HINTERGRUNDINFORMATIONEN FÜR DIE MEDIEN INDIVIDUELLE GESUNDHEITSLEISTUNGEN [vier Infokästen am Ende des Fließtextes] Aus eigener Tasche Selbstzahlerleistungen – notwendiges Übel oder sinnvolle Ergänzung für die individuelle Gesundheitsvorsorge? Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen zwar alles medizinisch Notwendige. Alles vom Patienten Gewünschte zahlen sie aber noch lange nicht. Und darum greifen immer mehr Menschen in die eigene Tasche, um die Arztrechnung zu begleichen. Warum das so ist, erläutert dieser Artikel. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen – aber nur dann, wenn sie notwendig, medizinisch sinnvoll und wirtschaftlich sind. Das ließ sich früher weit auslegen. Heute ist das anders, es gelten strengere Maßstäbe. Denn das Geld ist knapp bei den Kassen, und die Nachfrage der Versicherten gerade im Bereich der Gesundheitsvorsorge ist groß. Dazu kommt das größer werdende Angebot an ärztlichen Leistungen. „Wenn wir alles zahlen, was medizinisch möglich ist, dann bleibt kein Geld für das medizinisch Notwendige“, wehren die Krankenversicherer ab und verweisen auf die Gebote von medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ärztlicher Leistungen. Viele Mediziner haben reagiert und bieten Leistungen, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nicht mehr übernommen werden, nun auf Privatrezept als so genannte „Individuelle Gesundheitsleistungen“ oder „IGeL“ an. Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -1www.rheumachec.com In den letzten Jahren hat sich so neben der „medizinischen Grundversorgung“ durch die Krankenkassen der „zweite Gesundheitsmarkt“ in Deutschland etabliert. Für den Patienten heißt das: Er muss immer öfter selbst entscheiden, ob eine ärztliche Leistung für ihn sinnvoll ist – oder ob sie ihm womöglich Nachteile bringt. Eine Milliarde dank IGeL Ohne Frage: Das Geschäft mit den privat bezahlten Zusatzleistungen läuft hervorragend. Laut einer Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) zahlten die Deutschen 2007 rund eine Milliarde Euro aus eigener Tasche für solche zusätzlichen ärztlichen Leistungen. Jedem vierten gesetzlich Versicherten – das sind etwa 18 Millionen Patienten – wurde der Studie zufolge im Laufe eines Jahres eine IGeL angeboten oder in Rechnung gestellt. Fast ein Drittel von ihnen hatte dabei selber die Initiative ergriffen und den Arzt gezielt nach privaten Leistungen gefragt. Am meisten durchgeführt und aus eigener Tasche bezahlt wurden Ultraschalluntersuchungen, gefolgt von Augeninnendruckmessungen und zusätzlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Frauen. Allein auf diese drei Leistungsgruppen entfällt laut WIdO-Studie nahezu die Hälfte aller IGeL. Am häufigsten „IGeLn“ Gynäkologen und Augenärzte, an dritter Stelle hat die Studie die Urologen ausgemacht. Es folgen Hautärzte und Orthopäden. Was sind IGeL-Leistungen? Der Begriff „Individuelle Gesundheitsleistung“ oder „IGeL“ wurde 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eingeführt. Die KBV war es auch, die im März 1998 einen ersten IGeL-Empfehlungskatalog mit 68 Zusatzleistungen veröffentlichte. Schon im April 1999 war die „Auswahl ärztlicher Leistungen außerhalb der GKV-Zuständigkeit“ um 11 weitere auf insgesamt 79 Leistungen angestiegen. Prinzipiell sind IGeL-Leistungen alle ärztlichen Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind, die aber im Einzelfall sinnvoll und nützlich sein können und die auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden. Die Leistungen werden nicht von der Krankenkasse erstattet, die Arztrechnung muss als Privatrechnung vom Behandelten selbst beglichen werden. Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -2www.rheumachec.com Rechtlich geschützt ist der Begriff der individuellen Gesundheitsleistung nicht. Bis heute gibt es auch keine offizielle und verbindliche Liste, sondern vielmehr Empfehlungskataloge der verschiedenen ärztlichen Berufsverbände, Ärztekammern und -vereinigungen. Das Spektrum der angebotenen Leistung reicht dabei von der zusätzlichen Augenuntersuchung bis zur Krebsfrüherkennung, von der vorbeugenden Impfung bei Auslandsreisen bis zum Gesundheitscheck vor einem Tauchausflug. Bevor der Arzt die Leistung erbringen und dem Patienten in Rechnung stellen darf, muss er seinem Patienten erläutern, warum diese konkrete Leistung keine vertragsärztliche Leistung ist und warum sie nicht von der Krankenkasse erstattet werden darf. Auch muss er ihn sachlich und umfassend über den Nutzen und das Risiko der Untersuchung sowie über die entstehenden Kosten informieren. Entschließt sich der Patient für die Untersuchung oder Behandlung, schließen er und sein Arzt einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit Auflistung aller zu erbringenden Einzelleistungen und einer klaren Vereinbarung zum Honorar. Wichtig dabei ist die freie Entscheidung des Patienten: Er darf in keiner Weise zur Inanspruchnahme der Zusatzleistung gedrängt werden. Ist die Leistung erbracht, erstellt der Arzt dem Patienten eine Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wie es für die Behandlung von Privatpatienten vorgeschrieben ist. Wenn die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der Leistung oder die Umstände bei der Durchführung es rechtfertigen, darf der Mediziner dabei auch den Höchstsatz (das 3,5fache) anwenden. Das aber bedarf stets der verständlichen und für den Patienten nachvollziehbaren schriftlichen Begründung. Behandlung „nach den Regeln der Kunst“ Es ist allgemeiner Konsens, dass der Arzt seinem Patienten eine Untersuchung und Beahandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst schulde. Alles andere würde man zu Recht als unethisch betrachten. Von anderer Seite und aus Perspektive des Patienten gesehen heißt das, dass er Anspruch auf eine Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft hat. Als Stand der medizinischen Wissenschaft gilt gemeinhin, was Fachgesellschaften in Leitlinien und Empfehlungen darstellen oder was in aktueller Fachliteratur gesichert ist. Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -3www.rheumachec.com Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen aber nur bezahlen, was per Gesetz erlaubt und in zahlreiche Bestimmungen wie den Richtlinien des Bundesausschusses und nicht zuletzt im „Einheitlichen Bewertungsmaßstab“ (EBM) geregelt ist. Ärzte, die mit den Krankenkassen andere Leistungen abrechnen oder ihre Leistungen gar umsonst erbringen, machen sich strafbar. Das ist im Sozialgesetzbuch, im Vertragsarzt- und Berufsrecht sowie im Wettbewerbsrecht klar geregelt. Und hier liegt die Crux. Denn zu einer notwendigen und erstattungsfähigen Kassenleistung kann erst werden, was zuvor ein langwieriges Beratungsverfahren durchlaufen und einige bürokratische Hürden genommen hat. Und das braucht Zeit. Über die Aufnahme von medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet in Deutschland der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Der G-BA ist mit Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen und mit Vertretern der Ärzte gleichberechtigt besetzt. Auch Patientenvertreter wirken in diesem Ausschuss mit, sie haben aber kein Stimmrecht. Langwieriges Verfahren Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV finden nur solche Leistungen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss eine Empfehlung gegeben hat. Das ist im Paragraf 135 des Sozialgesetzbuches geregelt. Liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode vor, dauert es häufig noch einige Jahre, bis die entsprechenden Beratungen über die Aufnahme in den Leistungskatalog abgeschlossen und die erforderlichen Formalitäten erledigt sind. Dann erst werden diese Leistungen mit der Zustimmung des Gesundheitsministeriums zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Von der Beantragung der Leistungen als Kassenleistung (und selbstverständlich schon vorher!) bis zu ihrer Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV sind diese Leistungen typische IGeL-Leistungen und müssen von den gesetzlich Versicherten aus eigener Tasche bezahlt werden. Es existieren zahlreiche Beispiele für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die ohne Frage medizinisch sinnvoll und notwendig sind, für gesetzlich Versicherte aber zunächst nur als Selbstzahlerleistungen erhältlich waren. Die Untersuchung zur Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -4www.rheumachec.com Früherkennung von Hautkrebs gehört dazu, ebenso die Kinderuntersuchung U7A. Inzwischen sind diese Untersuchungen fester Teil des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherungen und werden erstattet. Gerade bei Laborleistungen hat es in der Vergangenheit erhebliche Verzögerungen bei der Aufnahme in den Leistungskatalog gegeben (und gibt es noch heute). Beispiele sind etwa der Nachweis bestimmter Rheumamarker, das ChlamydienScreening bei jungen Frauen (Chlamydien sind Bakterien) oder der Nachweis von NT-pro-BNP („Herzspezifischer Biomarker“) bei Herzschwäche. Zu den am häufigsten in Anspruch genommenen IGeL gehören die Untersuchungen für die Früherkennung von Krankheiten, also Vorsorgeuntersuchungen. Etwa jede fünfte IGeL fällt dabei in den Bereich der Labordiagnostik. Nach Schätzungen des Verbands der Diagnostika-Industrie (VDGH) geben die Deutschen insgesamt zwischen 150 bis 180 Millionen Euro für Vorsorgeuntersuchungen aus. Rund 60 Millionen Euro davon entfallen auf die Produkte der Diagnostika-Industrie, was derzeit noch nicht einmal einem Anteil von drei Prozent des Branchenumsatzes im deutschen Markt ausmacht. Doch auch beim Branchenverband VDGH geht man für die kommenden Jahre von einem kontinuierlichen Wachstum des Selbstzahlermarktes für Labordiagnostika aus. Der überforderte Patient? Bei allem Optimismus aus der Industrie, den Arztpraxen und der Gesundheitsbranche gibt es doch auch kritische Stimmen zu den IGeL-Leistungen. Mitunter, so die Befürchtungen, könne die Bewertung des individuellen Nutzens von IGeL-Leistungen eine schwierige Entscheidung für den Patienten sein. Zudem bedeuteten mehr und möglicherweise überflüssige Untersuchungen wie etwa zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft nicht notwendigerweise mehr Sicherheit. Die Folge könnte vielmehr eine gesteigerte Verunsicherung der Patienten sein. Oder die gewünschten ärztlichen Zusatzleistungen könnten teure und unnötige, vielleicht sogar riskante Behandlungsmaßnahmen folgen, so die Bedenken der Kritiker. Bei reisemedizinischen Beratungen, sportmedizinischen Untersuchungen oder dem Entfernen von Tätowierungen stellt die Entscheidung für oder gegen die Wunschleistung selten ein Problem dar. Hier ist es ja in der Regel der Patient selbst, Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -5www.rheumachec.com der die Leistung von sich aus nachfragt – er hat bereits entschieden, dass sie im nutzen wird. Wie aber sieht es aus, wenn eine Leistung vom Arzt aus angeboten wird? Als medizinischer Laie muss der Patient nun auf sich selbst gestellt eine Nutzenwertung vornehmen, ohne dass er das Feld überschauen kann. Leider gibt es keine Bewertung des Nutzens von IGeL-Leistungen für Patienten, die gänzlich neutral und frei von Interessen ist. Vertrauensverhältnis nicht gestört IGeL-Kritiker sehen durch die neue „Verkaufssituation“ in der Praxis das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Arzt und Patient in Gefahr. Denn vom Arzt werde gemeinhin erwartet, dass er die Leistung nicht aus eigener, finanzieller Motivation heraus erbringt, sondern zum Nutzen und Wohle des Patienten. Eine wirtschaftlichkeitsorientierte Denkweise zerstöre da nur die Arzt-PatientenBeziehung. Tatsächlich aber scheinen IGeL-Angebote das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht sonderlich zu beeinträchtigen. In einer aktuellen Versichertenbefragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gaben 84 % der Patienten an, dass sich die Arzt-Patientenbeziehung nach einem IGeL-Angebot nicht verändert habe. 5 % der Befragten meinten sogar, ihr Verhältnis zum Arzt hätte sich nach dessen Offerte einer privaten Zusatzleistung verbessert. Bei nicht einmal jedem Zehnten habe sich das Verhältnis verschlechtert, so die Ergebnisse aus der Befragung. Die Bundesärztekammer, die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung in Deutschland, hat dieses Spannungsfeld längst erkannt und eindeutige Empfehlungen für den Umgang mit IGeL formuliert. Deren Beachtung, so die Intetion der Empfehlungen, soll den Ärzten einen seriösen und rechtlich einwandfreien Umgang mit den Selbstzahlerleistungen ermöglichen und den Patienten Sicherheit bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine Wunschleistung geben. Unter anderem weist die Bundesärztekammer die Ärzte unmissverständlich auf ihre Verpflichtung zur sachlicher Information und seriösen Beratung hin sowie auf die Notwendigkeit der umfassenden Aufklärung des Patienten mit angemessener Bedenkzeit. Klar formuliert sind die Empfehlungen der Bundesärztekammer auch, Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -6www.rheumachec.com wenn es um den schriftlichen Behandlungsvertrag, das Honorar und die Rechnung geht. IGeL – nach zehn Jahren Realität Über die Notwendigkeit von Selbstzahlerleistungen im Allgemeinen und den Sinn und Unsinn einzelner Untersuchungen und Behandlungen im Besonderen wird schon lange gestritten, und nicht erst, seit der Begriff „IGeL“ vor mehr als zehn Jahren aufkam. Tatsächlich haben die meisten gesetzlich Versicherten die ärztlichen Selbstzahlerleistungen inzwischen als notwendig akzeptiert und betrachten sie längst als Teil ihres persönlichen Lebensstils und als individuellen Beitrag zur eigenen Gesundheitsvorsorge. Die sachlich geführte Debatte zu IGeL-Leistungen ist dabei die Voraussetzung dafür, dass jeder Einzelne die individuelle und für ihn richtige Entscheidung für oder gegen eine medizinische Untersuchung oder Behandlung treffen kann. Zudem trägt die Diskussion um die IGeL-Leistungen an sich und über einzelne Zusatzleistungen zu mehr Transparenz auf dem Gesundheitsmarkt bei und entzieht unseriösen Geschäftemachern den Boden. [Infokasten 1] ► Worum es geht: Zunehmend werden ärztliche Leistungen angeboten, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden und die der Patient aus eigener Tasche zahlen muss (IGeL). Eine objektive Bewertung des Nutzens solcher medizinischer Zusatzleistungen gibt es in der Regel nicht. – Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe der IGeL-Debatte und liefert Argumente für einen sachlichen Umgang mit dem Thema. [Infokasten 2] ► Glossar BÄK: die Bundesärztekammer ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung in Deutschland G-BA: der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenkassen und Krankenhäuser in Deutschland GOÄ: die Gebührenordnung für Ärzte regelt die Abrechnung der medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung GKV: die gesetzliche Krankenversicherung ist Bestandteil des Gesundheitssystems in Deutschland Teil des Sozialversicherungssystems IGeL: individuelle Gesundheits-Leistungen, die Ärzte gesetzlich Versicherten gegen Selbstzahlung anbieten KBV: die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist in Deutschland die Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Sie steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -7www.rheumachec.com KVen: den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gehören automatisch alle Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind. Die 17 KVen in stehen unter Aufsicht des jeweiligen Landesgesundheitsministeriums. [Infokasten 3] ► Was sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)? „IGeL-Leistungen sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, dennoch von Patienten und Patientinnen nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind.“ (Definition der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, KBV) [Infokasten 4] ► Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung SGB V § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, 2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und 3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung. […] Für die Redaktionen: Verwendung und Adruck dieser Medieninformation frei! Bitte schicken Sie uns einen Beleg! Sie benötigen weitere Informationen zum Thema individuelle Gesundheitsleistungen? – Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Tobias Stolzenberg (Dipl.-Biol.) Dr. Friederike Hammar c/o ORGENTEC Diagnostika GmbH – Public Relations – [email protected] Tel. +49 (0) 6131 / 9258-677, -674 Fax +49 (0) 6131 / 9258-58 Quellen: Hess, Renate und Regina Klakow-Franck, Regina (Hrsg.). IGeL-Kompendium für die Arztpraxis – Patientengerechte Selbstzahlerleistungen rechtssicher gestalten. 2005, Deutscher Ärzteverlag Kornelius, Bernhard. Versichertenbefragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 2008. Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage Mai/Juni 2008. Juli 2008, durchgeführt von der Forschungsgruppe Wahlen Telefonfeld (FGW). – mehr Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -8www.rheumachec.com Krimmel, Lothar. Individuelle Gesundheitsleistungen – Auswahl ärztlicher Leistungen außerhalb der GKV-Zuständigkeit. (Zeitschriftenbeitrag) 1. Ergänzung (April 1999). Inhalt: 79 Leistungen. Der Internist.Volume 40 Nummer 6, Jun 1999. doi:10.1007/PL00002728 – mehr Zok K, Schuldzinski W. Private Zusatzleistungen in der Arztpraxis – Ergebnisse aus Patientenbefragungen. Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO), Oktober 2005 – mehr Individuelle Gesundheitsleistungen, Informationsblätter. Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) – mehr Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V), Gesetzliche Krankenversicherung – mehr Links: www.aerztekammerberlin.de – Ärztekammer Berlin www.aok.de – AOK-Bundesverband www.baek.de – Bundesärztekammer www.laborlexikon.de – e-journal für Labormedizin www.labtestsonline.de – Informationsportal zur medizinischen Labordiagnostik www.mds-ev.org – Medizinischer Dienst der Krankenkassen www.vdgh.de – Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH) www.wido.de – Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO) Eine Medieninformation von ocd group Mainz, Germany -9www.rheumachec.com