D O K U M E N T A T I O N Präimplantationsdiagnostik Mirjam Zimmermann Ruben Zimmermann Gibt es das Recht auf ein gesundes Kind? Eine ethische Anfrage zum „Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik“ der Bundesärztekammer D ie Bundesärztekammer (BÄK) hat in ihrem „Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik“ (Deutsches Ärzteblatt 9/2000) die fächerübergreifende Tragweite der Präimplantationsdiagnostik (preimplantation genetic diagnosis = PGD) benannt und zu einer gesamtgesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema aufgerufen. Zentral ist dabei folgende Frage: Welche ethische Bedeutung hat der Wunsch der betroffenen Eltern nach einem (gesunden) Kind? Die prinzipielle Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens wird im Vorwort zum Diskussionsentwurf hervorgehoben. Wenn aus diesem Grundsatz zugleich die zerstörende „Untersuchung von Embryonen im Stadium zellulärer Totipotenz“ und „fremdnützige Verwendung von Embryonen“ verworfen werden, kann man folgern, dass die Verfasser auf die Nennung eines zeitlichen Beginns dieser Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens verzichten. Keine subjektive Notlage Der Embryo ist von Beginn, das heißt ab dem Zeitpunkt der Fertilisation, schutzbedürftig im Sinne von Grundgesetz Art. 2 Abs. 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Hier folgt der Wissenschaftliche Beirat der BÄK der geltenden Gesetzeslage, wie sie etwa im Embryonenschutzgesetz (EschG) § 8 Abs. 1 oder im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 zum Schwangerschaftsabbruch festgeschrieben wurde. Die Verwerfung eines Embryos in vitro, an dem ein genetischer Defekt diagno- stiziert wurde, muss demnach als rechtswidrige Tötung eines menschlichen Lebens betrachtet werden. Allerdings besteht zum Beispiel nach Meinung der juristischen Vertreter der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz in ihrem Bericht zur PGD „das Recht auf Leben nach Artikel 2 Abs. 2 GG nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt gesetzlichen Schranken. Es muss gegen andere, verfassungsrechtlich garantierte Rechte, wie das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit der Mutter und das Elternrecht abgewogen werden“ (Bericht 1999, These II 4). Die entscheidende Frage in der Einschätzung der PGD lautet deshalb: Kann es Gründe geben, die das prinzipielle Lebensrecht des Embryos so relativieren, dass im Falle eines NichtTransfers – das entspräche dem Sterbenlassen des Embryos im Sinne einer passiven Tötung – von der Strafverfolgung abgesehen werden kann? Kann also analog zur gängigen Rechtspraxis beim Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik die Verwerfung eines erkrankten Embryos in vitro nach Präimplantationsdiagnostik als „rechtswidrig, aber straffrei“ eingestuft werden? Bei der Tötung ungeborenen menschlichen Lebens in vivo – das heißt der Abtreibung – sieht der Gesetzgeber lediglich wegen einer subjektiven Notlage der Mutter nach Pflichtberatung von einer Strafe ab. Im Blick auf den Embryo in vitro besteht diese subjektive Notlage zunächst nicht, weil er sich in der Hand Dritter (Biologe/Arzt) befindet. Es wäre also zu fragen, ob bei schwerer genetischer Belastung der Eltern der bei einer Schwangerschaft die Straffreiheit begründende Konflikt als Rechtfertigung Deutsches Ärzteblatt½ Jg. 97 ½ Heft 51–52½ 25. Dezember 2000 für eine PGD antizipierbar ist. Die BÄK bejaht dies, wenn es in der Richtlinie heißt: „Ausschlaggebend ist, dass diese Erkrankung zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der künftigen Schwangeren beziehungsweise der Mutter führen könnte.“ (Abs. 2: Indikationsgrundlage) Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass im Fall des Schwangerschaftsabbruchs nach Pränataldiagnostik eine Schwangerschaft bereits besteht und ein schon existierendes erkranktes Kind den genannten Konflikt für die Mutter auslöst. Ärztlicher Rat und ärztliches Handeln reagieren hierbei auf eine schon bestehende Krankheitssituation. Anders im Fall der PGD: Hier wird der mögliche schwere Konflikt erst durch ärztliches Tun herbeigeführt, denn durch die assistierte Reproduktion entsteht mit „hohem Risiko“, wie der Richtlinienentwurf vorschreibt, ein Kind, durch dessen Schädigung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Mutter zu befürchten ist. Ist es mit dem Ethos ärztlichen Handelns vereinbar, eine solche Konfliktsituation absichtlich herbeizuführen? Rechtfertigt es die Notlage der zukünftigen Mutter, eine Situation künstlich herbeizuführen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung eines menschlichen Embryos zur Folge hat? „Lebensinteressen“ In der ethisch-rechtlichen Bewertung ist jedoch nicht die Gesundheit der Mutter angesichts eines erkrankten Kindes mit dem Lebensrecht des Embryos aufzurechnen (wie beim Schwan- A 3487 D O K U M E N T A T I O N gerschaftsabbruch), sondern die Frage heißt, wie Prof. Dr. med. Hermann Hepp als Vorsitzender des BÄKArbeitskreises erläutert, „ob mit Rücksicht auf die gesundheitlichen und/ oder sozialen Lebensinteressen der Mutter die Schutzbedürftigkeit (des kranken Embryos in vitro) einer positiven Güterabwägung unterworfen werden darf und daraus ein abgestufter Rechtsschutz resultiert.“ (Hepp 2000, 218). Wenn man also die Rechte der Mutter geltend machen will, dann geht es um „Lebensinteressen“, sei es die Angst, „an der Furcht vor einem genetisch bedingt schwerstkranken Kind gesundheitlich zu zerbrechen“ (Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie, Vorwort), sei es um die Hoffnung auf ein gesundes Kind. In jedem Fall wird die schwere Konfliktsituation gegenwärtig nur antizipiert. Die entscheidende Frage lautet also, ob und in welchem Maß die Wünsche und Interessen der Mutter, die sich auf einen zukünftigen Sachverhalt beziehen, ethische Bedeutung erlangen können. Die EthikKommission des Landes RheinlandPfalz versichert, dass der Wunsch eines Paares mit hohen genetischen Risikofaktoren „ein eigenes gesundes Kind zu erhalten, (. . .) sittliche Qualität“ hat (These III 2 a). Doch wie hoch ist diese „sittliche Qualität“? Darf sich der „Kinderwunsch“ ausdrücklich auf „Wunschkinder“, nämlich gesunde eigene Kinder beschränken? Wenn sich der Wunsch allgemein auf Kinder beziehen würde, wäre entweder durch Verzicht auf biologische Elternschaft (Adoption, Besamung) oder durch Inkaufnahme eines behinderten Kindes die PGD überflüssig. Der Wunsch der Eltern bezieht sich folglich auf eigene gesunde Kinder, sofern man „gesund“ im Sinne der Abwesenheit der zu befürchtenden genetischen Schädigung definiert. Hedonismus-Prinzip In rechtlicher Hinsicht etwa nach Art. 6 Abs. 2 GG sind zwar „Pflege und Erziehung der Kinder (. . .) das natürliche Recht der Eltern“, allerdings wird dabei die Existenz der Kinder selbst- A 3488 verständlich vorausgesetzt. Können Eltern hingegen auch Rechte auf die Existenz gesunder Kinder geltend machen, oder kann man diesem Wunsch zumindest hohe sittliche Qualität bescheinigen? Wer dazu beiträgt, das Leid einer betroffenen Familie (durch Vermeidung einer Schwangerschaft auf Probe oder durch Nicht-Transfer eines kranken Kindes) zu verringern beziehungsweise das Glück der Eltern durch ein gesundes Kind zu vermehren, ist dem so genannten Hedonismus-Prinzip verpflichtet: Nach dieser Maxime ist es ethisch geboten, Leid zu verringern und Glück zu vergrößern. „Der klassische Utilitarist betrachtet eine Handlung als richtig, wenn sie ebenso viel oder mehr Zuwachs an Glück für alle Betroffenen produziert als jede andere Handlung, und als falsch, wenn sie das nicht tut“ (Singer 1994, 17). Präferenz-Utilitarismus Da sich die ethische Bewertung allerdings zunächst nicht auf eine schon existierende Handlung bezieht, sondern auf einen Wunsch beziehungsweise ein bestimmtes Interesse der Eltern, handelt es sich bei dieser Argumentation um eine Spielart des klassischen Utilitarismus, dem „Präferenz-Utilitarismus“, wie er beispielsweise von Richard Marvin Hare (Oxford) vertreten wurde. Nach dieser Variante werden nicht die Handlungen, sondern die Präferenzen, das heißt die Interessen und Wünsche, der betroffenen Personen gegeneinander abgewogen. Eine Handlung wird nach dem Grad der Übereinstimmung ihrer zu erwartenden Folgen mit den Wünschen der betroffenen Personen bewertet. In dieser Weise kann dem „Interesse (der Mutter), kein missgebildetes Kind zu haben, das die normale Entwicklung der übrigen Familie verhindern oder stark beeinträchtigen kann“ (Hare 1992, 376), hohe sittliche Qualität zugesprochen werden. Das Hedonismus-Prinzip wird gerade von Vertretern des Präferenz-Utilitarismus mit der Perspektive der „Totalansicht“ (total view) verknüpft: Den moralischen Wert einer Handlung kann man nur aus der Gesamtsumme des Glücks aller Betroffenen eruieren. Nach Hare und Singer spielt es keine Rolle, ob die Gesamtsumme des Glücks durch die Lustvermehrung existierender Wesen oder durch die Vermehrung lustfähiger Wesen angestrebt wird (Singer 1994, 139). Wenn es ethisch gerechtfertigt scheint, mit dem Ziel der Leidverringerung gesunde Embryonen zu produzieren, kranke aber zu verwerfen, dann findet exakt die Argumentation des Präferenz-Utilitarismus mit Hedonismus-Prinzip und Totalansicht Anwendung. Denn, so Singer, „für den Präferenz-Utilitarismus ist das dem getöteten Wesen zugefügte Unrecht nur ein zu beachtender Faktor, und die Präferenz des Opfers könnte manchmal durch die Präferenzen von anderen aufgewogen werden“ (Singer 1994, 130). Wenn man die bei Präimplantationsdiagnostik gestellte Problematik als „Interessenkonflikt“ definiert, bei dem „Lebensinteressen“ der Mutter und Lebensinteresse des Embryos abgewogen werden müssen, dann unterstreicht das die Beobachtung, dass die Argumentation des Präferenz-Utilitarismus bemüht wird. Peter Singer und Richard Marvin Hare befürworten aber nicht nur die selektive Chance des Schwangerschaftsabbruchs, sie sind auch der Auffassung, dass die Eliminierung von leidenden Menschen auch nach der Geburt, zum Beispiel bei behinderten Säuglingen, möglich sein sollte. „Säuglinge zu töten kann nicht gleichgesetzt werden mit dem Töten normaler menschlicher Wesen oder anderer selbstbewusster Wesen. (. . .) Das Leben eines Neugeborenen hat für dieses weniger Wert als das Leben eines Schweins, eines Hundes oder eines Schimpansen für das nichtmenschliche Tier“ (Singer 1994, 233.219). Ethische Dammbrüche Die Ethik Singers beruht auf Voraussetzungen (wie Speziezismuskritik, reduktionistisches Menschenbild, vgl. dazu Zimmermann 1996 und 1997), die von den Verfassern des Diskussionsentwurfs nicht geteilt werden. Dennoch Deutsches Ärzteblatt½ Jg. 97 ½ Heft 51–52½ 25. Dezember 2000 D O K U M E N T A T I O N sollte es zu denken geben, dass sich die durch die Argumentation begründete abgestufte Schutzwürdigkeit des Embryos in vitro problemlos auf andere Bereiche menschlichen Lebens übertragen lässt. In dem Maß, wie man dem Hedonismus-Prinzip Raum gewährt, wird man sich bei konsistenter Argumentation kaum gegen ethische Dammbrüche in anderen Bereichen wehren können. Die Argumentation in der medizinischen Praxis läuft auf einer anderen Ebene: Die Verfechter der PGD wollen mit hohem Ethos Menschen helfen, und zwar Menschen, die „an der Furcht vor einem genetisch bedingt schwerstkranken Kind gesundheitlich zu zerbrechen drohen“ (Bundesärztekammer, Vorwort zum Richtlinienentwurf). Wenn die Hilfe für die betroffenen Menschen jedoch darin besteht, ihnen zu einem „gesunden“ eigenen Kind zu verhelfen, dient die Erzeugung (und Verwerfung) der Embryonen letztlich fremden Zwecken. Immanuel Kant wollte dieser Verzweckung des menschlichen Lebens einen Riegel vorschieben. Eine Formulierung seines so genannten kategorischen Imperativs in der „Grundlegung der Metaphysik der Sitten“ lautet: „Handle so, dass du die Menschheit in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, und niemals bloß als Mittel gebrauchst“ (Kant 1991, 79). Der Mensch, und das gilt auch für das Kind und den Embryo in jedem Entwicklungsstadium, „existiert als Zweck an sich selbst“. Ein Embryo kann deshalb nicht zum Mittel der Furchtbekämpfung seiner Eltern angesichts ihres Wunsches auf ein gesundes eigenes Kind eingesetzt werden. „Praktische Ethik“ Fazit: Weder die klinische Notwendigkeit noch der Hinweis auf die Praxis in Nachbarländern können als ethisches Argument hinreichen (Hepp 2000, 1221). Ebenso wenig kann der Wunsch der Eltern nach einem gesunden Kind eine ethische Validität beanspruchen, die das Lebensrecht anderen menschlichen Lebens außer Kraft setzen könn- te. Wenn man anerkennt, dass die Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos vom Zeitpunkt der Fertilisation an besteht, dann könnte das Lebensrecht des Embryos nur dann einer positiven Güterabwägung mit den Interessen der Mutter unterworfen werden, wenn der spätere, die Straffreiheit bei Schwangerschaftsabbruch begründende Konflikt im Analogieschluss bereits bei der PGD antizipiert wird. Eine ethische Argumentation, die dies bejaht, stützt sich auf utilitaristische Maximen wie Interessenabwägung, Hedonismus-Prinzip und Totalansicht unter Einbeziehung noch nicht existierender Wesen. Wem diese „praktische Ethik“ angemessen erscheint, der findet darin einen moralischen Rückhalt zur Begründung der Präimplantationsdiagnostik. Wer jedoch gegenüber dieser Moralphilosophie mit ihren bekannten Konsequenzen (vgl. Peter Singers Euthanasie-Thesen) skeptisch bleibt, sollte die ethische Argumentation in der Begründung der PGD noch einmal überdenken. (zuerst: The Abnormal Child: Moral Dilemmas of Doctors and Parents, Dokumentation in Medical Ethics 3, 1974). 2. Hepp H: Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie der Bundesärztekammer: Präimplantationsdiagnostik – medizinische, ethische und rechtliche Aspekte, Dt Ärztebl 2000; 97: A-1213–1221 [Heft 18]. 3. Höffe O: Einführung in die utilitaristische Ethik, Tübingen, ²1992. 4. Kant I: Grundlegung der Metaphysik der Sitten (1785), Stuttgart, 1991. 5. Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (Hg.): Präimplantationsdiagnostik. Thesen zu den medizinischen, rechtlichen und ethischen Problemstellungen. Bericht der Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1999, Alzey, 1999. 6. Singer P: Praktische Ethik. Neuausgabe, Stuttgart: Reclam, 1994 (orig. Cambridge 1993). 7. Zimmermann M, Zimmermann R: Präferenz-Utilitarismus. Zur Neuausgabe der „Praktischen Ethik“ von Peter Singer, Zeitschrift für Evangelische Ethik 40 (1996), 295–307. 8. Zimmermann M: Geburtshilfe als Sterbehilfe? Zur Behandlungsentscheidung bei schwerstgeschädigten Neugeborenen und Frühgeborenen, Frankfurt a. M. u. a., 1997. 9. Zimmermann M, Zimmermann R: Präimplantationsdiagnostik: Chance oder Irrweg?, Zeitschrift für Evangelische Ethik 45 (2001), 47–57. Literatur Anschrift der Verfasser: Dr. theol. Mirjam Zimmermann Dr. theol. Ruben Zimmermann Nadlerstraße 17 69226 Nußloch E-Mail: [email protected] 1. Hare RM: Das missgebildete Kind. Moralische Dilemmata für Ärzte und Eltern. In: Leist A (Hg.): Um Leben und Tod. Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord, Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 3. Aufl. 1992; 374–383 ❚ Zitierweise dieses Beitrags: Dt Ärztebl 2000; 97: A 3487–3489 [Heft 51–52] PGD im Deutschen Ärzteblatt Der von der Bundesärztekammer vorgelegte, von deren Wissenschaftlichem Beirat ausgearbeitete „Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik“ (PGD = preimplantation genetic diagnosis) wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 9/2000, dokumentiert. Außerdem sind bisher folgende Beiträge erschienen: „Auftakt des öffentlichen Diskurses“ von Sabine Rieser (Heft 9), „Am Rande der schiefen Bahn“ von Norbert Jachertz (Heft 9), „Plädoyer für eine unvoreingenommene offene Debatte“ von Ulrike Riedel (Heft 10), „Mensch von Anfang an“ von Joachim Kardinal Meisner (Heft 14), „Kein Blick aufs Ganze“ von Sabine Rieser (Heft 16), „Schöne Neue Welt: Muss man alles machen, was man kann?“ von Dr. med. Frank Ulrich Montgomery (Heft 18), „Präimplantationsdiagnostik – medizinische, ethische und rechtliche Aspekte“ von Prof. Dr. med. Hermann Hepp (Heft 18), „Absage an jede Art eugenischer Zielsetzung“ (Heft 22), „Ethisches Dilemma der Fortpflanzungsmedizin“ (Heft 47) und „Unterschiedliche Schutzwürdigkeit“ (Heft 48) von Gisela Klinkhammer. Zu einigen zentralen Punkten der Diskussion hat der Wissenschaftliche Beirat selbst in Heft 17 Stellung bezogen. In Heft 17 und Heft 28–29 erschien außerdem eine umfangreiche Aussprache. Die kontroverse Diskussion zur Thematik Präimplantationsdiagnostik wird Kli in diesem Heft mit zwei Aufsätzen fortgesetzt. Deutsches Ärzteblatt½ Jg. 97 ½ Heft 51–52½ 25. Dezember 2000 A 3489