Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß § 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag zwischen S und N zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die im Bezug aufeinander abgegeben werden, nämlich Angebot und Annahme. 1. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt; dieser das Angebot also mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. a) Fraglich ist, ob N ein Angebot abgegeben hat. Die Abgabe einer Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende die Willenserklärung so in den Rechtsverkehr bringt, dass unter normalen Umständen mit einem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. Hier hat N den Brief zwar geschrieben, er hat ansonsten aber nicht selbst gehandelt. Allerdings könnte die H das Angebot des N abgegeben haben. Dies ist dem N zuzurechnen, wenn die H Erklärungsbotin des N war. Ein Erklärungsbote ist eine Person, die eine fremde Willenserklärung für einen anderen abgibt. Wenn der Erklärende einen Boten einschaltet, ist die Willenserklärung abgegeben, sobald der Erklärende die Erklärung dem Boten gegenüber vollendet und ihn anweist, sie dem Empfänger zu übermitteln. Hier hat N der H den Brief mit dem Angebot über 40.000 € übergeben und sie gebeten, den Brief dem S zu bringen. Somit hat er das Angebot abgegeben. b) Das Angebot müsste dem S zugegangen sein. Dies ist der Fall, wenn die Willenserklärung derart in Machtbereich des Empfängers gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme durch diesen zu rechnen ist. Die H hat dem S den Brief übergeben, sodass das Angebot zugegangen ist. 2. Der S müsste das Angebot angenommen haben. Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag begründet wird. Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und kann entweder ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. S hat erklärt, er werde das Auto für 50.000 € kaufen. Damit hat er das Angebot unter einer Änderung angenommen. Gemäß § 150 II BGB ist eine solche Annahme eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot. Somit hat S das Angebot abgelehnt. 3. Durch die Änderung hat S jedoch ein neues Angebot abgegeben. Dieses Angebot hat N aber nicht angenommen. 4. Anschließend hat S erklärt, dass er das Angebot des N doch annehme. Gemäß § 150 II BGB hat S das Angebot aber vorher schon abgelehnt, sodass er es nicht mehr annehmen konnte. 5. Letztlich stellt die letzte Erklärung des S ein neues Angebot dar. Dieses hat N aber nicht angenommen. 6. Zwischenergebnis: Es ist kein Kaufvertrag zwischen N und S zustande gekommen. II. S hat keinen Anspruch gegen N auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB. Lösung Fall 2: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 54) O könnte gegen N einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 120.000 € aus § 433 II haben. I. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen O und N zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die im Bezug aufeinander abgegeben werden, nämlich Angebot und Annahme. 1. Hier ist ein Vertrag geschlossen worden. 2. Der Vertrag könnte jedoch wegen eines Formmangels nach § 125 S. 1 BGB nichtig sein. a) Die Nichtigkeit könnte sich aus einem Verstoß gegen § 311 b I S. 1 BGB ergeben. Hiernach muss ein Kaufvertrag über ein Grundstück notariell beurkundet werden. Vorliegend ist eine notarielle Beurkundung eines Kaufvertrages erfolgt, allerdings nur über einen Kaufpreis von 50.000 €. Die Beurkundung muss sich aber auf den wahren Kaufpreis beziegen. Der Kaufpreis von 120.000 € ist aber gerade nicht beurkundet worden. Somit erfüllt der Vertrag nicht die Form des § 311 b I S. 1 BGB. Der Vertrag ist gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. b) Der Mangel der Form könnte aber geheilt worden sein. Dies ist nach § 311 b I S. 2 BGB der Fall, wenn die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind. Hier ist die Auflassung erfolgt und N wurde ins Grundbuch eingetragen. Also ist der Vetrag nach § 311 b I S. 2 BGB gültig geworden. Der Formmangel wurde geheilt. 3. Der Vertrag ist nicht nach § 125 S. 1 BGB nichtig und somit wirksam. II. O hat einen Anspruch gegen N auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 120.000 € aus § 433 II BGB. Lösung Fall 3: (nach: Hemmer/Wüst, die 76 wichtigsten Fälle für Anfangssemester, Fall 22) A. Vertraglicher Anspruch W könnte einen Anspruch gegen G auf Bezahlung der Rechnung haben. I. Anspruchsgrundlage Fraglich ist, woraus sich der Anspruch des W ergeben könnte. Bestellen Gäste in einer Gastwirtschaft Speisen und Getränke, wird zwischen ihnen und dem Gastwirt ein sogenannter „Bewirtungsvertrag“ geschlossen. Dieser ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, aber aufgrund der Privatautonomie (§§ 241, 311 BGB) zulässig. Ein Bewirtungsvertrag enthält Element von: Kauf-, Werk-, Dienst- und Mietvertrag. Es ist also ein Typengemischter Vertrag. Woraus sich die Anspruchsgrundlage ergibt, spielt für den Primäranspruch (Erfüllungsanspruch) keine Rolle, da er sich aus dem Vertrag ergibt. Voraussetzung ist aber, dass zwischen G und W ein wirksamer Vertrag über das Menü zustande gekommen ist. II. Wirksamer Vertrag Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die im Bezug aufeinander abgegeben werden, nämlich Angebot und Annahme. 1. Das Angebot könnte in dem Auslegen der Speisekarte liegen. Innerer TB Der Wirt möchte sich jedoch vorbehalten, eine Speise nicht zu servieren, z.B. wenn diese nicht vorhanden ist. Daher ist die Speisekarte nur eine Invitatio ad offerendum. Der G könnte jedoch durch das Bestellen des Menüs ein Angebot abgegeben haben. Dies ist hier der Fall. 2. W müsste das Angebot angenommen haben. Er hat durch das Zubereiten der Speisen zugestimmt. a) Fraglich ist aber, ob das Angebot des G mit der Annahme des W übereinstimmt. Hier könnte ein Dissens hinsichtlich des Preises vorliegen. Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte eine Einigung der Parteien erzielt wurde, und dies wenigstens einer Partei unbekannt ist. In einem Restaurant ist es üblich, dass der in der Speisekarte angegebene Betrag gelten soll. Problematisch ist aber, dass G und W von unterschiedlichen Speisekarten ausgingen. Während W von dem aktuellen Preis ausging, meinte G den Preis der alten Speisekarte. Möglicherweise fehlt es damit an einer Einigung. Der Preis gehört zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii). Wenn er fehlt, kann der Vertrag gemäß § 154 I S. 1 BGB nicht wirksam zustande kommen. b) Bevor jedoch ein solcher Totaldissens festgestellt werden kann, sind die Willenserklärungen der Parteien auszulegen. Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. § 133 BGB stellt dabei auf den wirklichen Willen der Parteien ab. Nach § 157 BGB ist ein Vertrag nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Hieraus wird gefolgert, dass Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und den Grundsätzen von Treu und Glauben auszulegen sind. Der Antrag des G ist so auszulegen, wie W ihn verstehen konnte. W wusste nichts von der alten Speisekarte, sodass er das Angebot zu dem höheren, aktuellen Preis verstehen durfte. Die Annahme des W konnte G allerdings so verstehen, dass W mit dem alten, niedrigeren Preis einverstanden war. Dies gilt aber nur dann, wenn G die vor ihm liegende Karte für die aktuelle halten durfte. Laut Sachverhalt war der Preis nicht ungewöhnlich niedrig und Sonderangenote sind auch in der Gastronomie nicht unüblich. Daher durfte G von dem niedrigen Preis ausgehen. Die Auslegung der Willenserklärungen führt also immer noch zu einem Totaldissens. Es ist folglich gemäß § 154 I S. 1 BGB nicht zu einer vetraglichen Einigung gekommen. III. Ergebnis W hat keinen Anspruch auf Zahlung des (höheren) Preises für die Speisen. Wegen § 242 BGB (Treu und Glauben) hat er jedoch einen Anspruch auf Zahlung des niedrigeren Preises gegen G. B. Bereicherungsrecht Für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vergleiche die Lösung in Hemmer/Wüst, Die 76 wichtigsten Fälle für Anfangssemester – BGB AT, Fall 54, S. 82 f.