Der Europäische Rat

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Zusatzthema zu Modul 2 Organe der EU
Veränderungen bei den EU-Organen durch den Lissabon-Vertrag
Die institutionelle Struktur der Union ist durch den Vertrag von Lissabon nicht grundlegend
geändert worden – sie gründet sich weiterhin auf das „institutionelle Dreieck“ Parlament, Rat
und Kommission. Die Union hat aber nun sieben Organe: Der Europäische Rat und die
Europäische Zentralbank wurden in den Kreis der Organe aufgenommen.
Welche Veränderungen haben sich für einzelne Organe aus dem Vertrag von Lissabon
ergeben?
Das Europäische Parlament
Der Vertrag von Lissabon stärkt die Befugnisse des Parlaments in den Bereichen
Rechtsetzung, Haushalt und Genehmigung internationaler Vereinbarungen. Außerdem wird
die Zusammensetzung des Parlaments geändert: Die Zahl der Abgeordneten darf 751 (750
und der Präsident) nicht übersteigen. Das gilt jedoch erst ab Beginn der nächsten
Legislaturperiode im Jahr 2014. Die Aufteilung der Sitze zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt
weiterhin nach dem Grundsatz der „degressiven Proportionalität“: Größere Länder stellen
zwar mehr Abgeordnete als kleinere.Abgeordnete der großen Mitgliedstaaten wie
Deutschland vertreten aber mehr Bürgerinnen und Bürger ihres Landes als Abgeordnete aus
kleinen Ländern wie Malta oder Luxemburg. Für jeden Mitgliedstaat ist eine Mindestzahl von
6 und eine Höchstzahl von 96 Abgeordneten vorgesehen. Bis zur nächsten Wahl 2014 bleibt
die Anzahl der Abgeordneten für Deutschland jedoch bei 99.
Der Europäische Rat
Der Europäische Rat (ER) hat nun den Status eines Organs der Union, er erhält aber keine
neuen Aufgabengebiete. Die Außenminister der Mitgliedstaaten nehmen nicht mehr
automatisch (wie noch in Art. 4 EUV Nizza festgelegt) an den Treffen des ER teil, sondern
nur noch, wenn es die Tagesordnung erfordert (Art. 15 Abs.3 EUV). Ein neuer Akteur ist der
Präsident des Europäischen Rates, der vom Europäischen Rat für die Hälfte der
Legislaturperiode, also für zweieinhalb Jahre gewählt wird. Seine Hauptaufgabe ist es, die
Arbeiten des Europäischen Rates vorzubereiten und ihre Kontinuität zwischen den Treffen
der Staats- und Regierungschefs zu gewährleisten. Bei den Gipfeltreffen wird er die Staatsund Regierungschefs dabei unterstützen, einen Konsens zu finden. Er vertritt die Union nach
außen in allen Angelegenheiten, die nicht mit der GASP zusammenhängen. Der Präsident
des Europäischen Rates darf kein anderes nationales Mandat innehaben.
Der Rat
Der Rat teilt seine Aufgaben in den Bereichen Rechtsetzung und Haushalt nun fast
uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament. Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
ist weiterhin der Hauptakteur in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
der Rat Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) spielt bei der Koordinierung der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle.
Das durch den Maastrichter Vertrag eingeführte Mitentscheidungsverfahren (Kodezision) ist
nun als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ (Art. 294 AEUV) die Regel. Der Rat
entscheidet jetzt generell mit qualifizierter Mehrheit und nur noch in wenigen Fällen
einstimmig. Die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit wurde mit Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon auf zahlreiche Bereiche (wie Zuwanderung oder Kultur) ausgeweitet.
Im Jahr 2014 wird dann für Rats-Beschlüsse die doppelte Mehrheit von 55 % der
Mitgliedstaaten und 65 % der Gesamtbevölkerung der Union eingeführt. Dieses neue
Berechnungsverfahren wird allerdings mindestens bis 2017 durch einen dem „Kompromiss
von Ioannina“ vergleichbaren Mechanismus ergänzt: Wenn eine Gruppe von Mitgliedstaaten,
die zusammen fast eine Sperrminorität erreichen, ihre ablehnende Haltung gegenüber einem
Beschluss bekunden, muss der Rat alles daran setzen, in einem angemessenen Zeitraum
eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden.
Europäische Kommission
Durch den Vertrag von Lissabon ändert sich die Zusammensetzung der Kommission. Ab
2014 wird sich das Kollegium aus einer Anzahl von Mitgliedern zusammensetzen, die zwei
Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, (d. h. 18 bei einer Union von derzeit 27
Staaten, 19 nach dem Beitritt Kroatiens Mitte 2013). Sie werden nach einem System der
gleichberechtigten Rotation der Mitgliedstaaten ausgewählt. Die Zahl der
Kommissionsmitglieder kann vom Europäischen Rat einstimmig geändert werden.
Der Kandidat für das Amt des Kommissionspräsidenten muss ab 2014 der Parteirichtung
angehören, die bei den Wahlen zum Parlament die meisten Sitze errungen hat. Nach der
Nominierung durch den Europäischen Rat wird er offiziell vom Europäischen Parlament
gewählt – oder abgelehnt, so dass ein neuer Kandidat nominiert werden muss.
Außerdem wird die Rolle des Kommissionspräsidenten gestärkt: Er kann einzelne Mitglieder
des Kollegiums ihres Amtes entheben und den Mitgliedern ihre Aufgabenbereiche zuweisen.
Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik
Eine der wichtigsten institutionellen Neuerungen des Vertrags von Lissabon ist die
Einrichtung des Amtes des „Hohen Vertreters der Union für Außen und Sicherheitspolitik“.
Dies erhöht die Übereinstimmung der außenpolitischen Maßnahmen der Union und der
Mitgliedstaaten.
Als Beauftragter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat er den Vorsitz im Rat
„Auswärtige Angelegenheiten“ inne, den Treffen der Außenminister der Mitgliedstaaten.
Außerdem vertritt er die Union und die GASP auf internationaler Bühne. Dabei wird er vom
Europäischen Auswärtigen Dienst unterstützt, der sich aus Beamten des Rates und der
Kommission sowie Diplomaten der Mitgliedstaaten zusammensetzt.
Der Hohe Vertreter hat ein weiteres Amt inne („Doppelhut“), er ist auch Vizepräsident der
Kommission für Außenbeziehungen. In dieser Funktion muss er sich, wie alle
Kommissionsmitglieder, vom Europäischen Parlament nach eingehender Befragung
bestätigen lassen.
Seit Dezember 2009 ist Catherine Ashton erste Hohe Vertreterin Union für Außen und
Sicherheitspolitik.
Die übrigen Institutionen
Die bisher geltenden Bestimmungen für die Europäische Zentralbank (EZB) und den
Rechnungshof wurden ohne wesentliche Änderungen beibehalten. Das Tätigkeitsfeld des
Europäischen Gerichtshofs wird durch den Vertrag von Lissabon allerdings erweitert
(insbesondere bei der strafrechtlichen und polizeilichen Zusammenarbeit). Ferner werden
einige verfahrenstechnische Änderungen eingeführt. Nach wie vor ist der Gerichtshof nicht
für den Bereich der GASP zuständig.
Die nationalen Parlamente
Der Vertrag von Lissabon stärkt die Rolle der nationalen Parlamente. Sie erhalten ein
Einspruchsrecht gegen Gesetzentwürfe der Union, wenn nach Ansicht der Parlamentarier
die Prinzipien der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtigt
wurden.
Quelle: nach Europ. Kommission (geändert und aktualisiert);
http://europa.eu/lisbon_treaty/glance/institutions/index_de.htm
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