Ausnahmegenehmigung Gemäß § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der z. Z. gültigen Fassung genehmige ich für meinen Zuständigkeitsbereich allen Unternehmern, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz sind, folgende Ausnahme vom Verbot bzw. von der flächenmäßigen Beschränkung der Werbung an ihren Fahrzeugen nach § 26 BOKraft: 1. Werbung ist auf der Motorhaube, den Seitenflächen, dem Dach, dem Heck und den Radkappen (auch Sonderformen) der Fahrzeuge zulässig. Auf dem Dach und dem Heck ist sie nur alternativ - nicht gemeinsam - gestattet. Werbung auf Scheiben ist nur gestattet, wenn sie den Vorgaben der §§ 22a und 40 StVZO entspricht. Ebenso ist nach außen wirkende Werbung auf den Kopfstützen zulässig. Politische und religiöse Werbung ist unzulässig. 2. Für auf dem Dach, am Heck oder auf Radkappen angebrachte Werbeträger ist eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder ein Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erforderlich. Die Betriebserlaubnis oder das Teilegutachten ist in Kopie mitzuführen. Die Montage hat entsprechend den Angaben des Herstellers und den Bedingungen des Gutachtens zu erfolgen. 3. Werbeträger und Werbeflächen dürfen weder direkt noch indirekt beleuchtet und auch nicht retroreflektierend sein. 4. Weitere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. 5. Die Ausnahme ist bis zum 31.12.2013 befristet. Die Ausnahmegenehmigung vom 24.02.2010 wird aufgehoben. 6. Der jederzeitige Widerruf bleibt vorbehalten. Darmstadt, den 28.10.2011 Regierungspräsidium Darmstadt III 33.1 – 66 l 28/05 – Nr. 3/01 Regierungspräsidium Gießen 33 – 66 f 02 BOKraft allg. Regierungspräsidium Kassel 22-66a 02/26.2