Ist ein Koalitionsvertrag wirklich ein klassischer Vertrag?

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Ist ein Koalitionsvertrag wirklich ein klassischer Vertrag?
Pacta sunt servanda – so lernt es der Jurastudent im ersten Semester: Verträge sind
zu halten. Hält sich eine Partei nicht an die getroffene Vereinbarung, kann die andere
Partei vor Gericht auf Erfüllung des Vertrages klagen. Doch trifft das auch auf den
sogenannten Koalitionsvertrag zu? Und wieso wird er überhaupt geschlossen?
Die bedeutendste Entscheidung zu Beginn einer neuen Legislaturperiode ist die
Wahl des Bundeskanzlers – oder der Bundeskanzlerin. Dafür müssen in der Regel
mehrere Fraktionen einen Konsens finden. Ihre Bedingungen für die Wahl schreiben
die Partner in Koalitionsverträgen fest, die in vorangegangenen, zum Teil ziemlich
zähen Koalitionsverhandlungen ausgefochten werden. In diesen Verhandlungen der
Parteien sind mitunter auch Ministerialbeamte zugegen. Deren Fachwissen soll
schon bei der Erstellung des Koalitionsvertrages berücksichtigt werden. So errechnet
beispielsweise das Bundesfinanzministerium bereits zu diesem Zeitpunkt die
finanziellen Auswirkungen der einzelnen Vorschläge. Vertragspartner sind dann die
politischen Parteien, vertreten durch ihre Parteiführungen.
Koalitionsverträge bestehen in der Regel aus einer Präambel, den Zielen und
Inhalten gemeinsamer Politik, Personal- und Ressortentscheidungen sowie
prozeduralen Absprachen. Es werden die Leitlinien oder Eckpunkte, teilweise aber
auch einzelne Sachentscheidungen bis hin zur detailgenauen Beschreibung eines
Gesetzgebungsvorhabens festgelegt. Mit den Personal- und Ressortentscheidungen
wird unter anderem bestimmt, welche Person welches Bundesministerium leitet. Im
Verfahrensteil verpflichten sich die Partner zur Kooperation im Kabinett und im
Parlament und vereinbaren Verfahren für den Konfliktfall. Zentral sind die
Vereinbarungen, im Bundestag stets einheitlich abzustimmen und wechselnde
Mehrheiten auszuschließen.
Eine bestimmte Form ist für Koalitionsverträge nicht vorgegeben. Sie können daher
sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Rechtsnatur und
Verbindlichkeit von Koalitionsverträgen sind indes umstritten. Teils werden sie als
Verfassungsverträge angesehen, teils als politisch – nicht aber rechtlich – bindende
Absprachen qualifiziert, als „politische Geschäftsgrundlage“ für die Bildung und Arbeit
der Regierung. Weil Koalitionsverträge auf die Umsetzung politischer Ziele durch die
Staatsorgane gerichtet sind, können sie jedenfalls nicht – und insoweit sind sich die
Gelehrten einig – als privatrechtliche Abreden angesehen werden. Und noch etwas
ist unstreitig: Der Einfluss der Koalitionsverträge und damit auch die rechtliche
Bindungswirkung enden an den vom Grundgesetz vorgegebenen Zuständigkeiten
und Verantwortlichkeiten. Insbesondere sind gemäß Artikel 38 Abs. 1 GG
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden. Ein imperatives Mandat ist ausgeschlossen!
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