Entwurf nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

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Autobahndirektion Südbayern
Diens tstelle Kempten
.Dienststelle Kempten
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Autobahndirektion Südbayern Dienststelle Kempten
Postfach 24 50 • 87414 Kempten
51-ro
15.04.2016
Unser Zeichen
Bearbeiter
Telefon / - Fax
Zimmer
K28-4622-A96 km 63,700
Herr Wittmann
202
E-Mail
[email protected]
§
0831 5243 -528 / -450
Kempten
04.05.2016
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Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom
Ab
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uG
Vorab per E-Mail ([email protected])
Stadt Memmingen
Postfach 1853
87688 Memmingen
Ab
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A96, Lindau – Memmingen – München, km 63,700, FR München
Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nr. A 41
„Amendinger Grenzweg“
Einrichtungshaus I K E A und Fachmarktzentrum
hier: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) – Scoping
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§
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Stellungnahme gem. § 9 FStrG
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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mit Schreiben vom 15.04.2016 haben Sie uns gebeten, eine Stellungnahme zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. A 41 „Amendinger Grenz-
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weg“ – Einrichtungshaus
IKEA
und Fachmarktzentrum - abzugeben.
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Stellungnahme nach § 9 FStrG
Das Planvorhaben befindet sich bei km 63,700 der Bundesautobahn A96 in Fahrtrichtung München. Die Grenze des Planvorhabens hat einen durchschnittlichen
Telefon:
k 0831 5243-03
Telefax: 0831 5243-450
[email protected]
www.abdsb.bayern.de
Rottachstraße 11 • 87439 Kempten
http://www.abdsb.bayern.de/kontakte
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Abstand von ca. 16 m zur Anschlussstellenrampe der A7 in Richtung A96 und
einen Abstand von ca. 12 m zur A96.
Der Bereich des Planvorhabens befindet sich daher teilweise innerhalb der An-
Auflagen in die Pläne zum Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden:
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Plandarstellung
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Wir stellen unsere Zustimmung in Aussicht, wenn die nachfolgend aufgeführten
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Sowohl die Bauverbotszone (40 m-Bereich) gem. § 9 Abs. 1 FStrG als auch
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die Baubeschränkungszone (100 m-Bereich) gem. § 9 Abs. 2 FStrG müssen in
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den Plänen entsprechend gekennzeichnet und berücksichtigt werden. Beachten Sie bitte: Die 40 m und 100 m Abstand sind in diesem Einzelfall von dem
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Ihnen bereits mitgeteilten Fahrbahnrand des möglichen Ausbaus zu bemes-
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Bauverbotszone
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
§
sen.
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Die Bauverbotszone (40 m-Bereich) muss von Bebauung freigehalten werden.
In einem Abstand bis zu 15 m zum Fahrbahnrand der A7, des Anschlussstel-
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s.
lenastes und der A96 dürfen keine Bäume gepflanzt werden.
Funktionsflächen und Stellplatz- bzw. Parkflächen
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
§
Innerhalb der Bauverbotszone (40 m-Bereich) dürfen keine Funktionsflächen
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wie z.B. Feuerwehrzufahrten oder Ladeflächen erstellt werden, damit die even-
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tuelle zusätzliche Spur A7 Richtung München ohne größere Umbaumaßnahmen auf dem IKEA-Grundstück realisierbar bleibt. Gebäudeteile dürfen in kei-
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nem Fall innerhalb der Bauverbotszone (40 m-Bereich) liegen.
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Parkplätze können bis 20 m an die bestehende Autobahn herangebaut werden. Mit Herstellung einer zusätzlichen Spur (der Verflechtung A7 Richtung
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München) müssen diese ggf. wieder zurückgebaut werden; so dass die 20 m
auch mit dem Neubau der zusätzlichen Spur eingehalten werden.
Schutzmaßnahmen für den Radweg entlang der A96 müssen auch im Hinblick
auf den Bau des zusätzlichen Ausfädelungsstreifens berücksichtigt werden.
Die Kosten dieser vorgenannten passiven Schutzmaßnahmen bzw. Schutzeinrichtungen hat der Vorhabenträger zu übernehmen.
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bauverbotszone gem. § 9 (1) 1 FStrG (40 m Bereich).
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
Maßnahmen gegen Blendung bzw. Ablenkung des Autobahnverkehrs
Die Fahr- und Stellplatzflächen sind wegen der unmittelbaren Autobahnnähe
baulich so zu gestalten, dass eine mögliche Blendung bzw. Ablenkung des Auschlossen wird.
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Für die Gebäude gelten folgende Auflagen: Es darf keine auffällige Farbgestaltung bzw. Beleuchtung zur Ausführung kommen, die einen unerwünschten Ablenkungseffekt für den Autobahnverkehr hervorrufen könnte. Eine eventuelle
Außenbeleuchtung ist so anzuordnen, dass eine Blendung bzw. Ablenkung
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des Autobahnverkehrs ausgeschlossen ist.
Emissionen
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
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der in der Nähe vor-
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beiführenden Autobahnen A7 und A96 mit erheblichen Lärmeinwirkungen
§
durch den Straßenverkehr zu rechnen ist. Der Vorhabenträger hat daher, falls
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erforderlich, an allen Gebäuden auf eigene Kosten ausreichende Schall-
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schutzmaßnahmen vorzusehen.
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Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm,
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Verschmutzung oder sonstige Emissionen geltend gemacht werden.
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Oberflächen- und sonstiges Wasser
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Oberflächen- und sonstiges Wasser darf den Entwässerungsanlagen der A7
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§
und A96 nicht zugeführt werden.
Immissionen
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Vom Gewerbegebiet dürfen keine die Sicherheit und die Leichtigkeit des Ver-
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kehrs gefährdenden Immissionen wie Rauch, Staub, etc. ausgehen.
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Werbeanlagen
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Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass innerhalb der Bauverbotszone generell
keine Werbeanlage errichtet werden darf. Darüber hinaus dürfen keine Wer-
beanlagen errichtet werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
auf der Autobahn und der Anschlussstelle bzw. der Rampe Süd (Knoten 2)
beeinträchtigen könnten. Wir weisen darauf hin, dass insbesondere keine bewegliche Werbung zugelassen werden kann, da diese in hohem Maße verkehrsgefährdend wirkt.
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tobahnverkehrs durch sich auf dem Gelände befindende Fahrzeuge ausge-
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Verkehrslenkungsturm (Pylon)
Grundsätzliches zur Werbung an Autobahnen und zu Pylonen
Im „Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 32/2001“ werden folgende
Einschränkungen zur Werbung jenseits der Bauverbotszone (40 m-Bereich
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gem. § 9 Abs. 1 FStrG) festgelegt (Zitate in Auszügen):
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„3.4.1 Grundsätze der Beurteilung
…Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d. h. auch in einem
Abstand von mehr als 100 m vom Rand der Fahrbahn, kann eine Werbeanla-
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ge nach der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift des § 33 StVO (z. B. Pylon
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mit einer Höhe von über 20 m und beweglicher Werbung) unzulässig sein.
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Zulässig ist Werbung jenseits der 40 m-Zone nur unter folgenden einschränkenden Bedingungen:
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1. Die Werbung darf nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte) angebracht sein,
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isoliert zu Werbezwecken errichtete oder aufgestellte Anlagen oder Werbeträ-
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ger (auch Fahrzeuge, Anhänger, Heuballen etc.) sind unzulässig.
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2. Diese Werbung am Ort der Leistung muss so gestaltet sein, dass eine län-
◦ nicht überdimensioniert,
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◦ blendfrei,
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lich ist, das bedeutet insbesondere:
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gere Blickabwendung des Fahrzeugführers nach aller Erfahrung nicht erforder-
◦ nicht beweglich,
§
mung geeignet.
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◦ in Sekundenbruchteilen erfassbar oder zur nur unterschwelligen Wahrneh-
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3. Die amtliche Beschilderung darf nicht beeinträchtigt werden.
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4. Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
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Diese Anforderungen sind dann erfüllt, wenn nur der Firmenname in unauf-
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dringlicher Farbgebung, auch von außen beleuchtet oder selbstleuchtend, an
der Gebäudewand aufgebracht oder als Dachträger angebracht ist und die
Größe das nach der Verkehrsanschauung übliche Maß eines Firmennamens
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am Betriebsgebäude nicht übersteigt. Solche Werbung erfüllt nicht den Tatbestand des § 33 StVO und ist nach § 9 Abs. 3 FStrG unter dem Gesichtspunkt
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zustimmungsfähig…“
„3.4.3 Pylone
An Pylonen angebrachte Werbung ist nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte)
und nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen nach 3.4.1 entspricht.
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Insbesondere Werbemaßnahmen nach 3.4.2 sind auch an Pylonen unzulässig.
Zur Höhe des Pylon gilt unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit: Je
näher an der 40 m-Zone, desto niedriger ist die zulässige Höhe; auch in grö-
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ßerer Entfernung soll die Höhe 20 m nicht übersteigen.“
Rechtliche Würdigung der geplanten Pylone
Da der westliche geplante Pylon mit 60 m Höhe erheblich über das vertretbare
Maß von 20 m hinaus geht kann diesem nicht zugestimmt werden. Der östli-
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che geplante Pylon steht in kurzer Entfernung zum Einmündungsbereich der
Zäune und Stützmauern
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auch dem Bau dieses Pylon kann nicht zugestimmt werden.
s.
Rampe Süd (Knoten 2) und ist deshalb als verkehrsgefährdend anzusehen,
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Zäune in einer Entfernung bis 20 m vom äußeren Fahrbahnrand müssen fol-
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genden Vorgaben genügen: Die in der RPS (Richtlinien für passiven Schutz an
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Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme, 2009) genannte Pfosten nach RPS
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Punkt 3.3 (2) und (3) sind genormte (runde) Rohrpfosten. Zu verwendende
Rohrpfosten müssen eine CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenrichtlinie
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(DIN EN 12899) vorweisen, in der auch die passive Sicherheit und die Zulas-
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ausgeführt werden kann.
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sung als solche geregelt ist, damit eine Aufstellung ohne Schutzeinrichtung
§
Im Bereich von Stützmauern in einer Entfernung von bis 20 m vom Fahrbahnrand müssen passive Schutzeinrichtungen aufgestellt werden.
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Die Kosten dieser vorgenannten passiven Schutzeinrichtungen hat der Vorha-
Rampen der Anschlussstelle AS Memmingen-Nord der A96
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benträger zu übernehmen.
Für die Baumaßnahmen an den Rampen Nord und Süd (Knoten 2) der An-
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schlussstelle AS Memmingen-Nord der A96 (siehe Vorhaben,- und Erschließungsplan) hat der Vorhabenträger vor Beginn der Bauentwurfsplanung eine
Kostenübernahmevereinbarung und für die Rampe Süd zusätzlich eine Kreuzungsvereinbarung mit der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten abzuschließen.
Sämtliche Kosten für Änderungen an den Verkehrsanlagen der Autobahn sind
vom Vorhabenträger zu übernehmen.
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Sie erhalten dieses Schreiben vorab als E-Mail. Das Originalschreiben folgt in we-
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nigen Tagen auf dem Postweg.
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Mit freundlichen Grüßen
gez.
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Ab
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Wittmann
Techn. Amtsrat
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