MODUL 9 Die EU und die Welt Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik Zuständig in den EU-Organen Europäisches Parlament Ausschuss Auswärtige Angelegenheiten Rat Rat Auswärtige Angelegenheiten Kommission Vizepräsidentin (und Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (seit 1993, Anfänge als EPZ seit 1970) Rechtsgrundlagen: Art. 23 bis 41 EUV (GASP) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) hat durch den Vertrag von Lissabon wichtige Neuerungen erfahren. Dazu zählen vor allem das Amt des „Hohen Vertreters der Union für Außen und Sicherheitspolitik“. Zur ersten „Hohen Vertreterin“ wurde die Britin Catherine Ashton bestimmt. Sie wird unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Auch heute noch ist Außen- und Sicherheitspolitik in erster Linie Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die GASP der EU existiert „neben“ dieser Außenpolitik der Staaten, die aber verpflichtet sind, die GASP zu unterstützen und nichts zu tun, was im Widerspruch zu ihr stehen würde. Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten andere Bestimmungen und Verfahren als für die vergemeinschafteten Politikbereiche. Jede Gesetzgebung ist in der GASP ausgeschlossen (Art. 24 EUV). Die Entscheidungen der GASP werden vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ getroffen; der Europäische Rat legt die Ziele und allgemeinen Leitlinien dafür fest. Beide Organe treffen ihre Entscheidungen nach wie vor überwiegend einstimmig. Ausnahmen sind in Art. 31 Ziffer 2 EUV aufgezählt, aber auch für die qualifizierte Mehrheit gilt in der GASP ab 2014 eine andere Stimmengewichtung als sonst im Rat: mindestens 72 % der Stimmen und 65 % der Bevölkerung (Art. 238 Ziffer 2 AEUV). Die Kommission hat eine relativ schwache Rolle in der GASP: Sie wird in vollem Umfang beteiligt, verfügt aber nicht über ein exklusives Initiativrecht und übt keine nennenswerten 2 exekutiven Aufgaben aus. Das Europäische Parlament wird von der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik informiert und angehört. Das EP kann Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten und führt zweimal jährlich eine Aussprache über die GASP und über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 36 EUV). Das EP entscheidet als Teil der Haushaltsbehörde über den von der Kommission verwalteten GASPHaushalt. Der Gerichtshof ist für den Bereich Außen- und Sicherheitspolitik nicht zuständig (Art. 24 EUV). Die Arbeitsweise in der GASP Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen (Art. 32 EUV). Jeder Mitgliedstaat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik können den Rat mit einer Frage der GASP befassen und ihm Initiativen und Vorschläge unterbreiten („Initiativrecht“); Stimmrecht haben aber nur die Mitgliedstaaten. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat, dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ und der „Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ festgelegt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Hohe Vertreterin fungiert gewissermaßen als Außenministerin der EU. Sie stellt sicher, dass die vom Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt werden und vertritt die EU in der GASP nach außen, vertritt also die Position der EU gegenüber Drittstaaten, in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie ist ständige Vorsitzende des Rats „Auswärtige Angelegenheiten“. Außerdem ist sie Vizepräsidentin der Kommission und hat dort das Ressort Außenbeziehungen inne. Auf diese Weise ist das auswärtige Handeln von Rat und Kommission viel enger als bisher miteinander verzahnt. Der Europäische Rat Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der EU in Bezug auf einen Drittstaat (z. B. den Iran) oder eine Region der Welt (z. B. den Nahen Osten) oder ein bestimmtes Sicherheitsthema (z. B. Abrüstung, Terrorismus). Er legt dafür die Ziele und die allgemeinen Leitlinien fest, auch in Fragen der Verteidigung (Art. 26 EUV). Beschlüsse fasst der Europäische Rat einstimmig. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Rates, dessen Amt ebenfalls durch den Vertrag von Lissabon neu geschaffen worden ist; zum ersten Präsidenten wurde der Belgier Herman Van Rompuy ernannt. 3 Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ Die Außenminister der Mitgliedstaaten erlassen die für die Festlegung und Durchführung der GASP erforderlichen Rechtsakte, die als Ratsbeschlüsse bezeichnet werden. Für alle Beschlüsse sind die Leitlinien des Europäischen Rats bindend. Rechtsakte auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates kann der Rat abweichend vom Regelfall der Einstimmigkeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Das gilt auch für Rechtsakte nach einem Vorschlag, den die Hohe Vertreterin nach spezieller Aufforderung durch den Europäischen Rat vorgelegt hat sowie für die Ernennung eines Sonderbeauftragten nach Art. 33 EUV. Wenn ein Staat unter Hinweis auf wesentliche nationale Belange ankündigt, dass er einem Mehrheitsbeschluss nicht zustimmen kann, wird nicht abgestimmt. Die Hohe Vertreterin muss sich dann mit diesem Staat um eine annehmbare Lösung bemühen (Art. 31 Abs. 2 EUV). Instrumente der GASP Mit Ratsbeschlüssen werden die von der EU durchzuführenden Aktionen sowie gemeinsame Standpunkte der EU (z. B. zu Sanktionsmaßnahmen gegen ein Land) festgelegt. Aktionen Als Aktion wird das operative Vorgehen der EU in einer Situation bezeichnet, z. B. die Einrichtung oder Verlängerung einer zivilen oder militärischen Mission. Die Ratsbeschlüsse müssen die Ziele der Aktion, ihren Umfang und die dafür benötigten Mittel nennen. Die Beschlüsse sind für alle EU-Staaten bindend, die zugestimmt haben. Ein Staat darf sich aber der Stimme enthalten und muss dann nicht an der Aktion teilnehmen, er darf sie aber nicht gefährden oder behindern (Art. 31 Abs. 1 EUV). Nichtmilitärische Aktionen können auch von einigen EU-Staaten allein durchgeführt werden. Sie müssen dazu aber vom Rat ermächtigt sein. Gemeinsame Standpunkte Zu bestimmten Fragen geographischer oder thematischer Art kann der Rat durch Beschluss seinen Standpunkt festlegen (Art. 29 EUV). Alle Mitgliedstaaten müssen ihre Außenpolitik an diesen Standpunkten ausrichten. Wenn außenpolitisches Handeln eines Mitgliedstaats die Interessen der EU berühren könnte, müssen zuvor die anderen Staaten im Rat oder im Europäischen Rat konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen untereinander solidarisch handeln, sie müssen sich in allen außen- und sicherheitspolitischen Fragen von gemeinsamer Bedeutung untereinander abstimmen. Ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen koordinieren sie und setzen sich dort für den Standpunkt der Union ein. 4 Der Europäische Auswärtige Dienst Die Hohe Vertreterin repräsentiert die Union in internationalen Organisationen sowie bei internationalen Konferenzen und führt den politischen Dialog mit Drittstaaten. Unterstützt wird er dabei vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Der Rat hat im Oktober 2009 Leitlinien für die Zuständigkeiten, die Rechtsstellung, die Personalausstattung und die Finanzierung des EAD erlassen. Organisation und Arbeitsweise des EAD sind im Beschluss 2010/427 des Rates vom 26. 7. 2010 festgelegt. Die Einrichtung des EAD selbst erfolgte im Sommer 2010 durch einen Beschluss des Rats auf Vorschlag der Hohen Vertreterin, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission. Der EAD arbeitet seit 1. 12. 2010. Der EAD hat seinen Sitz in Brüssel. Er setzt sich aus Beamten des Generalsekretariats des Rats und der Kommission sowie aus Vertretern der Außenministerien der Mitgliedstaaten zusammen. Die Zentralverwaltung des EAD ist in Generaldirektionen untergliedert, die folgende Bereiche umfassen: – thematische und geografische Referate, die alle Länder und Regionen der Welt abdecken; – Verwaltung, Sicherheit der Kommunikations- und Informationssysteme, Haushalt und Personal; – Krisenmanagement und Planung, den Militärstab der EU und das Lagezentrum der EU (SITCEN) für die Durchführung der GASP. Die früheren 136 Delegationen der Kommission in Drittstaaten wurden zu EU-Delegationen umgewandelt, in denen Mitarbeiter des EAD weltweit für die Vertretung der EU sorgen. Sie übernehmen die Koordinierung der GASP vor Ort und arbeiten eng mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zusammen. (Siehe auch Zusatzthema: Der Europäische Auswärtige Dienst). Aktivitäten der EU im Rahmen der GASP Die Union unterstützt die Stabilität auf dem Balkan. Sie unterstützt Hilfsprojekte in sieben Ländern mit EU-Beihilfen und hilft beim Aufbau stabiler Gesellschaften. Im Kosovo steht eine 1900-Mann starke Justiz- und Polizeitruppe, die der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit dient. Die Union ist neben den Vereinten Nationen, den Vereinigten Staaten und Russland Mitglied des Nahost-Quartetts, das sich um eine Lösung des Nahost-Konflikts bemüht. Die Lösung des Konflikts zwischen den arabischen Staaten und Israel ist eine strategische Priorität für Europa. Die EU strebt eine Zwei-Staaten-Lösung an, mit einem unabhängigen, demokratischen Palästinenserstaat neben Israel und seinen anderen Nachbarn. 5 Die Union führt militärische, politische oder zivile Missionen durch, um den Friedensprozess in zahlreichen Ländern Europas, Afrikas und darüber hinaus, wie Afghanistan, zu unterstützen. Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (seit 2001) Rechtsgrundlagen Art. 42 bis 46 EUV Als integraler Bestandteil der GASP soll die GSVP soll dafür sorgen, dass die Union auf die zivilen und militärischen Mittel zugreifen kann, die sie für ihr globales Engagement im Bereich der Krisenbewältigung und speziell für Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit benötigt. Diese Mittel werden der Union von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die GSVP soll außerdem schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik festlegen. Der Europäische Rat kann einstimmig beschließen, dass eine gemeinsame Verteidigung aufgebaut wird. Der Vertrag von Lissabon führt das Instrument der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit ein (Art. 42 Abs. 6 EUV), die es einer Gruppe von Mitgliedstaaten erlaubt, verstärkt im militärischen Bereich unter dem Dach der EU zusammenzuarbeiten, auch wenn einige Mitgliedstaaten sich nicht beteiligen wollen oder können. Der Vertrag von Lissabon enthält erstmals auch eine politische Beistandsklausel für den Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen EU-Mitgliedstaat (Art. 42 Abs. 7 EUV). Militärische Einsätze Im Rahmen der „Petersberg-Aufgaben“ kann der Rat einstimmig militärische Einsätze der Europäischen Union im Bereich der Unterstützung humanitärer Hilfe, Evakuierungen, Friedenserhaltung oder Friedensschaffung einschließlich Friedenserzwingung beschließen (Art. 43 EUV). Diese Maßnahmen müssen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen. Der Europäische Rat hat ein „militärisches Planziel“ verabschiedet, in dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, der Union Einheiten und Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, um Operationen bis zu einer Personalstärke von 50 000 bis 60 000 Soldaten (Korpsstärke) für ein Jahr durchführen zu können. Die Einheiten sollen innerhalb von zwei Monaten nach der Ratsentscheidung einsatzfähig sein und das gesamte „Petersberg“-Spektrum abdecken können. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen darüber hinaus über schnell verlegbare Gefechtsverbände (Battle Groups), die innerhalb von 5 bis 15 Tagen vor Ort 6 einsatzfähig sein sollen. Diese ca. 1500 Mann starken Einheiten sollen räumlich und zeitlich auf 120 Tage begrenzte Operationen durchführen können. Deutschland hat hierfür bis zu 18 000 Soldaten gemeldet, die vorbehaltlich einer Mandatierung durch den Deutschen Bundestag zum Einsatz kommen können. Deutschland beteiligt sich regelmäßig an multinationalen Battle Groups. Pro Halbjahr stehen immer zwei Battle Groups der Europäischen Union in Bereitschaft. Zivile Einsätze Im nichtmilitärischen Bereich kann die EU bis zu 5 000 Polizeibeamte und weitere zivile Experten für internationale Missionen bereit stellen, z. B. um die Zivilverwaltung in Staaten zu stärken oder die dortige Polizei zu unterstützen oder im Falle eines exekutiven Mandats zu ersetzen. Deutschland beteiligt sich seit 1989 mit Polizisten und zivilen Experten an zivilen Missionen der Europäischen Union. 2012 sind deutsche Beamte beteiligt an den Missionen EUBAM Rafah, EUBAM Moldau, EUMM, EUPOL Afghanistan, EULEX Kosovo und EUPOL COPPS (siehe Zusatzthema „Missionen und Operationen der EU“). Um rechtsstaatliche Strukturen in Drittstaaten aufzubauen und zu festigen, kann die EU auf bis zu 200 Beamte aus dem Justizbereich (Richter, Staatsanwälte, Vollzugsbeamte) zurückgreifen. Solche autonomen EU-Einsätze können auch im Rahmen einer Mission der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stattfinden. Bei Katastrophen kann die Europäische Union kurzfristig spezialisierte Krisenreaktionsteams aus den Mitgliedstaaten entsenden. In Brüssel verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee unter Verantwortung des Rats und der Hohen Vertreterin die internationale Sicherheitslage und erstattet dem Rat Bericht. Es übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung über die zivilen und militärischen Krisenmanagementoperationen aus. Im Rahmen einer Operation kann es vom Rat ermächtigt werden, operative Fragen der Mission für den Rat zu entscheiden. Finanzierung der GASP und GSVP Alle operativen Ausgaben für zivile Missionen werden aus dem Haushalt der EU finanziert, es sei denn, der Rat entscheidet einstimmig etwas anderes. Aktivitäten der EU mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen werden hingegen von den Mitgliedstaaten nach dem Prinzip „costs lie where they fall“ finanziert. Die Kosten, die nicht einem Mitgliedstaat zugerechnet werden können, werden gemeinsam getragen nach dem BSP-Schlüssel. Für die Verwaltung dieser gemeinsam zu tragenden Kosten wurde ein besonderer Finanzierungsmechanismus („Athena“) eingerichtet (durch Beschluss 2007/384 des Rates). 7 Die Europäische Verteidigungsagentur Um der Europäischen Union die für das Krisenmanagement notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen und den Mitgliedstaaten, die dies wollen, bei der Stärkung ihrer Verteidigungsfähigkeiten zu helfen, wurde 2004 die Europäische Verteidigungsagentur gegründet (gem. Art. 42 Abs. 3 EUV). Sie hat nach Art. 45 EUV die Aufgabe, die Mitgliedstaaten in den Bereichen Verteidigungsforschung, Beschaffung, Rüstungsmarkt und Fähigkeitenplanung zu unterstützen sowie Projekte und Programme durchzuführen. 26 Mitgliedstaaten nehmen an der Europäischen Verteidigungsagentur teil (alle EU-Staaten außer Dänemark). Sie wird geleitet von der Hohen Vertreterin. Höchstes Entscheidungsgremium der Agentur ist der Lenkungsausschuss. Er tagt auf Ebene der Verteidigungsminister der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder deren Vertreter (Rüstungs-, Forschungs- oder Fähigkeitendirektoren). Die Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) Die EU oder einzelne Mitgliedstaaten können auch selbst betroffen oder bedroht sein von Terroranschlägen oder von Katastrophen, seien es natürliche wie Erdbeben oder von Menschen verursachte wie ein Reaktorunfall. In solchen Fällen handeln die Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam so, als wäre jeder von ihnen betroffen. Der Rat fasst einen Beschluss, damit die EU zur Abwehr der Gefahr, zum Schutz der Bevölkerung und der demokratischen Institutionen oder zur Beseitigung von Schäden alle Kräfte und Mittel mobilisieren kann einschließlich der Nutzung militärischer Mittel der Mitgliedstaaten. Die Europäische Sicherheitsstrategie Der Europäische Rat hat im Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ angenommen. Darin werden die globalen Bedrohungen von Frieden und Freiheit sowie die strategischen Ziele zur Verteidigung der Sicherheit benannt. Als Bedrohungen sieht die EU vor allem den Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, die europäische Interessen berühren, den Zusammenbruch von Staaten sowie die organisierte Kriminalität. Die strategischen Ziele richten sich vor allem auf die Abwehr von Bedrohungen (z. B. durch verschärfte Kontrollbestimmungen im Bereich der Verbreitung von Waffen, durch Förderung der Demokratie und Wiederherstellung einer geordneten Staatsführung in gefährdeten Ländern und Regionen, durch Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus, durch Einführung des Europäischen Haftbefehls), auf die Stärkung der Sicherheit in den Nachbarstaaten der EU sowie auf gut funktionierende internationale Institutionen wie die UN. 8 Zusatzthemen Zivile und militärische Missionen und Operationen der EU Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Hintergrundinformationen Die Europäische Sicherheitsstrategie (Dokument)