Gibt es das Recht auf ein gesundes Kind?

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D O K U M E N T A T I O N
Präimplantationsdiagnostik
Mirjam Zimmermann
Ruben Zimmermann
Gibt es das Recht auf
ein gesundes Kind?
Eine ethische Anfrage zum „Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie
zur Präimplantationsdiagnostik“ der Bundesärztekammer
D
ie Bundesärztekammer (BÄK)
hat in ihrem „Diskussionsentwurf
zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik“ (Deutsches Ärzteblatt 9/2000) die fächerübergreifende
Tragweite der Präimplantationsdiagnostik (preimplantation genetic diagnosis
= PGD) benannt und zu einer gesamtgesellschaftlichen Auseinandersetzung
mit dem Thema aufgerufen. Zentral ist
dabei folgende Frage: Welche ethische
Bedeutung hat der Wunsch der betroffenen Eltern nach einem (gesunden)
Kind?
Die prinzipielle Schutzbedürftigkeit
des ungeborenen Lebens wird im Vorwort zum Diskussionsentwurf hervorgehoben. Wenn aus diesem Grundsatz
zugleich die zerstörende „Untersuchung von Embryonen im Stadium zellulärer Totipotenz“ und „fremdnützige
Verwendung von Embryonen“ verworfen werden, kann man folgern, dass die
Verfasser auf die Nennung eines zeitlichen Beginns dieser Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens verzichten.
Keine subjektive Notlage
Der Embryo ist von Beginn, das heißt
ab dem Zeitpunkt der Fertilisation,
schutzbedürftig im Sinne von Grundgesetz Art. 2 Abs. 2: „Jeder hat das Recht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Hier folgt der Wissenschaftliche
Beirat der BÄK der geltenden Gesetzeslage, wie sie etwa im Embryonenschutzgesetz (EschG) § 8 Abs. 1 oder im
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Mai 1993 zum Schwangerschaftsabbruch festgeschrieben wurde.
Die Verwerfung eines Embryos in vitro,
an dem ein genetischer Defekt diagno-
stiziert wurde, muss demnach als
rechtswidrige Tötung eines menschlichen Lebens betrachtet werden.
Allerdings besteht zum Beispiel nach
Meinung der juristischen Vertreter der
Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz
in ihrem Bericht zur PGD „das Recht
auf Leben nach Artikel 2 Abs. 2 GG
nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt gesetzlichen Schranken. Es muss
gegen andere, verfassungsrechtlich garantierte Rechte, wie das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit der Mutter
und das Elternrecht abgewogen werden“ (Bericht 1999, These II 4).
Die entscheidende Frage in der Einschätzung der PGD lautet deshalb:
Kann es Gründe geben, die das prinzipielle Lebensrecht des Embryos so relativieren, dass im Falle eines NichtTransfers – das entspräche dem Sterbenlassen des Embryos im Sinne einer
passiven Tötung – von der Strafverfolgung abgesehen werden kann? Kann also analog zur gängigen Rechtspraxis
beim Schwangerschaftsabbruch nach
Pränataldiagnostik die Verwerfung eines erkrankten Embryos in vitro nach
Präimplantationsdiagnostik als „rechtswidrig, aber straffrei“ eingestuft werden?
Bei der Tötung ungeborenen
menschlichen Lebens in vivo – das
heißt der Abtreibung – sieht der Gesetzgeber lediglich wegen einer subjektiven Notlage der Mutter nach
Pflichtberatung von einer Strafe ab.
Im Blick auf den Embryo in vitro besteht diese subjektive Notlage zunächst
nicht, weil er sich in der Hand Dritter
(Biologe/Arzt) befindet. Es wäre also
zu fragen, ob bei schwerer genetischer
Belastung der Eltern der bei einer
Schwangerschaft die Straffreiheit begründende Konflikt als Rechtfertigung
Deutsches Ärzteblatt½ Jg. 97 ½ Heft 51–52½ 25. Dezember 2000
für eine PGD antizipierbar ist. Die
BÄK bejaht dies, wenn es in der Richtlinie heißt: „Ausschlaggebend ist, dass
diese Erkrankung zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der künftigen Schwangeren beziehungsweise der Mutter führen könnte.“ (Abs. 2: Indikationsgrundlage)
Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass im Fall des Schwangerschaftsabbruchs nach Pränataldiagnostik eine Schwangerschaft bereits besteht und ein schon existierendes erkranktes Kind den genannten Konflikt
für die Mutter auslöst. Ärztlicher Rat
und ärztliches Handeln reagieren hierbei auf eine schon bestehende Krankheitssituation.
Anders im Fall der PGD: Hier wird
der mögliche schwere Konflikt erst
durch ärztliches Tun herbeigeführt,
denn durch die assistierte Reproduktion entsteht mit „hohem Risiko“, wie
der Richtlinienentwurf vorschreibt, ein
Kind, durch dessen Schädigung eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der
Mutter zu befürchten ist. Ist es mit dem
Ethos ärztlichen Handelns vereinbar,
eine solche Konfliktsituation absichtlich herbeizuführen? Rechtfertigt es die
Notlage der zukünftigen Mutter, eine
Situation künstlich herbeizuführen, die
mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung eines menschlichen Embryos zur
Folge hat?
„Lebensinteressen“
In der ethisch-rechtlichen Bewertung
ist jedoch nicht die Gesundheit der
Mutter angesichts eines erkrankten
Kindes mit dem Lebensrecht des Embryos aufzurechnen (wie beim Schwan-
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gerschaftsabbruch), sondern die Frage
heißt, wie Prof. Dr. med. Hermann
Hepp als Vorsitzender des BÄKArbeitskreises erläutert, „ob mit Rücksicht auf die gesundheitlichen und/
oder sozialen Lebensinteressen der
Mutter die Schutzbedürftigkeit (des
kranken Embryos in vitro) einer positiven Güterabwägung unterworfen
werden darf und daraus ein abgestufter Rechtsschutz resultiert.“ (Hepp
2000, 218).
Wenn man also die Rechte der Mutter geltend machen will, dann geht es
um „Lebensinteressen“, sei es die
Angst, „an der Furcht vor einem genetisch bedingt schwerstkranken Kind
gesundheitlich zu zerbrechen“ (Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie,
Vorwort), sei es um die Hoffnung auf
ein gesundes Kind. In jedem Fall wird
die schwere Konfliktsituation gegenwärtig nur antizipiert. Die entscheidende Frage lautet also, ob und in welchem
Maß die Wünsche und Interessen der
Mutter, die sich auf einen zukünftigen
Sachverhalt beziehen, ethische Bedeutung erlangen können. Die EthikKommission des Landes RheinlandPfalz versichert, dass der Wunsch eines
Paares mit hohen genetischen Risikofaktoren „ein eigenes gesundes Kind zu
erhalten, (. . .) sittliche Qualität“ hat
(These III 2 a).
Doch wie hoch ist diese „sittliche
Qualität“? Darf sich der „Kinderwunsch“ ausdrücklich auf „Wunschkinder“, nämlich gesunde eigene Kinder
beschränken? Wenn sich der Wunsch
allgemein auf Kinder beziehen würde,
wäre entweder durch Verzicht auf biologische Elternschaft (Adoption, Besamung) oder durch Inkaufnahme eines
behinderten Kindes die PGD überflüssig. Der Wunsch der Eltern bezieht sich
folglich auf eigene gesunde Kinder, sofern man „gesund“ im Sinne der Abwesenheit der zu befürchtenden genetischen Schädigung definiert.
Hedonismus-Prinzip
In rechtlicher Hinsicht etwa nach Art. 6
Abs. 2 GG sind zwar „Pflege und Erziehung der Kinder (. . .) das natürliche
Recht der Eltern“, allerdings wird dabei die Existenz der Kinder selbst-
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verständlich vorausgesetzt. Können Eltern hingegen auch Rechte auf die Existenz gesunder Kinder geltend machen,
oder kann man diesem Wunsch zumindest hohe sittliche Qualität bescheinigen?
Wer dazu beiträgt, das Leid einer betroffenen Familie (durch Vermeidung
einer Schwangerschaft auf Probe oder
durch Nicht-Transfer eines kranken
Kindes) zu verringern beziehungsweise
das Glück der Eltern durch ein gesundes Kind zu vermehren, ist dem so genannten Hedonismus-Prinzip verpflichtet: Nach dieser Maxime ist es ethisch
geboten, Leid zu verringern und Glück
zu vergrößern. „Der klassische Utilitarist betrachtet eine Handlung als richtig, wenn sie ebenso viel oder mehr Zuwachs an Glück für alle Betroffenen
produziert als jede andere Handlung,
und als falsch, wenn sie das nicht tut“
(Singer 1994, 17).
Präferenz-Utilitarismus
Da sich die ethische Bewertung allerdings zunächst nicht auf eine schon existierende Handlung bezieht, sondern
auf einen Wunsch beziehungsweise ein
bestimmtes Interesse der Eltern, handelt es sich bei dieser Argumentation
um eine Spielart des klassischen Utilitarismus, dem „Präferenz-Utilitarismus“, wie er beispielsweise von Richard Marvin Hare (Oxford) vertreten
wurde. Nach dieser Variante werden
nicht die Handlungen, sondern die
Präferenzen, das heißt die Interessen
und Wünsche, der betroffenen Personen gegeneinander abgewogen. Eine
Handlung wird nach dem Grad der
Übereinstimmung ihrer zu erwartenden Folgen mit den Wünschen der betroffenen Personen bewertet. In dieser
Weise kann dem „Interesse (der Mutter), kein missgebildetes Kind zu haben, das die normale Entwicklung der
übrigen Familie verhindern oder stark
beeinträchtigen kann“ (Hare 1992,
376), hohe sittliche Qualität zugesprochen werden.
Das Hedonismus-Prinzip wird gerade von Vertretern des Präferenz-Utilitarismus mit der Perspektive der „Totalansicht“ (total view) verknüpft: Den
moralischen Wert einer Handlung
kann man nur aus der Gesamtsumme
des Glücks aller Betroffenen eruieren.
Nach Hare und Singer spielt es keine
Rolle, ob die Gesamtsumme des Glücks
durch die Lustvermehrung existierender Wesen oder durch die Vermehrung
lustfähiger Wesen angestrebt wird (Singer 1994, 139).
Wenn es ethisch gerechtfertigt
scheint, mit dem Ziel der Leidverringerung gesunde Embryonen zu produzieren, kranke aber zu verwerfen, dann
findet exakt die Argumentation des
Präferenz-Utilitarismus mit Hedonismus-Prinzip und Totalansicht Anwendung. Denn, so Singer, „für den Präferenz-Utilitarismus ist das dem getöteten Wesen zugefügte Unrecht nur ein
zu beachtender Faktor, und die Präferenz des Opfers könnte manchmal
durch die Präferenzen von anderen
aufgewogen werden“ (Singer 1994,
130). Wenn man die bei Präimplantationsdiagnostik gestellte Problematik als
„Interessenkonflikt“ definiert, bei dem
„Lebensinteressen“ der Mutter und
Lebensinteresse des Embryos abgewogen werden müssen, dann unterstreicht
das die Beobachtung, dass die Argumentation des Präferenz-Utilitarismus
bemüht wird.
Peter Singer und Richard Marvin
Hare befürworten aber nicht nur die selektive Chance des Schwangerschaftsabbruchs, sie sind auch der Auffassung,
dass die Eliminierung von leidenden
Menschen auch nach der Geburt, zum
Beispiel bei behinderten Säuglingen,
möglich sein sollte. „Säuglinge zu töten
kann nicht gleichgesetzt werden mit
dem Töten normaler menschlicher
Wesen oder anderer selbstbewusster
Wesen. (. . .) Das Leben eines Neugeborenen hat für dieses weniger Wert
als das Leben eines Schweins, eines
Hundes oder eines Schimpansen für das
nichtmenschliche Tier“ (Singer 1994,
233.219).
Ethische Dammbrüche
Die Ethik Singers beruht auf Voraussetzungen (wie Speziezismuskritik, reduktionistisches Menschenbild, vgl. dazu Zimmermann 1996 und 1997), die
von den Verfassern des Diskussionsentwurfs nicht geteilt werden. Dennoch
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sollte es zu denken geben, dass sich
die durch die Argumentation begründete abgestufte Schutzwürdigkeit des
Embryos in vitro problemlos auf andere Bereiche menschlichen Lebens
übertragen lässt. In dem Maß, wie man
dem Hedonismus-Prinzip Raum gewährt, wird man sich bei konsistenter
Argumentation kaum gegen ethische
Dammbrüche in anderen Bereichen
wehren können.
Die Argumentation in der medizinischen Praxis läuft auf einer anderen
Ebene: Die Verfechter der PGD wollen
mit hohem Ethos Menschen helfen, und
zwar Menschen, die „an der Furcht vor
einem genetisch bedingt schwerstkranken Kind gesundheitlich zu zerbrechen drohen“ (Bundesärztekammer, Vorwort zum Richtlinienentwurf).
Wenn die Hilfe für die betroffenen
Menschen jedoch darin besteht, ihnen
zu einem „gesunden“ eigenen Kind zu
verhelfen, dient die Erzeugung (und
Verwerfung) der Embryonen letztlich
fremden Zwecken.
Immanuel Kant wollte dieser Verzweckung des menschlichen Lebens einen Riegel vorschieben. Eine Formulierung seines so genannten kategorischen Imperativs in der „Grundlegung
der Metaphysik der Sitten“ lautet:
„Handle so, dass du die Menschheit in
deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als
Zweck, und niemals bloß als Mittel gebrauchst“ (Kant 1991, 79). Der Mensch,
und das gilt auch für das Kind und den
Embryo in jedem Entwicklungsstadium, „existiert als Zweck an sich selbst“.
Ein Embryo kann deshalb nicht zum
Mittel der Furchtbekämpfung seiner
Eltern angesichts ihres Wunsches auf
ein gesundes eigenes Kind eingesetzt
werden.
„Praktische Ethik“
Fazit: Weder die klinische Notwendigkeit noch der Hinweis auf die Praxis in
Nachbarländern können als ethisches
Argument hinreichen (Hepp 2000,
1221). Ebenso wenig kann der Wunsch
der Eltern nach einem gesunden Kind
eine ethische Validität beanspruchen,
die das Lebensrecht anderen menschlichen Lebens außer Kraft setzen könn-
te. Wenn man anerkennt, dass die
Schutzwürdigkeit des menschlichen
Embryos vom Zeitpunkt der Fertilisation an besteht, dann könnte das Lebensrecht des Embryos nur dann einer
positiven Güterabwägung mit den Interessen der Mutter unterworfen werden, wenn der spätere, die Straffreiheit
bei Schwangerschaftsabbruch begründende Konflikt im Analogieschluss bereits bei der PGD antizipiert wird. Eine
ethische Argumentation, die dies bejaht, stützt sich auf utilitaristische Maximen wie Interessenabwägung, Hedonismus-Prinzip und Totalansicht unter
Einbeziehung noch nicht existierender
Wesen. Wem diese „praktische Ethik“
angemessen erscheint, der findet darin
einen moralischen Rückhalt zur Begründung der Präimplantationsdiagnostik. Wer jedoch gegenüber dieser
Moralphilosophie mit ihren bekannten Konsequenzen (vgl. Peter Singers
Euthanasie-Thesen) skeptisch bleibt,
sollte die ethische Argumentation in
der Begründung der PGD noch einmal
überdenken.
(zuerst: The Abnormal Child: Moral Dilemmas of Doctors and Parents, Dokumentation in Medical Ethics 3,
1974).
2. Hepp H: Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie der
Bundesärztekammer: Präimplantationsdiagnostik –
medizinische, ethische und rechtliche Aspekte, Dt
Ärztebl 2000; 97: A-1213–1221 [Heft 18].
3. Höffe O: Einführung in die utilitaristische Ethik, Tübingen, ²1992.
4. Kant I: Grundlegung der Metaphysik der Sitten (1785),
Stuttgart, 1991.
5. Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (Hg.): Präimplantationsdiagnostik. Thesen zu den medizinischen, rechtlichen und ethischen Problemstellungen.
Bericht der Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1999, Alzey, 1999.
6. Singer P: Praktische Ethik. Neuausgabe, Stuttgart:
Reclam, 1994 (orig. Cambridge 1993).
7. Zimmermann M, Zimmermann R: Präferenz-Utilitarismus. Zur Neuausgabe der „Praktischen Ethik“ von Peter Singer, Zeitschrift für Evangelische Ethik 40
(1996), 295–307.
8. Zimmermann M: Geburtshilfe als Sterbehilfe? Zur
Behandlungsentscheidung bei schwerstgeschädigten
Neugeborenen und Frühgeborenen, Frankfurt a. M.
u. a., 1997.
9. Zimmermann M, Zimmermann R: Präimplantationsdiagnostik: Chance oder Irrweg?, Zeitschrift für Evangelische Ethik 45 (2001), 47–57.
Literatur
Anschrift der Verfasser:
Dr. theol. Mirjam Zimmermann
Dr. theol. Ruben Zimmermann
Nadlerstraße 17
69226 Nußloch
E-Mail: [email protected]
1. Hare RM: Das missgebildete Kind. Moralische Dilemmata für Ärzte und Eltern. In: Leist A (Hg.): Um Leben
und Tod. Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord,
Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 3. Aufl. 1992; 374–383
❚ Zitierweise dieses Beitrags:
Dt Ärztebl 2000; 97: A 3487–3489 [Heft 51–52]
PGD im Deutschen Ärzteblatt
Der von der Bundesärztekammer vorgelegte, von deren Wissenschaftlichem Beirat ausgearbeitete „Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur
Präimplantationsdiagnostik“ (PGD = preimplantation genetic diagnosis) wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 9/2000, dokumentiert. Außerdem sind bisher folgende Beiträge erschienen: „Auftakt des öffentlichen Diskurses“ von
Sabine Rieser (Heft 9), „Am Rande der schiefen Bahn“ von Norbert Jachertz
(Heft 9), „Plädoyer für eine unvoreingenommene offene Debatte“ von Ulrike
Riedel (Heft 10), „Mensch von Anfang an“ von Joachim Kardinal Meisner
(Heft 14), „Kein Blick aufs Ganze“ von Sabine Rieser (Heft 16), „Schöne
Neue Welt: Muss man alles machen, was man kann?“ von Dr. med. Frank
Ulrich Montgomery (Heft 18), „Präimplantationsdiagnostik – medizinische,
ethische und rechtliche Aspekte“ von Prof. Dr. med. Hermann Hepp (Heft 18),
„Absage an jede Art eugenischer Zielsetzung“ (Heft 22), „Ethisches Dilemma
der Fortpflanzungsmedizin“ (Heft 47) und „Unterschiedliche Schutzwürdigkeit“ (Heft 48) von Gisela Klinkhammer. Zu einigen zentralen Punkten der
Diskussion hat der Wissenschaftliche Beirat selbst in Heft 17 Stellung bezogen.
In Heft 17 und Heft 28–29 erschien außerdem eine umfangreiche Aussprache.
Die kontroverse Diskussion zur Thematik Präimplantationsdiagnostik wird
Kli
in diesem Heft mit zwei Aufsätzen fortgesetzt.
Deutsches Ärzteblatt½ Jg. 97 ½ Heft 51–52½ 25. Dezember 2000
A 3489
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