Ausnahme-genehmigung für Taxis

Werbung
Ausnahmegenehmigung
Gemäß § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im
Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der z. Z. gültigen
Fassung genehmige ich für meinen Zuständigkeitsbereich allen Unternehmern, die im
Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr nach dem
Personenbeförderungsgesetz sind, folgende Ausnahme vom Verbot bzw. von der
flächenmäßigen Beschränkung der Werbung an ihren Fahrzeugen nach § 26 BOKraft:
1. Werbung ist auf der Motorhaube, den Seitenflächen, dem Dach, dem Heck und den
Radkappen (auch Sonderformen) der Fahrzeuge zulässig. Auf dem Dach und dem Heck
ist sie nur alternativ - nicht gemeinsam - gestattet. Werbung auf Scheiben ist nur
gestattet, wenn sie den Vorgaben der §§ 22a und 40 StVZO entspricht. Ebenso ist nach
außen wirkende Werbung auf den Kopfstützen zulässig. Politische und religiöse
Werbung ist unzulässig.
2. Für auf dem Dach, am Heck oder auf Radkappen angebrachte Werbeträger ist eine
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) oder ein Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erforderlich. Die
Betriebserlaubnis oder das Teilegutachten ist in Kopie mitzuführen. Die Montage hat
entsprechend den Angaben des Herstellers und den Bedingungen des Gutachtens zu
erfolgen.
3. Werbeträger und Werbeflächen dürfen weder direkt noch indirekt beleuchtet und auch
nicht retroreflektierend sein.
4. Weitere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
5. Die Ausnahme ist bis zum 31.12.2013 befristet. Die Ausnahmegenehmigung vom
24.02.2010 wird aufgehoben.
6. Der jederzeitige Widerruf bleibt vorbehalten.
Darmstadt, den 28.10.2011
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.1 – 66 l 28/05 – Nr. 3/01
Regierungspräsidium Gießen
33 – 66 f 02 BOKraft allg.
Regierungspräsidium Kassel
22-66a 02/26.2
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