Menschenrechte und die Problematik der Todesstrafe

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AUFSÄTZE
Menschenrechtsverletzungen (IV)
Gregg Bloche
Menschenrechte und die
Problematik der Todesstrafe
Die Vereinigten Staaten von Amerika sind fast das einzige
demokratische Industrieland, in dem die Todesstrafe – wie
sich gerade im abgelaufenen Jahr wieder zeigte – noch aktiv praktiziert wird. Dieser Artikel soll in erster Linie über die
kontroverse Diskussion in den USA zur ethischen Problematik einer ärztlichen Beteiligung an der Vollstreckung der Toeit den sechziger Jahren werden amerikanische Ärzte häufig im eigenen Land dafür kritisiert, ihren Beruf auf eine Weise auszuüben, die die Entscheidungsfreiheit von Patienten über ihren Körper und ihr Leben nicht respektiert
(1). Ob diese Kritik nun berechtigt ist
oder nicht, so hat sie doch viele Amerikaner dazu gebracht, das Fachwissen
und die kulturelle Autorität von Ärzten in einem negativen Licht zu betrachten, das heißt eher als Hindernis
denn als Instrument zur Erfüllung der
Menschenrechte.
1986 gründete eine Gruppe von
amerikanischen Ärzten, die das Potential ihres Berufes zur Förderung
der Menschenwürde optimistischer
bewerteten, die Organisation PHR.
Die Gründer von PHR hatten verschiedene Schlüsselziele im Auge. Erstens hat PHR bewirkt, daß medizinisches Fachwissen in die Problematik
der Dokumentation von Folter und
anderen Verletzungen der Menschenrechte und des Völkerrechts Eingang
fand. Zweitens untersuchte PHR Fälle von angeblicher Komplizenschaft
von Angehörigen der medizinischen
Berufe bei Menschenrechtsverletzungen in vielen Ländern. Drittens führte
PHR zahlreiche Aufklärungsprogramme in den USA und anderen
Ländern durch.
desstrafe berichten. Darüber hinaus werden die Aktivitäten
von Physicians for Human Rights (PHR) beschrieben, einer
amerikanischen Organisation, die im Protest gegen eine
ärztliche Beteiligung an der Todesstrafe und in der Berichterstattung über die medizinischen Dimensionen der Menschenrechte auf der ganzen Welt eine wichtige Rolle spielt.
S
Gregg Bloche ist Professor für Recht an der
Georgetown University, Co-Director des
Georgetown-Johns Hopkins Joint Program in
Law and Public Health und Mitglied des Vorstands von Physicians for Human Rights.
Übersetzung und Bearbeitung: Angela Drösser, Astrid Geese, Torsten Lucas
A-172
Ärzte als Opfer und Täter – das Titelbild von Heft
37/1995 zeichnete Tinos Otto.
Diese Programme haben folgende Ziele:
! Sensibilisierung von Ärzten
für die physischen und psychischen
Folgen von Folter und anderen
Mißhandlungen, um damit die Betreuung dieser Opfer zu verbessern.
! Aufklärung von Angehörigen
der medizinischen Berufe und Menschenrechtsaktivisten über die ethischen und gesetzlichen Pflichten von
medizinischem Personal, das in Situationen arbeitet, in denen die Gefahr
von Menschenrechtsverletzungen besteht.
Schließlich hat PHR auch führende Wissenschaftler und Experten motiviert, sich mit bisher ungelösten Problemen der biomedizinischen Ethik
und rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen.
PHR hat inzwischen international eine führende Position, wenn es
um gerichtsmedizinische Gutachten
zur Dokumentation von Verletzungen
(32) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 4, 26. Januar 1996
der Menschenrechte und des Völkerrechts geht. PHR-Teams haben in
Bosnien-Herzegowina Massengräber
ausgegraben, Autopsien durchgeführt
und pathologisches Beweismaterial
für die Ankläger des Tribunals zusammengetragen. Von PHR organisierte
Untersuchungsteams haben über die
verheerende Wirkung von Landminen
in vielen Ländern der Welt, die Vergewaltigung von Frauen und Kindern
durch die Kriegsparteien im Bürgerkrieg in Liberia und unzulässige Zustände in Gefängnissen in vielen Ländern, auch in den USA, berichtet.
Umstrittene
Todesstrafe
Die Arbeit von PHR in Zusammenhang mit der Beteiligung von Ärzten an der Vollstreckung der Todesstrafe ist eines der größten Projekte
der Organisation seit ihrer Gründung.
Die Todesstrafe selbst kann bislang
noch nicht als Verletzung allgemeingültiger Menschenrechtsnormen angesehen werden. Deutschland und
alle anderen westeuropäischen Länder sind Unterzeichnerstaaten eines
regionalen Menschenrechtsabkommens, das die Todesstrafe in Friedenszeiten verbietet (2). Außerhalb Europas haben jedoch nur wenige Länder
ein derartiges Abkommen unterzeichnet, und in über 100 Ländern wird die
Todesstrafe aktiv praktiziert (3).
Es wird manchmal behauptet, die
Todesstrafe stelle eine „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
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handlung oder Bestrafung“ dar (die
von den universell bindenden Menschenrechtsvereinbarungen verboten
wird [4]) und verletze das allgemein
anerkannte „Recht auf Leben“. Auch
wenn einige Menschenrechtsorganisationen (einschließlich amnesty international und PHR) diese Position vertreten, ist diese Ansicht noch nicht
weit genug verbreitet, um bindendes
Völkerrecht zu werden (5).
Deshalb könnte der Status der
Todesstrafe im Völkerrecht aus der
Sicht von Gegnern der Todesstrafe in
den USA im günstigsten Fall als problematisch bezeichnet werden. Darüber hinaus hat die Beteiligung von
Ärzten an der Vollstreckung von Todesurteilen eine lange Geschichte. Ein
Arzt erfand die Guillotine als Instrument, das menschlicher sein sollte als
die Axt, und der elektrische Stuhl
wurde von einem Zahnarzt erfunden.
Während des 19. und frühen 20. Jahrhunderts haben Henker häufig Ärzte
um Rat gefragt, wie lang ihre Stricke
sein sollten. Ein zu kurzer Strick bedeutete Tod durch Erwürgen, verbunden mit dem entsprechenden Todeskampf. Ein zu langer Strick führte
häufig zur Enthauptung.
Interessanterweise gab es in der
Literatur über medizinische Ethik aus
dieser Zeit kaum Kritik an diesen Formen der ärztlichen Tätigkeit. Die
amerikanische Debatte über die Beteiligung von Ärzten an der Vollstreckung der Todesstrafe ist eine
neuere Entwicklung. Sie begann mit
der zunehmenden Verhängung der
Todesstrafe Ende der siebziger Jahre.
1976 erklärte ein eher konservativ geprägter U.S. Supreme Court, die
Todesstrafe verletze die Bundesverfassung nicht, solange bestimmte Bedingungen eingehalten würden. Fast
unmittelbar danach führten mehrere
Bundesstaaten neue Bestimmungen
zur Todesstrafe ein, die den Anforderungen des Supreme Court entsprachen. Einige dieser Staaten führten eine neue Methode der Hinrichtung –
die tödliche Injektion – ein, um damit
die Todesstrafe als eine Strafe darzustellen, die humaner als je zuvor vollstreckt werden könnte. Ärzte waren
an der Entwicklung dieser neuen Methode beteiligt, und Ärzte wurden aufgefordert, auch bei ihrer Anwendung
mitzuwirken.
A-174
Ärzte als Vollstrecker
Diese bisher nie dagewesene Beteiligung von Medizinern an Hinrichtungen löste harte Kritik von führenden Vertretern des Berufsstandes und
Ethikexperten in den USA und anderen Ländern aus (6). Anfangs richtete
sich diese Kritik ausschließlich gegen
die tödliche Injektion. Es hieß, durch
Verabreichung von tödlichen Pharmaka, Legen von Injektionskathetern
und Schulung von Gefängnispersonal
für diese und ähnliche Aufgaben verletzten Angehörige der Heilberufe ihre Pflicht, „keinen Schaden zuzufügen“.
Die Kritik an der Mitwirkung von
Ärzten an Hinrichtungen richtete sich
jedoch bald auch gegen andere Tätigkeiten. Ärzten, die nach Hinrichtungen den Tod feststellten, wurde vorgehalten, unethisch zu handeln, weil die
ärztliche Feststellung, daß der Verurteilte noch lebte, einen weiteren Tötungsversuch nach sich ziehen würde.
1986 – als Hinrichtungen in den
USA immer häufiger wurden – spitzte
sich die Situation durch eine Entscheidung des U.S. Supreme Court zu, eine
Hinrichtung von geistig unzurechnungsfähigen Menschen verstoße gegen das verfassungsmäßige Verbot
von grausamer und ungewöhnlicher
Bestrafung (7). Da eine gerichtliche
Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit von Personen sich in der Regel
auf ein psychiatrisches Gutachten
stützt, sprach diese Gerichtsentscheidung dem Arztberuf bei der Beurteilung der Exekutionsfähigkeit von Gefangenen eine zentrale Rolle zu. Diese Entscheidung erweckte darüber
hinaus die makabre Vision einer
psychiatrischen Behandlung zur Wiederherstellung der Exekutionsfähigkeit.
Einige amerikanische Gefängnispsychiater behaupten jedoch, daß keine dieser Tätigkeiten unethisch sei:
Zur Feststellung der Exekutionsfähigkeit sagen sie, daß gerichtsmedizinische Experten nicht für das Wohlergehen der von ihnen beurteilten Personen verantwortlich seien und damit
ethisch auch nicht für Schäden zur Rechenschaft gezogen werden könnten,
die sich aus der klinischen Beurteilung
ergeben. Was die Behandlung zur
Wiederherstellung der Exekutions-
(34) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 4, 26. Januar 1996
fähigkeit betrifft, so vertreten sie die
Ansicht, daß sich ihre Verantwortung
für das Wohlergehen der Patienten
nur auf die Beseitigung der psychiatrischen Symptome bezieht und die tödliche rechtliche Konsequenz des Behandlungs-„Erfolgs“ ethisch nicht relevant ist.
In den letzten Jahren wurden diese Formen einer Beteiligung von
Psychiatern zum Gegenstand einer
besonders harten Auseinandersetzung. Aber auch das Problem der ärztlichen Feststellung des Todes in der
Todeszelle setzte eine hitzige Debatte
in Gang. PHR, die American Medical
Association und das American College of Physicians vertreten die Ansicht, daß diese Tätigkeit unethisch sei
(8). Die für den Berufsstand zuständigen staatlichen Behörden haben sich
jedoch generell geweigert, diese Position durchzusetzen. Darüber hinaus
wurden Gefängnisärzte, die sich weigerten, bei Hinrichtungen den Tod
festzustellen, von Gefängnisbeamten
mit Disziplinarstrafen belegt.
Sogar die direkte ärztliche Beteiligung an der Verabreichung von tödlichen Injektionen bleibt kontrovers.
Auch wenn sie von medizinischen
Ethikkommissionen allgemein verurteilt wird, ist eine derartige Beteiligung immer noch in einigen Bestimmungen über die Todesstrafe vorgeschrieben.
So werden im Bundesstaat Illinois die Personalien von Ärzten, die
an der Verabreichung von tödlichen
Injektionen beteiligt sind, von den Gefängnisbeamten vertraulich behandelt, um Maßnahmen von ärztlichen
Berufsorganisationen zu verhindern.
Folge der
bioethischen Revolution
Was bedeuten diese Kontroversen in Zusammenhang mit der Beteiligung von Ärzten an der Todesstrafe?
Erstens nehme ich stark an, daß wir
dieses Thema weder in den USA noch
sonstwo diskutieren würden, wenn es
nach dem 2. Weltkrieg nicht die
bioethische Revolution gegeben hätte. Man kann mit gewisser Berechtigung sagen, daß die bioethische Revolution in Deutschland begann, und
zwar als Reaktion auf die von Naziärz-
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ten verübten Greuel. Die Enthüllung
dieser Schrecken führte zur Abfassung des Nürnberger Kodex für medizinische Versuche und zur allgemeinen Auffassung, daß eine klare Definition der ärztlichen Verantwortung in
ethisch problematischen Situationen
erforderlich sei. Die Gerichtsverfahren gegen führende Naziärzte schafften auch einen Präzedenzfall von
wände in der Regel mit der Maxime,
„keinen Schaden zuzufügen“, oder
mit der Idee des Hippokrates, daß sich
Ärzte ihren Patienten gegenüber uneingeschränkt loyal verhalten sollen.
Als Patienten erwarten wir diese persönliche Loyalität. Gleichzeitig erwarten wir jedoch als Gesellschaft, daß
Ärzte ihren Sachverstand und ihre
kulturelle Autorität für eine Reihe
Opfer und Täter
Im Rahmen der Serie „Menschenrechtsverletzungen“ ist zuletzt ein Interview über die Lage in Honduras erschienen (Heft 49/1995). Frühere
Beiträge behandelten die Themen „Auch Ärzte sind an Folterungen beteiligt“ (Heft 43/1995) und „Lektionen aus den Erfahrungen von amnesty international“ (Heft 37/1995). Die beiden letztgenannten sowie der hier vorliegende Artikel gehen zurück auf ein Symposium „Menschenrechtsverletzungen – Ärzte als Opfer und Täter“ (Näheres dazu in Heft 37/1995). Die
Serie wird in loser Folge fortgesetzt.
NJ
großer Tragweite für die juristische
und soziale Beurteilung von ärztlichem Verhalten.
Die Bewegung für einen klareren
ethischen Diskurs und eine verstärkte
öffentliche Überwachung des Verhaltens von Ärzten erhielt in den USA
Unterstützung, als in den sechziger
Jahren bekannt wurde, daß auch amerikanische Mediziner in ihren Forschungsprojekten häufig gegen die
ethischen Prinzipien verstoßen hatten
(9). Während der folgenden drei Jahrzehnte wurden in den USA und Europa zahlreiche bioethische Kommentare und ethische und juristische Richtlinien für die medizinische Forschung
und Praxis entwickelt.
Als diese das ärztliche Verhalten
leitende Revolution in vollem Gang
war, kam es zum jüngsten Wiederaufleben der Todesstrafe in den USA. Es
war daher nur natürlich, daß sich Experten zum Thema Arztberuf und
Bioethik wie nie zuvor mit den ethisch
problematischen Situationen auseinandersetzten, die sich aus dieser Situation für Angehörige der medizinischen
Berufe ergaben. Die noch andauernde
Debatte über die Beteiligung von Ärzten bei der Vollstreckung der Todesstrafe zeigt jedoch ernste Schwächen
des derzeitigen Diskurses über biomedizinische Ethik auf.
Die Gegner verschiedener Formen einer ärztlichen Beteiligung an
der Todesstrafe begründen ihre Ein-
von öffentlichen Zwecken einsetzen,
auch wenn hierdurch den vom Arzt
untersuchten oder behandelten Personen Schaden erwächst.
Banale Beispiele für diese eindeutig gegen den hippokratischen Eid
verstoßende Tätigkeit sind die klinischen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der
Berechtigung zur Inanspruchnahme
der entsprechenden Leistungen sowie
die Beurteilung der Vertragsfähigkeit
oder der Fähigkeit, ein Testament zu
machen. Andere Beispiele, bei denen
der potentielle Schaden größer sein
könnte, sind die psychiatrische Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten und das Stellen einer „medizinischen Indikation“ zum Schwangerschaftsabbruch (10).
Der Vorwurf der Komplizenschaft von Ärzten bei Menschenrechtsverletzungen konzentriert sich
häufig auf eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung, die Entscheidungen der eigentlichen Täter zur Folter oder zu anderen Mißhandlungen
nach sich zieht (11).
Die Beteiligung von Ärzten bei
der Todesstrafe ist ein Extrem eines
breiten Spektrums von Tätigkeiten,
die von Angehörigen medizinischer
Berufe im Dienst von Staat und Öffentlichkeit erwartet werden. Unsere
Erwartungen an die Medizin als Patienten und als Mitglieder der Gesellschaft stehen häufig in starkem Kon-
flikt zueinander. Dieser Widerspruch
wird jedoch nur selten angesprochen.
Statt dessen gehen wir in Diskussionen über medizinische Ethik oft
von der Vorstellung aus, daß Ärzte
sich ausschließlich einzelnen Patienten widmen. Im Hinblick auf die Frage
der Beteiligung von Ärzten bei der
Todesstrafe tragen diese Vorstellungen und die Maxime „keinen Schaden
zuzufügen“ jedoch wenig zur Analyse
der Situation bei. Vor allem berücksichtigen diese Ideale nicht, daß die
Arbeit von Medizinern in der Regel
dem Staat und öffentlichen Zwecken
dient, manchmal auf Kosten der Patienten.
Für uns besteht eine entscheidende ethische Herausforderung darin,
den Forderungen von Staat und Gesellschaft an die Medizin sinnvolle
Grenzen zu setzen, um so die Fähigkeit von Angehörigen der Heilberufe
zu erhalten, vertrauenswürdige und
engagierte Betreuer zu sein (12).
PHR, das American College of Physicians und die American Medical Association sind zu der Schlußfolgerung
gekommen, daß die obengenannten
Formen einer Beteiligung von Ärzten
an der Vollstreckung der Todesstrafe
diese sinnvollen Grenzen überschreiten. Ich bin ebenfalls dieser Ansicht,
möchte aber darüber hinaus betonen,
daß in der Diskussion über medizinische Ethik – und die Komplizenschaft
von Ärzten bei Menschenrechtsverletzungen – die widersprüchlichen
persönlichen und gesellschaftlichen
Erwartungen an die Medizin angesprochen werden müssen. Nur wenn
wir diesen Widerspruch offen angehen, können wir moralisch plausible
Richtlinien für die unzähligen Konfliktsituationen entwickeln, mit denen
wir konfrontiert werden.
Zitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 1996; 93: A-172–175
[Heft 4]
Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf
das Literaturverzeichnis im Sonderdruck,
anzufordern über die DÄ-Redaktion.
Anschrift des Verfassers:
Gregg Bloche, MD
Georgetown University Law Center
600 New Jersey Ave. N. W.
Washington, D.C. 20001, USA
Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 4, 26. Januar 1996 (35)
A-175
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