B3 Schema und Steuerfolgen

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B3
Unentgeltliche Übertragung (amtlicher Wert höher als Anlagekosten) ‐ Schema
Schenker
Zeitpunkt 1
Ausgangslage
Beschenkter
Zeitpunkt 2
Schenkung
Zeitpunkt 4
Weiterveräusserung
Zeitpunkt 3
Neue Ausgangslage
Keine Einkom‐
menssteuer,
da keine wie‐
dereinge‐
brachten Ab‐
schreibungen
Anlage‐
kosten
170
Wertver‐
mehrende Aufwen‐
dungen 80
Abschrei‐
bungen 40
Amtlicher Wert 180
Erlös 270
Anlage‐
kosten
250
Schenkung
140
Schenkung 140
Buchwert 130
Buchwert =
Buchwert des
Abtreters 130
Erwerbspreis 90
Wertver‐
mehrende Aufwen‐
dungen 70
Erwerbs‐
preis =
Amtlicher Wert
180
Steuerbare wiederein‐
gebrachte
Abschrei‐
bungen 160*
Buchwert 80
Hypotheken 40
Rohgewinn
GG 20
B3 Unentgeltliche Übertragung (amtlicher Wert höher als Anlagekosten) ‐ Steuerfolgen Zeitpunkt Zeitpunkt 1 Schenkung Steuerart Einkommen StG und DBG
Grundstückgewinn
Erbschaft, Schenkung
Zeitpunkt 2 Neue Ausgangslage Einkommen StG und DBG
Grundstückgewinn
Zeitpunkt 4 Weiterveräusserung Einkommen StG Einkommen DBG
Grundstückgewinn
20140630-Hofübergabe-Publikation_Einzeltab.docx
Schenker
Keine Einkommenssteuern; es werden keine Abschreibungen wiedereingebracht. Die Buchwerte werden fortgeführt. Steueraufschub, wenn eine unentgeltliche Handänderung i. S. v. Art. 131 StG vorliegt. Beschenkter/Nachkomme
Besitzdauer wird nicht unterbrochen (Art. 144 Abs. 2 StG). Steuerfreiheit für die in Art. 9 ESchG erwähnten Personen. Ansonsten steuerbare Schenkung 140 = amtlicher Wert (180) ./. Hypotheken (40). Beachte ferner Art. 32 ESchG bei Ausgleichspflicht im Erbfall. Massgebender neuer Buchwert im Übernahmezeitpunkt war 130 = Buchwert Vorgänger. Im Fallbeispiel wurde der Buchwert im Laufe der Zeit dann weiter auf 80 abgeschrieben. Erwerbspreis = (höherer) amtlicher Wert oder Anlagekosten Rechtsvorgänger (Art. 140 Bst. a StG) = 180. Einkommen 160. Die Berechnung des Gewinns nach der Formel Erlös (270) ./. Buchwert (80) ./. Rohgewinn Grundstückgewinnsteuer (20) ergäbe 170. Allerdings kann höchstens das Total der vom Rechtsvorgänger (40) und der steuerpflichtigen Person (120) geltend gemachten Abschreibungen als Gewinn besteuert werden. Ev. privilegiert nach Art. 43a StG Einkommen 160. Die Berechnung des Gewinns nach der Formel Erlös (270) ./. Buchwert (80) ergäbe 190. Allerdings kann höchstens das Total der vom Rechtsvorgänger (40) und der steuerpflichtigen Person (120) geltend gemachten Abschreibungen als Gewinn besteuert werden. Ev. privilegiert nach Art. 37b DBG. Rohgewinn 20 = Erlös (270) ./. amtlicher Wert im Zeitpunkt der Schenkung (180) ./. wertvermehrende Aufwendungen (70). 
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