Änderungen ab 1.1.2016 bei BTS und RAUS

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Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Fachbereich Direktzahlungsprogramme
Referenz/Aktenzeichen: 06.11.2015 blw-zbd
Änderungen ab 1.1.2016 bei BTS und RAUS:
- BTS-Rindergattung / brünstige Tiere
- BTS/RAUS-Nutzgeflügel / AKB zu mobilen Geflügelställen
- RAUS-Weidetiere / Suhlen
Direktzahlungsverordnung Anhang 6
Bst. A
[BTS]
Ziff. 1.4 [Rindergattung und Wasserbüffel]
Bst. d und i
«Besamung» (brünstiger Tiere) war bisher in Bst. d als Beispiel für eine zulässige Abweichung
von der Gruppenhaltung aufgeführt. Gleichzeitig waren zulässige Abweichungen bei brünstigen
Tieren in Bst. i geregelt, was verwirrend war. Zur Klarstellung wird nun in Bst. d «beispielsweise
Besamung» durch «beispielsweise Klauenpflege» ersetzt. Materiell ändert sich nichts.
Bst. i
Bereits bisher war es zulässig, brünstige Tiere in separaten Ein- oder Mehrflächenbuchten unterzubringen. Als weitere Möglichkeit zur Minimierung der Verletzungsgefahr im Zusammenhang mit dem Bespringen dürfen brünstige Tiere nun auch während maximal zwei Tagen auf
einem separaten Liegebereich angebunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiere auf
einer Strohmatratze oder einer für sie gleichwertigen Unterlage (z.B. BTS-konforme Liegematte
mit gehäckseltem Stroh) liegen können.
Ziff. 4.1 [Schweinegattung]
Bst. b
Betrifft nur die französische Fassung (Fehlerkorrektur).
Bst. B
[Aussenklimabereich für Nutzgeflügel]
Ziff. 1.4
Die Regelung für die Standorte von mobilen Geflügelställen wird aufgehoben. Folglich müssen
die Tierhalter die verschiedenen Standorte nicht mehr dokumentieren.
Bst. D
[RAUS]
Ziff. 1.1 [Rindergattung und Wasserbüffel sowie Pferde-, Ziegen- und Schafgattung]
Der Änderungsentwurf, der in der öffentlichen Anhörung war, beinhaltete eine Reduktion der
Anzahl Tage, an welchen die Landwirte im Berggebiet den Tieren der Rindergattung im Frühjahr Auslauf gewähren müssen. Auf Grund der diesbezüglichen Rückmeldungen der Stellungnehmenden wurde dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt.
Bst. E
[Weide]
Ziff. 7.2 [Morastige Stellen]
Morastige Stellen auf Weiden müssen nach wie vor ausgezäunt werden. Eine Ausnahme bilden
Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine. Gemäss der Tabelle 15 im Dokument „Baulicher
Umweltschutz in der Landwirtschaft“, in welchem BAFU und BLW die Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung konkretisieren, sind Suhlen in Grundwasserschutzzonen nicht zulässig
und in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao ist nach wie vor eine kantonale Bewilligung
nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG erforderlich. In den übrigen Bereichen sind keine kantonalen
Bewilligungen mehr notwendig.
Ziff. 7.4 [Pferdeweiden]
Keine materielle Änderung, sondern Präzisierung der Flächenvorgabe für Pferdeweiden.
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Mattenhofstrasse 5, CH-3003 Bern
[email protected]
www.blw.admin.ch
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