Instrumente der GASP Gemeinsame Strategie (Art.13 – seit Amsterdam) - Ziel: Eine Form des EU-internen Rechtsakts zu schaffen, der die Mitgliedstaaten in ihren Politiken noch stärker als bisher auf eine gemeinsame EU-Linie festlegen Kohärenz der GASP - Wie: Können ein umfassendes Konzept der Union zu einem bestimmten Außenpolitik Bereich (geographisch enthalten, Maßnahmen oder zur thematisch) Umsetzung ihrer werden verbindlich festgeschrieben - Beschlussverfahren: Einstimmig durch ER 1 Gemeinsame Aktionen: - EU will auf einem konkreten Gebiet der Außenpolitik operativ tätig werden Entsendung von Wahlbeobachtern, Ernennung eines Sonderbeauftragten etc. - Beschlussverfahren: einstimmig Gemeinsame Standpunkte: - Ein für die Mitgliedstaaten verbindliches Konzept der Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art - Beschlussverfahren: einstimmig 2 Erklärungen (sind vertraglich nicht festgelegt): - Erklärungen zu aktuellen politischen Ereignissen (Verurteilungen der Todesstrafe oder Begrüßung des friedlichen Verlaufs von Parlamentswahlen) - MS binden sich an diese Erklärungen sowie assoziierte Staaten Akteure - Mister GASP: Amt des Hohen Vertreters (und Generalsekretär des Rates) Art. 26 - Funktion: Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen 3 - Führt im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten - Wird unterstützt vom Politischen Stab: Erarbeitet regelmäßig außenund sicherheitspolitische Analysen aus allen GASP-relevanten Bereichen Troika: - Präsidentschaft, Hoher Vertreter, Kommission - Funktion: Vertritt EU gegenüber Drittstaaten GASP Arbeitsgruppen 4 EEA 1987 GASP/ EU Vertrag 1992 Amsterdam 1997 Ziele Art. 30 Ausarbeitung und Verwirklichung einer europäischen Außenpolitik Art: 11: u.a. Wahrung der Werte, Interessen und Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union; Stärkung der Sicherheit; Wahrung des Friedens und Stärkung der internationalen Sicherheit; Förderung der internationalen Zusammenarbeit; Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 2: „Behauptung der Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ... Schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte“ Reform der GASP (effizienter) 5 EEA EU Vertrag Amsterdam Instrumente Art. 30.2: Unterrichtung, Konsultation, Abstimmung und Angleichung der Standpunkte; Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, Zusammenarbeit in Drittländern Art. 14 bis 20: Einrichtung einer regelmäßigen Zusammenarbeit; stufenweise Durchführung gemeinsamer Aktionen, Abstimmung, gemeinsame Standpunkte, gemeinsame Aktionen, Vertretung durch die Troika, Zusammenarbeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen S.o. und darüber hinaus Gemeinsame Strategie, Erklärungen 6 Stellung der Kommission EEA EU Vertrag EEA Art. 30.3.: Beteiligung eines Kommissionsmitglieds an den Außenministertreffen; Beteiligung im vollen Umfang Art. 27: Beteiligung an den Arbeiten der GASP im vollen Umfang geschlossene Sitzungen, Einfluss der Kommission ist ungewiss Stellung des Parlaments Art. 30.4: Beteiligung, regelmäßige Unterrichtung durch die Präsidentschaft, gebührende Berücksichtigung der Auffassungen des Parlamentes 7 EU Vertrag Art. 21: Anhörung des Parlaments zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellung der GASP, regelmäßige Unterrichtung, Möglichkeit von Nachfragen oder Empfehlungen des EP Haushaltsrecht bietet dem EP Einflussmöglichkeiten, wenn die Verwaltungsausgaben der GASP zu Lasten des EG-Haushalts gehen (Aber: Rat kann Kosten an die Mitgliedstaaten weiterreichen); Mitbestimmung bei Neuaufnahme von Mitgliedern 8 Prinzipien europäischer Umweltpolitik Europäische Umweltpolitik ist keine Ansammlung relativ unverbundener und unkoordinierter Maßnahmen, sondern basiert auf einer Reihe unterschiedlicher Prinzipien. Diese beziehen sich auf: 1. Generelles Management, 2. Ausgestaltung von Standards, 3. Allokation von Kompetenzen als auch 4. die Integration des Umweltschutzes in andere Politikbereiche. 9 I Umweltmanagement Prinzip der Prävention: Politische Maßnahmen sollen grundsätzlich darauf ausgerichtet sein, die Entstehung von Umweltschäden bereits im Vorfeld zu verhindern (vs. Reaktiv, welche auf die Beseitigung bereits eingetretener Umweltschäden ausgerichteten Maßnahmen ausgerichtet ist) 10 Grund: Die Verhinderung von Umweltschäden verursacht meist geringere Kosten als deren nachträgliche Beseitigung und Bekämpfung Beispiel: Chemikalienkontrolle die Hersteller chemischer Produkte werden verpflichtet, potentielle Gefährdungen, die bei der Verbreitung und dem Transport dieser Produkte entstehen können, zu identifizieren und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen 11 Ursprungsprinzip (begünstigt emissionsbezogenes Verständnis von Umweltschutz): Umweltbeeinträchtigungen sollen direkt an der Quelle bekämpft werden, an der sie entstehen. Ziel: Umweltverschmutzung soweit als möglich an der Entstehungsquelle zu reduzieren, unabhängig vom jeweiligen Zustand der Umwelt im Umfeld der Quelle Beispiel: Einheitliche Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen 12 Integrierter Umweltschutz: Das Integrationsprinzip beinhaltet, dass Umweltbelange in allen politischen Entscheidungsprozessen, Zielsetzungen und Politikfeldern berücksichtigt werden. Beispiel: Es soll vermieden werden, dass mit der Installation von Filtertechnologien zur Reinhaltung der Luft gleichzeitig eine erhöhte Gewässerverschmutzung einhergeht, indem die der Luft entzogenen Schadstoffe stattdessen im Abwasser eines Industriebetriebes „entsorgt“ werden. 13 II Ausgestaltung von Umweltstandards: Ressourcenschonung: Schonende Nutzung natürlicher Ressourcen (Art. 174 Abs. 1 EEA) Hohes Schutzniveau: Hohes Schutzniveau umweltpolitischer Harmonisierung, welches zusätzlich im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes zu beachten ist nicht nur die Angleichung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist zu beachten, sondern es werden umweltpolitische Maßnahmen gestellt, die es zu beachten gilt Umweltschutz als eigenständiges Regulierungsziel neben dem Ziel der ökonomischen Integration 14 Vorsorgeprinzip: Im Falle des Mangels an zuverlässigen wissenschaftlichen Risikoabschätzungen ist im Zweifel eine Entscheidung zugunsten des Verbots einer Betätigung oder Produktentwicklung zu treffen. Beispiel: „Saurer Regen“ in den 80er Jahren Ist trotz fehlender gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, eine Verschärfung von Umweltstandards geeignet, bestimmte Probleme zu lösen? 15 III Kompetenzverteilung: Die Definition umweltpolitischer Standards sollte grundsätzlich auf der Ebene erfolgen, die am besten in der Lage ist, ein konkretes Problem zu bewältigen. Prinzip der angemessenen Handlungsebene: Für jede Kategorie umweltpolitischer Probleme ist diejenige Handlungsebene zu wählen, die in Anbetracht der Reichweite und Natur des Problems am ehesten geeignet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen. 16 Grund: Anerkennung der nationalen, regionalen, lokal variierenden Umweltbedingungen und Problemkonstellationen erfordern unterschiedliche politische Aktivitäten und Maßnahmen (seit EEA vertraglich festgelegt). Subsidiaritätsprinzip: Seit EEA (Art. 174) erstmals eingeführt und mit Maastricht (Art. 3b) zu einem generellen Prinzip gemeinschaftlichen Handelns erhoben. Die Tätigkeit der Gemeinschaft setzt ein, wenn die angestrebten Ziele besser erreicht werden können als auf der Ebene der Mitgliedstaaten. 17 IV Integration des Umweltschutzes in andere Politikbereiche Verursacherprinzip Das Verursacherprinzip besagt, dass der Urheber einer Umweltbelastung auch die Kosten für die Beseitigung tragen soll. Integrationsprinzip: Das Integrationsprinzip beinhaltet, dass Umweltbelange in allen politischen Entscheidungsprozessen, Zielsetzungen und Politikfeldern berücksichtigt werden. 18 Auswahl europäischer Umweltmaßnahmen Kfz-Emissionen (1970) Seit 1970: Verabschiedung einer Serie von Maßnahmen zur Begrenzung von Schadstoffemission von Kraftfahrzeugen, insbesondere Kohlenmonoxsid, Nitrogenoxide und Staub Badegewässer (1976) Richtlinie zur Verbesserung der Qualität von Badegewässern durch eine verbesserte Kontrolle von Abwassereinleitungen. Die Richtlinie definiert maximal zulässige Konzentrationen für 19 verschieden Schadstoffe in Badegewässern Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP (1985) Die Richtlinie verlangt die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, bevor Projekte mit potentiell weit reichenden Auswirkungen auf die Umwelt genehmigt werden können. Emissionen aus Großfeuerungsanlagen (1988) Ziel ist es, den Ausstoß von Schadstoffemissionen aus stationären Quellen (z.B. Kraftwerken) zu begrenzen. Die MS werden verpflichtet, nationale Pläne für die 19 Reduktion von Emissionen zu erstellen und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für alle Anlagen, die nach 1987 in Betrieb gegangen sind, sicherzustellen Genetisch veränderte Organismen (1990) Maßstäbe werden durch diese Maßnahme definiert bezüglich der öffentlichen Benachrichtigung und Bereitstellung technischer Informationen bei der Freisetzung genetisch veränderter Substanzen. Zugang zu Umweltinformationen (1990) Transparenz umweltpolitischer Regulierung und eine breitere Verfahrensbeteiligung der Öffentlichkeit. Jeder Person ist auf Antrag ohne Nachweis eines besonderen Interesses freier Zugang zu allen bei den nationalen Behörden vorhanden umweltrelevanten Informationen gewährt werden muss Verpackungsabfall (1994) Reduktion von Verpackungsabfall; Mitgliedstaaten werden zugleich verpflichtet, Systeme für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu etablieren. Außerdem werden Zielvorgaben für die Wiederverwertung definiert Quelle: Knill 2003: 40 20 Prinzipien europäischer Umweltpolitik (Quelle: Weale et al. 2000, 62-63) Umweltmanagement Ausgestaltung von Umweltstandards Kompetenzverteilung Integration des Umweltschutzes in andere Politikbereiche - Prävention Ursprungsprinzip Integrierter Umweltschutz Ressourcenschonung Hohes Schutzniveau Vorsorgeprinzip Angemessene Handlungsebene - Subsidiaritätsprinzip - Verursacherprinzip - Integrationsprinzip 21