Hinweise zu Didaktik und Methoden Modul 9: Die EU und die Welt Einführung Im außenpolitischen Bereich gibt es eine deutliche Trennung zwischen den Arbeitsfeldern. Der eine Bereich ist in Art. 3 EUV genannt und in den Artikeln 205 bis 222 AEUV ausführlich beschrieben. Hier ist die Union „normal“ zuständig, entweder ausschließlich (Handelspolitik, Zollunion, internationale Übereinkünfte) oder ergänzend zur Politik der Mitgliedstaaten, die ihre Zuständigkeit uneingeschränkt ausüben (Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe). Der andere Bereich umfasst die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die nur im EUV ausführlich dargestellt ist, und zwar in den Artikeln 23 bis 46. Die Union ist auch hier zuständig, es gelten aber besondere Bestimmungen und Verfahren. Eine Gesetzgebung ist ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt der Europäische Rat die Ziele und Leitlinien, auf deren Grundlage der Rat Beschlüsse fasst, um die GASP zu gestalten, die dann von der Hohen Vertreterin der Union sowie den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Das Europäische Parlament hat nur ein Anhörungsrecht, kann Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten und führt zweimal jährlich eine Aussprache über die GASP und die GSVP durch. Der EuGH ist nicht zuständig. Zum ersten Bereich zählt alles, was irgendwie mit Export und Import zu tun hat, also der Abschluss von Handelsabkommen, die Festsetzung der Zölle, die Verhandlungen mit der Welthandelsorganisation, ferner der Abschluss von Abkommen mit Staaten außerhalb der EU zur Zusammenarbeit, etwa im Umweltschutz oder zur wirtschaftlichen Förderung. Eine besondere Rolle spielt hier die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, allen voran mit denen, die einst Kolonien von heutigen EU-Staaten waren. Die meisten waren noch Kolonien, als die EWG gegründet wurde. Sie wurden damals der Gemeinschaft assoziiert, 1973 kamen die britischen Kolonien hinzu. Nach ihrer Unabhängigkeit blieben die ehemaligen Kolonien in Afrika, der Karibik und dem Pazifik als AKP-Staaten in einem besonderen vertraglich geregelten Verhältnis zur Gemeinschaft. Ihre bevorzugte Behandlung im Handelsbereich musste später den strengeren Bedingungen der Welthandelsorganisation angepasst werden. Die Lomé-Abkommen mit den AKP-Staaten von 1975 wurden deshalb im Jahr 2000 vom Cotonou-Abkommen abgelöst, das Allgemeine Präferenzsystem mit einseitigen Zollvorteilen oder Zollfreiheit für Importe aus allen AKP-Staaten musste geändert werden. Zollfreiheit für alle Waren außer Waffen wird heute den Ländern gewährt, die von den UN als am wenigsten 2 entwickelt eingestuft werden, unabhängig davon, ob sie zu den AKP-Staaten gehören oder nicht. Begünstigt werden zudem Länder, die eine nachhaltige Entwicklung verfolgen und deren Regierung verantwortungsvoll handelt. Das wird daran gemessen, ob die Staaten eine Reihe von internationalen Übereinkommen ratifiziert haben und anwenden, z. B. die UNÜbereinkommen zu Menschenrechten und die Übereinkommen der IAO zu Arbeitnehmerrechten sowie Übereinkommen zum Schutz der Umwelt oder gegen Korruption. Eine besondere Rolle im auswärtigen Bereich nimmt die Nachbarschaftspolitik ein, die Staaten mit einer Landgrenze zur EU oder Küstenstaaten am Mittelmeer zugute kommt. Ihr Ziel ist es, das Wohlstandsgefälle zwischen dem Binnenmarkt und den Nachbarstaaten zu verringern und dort stabile Verhältnisse zu fördern. Der Bereich Einwanderung, Asyl und Abwehr illegaler Einwanderung ist ein besonderer Teil sowohl des auswärtigen Handelns der EU als auch des Bereichs Binnenmarkt (Modul 5). Hier sind Vereinheitlichung der Bedingungen und der Ausgleich der Lasten Ziele. Staaten, die Aussicht auf Mitgliedschaft in der EU haben, erhalten eine besondere Förderung in Form der Heranführungsstrategie. Lernziele Es gilt zu erkennen, dass – die frühere Trennung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags aufgehoben ist und damit auch die Trennung in Aufgaben der Union und Aufgaben der Gemeinschaft (Drei-Säulen- oder Drei-PfeilerModell); es gibt nur noch die EU, die für alle Bereiche zuständig ist; – im Bereich des auswärtigen Handelns der Union dennoch nach wie vor zwischen der Gemeinsamen Außen-und Sicherheitspolitik (GASP; früher zweite Säule) und den anderen Bereichen (wie Handelspolitik, Entwicklungszusammenarbeit) eine deutliche Trennung besteht; die GASP wird weiterhin von den Mitgliedstaaten bestimmt und durchgeführt, nach besonderen Verfahren und ohne Mitwirkung des Parlaments; – auch in den anderen Bereichen des auswärtigen Handelns die Mitgliedstaaten im Rat eine entscheidende Rolle spielen, indem sie der Kommission das Mandat zum Abschluss von internationalen Übereinkünften und Abkommen erteilen und die Verhandlungen begleiten; – unter den Drittstaaten die ehemaligen Kolonien der heutigen EU-Staaten jahrzehntelang als AKP-Staaten eine bevorzugte Behandlung als Importpartner der Gemeinschaft erfuhren, die heute nicht mehr mit den Regeln der WTO übereinstimmt und angepasst werden musste; 3 – der Außenhandel mit den außereuropäischen Industrieländern (USA, Japan, Kanada) nie frei von Differenzen war („Hähnchenkrieg“, genveränderte Agrarprodukte, hormonbehandeltes Fleisch); – unter den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Deutschland als „Exportweltmeister“ in besonderem Maße abhängig war von guten Handelsbeziehungen zwischen Europa und der außereuropäischen Welt; – die EU und ihre Mitgliedstaaten zusammen die größten Geber von Finanzmitteln für Entwicklungsländer sind; – Frieden und Sicherheit in Europa nur gewährleistet sind, wenn in den Nachbarstaaten der EU friedliche und stabile Verhältnisse herrschen und die EU dafür eine Verantwortung trägt; – die EU eine wachsende Rolle im Kampf gegen Terror, Piraterie und Drogenhandel übernehmen muss; – die EU sich verstärkt um Förderung von Marktwirtschaft und Demokratie in Afrika, in GUSStaaten, in Südostasien und in Mittel- und Südamerika bemühen muss; – die Globalisierung dazu beiträgt, dass Europa nicht länger eine Insel des Wohlstands und des Friedens bleiben kann ohne Mitwirkung bei der Regelung von Konflikten weltweit; – die mit Asylsuche und illegaler Einwanderung zusammenhängenden Probleme nicht allein mit Abwehrmaßnahmen gelöst werden können, sondern nur durch allmählich Beseitigung der Ursachen, die vor allem in Armut, Verfolgung und Bürgerkriegen zu suchen sind; – globale Probleme in Verbindung mit Umweltschutz, mit Klimaveränderung, mit dem Schwund der Artenvielfalt, mit Versorgung an Energie und Wasser zunehmend das Geschehen im europäischen Binnenmarkt beeinflussen; – in der GASP nach wie vor unterschiedliche Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen und ein Konsens nicht immer und oft nur unter dem Druck der äußeren Umstände möglich wird. Didaktische Absichten Das auswärtige Handeln der Union ist bisher mehr oder weniger unbeachtet von der Öffentlichkeit vonstatten gegangen. Handelspolitik und Entwicklungszusammenarbeit machten selten Schlagzeilen, die GASP wurde von den Mitgliedstaaten zuerst informell (als Europäische Politische Zusammenarbeit, EPZ) und dann lange Zeit und heute noch außerhalb der gemeinschaftlichen Verfahren und Bestimmungen verfolgt. Deshalb muss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Erwachsenenfortbildung zunächst der Umfang und die wachsende Bedeutung des auswärtigen Handelns der Union und sein Einfluss auf das tägliche Leben im Binnenmarkt bewusst gemacht werden. 4 ARBEITSBLATT 1 – Zusammenarbeit der EU mit Entwicklungsländern M1 listet die Schwerpunktbereiche der Entwicklungszusammenarbeit der EU auf, wie sie im „Europäischen Konsens über die Entwicklungszusammenarbeit“ benannt sind. Zu beachten ist, dass dieser Konsens nicht nur vom Rat, sondern auch von den im Rat vertretenen Regierungen der Mitgliedsländer zusammen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission verabschiedet wurde. Darin drückt sich die Bedeutung der einzelstaatlichen Entwicklungspolitiken aus, die durch Maßnahmen der EU ergänzt und verstärkt werden. Unter den Schwerpunktbereichen spielt der Punkt „Good Governance“ seit einiger Zeit eine wachsende Rolle. Hilfe und Zusammenarbeit werden zunehmend davon abhängig gemacht, dass die Regierung des Entwicklungslandes demokratisch handelt und die Menschenrechte beachtet. M2 verweist auf den seit langem gültigen Grundsatz der Entwicklungszusammenarbeit, wonach die Empfängerländer in erster Linie selbst für ihre Entwicklung verantwortlich sind. Dementsprechend soll die Partnerschaft zwischen Industrie- und Entwicklungsländern vor allem „Hilfe zur Selbsthilfe“ bringen. Es darf nicht vergessen werden, dass auch die ärmsten Entwicklungsländer autonome Staaten sind, in deren innere Angelegenheiten sich andere Staaten nur einmischen dürfen, wenn die einheimischen Regierungen eine Lage nicht mehr im Griff haben und um Hilfe ersuchen. Bei den im Text und in M3 erwähnten Millenniumszielen handelt es sich um die von den Vereinten Nationen zum Jahrtausendwechsel formulierten acht Ziele, die bis 2015 erreicht werden sollen: Halbierung von Armut und Hunger, Verwirklichung der allgemeinen Primarschulbildung, Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Senkung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit von Müttern, Bekämpfung von Aids, Malaria und anderen Krankheiten, Sicherung der ökologischen Nachhaltigkeit, Aufbau einer weltweiten Entwicklungspartnerschaft. M3 zitiert aus dem „Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik“ von 2005, wo Beseitigung der Armut als vorrangiges Ziel genannt wird. Die Klassifizierung der Entwicklungsländer in „am wenigsten entwickelte Länder“, „Länder mit niedrigem Einkommen“ usw. wird von den UN anhand des Bruttonationaleinkommens pro Kopf der Bevölkerung vorgenommen. M4 verweist auf eine Situation in armen Ländern, die nicht mehr regierbar sind oder am Rande des Zusammenbruchs ihrer Ordnung stehen. Ein Beispiel dafür ist Somalia, in dem sich seit Jahren keine Regierung mehr durchsetzen kann. 5 M5 zeigt, dass die Zusammenarbeit der EU mit Entwicklungsländern auch das Ziel hat, zur Entwicklung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und zur Wahrung der Menschenrechte beizutragen. M6 zeigt die Weltkarte der Armut. Die meisten der ärmsten Länder der Welt liegen in Afrika südlich der Sahara. M7 stellt die öffentliche Hilfe der Industrieländer nebeneinander zum Vergleich. Die Industrieländer sind Mitgliedstaaten der OECD (Organization for Economic Cooperation and Development), in der 24 von 31 Mitgliedern dem DAC (Development Assistance Committee) angehören. Öffentliche Entwicklungshilfe betrifft nur die von Staaten oder Staatengruppen zur Verfügung gestellten Mittel, die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, um als „Official Development Assistance“ (ODA) anerkannt zu werden. Nicht erfasst werden in der Statistik die Hilfen, die von privater Seite (Kirchen, Nichtregierungsorganisationen usw.) geleistet werden. M8 stellt das Instrumentarium der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit vor: Finanzielle Zusammenarbeit bedeutet Geldzuweisungen, Technische Zusammenarbeit sind Leistungen, durch Personal und Material, Nahrungsmittelhilfe ist Lieferung vor allem von Getreide in Gebiete, in denen die Bevölkerung nicht aus eigener Agrarproduktion ernährt werden kann, humanitäre Hilfe setzt in akuten Notlagen und Katastrophenfällen ein (z. B. bei Erdbeben), Beiträge an internationale Organisationen gehen vor allem an die Vereinten Nationen, die Weltbank und den IWF. Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist ein eigenständiges Organ der EU, dessen Kapital (163 Mrd. Euro) von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. ARBEITSBLATT 2 – Beitritt der Türkei – Pro und Kontra Dieses Arbeitsblatt bedarf keiner besonderen Hinweise. Es empfiehlt sich, vor der Arbeit mit diesem Blatt den neuesten Stand der Beitrittsverhandlungen zwischen EU und Türkei zu ermitteln, insbesondere zur Eröffnung oder zum Abschluss der 35 Kapitel des „acquis communautaire“ (siehe Zusatzthema „Gemeinsamer Besitzstand“ zu Modul 1).