Instrumente der GASP

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Instrumente der GASP
Gemeinsame Strategie (Art.13 – seit Amsterdam)
- Ziel: Eine Form des EU-internen Rechtsakts zu schaffen, der die
Mitgliedstaaten in ihren Politiken noch stärker als bisher auf eine
gemeinsame EU-Linie festlegen Kohärenz der GASP
- Wie: Können ein umfassendes Konzept der Union zu einem
bestimmten
Außenpolitik
Bereich
(geographisch
enthalten,
Maßnahmen
oder
zur
thematisch)
Umsetzung
ihrer
werden
verbindlich festgeschrieben
- Beschlussverfahren: Einstimmig durch ER
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Gemeinsame Aktionen:
- EU will auf einem konkreten Gebiet der Außenpolitik operativ tätig
werden Entsendung von Wahlbeobachtern, Ernennung eines
Sonderbeauftragten etc.
- Beschlussverfahren: einstimmig
Gemeinsame Standpunkte:
- Ein für die Mitgliedstaaten verbindliches Konzept der Union für eine
bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art
- Beschlussverfahren: einstimmig
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Erklärungen (sind vertraglich nicht festgelegt):
- Erklärungen zu aktuellen politischen Ereignissen (Verurteilungen der
Todesstrafe
oder
Begrüßung
des
friedlichen
Verlaufs
von
Parlamentswahlen)
- MS binden sich an diese Erklärungen sowie assoziierte Staaten
Akteure
- Mister GASP: Amt des Hohen Vertreters (und Generalsekretär des
Rates) Art. 26
- Funktion: Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer
Entscheidungen
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- Führt im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten
- Wird unterstützt vom Politischen Stab: Erarbeitet regelmäßig außenund sicherheitspolitische Analysen aus allen GASP-relevanten
Bereichen
Troika:
- Präsidentschaft, Hoher Vertreter, Kommission
- Funktion: Vertritt EU gegenüber Drittstaaten
GASP Arbeitsgruppen
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EEA 1987
GASP/ EU Vertrag 1992
Amsterdam 1997
Ziele
Art. 30 Ausarbeitung und Verwirklichung
einer europäischen Außenpolitik
Art: 11: u.a. Wahrung der Werte, Interessen
und Unabhängigkeit und Unversehrtheit der
Union; Stärkung der Sicherheit; Wahrung
des Friedens und Stärkung der
internationalen Sicherheit; Förderung der
internationalen Zusammenarbeit; Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Art. 2: „Behauptung der Identität auf
internationaler Ebene, insbesondere durch
eine gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik ... Schrittweise
Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer
gemeinsamen Verteidigung führen könnte“
Reform der GASP (effizienter)
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EEA
EU Vertrag
Amsterdam
Instrumente
Art. 30.2: Unterrichtung, Konsultation,
Abstimmung und Angleichung der
Standpunkte; Durchführung gemeinsamer
Maßnahmen, Zusammenarbeit in
Drittländern
Art. 14 bis 20: Einrichtung einer
regelmäßigen Zusammenarbeit; stufenweise
Durchführung gemeinsamer Aktionen,
Abstimmung, gemeinsame Standpunkte,
gemeinsame Aktionen, Vertretung durch die
Troika, Zusammenarbeit der diplomatischen
und konsularischen Vertretungen
S.o. und darüber hinaus Gemeinsame
Strategie, Erklärungen
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Stellung der Kommission
EEA
EU Vertrag
EEA
Art. 30.3.: Beteiligung eines
Kommissionsmitglieds an den
Außenministertreffen; Beteiligung im
vollen Umfang
Art. 27: Beteiligung an den Arbeiten der
GASP im vollen Umfang
geschlossene Sitzungen, Einfluss der
Kommission ist ungewiss
Stellung des Parlaments
Art. 30.4: Beteiligung, regelmäßige
Unterrichtung durch die Präsidentschaft,
gebührende Berücksichtigung der
Auffassungen des Parlamentes
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EU Vertrag
Art. 21: Anhörung des Parlaments zu
den wichtigsten Aspekten und
grundlegenden Weichenstellung der
GASP, regelmäßige Unterrichtung,
Möglichkeit von Nachfragen oder
Empfehlungen des EP Haushaltsrecht
bietet dem EP Einflussmöglichkeiten,
wenn die Verwaltungsausgaben der
GASP zu Lasten des EG-Haushalts
gehen (Aber: Rat kann Kosten an die
Mitgliedstaaten weiterreichen);
Mitbestimmung bei Neuaufnahme von
Mitgliedern
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Prinzipien europäischer Umweltpolitik
Europäische
Umweltpolitik
ist
keine
Ansammlung
relativ
unverbundener und unkoordinierter Maßnahmen, sondern basiert
auf einer Reihe unterschiedlicher Prinzipien. Diese beziehen sich
auf: 1. Generelles Management, 2. Ausgestaltung von Standards, 3.
Allokation von Kompetenzen als auch 4. die Integration des
Umweltschutzes in andere Politikbereiche.
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I Umweltmanagement
Prinzip der Prävention:
Politische Maßnahmen sollen grundsätzlich darauf ausgerichtet sein,
die Entstehung von Umweltschäden bereits im Vorfeld zu
verhindern (vs. Reaktiv, welche auf die Beseitigung bereits
eingetretener
Umweltschäden
ausgerichteten
Maßnahmen
ausgerichtet ist)
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Grund: Die Verhinderung von Umweltschäden verursacht meist
geringere Kosten als deren nachträgliche Beseitigung und
Bekämpfung
Beispiel:
Chemikalienkontrolle
die
Hersteller
chemischer
Produkte werden verpflichtet, potentielle Gefährdungen, die bei der
Verbreitung und dem Transport dieser Produkte entstehen können,
zu identifizieren und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen
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Ursprungsprinzip (begünstigt emissionsbezogenes Verständnis von
Umweltschutz):
Umweltbeeinträchtigungen sollen direkt an der Quelle bekämpft
werden, an der sie entstehen.
Ziel:
Umweltverschmutzung
soweit
als
möglich
an
der
Entstehungsquelle zu reduzieren, unabhängig vom jeweiligen
Zustand der Umwelt im Umfeld der Quelle
Beispiel:
Einheitliche
Grenzwerte
für
den
Ausstoß
von
Schadstoffen
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Integrierter Umweltschutz:
Das Integrationsprinzip beinhaltet, dass Umweltbelange in allen
politischen
Entscheidungsprozessen,
Zielsetzungen
und
Politikfeldern berücksichtigt werden.
Beispiel: Es soll vermieden werden, dass mit der Installation
von Filtertechnologien zur Reinhaltung der Luft gleichzeitig
eine erhöhte Gewässerverschmutzung einhergeht, indem die
der Luft entzogenen Schadstoffe stattdessen im Abwasser eines
Industriebetriebes „entsorgt“ werden.
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II Ausgestaltung von Umweltstandards:
Ressourcenschonung: Schonende Nutzung natürlicher Ressourcen
(Art. 174 Abs. 1 EEA)
Hohes Schutzniveau:
Hohes
Schutzniveau
umweltpolitischer
Harmonisierung,
welches
zusätzlich im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes zu
beachten ist nicht nur die Angleichung nationaler Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
ist
zu
beachten,
sondern
es
werden
umweltpolitische Maßnahmen gestellt, die es zu beachten gilt
Umweltschutz als eigenständiges Regulierungsziel neben dem Ziel der
ökonomischen Integration
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Vorsorgeprinzip:
Im Falle des Mangels an zuverlässigen wissenschaftlichen
Risikoabschätzungen ist im Zweifel eine Entscheidung zugunsten
des Verbots einer Betätigung oder Produktentwicklung zu treffen.
Beispiel: „Saurer Regen“ in den 80er Jahren Ist trotz fehlender
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, eine Verschärfung von
Umweltstandards geeignet, bestimmte Probleme zu lösen?
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III Kompetenzverteilung:
Die Definition umweltpolitischer Standards sollte grundsätzlich auf der
Ebene erfolgen, die am besten in der Lage ist, ein konkretes Problem zu
bewältigen.
Prinzip der angemessenen Handlungsebene:
Für
jede
Kategorie
umweltpolitischer
Probleme
ist
diejenige
Handlungsebene zu wählen, die in Anbetracht der Reichweite und Natur
des Problems am ehesten geeignet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu
beschließen und durchzuführen.
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Grund: Anerkennung der nationalen, regionalen, lokal variierenden
Umweltbedingungen
und
Problemkonstellationen
erfordern
unterschiedliche politische Aktivitäten und Maßnahmen (seit EEA
vertraglich festgelegt).
Subsidiaritätsprinzip:
Seit EEA (Art. 174) erstmals eingeführt und mit Maastricht (Art. 3b) zu
einem generellen Prinzip gemeinschaftlichen Handelns erhoben. Die
Tätigkeit der Gemeinschaft setzt ein, wenn die angestrebten Ziele besser
erreicht werden können als auf der Ebene der Mitgliedstaaten.
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IV Integration des Umweltschutzes in andere Politikbereiche
Verursacherprinzip
Das
Verursacherprinzip
besagt,
dass
der
Urheber
einer
Umweltbelastung auch die Kosten für die Beseitigung tragen soll.
Integrationsprinzip:
Das Integrationsprinzip beinhaltet, dass Umweltbelange in allen
politischen Entscheidungsprozessen, Zielsetzungen und
Politikfeldern berücksichtigt werden.
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Auswahl europäischer Umweltmaßnahmen
Kfz-Emissionen (1970)
Seit 1970: Verabschiedung einer Serie von Maßnahmen zur Begrenzung von
Schadstoffemission von Kraftfahrzeugen, insbesondere Kohlenmonoxsid,
Nitrogenoxide und Staub
Badegewässer (1976)
Richtlinie zur Verbesserung der Qualität von Badegewässern durch eine
verbesserte Kontrolle von Abwassereinleitungen. Die Richtlinie definiert
maximal zulässige Konzentrationen für 19 verschieden Schadstoffe in
Badegewässern
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP (1985)
Die Richtlinie verlangt die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
bevor Projekte mit potentiell weit reichenden Auswirkungen auf die Umwelt
genehmigt werden können.
Emissionen aus Großfeuerungsanlagen (1988)
Ziel ist es, den Ausstoß von Schadstoffemissionen aus stationären Quellen (z.B.
Kraftwerken) zu begrenzen. Die MS werden verpflichtet, nationale Pläne für die
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Reduktion von Emissionen zu erstellen und die Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte für alle Anlagen, die nach 1987 in Betrieb gegangen sind,
sicherzustellen
Genetisch veränderte Organismen (1990)
Maßstäbe werden durch diese Maßnahme definiert bezüglich der öffentlichen
Benachrichtigung und Bereitstellung technischer Informationen bei der
Freisetzung genetisch veränderter Substanzen.
Zugang zu Umweltinformationen (1990)
Transparenz
umweltpolitischer
Regulierung
und
eine
breitere
Verfahrensbeteiligung der Öffentlichkeit. Jeder Person ist auf Antrag ohne
Nachweis eines besonderen Interesses freier Zugang zu allen bei den nationalen
Behörden vorhanden umweltrelevanten Informationen gewährt werden muss
Verpackungsabfall (1994)
Reduktion von Verpackungsabfall; Mitgliedstaaten werden zugleich verpflichtet,
Systeme für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu
etablieren. Außerdem werden Zielvorgaben für die Wiederverwertung definiert
Quelle: Knill 2003: 40
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Prinzipien europäischer Umweltpolitik (Quelle: Weale et al. 2000, 62-63)
Umweltmanagement
Ausgestaltung von
Umweltstandards
Kompetenzverteilung
Integration des
Umweltschutzes in andere
Politikbereiche
-
Prävention
Ursprungsprinzip
Integrierter Umweltschutz
Ressourcenschonung
Hohes Schutzniveau
Vorsorgeprinzip
Angemessene
Handlungsebene
- Subsidiaritätsprinzip
- Verursacherprinzip
- Integrationsprinzip
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