Regel
schwerer haben werden, die Menschen für ihre Ziele zu motivieren. Meistens werden sich daher die
Instrumente erhöhter Volksbeteiligung eher zur Verhinderung bestimmter Vorhaben als zu Innovationen
mobilisieren lassen.“
Aber es gibt andere Gründe, mehr unmittelbare Demokratie zu wagen. Das Volk trägt die Folgen der
Entscheidungen, also auch derer, die nach Ansicht der Politiker und Experten „falsch“ sind. Oft genug
irren sich Abgeordnete, Minister und Beamte, Verbandsvertreter und Professoren; das Recht auf Irrtum
hat aber auch der einzelne Wähler, die einzelne Wählerin. Wer Bürgerinnen und Bürger insgeheim für
unmündig hält, mag viele schlechte Erfahrungen gemacht haben, ist aber doch auch auf dem verkehrten
Weg. Denn: Wer die Demokratie will, darf nicht dem Volke von vornherein misstrauen.
[...]
Selbstverständlich kann die unmittelbare Beteiligung des Volkes an politischen Entscheidungen nicht
zum Normalfall werden. Im Großen und Ganzen hat sich das parlamentarische System bewährt und wird
auch akzeptiert. Niemand will ständige Volksabstimmungen über beliebige politische Streitfragen; die
Teilnahmequote würde schnell schrumpfen. In dem Meinungskampf vor einer Volksabstimmung würden
selbstverständlich die Parteien und Gruppen Kampagnen durchführen, um für ihre Position zu werben.
Der Ausgang einer Volksabstimmung hinge überdies von der Fragestellung ab; schon bei ihrer
Formulierung können die Aussichten für die eine oder die andere Entscheidung beeinflusst werden.
Daraus folgt aber kein Nein zu neuen Formen der Volksbeteiligung, sondern nur die Notwendigkeit
überlegter Ausgestaltung.
[...]
Ich meine, der Volksentscheid sollte als Vetorecht gegen Parlamentsbeschlüsse eingeführt werden. In
dieser Ausgestaltung wäre er der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts funktional gleichwertig. Das
Gericht würde dadurch vielleicht sogar etwas entlastet; jedenfalls würde es weniger in die Versuchung
geführt, politische Streitpunkte als verfassungsrechtliche aufzunehmen. Der große Vorteil eines
Vetorechts im Vergleich zu einer positiven Forderung liegt darin, dass der Weg zu Alternativen nicht
verbaut wird. Während es bei einem positiven Vorschlag auf die Details ankommt, lässt die bloße
Negation einer konkreten, vom Parlament beschlossenen Lösung mancherlei Auswege zu, insbesondere
bleibt die Aufgabe, die Vielfalt der widerstreitenden Interessen auszugleichen und in ein angemessenes
Gesamtsystem zu bringen, bei den Instanzen, die dafür hinreichend ausgerüstet sind, also „dem
Gesetzgeber“ in Gestalt des Parlaments und der Regierung mitsamt ihrem Stab.
Wird ein Vetorecht in dem Sinne, dass Parlamentsbeschlüsse vom Volk aufgehoben werden können, für
zu weit gehend gehalten, so bleibt als Kompromissvorschlag das suspensive Veto. Das Volk hat dann
das Recht, eine erneute Verhandlung im Parlament zu fordern. Für das Parlament läge darin die Chance,
die oft beklagte Bürgerferne zu überwinden, sich also den Meinungen und Stimmungen in der
Bevölkerung stärker aufzuschließen, ohne seine Entscheidungskompetenz aufgeben zu müssen. Die Abstimmung des Volkes hätte großes Gewicht für den zweiten Durchgang im Parlament, aber die
Gewissensfreiheit der Abgeordneten, sich auch gegen eine Mehrheit des Volkes zu entscheiden, bliebe
erhalten.
Aus: DIE ZEIT Nr. 14, 31.3. 1989, S.4; zit. nach: W. Bremer: Partizipation im Parteienstaat. Paderborn (Schöningh)
1989, S. 159f.
[Rechtschreibung den neuen Regeln angepasst.]
BULL-KEINEANGST.rtf
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