Sport und Glücksspielmonopol in Österreich

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SportsEconAustria
Institut für Sportökonomie, Wien
Sport und Glücksspielmonopol
in Österreich
Studie im Auftrag der Österreichischen Lotterien
Günther Grohall, Christian Helmenstein, Anna Kleissner und Bernhard Moser
Dezember 2008
Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
1
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Günther Grohall
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
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Inhaltsverzeichnis
1 Executive Summary...................................................................................................................5
2 Einleitung..................................................................................................................................10
3 Zur Geschichte des Glücksspiels...........................................................................................11
3.1 Definition der verwendeten Begriffe....................................................................................11
3.2 Der Ursprung des Glücksspiels...........................................................................................13
3.3 Die Entwicklung des Glücksspiels in Österreich..................................................................13
3.4 Das Glücksspiel und die Sportförderung.............................................................................15
3.4.1 Der Ursprung einer Partnerschaft................................................................................15
3.4.2 Die gesetzliche Grundlage der Sportförderung durch das Glücksspiel........................16
3.4.3 Die Entwicklung der Sportförderung durch die Österreichischen Lotterien..................17
3.4.3.1 Die Unternehmensentwicklung der Österreichischen Lotterien............................18
3.4.3.2 Die Entwicklung der Sportförderung durch die Österreichischen Lotterien..........20
3.4.3.3 Die Struktur der Besonderen Bundessportförderung...........................................23
4 Aspekte einer Deregulierung des Glücksspielmarktes........................................................26
4.1 Zielsetzungen eines Glücksspielmonopols........................................................................26
4.1.1 Ordnungspolitische Zielsetzungen...............................................................................26
4.1.2 Fiskalpolitische Zielsetzungen.....................................................................................28
4.1.3 Sozialpolitische Zielsetzungen....................................................................................28
4.2 Zielfunktionen verschiedener Glücksspielanbieter..............................................................29
4.2.1
Unterschiede in der Zielfunktion einzelkonzessionierter und nicht-konzessionierter
Anbieter des Glücksspiels.....................................................................................................29
4.2.2 Eine Verdeutlichung der Andersstellung Österreichs am Beispiel Gibraltars...............30
4.3 Glücksspielbesteuerung aus theoretischer Sicht.................................................................31
4.3.1 Vorbemerkungen.........................................................................................................31
4.3.1.1 Kontrafaktische Analyse.......................................................................................31
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4.3.1.2 Der Preis des Glücksspiels..................................................................................32
4.3.2 Märkte ohne Steuer.....................................................................................................32
4.3.2.1 Monopolist...........................................................................................................33
4.3.2.2 Vollkommene Konkurrenz....................................................................................40
4.3.3 Besteuerung................................................................................................................44
4.3.3.1 Das besteuerte Monopol......................................................................................46
4.3.3.2 Der besteuerte freie Wettbewerb.........................................................................49
4.3.4 Echtdaten....................................................................................................................51
4.3.5 Zwischenfazit ..............................................................................................................53
5 Ökonomische Aspekte einer Deregulierung des Glücksspielmarktes.................................54
5.1 Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Ausgaben österreichischer Sportvereine...............54
5.1.1 Methodik......................................................................................................................54
5.1.1.1 Berechnung von Wertschöpfungseffekten............................................................56
5.1.1.2 Berechnung von Kaufkrafteffekten.......................................................................56
5.1.1.3 Berechnung von Beschäftigungseffekten.............................................................57
5.1.2 Datenbasis .................................................................................................................57
5.1.2.1 Sportförderung der Österreichischen Lotterien....................................................58
5.1.2.2 Ausgaben österreichischer Sportvereine..............................................................59
5.1.3 Wertschöpfung............................................................................................................59
5.1.4 Kaufkrafteffekte...........................................................................................................60
5.1.5 Beschäftigungseffekte.................................................................................................60
5.2 Die Besondere Bundessportförderung und die österreichische Sportvereinslandschaft.....61
5.2.1 Primärdatenerhebung..................................................................................................61
5.2.2 Studienrelevante Ergebnisse der Primärdatenerhebung.............................................63
5.3 Ökonomische Effekte eines Entfalls von Mitteln der Besonderen Bundessportförderung. . .64
5.3.1 Entwicklung der Vereinsausgaben...............................................................................65
5.3.2 Wertschöpfungseffekte................................................................................................65
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5.3.3 Kaufkrafteffekte...........................................................................................................67
5.3.4 Beschäftigungseffekte.................................................................................................67
5.4 Weitere Effekte eines Entfalls von Mitteln der Besonderen Bundessportförderung.............69
5.4.1 Strukturpolitische Dimension.......................................................................................69
5.4.2 Gesundheitspolitische Dimension................................................................................69
6 Abbildungsverzeichnis............................................................................................................72
7 Tabellenverzeichnis..................................................................................................................74
8 Literaturverzeichnis.................................................................................................................75
9 Anhang......................................................................................................................................78
9.1 Gesetzestext zur Besonderen Bundessport-förderung in Österreich..................................78
9.2 Ergänzung historischer Formulierungen des § 20 des Glücksspielgesetzes.......................80
9.2.1 Formulierung § 20 des Glücksspielgesetzes - Stand März 2003.................................80
9.2.2 Formulierung § 20 des Glücksspielgesetzes - Stand 1.1.2005....................................80
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1 Executive Summary
Die Geschichte des Glücksspiels
Das Spiel ist Teil der Kultur und des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Als solches verkörpert
es weitaus mehr als eine rein physiologische Tätigkeit. Das Glücksspiel, als eine besondere Form
des Spiels, welches sich in unterschiedlichen Ausprägungen darstellt, ist dadurch gekennzeichnet,
dass Vermögen auf Basis von beabsichtigtem Risiko neu verteilt wird. Man unterscheidet zwischen
sogenannten „Spielen mit dem Zufall“, „Wetten“, „Lotterien“ (beziehungsweise der Vergabe eines
Preises durch Losentscheid) sowie „Spekulationen“.
Der Ursprung des Glücksspiels reicht sehr weit in die Vergangenheit zurück; es lässt sich behaupten, dass das Spiel im Allgemeinen und das Glücksspiel im Besonderen seit vielen Jahrtausenden
fixer Bestandteil der menschlichen Kultur – und praktisch so alt wie die Geschichte der Menschen
selbst – ist. Doch nicht nur das Glücksspiel an sich, auch der Versuch, dieses zu reglementieren
und zu kontrollieren lässt sich weit zurück verfolgen. So wurde in Österreich bereits zur Zeit Maria
Theresias eine offizielle Verbindung des Staates mit dem Glücksspiel vollzogen. Ein wesentliches
Motiv war fiskalischer Natur, indem hierdurch eine Einnahmequelle für den Staatshaushalt generiert und der Abfluss von Devisen in das Ausland verringert wurde.
1751 wurde das „Zahlenlotto“ eingeführt, es folgten die Gründung der Klassenlotterie 1913 und die
Begründung der offiziellen Dienststelle für Staatslotterien 1924. Im Jahr 1948 wurde schließlich
das „Sporttoto“ im Zuge des Sporttotogesetzes etabliert, ein erster Schritt einer Partnerschaft
zwischen dem Glücksspiel und dem Sport beziehungsweise der Sportförderung in Österreich. Das
Sporttotogesetz legte mit der Auflage, dass 83 % des generierten Reingewinns in den österreichischen Sport zurück fließen mussten, den Grundstein für die Sportförderung durch das österreichische Glücksspiel. Anfänglich dienten diese Mittel vor allem der Wiedererrichtung der durch den
Zweiten Weltkrieg zerstörten Sportinfrastruktur.
Die nachfolgenden Gesetzes-Novellen der Jahre 1970 (der gesamte Reingewinn aus dem Sporttoto wurde dem Sportfördersystem gewidmet) und 1986 (die Einnahmen aus Toto und Lotto werden
als Berechnungsgrundlage für die österreichische Sportförderung herangezogen) verbesserten die
finanzielle Ausstattung des Sports laufend und mündeten schließlich in der Verabschiedung des §
20 Glücksspielgesetz, welcher unter der Bezeichnung „Besondere Bundessportfördermittel“ eine
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(finanziell) gesicherte Planung der weiteren Entwicklung der Sportlandschaft in Österreich
ermöglichte.
Im Zeitraum von 1949 bis 2007 wurde dem österreichischen Sport auf dieser Grundlage durch die
Einnahmen aus dem Glücksspiel insgesamt rund 1 Mrd. € an finanziellen Mitteln zur Verfügung gestellt.
Ordnungs-, fiskal- und sozialpolitische Aspekte einer Deregulierung des Glücksspielmarktes in Österreich
In Bezug auf die jeweilige Zielfunktion unterscheiden sich „einzelkonzessionierte“ Anbieter des
Glücksspiels – und damit die Österreichischen Lotterien – von „nicht-konzessionierten“ Anbietern.
Die Zielsetzungen eines Glücksspielmonopols (einzelkonzessionierter Anbieter) sind vielfältig und
lassen sich grundsätzlich in drei verschiedene Dimensionen unterteilen - das ordnungspolitische
Zielbündel, das fiskalpolitische Zielbündel und das sozialpolitische Zielbündel.
Zu den ordnungspolitischen Zielen zählen unter anderem
●
die Eindämmung von Betrug und anderen deliktischen Handlungen im Glücksspielmarkt,
wie zum Beispiel die Nutzung des Glücksspiels zur Geldwäsche;
●
die Vermeidung von negativen persönlichen und sozialen Folgen für die glücksspielnachfragenden Personen;
●
die Verringerung des Risikos der Entstehung und Ausnutzung von Spielsucht;
●
die Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes.
Der Übergang zu den sozialpolitischen Zielen ist teilweise fließend, vor allem, wenn es um die Vermeidung von Spielsucht und deren Folgen beziehungsweise um den Schutz von Jugendlichen und
Konsumenten geht.
„Nicht-konzessionierte“ Anbieter hingegen verfolgen in der Regel im Wesentlichen das Ziel der Gewinnmaximierung als singulärer Zielgröße.
Inwieweit sich ein Glücksspielmonopol positiv auf die Erreichung der angestrebten Ziele auswirken
kann, ob und inwieweit diese Ziele auch unter den Bedingungen vollkommener Konkurrenz erreichbar wären beziehungsweise wie stark (positiv und/oder negativ) sich konzessionierte Konkur-
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renz am Glücksspielmarkt auf die Erreichung der Ziele auswirkt, ist Inhalt der theoretischen, mikroökonomischen Modellanalyse im Rahmen der vorliegenden Studie.
Bei oberflächlicher Betrachtung könnte man – bezogen auf die fiskalpolitische Zielsetzung eines
Monopols – zu der Annahme neigen, dass vollkommener Wettbewerb zu steuerlichen Abgaben in
mindestens derselben Höhe führen müsste wie ein Monopol. Die Preise würden zwar sinken, aber
die gestiegene Absatzmenge könnte diese Umsatz- (und damit Steuer-)Ausfälle kompensieren.
Die vorliegende Studie untersucht diese naheliegende Vermutung hinsichtlich ihres empirischen
Gehaltes.
Die Modellanalyse zeigt, dass der Punkt der höchsten Steuerleistung zwischen den Preis/MengenKombinationen des Monopolisten (der gewinnmaximierende Monopolist verlangt zu hohe Preise
bei einem zu geringen Produktionsvolumen) und der Unternehmen bei vollkommener Konkurrenz
(welche auf einem zu geringen Preisniveau operieren) zu finden ist.
Die Differenz zum Abgabenmaximum lässt sich im Fall des Monopolisten exakt bestimmen und
hängt von den Grenzkosten, das heißt jenen Kosten, die für die Produktion genau einer weiteren
Einheit des Produktes anfallen, ab. Je geringer die Grenzkosten sind, desto geringer fällt der Unterschied zwischen dem Monopolpreis und dem abgabenmaximierenden Preis aus.
In Grohall, Berger, Berrer (2006) wurde gezeigt, dass der Preis des Online-Glücksspiels – mittlerweile ist dies die umsatzstärkste Sparte im österreichischen Glücksspiel – deutlich unter dem des
Gewinnmaximums eines Monopolisten liegt, welcher – laut Schätzung – das bis zu Vierfache des
verlangten Preises betragen könnte. Noch dazu fallen Grenzkosten fast nur in Form von Provisionen an, die mit weniger als einem halben Prozent des Lospreises zu Buche schlagen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
➔
der durch die Österreichischen Lotterien (als Monopolist) tatsächlich verlangte Preis (deutlich) unter dem des Abgabenmaximums liegt;
➔
ein – im Gegensatz zu der in Österreich aktuell bestehenden Lage – gewinn-maximierender Monopolist deutlich näher am Abgabenmaximum produzieren würde,
➔
hingegen eine Deregulierung des Glücksspielmarktes zu einem geringeren Preisniveau und
dadurch erhöhter Glücksspielnachfrage bei einem dennoch niedrigeren Abgabenaufkommen für die öffentliche Hand führte.
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Sportökonomische Aspekte einer Deregulierung des Glücksspielmarktes in Österreich
Mit einem Anteil von rund 18,27 % an den Gesamtausgaben der österreichischen Sportvereine tragen die Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung wesentlich zu der Finanzierung der Tätigkeit derselben bei. Der Großteil dieser Mittel fließt in die Förderung von Wettkämpfen und Lehrgängen, in Trainerkosten, in die allgemeine Verwaltung und die Zahlung von Gehältern sowie in Investitionen in Sportstätten und Ausgaben für Sportgeräte.
Eine Deregulierung des Glücksspiels und ein damit verbundener Mittelentfall aus der Besonderen
Bundessportförderung hätte weitreichende Konsequenzen für die österreichische Sportlandschaft.
Zum einen handelt es sich dabei um in volkswirtschaftlicher Hinsicht nicht unmittelbar quantifizierbare, langfristige Auswirkungen. Diese erwachsen zum Beispiel aus einem Verlust an Ausbildungsqualität oder aus verringerten Trainingsmöglichkeiten mangels entsprechender Sportstätteninfrastruktur. Zum anderen werden quantifizierbare volkswirtschaftliche Effekte infolge eines Rückgangs bei den Vereinsausgaben und insbesondere bei den Investitionen in Sportstätten und -geräte ausgelöst.
Gegenstand der vorliegenden Studie ist die Quantifizierung der ökonomischen Effekte – ausgedrückt in Wertschöpfungs-, Kaufkraft- und Beschäftigungseffekten –, die ein Entfall von Mitteln aus
der Besonderen Bundessportförderung zur Folge hätte. Um dem Problem Rechnung zu tragen,
dass die Investitionsaktivität der Sportvereine im Periodenvergleich erheblichen Schwankungen
unterliegt, erfolgte die Analyse für einen 10-Jahres-Zeitraum (1999-2008).
Die Berechnungen führen zu folgenden Ergebnissen:
➔
die Gesamtausgaben der Vereine fielen ohne Mittel aus der Besonderen Bundes-sportförderung (diese Sportfördermittel weisen durchschnittlich einen Anteil von 18,27 % am Gesamtbudget der Sportvereine auf) im Schnitt um 21,4 % niedriger aus;
➔
der Rückgang der Gesamtausgaben trifft vor allem nicht oder nur in geringerem Maße
durchgeführte Investitionsvorhaben, da Vereine ohne eine entsprechende Kofinanzierung
durch Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung ganz oder teilweise auf diese Investitionen verzichteten;
➔
der totale Wertschöpfungseffekt österreichischer Sportvereine im Zeitraum von 1999-2008
beläuft sich (mit Mitteln aus der Besonderen Bundessportförderung) auf 2.129 Mio. €. Bei
einem Entfall der „Toto-Mittel“ und einem damit verbundenen Rückgang der Ausgaben ist
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mit einem Wertschöpfungsrückgang in Höhe von 446 Mio. € zu rechnen – dies entspricht
einem Minus von 20,9 %;
➔
auch bei den Kaufkrafteffekten wäre mit Einbußen zu rechnen: so wäre ohne die Mittel aus
der Besonderen Bundessportförderung in Summe ein in Österreich wirksamer Kaufkraftentzug in Höhe von 1.636 Mio. € zu erwarten, was einem Rückgang von 372 Mio. € beziehungsweise 18,5 % – verglichen mit dem Status-quo der Sportförderung – entspricht;
➔
am prozentual stärksten würde sich ein Entfall der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung auf den österreichischen Arbeitsmarkt auswirken: insgesamt wäre mit einem Minus von 22,8 % (Jahresbeschäftigungsplätze in Köpfen) beziehungsweise 23,0 % (Jahresbeschäftigungsplätze in Vollzeitäquivalenten) zu rechnen. Dies entspricht 950 Arbeitsplätzen beziehungsweise 841 Vollzeitäquivalenten.
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2 Einleitung
Das Glücksspiel unterliegt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einer signifikanten, ordnenden Einflussnahme durch die Mitgliedstaaten, welche zu einer Beschränkung bis hin zu einer
Unterbindung des Wettbewerbs führt. Begründet wird die öffentliche Einflussnahme mit ordnungs-,
sozial- und fiskalpolitischen Zielsetzungen. Die im Februar 2006 vom Europäischen Parlament verabschiedete Dienstleistungsrichtlinie thematisierte den Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels
erneut. Aus der Maxime einer evidenzbasierten Entscheidungsfindung leitet sich vor diesem Hintergrund ein erheblicher Rechtfertigungsbedarf sowohl theoretischer als auch empirischer Natur
ab.
Da das Glücksspiel in Form der Besonderen Bundessportförderung seit der Mitte des 20. Jahrhunderts eine bedeutsame Finanzierungsquelle des österreichischen Sports darstellt, hätten Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspiels auch unmittelbare Folgen für den
Sport und dessen Finanzierung. Deren qualitativen und quantitativen Impakt arbeitet die Studie explizit heraus.
Zunächst erfolgt in Kapitel 3 ein kurzer, historischer Abriss über die Entwicklung des Glücksspiels.
Der engen Verbindung zwischen dem Glücksspiel und dem Sport wird in diesem Rahmen bereits
Beachtung geschenkt.
Die theoretischen Aspekte einer Deregulierung des Glücksspielmarktes in Österreich sind Gegenstand der Analyse in Kapitel 4. Auf einem mikroökonomischen Modellrahmen basierend werden
sowohl die Zielfunktionen eines Glücksspielanbieters unter Monopolbedingungen (in ihren ordnungs-, fiskal- und sozialpolitischen Dimensionen) als auch eines unter vollkommener Konkurrenz
agierenden Glücksspielanbieters untersucht. Darauf aufbauend werden die Implikationen einer
Deregulierung für die Erreichung der fiskalpolitischen Zielsetzungen dargestellt.
Den ökonomischen Effekten einer Deregulierung des Glücksspielmarktes auf die österreichische
Sportlandschaft widmet sich Kapitel 5. Berechnet werden insbesondere die ökonomischen Effekte
(ausgedrückt in Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Kaufkrafteffekten), welche bei einem Entfall der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung zu erwarten wären.
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3 Zur Geschichte des Glücksspiels
Die Frage, warum Menschen (gerne) spielen, ist kaum in einem Satz zu beantworten – vielmehr
war und ist das Spiel seit jeher fixer Bestandteil des täglichen Lebens.1 Das Spiel ist mehr als eine
physiologische Tätigkeit, es ist Teil der menschlichen Kultur und des Zusammenlebens an sich.
Eine besondere Ausformung des Spiels ist das sogenannte Glücksspiel, das „Spielen mit dem
Glück“ oder, besser gesagt, das „Spielen um das Glück“.
Im Rahmen dieser Studie soll zunächst näher auf die verwendeten Begriffe (Kapitel 3.1) eingegangen werden. Anschließend werden sowohl die historische Entwicklung des Glücksspiels im Allgemeinen (Kapitel 3.2) als auch die Österreich-spezifische Entwicklung des Glücksspiels (Kapitel 3.3)
im Detail dargestellt. Sodann folgt in Kapitel 3.4 eine detaillierte Darstellung der Entwicklung der
Partnerschaft zwischen dem Glücksspiel und dem Sport, welcher in Österreich zu nicht unbeachtlichen Teilen aus den Mitteln der sogenannten „Besonderen Bundessportförderung“ (auch als „TotoMittel“ bezeichnet) finanziert wird.
3.1 Definition der verwendeten Begriffe
Spiel
Der allgemeine Begriff des „Spiels“ wird in der Literatur als freie und ungezwungene Aktivität definiert.2 Charakteristisch ist dabei vor allem die Unsicherheit über den Ablauf und den
Ausgang der Aktivität sowie der Eindruck, dass diese Handlung außerhalb des „gewöhnlichen“ Lebens angesiedelt ist.
Glücksspiel
Das Glücksspiel ist eine besondere Form des Spiels. Die zuvor angeführten allgemeinen
Aussagen über das Spiel treffen demzufolge auch auf diesen Teilbereich zu. Es gibt unterschiedliche Ausprägungen des Glücksspiels, welchen jedoch gemeinsam ist, dass Vermögen auf der Basis von beabsichtigtem Risiko neu verteilt wird, wodurch wechselseitige Verluste und Gewinne eintreten – normalerweise unter Ausschluss einer wertschöpfenden Arbeit auf beiden Seiten bei gleichzeitiger bewusster Nutzung eines Elements des Zufalls
oder des reinen Zufalls.3 Wird eines dieser Elemente nicht erfüllt, so ist die Verwendung
1
Kropp, 1990.
2
Kopecek, 2000.
3
Kopecek, 2000.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
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des Begriffs „Glücksspiel“ nicht zulässig.4 Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das
Glücksspiel hauptsächlich dem Motiv des Einkommenserwerbs dient (Berufsspieler,
Hasardspieler, etc.).
Arten des Glücksspiels5
●
Spiel mit dem Zufall – es handelt sich um ein Spiel, für dessen Ergebnis der Zufall eine
Hauptrolle spielt (zum Beispiel Roulette).
●
Wetten – darunter ist das Setzen von zum Beispiel Geld auf ein Ereignis in der Zukunft
(Ausgang eines Fußballspieles, eines Pferderennens, etc.) zu verstehen, dessen Ergebnis
im Vorhinein nicht bekannt ist.
●
Lotterien beziehungsweise das Vergeben eines Preises durch Losentscheid.
●
Spekulationen, wobei hier das eigentliche Spiel nicht im Vordergrund steht beziehungsweise durch andere Aktivitäten „verschleiert“ wird (zum Beispiel Aktienspekulationen)
Phasen des Glücksspielgeschäfts
Insgesamt durchlaufen Glücksspiele beziehungsweise Geschäfte mit dem Glücksspiel vier verschiedene Phasen:6
●
„Squaring-off phase“: Dieser Begriff beschreibt die Bereitschaft, Risiko einzugehen sowie in
weiterer Folge im Rahmen eines Spieles eine Entscheidung über den Einsatz zu treffen
(zum Beispiel das Setzen auf eine Zahl beim Roulette).
●
„Determination phase“: Darunter versteht man die Beschreibung der verschiedenen auf das
Ergebnis des Spiels einwirkenden Kräfte (zum Beispiel das Drehen des Roulette-Rades).
●
„Disclosive phase“: In dieser Phase erfolgt die „Enthüllung“ des Ergebnisses eines Spieles
(zum Beispiel die Ansage der erschienenen Zahl der jeweiligen Roulette-Runde).
●
„Settlement phase“: Nach Maßgabe des Spielergebnisses erfolgt ein Abgleich von Gewinnen und Verlusten der beteiligten Spieler.
4
Poltolzky, 1990.
5
Kopecek, 2000.
6
Kopecek, 2000.
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3.2 Der Ursprung des Glücksspiels
Das Glücksspiel lässt sich weit in die Vergangenheit der Menschheit zurückverfolgen, wie verschiedenste archäologische und kunsthistorische Funde sowie geschichtliche Aufzeichnungen belegen.7 Es wird vermutet, dass sich das Glücksspiel ursprünglich zum einen aus Wettkämpfen mit
nicht vorhersehbarem Ausgang, zum anderen aus religiösen Ritualen heraus entwickelt hat. So
diente das Glücksspiel unter anderem dazu, das Eintreffen und/oder den Ausgang zukünftiger Ereignisse (Naturkatastrophen, Kriege, etc.) unter Rückgriff auf „göttliche Entscheidungshilfen“ vorherzusagen. Auch kamen Elemente des Glücksspiels als Entscheidungshilfe bei rechtlichen Streitfragen zur Anwendung.
Bereits in der Steinzeit wurden einfache Würfelspiele durchgeführt beziehungsweise Wettkämpfe
veranstaltet, um so zum Beispiel den Stärksten (oder den Glücklichsten) einer Stammesgruppe zu
ermitteln. Im Raum des heutigen Ägyptens war vor 5000 Jahren das Werfen von Knochenwürfeln
ein weit verbreitetes Wahrsageinstrument, ebenso in Indien, Japan oder China. In Europa war das
Würfelspiel bis in das 14. Jahrhundert hinein die vorherrschende Variante des Glücksspiels. Die
Welt der Mythologie führt das Glücksspiel sogar an den Ursprung der Welt zurück – so würfelten
Zeus, Poseidon und Hades um nichts weniger als um die Aufteilung des Universums.
Auch in der Sprache findet man zahlreiche Hinweise auf eine frühe Existenz des Glücksspiels – so
zählt das Wort „spielen“ in vielen Sprachen zu den ältesten bekannten Vokabeln. Auch in alltäglichen und bekannten Redewendungen („alea iacta est“ - der Würfel ist gefallen) wird oft unbewusst
auf das Glücksspiel hingewiesen.8 Das Spiel im Allgemeinen und das Glücksspiel im Besonderen
ist seit vielen Jahrtausenden fixer Bestandteil der menschlichen Kultur und damit praktisch so alt
wie die Geschichte der Menschheit selbst.
Doch nicht nur das Glücksspiel an sich, auch der Versuch seiner Reglementierung und Kontrolle
reicht weit in die Vergangenheit der Menschheit zurück. So ordnete man im Mittelalter das Recht
zur Abhaltung von Geld- und Glücksspielen dem jeweiligen Fürsten zu und entwickelte damit ein
Glücksspielmonopol.9
3.3 Die Entwicklung des Glücksspiels in Österreich
In Österreich wurde zur Zeit Maria Theresias nach italienischem Vorbild eine offizielle Verbindung
des Staates mit dem Glücksspiel vollzogen. Die staatlichen Aktivitäten waren von dem Bestreben
7
Kopecek, 2000.
8
Kopecek, 2000.
9
Kurz, 1998.
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motiviert, Einnahmen für den Staatshaushalt zu generieren und den Abfluss von Devisen in das
Ausland zu verhindern.10
Die Meilensteine der historischen Entwicklung des österreichischen Glücksspielmarktes enthält der
nachstehende Überblick:11
●
1751: Einführung des sogenannten „Zahlenlottos“ unter Kaiserin Maria Theresia, wobei bereits damals das alleinige Betriebsrecht dem Staat zustand, dieses jedoch an Privatpersonen verpachtet werden konnte.
●
1787: Gründungsjahr der „k. k. Lottogefälligkeitsdirektion“ in Wien und damit verbunden die
Totalverstaatlichung des Glücksspiels, da ab diesem Zeitpunkt eine Verpachtung des Betriebsrechts nicht mehr möglich war.
●
1861: Gründung der „Sektion der Staatslotterien für gemeinnützige Wohltätigkeitszwecke“.
●
1913: Gründung der sogenannten „Klassenlotterie“ unter Kaiser Franz Joseph I., um der
verstärkt auftretenden Glücksspielkonkurrenz in den Ländern der ungarischen Krone entgegenzuwirken.
●
1924: Begründung der offiziellen Dienststelle für Staatslotterien.
●
1932: Die sogenannte „Ausspielungsverordnung“ regelt erstmals den Betrieb von Glücksspielautomaten in Österreich.
●
1933: Das Recht, Spielbanken und Kursaalspiele zu betreiben, wird in der Spielbankenverordnung geregelt; es liegt ausschließlich bei dem Bund und wird der Österreichischen Casino AG als Konzessionsträger übertragen.
●
1934: Eröffnung des ersten Ganzjahrescasinos in Baden.
●
1948: Einführung des sogenannten „Sporttotos“ durch den Beschluss des Sporttotogesetzes.
10 Kurz, 1998.
11 Kopecek, 2000.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
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Die Einführung des Sporttotos war ein erster Schritt einer bis in die Gegenwart andauernden Partnerschaft zwischen Glücksspiel und Sport in Österreich. Beide Aktivitätsbereiche bieten einander
wechselseitig zahlreiche Anknüpfungspunkte.
Die am Glücksspielmarkt generierten finanziellen Mittel und die sich daraus ableitende umfangreiche Förderung des Sports in Österreich werden in weiterer Folge im Detail dargestellt.
3.4 Das Glücksspiel und die Sportförderung
3.4.1
Der Ursprung einer Partnerschaft
Das Glücksspiel und der Sport blicken in Österreich auf eine langjährige und historisch gewachsene Partnerschaft zurück. Wie im vorangegangenen Abschnitt bereits erwähnt, wurde im Jahr 1948
vom österreichischen Nationalrat das sogenannte „Sporttoto-Gesetz“ beschlossen. Zum einen
bot dieses Gesetz die legale Grundlage für das Toto-Gewinnspiel in Österreich, zum anderen wurde damit in der Nachkriegszeit der finanzielle Grundstein für den Neubeginn und in weiterer Folge
den Wiederaufbau der zum Großteil zerstörten Sportinfrastruktur und -landschaft in Österreich gelegt.12
Die europaweiten Anfänge der Partnerschaft von Glücksspiel und Sport beziehungs des Sporttotos
liegen jedoch noch weiter zurück. Wenig verwunderlich sind die Wurzeln des Toto in England, dem
Ursprungsland des Fußballs, zu finden. Von dort ausgehend fasste das Sporttoto zu Beginn der
Zwanzigerjahre des 20. Jahrhunderts in Kontinentaleuropa Fuß, um sich schließlich nach Ende
des Zweiten Weltkrieges auch in Österreich zu etablieren.13
Wurde das Toto-Gewinnspiel zunächst von der Dienststelle für Staatslotterien und der österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung angeboten und durchgeführt, so wechselte diese Aufgabe
im Jahr 1986 an die „Österreichische Lotto Toto Gesellschaft m.b.H.“, welche im Jahr 1991 in die
„Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H.“ umbenannt wurde.14
12 Österreichische Lotterien, 2000.
13 Österreichische Lotterien, 1995.
14 Österreichische Lotterien, 2000.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
3.4.2
16
Die gesetzliche Grundlage der Sportförderung durch das
Glücksspiel
Inwieweit profitierte und profitiert der Sport von den Aktivitäten rund um das Glücksspiel in Österreich? So mussten ab der ersten Toto-Runde im Jahr 1949 insgesamt 83 % des Reingewinns aus
dem Sporttoto in den österreichischen Sport zurückfließen.15 Parallel zu dieser Förderung des
Sports durch das Glücksspiel blieben die Sportfördermaßnahmen des Bundes bestehen, sodass
es in diesem Zeitraum zu einer erheblichen Steigerung der insgesamt zur Verfügung stehenden
Geldmittel für den österreichischen Sport kam.
Ein weiterer Meilenstein in der österreichischen Sportförderung wurde im Jahr 1970 erreicht, als
durch eine Novelle des Sporttoto-Gesetzes festgelegt wurde, dass ab dem Jahr 1971 nicht nur der
zuvor geltende Anteil von 83 %, sondern vielmehr der gesamte Reingewinn des Sporttotos in das
Sportfördersystem fließen muss.
In den 80er-Jahren erfuhr das Sporttoto-System – und damit verbunden auch die für den österreichischen Sport generierten finanziellen Mittel – zunehmend Konkurrenz aus dem in den angrenzenden Nachbarländern bereits bestehenden Glücksspiel „Lotto“. Spielkapital (und damit verbunden auch potenzielle Sportfördermittel) floss vermehrt in das Ausland ab, weshalb man sich im
Jahr 1986 auch in Österreich zur Einführung des Lottos, bekannt als „6 aus 45“, entschloss. Dadurch (verbunden mit einer dementsprechenden Novellierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen) sollte dem Sinken der Umsätze beim Toto und der daraus resultierenden Erosion der finanziellen Basis für die österreichische Sportförderung entgegengewirkt werden. Die Änderungen am
Glücksspielmarkt in Österreich forderten daher eine Novellierung der bestehenden Gesetzeslage
und mündeten in der Verabschiedung des § 20 des Glücksspielgesetzes (BGBl. Nr. 292/1986).16
Dies ermöglichte die Bereitstellung von jährlichen Sportfördermitteln aus den Steuereinnahmen
des Toto- und Lotto-Spieles in der Höhe von (wertgesicherten) 311 Mio. Schilling (ca. 22,6 Mio. €).
Diese Sportfördermittel, auch unter der Bezeichnung „Besondere Bundessportfördermittel“ bekannt, ermöglichten eine (finanziell) verlässliche Planung der künftigen Entwicklung der Sportlandschaft in Österreich und schlossen Schwankungen bei dem Fördermittelaufkommen, wie sie in der
Vergangenheit möglich waren, aus. Eine weitere Novellierung des § 20 des Glücksspielgesetzes
im Jahr 1996 erhöhte die garantierte Mindestsportförderung aus den Glücksspieleinnahmen auf
mindestens 400 Mio. Schilling (rund 29 Mio. €).
15 Österreichische Lotterien, 2000.
16 Österreichische Lotterien, 2000.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
17
Im nächsten Entwicklungsschritt wurde 1998 – neben einer prozentuellen Festlegung der Geldmittel für den Sport (drei Prozent des Gesamtumsatzes der Österreichischen Lotterien) – auch eine
absolute Ober- (420 Mio. Schilling beziehungsweise rund 30,5 Mio.€) und Untergrenze (380 Mio.
Schilling beziehungsweise 27,6 Mio. €) definiert. Im Jahr 1999 wurde die gesetzliche Obergrenze
auf 440 Mio. Schilling (knapp 32 Mio. €), die Untergrenze auf 360 Mio. Schilling (26,2 Mio.€) festgelegt.
Ab dem Jahr 2000 standen dem Sport in Österreich jährliche Fördermittel in Höhe von 3,5 % des
Gesamtumsatzes der Österreichischen Lotterien zur Verfügung, die jeweiligen Obergrenzen lagen
bei 460 Mio. Schilling (33,4 Mio. €, im Jahr 2000), 480 Mio. Schilling (34,9 Mio. €, im Jahr 2001)
sowie 500 Mio. Schilling (36,3 Mio.€, im Jahr 2002).17
Zusätzlich zu diesen Mitteln der Besonderen Bundessportförderung schlossen die Österreichischen Lotterien auch diverse Förderkooperationen mit Institutionen des österreichischen Sports
ab, wie zum Beispiel mit der „Österreichischen Sporthilfe“ oder dem „Österreichischen Olympischen Comité“.
Im Zeitraum von 1949 bis 2000 flossen dem österreichischen Sport somit Gesamtförderungen in
der Höhe von insgesamt mehr als 8,6 Mrd. Schilling beziehungsweise rund 625 Mio. € zu –
wobei ein Drittel dieser Mittel auf den österreichischen Fußball entfiel.18
Die jüngste Novelle des österreichischen Glücksspielgesetzes führte zu einer weiteren Erhöhung
der jährlichen Sportförderung, die aus den Mitteln des Glücksspiels bezogen wird. Das mit
1.1.2005 in Kraft getretene Gesetz setzt die Besondere Bundessportförderung mit drei Prozent
des Gesamtumsatzes der Österreichischen Lotterien fest, definiert die Untergrenze mit einem Betrag von jährlich mindestens 40 Millionen Euro und streicht die bis dahin bestehende Obergrenze.19 Den aktuellen Gesetzestext zur „Besonderen Bundessportförderung“ in Österreich enthält der
Anhang dieser Studie.20
3.4.3
Die Entwicklung der Sportförderung durch die Österreichischen
Lotterien
Aufgrund der gesetzlichen Regelung in Österreich ist die Höhe der jährlichen Sportfördermittel eng
mit dem Erfolg (Umsatz, Gewinn) der Österreichischen Lotterien verbunden. Dieser Abschnitt ver17 Österreichische Lotterien, 2000.
18 Österreichische Lotterien, 2000.
19 Österreichische Lotterien, 2007.
20 BSFG, 2006.
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18
mittelt einen Überblick über die Entwicklung des Unternehmens (Umsatz, Gewinn, Steuerleistung)
(Kapitel 3.4.3.1) und die daraus resultierenden finanziellen Mittel für den österreichischen Sport
(Kapitel 3.4.3.2).
3.4.3.1
Die Unternehmensentwicklung der Österreichischen Lotterien
Abbildung 1 zeigt die Entwicklung des jährlichen Umsatzes der Österreichischen Lotterien für den
Zeitraum von 1986 bis 2007. Verbuchte das Unternehmen im Jahr 1986 einen Umsatz in Höhe
von knapp 120 Mio. € , erreichte selbiger im Jahr 1995 bereits deutlich mehr als 1 Mrd. €. Im Jahr
2006 wurde die 2 Mrd. € Umsatzgrenze überschritten.
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19
Abbildung 1: Entwicklung des jährlichen Umsatzes der Österreichischen Lotterien, 1986-2007, in
Mio. €.
2.500
in Mio. €
2.000
1.500
1.000
500
19
86
19
87
19
88
19
89
19
90
19
91
19
92
19
93
19
94
19
95
19
96
19
97
19
98
19
99
20
00
20
01
20
02
20
03
20
04
20
05
20
06
20
07
0
Quelle: Österreichische Lotterien, 2008.
Dieser erhebliche und weit über der Inflationsrate angesiedelte Anstieg der durchschnittlichen Jahresumsätze zog einen deutlichen Anstieg der jährlichen Steuerleistung (Abbildung 2) nach sich.
Diese erhöhte sich von rund 35 Mio. € im Jahr 1986 auf rund 400 Mio. € im Jahr 2000, verharrte
bis in das Jahr 2004 auf diesem Niveau und sank seitdem im Zeitraum bis 2007 auf jährlich knapp
350 Mio. € ab. Insgesamt wurden mehr als 6,8 Mrd. € im Zeitraum von 1986 bis 2007 an Steuerleistungen an den Staat abgeführt.
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20
Abbildung 2: Entwicklung der jährlichen Steuerleistung der Österreichischen Lotterien,
1986-2007, in Mio.€.
450
400
350
in Mio. €
300
250
200
150
100
50
19
86
19
87
19
88
19
89
19
90
19
91
19
92
19
93
19
94
19
95
19
96
19
97
19
98
19
99
20
00
20
01
20
02
20
03
20
04
20
05
20
06
20
07
0
Quelle: Österreichische Lotterien, 2008.
Die jährliche Steuerleistung der Österreichischen Lotterien setzt sich aus den spielabhängigen Abgaben sowie Steuern vom Einkommen und sonstige Steuern und Abgaben zusammen. Die in den
letzten Jahren zu beobachtende abnehmende Steuerleistung erwächst aus verschiedenen Änderungen der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. So ist ein Rückgang
der jährlichen Konzessionsabgaben als Teil der spielabhängigen Abgaben zu verzeichnen. Weiters
wurde in den vergangenen Jahren ein zunehmender Anteil des Unternehmensumsatzes durch die
Online-Spielplattform „win2day“ generiert – mit dieser Verlagerung des Umsatzes auf eine geringer
besteuerte Bemessungsgrundlage geht eine niedrigere Steuerleistung einher. Darüber hinaus wurde im Zuge einer umfassenden Novellierung der Unternehmensbesteuerung in Österreich ab dem
Jahr 2005 der Körperschaftsteuersatz von 34 % auf 25 % gesenkt. Schließlich werden infolge einer abgrenzungstechnischen Änderung die für die mediale Unterstützung des Sports durch die Österreichischen Lotterien aufgewandten Mittel ab dem Jahr 2006 nicht mehr als in der Steuerleistung inkludiert geführt.
Der von den Österreichischen Lotterien erwirtschaftete Jahresüberschuss (beziehungsweise der
ausgeschüttete Bilanzgewinn) liegt in einer Größenordnung von 25 bis 30 Mio. € pro Jahr
(Abbildung 3).
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21
Abbildung 3: Entwicklung des Jahresüberschusses beziehungsweise des Bilanzgewinns
(Ausschüttung) von 1997-2007, in Mio. €.
35
30
in Mio. €
25
20
15
10
5
0
1997
1998
1999
2000
2001
Jahresüberschuss
2002
2003
2004
2005
2006
2007
Bilanzgew inn (Ausschüttung)
Quelle: Österreichische Lotterien, 2008.
Der folgende Abschnitt stellt nunmehr dar, wie sich die Unternehmensentwicklung der Österreichischen Lotterien auf den Verlauf der Sportförderung in Österreich ausgewirkt hat.
3.4.3.2
Die Entwicklung der Sportförderung durch die Österreichischen Lotterien
Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt dargestellt, unterlag die Gesetzeslage in Österreich betreffend die Besondere Bundessportförderung in den vergangenen Jahren laufend Veränderungen.
Diese Gesetzesnovellen hatten einen unmittelbaren Einfluss auf die jährlich für Zwecke der Sportförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
Im Zeitraum von 1949 bis 1986 wurden insgesamt mehr als 270 Mio. € an die österreichische
Sportförderung abgeführt. Abbildung 4 zeigt die jährlich generierten Mittel der Sportförderung der
Österreichischen Lotterien für den anschließenden Zeitraum von 1987 bis 2007.
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22
Abbildung 4: Mittelaufkommen der Besonderen Bundessportförderung, 1987-2007.
70
60
in Mio. €
50
40
30
20
10
0
1987
1989
1991
1993
1995
1997
1999
2001
2003
2005
2007
Quelle: Österreichische Lotterien, 2008.
Im Jahr 1987 flossen mehr als 23 Mio. € von den Österreichischen Lotterien an den österreichischen Sport. Diese finanziellen Mittel stiegen im Zeitverlauf weiter an und erreichten im Jahr 2007
ihren vorläufigen Höhepunkt – rund 61 Mio. € wurden dem Sport in Österreich zugeführt. Für das
Jahr 2008 werden Sportfördermittel in Höhe von insgesamt 62 Mio. € prognostiziert. Die Steigerungsraten der jährlichen Sportförderung der Österreichischen Lotterien in den letzten Jahren sind
zum Großteil durch die Etablierung der elektronischen Lotterien („win2day“) und deren enorme
Wachstumsraten sowie mit der Streichung der gesetzlichen Deckelung (Entfall der Obergrenze)
des jährlichen Förderbeitrages der Österreichischen Lotterien zu erklären.
Die folgende Abbildung 5 weist die Entwicklung der jährlichen Mittel der Besonderen Bundessportförderung absolut und als Anteil an den gesamten jährlichen Bundessportförderungen aus. Die gesamten Bundessportförderungen enthalten (neben der Besonderen Bundessportförderung) unter
anderem auch die Mittel der Allgemeinen Bundessportförderung sowie die Sonderfinanzierung zur
Errichtung der Stadien zur UEFA EURO 2008.
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25
Abbildung 5: Jährliche Mittel der Besonderen Bundessportförderung (BBSF) in Relation
zur gesamten Bundessportförderung in Österreich, 2005-2007, in Mio. € und in %
200
60%
56,6%
150
55,1%
55%
99,5
100
50
108,1
in %
in Mio. €
53,0%
88,2
61,2
54,9
46,7
50%
0
45%
2005
Besondere Bundessportförderung
2006
Gesamte Bundessportförderung
2007
Anteil der BBSF in %
Quelle: BKA, Sektion Sport, 2007.
Diese Abbildung zeigt, dass die Besondere Bundessportförderung im betrachteten Zeitraum von
2005 bis 2007 nicht nur gemessen in absoluten Zahlen, sondern auch anteilsmäßig zugelegt hat.
Ausgehend von einem Niveau von 53% im Jahr 2005 waren somit im Jahr 2007 rund 56,6% der
gesamten Bundessportförderungen der Besonderen Bundessportförderung zuzurechnen.
Die exakte Aufteilung beziehungsweise der Verteilungsschlüssel der Besonderen Bundessportförderung wird im nächsten Abschnitt (Kapitel 3.4.3.3) im Detail dargestellt. Neben diesen Mitteln
fließen von Seiten der Österreichischen Lotterien jedoch noch zusätzliche Mittel in beträchtlicher
Höhe in das Sportsponsoring (Abbildung 6).
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26
Abbildung 6: Jährliche Sportsponsoringbeiträge der Österreichischen Lotterien, 19962007.
1,20
1,00
in Mio. €
0,80
0,60
0,40
0,20
0,00
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
Quelle: Österreichische Lotterien, 2008.
Im betrachteten Zeitraum von 1949 bis 2007 wurde der österreichischen Sportlandschaft in
Summe somit insgesamt rund 1 Mrd. € an zusätzlichen finanziellen Mitteln von Seiten der Österreichischen Lotterien zur Verfügung gestellt.
3.4.3.3
Die Struktur der Besonderen Bundessportförderung
Insgesamt flossen im Jahr 2006 knapp 55 Mio. € an Mitteln der Besonderen Bundessportförderung
an österreichische Sporteinrichtungen.21
Die exakte Aufteilung dieser finanziellen Mittel auf die verschiedenen Institutionen des österreichischen Sports wird im Folgenden – der gesetzlichen Vorlage entsprechend – dargestellt:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 sind 10 % entsprechend Tabelle 1 aufzuteilen:
21 BKA, 2007.
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27
Tabelle 1: Aufteilung der Mittel der Besonderen Bundessportförderung gemäß §10
Abs. 1 Z 1
1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband
0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee
0,1 vH an Special Olympics Österreich
3,0 vH für Zwecke nach Abs. 4
1,5 vH an die BSO (Koordinationsaufgaben/Kostenersatz)
2,6 vH an den Verband alpiner Vereine Österreichs
1,3 vH an das ÖOC zur Beschickung von Olympischen Spielen
Gesamt:
767.915
54.851
54.851
1.645.533
822.766
1.426.128
713.064
5.485.107
Quelle: BKA, 2007.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von 36.322.560 nach den Regeln von Ziffer 3 (Tabelle 2)
und Ziffer 4 (Tabelle 3) aufgeteilt:
Tabelle 2: Aufteilung der Mittel der Besonderen Bundessportförderung gemäß §10 Abs. 1 Z 3
BSO-FV
ÖFB
ASKÖ
ASVÖ
UNION
Gesamt:
50%
13%
13%
13%
13%
3.026.880
756.720
756.720
756.720
756.720
6.053.760
Quelle: BKA, 2007.
Tabelle 3: Aufteilung der Mittel der Besonderen Bundessportförderung gemäß §10 Abs. 1 Z 4
ASKÖ
ASVÖ
UNION
ÖFB
BSO-FV
ÖOC
Gesamt:
14%
14%
14%
38%
16%
4%
4.237.632
4.237.632
4.237.632
11.502.144
4.843.008
1.210.752
30.268.800
Quelle: BKA, 2007.
Die Aufteilung des Differenzbetrages erfolgt nach den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Z 5.
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28
Tabelle 4: Aufteilung der Mittel der Besonderen Bundessportförderung gemäß §10 Abs. 1 Z 5
55 vH für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab dem 1.
7.173.868
Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und für innovative Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände (ausgenommen ÖFB)
14 vH für Strukturreformen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich
1.826.075
des ÖFB
22 vH für Bewegungsprogramme, Schulkooperationsprojekte und
2.869.547
Strukturmaßnahmen der Dachverbände ASKÖ, ASVÖ und UNION
9 vH für die Umsetzung der bundesweiten Bewegungsinitiativen
1.173.906
des Bundeskanzleramtes "Fit für Österreich"
Differenzbetrag von Z2 auf 90 vH
13.043.396
Quelle: BKA, 2007.
Diese Detaildarstellung zeigt die breit gefächerte Förderstruktur, wodurch im Rahmen der Besonderen Bundessportförderung finanzielle Mittel an zahlreiche österreichische Sporteinrichtungen
fließen.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
29
4 Aspekte einer Deregulierung des
Glücksspielmarktes
4.1
Zielsetzungen eines Glücksspielmonopols
Die Veranstaltung von Glücksspielen im Rahmen eines Monopols ist seit jeher umstritten. In der öffentlichen Diskussion wird zuvorderst auf die reduzierende Wirkung staatlicher Interventionen bezüglich des Risikos der Existenzgefährdung durch übermäßige Spielaufwendungen hingewiesen.22
Die Zielsetzungen eines Glücksspielmonopols (darunter versteht man einen Glücksspielmarkt mit
lediglich einem einzelkonzessionierten Marktteilnehmer) sind jedoch vielfältig und lassen sich
grundsätzlich in drei verschiedene Bereiche unterteilen:23
●
ordnungspolitische (Kapitel 4.1.1),
●
fiskalpolitische (Kapitel 4.1.2) und
●
sozialpolitische Zielsetzungen (Kapitel 4.1.3).
Allerdings stehen diese Ziele im Bereich des Glücksspielmarktes regelmäßig zueinander in Konflikt. Um beispielsweise den unerwünschten Auswirkungen eines Glücksspielverbotes (einem illegalen Angebot von Glücksspiel oder dem Abfließen der Spieleinsätze ins Ausland) entgegenzuwirken, sind legale Wege zu schaffen, ein solches Angebot auch tatsächlich zu ermöglichen. Dies
führt jedoch dazu, dass anderen Zielen (wie zum Beispiel der Reduktion der Spielaufwendungen)
entgegengewirkt wird.
Nachstehend werden zunächst die verschiedenen Zielsetzungen eines regulierten Glücksspielangebotes im Detail beschrieben.
4.1.1
Ordnungspolitische Zielsetzungen
Würde man den ordnungspolitischen Zielen in einer idealtypischen Welt alle anderen Ziele unterordnen, ließen sich diese durch ein allumfassendes Verbot des Glücksspiels optimal erreichen. Die
Beobachtung, dass sich menschlicher Spieltrieb jedoch zu allen Zeiten ordnungspolitischen
Vorbehalten zum Trotz zu materialisieren anschickte, legt die Überlegung nahe, zumindest ein
22 Strebinger, 1991.
23 Sadleder, 1991.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
30
reguliertes Angebot von Glücksspiel vorzusehen.24 Diese Regelung führt zum einen dazu, das bei
einem Verbot entstehende illegale Glücksspielangebot hintanzuhalten, zum anderen wahrt der
Staat die Möglichkeit, das legale Glücksspielangebot zu beaufsichtigen. Die neben der fiskalischen
Zielsetzung vielfältigen ordnungspolitischen Zielsetzungen können so besser wahrgenommen
werden. Dadurch soll vor allem der Schutz der Spieler vor übermäßig hohen Einsätzen und
übertriebenen Spielaktivitäten, die im Extremfall bis zur pathologischen Spielsucht führen können,
gewährleistet werden. Darüber hinaus wird in der aktuellen politischen Diskussion eine Reihe
weiterer Argumente mit der Intention vorgebracht, eine Regulierung des Glücksspiels zu
begründen:25
●
Eindämmung von Betrug und anderen strafrechtlich relevanten Handlungen im Glücksspielmarkt, beispielsweise in Form der Nutzung des Glücksspiels zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder als Einnahmequelle für kriminelle Syndikate; Sicherung der Stabilität
des Finanzmarktes.
●
Berücksichtigung sittlicher, religiöser und kultureller Überlegungen; der Schutz der sozialen
Ordnung der Gesellschaft.
●
Verringerung der Gefahr der Ausnutzung von Spielleidenschaft und in weiterer Folge die
Reduktion von pathologischer Spielsucht (Jugend- und Konsumentenschutz). Vermeidung
von negativen persönlichen und sozialen Folgen für die betroffenen Nachfrager.
24 Sadleder, 1991.
25 Kopecek, 2000; Felderer, Kleissner, Schnabl, Schuh, 2006.
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4.1.2
31
Fiskalpolitische Zielsetzungen
Der österreichische Fiskus ist bestrebt, eine möglichst hohe steuerliche Leistung aus dem
Glücksspielmarkt zu lukrieren. Fiskalpolitische Zielsetzungen sind demnach:26
●
Optimierung des Abgabenertrages für den Bund durch entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen (Vorschriften für die Konzessionsabgaben, Wettgebühr, usw.).
●
Minimierung der Kosten für die Einhebung ebendieser Abgaben.
●
Verhinderung von Steuerabflüssen in sogenannte Niedrigsteuerländer (zum Beispiel durch
ein breiteres Angebot beziehungsweise bessere Quoten) und damit verbunden die Gewährleistung eines funktionierenden nationalen Glücksspielmarktes.
4.1.3
Sozialpolitische Zielsetzungen
Neben den fiskal- und ordnungspolitischen Zielsetzungen ist im Rahmen einer umfassenden
Analyse der gesellschaftspolitischen Aspekte eines Glücksspielmarktes auch die Berücksichtigung
der sozialpolitischen Zielsetzungen relevant:
●
Sicherung von Arbeitsplätzen in einer Volkswirtschaft durch den effizienzoptimierten Betrieb
eines konzessionierten Glücksspielunternehmens, unterstützt durch den Aufbau adäquater
und stabiler Vertriebsnetze.
●
Nationale (finanzielle) Förderung von Breitensport, Kultur, Umwelt sowie gemeinnützigen
Aktivitäten durch gesetzlich festgelegte Abgaben aus dem Glücksspielmarkt.
●
Unterstützung von sozial Bedürftigen und gesellschaftlich Benachteiligten.27
Im folgenden Abschnitt erfolgt eine Detailanalyse der Unterschiede in der Präferenz dieser Zielsetzungen zwischen sogenannten „einzelkonzessionierten“ (darunter fallen Unternehmen wie die Österreichischen Lotterien) und „nicht-konzessionierten“ Glücksspielanbietern.
Allerdings bedürfen die vorstehend angeführten Argumente pro Erhalt des österreichischen
Glücksspielmonopols ebenfalls einer kritischen Betrachtung.28 Aus ökonomischer Perspektive ist
zu fragen, ob die Erreichung der gesellschaftspolitischen Zielsetzungen nicht weniger von der
26 Felderer, Kleissner, Schnabl, Schuh, 2006.
27 Felderer, Kleissner, Schnabl, Schuh, 2006.
28 Kurz, 1998.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
32
Marktform (nämlich der des Monopols) als vielmehr von der jeweiligen Eigentümerstruktur des betreffenden Anbieters, der damit korrespondierenden Governance-Struktur und der daraus abgeleiteten Zielvorgabe an das Unternehmen abhängt. Weiters dürfte die Effektivität bei der Bekämpfung
von Geldwäsche oder anderen deliktischen Handlungen im Glücksspielmarkt von den faktischen
Möglichkeiten eines Eingreifens sowie den zu erwartenden Sanktionen bei Unterlassung mitgeprägt werden.
Inwieweit ein einzelkonzessionierter Glücksspielanbieter diese breit gefächerten Zielsetzungen
überhaupt zu erreichen vermag und inwieweit ein (positiver und negativer) Effekt des Auftretens
nicht-konzessionierter Konkurrenz für die Zielerreichung von Relevanz ist, ist Gegenstand von Kapitel 4.3, welches sich im Detail mit der theoretischen Analyse der Auswirkungen einer Deregulierung des Glücksspielmarktes in Österreich befasst.
4.2 Zielfunktionen verschiedener Glücksspielanbieter
4.2.1
Unterschiede in der Zielfunktion einzelkonzessionierter und
nicht-konzessionierter Anbieter des Glücksspiels
Das mit geschäftlichen Aktivitäten im Glücksspielmarkt verfolgte Ziel(bündel) fällt – auch wenn partiell Gemeinsamkeiten bestehen – für „nicht-konzessionierte“ und „einzelkonzessionierte“ Anbieter
durchaus unterschiedlich aus:
●
Einzelkonzessionierte Anbieter: Beim einzelkonzessionierten Anbieter finden sich, wie im
vorangegangenen Abschnitt bereits ausgeführt, neben der Gewinnerzielung als Oberziel
noch weitere gleichrangige Zielgrößen, welche sich aus verschiedenen Zielfunktionen ableiten, nämlich aus der fiskalpolitischen Zielfunktion (zum Beispiel die Optimierung der
Steuereinnahmen), der ordnungspolitischen Zielfunktion (zum Beispiel die Verhinderung
von Spielsucht) und der sozialpolitischen Zielfunktion (zum Beispiel die Sport- und Kulturförderung).
●
Nicht-konzessionierte Anbieter: Diese weisen in Form der Gewinnmaximierung im Allgemeinen lediglich ein Oberziel auf. In dynamischer Betrachtung werden darüber hinaus Zwischenziele verfolgt, die dazu beitragen, dieses Oberziel abzusichern oder auszubauen,
etwa durch Erweiterung der Marktposition.
Abbildung 7 stellt diese Unterschiede im Zielsystem nicht-konzessionierter und einzelkozessionierter Anbieter am Glücksspielmarkt grafisch dar.
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33
Diese Abbildung zeigt die „Andersstellung“ einzelkonzessionierter Anbieter (und somit auch der
Österreichischen Lotterien) in Bezug auf das unterschiedliche Zielsystem im Vergleich mit nichtkonzessionierten Anbietern des Glücksspiels.
Abbildung 7: Unterschiede in den Zielfunktionen nicht-konzessionierter und einzelkonzessionierter
Anbieter am Glücksspielmarkt
Quelle: Felderer, Kleissner, Schnabl, Schuh, 2006. SpEA, 2008.
4.2.2
Eine Verdeutlichung der Andersstellung Österreichs am Beispiel
Gibraltars
Zur Verdeutlichung dieser „Andersstellung“ der Regelungen am österreichischen Glücksspielmarkt
werden in weiterer Folge die mit einer vollständig liberalisierten Regelung des Glücksspielmarktes
einhergehenden Implikationen anhand des Glücksspielmarktes in Gibraltar dargestellt. Mit Stand
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
34
Februar 2007 hatte Gibraltar insgesamt 15 Glücksspiellizenzen an verschiedene Unternehmen
ausgereicht, die dadurch im europäischen Glücksspielmarkt tätig werden konnten.29
Vergleicht man die gesetzlich festgelegten Regelungen die ordnungspolitischen Ziele betreffend,
werden erhebliche Unterschiede zwischen den Rahmenbedingungen in Österreich und in Gibraltar
erkennbar. So bestehen in Gibraltar die Maßnahmen des Spielerschutzes im Glücksspielmarkt in
einem Verweis auf eine Spielerschutzorganisation, der auf der betreffenden Website anzubringen
ist. Weiters wird die Einhaltung der Vorschriften zum Spielermindestalter in die Verantwortung der
Spielteilnehmer selbst gelegt.
Regelungen, die eine besondere Kapitalausstattung von Glücksspielanbietern fordern, fehlen – es
genügt die Angabe des Namens und der Adresse des Spielbetreibers beziehungsweise des Lizenznehmers. Dies impliziert eine weitere Reduktion des Spielerschutzes, da die in anderen Ländern vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter spielbezogener Mindestbedingungen
(diese beinhalten zum Beispiel Angaben über die Höhe der Gewinndotation oder über die Verwendung nicht-behobener Gewinne) in Gibraltar nicht existiert.
Als fiskalpolitischer Unterschied sei an dieser Stelle die Höhe der Glücksspielsteuer in Gibraltar erwähnt. Diese beträgt lediglich 1% der Summe der vom Spielteilnehmer vorgenommenen Einzahlungen. Daraus resultiert hinsichtlich des Glücksspielsteueraufkommens eine im Vergleich zu Österreich (nahezu) vernachlässigbare Größe, da der Steuersatz nur einen Bruchteil der in Österreich geltenden Regelung (40% des Bruttospielertrages bei Spielen laut §12a GSpG) ausmacht.
4.3 Glücksspielbesteuerung aus theoretischer Sicht
4.3.1
4.3.1.1
Vorbemerkungen
Kontrafaktische Analyse
In diesem Teil der Studie wird anhand mikroökonomischer Modelle hergeleitet, unter welcher
Marktordnung die größten Umsatzbesteuerungen zu erwarten sind, das heißt, ob die Besteuerung
des Umsatzes eines Monopolisten höhere Einnahmen als die Besteuerung einer Vielzahl von zueinander in Konkurrenz stehenden Unternehmen erbringt.
29 Österreichische Lotterien, 2008.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
35
Diese Frage ist von erheblicher fiskalischer und gesellschaftlicher Relevanz, da regelmäßig argumentiert wird, dass infolge einer Deregulierung des Glücksspielmarktes die Besteuerung der miteinander konkurrierenden Unternehmen mindestens ebenso hohe Erträge für die Sportförderung
erbringen könnte wie die prozentuell gleich hohe Besteuerung des Monopolisten zuvor. Darüber
hinaus lassen sich in einem adäquaten Modellrahmen auch die quantitativen Auswirkungen einer
Besteuerung des Glücksspielmarktes darstellen.
Zunächst werden in Kapitel 4.3.2 die unbesteuerten Märkte mit einem Monopolisten sowie bei vollkommenem Wettbewerb erläutert. Anschließend folgt in Kapitel 4.3.3 zuerst eine allgemeine Erläuterung zur Wirkung von Steuern und danach die Analyse eines besteuerten Monopols und des besteuerten Wettbewerbs. Die Übertragung dieser theoretischen Ergebnisse auf die Realität folgt in
Kapitel 4.3.4 auf Seite 58 unter Heranziehung von Echtdaten. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse dieser theoretischen Überlegungen folgt in Kapitel 4.3.5.
4.3.1.2
Der Preis des Glücksspiels
Auf den folgenden Seiten wird wiederholt von Preisen die Rede sein. Diese sind im Glücksspiel jedoch anders definiert als für „normale“ Güter und Dienstleistungen. Umgangssprachlich wird oft
der Einsatz des Spiels beziehungsweise das Entgelt für ein Los als Preis bezeichnet, was aber
ökonomisch gesehen unzutreffend ist, da die erwartbaren Gewinne das gehandelte Gut darstellen
und von Spiel zu Spiel sehr unterschiedlich sein können.30 Erst über den prozentuellen Vergleich
von Einsatz mit erwartetem Gewinn, als Take Out bezeichnet, gelangt man zum wahren Preis
eines Glücksspiels. Rechnet man (1 / (1-TakeOut)), erhält man den zu zahlenden Geldbetrag, mit
dem man einen auf 1 normierten Gewinn erwarten kann. Oft wird annäherungsweise (1+ TakeOut)
oder nur der Take Out als Preis bezeichnet.
4.3.2
Märkte ohne Steuer
Um die grundlegenden Mechanismen analysieren zu können, ist zunächst von einem unbesteuerten Markt auszugehen. Ist dieser erste Schritt getan, kann man eine Besteuerung in das Modell
einführen (Kapitel 4.3.3) und deren Höhe sowie die Effekte auf Preis und Menge untersuchen (im
Kapitel 4.3.3.1 für das Monopol und im Kapitel 4.3.3.2 für Konkurrenzmärkte).
30 Man vergleiche etwa die Lospreise und Gewinnverteilungen eines vollen Klassenloses und eines Rubbelloses..
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4.3.2.1
36
Monopolist
Der Fall des Monopolisten soll hier beispielhaft genau durchgearbeitet werden. Da die nachfolgenden Modelle auf denselben Argumenten aufbauen, ist in weiterer Folge nur noch auf die Unterschiede näher einzugehen.
Ein Unternehmen ist mit verschiedenen Kosten konfrontiert. Zunächst gibt es die Fixkosten (FC,
Fix Costs), die immer anfallen, unabhängig davon, wie viel oder ob überhaupt produziert wird. Mit
steigender Produktionsmenge können diese Kosten immer leichter auf die Outputmenge verteilt
werden.
Wird ein einziges (zusätzliches) Stück oder eine (zusätzliche) Einheit eines Gutes produziert, so
fallen Kosten an, die genau diesem Stück beziehungsweise dieser Einheit zurechenbar sind, wie
das notwendige Material, die darin investierte Arbeitszeit, Energiekosten u.v.m. Diese Kosten für
eine genau bestimmbare Einheit eines Gutes bezeichnet man als die Grenzkosten (MC, Marginal
Costs) dieses Gutes. Üblicherweise werden die Grenzkosten zunächst sinken, da mit jedem zusätzlich produzierten Gut (y, Yield) der Produktionsprozess effizienter abläuft. Bei weiter wachsender Produktionsmenge stoßen die Kapazitäten allerdings an ihre Grenzen und/oder die Komplexität des Produktionsprozesses nimmt so weit zu, dass die Grenzkosten zu steigen beginnen. Die
Summe aller Grenzkosten bis zu einem gewissen Stück sind die variablen Kosten (VC, Variable
Costs) dieser Güter.
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39
Abbildung 8: Verschiedene Kostenkurven einer Unternehmung: Durchschnittskosten
(AC), Grenzkosten (MC), durchschnittliche variable Kosten (AVC) und
durchschnittliche Fixkosten (AVC), abhängig von der Produktion y.
Quelle: SpEA, 2008 (nach Varian, 1991).
Die Summe aus fixen und variablen Kosten ergibt die gesamten Kosten. Dividiert man diese durch
die Anzahl der produzierten Güter, erhält man die durchschnittlichen Kosten (AC, Average Costs).
Abbildung 8 zeigt beispielhaft diese Kostenkurven. Die Fixkosten sind als Konstante nicht eingetragen. Da sie auf jedes produziertes Stück gleichmäßig aufgeteilt werden, sinken die durchschnittlichen Fixkosten AFC in der Form 1/y ab. Die Grenzkosten MC nehmen zu Beginn ab, steigen dann
allerdings an. Man kann zeigen, dass die Grenzkosten sowohl die durchschnittlichen variablen
Kosten als auch die durchschnittlichen Kosten AC in deren Minimum schneiden.
Wichtig sind vor allem die Grenzkosten MC (schwarz) und die Durchschnittskosten AC (grün).
Über die Grenzkosten kann das Unternehmen die optimale Produktionsmenge ermitteln. Solange
die Kosten für ein weiteres Stück (= Grenzkosten) unter den Erlösen liegen, die mit diesem einen
Stück erwirtschaftet werden können – der sogenannte Grenzerlös – wird dieses eine zusätzliche
Stück auch produziert werden. Wie setzen sich nun diese Grenzerlöse zusammen?
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40
Abbildung 9: Umsatz (Preis P mal Menge y) und Änderung desselben bei einer Mengenänderung ∆y.
Quelle: SpEA, 2008.
Abbildung 9 zeigt eine Nachfragekurve (D, Demand) in blau. Die Nachfrage wird umso größer sein,
je geringer der Preis ist. Daher verläuft sie von links oben (hoher Preis P, geringe Menge y) nach
rechts unten (geringer Preis, hohe Menge). Liest man sie entgegengesetzt und geht von der nachgefragten Menge y aus, ergibt sich ein Preis als Funktion der Menge. Beide Interpretationen sind
gleichwertig, da mit einem bestimmten Preis nur eine bestimmte nachgefragte Menge einhergeht
und umgekehrt.
Der Monopolist kann seine Produktionsmenge (y1) wählen. Über die Marktnachfrage wird dann der
Preis P1 bestimmt, um den die gegebene Menge verkauft werden kann. Der erwirtschaftete Umsatz beträgt in diesem Punkt y1 x P1. Ändert der Anbieter nun die angebotene Menge von y1 um ∆y
(um einen sehr kleinen Betrag!) auf y2, erhöht sich zwar die Menge und damit der Umsatz. Die
mengeninduzierte Umsatzsteigerung beträgt P2 x ∆y und ist als grüne Fläche dargestellt. Andererseits muss der Preis um ∆P auf P2 verringert werden, da ansonsten die zusätzliche Ausbringung
nicht abgesetzt werden kann, was den Umsatz wiederum verringert. Diese Reduktion beträgt ∆P x
y1 und wird durch die rot unterlegte Fläche repräsentiert.
Die gesamte Umsatzänderung beträgt daher
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 R=P 2⋅ y  P⋅y 1
(1)
Da die Änderungen zwar sehr gering sind, aber nicht unbedingt den Änderungen um genau ein
Stück entsprechen, muss man beide Seiten durch ∆y dividieren und erhält
MR=P
P
⋅y
y
(2)
Mathematisch ist das die erste Ableitung des Umsatzes nach der Menge, grafisch die Differenz der
Flächen des grünen minus des roten Rechtecks. Ökonomisch gesehen entspricht der Grenzerlös
der Umsatzsteigerung, die man mit einem zusätzlich produzierten Stück erzielen kann. Hier ist vor
allem wichtig, dass sich eine Preissenkung nicht nur auf das eine zusätzliche Stück auswirkt, sondern auf alle anderen, ebenfalls produzierten Stücke!
Ein Monopolist sieht sich mit der Aufgabe konfrontiert, die Differenz Umsatz – Kosten = Gewinn zu
maximieren. Wenn er mit einem zusätzlichen Stück einen Grenzumsatz von 20 Euro erwirtschaftet, aber Grenzkosten in der Höhe von 15 Euro anfallen, wird er einen zusätzlichen Gewinn von 5
Euro erzielen und daher seine Produktion ausweiten. Da aber die Grenzkosten zunehmen und die
Grenzerlöse abnehmen, wird diese Spanne immer geringer. Irgendwann erzielt er einen Grenzumsatz von 18 Euro bei Grenzkosten von 17,99 Euro. Auch an diesem Punkt lässt sich durch Ausbringung einer weiteren Einheit der Gewinn noch – und zwar um 0,01 Euro – ausbauen. Bei absolut gleich hohen Grenzkosten und Grenzerlösen – spätestens aber bei höheren Grenzkosten als
Grenzerlösen – wird der Monopolist keine Ausweitung der Produktion mehr vornehmen.
Das Optimum der Produktion liegt daher – nicht nur für den Monopolisten – dort, wo Grenzkosten
dem Grenzerlös entsprechen:
max Gewinn MR=MC
(3)
Um die nachfolgenden Analysen zu erleichtern, soll an dieser Stelle eine lineare Nachfragefunktion
unterstellt werden. Eine solche ist blau in Abbildung 10 eingezeichnet. Die Vorteile einer solchen
Geraden als Nachfragefunktion liegen in den wenigen Annahmen, die zu treffen sind, und der vergleichsweise einfachen mathematischen Handhabung.
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Abbildung 10: Gewinnoptimum des Monopolisten bei linearer Nachfrage. Entlang der
Nachfrage D wird der Punkt gesucht, an dem der Gewinnaufschlag
(Preis P minus Durchschnittskosten AC) mal der Menge y maximiert
wird. Dieser Punkt liegt im Schnittpunkt von Grenzkosten MC und
Grenzerlösen MR. Die Maximierung des grau unterlegten Gewinnrechtecks ist die Zielfunktion eines rein gewinnmaximierenden Monopolisten.
Quelle: SpEA, 2008 (nach Varian, 1991).
Erinnert man sich an die Gleichheit von Nachfrage- und Preisfunktion und bezeichnet man den
Schnittpunkt der Nachfragefunktion D mit der Preisachse (senkrecht) als i (intercept) und die Steigung mit k, so erhält man als Geradengleichung
P  y =i−k⋅y
(4)
wobei das Minuszeichen das Gefälle der Nachfragefunktion aufnimmt und der Wert von k nur noch
den Absolutwert beinhaltet. Der Wert von i wird auch als Vorbehaltspreis bezeichnet und entspricht
dem Preis, ab dem nichts mehr nachgefragt wird. Der Preis kann daher einfach als Funktion der
Menge dargestellt werden. Die Formel für den Umsatz lautet daher
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44
R=P  y ⋅y =i−k⋅y ⋅y =i⋅y −k⋅y 2
(5)
was man nach der Menge ableiten kann, um so die Grenzerlösfunktion zu erhalten:
MR=i −2⋅k⋅y
(6)
Man erkennt: diese Funktion ist fast ident mit der Preisfunktion (4), nur ist ihr Gefälle doppelt so
groß. In Abbildung 10 ist die Grenzerlösfunktion als rote Gerade eingezeichnet, die vom gleichen
Punkt wie die Nachfragefunktion ausgeht, aber doppelt so steil nach unten verläuft.
Das Gewinnoptimum lässt sich nun einfach ermitteln, indem man die Grenzerlöse gleich den
Grenzkosten setzt, was graphisch durch das Schneiden der beiden Funktionen geschieht. Durch
den mit einem roten Kreis markierten Schnittpunkt wird die gewinnmaximierende Menge y* angegeben. Der Preis, zu dem man diese Menge verkaufen kann, wird auf der Nachfragefunktion abgelesen und mit P* bezeichnet. Dadurch ergibt sich auch der Umsatz, P* x y* – er entspricht in der
Grafik der Fläche des Rechtecks mit der Höhe P* und der Breite y*.
Die hier wesentliche Größe aber ist der Gewinn. Um diesen zu bestimmen, müssen noch die Kosten abgezogen werden. Die durchschnittlichen Kosten sind bekannt, sie belaufen sich auf AC*.
Diese muss man nur noch mit y* multiplizieren, um auf die gesamten Kosten zu kommen. Es gilt
Gesamtkosten / Menge = Durchschnittskosten und daher Gesamtkosten = Durchschnittskosten x
Menge. Das Rechteck mit der Höhe AC* und der Breite y* stellt daher die gesamten Kosten dar.
Zieht man dieses vom Umsatzrechteck ab, so verbleibt das Gewinnrechteck, welches in Abbildung
10 grau unterlegt wurde.
Es stellt sich nun die Frage, wo das Umsatzmaximum in Bezug zum Gewinnmaximum liegt. Um
das Umsatzmaximum zu bestimmen, bedarf es der Lösung eines einfachen geometrischen Problems, nämlich der Maximierung des Flächeninhaltes eines Rechtecks mit dem linken unteren
Eckpunkt im Ursprung von Abbildung 10 und dem rechten oberen Eckpunkt, der irgendwo auf der
Geraden D liegt. Wählt man einen Punkt sehr weit links in der Grafik, so geht ein hoher Preis P mit
einer geringen Menge y einher. Geht man dann weiter nach rechts, wird das Rechteck etwas
niedriger und breiter, wodurch die Fläche insgesamt größer wird. Beginnt man hingegen sehr weit
rechts und wandert dann nach links, gelten dieselben Überlegungen, jedoch umgekehrt. Das
Maximum muss daher dazwischen liegen.
Geht man analytisch vor, um den Umsatz zu maximieren, dann ist die erste Ableitung des Umsatzes (6) gleich Null zu setzen und die optimale Menge zu berechnen. Es gilt:
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MR=i −2⋅k⋅y :=0
i −2⋅k⋅y R =0
2⋅k⋅y R =i
i
yR=
2⋅k
(7)
wobei yR die maximierende Menge bezeichnet. Das bedeutet, dass das Rechteck mit der maximalen Größe (dem größten Umsatz) immer die halbe, größtmögliche Breite aufweist. In Abbildung 10
entspricht das dem halben Weg vom Ursprung zum Punkt des maximalen D, genannt Dmax. Wie
aber bereits mit Gleichung (6) gezeigt wurde, hat die Grenzerlösgerade MR die doppelte Steigung
von D und schneidet daher die Produktionsachse auf halbem Weg. Der niedrigste (und damit ganz
rechts liegende) Punkt auf der MR-Geraden gibt daher die umsatzmaximierende Outputmenge yR
an.
Der Gewinn Π errechnet sich aus dem Maximum von Umsatz minus Kosten:
=R y −C y =i−k⋅y ⋅y −C  y 
(8)
Um das Maximum zu finden, ist wieder abzuleiten und gleich Null zu setzen:
∂
=i−2⋅k⋅y −MC y =0
∂y
i−2⋅k⋅y *−MC  y *=0
−2⋅k⋅y *=−i MC y *
i−MC  y *
y *=
2⋅k
(9)
was den Resultaten von weiter oben entspricht. Da die Grenzkosten stets positiv sind, gilt y*<yR,
was wiederum bedeutet, dass im Umsatzmaximum mehr produziert wird als im Gewinnmaximum.
Die Differenz zwischen den beiden Maxima hängt von der Höhe der Grenzkosten im Vergleich zu
den Parametern der Nachfragefunktion ab. Je größer i und k bei gleich gehaltenen MC ausfallen,
desto geringer ist die Differenz.
Ein Unternehmen, welches bei yR produziert, würde daher den auf diesem Markt maximal möglichen Umsatz erwirtschaften. Wie man erkennt, liegt das Gewinnoptimum des Monopolisten mit y*
links davon – ein gewinnmaximierender Monopolist würde daher weniger produzieren und diesen
Output zu einem höheren Preis verkaufen. Die beiden Maxima sind einander umso näher, je geringer die Grenzkosten MC sind. Lägen die Grenzkosten im Vergleich zum Umsatz unwesentlich
über Null31, fielen auch die beiden Optima ununterscheidbar eng zusammen.
31 Grenzkosten gleich Null wären für jeden Produzenten sehr willkommen, da dann zusätzliche Outputeinheiten ohne zusätzliche Kosten produzieren werden könnten. In der realen Wirtschaft wird das aber nur sehr selten und in einem Gleichgewichtszustand gar
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4.3.2.2
46
Vollkommene Konkurrenz
Die ökonomische Definition vollkommener Konkurrenz lautet etwas anders, als man sie im alltäglichen Leben verwendet. Ein Produzent operiert unter Bedingungen vollkommener Konkurrenz,
wenn von dem eigenen Angebot kein Einfluss auf die Höhe des Marktpreises ausgeht.
Typischerweise liegt diese Situation vor, wenn es derart viele Anbieter gibt, dass das Angebot
eines einzelnen Produzenten im Vergleich dazu verschwindend gering ist. Eines der wenigen guten Beispiele hierfür ist der amerikanische Weizenmarkt. Hier gibt es derart viele landwirtschaftliche Betriebe, dass jeder einzelne Anbieter für sich nur die Möglichkeit hat, zum gegebenen Preis
zu verkaufen. Zu diesem Preis kann er seine gesamte Ernte verkaufen. Verlangte er nur einen
Cent pro Tonne mehr, gäbe es schon tausende andere Anbieter, die günstiger wären und er würde
nichts verkaufen können.
Obwohl die Marktnachfrage noch immer vom Preis abhängt, ist die Produktion eines jeden Unternehmens im Vergleich zur Marktgröße derart gering, dass sich jeder Anbieter einer waagrechten
Nachfragefunktion – einer Konstanten – gegenübersieht. Für den einzelnen Anbieter ist daher die
Nachfragefunktion keine Funktion des Preises.
Wie beim Monopolisten gilt aber, dass die Grenzkosten im Optimum gleich den Grenzerlösen sein
müssen. Wären die Grenzerlöse höher, ließen sich durch eine Ausweitung der Produktion höhere
Erlöse erzielen als Kosten zu tragen wären – der Gewinn würde steigen. Wären die Grenzerlöse
hingegen niedriger als die Grenzkosten, würde eine Verringerung der Produktion zwar eine Abnahme der Erlöse bedeuten, die eingesparten Kosten lägen betragsmäßig aber noch darüber, sodass
dies die gewinnoptimale Strategie repräsentierte. Nur bei einem Ausgleich von Grenzkosten mit
Grenzerlösen besteht kein Handlungsbedarf:
max Gewinn MR=MC
(10)
wobei in diesem Fall die Nachfrage – und damit der Preis – eine Konstante ist. Dadurch errechnet
sich der Umsatz einfach als (zuvor galt P=P(y))
R=P⋅y
(11)
Sämtliche Anwendungen der Kettenregel können entfallen:
MR=
∂R
=P
∂y
(12)
Der Grenzerlös entspricht daher dem Preis. Intuitiv ist das einfach zu erklären: Für jede zusätzlich
verkaufte Einheit erhält der Produzent den Preis für ebendiese Einheit. Da dieser Preis – für den
nicht möglich sein.
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47
Produzenten – konstant ist, ist das Problem einer allfälligen Preisänderung durch die von ihm
selbst herbeigeführte Mengenänderung irrelevant.
Da im Gewinnmaximum MC=MR gilt und MR=P, gilt entsprechend auch MC=P. Das heißt, der Anbieter wird soviel produzieren, bis die Grenzkosten dem erzielbaren Preis entsprechen.
Abbildung 11 zeigt die entsprechende Grafik mit der konstanten Preis-/Nachfragefunktion, die mit
den Grenzerlösen zusammenfällt. Beim Schnittpunkt mit den Grenzkosten wird die produzierte
Menge ermittelt und die Differenz von Preis und Durchschnittskosten ergibt den Gewinn. Man sollte stets im Gedächtnis behalten, dass die Preis-/Nachfragefunktion nur deswegen so flach ist, weil
sie nur einen verschwindend kleinen Teil der gesamten Funktion darstellt. Wollte man die gesamte
Gerade darstellen, wie etwa in Abbildung 10, so wären die Kostenkurven extrem schmale, u-förmige Kurven, die kaum breiter als der Bruchteil eines Millimeters wären.
Was würde geschehen, gäbe es eine eintrittsbarrierefreie32 Branche mit Gewinnen33? In diesem
Fall wird es Neueinstiege von branchenfremden Unternehmen in der Erwartung geben, dass auf
das von ihnen investierte Kapital eine überdurchschnittlich hohe Verzinsung erzielt werden kann.
Auch wenn für den Einzelnen nicht beobachtbar, werden diese Produktionsausweitungen in Summe zu einem erhöhten Angebot und somit zu einem niedrigeren Marktpreis führen. Wie Abbildung
11 zu entnehmen ist, führt das zu einer Senkung des Preises, was wiederum ein Weniger an
Produktion in den einzelnen Betrieben – in Summe aber dennoch mehr als zuvor – und etwas geringere Durchschnittskosten induziert. Da der Preis schneller sinkt als die Durchschnittskosten zurückgehen und die Produktion eingeschränkt wird, kommt es zu einer Verringerung des Gewinnes.
Solange aber noch Gewinne möglich sind, werden Nachahmer angezogen und die angebotene
Gesamtmenge entsprechend erhöht.
Letztlich wird der Preis soweit sinken, dass keine Gewinne mehr möglich sind. Die Produzenten
werden je am niedrigsten Punkt der Durchschnittskostenkurve eine Menge von y*1 herstellen und
diese zu einem Preis von P* verkaufen.
32 Eintrittsbarrieren sind Hindernisse, die neue Unternehmen daran hindern, einen Markt zu betreten. Dazu gehören u.a. regulatorische Barrieren (Qualifizierungen bei den Freien Berufen, Zulassungsverfahren in der Pharmaindustrie, Hygienebestimmungen im
Lebensmittelhandel, usw.), ökonomische Barrieren (prohibitive Höhe von Erstinvestitionen, dass sie einen rentablen Betrieb nicht
zulassen (Pipelines, Bahnstrecken)) und illegale Barrieren (Regionalkartelle usw.).
33 Als Gewinne werden in der Mikroökonomie (Human-)Kapitalverzinsungen verstanden, die über den Vergleichswerten anderer Branchen oder Betriebe liegen. Dazu zählen auch höhere Unternehmerlöhne als Entgelt für die Arbeitskraft der Eigentümer. Diese Definition des Gewinnes ist nicht mit der buchhalterischen oder betriebswirtschaftlichen Definition identisch.
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Abbildung 11: Gewinne, wenn der Preis unbeeinflussbar ist. Bei konstantem Preis P wird
die Menge y so gewählt, dass sie am Schnittpunkt von Preis und Grenzkosten MC liegt. Die Maximierung des grün unterlegten Gewinnrechtecks
ist die Zielfunktion eines rein gewinnmaximierenden Produzenten, welcher
den Preis nicht beeinflussen kann .
Quelle: SpEA, 2008 (nach Varian, 1991).
Abbildung 12 zeigt die dazugehörige Grafik. Viele, im Vergleich zur gesamten Nachfrage sehr
schmale, Durchschnittskostenkurven werden aneinandergereiht. Jedes einzelne Unternehmen
produziert nur einen kleinen Anteil (y1* ist beispielhaft eingezeichnet), in Summe wird jedoch y*
hergestellt und verkauft. Der Verkaufspreis wird durch den Schnittpunkt von Angebot und Nachfrage mit P* festgelegt, was gerade reicht, um selbige am niedrigsten Punkt der Durchschnittskosten
zu decken.
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Abbildung 12: Preis- und Mengenbildung bei vollkommener Konkurrenz. Sind die Durchschnittskosten AC im Vergleich zur nachgefragten Menge sehr klein,
müssen viele Anbieter am Markt auftreten, um die Nachfrage zu
decken. Durch die Gleichheit von Preis und Durchschnittskosten werden die Gewinne der Anbieter (deren Zielfunktion) Richtung Null gedrängt.
Quelle: SpEA, 2008.
Bei exakter Inaugenscheinnahme ist zu erkennen, dass am Markt sogar ein Anbieter zu viel vorhanden ist. Das Angebot der ganz rechts liegenden Kurve reicht über den Schnittpunkt von P* und
y* hinaus. Entweder verzichtet dieser Anbieter auf den Verkauf seiner Produktion und verliert fixe
und variable Kosten oder er verkauft sie unter den Durchschnittskosten. Letztere Variante ist kurzfristig zwar besser, da ein Großteil der Kosten gedeckt wird. Langfristig ist ein Überleben bei einem
Preis unterhalb der Durchschnittskosten ohne Subvention jedoch nicht möglich, sodass zumindest
einer der Anbieter den Markt wieder verlassen muss. Langfristig wird sich daher y* und P* als
Mengen-Preis-Kombination einstellen.
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Vergleicht man diese Situation mit jener in Abbildung 10, kann man erkennen, dass bei vollkommener Konkurrenz der Preis niedriger und die verkaufte Menge höher ist als im Monopol.
Würde ein Unternehmen alle anderen Unternehmen (Abbildung 12) aufkaufen und sie zu einem
Monopol mit denselben minimalen Durchschnittskosten wie zuvor verschmelzen (ACmin sind in beiden Abbildungen gleich groß!), ergäben sich dennoch zwei völlig unterschiedliche Mengen-PreisKombinationen.
Da das Umsatzmaximum bei der halben Menge der maximalen Nachfrage (der halben Distanz
zwischen dem Ursprung links unten und dem Schnittpunkt der Nachfragefunktion und der Produktionsachse rechts unten) liegt, ist die Outputmenge im Konkurrenzfall meist deutlich höher. Dies
gilt vor allem dann, wenn niedrige Durchschnittskosten vorliegen, die sehr niedrige Preise und damit sehr hohe Verkaufsmengen erlauben.
Die Produktionsmenge bei vollkommener Konkurrenz ist dann mit der umsatzmaximierenden Menge ident, wenn die Durchschnittskosten so hoch liegen wie der halbe Vorbehaltspreis (die Hälfte jenes Preises, der die Nachfrage auf Null reduzieren würde).
4.3.3
Besteuerung
Oberflächlich betrachtet könnte man eine Umsatzsteuer als eine Form der variablen Kosten interpretieren. Bei genauer Betrachtung ist jedoch anders zu verfahren, da die Umsatzsteuer nicht nur
von der verkauften Menge abhängt (wie die variablen Kosten), sondern auch vom Preis.
Für einen Konsumenten kostet ein besteuertes Gut einen gewissen Preis PD. Der Produzent erhält
jedoch weniger, PS; die Differenz entspricht der Steuer. Im Fall einer Umsatzsteuer verhalten sich
die beiden Preise wie
P D =P S⋅1
(13)
wobei τ der prozentuale Steuersatz ist (zum Beispiel beträgt die österreichische Mehrwertsteuer für
fast alle Produkte τ = 0,2). Hieraus folgt, dass die Nachfragefunktion nicht mehr der Preisfunktion
entspricht, was die Analyse um einige Schritte verlängert.
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Abbildung 13: Die Wirkung einer Umsatzsteuer auf die Nachfrage. Die Konsumenten
zahlen einen höheren Preis PD als der Produzent erhält (PS), wodurch die
Nachfrage auf Dτ sinkt.
Quelle: SpEA, 2008.
Abbildung 13 zeigt die Konstruktion der nun getrennten Preis- und Nachfragefunktion. Den Ausgangspunkt bildet die mittlere, mit D=PS bezeichnete, ursprüngliche Nachfragefunktion. Diese zeigt
die Menge y an, die bei einem gewissen Preis P nachgefragt wird. Da aber eine für den Konsumenten preiserhöhend wirkende Steuer eingeführt wird, wird der ursprüngliche Preis – der, den
der Produzent erhält – mit PS bezeichnet.
Die Funktion PS muss daher an jedem Punkt um diesen Faktor (1+τ) höher liegen, um auf PD zu
kommen. Dies entspricht einer „Drehung“ um den Punkt rechts unten nach oben.
Bekannt sind nun die Nachfragfunktion (D), die Preisfunktion für den Anbieter (PS) und die Funktion, die aus dem Anbieterpreis den Nachfragerpreis (PD) macht. Was noch fehlt, ist die Nachfragefunktion gegeben den besteuerten Nachfragepreis (Dτ).
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Da die Preise multiplikativ erhöht werden und die Nachfrage eine lineare Funktion des Preises ist,
muss sie entsprechend niedriger liegen. Daher gilt:
D=
D
1
(14)
was einer Reduktion der Nachfrage auf jedem Punkt der Gerade um den gegebenen Faktor entspricht. Das Verhältnis der Preise der Punkte c zu e entspricht daher dem Verhältnis der Preise
der Punkte b zu c:
c P bP
=
eP cP
(15)
Konnte ein Produzent ohne Steuern eine Menge y0 zum Preis cP verkaufen (Punkt c), so wird der
Preis für den Konsumenten durch die Steuer angehoben (Punkt b). Bei einem Preis in dieser Höhe
wird jedoch exakt nichts nachgefragt. Das kann man ablesen, indem man entweder vom besteuerten Preis horizontal nach Punkt a verbindet oder vom unbesteuerten Preis zu Punkt d. In beiden
Punkten herrscht keine Nachfrage.
Um weiterhin eine Menge von y0 verkaufen zu können, muss der Produzent den Preis senken
(Punkt e). Er erhält dadurch nur noch eP und die Kunden müssen cP zahlen (in Umkehrung von
Gleichung (15)), wodurch sie weiterhin y0 nachfragen.
Aufgrund der Symmetrien und des Strahlensatzes können verschiedenste weitere Interpretationen
entwickelt werden. In weiterer Folge werden jedoch nur die PS -Gerade für die Erlöse des Produzenten und die Dτ -Gerade für die Nachfrage benötigt.
4.3.3.1
Das besteuerte Monopol
Abbildung 14 zeigt, wie sich eine Besteuerung auf Preise und Mengen auswirkt. Aus Gründen der
Übersicht ist die Preisfunktion für den besteuerten Preis nicht eingezeichnet. Mit Dτ ist die Nachfragefunktion nach dem besteuerten Gut Dτ eingetragen. Da die verringerte Nachfrage auch ebenso
verringerte Umsätze mit sich bringt, ist auch diese Funktion eingezeichnet (MRτ ).
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Abbildung 14: Die Auswirkung einer Besteuerung auf Absatz und Preise im Monopol.
Durch die Besteuerung sinken Nachfrage (von Pσ auf Dτ) und Grenzerlöse (von MR auf MRτ ), wodurch weniger produziert wird (y*).
Quelle: SpEA, 2008.
Die gewinnmaximierende Outputmenge des Monopolisten liegt noch immer im Schnittpunkt von
Grenzkosten und Grenzumsatz. Aufgrund der verringerten Nachfrage muss jedoch auch die verringerte Grenzumsatzfunktion MRτ = MC / (1+τ) verwendet werden, um den Schnittpunkt zu definieren. In der Grafik liegt dieser Punkt ein kleines Stück links des vorigen Schnittpunktes. Um diese
Menge y* verkaufen zu kaufen, muss der Preis für die Nachfrager P* betragen, was für den Anbieter einen Preis nach Steuern von P*τ ermöglicht.
Das Gewinnrechteck ist daher etwas schmäler als zuvor, da y* nach links gewandert ist. Was mit
den Durchschnittskosten passiert, kann im Allgemeinen nicht gesagt werden. In diesem Beispiel
steigen sie ein wenig, was aber nicht sein muss, da der Schnittpunkt MRτ = MC ja auch rechts des
Minimums von AC liegen kann. Dort würde eine Besteuerung zu einer Verringerung der Durch-
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55
schnittskosten führen. Das Gewinnrechteck ist aber vor allem wesentlich niedriger, da durch die
Besteuerung die Nachfrage zurückgeht und der dem Produzenten verbleibende Preis gesenkt
werden muss, um dasselbe Outputniveau zu erreichen.
Der Umsatz errechnet sich hier als
i −k⋅y y⋅i−k⋅y 2
R=y⋅D  =y⋅
=
1
1
(16)
wobei i wiederum der Vorbehaltspreis ist, zu dem nichts mehr gekauft wird. Diese Formel gleicht
(5) bis auf den Faktor 1 / (1+τ). Der Gewinn errechnet sich parallel wie folgt:
2
y⋅i −k⋅y
=R y −C y =
−C y 
1
(17)
Um das Maximum des Gewinnes zu finden, muss wieder abgeleitet und gleich Null gesetzt werden:
∂ i −2⋅k⋅y
=
−MC  y =0
∂y
1
i −2⋅k⋅y *
MC y *=
1
MC  y *⋅1=i−2⋅k⋅y *
i −MC  y *⋅1
=y *
2⋅k
(18)
Das Outputniveau y* wird vom Monopolisten angestrebt. Die Outputmenge des größten Umsatzes
– und daher der höchsten Abgabe – wird berechnet, indem man die Umsatzgleichung (16) nach
der Menge ableitet und gleich Null setzt, was ident zu (7) abläuft:
MR=
∂R i −2⋅k⋅y
=
=0
∂y
1
R
i=2⋅k⋅y
i
=y R
2⋅k
(19)
Der Faktor 1 / (1+τ) beeinflusst interessanterweise das Ergebnis nicht, weshalb die umsatzmaximierenden Mengen mit und ohne Besteuerung ident sind. In Abbildung 14 erkennt man auch die
geometrische Erklärung dafür: Da die Nachfrage- und Grenzkostengeraden um ihren jeweiligen
Schnittpunkt mit der Produktionsachse gedreht werden und Letzterer das Umsatzmaximum angibt,
bleibt dieses von der Besteuerung unberührt.
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56
Im Vergleich zum Fall ohne Steuer hat sich somit nicht viel verändert. Der Monopolist versucht wiederum, etwas weniger zu verkaufen als im Umsatzmaximum. Die Differenz beträgt aber mit Steuer
MC(y*)(1+τ) / 2k und ist somit etwas größer als im steuerfreien Fall mit τ=0.
Wiederum aber ist zu erkennen, dass bei geringer werdenden Grenzkosten die Maxima von Gewinn und Umsatz einander immer näher kommen, bis sie schließlich nicht mehr voneinander zu
unterscheiden sind.
4.3.3.2
Der besteuerte freie Wettbewerb
Die Besteuerung unter freiem Wettbewerb folgt denselben Prinzipien wie zuvor im Monopol. Durch
die Steuer ergibt sich eine Differenz zwischen dem von den Kunden zu zahlenden Preis und den
Erlösen, welche die Produzenten lukrieren.
Wie im Abschnitt zum unbesteuerten Wettbewerb bereits erläutert wird durch den Konkurrenzdruck
der Preis auf den niedrigsten Punkt der Kostenkurven der Anbieter gedrückt (vgl. Abbildung 12).
Mittelfristig kann der Preis nicht weiter sinken, da die Unternehmen sonst nur mit Subventionen
(interne Quersubventionen, staatliche Subventionen,...) überleben könnten. Eine Besteuerung ändert nichts an der Tatsache, dass die Produzenten zumindest ACmin erhalten müssen, um kostendeckend arbeiten zu können. Diesen Preis konnten sie aber auch ohne Steuer schon nicht überschreiten, da sie sonst ihren Absatz an die Mitbewerber verloren hätten.
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57
Abbildung 15: Besteuerung bei vollkommener Konkurrenz. Aufgrund der durch die Steuer erhöhten Preise sinkt die Nachfrage von y* auf y*τ, wodurch einige
Anbieter den Markt verlassen müssen.
Quelle: SpEA, 2008.
Da der Preis fix ist, wird die steuerliche Belastung unter vollkommener Konkurrenz zur Gänze von
den Konsumenten getragen – im Gegensatz zum Monopol, wo aufgrund der steigenden Angebotskurve (MC) auch der Produzent einen entsprechenden Anteil übernimmt. Abbildung 15 zeigt, wie
die Preiserhöhung aus Konsumentensicht zur Reduktion der Nachfrage von y* auf y*τ führt, da der
Preis vor Steuer bei P*=P*τ=ACmin bleiben muss. Durch den Nachfragerückgang ist aber auch weniger Platz für die bisherige Anzahl an Anbietern, sodass einige Unternehmen – hier in rot eingezeichnet – den Markt zu verlassen gezwungen sind.
Bei linearer Nachfragefunktion kann man mit Hilfe des Strahlensatzes zeigen, dass das Verhältnis
der nachgefragten Mengen vor und nach der Besteuerung wie folgt zusammenhängt:
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58
i−AC min
y*
=
y * i−AC min⋅1
(20)
wobei mit i wiederum der Vorbehaltspreis bezeichnet wird, das heißt der Preis, bei dem die Nachfrage auf Null sinkt. Je kleiner der Steuersatz τ, desto geringer wird der Unterschied zwischen den
beiden Mengen sein. Es reicht aber bereits ein endlich großer Steuersatz, um die Nachfrage auf
Null zu senken. Analytisch gesehen ist das jenes τ, das groß genug ist, um den Nenner auf der
rechten Seite Null werden zu lassen. Abbildung 15 kann man entnehmen, dass ein Steuersatz von
etwa 80% reicht, um selbst den höchsten Punkt von Dτ unter ACmin zu drücken.
Aufgrund von (20) wird auch erkennbar, dass sich eine Steuer nur wenig auswirkt, wenn der Vorbehaltspreis i gegenüber dem niedrigsten Punkt der Nachfragefunktion ACmin sehr hoch liegt. Der
Term (1+τ) wirkt dann nur auf einen kleinen Faktor. Liegen die Durchschnittskosten hingegen sehr
hoch, fallen die Effekte der Besteuerung wesentlich höher aus.
4.3.4
Echtdaten
In Grohall, Berger, Berrer (2006) wurde unter anderem eine Schätzung der Nachfrage nach
Online-Glücksspielen in Österreich auf der Plattform win2day vorgenommen. Darauf aufbauend
wurde im Rahmen der gegenständlichen Studie ein Großteil der hier verwendeten Funktionen geschätzt. Dadurch konnte die Lage des gewinnmaxierenden Preises ermittelt werden, um einen
Vergleich mit dem tatsächlichen Preis durchzuführen.
Während es sich beim Online-Glücksspiel nur um ein Teilgebiet des gesamten österreichischen
Glücksspielmarktes handelt, wächst dessen Anteil jedoch sehr rasch. Belief sich die Umsatzhöhe
Mitte 2003 erst auf etwa eine Million Euro pro Woche, lag derselbe Wert Anfang 2005 bereits bei
über sechs Millionen Euro. Laut Jahresbericht der Österreichischen Lotterien 2006 wurden mit Online-Glücksspielen bereits mehr als 37% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet, sodass Lotto als
zweitgrößtes Teilsegment mit 26% bereits deutlich kleiner ausfällt. Die Nummer drei – EuroMillionen – bringt es nur noch auf etwas mehr als 9% Umsatzanteil. Die für die Berechnungen herangezogene Datenbasis bezieht sich mithin auf gut ein Drittel der damaligen Geschäftstätigkeit der Österreichischen Lotterien, wobei der Trend als nach wie vor steigend unterstellt werden kann.
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59
Die Kalibrierung obiger Funktionen mit Echtdaten liefert sodann die folgenden Hauptergebnisse:
●
Die Preise (in Form der Differenz von Einsatz und zu erwartendem Gewinn) des InternetWettanbieters win2day liegen deutlich unter jenen eines gewinnmaximierenden Monopolisten. Bei Linearisierung (wie oben) läge dieser Preis etwa viermal so hoch wie der tatsächlich verlangte.
●
Die Grenzkosten sind verschwindend gering. Hinsichtlich der Kosten werden vor allem
Wettgebühr und Konzessionsabgaben schlagend, die jedoch ökonomisch betrachtet als
Steuer wirksam werden. („Echte“) Grenzkosten liegen nur bei den Zahlungsprovisionen
vor, die weniger als ein halbes Prozent des Lospreises ausmachen.34
Der erste Punkt zeigt, dass die Österreichischen Lotterien als Produzent ein weit höheres Angebotsniveau (eine weit höhere Ausbringungsmenge) als ein gewinnmaximierender Monopolist aufweisen – Letzterer würde einen wesentlich geringeren Output wählen. Der zweite Punkt bedeutet,
dass in dem österreichischen Monopolregime das Gewinn- und das Umsatzmaximum sehr nahe
beieinander liegen.
Kombiniert man den numerischen Gehalt beider Aussagen, so folgt, dass der tatsächlich geforderte Preis nur ein Viertel bis ein Drittel des umsatzmaximierenden Preises beträgt. Durch eine Preiserhöhung könnte daher trotz eines Nachfragerückgangs eine Zunahme des Umsatzes erreicht
werden. Eine Deregulierung des Marktes hingegen würde zu einer weiteren Senkung des Preises
mit der Folge geringerer Umsätze und geringerer umsatzbezogener Abgaben führen. Eine Öffnung
des Glücksspielmarktes in Österreich bewirkt bei einem identen Besteuerungsregime mithin ein
geringeres Abgabenaufkommen.
Unter fiskalischen Gesichtspunkten wäre das Verhalten eines tatsächlich gewinnmaximierenden
Monopolanbieters optimal, da dessen Preis nur geringfügig vom Abgabenmaximum angesiedelt
wäre. In diesem Fall wäre allerdings mutmaßlich mit einer erheblichen Abwanderung von Nachfrage zugunsten von ausländischen Anbietern zu rechnen.
34 Das Verhältnis zum echten Preis in Form des Take-Outs ist natürlich größer, beläuft sich aber noch immer auf nur einstellige Prozentbeträge..
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4.3.5
60
Zwischenfazit
Die Ergebnisse des Kapitels 4.3 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
●
Bei Gewinnmaximierung als einzigem Oberziel wird das Maximum einer umsatzbezogenen
Steuer weder vom Monopolisten noch von Unternehmen in vollkommener Konkurrenz erreicht. Die optimale Preis-/Mengenkombination liegt zwischen diesen beiden Extremkonstellationen.
●
Je geringer die Grenzkosten im Vergleich zu den Grenzerlösen ausfallen, desto näher liegt
das Abgabenmaximum bei der Preis-/Mengenkombination des Monopolisten.
●
Im österreichischen Online-Glücksspiel fallen die Grenzkosten im Verhältnis zu den
Grenzerlösen sehr gering aus. Daher liegen die verlangten Preise deutlich unter dem
Gewinnmaximum eines Monopolisten.
●
Eine Deregulierung des österreichischen Glücksspielmarktes würde durch noch niedrigere
Preise zu geringeren Einnahmen für die Besondere Bundessportförderung führen.
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61
5 Ökonomische Aspekte einer
Deregulierung des Glücksspielmarktes
Um die makroökonomischen Einbußen zu bestimmen, die beim Entfall der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung in Österreich zu erwarten wären, ist zunächst die Höhe der von den
Ausgaben der österreichischen Sportvereine ausgehenden Wertschöpfungs-, Kaufkraft- und Beschäftigungseffekte zu berechnen (Kapitel 5.1).
Weiters bedarf es einer möglichst exakten Abschätzung, wie sich Investitionen und Ausgaben der
Vereine verändern würden, müssten sie auf die Mittel der Besonderen Bundessportförderung verzichten. Um eine solche Abschätzung durchführen zu können, wurden die österreichischen Sportvereine im Rahmen einer umfassenden Primärdatenerhebung zu ihrem Investitionsverhalten, den
ihnen zur Verfügung stehenden Mittelherkünften sowie ganz konkret dazu befragt, ob die getätigten Investitionen und Ausgaben auch ohne Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung
durchgeführt worden wären. Die einschlägigen Ergebnisse finden sich in Kapitel 5.2.
Auf Grundlage der Berechnung der ursprünglich ausgelösten ökonomischen Effekte können im
Zuge eines zweiten Rechenganges auf Grundlage der Informationen aus der Primärdatenerhebung schließlich jene ökonomischen Effekte, die durch einen Entfall der Mittel aus der Besonderen
Bundessportförderung aufträten, quantifiziert werden (Kapitel 5.3).
5.1 Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Ausgaben
österreichischer Sportvereine
5.1.1
Methodik
Die Input-Output-Analyse (IOA) ist das methodische Instrument der Wahl, wenn es darum geht,
die wechselseitig verknüpften Liefer- und Bezugsstrukturen der Sektoren einer Wirtschaft zu erfassen und den multiplikativ verstärkten gesamtwirtschaftlichen Effekt zu bestimmen. Sie ermöglicht
die Berechnung von direkten, indirekten und induzierten Wertschöpfungs-, Kaufkraft- und Beschäftigungseffekten, wie sie sich im Rahmen der Investitionen und Ausgaben aus Mitteln der Besonderen Bundessportförderung darstellen.35
35 Dieses ökonomische Analyseinstrument wendete SpEA in zahlreichen Studien zuvor an, vgl. Helmenstein et al. (2005), Dimitrov et
al. (2006a), Dimitrov et al. (2006b), Felderer, Helmenstein, Kleissner, Moser, Schindler, Treitler (2006), Helmenstein et al. (2006a),
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62
Die Input-Output-Analyse basiert auf Input-Output-Tabellen36, welche ergänzend zur VGR von der
Statistik Österreich erstellt werden. Diese Tabellen stellen die Verflechtung der einzelnen Produktionsbereiche in einer Volkswirtschaft sowie deren Beiträge zur Wertschöpfung dar. Die Gliederung
erfolgt nicht wie in der VGR nach institutionellen Aspekten (Unternehmen, private und öffentliche
Haushalte), sondern nach funktionellen Gesichtspunkten, wodurch die Ströme einzelner Güter und
Gütergruppen von der Produktion bis hin zur Verwendung deutlich gemacht werden können. Insbesondere werden sämtliche Vorleistungsströme exakt dargestellt.
Abgeleitet aus den Vorleistungsverflechtungen und der spezifischen Input-Struktur der einzelnen
Wirtschaftssektoren können Wertschöpfungs- und Beschäftigungsmultiplikatoren berechnet werden, welche die Beziehung zwischen Endnachfrage und Gesamtgüterproduktion abbilden.
Eine vereinfachte Struktur der Untersuchung im zentralen Bereich der Input-Output-Analyse bildet
schematisch das folgende Schaubild (Abbildung 16) ab:
Von den ursprünglich getätigten Ausgaben werden Folgerunden- beziehungsweise Multiplikatoreffekte induziert, da jeder Betrieb für die Herstellung seiner Produkte beziehungsweise
Dienstleistungen
Halbfabrikate
sowie
Roh-,
Hilfs-
und
Betriebsstoffe
von
anderen
Wirtschaftssektoren benötigt. Um von den Erstrundeneffekten auf die Höhe dieser Folgerundeneffekte zu schließen, verwendet man Branchenmultiplikatoren, welche aus der Input-OutputTabelle abgeleitet werden.
Die Höhe der Multiplikatoren hängt in erster Linie von der Struktur der wirtschaftlichen
Verflechtungen der primär angeregten Sektoren mit den übrigen Sektoren ab, das heißt vor allem
davon, an wen die Personal- und Sachausgaben fließen und wie diese in Folgeaufträgen
weitergegeben werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Vorleistungen sowohl aus dem
Inland als auch aus dem Ausland bezogen werden. Effekte für Österreich gehen aber nur von
jenem Teil der laufenden Ausgaben und Investitionen aus, der nicht durch Importe ins Ausland
abfließt.
Helmenstein et al. (2006b), Helmenstein et al. (2007).
36 Die aktuelle Input-Output-Tabelle für Österreich stammt aus dem Jahr 2000.
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63
Abbildung 16: Darstellung von Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Kaufkraftwirkungen am Beispiel einer Investition in Sportstätteninfrastruktur
Quelle: SpEA, 2007.
Im Ergebnis quantifizieren die Berechnungen den volkswirtschaftlichen Impakt der Ausgaben der
österreichischen
Sportvereine
–
insoweit
dieser
im
Rahmen
der
volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung bestimmbar ist.
5.1.1.1
Berechnung von Wertschöpfungseffekten
Die Wertschöpfung eines Sektors entspricht der Produktion dieses Sektors abzüglich der
bezogenen Vorleistungen. Zieht man von den Einnahmen die für Vorleistungen aufgewendeten
Ausgaben ab, erhält man den direkten Bruttowertschöpfungseffekt. Durch Multiplikation mit dem
entsprechenden (Branchen-)Multiplikator erhält man die Summe der direkten und multiplikativen
Wertschöpfungseffekte.
5.1.1.2
Berechnung von Kaufkrafteffekten
Kaufkrafteffekte werden zum einen durch die (im Inland getätigten) Sachausgaben, zum anderen
durch die Nettoeinkommen, die von den in den Unternehmen Beschäftigten erwirtschaftet und in
weiterer
Folge
in
der
betrachteten
Region
nachfragewirksam
werden,
ausgelöst.
Zur
Quantifizierung der direkten Kaufkrafteffekte benötigt man Angaben zu den Investitionsausgaben
und den laufenden Betriebsaufwendungen sowie zum nachfragewirksamen Nettoeinkommen. Das
nachfragewirksame Nettoeinkommen berechnet sich nach dem folgenden Schema (Tabelle 5):
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Tabelle 5: Berechnungsschema für das nachfragewirksame Nettoeinkommen
Personalausgaben
- Aufwendungen (Steuern, Sozialversicherungsabgaben) 48 %
Gesamtnettoeinkommen
- Ersparnisse (8,5 %)
- Einkaufstourismus (20 %)
Nachfragewirksames Nettoeinkommen
Quelle: SpEA, 2007.
5.1.1.3
Berechnung von Beschäftigungseffekten
Die Bestimmung der direkten Beschäftigungseffekte erfolgt, abhängig vom verfügbaren
Datenmaterial, mit Hilfe von zwei unterschiedlichen Verfahren:

Verfahren 1 berechnet die Effekte auf der Basis des durchschnittlichen Personalaufwands
pro Person und Jahr.

Verfahren 2 hingegen geht von der allgemein üblichen Beschäftigungsstruktur des
jeweiligen Wirtschaftssektors im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung aus.
Darüber hinaus sind noch weitere Faktoren wie die Beschäftigungsstruktur beziehungsweise
Beschäftigungselastizitäten der jeweiligen Wirtschaftskategorie in die Analyse miteinzubeziehen.
Ein weiterer, nicht zu vernachlässigender Faktor ist der bestehende Auslastungsgrad der
Kapazitäten in den entsprechenden Sektoren. Der volle Beschäftigungseffekt wird sich nur bei
Vollauslastung und einer entsprechenden Kapazitätserweiterung entfalten, in allen anderen Fällen
ist zumindest mit einer Absicherung bereits vorhandener Arbeitsplätze und einer verbesserten Auslastung der Kapazitäten (und entsprechenden Rentabilitätseffekten) zu rechnen. Darüber hinaus
besteht bei nicht permanent anfallender Nachfrage im Allgemeinen die Tendenz, dieser eher in
Form von Überstundenleistungen sowie durch Leiharbeitskräfte als durch die Neueinstellung von
Arbeitskräften Rechnung zu tragen.
5.1.2
Datenbasis
Da nennenswerte Investitionen in einem (insbesondere kleinen oder mittelgroßen) Verein nur unregelmäßig anfallen, gleichzeitig jedoch ein möglichst umfassender Eindruck über die Ausgabenstruktur und -höhe sowie die Investitionstätigkeit der österreichischen Sportvereine erreicht werden
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65
sollte, erfolgte die Datenerhebung für einen 10-Jahres-Zeitraum statt eines einzelnen
Geschäftsjahres.
5.1.2.1
Sportförderung der Österreichischen Lotterien
Im betrachteten Zeitraum von 1999-2008 wurden von den Österreichischen Lotterien insgesamt
437,08 Mio. € für den Sport aufgewendet, wobei die Beiträge zur Sportförderung jährlich angestiegen sind.
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70
Tabelle 6: Mittel der Österreichischen Lotterien zur Sportförderung (1999 - 2008; in Mio. €)
Sportförderung
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
31,98
33,43
34,88
36,34
37,84
37,84
46,70
54,85
61,23
62,00
Gesamt
437,08
Quelle: Österreichische Lotterien, 2008.
Mit knapp über 60 % fließt ein Großteil dieser Mittel in die Förderung von Wettkämpfen und Lehrgängen, in Trainerkosten, die allgemeine Verwaltung und die Zahlung von Löhnen und Gehältern.
Danach folgen Investitionen in Sportstätten (22,33 %) und in Sportgeräte (10,79 %). Die Förderung
von Mieten bindet 3,21 % der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung (Abbildung 17).
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71
Abbildung 17: Verwendung der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung
Diverse Projekte
0,17%
Wettkämpfe, Lehrgänge,
Trainerkosten, Verwaltung
Gehälter
60,83%
Sportstätten
22,33%
Mieten
3,21%
Sportgeräte
10,79%
Tagungen, Fortbildungen
1,83%
Sportärztliche Betreuung
0,83%
Quelle: SpEA, 2008.
5.1.2.2
Ausgaben österreichischer Sportvereine
Laut Primärdatenerhebung unter Österreichs Sportvereinen (vgl. Kapitel 5.2) belaufen sich die Gesamtausgaben derselben während der betrachteten 10 Jahre auf kumulativ rund 2,4 Mrd. €. Der
Anteil der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung an den Gesamtausgaben beträgt somit rund 18,27 %. Zirka 28,52 % dieser Gesamtausgaben werden für Investitionszwecke aufgewandt (Sportanlagen, sonstige Gebäude, Maschinen und technische Anlagen, Ausrüstung).
5.1.3
Wertschöpfung
Zieht man den Anteil der Vorleistungen und der Importe von den Gesamtaufwendungen in Höhe
von rund 2.392 Mio. € ab, erhält man den direkten Wertschöpfungseffekt, welcher in Österreich
wirksam wird. Dieser beträgt in Summe 1.402 Mio. €. Mit 844 Mio. € wird der größte Anteil der
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72
Wertschöpfung im Bereich „Betrieb von Sportanlagen und Erbringung sonstiger Dienstleitungen
des Sports“ erwirtschaftet. Danach folgen die Baubranche (285 Mio. €) und der Einzelhandel mit
167 Mio. € Bruttowertschöpfung.
Aufgrund der Verflechtung der einzelnen Wirtschaftssektoren kommt es wegen der Ausgaben der
Sportvereine und dem daraus folgenden Anstieg der Endnachfrage in den vorgenannten Sektoren
auch in den zuliefernden Sektoren zu multiplikativen Effekten. Diese Branchen sind wiederum mit
anderen verbunden, sodass in Summe eine Vielzahl von Branchen und Sektoren vom Primärimpuls profitiert.
An multiplikativen Wertschöpfungseffekten werden in Österreich 727 Mio. € erwirtschaftet, weitere
rund 423 Mio. € an multiplikativen Wertschöpfungseffekten werden über Importverflechtungen im
Ausland wirksam.
Der gesamte Wertschöpfungseffekt (1999-2008) beträgt demnach 2.552 Mio. €, davon in Österreich 2.129 Mio. €.
Der direkte Wertschöpfungseffekt aus Investitionen in Sportstätten und -geräte beläuft sich auf
rund 400 Mio. €, inklusive der multiplikativen Effekte erreicht der gesamte Beitrag zur Wertschöpfung sogar 728 Mio. €.
5.1.4
Kaufkrafteffekte
Von den direkten Effekten werden rund 1.369 Mio. € in Österreich kaufkraftwirksam, von den multiplikativen Effekten in Höhe von 1.150 Mio. € verbleiben rund 719 Mio. € im Inland, während die
übrigen 431 Mio. in das Ausland abfließen. Der Gesamteffekt der in Österreich ausgelösten Kaufkrafteffekte entspricht demnach 2.088 Mio. €.
5.1.5
Beschäftigungseffekte
Die Berechnung der direkten Beschäftigungseffekte erfolgt mittels der beiden in Kapitel 5.1.1.3 beschriebenen Verfahren, sodass sich eine Bandbreite ergibt, innerhalb derer sich der tatsächliche
Effekt bewegen sollte.
Infolge der Ausgabenaktivität der österreichischen Sportvereine werden rund 2.783 Personen direkt beschäftigt. Dieser Wert entspricht einem Vollzeitäquivalent in Höhe von 2.483
Jahresbeschäftigungsplätzen.
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73
Die multiplikativen Beschäftigungseffekte setzen sich aus den indirekten und induzierten Beschäftigungseffekten zusammen. Die indirekten Beschäftigungseffekte resultieren daraus, dass ein Unternehmen Vorleistungen von Lieferanten bezieht, sodass infolge dieser Leistungsbeziehung weitere Arbeitsplätze geschaffen beziehungsweise gesichert werden. Analog dazu entsteht der induzierte Beschäftigungseffekt durch die Konsumtätigkeit der (ausgehend vom primären Beschäftigungseffekt ermittelten) Beschäftigten sowie im Zuge der durch Investitionstätigkeit generierten
Beschäftigung.
Aus den Daten der Leistungs- und Strukturerhebung 2004, der Input-Output-Tabelle, den Daten
aus der Förderabrechnung der Besonderen Bundessportfördermittel, der durchgeführten Primärdatenerhebung sowie den vorangegangenen Berechnungen zur Wertschöpfung lassen sich somit
folgende Effekte berechnen:


indirekte Beschäftigungseffekte:

Beschäftigte (in Köpfen):
1.000

Beschäftigte (in VZÄ):
837
induzierte Beschäftigungseffekte:

Beschäftigte (in Köpfen):
384

Beschäftigte (in VZÄ):
321
Die Gesamtanzahl der direkt, indirekt und induziert Beschäftigten beträgt demnach 4.167 Beschäftigte, dies entspricht einem Vollzeitäquivalent in Höhe von 3.641. Damit ergibt sich ein Beschäftigungsmultiplikator für die sportvereinsinduzierten Ausgaben in Höhe von rund 1,537.
5.2 Die Besondere Bundessportförderung und die
österreichische Sportvereinslandschaft
5.2.1
Primärdatenerhebung
Um Aussagen zur Bedeutung der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung für Österreichs
Sportvereine tätigen zu können, bedarf es zunächst umfassender Informationen zur Einnahmenund Ausgabenstruktur der Sportvereine, zu deren Investitionstätigkeit sowie deren Finanzierung.
37 Berechnet als Totaler Beschäftigungseffekt / Direkter Beschäftigungseffekt.
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74
Eine entsprechende Primärdatenerhebung38 wurde im Zeitraum von November 2007 bis Februar
2008 durchgeführt. Die Versendung der Fragebögen erfolgte in Kooperation mit den Landes-Dachverbänden von ASKÖ, ASVÖ und UNION an alle ihnen zugehörigen Vereine. Dies sind derzeit insgesamt 14.211 Vereine mit insgesamt über 3,3 Mio. Mitgliedern – entsprechend einem Anteil von
85,5 % an allen österreichischen Sportvereinen.
Mit Hilfe des Fragebogens wurden Strukturdaten der österreichischen Sportvereine in folgenden
Bereichen erhoben:
●
Leistungsspektrum (Vereinsgegenstand, Vereinsziele, Angebot),
●
Mitgliederstruktur,
●
Mitarbeiterstruktur ,
●
Vereins- und Abteilungsstruktur,
●
Angaben zur Finanzierung (Einnahmen, Ausgaben, Investitionen) und
●
Angaben zu Förderungen (Bund, Länder, Gemeinden, Private)
Weiters wurde die sportliche Performance der Sportvereine anhand diverser Indikatoren (u.a. Erfolge im Spitzensport: nationale und internationale Erfolge) erhoben und mit Hilfe eines Wertungssystems vergleichbar gemacht.
38 In die Auswertung gingen insgesamt 158 Fragebögen vollständig beantwortete Fragebögen ein. Dies entspricht einer Rücklaufquote
von rund 5 %.
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5.2.2
75
Studienrelevante Ergebnisse der Primärdatenerhebung
Nachstehend werden zunächst einige für die Beantwortung der vorliegenden Fragestellung erforderliche Ergebnisse der Primärdatenerhebung ausgewiesen.
Die Ausgaben des durchschnittlichen österreichischen Sportvereins betragen jährlich 14.390 Euro,
wobei der Anteil der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung 18,27 % erreicht.
Im Durchschnitt wurden im Zeitraum von 1999 bis 2008 pro Verein rund 41.000 Euro in Sportanlagen, sonstige Gebäude, Maschinen, technische Anlagen und Sonstiges (insbesondere Geräte und
Ausstattung) investiert, wobei der Großteil durch Eigenmittel finanziert wurde. Auch den Förderungen von Ländern und Gemeinden kommt diesbezüglich eine erhebliche Bedeutung zu.
Tabelle 7: Investitionen der letzten 10 Jahre pro Verein (in Euro, nach Vereinsgröße)
< 20
Mitglieder
20 - 50
Mitglieder
50 - 100
Mitglieder
100 - 200
Mitglieder
> 200
Mitglieder
2.132
2.257
7.262
20.531
77.162
Investitionen in sonstige Gebäude
789
429
3.231
17.478
33.886
Investitionen in Maschinen und techn. Anlagen
884
671
15.911
4.628
12.432
Sonstige Investitionen
1.161
1.648
2.682
13.638
6.897
TOTAL
4.966
5.005
29.086
56.275
130.377
< 20
Mitglieder
20 - 50
Mitglieder
50 - 100
Mitglieder
100 - 200
Mitglieder
> 200
Mitglieder
Eigenmittel
66,00%
55,95%
56,87%
54,20%
55,68%
Förderungen des Bundes
5,50%
2,27%
0,00%
2,69%
2,95%
Förderungen des Landes
6,50%
8,86%
10,31%
12,33%
12,26%
Förderungen der Gemeinden
7,00%
9,23%
15,62%
12,45%
17,18%
sonstige Förderungen
11,50%
11,14%
4,60%
9,41%
4,98%
Sonstige Mittel
3,50%
12,55%
12,60%
8,92%
6,95%
Investitionen in Sportanlagen/Sportstätten
Quelle: SpEA, 2008.
Tabelle 8: Finanzierung der Investitionen (in %)
Quelle: SpEA, 2008.
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76
Inwieweit sich ein Entfall der Mittel der Besonderen Bundessportförderung nachteilig auf die Finanzierung der Sportvereine und damit auf die Volkswirtschaft auswirken würde, hängt insbesondere
von deren Wirkung auf die Investitionsvorhaben ab. Diesbezüglich geben rund 31 % der Vereine
an, dass die betreffenden Investitionen ohne die Fördermittel nicht getätigt worden wären, wobei
sich ein Entfall der Fördermittel umso stärker auswirkt, je kleiner der betreffende Verein ist. Weitere
30 % der Vereine geben an, dass die Investitionen in verringertem Umfang getätigt worden wären.
Hingegen hätte sich ein Entfall der Fördermittel bei rund 28 % der Vereine nicht auf die Investitionsvorhaben ausgewirkt. Rund 8 % der Vereine geben an, dass die Investitionen zwar getätigt
worden wären, sich der Zeitpunkt derselben jedoch verschoben hätte.
Tabelle 9:
Auswirkungen eines Entfalls von Besonderen Bundessportfördermitteln auf die
Investitionen der Sportvereine (in %)
< 20
Diese Investitionen wären ohne Förderungen: Mitglieder
20 - 50
Mitglieder
50 - 100
Mitglieder
100 - 200
Mitglieder
> 200
Mitglieder
nicht getätigt worden
54,55%
31,82%
32,14%
20,83%
29,63%
später getätigt worden
0,00%
13,64%
3,57%
8,33%
7,41%
in geringerem Ausmaß getätigt worden
0,00%
13,64%
35,71%
45,83%
37,04%
trotzdem getätigt worden
45,45%
36,36%
25,00%
25,00%
22,22%
später und geringer getätigt worden
0,00%
4,55%
0,00%
0,00%
0,00%
teils nicht, teils geringer getätigt worden
0,00%
0,00%
3,57%
0,00%
3,70%
Quelle: SpEA, 2008.
5.3 Ökonomische Effekte eines Entfalls von Mitteln der
Besonderen Bundessportförderung
Ausgehend von und aufbauend auf den Ergebnissen der beiden vorangegangenen Kapitel lässt
sich nunmehr die Höhe der zu erwartenden volkswirtschaftlichen Einbußen berechnen, wenn die
Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung aufgrund einer Deregulierung des Glücksspielmarktes nicht mehr zur Verfügung stünden.
Dabei bleiben mögliche, vorwiegend langfristig eintretende nachteilige Auswirkungen für den Sport
außer Betracht – hierzu zählen unter anderem Qualitätsverluste bei der Aus- und Fortbildung, der
medizinischen Betreuung und der Sportinfrastruktur.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
5.3.1
77
Entwicklung der Vereinsausgaben
Ohne Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung stünde zu erwarten, dass die Gesamtausgaben der Vereine im betrachteten Zeitraum (1999-2008) um rund 21,4 % niedriger ausgefallen
wären. Dieser Rückgang lässt sich vor allem auf nicht oder nur in geringerem Ausmaß durchgeführte Investitionsvorhaben zurückführen.
Abbildung 18: Vereinsausgaben mit und ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung (19992008, in Mio. €)
1600
1400
1200
1000
Mio. €
800
600
400
200
0
Sportstätten
Mieten
Sportgeräte
Sportärztliche
Betreuung
Tagungen,
Fortbildungen
Wettkämpfe,
Lehrgänge,
Trainerkosten,
Verwaltung,
Gehälter
Vereinsausgaben (inkl. Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung)
Vereinsausgaben (ohne Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung)
Quelle: SpEA, 2008.
Darüber hinaus müsste vor allem in den Bereichen „Wettkämpfe“, „Lehrgänge“, „sportärztliche Betreuung“ und „Trainerkosten“ infolge eines Entfalls von Mitteln der Besonderen Bundessportförderung mit Ausgabenrückgängen gerechnet werden. Diese würden aber – ceteris paribus – zum Teil
durch Mittel, die aufgrund nicht durchgeführter Investitionsvorhaben frei würden sowie durch eine
teilkompensierende Zusatzfinanzierung über Sponsoren abgefedert werden können.
5.3.2
Wertschöpfungseffekte
Im Falle eines Entfalls der Mittel der Besonderen Bundessportförderung würde sich der direkte
Wertschöpfungseffekt im Zeitraum von 1999 bis 2008 auf 1.107 Mio. € belaufen. Hinzu kommen
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
78
multiplikative Wertschöpfungseffekte in Höhe von 895 Mio. €, wovon rund 576 Mio. € in Österreich
und 319 Mio. € im Ausland wirksam werden würden.
In Summe entspricht dies einem totalen Wertschöpfungseffekt in Höhe von 2.002 Mio. €, wovon
1.683 Mio. € auf das Inland entfielen.
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79
Abbildung 19: Wertschöpfungseffekte mit und ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung
(1999-2008, in Mio. €).
3.000
2.500
423
2.000
727
319
576
Mio. € 1.500
1.000
1.402
1.107
500
0
MIT Mitteln der Besonderen Bundessportförderung
direkter Wertschöpfungseffekt
OHNE Mittel der Besonderen Bundessportförderung
multiplikativer Wertschöpfungseffekt
Effekt im Ausland
Quelle: SpEA, 2008.
Verglichen mit den Ergebnissen aus Kapitel 5.1.3 würde dies bedeuten, dass in Österreich mit
einer verminderten Wertschöpfung in Höhe von insgesamt 446 Mio. € (Minus 20,9 %) gerechnet
werden müsste.
5.3.3
Kaufkrafteffekte
Mutatis mutandis wäre auch bei den Kaufkrafteffekten mit entsprechenden Einbußen zu rechnen.
So wäre ein direkter Kaufkrafteffekt in Höhe von 1.369 Mio. € und ein multiplikativer, in Österreich
wirksamer Effekt in Höhe von 719 Mio. €, in Summe demnach 1.636 Mio. €, zu erwarten.
Dies entspricht einem Rückgang von 372 Mio. € beziehungsweise 18,5 % verglichen mit dem Ursprungsszenario (Gesamtausgaben mit Mitteln der Besonderen Bundessportförderung).
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
80
Abbildung 20: Kaufkrafteffekte mit und ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung (19992008, in Mio. €)
3000
431
2500
2000
321
719
565
Mio. € 1500
1000
1369
1071
500
0
MIT Mitteln der Besonderen Bundessportförderung
direkter KK-Effekt
OHNE Mittel der Besonderen Bundessportförderung
multiplikativer KK-Effekt
Effekt im Ausland
Quelle: SpEA, 2008.
5.3.4
Beschäftigungseffekte
Ein prozentual noch stärkerer Rückgang wäre im Bereich der Beschäftigung zu verzeichnen: hier
käme es bei einem Entfall der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung zu einem Rückgang in Höhe von 22,8 % (Jahresbeschäftigungsplätze in Köpfen) beziehungsweise 23 % (Jahresbeschäftigungsplätze in Vollzeitäquivalenten). So müsste damit gerechnet werden, dass insgesamt
950 Jahresarbeitsplätze (841 Vollzeitäquivalente) eingebüßt würden.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
81
Abbildung 21: Beschäftigungseffekte mit und ohne Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung (in Beschäftigten und VZÄ)
4.500
4.000
3.500
384
321
1.000
301
837
3.000
252
781
2.500
654
Beschäftigte / VZÄ
2.000
1.500
2.783
2.483
2.135
1.894
1.000
500
0
mit Mitteln der Besonderen
Bundessportförderung
ohne Mittel der Besonderen
Bundessportförderung
mit Mitteln der Besonderen
Bundessportförderung
in Beschäftigten
direkter Beschäftigungseffekt
ohne Mittel der Besonderen
Bundessportförderung
in VZÄ
indirekter Beschäftigungseffekt
induzierter Beschäftigungseffekt
Quelle: SpEA, 2007.
Die detaillierten Berechnungsergebnisse finden sich in Tabelle 10.
Tabelle 10: Beschäftigungseffekte (ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung)
in Beschäftigten
in VZÄ
2.135
2483
indirekter Beschäftigungseffekt
781
837
induzierter Beschäftigungseffekt
301
321
direkter Beschäftigungseffekt
Quelle: SpEA, 2008.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
82
5.4 Weitere Effekte eines Entfalls von Mitteln der Besonderen Bundessportförderung
5.4.1
Strukturpolitische Dimension
Ein Entfall von Mitteln der Besonderen Bundessportförderung würde eine erhebliche Beeinträchtigung der bestehenden Sportvereinsstruktur nach sich ziehen. Die österreichischen Sportvereine
verlören einen Teil ihrer Finanzierungsgrundlage – mittelfristig würde daher ein Totalumbau des
Systems notwendig werden, um seine Leistungsfähigkeit auf dann geringerem Niveau zu gewährleisten.
Die Herausbildung allfälliger neuer Finanzierungs- und Förderstrukturen wird dadurch erschwert,
dass aufgrund von Änderungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen ein kompensierend wirkendes, verstärktes Engagement privater Sponsoren aus derzeitiger Sicht äußerst unwahrscheinlich erscheint – im Gegenteil, derzeit ist vielmehr eine Rücknahme entsprechender Engagements
zu beobachten. Zugleich zeichnen sich bezüglich der öffentlichen Haushalte enorme Konsolidierungserfordernisse ab, welche bis in die Mitte des kommenden Jahrzehnts reichen könnten. Daher
ist von dieser Seite ebenfalls kein nennenswert erhöhtes Mittelaufkommen zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund wäre bei einem Entfall von Mitteln der Besonderen Sportförderung eine
massive Ausdünnung des Angebotes sowie eine Konzentrationswelle in der österreichischen
Sportvereinslandschaft zu erwarten. Davon betroffen wären insbesondere kleinere Vereine, deren
Zukunftsfähigkeit – reflektiert durch adäquate Investitionsbudgets – von der Verfügbarkeit von Mitteln aus der Besonderen Sportförderung in kritischer Weise abhängt. Würde dieser Teil der Sportvereinslandschaft geschwächt, träfe dies das Rückgrat subsidiär und ehrenamtlich organisierter
Sportvereinsarbeit in Österreich.
5.4.2
Gesundheitspolitische Dimension
Die Lebensgewohnheiten der Menschen in modernen Gesellschaften sind durch Bewegungsmangel und monotone Bewegungsabläufe gekennzeichnet – mit entsprechenden gesundheitlichen
Risken. Gezielter körperlicher Aktivität und den damit verbundenen Präventionspotenzialen wird
dementsprechend eine verstärkte Aufmerksamkeit zuteil. Regelmäßige Bewegung gehört zu den
wichtigsten Einflussfaktoren auf die Lebensqualität und leistet einen Beitrag zur Aufrechterhaltung
von Gesundheit und Wohlbefinden – unabhängig vom Lebensalter.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
83
Ein Entfall von Mitteln der Besonderen Sportförderung und eine daraus resultierende Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die österreichische Vereinslandschaft im Sport ginge möglicherweise mit einer langfristigen Reduktion der allgemeinen sportlichen Aktivitäten einher.
Gesundheitlich betrachtet ist ein bewegungsferner Lebensstil ein Risikofaktor. Eine Vielzahl an Erkrankungen wird durch körperliche Inaktivität begünstigt. Eine Auswertung von 44 Studien führte
zu dem Ergebnis, dass Personen, die ein vernünftiges Maß an körperlicher Aktivität pflegen, speziell in den mittleren und späteren Lebensjahren – verglichen mit Vergleichspersonen mit vorwiegend sitzender Lebensweise – voraussichtlich die doppelte Chance haben, einen frühen Tod oder
eine schwere Krankheit zu vermeiden:39
●
Körperliche Aktivität kann sich positiv auf die Lebenserwartung, auf das allgemeine Wohlbefinden und die Lebensqualität auswirken. Die Alltagsbewältigung im Alter fällt körperlich
aktiven Personen leichter als inaktiven Personen. Auch im Rahmen der Gewichtskontrolle
kommt körperlicher Aktivität eine zentrale Bedeutung zu.
●
Wer einen aktiven Lebensstil aufrecht erhält, kann das Risiko, sich eine Herzkrankheit zuzuziehen, halbieren. Die Vorteile körperlicher Aktivität für die Gesundheit des Herzens werden bereits bei einem mäßigen Aktivitätsniveau erkennbar, wobei die größten Vorteile dann
zu erwarten sind, wenn Personen mit einer sitzenden Beschäftigung aktiv werden. Regelmäßiges Gehen, Radfahren oder vier Stunden aktive Freizeitgestaltung pro Woche haben
einen messbaren Effekt.
●
Weiters weisen aktive Personen durchschnittlich ein 30 bis 50 % niedrigeres Risiko auf,
Diabetes zu entwickeln, als Altersgenossen mit einer vorwiegend sitzenden Lebensweise.
●
Sport reduziert das Risiko einer Krebserkrankung. Moderate bis energische Aktivitäten
scheinen dem Menschen diesbezüglich den größten Schutz vor einer Erkrankung zu bieten. Beispielsweise wird das Risiko, an Dickdarm- oder Mastdarmkrebs zu erkranken,
durch körperliche Aktivität um 40 bis 50 % verringert.
●
Durch regelmäßige Bewegung können Krankheiten, welche Muskeln und Knochen betreffen (zum Beispiel Osteoporose, Rückenschmerzen, Knochen- und Gelenkentzündungen)
positiv beeinflusst werden. Sport fördert die Bildung stärkerer Muskeln, Sehnen, Bänder
und Knochen. Als Folge einer regelmäßigen sportlichen Betätigung können Schmerzen und
Gelenksteife gelindert und die Lebensqualität durch bessere Kraftentwicklung verbessert
werden. Bereits im jugendlichen Alter kann durch Bewegung die Knochenmineraldichte und
Knochengröße gesteigert werden beziehungsweise bei Erwachsenen helfen, diese zu erhalten und im Alter einen Abbau zu verlangsamen. Durch regelmäßige sportliche Aktivität
39 Felderer, Helmenstein, Kleissner, Moser, Schindler, Treitler, 2006.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
84
kann Osteoporose vorgebeugt beziehungsweise deren Beginn verzögert werden.
●
Zahlreiche Studien belegen, dass körperliche Aktivität das Risiko klinischer Depressionen
reduziert und im Hinblick auf die Effektivität ebenso wirksam sein kann wie traditionelle Behandlungen (zum Beispiel Psychotherapie). Auch bei Personen, die nicht unter seelischen
Störungen leiden, trägt körperliche Aktivität zu einer Verbesserung des psychischen Wohlbefindens bei. Es kommt zu einer Verbesserung des subjektiven Wohlbefindens, der Stimmung, der Emotion sowie der Selbstwahrnehmung in Bezug auf Körperbild und Selbstachtung. Positive Effekte können auch bezüglich des Umgangs mit Stress sowie der Qualität
des Schlafes verzeichnet werden.
●
Durch körperliche Bewegung werden gewisse Gehirnfunktionen – wie zum Beispiel das
Planen, das Kurzzeitgedächtnis und die Entscheidungsfindung – verbessert. Auch gibt es
Hinweise, dass das Risiko, an Demenz zu erkranken, reduziert wird.40
Vorstehende Synopsis zu den positiven Effekten regelmäßiger körperlicher Aktivität auf die
menschliche Gesundheit zeigt die Relevanz adäquater Rahmenbedingungen für die Sportausübung in Österreich. Damit unterstreicht sie die Bedeutung der Besonderen Bundessportförderung
nicht nur unter volkswirtschaftlichen, sondern auch unter gesundheitspolitischen Aspekten.
40 Vgl. die in Felderer, Helmenstein, Kleissner, Moser, Schindler, Treitler, 2006 zitierte Literatur.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
85
6 Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung des jährlichen Umsatzes der Österreichischen Lotterien, 1986-2007, in
Mio. €.............................................................................................................................................18
Abbildung 2: Entwicklung der jährlichen Steuerleistung der Österreichischen Lotterien, 1986-2007,
in Mio.€...........................................................................................................................................19
Abbildung 3: Entwicklung des Jahresüberschusses beziehungsweise des Bilanzgewinns
(Ausschüttung) von 1997-2007, in Mio. €.......................................................................................20
Abbildung 4: Mittelaufkommen der Besonderen Bundessportförderung, 1987-2007......................21
Abbildung 5: Jährliche Mittel der Besonderen Bundessportförderung (BBSF) in Relation zur
gesamten Bundessportförderung in Österreich, 2005-2007, in Mio. € und in %.............................22
Abbildung 6: Jährliche Sportsponsoringbeiträge der Österreichischen Lotterien, 1996-2007.........23
Abbildung 7: Unterschiede in den Zielfunktionen nicht-konzessionierter und einzelkonzessionierter
Anbieter am Glücksspielmarkt........................................................................................................30
Abbildung 8: Verschiedene Kostenkurven einer Unternehmung: Durchschnittskosten (AC),
Grenzkosten (MC), durchschnittliche variable Kosten (AVC) und durchschnittliche Fixkosten (AVC),
abhängig von der Produktion y.......................................................................................................34
Abbildung 9: Umsatz (Preis P mal Menge y) und Änderung desselben bei einer Mengenänderung
∆y...................................................................................................................................................35
Abbildung 10: Gewinnoptimum des Monopolisten bei linearer Nachfrage. Entlang der Nachfrage D
wird der Punkt gesucht, an dem der Gewinnaufschlag (Preis P minus Durchschnittskosten AC) mal
der Menge y maximiert wird. Dieser Punkt liegt im Schnittpunkt von Grenzkosten MC und
Grenzerlösen MR. Die Maximierung des grau unterlegten Gewinnrechtecks ist die Zielfunktion
eines rein gewinnmaximierenden Monopolisten.............................................................................37
Abbildung 11: Gewinne, wenn der Preis unbeeinflussbar ist. Bei konstantem Preis P wird die
Menge y so gewählt, dass sie am Schnittpunkt von Preis und Grenzkosten MC liegt. Die
Maximierung
des
grün
unterlegten
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Gewinnrechtecks
ist
die
Zielfunktion
eines
rein
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
86
gewinnmaximierenden Produzenten, welcher den Preis nicht beeinflussen kann .........................42
Abbildung 12: Preis- und Mengenbildung bei vollkommener Konkurrenz. Sind die Durchschnittskosten AC im Vergleich zur nachgefragten Menge sehr klein, müssen viele Anbieter am
Markt auftreten, um die Nachfrage zu decken. Durch die Gleichheit von Preis und
Durchschnittskosten werden die Gewinne der Anbieter (deren Zielfunktion) Richtung Null gedrängt.
.......................................................................................................................................................43
Abbildung 13: Die Wirkung einer Umsatzsteuer auf die Nachfrage. Die Konsumenten zahlen einen
höheren Preis PD als der Produzent erhält (PS), wodurch die Nachfrage auf Dt sinkt...................45
Abbildung 14: Die Auswirkung einer Besteuerung auf Absatz und Preise im Monopol. Durch die
Besteuerung sinken Nachfrage (von Ps auf Dt) und Grenzerlöse (von MR auf MRt ), wodurch
weniger produziert wird (y*)............................................................................................................47
Abbildung 15: Besteuerung bei vollkommener Konkurrenz. Aufgrund der durch die Steuer erhöhten
Preise sinkt die Nachfrage von y* auf y*τ, wodurch einige Anbieter den Markt verlassen müssen. 50
Abbildung 16: Darstellung von Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Kaufkraftwirkungen am Beispiel einer Investition in Sportstätteninfrastruktur...........................................................................56
Abbildung 17: Verwendung der Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung........................59
Abbildung 18: Vereinsausgaben mit und ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung (19992008, in Mio. €)...............................................................................................................................65
Abbildung 19: Wertschöpfungseffekte mit und ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung
(1999-2008, in Mio. €)....................................................................................................................66
Abbildung 20: Kaufkrafteffekte mit und ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung (19992008, in Mio. €)...............................................................................................................................67
Abbildung 21: Beschäftigungseffekte mit und ohne Mittel aus der Besonderen Bundessportförderung (in Beschäftigten und VZÄ)....................................................................................................68
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
87
7 Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle
1: Aufteilung
der
Mittel
der
Besonderen
Bundessportförderung
gemäß
§10
Abs. 1 Z 1.......................................................................................................................................24
Tabelle 2: Aufteilung der Mittel der Besonderen Bundessportförderung gemäß §10 Abs. 1 Z 3.....24
Tabelle 3: Aufteilung der Mittel der Besonderen Bundessportförderung gemäß §10 Abs. 1 Z 4.....24
Tabelle 4: Aufteilung der Mittel der Besonderen Bundessportförderung gemäß §10 Abs. 1 Z 5.....25
Tabelle 5: Berechnungsschema für das nachfragewirksame Nettoeinkommen..............................57
Tabelle 6: Mittel der Österreichischen Lotterien zur Sportförderung (1999 - 2008; in Mio. €)..........58
Tabelle 7: Investitionen der letzten 10 Jahre pro Verein (in Euro, nach Vereinsgröße)...................63
Tabelle 8: Finanzierung der Investitionen (in %).............................................................................63
Tabelle 9:
Auswirkungen eines Entfalls von Besonderen Bundessportfördermitteln auf die
Investitionen der Sportvereine (in %)..............................................................................................64
Tabelle 10: Beschäftigungseffekte (ohne Mittel der Besonderen Bundessportförderung)...............68
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Dezember 2008
Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
90
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
91
9 Anhang
9.1 Gesetzestext
zur
Besonderen
förderung in Österreich
Bundessport-
Bundes-Sportförderungsgesetz
(Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, in Kraft getreten mit 1. Juli 2006)
2. Abschnitt - Besondere Bundes-Sportförderung
Ziel der Besonderen Bundes-Sportförderung
§9.(1) Der Bund fördert aus den im §20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 genannten Mitteln die Tätigkeiten von
Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere
jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sports zur
Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung
und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
(2) Förderungen im Sinne des Abs.1 sind Geldzuwendungen privatrechtlicher Art.
(3) Vereinigungen im Sinne des Abs.1 sind insbesondere:
1. die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO);
2. die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in
Österreich (ASKÖ) und Sportunion Österreich (UNION);
3. die von der BSO anerkannten Fachverbände;
4. das Österreichische Olympische Comite (ÖOC);
5. der Österreichische Behindertensportverband;
6. das Österreichische Paralympische Committee;
7. die Special Olympics Österreich;
8. der Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ).
Aufteilung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel
§10. (1) Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin hat die Förderungsmittel gemäß §9 Abs.1 entsprechend den Z1 bis 5 aufzuteilen:
1. 10 vH sind wie folgt aufzuteilen:
a) 1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,
b) 0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,
c) 0,1 vH an Special Olympics Österreich,
d) 3 vH für Zwecke nach Abs.4,
e) 1,5 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben, für die Kosten der Unabhängigen
Schiedskommission gemäß § 23 und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 11,
f) 2,6 vH an den Verband Alpiner Vereine Österreichs,
g) 1,3 vH an das Österreichische Olympische Comite zur Beschickung von Olympischen Spielen;
2. von den verbleibenden 90 vH sind 36 322 560Euro nach den Regelungen der Z3 und 4 aufzuteilen;
3. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung
von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist;
4. fünf Sechstel im Ausmaß von
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
92
a) 42 vH zu gleichen Teilen an die in § 9 Abs.3 Z2 angeführten Dachverbände,
b) 38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
c) 16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
d) 4 vH an das Österreichische Olympische Comite;
5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
a) 55 vH für die Unterstützung
aa) neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
bb) innovativer Strukturreformen und -projekte sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß §15 anerkannter
Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
b) 14 vH für Strukturreformen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich sowie zur Doping-prävention gemäß §15 des ÖFB,
c) 22 vH für Bewegungsprogramme, Schulkooperationsprojekte und Strukturmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur
Dopingprävention gemäß §15 der im §9 Abs.3 Z2 genannten Dachverbände,
d) 9 vH für die Umsetzung der bundesweiten Bewegungsinitiativen des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin.
(2) Die gemäß Abs.1 Z2 bis Z4 und Z5 lit.a bis c zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel auf Basis der in der
Bilanz des Vorvorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen 3%igen Umsätze bis zum Ende jedes Kalendermonats zu
leisten. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu
zu berechnen und zu leisten.
(3) Bei der Gewährung der Besonderen Bundes-Sportförderung finden §5 Abs.2 und §8 Abs.1 Z1 bis 3 und Abs.2 Anwendung.
(4) Die Mittel gemäß Abs.1 Z1 lit.d sind für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports und für
gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler/die
Bundeskanzlerin hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.
Abwicklung, Kontrolle und Evaluierung der Besonderen Bundes-Sportförderung
§11. (1) Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die
Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß §10 Abs.1 Z2 bis Z4 und Z5 lit.a bis c im Namen und für Rechnung des Bundes
übertragen wird. In diesem Vertrag sind insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle und die Berichtspflicht an den für Sport
zuständigen Bundesminister/die für Sport zuständige Bundesministerin festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle
der Förderung ist aus den im §10 Abs.1 Z1 lit.e genannten Mitteln zu bestreiten.
(2) Der gemäß Abs.1 abzuschließende Vertrag hat jedenfalls Regelungen hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, der Förderkriterien
sowie Richtlinien für die Kontrolle und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmitteln zu enthalten.
(3) Die Förderung gemäß §10 Abs.1 Z5 lit.a bis c darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber für das zu fördernde Vorhaben
eine zahlenmäßige Gesamtdarstellung hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben, sowie die Eigenmitteln, Sponsoreinnahmen und allfällige
Förderungen von Dritten vorlegt.
(4) Die Verwendung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(5) Der Bericht gemäß Abs.1 ist bis 31. August des Folgejahres dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin zu erstatten.
(6) Für die Evaluierung der gemäß §10 Abs.1 Z5 lit.a bis c durch die BSO abzuwickelnden und zu kontrollierenden Fördermittel ist eine
Evaluierungskommission einzurichten, die bis 31. August des Folgejahres an den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin Bericht zu
erstatten hat.
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Sport und Glücksspielmonopol in Österreich
93
9.2 Ergänzung historischer Formulierungen des § 20
des Glücksspielgesetzes
9.2.1
Formulierung § 20 des Glücksspielgesetzes - Stand März 2003
§ 20. (1)Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 31.976.000,Euro zur Verfügung.
(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.
(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos
zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am
jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.
(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2003 für Zwecke der besonderen
Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. I des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/2002 jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der
Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis
2003 jeweils 31.976.074,-- Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33.429.504,-- Euro (460 Millionen
Schilling), im Jahre 2001 34.882.960,-- Euro (480 Millionen Schilling) und in den Jahren 2002, 2003 36.336.400,-- Euro nicht
überschreiten.41 Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze
heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 2000
31.976.074,-- Euro (440 Millionen Schilling)) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach
erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.
9.2.2
Formulierung § 20 des Glücksspielgesetzes - Stand 1.1.2005
§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr.
2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der
Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro
nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen
Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird als Basis der Betrag der jeweiligen Vorvorjahresbilanz in
monatlich gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der
Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und festzulegen.
41 Für die Jahre 2003 und 2004 wurde in weiterer Folge die gesetzliche Obergrenze auf EUR 37.836.400,- angehoben.
SpEA SportsEconAustria – Institut für Sportökonomie
Dezember 2008
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