Grundsätze für einen Zwischenerwerb von Flächen von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Landwirtschaftsbetrieben durch die durch die Landgesellschaft (LG) Anlass für das Angebot der LG sind die Unterstützungsangebote des Landes an Betriebe, die insbesondere infolge des Verfalles der Preise für Milch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Neben der Stundung von Pachten nach LHO unterbreitet die LG zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen das Angebot eines mit Rückpacht- und Rückkaufsrecht versehenen Landzwischenerwerbes von Flächen. Hierdurch können die jeweiligen LW-betriebe Liquiditätsengpässe überbrücken. Wie können wir in diesen Fällen den Landwirten helfen? Die Landgesellschaft erwirbt von den verkaufsaktiven Eigentümern diese Flächen in ihr Eigentum. Die betreffenden Betriebe, erhalten die Flächen in Pachtung eine begrenzte Zeit zurück. Erworben werden die Flächen zu einem max. marktüblichen Wert. Die Vorhaltezeit, um den Betrieben eine angemessene Erholungsphase zu ermöglichen, liegt zwischen 6 und max. 10 Jahren. Sollten die Betriebe dann nach Ablauf dieser Zeit die Flächen nicht zurückerwerben wollen oder können, wird unsererseits geprüft, wie verwertet werden kann. Kalkulation und Risiko: Das gesamte An- und Verkaufsgeschehen wird vollumfänglich durchkalkuliert. In dem Geschäft sind keine Spekulationserwartungen enthalten. Der Abnahmepreis für die Flächen i.H. des angefallenen Buchwertes bei der LG ist für die Landwirte fest vereinbart. Sinkende Bodenpreise mit dem Risiko des Ausfalles des abnehmenden Landwirtes wegen mangelndem Interesses zu dem dann höheren Wert abzunehmen werden ausgeschlossen, allenfalls wird von Stagnation ausgegangen in den jeweils kommenden Jahren. Der Pachtpreis deckt für den zugesicherten Zeitraum ( hier : 6-10 Jahre ) die Finanzierungskosten der LG sicher ab. Der gesamte Aufwand wird durch das Verfahren selbst gedeckt, eine Quersubventionierung aus anderen Bereichen oder anderen Ankaufsfällen findet grundsätzlich nicht statt. Die Risiken insgesamt sind minimiert. Seite 1 von 2 Die Ausgestaltung der Rückpacht- und Rückkaufregelungen fließen in eine konkrete Vereinbarung zwischen Landwirt und LG ein, welche im Wesentlichen folgende Eckpunkte enthält: 1. Erwerb der Flächen durch die LG in einem zu schließenden notariellen Kaufvertrag mit Angaben zu : Flächenumfang, Kaufpreis, Kosten 2. Zeitraum der Zwischenbevorratung der Flächen bei der LG 3. Regelungen bzgl. der Weiterverpachtung an Landwirt nach Ankauf LG 4. Regelung zum Rückkaufsrecht durch den LW-Betrieb – Umfang und Zeitraum Abnahmekaufpreis = Buchwert der Grundstücke, (d. h. der Ankaufspreis zzgl. Ankaufsnebenkosten wie Steuern, Notar- und sonstige behördliche Gebühren) Kosten des Rückkaufes trägt der LW- Betrieb Einräumung des Rechts zur Teilausübung des Ankaufsrecht in festgelegten Zeitetappen Bei Vertragsverletzungen aus dem Pachtvertrag heraus – Verfall des Ankaufsrechtes des Betriebes 5. Verpflichtungen der LG – Verbot der Weiterveräußerung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes ohne Zustimmung des Landwirt 6. Zustimmung zur Weiterveräußerung hat jedoch zu erfolgen, wenn öffentliches Interesse an den Flächen oder Teilen ( z.B. i.R. von Planverfahren) besteht 7. Folge des Erlöschens des Ankaufsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung des Landwirts: Recht zur freien Veräußerung durch LG 8. Regelung zum Pachtpreis zwischen LG und Landwirt – Pachtpreis in Höhe von … % des Kaufpreises deckt die Finanzierungskosten des angefallenen Gesamtaufwandes beim Ankauf sowie eine Gebühr für Verwaltungsarbeiten der Landgesellschaft in Höhe von … % p. a., 9. Vorhaltezeit der Flächen durch die LG : i.d.R. 6… max. 10 Jahre Jahre 10. LG wird sich beim Einsatz des Fremdkapitals um die Absicherung der jeweiligen Darlehen mit einer Landesbürgschaft bemühen. Für diesen Fall beinhaltet die Pacht daneben auch die der LG in Rechnung gestellte Gebühr für die Landesbürgschaft. Schoster // 25.092015 Seite 2 von 2